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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300027/2026

Tochter des faktischen Geschäftsführers übernimmt proforma die Geschäftsführerinposition, ohne selbst abgabenrechtliche Pflichten auszuüben; völlige Vernachlässigung aller Sorgfaltspflichten, aber Vorsatz als subjektive Tatseite nicht erweisbar.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300027/2026vom 08.09.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1025-2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen 1. ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH Doblhoffgasse 9 Tür Top 14, 1010 Wien, 2. ***Bf2***, ***Bf2-Adr*** vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH Doblhoffgasse 9 Tür Top 14, 1010 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG über die Beschwerden der Amtsbeauftragten vom 14. Jänner 2026 und der Beschuldigten vom 22. Jänner 2026 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 8. Oktober 2025, Geschäftszahl SpS-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. September 2026 in Anwesenheit beider Beschuldigten, ihres Verteidigers **V1**., der beschwerdeführenden Amtsbeauftragten **AB1** sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde der Beschuldigten ***Bf1*** wird stattzugeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates, soweit es Frau ***Bf1*** betrifft, wegen des Verdachts, Frau ***Bf1*** hätte Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG begangen, nämlich Kraftfahrzeugsteuer 4 - 6/2019 iHv € 2.383,24 Lohnsteuer 07-12/2019 iHv € 2.016,00 Dienstgeberbeitrag 07-12/2019 iHv € 657,87 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07-12/2019 iHv € 64,10 Lohnsteuer 2020 iHv € 3.653,28 Dienstgeberbeitrag 2020 iHv € 1.412,00 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2020 iHv € 137,58 Lohnsteuer 01/2021 iHv € 197,48 Dienstgeberbeitrag 01/2021 iHv € 46,80 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01/2021 iHv € 4,56 (Anmerkung: gesamt € 10.562,91) Umsatzsteuervoranmeldung 10/2019 iHv € 18.523,05 Umsatzsteuervoranmeldung 11/2019 iHv € 9.705,68 Umsatzsteuervoranmeldung 12/2019 iHv € 2.482,70 Umsatzsteuervoranmeldung 01/2020 iHv € 16.138,25 Umsatzsteuervoranmeldung 4/2020 iHv € 24.636,47 Umsatzsteuervoranmeldung 5/2020 iHv € 9.703,89 Umsatzsteuervoranmeldung 6/2020 iHv € 15.514,53 Umsatzsteuervoranmeldung 7/2020 iHv € 23.843,55 Umsatzsteuervoranmeldung 8/2020 iHv € 25.370,63 Umsatzsteuervoranmeldung 9/2020 iHv € 21.430,25 Umsatzsteuervoranmeldung 10/2020 iHv € 25.925,41 Umsatzsteuervoranmeldung 11/2020 iHv € 27.345,95 Umsatzsteuervoranmeldung 12/2020 iHv € 29.061,57 Umsatzsteuervoranmeldung 01/2021 iHv € 22.291,95 (Anmerkung zusammen € 271.973,88), insoweit aufgehoben und das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde geführte Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c, 31 Abs. 2 FinStrG eingestellt. B) Die gegen Frau ***Bf1*** eingebrachte Beschwerde der Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen. C) Der Beschwerde der Beschuldigten ***Bf2*** wird stattzugeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates, soweit es Frau ***Bf2*** betrifft, wegen des Verdachts, sie hätte a) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt: Körperschaftsteuer 2021 iHv € 270,93 Körperschaftsteuer 2022 iHv € 4.331,60 b) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt: Kapitalertragsteuer 2022 iHv € 6.600,00 c) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) eine Abgabenhinterziehung bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten haben und hiermit folgende Abgabenverkürzungen bewirkt: Umsatzsteuer 04/2024 iHv € 13.763,31 Umsatzsteuer 05/2024 iHv € 47.186,28 Umsatzsteuer 06/2024 iHv € 53.574,58 (Anmerkung: zusammen € 114.524,17) d) vorsätzlich folgende selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben, und zwar: Kraftfahrzeugsteuer 01-03/2022 iHv € 2.419,94 Kraftfahrzeugsteuer 04-06/2022 iHv € 2.419,94 Kraftfahrzeugsteuer 07-09/2022 iHv € 2.419,94 Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2022 iHv € 2.419,93. Lohnsteuer 2-12/2022 iHv € 4.788,08 Dienstgeberbeitrag 2-12/2022 iHv € 667,14 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2-12/2022 iHv € 65,01 Umsatzsteuervoranmeldung 4/2022 iHv € 36.339,43 Umsatzsteuervoranmeldung 7/2022 iHv € 13.243,88 Umsatzsteuervoranmeldung 9/2022 iHv € 25.848,19 Umsatzsteuervoranmeldung 10/2022 iHv € 27.096,12 Umsatzsteuervoranmeldung 11/2022 iHv € 19.646,28 Umsatzsteuervoranmeldung 12/2022 iHv € 31.761,33 Umsatzsteuervoranmeldung 1/2023 iHv € 22.817,12 Umsatzsteuervoranmeldung 7/2023 iHv € 10.477,17 Umsatzsteuervoranmeldung 8/2023 iHv € 11.522,66 Umsatzsteuervoranmeldung 9/2023 iHv € 9.956,63 Umsatzsteuervoranmeldung 11/2023 iHv € 14.948,42 Umsatzsteuervoranmeldung 3/2024 iHv € 68.643,71 Umsatzsteuervoranmeldung 7/2024 iHv € 27.155,61 Umsatzsteuervoranmeldung 8/2024 iHv € 30.399,86 Umsatzsteuervoranmeldung 9/2024 iHv € 4.625,64. (Anmerkung: zusammen € 369.669,23), wodurch sie a) und b) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zu c) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und zu d) die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG begangen hätte, soweit es Frau ***Bf2*** betrifft, aufgehoben und das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde geführte Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt. D) Die gegen Frau ***Bf2*** eingebrachte Beschwerde der Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen. E) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 8. Oktober 2025, Geschäftszahl SpS-1, wurden […] "A) II. ***Bf1*** als Geschäftsführerin im Zeitraum 18.07.2019 bis 16.02.2021, der A-GmbH, **Ort1**, vorsätzlich folgende selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben, und zwar: Kraftfahrzeugsteuer 4 - 6/2019 iHv € 2.383,24 Lohnsteuer 07-12/2019 iHv € 2.016,00 Dienstgeberbeitrag 07-12/2019 iHv € 657,87 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07-12/2019 iHv € 64,10 Lohnsteuer 2020 iHv € 3.653,28 Dienstgeberbeitrag 2020 iHv € 1.412,00 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2020 iHv € 137,58 Lohnsteuer 01/2021 iHv € 197,48 Dienstgeberbeitrag 01/2021 iHv € 46,80 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01/2021 iHv € 4,56 (Anmerkung: zusammen € 10.572,91) Umsatzsteuervoranmeldung 10/2019 iHv € 18.523,05 Umsatzsteuervoranmeldung 11/2019 iHv € 9.705,68 Umsatzsteuervoranmeldung 12/2019 iHv € 2.482,70 Umsatzsteuervoranmeldung 01/2020 iHv € 16.138,25 Umsatzsteuervoranmeldung 4/2020 iHv € 24.636,47 Umsatzsteuervoranmeldung 5/2020 iHv € 9.703,89 Umsatzsteuervoranmeldung 6/2020 iHv € 15.514,53 Umsatzsteuervoranmeldung 7/2020 iHv € 23.843,55 Umsatzsteuervoranmeldung 8/2020 iHv € 25.370,63 Umsatzsteuervoranmeldung 9/2020 iHv € 21.430,25 Umsatzsteuervoranmeldung 10/2020 iHv € 25.925,41 Umsatzsteuervoranmeldung 11/2020 iHv € 27.345,95 Umsatzsteuervoranmeldung 12/2020 iHv € 29.061,57 Umsatzsteuervoranmeldung 01/2021 iHv € 22.291,95 (Anmerkung zusammen € 271.973,88). Sie hat dadurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG begangen und wurde nach § 49 Abs 2 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 18.000.- bestraft. Gemäß § 20 Abs 1 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 45 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 FinStrG hat die Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500.- und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen. B) III. ***Bf2*** als Geschäftsführerin seit 03.03.2022, der A-GmbH, **Ort1**, a) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt: Körperschaftsteuer 2021 iHv € 270,93 Körperschaftsteuer 2022 iHv € 4.331,60 b) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt: Kapitalertragsteuer 2022 iHv € 6.600,00 c) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) eine Abgabenhinterziehung bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten haben und hiermit folgende Abgabenverkürzungen bewirkt: Umsatzsteuer 04/2024 iHv € 13.763,31 Umsatzsteuer 05/2024 iHv € 47.186,28 Umsatzsteuer 06/2024 iHv € 53.574,58 (Anmerkung: zusammen € 114.524,17) d) vorsätzlich folgende selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben, und zwar: Kraftfahrzeugsteuer 01-03/2022 iHv € 2.419,94 Kraftfahrzeugsteuer 04-06/2022 iHv € 2.419,94 Kraftfahrzeugsteuer 07-09/2022 iHv € 2.419,94 Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2022 iHv € 2.419,93. Lohnsteuer 2-12/2022 iHv € 4.788,08 Dienstgeberbeitrag 2-12/2022 iHv € 667,14 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2-12/2022 iHv € 65,01 Umsatzsteuervoranmeldung 4/2022 iHv € 36.339,43 Umsatzsteuervoranmeldung 7/2022 iHv € 13.243,88 Umsatzsteuervoranmeldung 9/2022 iHv € 25.848,19 Umsatzsteuervoranmeldung 10/2022 iHv € 27.096,12 Umsatzsteuervoranmeldung 11/2022 iHv € 19.646,28 Umsatzsteuervoranmeldung 12/2022 iHv € 31.761,33 Umsatzsteuervoranmeldung 1/2023 iHv € 22.817,12 Umsatzsteuervoranmeldung 7/2023 iHv € 10.477,17 Umsatzsteuervoranmeldung 8/2023 iHv € 11.522,66 Umsatzsteuervoranmeldung 9/2023 iHv € 9.956,63 Umsatzsteuervoranmeldung 11/2023 iHv € 14.948,42 Umsatzsteuervoranmeldung 3/2024 iHv € 68.643,71 Umsatzsteuervoranmeldung 7/2024 iHv € 27.155,61 Umsatzsteuervoranmeldung 8/2024 iHv € 30.399,86 Umsatzsteuervoranmeldung 9/2024 iHv € 4.625,64. (Anmerkung: zusammen € 369.669,23) Sie hat dadurch zu III./ a) und b): das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zu III./ c): das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG zu III./ d): die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG begangen und wurde unter Anwendung von § 21 Abs 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 64.000.- bestraft. Gemäß § 20 Abs 1 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 FinStrG hat die Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500.- und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen. B) Die A-GmbH ist gem § 3 Abs 2 VbVG dafür verantwortlich, dass durch - **Bf3** als Geschäftsführer im Zeitraum 17.11.2015 bis 17.07.2019 und 17.02.2021 bis 02.03.2022 und als faktischer Geschäftsführer im restlichen Zeitraum des Schuldspruches Punkt I./, - ***Bf1*** als Geschäftsführerin im Zeitraum 18.07.2019 bis 16.02.2021, - ***Bf2*** als Geschäftsführerin seit 03.03.2022 somit als Entscheidungsträger iSd § 2 Abs 1 VbVG, zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten somit als Entscheidungsträger iSd § 2 Abs 1 VbVG, zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten vorgeworfenen Finanzvergehen begangen wurden. Über die A-GmbH wird daher gemäß § 28a i.V.m. § 33 Abs. 5 FinStrG eine Verbandsgeldbuße in Höhe von € 54.000.- verhängt. Gemäß § 185 FinStrG hat der bestrafte Verband die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500.- und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen. Entscheidungsgründe Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten: […] Die finanzstrafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getretene Zweitbeschuldigte ist österreichische Staatsbürgerin, derzeit ohne Beschäftigung und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.200.--. Sie ist vermögenslos und für ein Kind sorgepflichtig. Sie ist die Schwester des Erstbeschuldigten. Die finanzstrafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getretene Drittbeschuldigte ist österreichische Staatsbürgerin und bezieht als Geschäftsführerin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.000.--. Sie ist vermögenslos und hat keine Sorgepflichten. Sie ist die Tochter des Erstbeschuldigten. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes steht nachstehender Sachverhalt fest: Ad A): Die A-GmbH wurde am 17.11.2015 gegründet und im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragen. Als Geschäftsführer und somit für die abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft Verantwortliche fungierten von 17.11.2015 bis 31.7.2019 und von 17.2.2021 bis 17.3.2022 **Bf3**, von 10.7.2019 bis 2.3.2021 ***Bf1*** und seit 3.3.2022 ***Bf2***. Bei der Gesellschaft wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt, welche mit Bericht vom 15.1.2025 abgeschlossen wurde und folgende abgabenrechtlich relevante Ergebnisse erbrachte: Tz 7 Wareneinkauf B-GmbH Sachverhalt: Im Zeitraum 04/2024 wurde bei der Fa. B-GmbH Paletten Wickelfolie eingekauft. Folgende Rechnungen wurden in der UVA 04/2024 verbucht: Datum Re-Nr netto USt 19.04.2024 2024-0138 20.580,00 4.116,00 24.04.2024 2024-0149 21.560,00 4.312,00 30.04.2024 2024-0160 21.168,00 4.233,60 30.04.2024 2024-0163 21.364,00 4.272,80 gesamt 84.672,00 16.934,40 Eingekauft wurden in Summe 4.320 Karton Wickelfolie zu je 6 Stk (=25.920 Rollen). Bezahlt wurden die Rechnungen bar. Am 04.11.2024 konnten die Rollen am Firmensitz **Ort1** nicht vorgefunden werden. Lt. der anwesenden Mitarbeiterin befinden sich die Rollen an einem anderen Standort. Welcher genau konnte nicht genannt werden. Wareneinkauf B-GmbH wurde mit berichtigter UVA 04/2024 vom 05.11.2024 korrigiert. Tz 8 Darlehen C-GmbH Im Zeitraum 14.01.2020 bis 31.12.2022 wurden in mehreren Tranchen Darlehen von in Summe 167.400,00€ an die Fa. C-GmbH vergeben. Alleingesellschafter bei der C-GmbH ist Hr. **Bf3**. Abgeschlossen wurden die Darlehen auf unbestimmte Zeit und nicht verzinst. In den Jahresabschlüssen stellt sich die Forderung an die Fa. C-GmbH wie folgt dar: 2020 2021 2022 16.000,00 116.000,00 142.400,00 Vorgelegt wurden folgende Darlehensverträge zwischen der A-GmbH und der C-GmbH: Datum Darlehenssumme Laufzeit 16.12.2019 6.000,00 6 Monate 04.10.2020 4.000,00 unbestimmte Zeit 02.11.2020 12.000,00 unbestimmte Zeit 10.08.2021 100.000,00 unbestimmte Zeit 13.11.2022 1.000,00 unbestimmte Zeit 21.11.2022 1.000,00 unbestimmte Zeit 21.112022 200,00 unbestimmte Zeit 07.12.2022 7.140,00 unbestimmte Zeit 07.12.2022 10.000,00 unbestimmte Zeit Es wurden weder Zinsen noch Details über die Rückzahlung vereinbart. Lt. Aussage **Bf3** in der Niederschrift vom 29.08.2024 wurden seitens der Fa. A-GmbH keinerlei Sicherheiten verlangt und keine Bonitätsprüfung durchgeführt. Zinslose Darlehen werden einem fremden Dritten nicht gewährt. Lt. ÖNB1 lag 2021 der Zinssatz für Kredite bis 1 Mio an Unternehmen bei 1,57% und 2022 bei 3,16%. Der entgangene Zinsertrag stellt eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter **Bf3** dar. Steuerliche Auswirkungen: 2021 2022 Hinzurechnung übrige Erlöse KZ 9090 878,59 3.962,16 Bmgl vA **Bf3** 878,59 3.962,16 Tz 10 Darlehen **Bf3** Im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2023 wurden in mehreren Tranchen Darlehen von in Summe 373.000,00 € an **Bf3**, Gesellschafter der Fa. A-GmbH, vergeben. Lt. Buchhaltung stellt sich die Forderung gegenüber **Bf3** jeweils zum 31.12. wie folgt dar: 2022 2023 € 300.000,00 € 337.500,00 Vorgelegt wurde ein Darlehensvertrag zwischen der Fa. A-GmbH und **Bf3** über 300.000,00 €. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es wurden weder Zinsen noch Details über die Rückzahlung vereinbart. Lt. Aussage **Bf3** in der Niederschrift vom 29.08.2024 wurden seitens der Fa. A-GmbH keinerlei Sicherheiten verlangt und keine Bonitätsprüfung durchgeführt. Zinslose Darlehen werden einem fremden Dritten nicht gewährt. Lt. ÖNB1 lag der Zinssatz für Konsumkredite an private Haushalte 2022 bei 7,19%. Konsumkredite ohne Sicherheiten werden in dieser Höhe jedoch von Banken üblicherweise gar nicht gewährt. Angesichts der Darlehenshöhe und der fehlenden Sicherheiten geht die Außenprüfung von einem fremdüblichen Zinssatz von 12% (angelehnt an den Zinssatz eines Kontokorrentkredites) aus. Der Verzicht auf die Verzinsung des Darlehens bewirkt entgangene Zinserträge bei der A-GmbH zugunsten des Gesellschafters **Bf3**. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens über 373.000€ ist nur durch die Gesellschafterstellung von **Bf3** zu erklären, einem Fremden Dritten wären diese Konditionen nicht gewährt worden. Die fremdunübliche Gestaltung lässt auf den Willen zur Vorteilsgewährung schließen. In Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes sind alle Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung (objektives Tatbild, subjektives Tatbild, Nahebeziehung des Vorteilsempfängers zur Körperschaft) erfüllt. Der entgangene Zinsertrag bei der A-GmbH stellt eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter **Bf3** dar. Steuerliche Auswirkung 2022 Verbindlichkeit zum 31.12. 300.000,00 Zinssatz fremdüblich 12% Zinsen fremdüblich 36.000,00 Hinzurechnung übrige Erlöse KZ 9090 36.000,00 Bmgl vA **Bf3** 36.000,00 Tz 11 Darlehen ***Bf1*** Am 20.10.2021 wurde ein Darlehen von 40.000,00 € an ***Bf1***, Schwester des Gesellschafters **Bf3**, vergeben. Lt. Buchhaltung stellt sich die Forderung gegenüber ***Bf1*** jeweils zum 31.12 wie folgt dar: 2021 2022 2023 € 40.000,00 € 40.000,00 € 40.000,00 Vorgelegt wurde ein Darlehensvertrag vom 20.10.2021 zwischen der Fa. A-GmbH und ***Bf1*** über 40.000,00 €. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es wurden weder Zinsen noch Details über die Rückzahlung vereinbart. Lt. Aussage **Bf3** in der Niederschrift vom 29.08.2024 wurden seitens der Fa. A-GmbH keinerlei Sicherheiten verlangt und keine Bonitätsprüfung durchgeführt. Zinslose Darlehen werden einem fremden Dritten nicht gewährt. Lt. ÖNB1 lag der Zinssatz für Konsumkredite an private Haushalte 2021 bei 5,66% und 2022 bei 7,19%. Der entgangene Zinsertrag stellt eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter **Bf3** dar. Steuerliche Auswirkung 2021 2022 Hinzurechnung übrige Erlöse KZ 9090 383,62 2.903,58 Bmgl vA **Bf3** 383,62 2.903,58 Tz 13 Kraftfahrzeugsteuer Im Prüfungszeitraum wurden folgende Beträge für Kraftfahrzeugsteuer (KR) erklärt und am Abgabenkonto verbucht: 2018 2019 2022 KR lt. Erklärung 8.390,17 10.477,15 9.902,10 Eine Überprüfung der KR anhand der vorliegenden Zulassungsdaten ergab folgende Differenzen: 2018 2019 2022 KR lt. Erklärung 8.390,17 10.477,15 9.902,10 KR lt AP 9.444,41 11.121,09 19.581,85 Differenz 1.054,24 643,94 9.679,70 Details zur Berechnung wurden der steuerlichen Vertretung am 09.07.2024 übermittelt. Sachverhalt: Am Konto 5000 "LKW Aufwand" sind Verkehrsstrafen i.H.v. 3.072,69€ in 2021 und 2.439,86€ in 2022 aufwandswirksam verbucht. Strafen sind gern. § 12 Abs.1 2 4 lit. b nicht abzugsfähig. Steuerliche Auswirkung: 2021 2022 Kürzung Waren, Roh-, Hilfsstoffe KZ 9100 -3.072,69 2.439,86 Im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2023 wurden in mehreren Tranchen Darlehen von in Summe 245.000,00 € an ***Bf2***, Gesellschafter der Fa. A-GmbH, vergeben. Lt. Buchhaltung stellt sich die Forderung gegenüber ***Bf2*** jeweils zum 31.12. wie folgt dar: 2022 2023 € 200.000,00 € 192.000,00 Vorgelegt wurde ein Darlehensvertrag zwischen der Fa. A-GmbH und ***Bf2*** über 200.000,00 €. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es wurden weder Zinsen noch Details über die Rückzahlung vereinbart. Lt. Aussage **Bf3** in der Niederschrift vom 29.08.2024 wurden seitens der Fa. A-GmbH keinerlei Sicherheiten verlangt und keine Bonitätsprüfung durchgeführt. Zinslose Darlehen werden einem fremden Dritten nicht gewährt. Lt. ÖNB1 lag der Zinssatz für Konsumkredite an private Haushalte 2022 bei 7,19%. Konsumkredite ohne Sicherheiten werden in dieser Höhe jedoch von Banken üblicherweise gar nicht gewährt. Angesichts der Darlehenshöhe und der fehlenden Sicherheiten geht die Außenprüfung von einem fremdüblichen Zinssatz von 12% (angelehnt an den Zinssatz eines Kontokorrentkredites) aus. Der Verzicht auf die Verzinsung des Darlehens bewirkt entgangene Zinserträge bei der A-GmbH zugunsten der Gesellschafterin ***Bf2***. Die Gewährung eins zinslosen Darlehens über 245.000€ ist nur durch die Gesellschafterstellung von ***Bf2*** zu erklären, einem Fremden Dritten wären diese Konditionen nicht gewährt worden. Die fremdunübliche Gestaltung lässt auf den Willen zur Vorteilsgewährung schließen. In Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes sind alle Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung (objektives Tatbild, subjektives Tatbild, Nahebeziehung des Vorteilsempfängers zur Körperschaft) erfüllt. Der entgangene Zinsertrag bei der A-GmbH stellt eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafterin ***Bf2*** dar. Steuerliche Auswirkung 2022 Verbindlichkeit zum 31.12. 200.000,00 Zinssatz fremdüblich 12% Zinsen fremdüblich 24.000,00 Hinzurechnung übrige Erlöse KZ 9090 24.000,00 Bmgl vA **Bf3** 24.000,00 27,5% KESt 6.600,00 Tz 17 UVA 05/2024 Die Festsetzung der Umsatzsteuer 05/2024 erfolgt gem. korrigierter UVA vorn 05.112024. Steuerliche Auswirkung Text KZ 05/2024 steuerbarer Umsatz 000 362.011,19 20% Normalsteuersatz 022 362.011,19 Steuerschuld gem. § 19 057 432,70 Vorsteuern (ohne EUSt) 060 36.364,17 Vorsteuern § 19(1), Art.19,2 066 432,70 USt Zahllast 36.038,07 Tz 18 UVA 06/2024 Die Festsetzung der Umsatzsteuer 06/2024 erfolgt gem. korrigierter UVA vom 05.11.2024. Steuerliche Auswirkung Text KZ 05/2024 (gemeint 06/2024) steuerbarer Umsatz 000 329.741,95 20% Normalsteuersatz 022 329.741,95 Steuerschuld gem. § 19 057 432,70 Vorsteuern (ohne EUSt) 060 15.296,00 Vorsteuern § 19(1), Art.19,2 066 432,70 USt Zahllast 50.652,39 Prüfung lohnabhängiger Abgaben Tz 5 Sachbezug PKW-Nutzung: Im Betriebsvermögen des Unternehmens befanden sich im Prüfzeitraum neben LKW und Sattelkraftfahrzeugen auch mehrere PKW. Die Nutzung dieser PKW konnte im Zuge der Prüfung anhand der während einer Befragung am 29.08.2024 gemachten Angaben des Geschäftsführers, Herrn **Bf3**, mehreren Dienstnehmern eindeutig zugeordnet werden. Die PKW konnten von den einzelnen Dienstnehmern auch für Privatfahrten genutzt werden. Mit einer Ausnahme wurde bei keinem der Dienstnehmer ein Sachbezug abgerechnet. Bei Herrn Salihovic Adel wurde über den Zeitraum von 2 Monaten ein Sachbezug abgerechnet. Tz 6. Sachbezug PKW Gesellschafter-Geschäftsführer: Neben der Privatnutzung von firmeneigenen PKW durch die Dienstnehmer erfolgte eine solche Privatnutzung auch durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, Herrn **Bf3** im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass Herrn **Bf3** die Privatnutzung mehrerer PKW zuzuordnen ist. Bisher wurde beim Gesellschafter-Geschäftsführer kein Sachbezug für die Privatnutzung eines firmeneigenen PKW abgerechnet. [...] Abgabenkonto Im Zuge der Prüfungen wurde die Finanzstrafbehörde auf das Abgabenkonto des Verbands aufmerksam. Die in d) bei **Bf3** und ***Bf1***, bei ***Bf2*** komplett, beim Verband in c) angeführten Abgaben (Umsatzsteuer und Kraftfahrzeugsteuer) wurden verspätet gemeldet. Die verspätete Abgabe wirkt nur dann strafbefreiend als Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Da die Voraussetzung der Täternennung für den Beschuldigten nicht erfüllt ist, können die verspäteten Meldungen dem Beschuldigten gegenüber nicht straffrei werden. Die aus den Umsatzsteuerjahreserklärungen 2017, 2018, 2020, 2022 und dem Kraftfahrzeugsteuerbescheid 2019 resultierenden Gutschriften wurden aliquot bei den verspäteten Meldungen abgezogen und verringern die Anlastung. Da für die Umsatzsteuer 2019 (***Bf1*** nur Umsatzsteuer 2019) und die Kraftfahrzeugsteuer 2022 (***Bf2*** nur Kraftfahrzeugsteuer 2022) der Vorsatz auf eine zu niedrige Schätzung der Jahressteuer nicht mit der im Strafverfahren entsprechenden Sicherheit erwiesen werden kann, ist ein weiters auch auf Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer gerichtetes Finanzvergehen nicht gegeben und verbleibt zur Ahndung lediglich das Voranmeldungsdelikt gem. § 49 Abs 1 FinStrG. Die Nachforderung der Umsatzsteuer 2019 und der Kraftfahrzeugsteuer 2022 wurde aliquot auf den Voranmeldungszeitraum aufgeteilt. Als jahrelang im Geschäftsleben selbständig Tätige wussten sämtliche Beschuldigte über ihre Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsdaten Bescheid. Bei Abgabe der unrichtigen Erklärungen zur Einkommens-, sowie Umsatzsteuer für die im Spruch unter I./ a) und b), bzw. III./ a) und b) bezeichneten Zeiträume hielten die Beschuldigten **Bf3** und ***Bf2*** sowohl eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, als auch eine Verkürzung der entsprechenden Abgaben ernstlich für möglich und fanden sich damit ab. Bei der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen unter gleichzeitiger Nichtentrichtung der jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen für die im Spruch unter I./ c), bzw. III./ c) bezeichneten Monate hielten die Beschuldigten **Bf3** und ***Bf2*** eine Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen ernstlich für möglich und fanden sich damit ab. Die dadurch bedingten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für die entsprechenden Monate hielten sie für gewiss. Bei der nicht rechtzeitigen Abgabe der unter I./ d), II./ d), bzw. III./ d) des Spruches bezeichneten Erklärungen hielten die Beschuldigten eine verspätete, nämlich nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit erfolgte Entrichtung der im Spruch angeführten Abgaben ernstlich für möglich und fanden sich damit ab. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung im Bericht vom 15.1.2025, sowie jene der GPLA-Prüfung vom 21.1.2025. Die strafbestimmenden Wertbeträge gründen sich auf die Ergebnisse des im Strafakt erliegenden Betriebsprüfungsberichtes, verbunden mit den Berechnungen der Finanzbehörde. Im strafbestimmenden Wertbetrag sind keinerlei Sicherheitszuschläge enthalten. Der Erstbeschuldigte **Bf3** bekannte sich grundsätzlich - wenngleich mit erheblichen Einschränkungen - schuldig, und zwar hinsichtlich - der Verkürzung von Körperschaft- und Kapitalertragsteuer iHv EUR 16.737 ,72 und die dadurch begangenen Abgabenhinterziehungen gem § 33 Abs 1 FinStrG, - der nicht fristgerechten Entrichtung von Lohnabgaben und KFZ-Steuer iHv EUR 46.379,36 und die dadurch begangenen Finanzvergehen nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG, sowie - der nicht fristgerechten Entrichtung von Umsatzsteuer iHv EUR 384.556,85 und die dadurch begangenen Finanzvergehen nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG. Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen der Zeiträume 4/2024 bis 6/2024 führte er aus, er habe den steuerlichen Verpflichtungen der A-GmbH nicht die erforderliche Aufmerksamkeit beigemessen und in einigen Fällen die Unterlagen zu spät an die steuerliche Vertretung übermittelt bzw bei dieser vorbeigebracht. Deshalb waren auch die Sachverhalte der Zeiträume 4/2024 bis 6/2024 am jeweiligen Fälligkeitstag nicht aufgebucht gewesen, sodass er am Stichtag nicht gewusst habe, dass aus diesen Umsatzsteuervoranmeldungen eine Zahllast resultiert und es daher zu einer Abgabenverkürzung kommt. Die übrigen eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen im Zeitraum 01/2016 bis 09/2024 seien als strafbefreiende Selbstanzeigen iSd § 29 FinStrG zu werten. Die Zweit- sowie die Drittbeschuldigte bekannten sich nicht schuldig und schoben die abgabenrechtliche Verantwortung auf den Erstbeschuldigten ab, welcher auch in dem Zeitraum, als sie als Geschäftsführerinnen eingetragen gewesen seien, für die steuerlichen Belange der Gesellschaft verantwortlich gewesen sei. Die hätten sich diesbezüglich auf ihn verlassen. Dazu hat der Spruchsenat erwogen: Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Abgabenverkürzung bewirkt. Nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Nach § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Nach § 33 Abs 3 lit b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden. Nach § 49 Abs 1 lit a begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird. Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Nach ständiger Judikatur stellt eine verspätet eingebrachte Abgabenmeldung eine konkludente Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG dar. Damit bei einer Selbstanzeige Straffreiheit eintritt, muss die Pflicht zur Täternennung, wer die Verfehlung zu verantworten hat, erfüllt sein. Eine Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG kann auch für dritte Personen eingebracht werden und deshalb ist eine explizite Täternennung aller Verantwortlichen von entscheidender Bedeutung, ob eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung erlangt. Auch im Fall des einzigen Geschäftsführers der GmbH bedarf es also einer konkreten Bezeichnung einer Person als Täter, da als Täter eines Finanzvergehens jeder in Betracht kommt, der - rechtlich oder faktisch - die Agenden eines Steuerpflichtigen wahrnimmt. (VwGH 20.10.2004, 2002/14/0060). Gegenständlichenfalls wurden die verspätet gemeldeten UVA per FinanzOnline durch den Steuerberater, **V2**, gemeldet. Die Person des Anzeigers blieb somit im Dunkeln und die konkludente Selbstanzeige wurde auch offensichtlich nur für den Verband erstattet, bzw. ist auf diese Weise anzusehen. Im Zuge der Selbstanzeige muss der Behörde evident werden, dass diese für den Anzeiger wirken soll. Es muss zumindest konkludent zum Ausdruck kommen, wer der Anzeiger ist. Die bloße Unterschrift des Beschuldigten als Verantwortlicher beim Prüfungsauftrag sowie bei der Niederschrift zur Schlussbesprechung reicht hier nicht als explizite Täternennung aus. (ergänzt: Für) Die zu spät - über FinanzOnline - gemeldeten Umsatzsteuervoranmeldungen liegt daher keine Täternennung vor. Somit war die Selbstanzeige nicht für den Geschäftsführer eingebracht und kommt ihr keine strafbefreiende Wirkung gem. § 29 FinStrG zu. Die UVA 04-06/2024 wiederum wurden von Seiten der Steuerpflichtigen selbst am 05.11.2024 korrigiert, nachdem Unstimmigkeiten durch die Prüfung aufgedeckt wurden. Im Falle der UVA 04/24 wurde die angeblich von der Firma B-GmbH eingekaufte Wickelfolie nicht im Unternehmen aufgefunden. Damit wurde die Pflichtige konfrontiert. Daraufhin wurden, kurz vor der Schlussbesprechung, berichtigte UVA für alle drei Monate eingebracht. Dass die Zweit- und Drittbeschuldigte als eingetragene Geschäftsführerinnen zum Einen weit tiefer in die abgabenrechtlichen Malversationen der Gesellschaft involviert waren, als sie dies darzustellen versuchten, zeigt sich schon in den ihnen jeweils gewährten Darlehen, die einem Fremdvergleich keinesfalls standhalten, ja hohnsprechen, enthalten sie doch weder Zinsen noch eine Rückzahlungsvereinbarung. Zum Anderen bedarf es wohl keiner weiteren Erläuterung, dass sich der eingetragene Geschäftsführer auf einen bereits seit Jahren steuerlich malversiv tätigen de-facto Geschäftsführer in keinem Fall unüberprüft verlassen darf. Die Situation der A-GmbH stellt sich vielmehr als ein Selbstbedienungsladen der drei Beschuldigten dar, welche ohne Rücksicht auf Fiskus und Gläubiger Entnahmen tätigten und so - zumindest vorübergehend - Gläubiger, insbesondere die Abgabenbehörden, schädigten. Das Verhalten der Beschuldigten erfüllt somit die vom Gesetz vorgegebene, jeweils zur Verurteilung gelangten Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht. Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen. Nach der Bestimmung des § 33 Abs 5 FinStrG wird das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Nach der Bestimmung des § 49 Abs 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des Verkürzungsbetrages geahndet. Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist gemäß § 21 Abs 1 FinStrG auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist gemäß § 21 Abs 2 FinStrG jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war bei sämtlichen Beschuldigten im Einzelnen mildernd: der ordentliche Lebenswandel, sowie die teilweise Schadensgutmachung (bei **Bf3** 88,68%, bei ***Bf1*** 97,10% und bei ***Bf2*** 74,33%) erschwerend: der mehrfache Tatentschluss. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle." Beschwerde der Amtsbeauftragten Die dagegen fristgerecht am 14. Jänner 2026 eingebrachte Beschwerde der Amtsbeauftragten betreffend die Beschuldigten ***Bf1*** und ***Bf2*** (die Beschwerde wurde hinsichtlich **Bf3** und der A-GmbH im Zuge der Beschwerdevorlage zurückgezogen) richtet sich gegen die Höhe der Geldstrafe und der dazugehörigen Ersatzfreiheitstrafe sowie den Schuldspruch und wird auf die Vorlage an den Spruchsenat vom 27.06.2025 verwiesen. "A. Höhe der Geldstrafe und der dazugehörigen Ersatzfreiheitstrafe: 2. ***Bf1*** Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von 282.546,76 € und somit einer maximalen Strafdrohung von 141.273,38 € wurde eine Geldstrafe von 18.000 € verhängt. Das entspricht ca. 12,7% der Strafdrohung. Somit wurde die Mindeststrafe von 10% nur knapp überschritten. Die Höhe der verhängten Geldstrafe, in Anbetracht der Höhe der Anlastung, des langen Tatzeitraums, des fehlenden Geständnisses, und des Umstandes, dass **Bf3** nach wie vor nicht im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen ist, erscheint zu gering. Es wird daher beantragt, die Geldstraße sowie auch die dazugehörige Ersatzfreiheitstrafe entsprechend zu erhöhen. 3. ***Bf2*** Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von 495.408,76 € und somit einer maximalen Strafdrohung von 436.294,43 € wurde eine Geldstrafe von 64.000 € verhängt. Das entspricht ca. 14,7% der Strafdrohung. Somit wurde die Mindeststrafe von 10% nur knapp überschritten. Die Höhe der verhängten Geldstrafe, in Anbetracht der Höhe der Anlastung, des langen Tatzeitraums, des fehlenden Geständnisses, und des Umstandes, dass ***Bf2*** nach wie vor im Firmenbuch als Geschäftsführerin eingetragen ist, ohne die wahre Machthaberin zu sein, erscheint zu gering. Es wird daher beantragt, die Geldstrafe sowie auch die dazugehörige Ersatzfreiheitstrafe entsprechend zu erhöhen. B. Schuldspruch bezogen auf die bestraften Umsatzsteuervoranmeldungen A) I. d), II., III. d), und B) d) des Erkenntnisses des Spruchsenats vom 08.10.2025: Der Schuldspruch wurde für die angeführten Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgesprochen. Aus den Erinnerungen zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen (siehe Beilage) lässt sich ersehen, dass diese bis inklusive April 2024 an den Verband selbst zugestellt wurden. Ab Mai 2024 ergingen die Erinnerungen an den steuerlichen Vertreter GEYER & GEYER Wthd GmbH. Ab April 2017 wurde der Verband selbst regelmäßig daran erinnert die verspätete Erklärungsabgabe nachzuholen. Die Pflicht UVA einzubringen war spätestens ab 17.05.2016 bekannt. An diesem Tag ergingen die ersten Meldungen der UVA die am Abgabenkonto gebucht wurden (siehe Beilage Abgabenkonto Seite 1 25.02.2016). Ab der UVA 05/2016, die am 11.10.2016, gemeldet wurde, ergibt sich erstmals ein meldepflichtiger Umsatz (in Höhe von 53.554,57 €, siehe Beilage). Mit der UVA 06/2016, die am 11.10.2016 verspätet, gemeldet wurde, ergibt sich erstmals eine meldepflichtige Nachzahlung (in Höhe von 3.780,73 €, siehe Beilage). Schon in 2016 war den Verbandsvertretern klar, dass UVA eingebracht werden müssen. Mit der ersten Erinnerung vom 03.07.2017 wurden Sie über die verspätete Abgabe vom Finanzamt belehrt. Aus dem vorliegenden Sachverhalt, der sich im Rahmen der Spruchsenatsverhandlung dahingehend konkretisiert hat, dass **Bf3** über alle Vorgänge in der Firma stets informiert und entscheidungsbefugt war, wird daher beantragt, die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend alle Beschuldigte unter den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu subsumieren. Beilagen: • Erinnerungen zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen 2017 April, Mai, Juli, August, Oktober, November, Dezember 2018 Jänner, April, Juni, August, September 2019 März, April, Juli, Oktober, November 2021 April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2022 Jänner, März, April, Juli, September, November, Dezember 2023 Jänner, Juli, September, November 2024 März, April, Mai, Juni, Juli, August, September • Firmenbuchauszug A-GmbH Stand 14.01.2026 • Abgabenkonto Seite 1 25.02.2016 • UVA 2016 • UVA 05.2016 • UVA 06.2016" Beschwerde ***Bf2*** In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten ***Bf2*** vom 14. Jänner 2026 wird wie folgt ausgeführt: "(4) Voranzustellen ist, dass das gegenständliche Erkenntnis vom Erstbeschuldigten, **Bf3**, und auch vom belangten Verband, der A-GmbH, unangefochten bleibt. Der Erstbeschuldigte hat sohin seine Bestrafung ohne Wenn und Aber akzeptiert. Dasselbe gilt für den belangten Verband. (5) Was die Zweitbeschuldigte und Drittbeschuldigte (Beschwerdeführerin) betrifft, so leidet das Erkenntnis an einer mangelhaften Begründung, die den Spruch des Erkenntnisses nicht zu tragen vermag. Fast scheint es so, als hätte der Spruchsenat die Schwester (***Bf1***) und die Tochter (***Bf2***) des faktischen Machthabers (**Bf3**) in "Sippenhaft" genommen, ohne sich fallkonkret mit der Situation der beiden im Detail zu beschäftigen. (6) Dies führte letztlich dazu, dass der Spruchsenat die Autoritäts- und Vertrauensstellung, die **Bf3** als unstrittiger faktischer Machthaber gegenüber der Zweit- und Dritt-beschuldigten als Familienvorstand innehatte, sowie deren fehlende steuerliche Grundkenntnisse und ihre Teilnahmslosigkeit an den steuerlichen Agenden des belangten Verbandes nicht in Einklang mit der Lebenserfahrung würdigte. (7) Darüber hinaus stützt sich das Erkenntnis gegen die Zweit- und Drittbeschuldigte insbesondere auch auf Tatsachen, die nicht bewiesen sind ("Kenntnis der malversiven Tätigkeit durch den Vater"). Dabei handelt es sich um einen unzulässigen Indizienbeweis und folglich eine Überschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung. Soweit von einem "Selbstbedienungsladen der drei Beschuldigten" die Rede ist, stellt dies eine ersichtlich überzeichnete und wertende Zuspitzung dar, die im festgestellten Sachverhalf keine ausreichende Deckung findet. II. ZUR MANGELHAFTEN BEGRÜNDUNG IM KONKRETEN 1. Keine abgabenrechtlichen Kenntnisse (8) Soweit der Spruchsenat im vorletzten Absatz auf Seite 17 des Erkenntnisses behauptet, "Als jahrelang im Geschäftsleben selbständig Tätige wussten sämtliche Beschuldigte über ihre Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsdaten Bescheid.", verkennt er, dass kein Beweisergebnis vorliegt, demzufolge ***Bf2*** tatsächlich in Kenntnis der Fälligkeitstermine der Umsatzsteuervoranmeldungen war. Im Gegenteil gab sie in der Verhandlung zu Protokoll "Ich weiß weder über die Umsatzsteuer noch über meine Verpflichtungen als GF Bescheid. Die Verantwortung lag bei meinem Vater." (9) Auch sonst hat der Spruchsenat mit Stillschweigen ihre Verantwortung in der Stellungnahme vom 02.10.2025 übergangen, der zufolge sie nach einer rund fünfjährigen Tätigkeit als Kindergartenassistentin auf Bitten des Vaters im Jahr 2022 die Geschäftsführerposition übernahm, weil er diese aus gewerberechtlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte. Dabei verfügte sie über keine steuerlichen Grundkenntnisse - eine Verantwortung, die im gesamten Untersuchungsverfahren sowie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieb. 2. Keine Kenntnisse von Malversationen des Erstbeschuldigten (10) Übertrieben und bei näherer Betrachtung auch logisch nicht nachvollziehbar argumentiert der Spruchsenat, indem er der Zweit- und Drittbeschuldigten eine Involvierung in die Malversationen des Erstbeschuldigten attestiert (siehe Erkenntnis, Seite 20): "Dass die Zweit- und Drittbeschuldigte als eingetragene Geschäftsführerinnen zum Einen weit tiefer in die abgabenrechtlichen Malversationen der Gesellschaft involviert waren, als sie dies darzustellen versuchten, zeigt sich schon in den ihnen jeweils gewährten Darlehen, die einem Fremdvergleich keinesfalls standhalten, ja hohnsprechen, enthalten sie doch weder Zinsen noch eine Rückzahlungsvereinbarung. Zum Anderen bedarf es wohl keiner weiteren Erläuterung, dass sich der eingetragene Geschäftsführer auf einen bereits seit Jahren steuerlich malversiv tätigen de-facto Geschäftsführer in keinem Fall unüberprüft verlassen darf. Die Situation der A-GmbH stellt sich vielmehr als ein Selbstbedienungsladen der drei Beschuldigten dar, welche ohne Rücksicht auf Fiskus und Gläubiger Entnahmen tätigten und so - zumindest vorübergehend - Gläubiger, insbesondere die Abgabenbehörden, schädigten." (11) Auch hier setzt sich der Spruchsenat mit Stillschweigen über die Aussage der Drittbeschuldigten in der Verhandlung vor dem Spruchsenat hinweg, die ausführte: "Ich habe die Darlehenssumme von € 245.000,- nicht entgegengenommen. Ich weiß nicht, wohin dieses Geld geflossen ist. Ich weiß, dass eine Rate des Darlehens zurückbezahlt wurde. Das hat mein Vater veranlasst." (12) Wenn der Spruchsenat schon die angeblichen Darlehensgewährung als mögliches Indiz für eine Beteiligung an den abgabenrechtlichen Malversationen des Vaters werten wollte, hätte er sich konsequenterweise auch in der gebotenen Tiefe mit der Verantwortung der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen. Bei einer solchen Auseinandersetzung wäre jedoch zu Tage getreten, dass es gerade dem typischen Verhalten eines faktischen Machthabers entspricht, einen vorgeschobenen Geschäftsführer auch dazu zu instrumentalisieren, ein tatsächlich ihm selbst gewährtes Darlehen zu verschleiern. (13) Die Aussage der Beschwerdeführerin erweist sich daher als durchaus glaubwürdig, zumal einer Person aus dem Verkehrskreis der Beschwerdeführerin ("Maßfigur") regelmäßig die erforderlichen Kenntnisse über das abgaben- bzw. gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip fehlen. Entsprechend war der Beschwerdeführerin nicht bewusst, dass die GmbH einerseits und ihr Vater als deren Gesellschafter andererseits steuerrechtlich als verschiedene Personen zu betrachten sind. Für sie war das Unternehmen stets das ihres Vaters, sodass sie das gewährte Darlehen nicht hinterfragte und sich daher auch nicht mit Fragen einer allfälligen Verzinsung oder den Modalitäten der Rückzahlung auseinandersetzte. (14) Dass es nach den Ausführungen des Spruchsenates keine "Rückzahlungsvereinbarung" gegeben haben soll, ergab sich im Übrigen weder aus dem Untersuchungsverfahren noch aus der damaligen Außenprüfung. Der Prüfungsbericht stellt lediglich fest, dass keine "Details" über die - ansonsten unstrittige - Pflicht zur Rückzahlung vereinbart worden seien. (15) Wäre die Außenprüfung hingegen vom Fehlen einer Rückzahlungsvereinbarung bzw. Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf den Darlehensbetrag ausgegangen, hätte sie den Darlehensbetrag als solchen - und nicht bloß die darauf entfallenden Zinsen - als verdeckt ausgeschüttet beurteilen müssen. Die unpräzise Argumentation des Spruchsenates in diesem Punkt verdeutlicht, dass er sich nur unzureichend mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles auseinandergesetzt hat. (16) Zudem wird im Erkenntnis auch suggeriert, dass die Zweit- und Drittbeschuldigte Kenntnis darüber gehabt hätten, dass **Bf3** über Jahre steuerlich malversiv tätig gewesen sei, und sie sich auf ihn "unüberprüft verlassen" hätten (siehe Zitat oben Rn 8, zweiter Absatz). Tatsächlich stellt die Annahme, die beiden hätten positive Kenntnis von den Malversationen des de facto Geschäftsführers gehabt, eine im Verfahren unbewiesene - und zudem unzutreffende - Behauptung dar und ist offenkundig bloße Spekulation des Spruchsenates, die den Schuldspruch nicht zu tragen vermag. 3. Zur Behauptung eines "Selbstbedienungsladens (17) Soweit schließlich von einem "Selbstbedienungsladen der drei Beschuldigten" die Rede ist, wird der festgestellte Sachverhalt in einer Weise dramatisiert, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den erhobenen Beweisergebnissen steht. Der einzige Vorteil, der den Beschuldigten laut Außenprüfung zugeflossen ist, ist jener, dass die gewährten Darlehen unverzinst geblieben sind (siehe dazu schon oben Rn 13). Entgegen dieser Annahme ist aber gerade der Beschwerdeführerin (Drittbeschuldigte) rein gar nichts zugeflossen. (18) Völlig dahingestellt bleibt, was dieser Umstand damit zu tun haben könnte, dass Umsatzsteuervoranmeldungen zu spät abgegeben wurden. Selbst wenn der Zweit- und Drittbeschuldigten bewusst gewesen wäre, dass an die GmbH nach dem steuerlichen Konzept der Fremdüblichkeit Zinsen für das geliehene Kapital zu entrichten gewesen wären, ließe dies keinen Schluss darauf zu, dass sie die Fälligkeitstermine von Umsatzsteuervorauszahlungen kannten. 4. Sonstiges (19) Auffallend ist auch, dass der Spruchsenat die inkriminierten Finanzvergehen einer Abgabenhinterziehung im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer und der Lohnabgaben im Rahmen seiner Erwägungen scheinbar gänzlich aus den Augen verlor und gar nicht thematisierte. (20) Somit bleibt völlig offen, wie der Spruchsenat darauf schließen konnte, dass der Beschwerdeführerin - insbesondere in subjektiver Hinsicht - insoweit ein Finanzvergehen anzulasten wäre; dies umso mehr, als die im Erkenntnis zitierte steuerliche Feststellung zur KFZ-Steuer unter TZ 13 des Prüfungsberichtes völlig neutral bzw. objektiv formuliert ist und Gleiches auch für die aus dem GPLB-Bericht zitierten Feststellungen zum Sachbezug aus der PKW Nutzung gilt. Ein allenfalls grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten lässt sich hieraus jedenfalls nicht ableiten, sodass sich die Begründung des Erkenntnisses auch insoweit als grob mangelhaft erweist. (21) Soweit aus den Feststellungen der GPLB ein Rückschluss auf die Verantwortung der Beschwerdeführerin gezogen werden kann, dann wohl nur der, dass dem faktischen Geschäftsführer **Bf3** im inkriminierten Zeitraum ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stand, nicht aber den eingetragenen Geschäftsführerinnen, welche für ihrer unterstützenden Tätigkeiten im Unternehmen lediglich rund EUR 2.400 (Zweitbeschuldigte) und EUR 2.000 (Drittbeschuldigte) erhielten. Auch dieser Umstand erweist sich im Lichte der Verantwortung der Zweit- und Drittbeschuldigten als stimmig, nämlich, dass sich ihre Tätigkeiten auf die in der Stellungnahme vom 02.10.2025 dargelegten Aufgabengebiete beschränkten, die keineswegs die Agenden eines wahren Geschäftsführers, insbesondere abgabenrechtliche Belange, miteinschlossen. III. FAZIT

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300027/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300027.2026
Stammnummer
152646
Gültig
08.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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