Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0127-W/07
Strafbestimmender Wertbetrag beruht auf überhöhten Schätzungen. Subjektive Tatseite der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0127-W/07vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat (Wien) 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf
sowie die Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.
Josef Fasching als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen
Bw., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 29. Dezember 2005 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 3/11
Schwechat Gerasdorf, SpS, nach der am 11. März 2008 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses aufgehoben und wie
folgt neu gefasst:
Der Berufungswerber (Bw.) ist
schuldig, er hat als Geschäftsführer der Fa. K-GmbH
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate März bis
Dezember 2001 in Höhe von € 1.746,83 und für
Jänner bis Juli 2002 in Höhe von € 3.242,87 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Er hat hierdurch das
Finanzvergehen der Abgabenhinterzeihung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 bis
3 FinStrG, wird über den Bw. deswegen eine Zusatzstrafe zum Erkenntnis
des Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Baden vom
10. Jänner 2006, SN XX, und zwar eine Geldstrafe in
Höhe von € 1.600,00 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG werden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 160,00 bestimmt.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Bw. wegen des
Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. FinStrG geführte Finanzstrafverfahren hinsichtlich der
Differenzbeträge zur Anschuldigung, und zwar betreffend
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von
€ 11.334,28 und Jänner bis Juli 2002 in Höhe von
€ 10.507,13, eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
13. Oktober 2005, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als ehemaliger
Geschäftsführer der Fa. K-GmbH vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von
€ 13.081,11 und Jänner bis Juli 2002 in Höhe von
€ 13.750,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 10.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit €
363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. im Tatzeitraum der für die
abgabenbehördlichen Belange der Fa. K-GmbH verantwortliche
Geschäftsführer gewesen sei. Nähere Daten seien nicht bekannt, da
sich der Bw. trotz einer Vielzahl von Ladungen zur Strafsachenstelle nicht
eingefunden habe. Auch zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat sei
er nicht erschienen und habe die Verlegung der mündlichen Verhandlung
beantragt, da weder sein Steuerberater noch sein Rechtsanwalt zu diesem Termin
Zeit gehabt hätten. Eine Woche später wäre ihm die Verhandlung
angenehm gewesen. Seitens des Spruchsenates wurde darauf verwiesen, dass vor
diesem kein Verteidigerzwang bestehe.
Der Bw. sei seit der Gründung der GmbH deren
Geschäftsführer und Alleingesellschafter. Mit Gerichtsbeschluss vom
3. September 2002 sei der Konkursantrag mangels Vermögens
abgewiesen worden und die Gesellschaft befinde sich in Liquidation.
Für den gesamten Tatzeitraum seien keine
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und auch keine strafbefreienden
Voranmeldungen abgegeben worden.
Die Besteuerungsgrundlagen hätten daher
gemäß
§ 184 BAO in Anlehnung an die Angaben im Fragebogen
zur Betriebseröffnung geschätzt werden müssen und seien
unbedenklich in Rechtskraft erwachsen.
Im vorliegenden Fall seien durch einen Zeitraum von zwei
Jahren hindurch keinerlei Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden, wodurch
eine Abgabenverkürzung in der im Spruch genannten Höhe eingetreten und
das Tatbild objektiv erfüllt worden sei.
Da der Bw. als für die abgabenbehördlichen
Belange verantwortlicher Geschäftsführer wohl mit den
Mindestvoraussetzungen der steuerlichen Verpflichtungen betraut gewesen sei,
sohin zweifelsfrei von seiner steuerlichen Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen gewusst
habe und gleichzeitig aber auch Kenntnis davon hatte, dass mangels
entsprechender Entrichtung eine Verkürzung von Abgaben eintreten werde, da
keinerlei steuerliche Guthaben bestanden hätten, habe er das Tatbild auch
subjektiv zu vertreten und sei nach den angezogenen Gesetzesstellen schuldig zu
erkennen gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bw. sowie die offensichtliche
Notlage des Unternehmens, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Bei Bedachtnahme auf den die Strafzumessungsgründe
sowie einer Strafdrohung von nahezu € 55.000,00 erscheine die
ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gerade noch
schuldangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 29. Dezember 2005,
mit welcher beantragt wird, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates
aufzuheben und das Verfahren an die Erstbehörde zur
Verfahrensergänzung und Neuentscheidung zurückzuverweisen.
Zur Begründung wird seitens des Bw. ausgeführt,
dass die Gewerbeberechtigung erst am 14. März 2001 erteilt worden
sei, sodass der Deliktszeitraum nicht per Jänner 2001 beginnen habe
können. Schon daraus ergebe sich, dass die Sache gar nicht spruchreif
gewesen sei und weitere Erhebungen nicht nur angezeigt, sondern geradezu geboten
gewesen wären.
Da mittlerweile die Bezug habenden Jahreserklärungen
abgegeben worden seien, sei auch der strafbestimmende Wertbetrag mangels
Rechtskraft der zu ergehenden Bescheide noch nicht bestimmbar. Auch aus diesem
Grunde sei die Sache noch nicht spruchreif.
Bei erklärungsgemäßer Veranlagung der
Umsatzsteuer 2002 ergebe sich € 10.000,00 niedrigerer Rückstand,
was nicht ohne erheblichen Einfluss auf die Strafbemessung bleiben
könne.
Aus der beigelegten Gehaltsbestätigung vom
November 2005 sei das derzeitige Einkommen in Höhe von
€ 370,00 monatlich ersichtlich, welches ebenfalls für die
Strafbemessung bedeutsam sei.
Zur subjektiven Tatseite werde ausgeführt, dass der
Bw. in Wahrnehmung der Abgabepflichtigen eigens eine Assistentin der
Geschäftsführung (Frau K.) angestellt habe, der die gesamte
Belegverwaltung und Bezahlung oblegen sei und welche keine negative
Rückmeldung erstattet habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
§ 21 Abs. 3 FinStrG:
Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft ist, wegen eines
anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung
schon in einem früheren Verfahren hätte bestraft werden können,
so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das
Höchstausmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun
zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen
nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei
gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides)
unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster
Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im
Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.
Mit der gegenständlichen Berufung werden zunächst
Einwendungen gegen die im Erkenntnis des Spruchsenates zugrunde gelegte
objektive Tatseite dahingehend vorgebracht, dass Umsätze im Rahmen der
Fa. K-GmbH erst ab März 2001 erzielt worden wären (Erteilung der
Gewerbeberechtigung am 14. März 2001) und dass mittlerweile auch
die betreffenden Umsatzsteuererklärungen abgegeben worden seien, sodass
sich der strafbestimmende Wertbetrag laut Erkenntnis des Spruchsenates als
unrichtig erweise.
Aus dem Steuerakt der Fa. K-GmbH ist ersichtlich, dass
die Gewerbeberechtigung tatsächlich erst am 14. März 2001 erteilt
wurde. Auf die Erzielung von Umsätzen und auf das Anfallen von
Umsatzsteuerzahllasten für Zeiträume vor März 2001 kann
weder aus der Aktenlage der zugrunde liegenden Verwaltungsakten noch aus dem
Vorbringen der Finanzstrafbehörde erster Instanz geschlossen werden,
sodass der Unabhängige Finanzsenat den Ausführungen des Bw. folgt und
die Tatzeiträume auf März bis Dezember 2001 und Jänner bis
Juli 2002 einschränkt.
Es war daher mit (formeller) Verfahrenseinstellung
betreffend die dem Bw. zur Last gelegte Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Monate Jänner und
Februar 2001 vorzugehen.
Fest steht und auch mit der gegenständlichen Berufung
nicht in Abrede gestellt wird, dass der Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer im Tatzeitraum März 2001 bis Juli 2002 keine
einzige Umsatzsteuervoranmeldung bei der Abgabenbehörde abgegeben hat und
auch keine einzige dieser monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet
hat, weswegen von der der Abgabenbehörde erster Instanz mit
Festsetzungen im Schätzungswege vorgegangen wurde, welche der
erstinstanzlichen Bestrafung, mangels gegenteiliger Einwendungen des Bw.,
zugrunde gelegt wurden.
Am 2. November 2005 hat der Bw. als
verantwortlicher Liquidator der Fa. K-GmbH (Konkursabweisung mangels
Vermögens am 3. September 2002, Bw. wurde am
7. Oktober 2002 zum Liquidator bestellt) die
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002, auf welche er in
der gegenständlichen Berufung verweist, bei der Abgabenbehörde
erster Instanz abgegeben.
Die Umsatzsteuererklärung 2001 weist eine Zahllast von
€ 1.746,83 (S 24.037,00) aus, diejenige des Jahres 2002 eine
Steuerschuld von € 3.242,87. Diese Umsatzsteuererklärungen haben
bislang zu keinen geänderten Abgabenfestsetzungen bei der in Liquidation
befindlichen Fa. K-GmbH geführt.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache
nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen
angenommen werden.
Im Sinne dieser Gesetzesbestimmung und mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte aus der Aktenlage ist der Unabhängige
Finanzsenat zum Ergebnis gelangt, dass die Höhe der erstinstanzlich der
Bestrafung zugrunde gelegten Verkürzungsbeträge an
Umsatzsteuervorauszahlungen einer näheren finanzstrafrechtlichen
Überprüfung nicht standhält. Aus dem Körperschaftsteuerakt
der Fa. K-GmbH ist dazu ersichtlich, dass die der Bestrafung zugrunde
gelegten Schätzungen anhand der im Fragebogen anlässlich der
Betriebseröffnung angegebenen voraussichtlichen Umsätze erfolgten,
wobei für das Jahr 2001 kein Vorsteuerabzug berücksichtigt wurde.
Ein Umstand, der bei aufrechtem Geschäftsbetrieb der Erfahrung des
täglichen Lebens widerspricht. Eine derartige ohne Zugrundelegung einer
plausiblen Schätzmethode und eines nachvollziehbaren
Schätzungsverfahrens durchgeführte Abgabenfestsetzung entspricht den
Anforderungen, welche das Finanzstrafgesetz für die Erbringung eines
Nachweises der Verkürzung verlangt, keinesfalls und es bleiben berechtigte
Zweifel an der Richtigkeit der dem erstinstanzlichen Erkenntnis zugrunde
gelegten Schätzung offen.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aus der Aktenlage und
gegenteiligem Vorbringen der Finanzstrafbehörde erster Instanz geht daher
der Unabhängige Finanzsenat von den im Auftrag des Bw. erstellten
Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2002 aus, wobei die darin ausgewiesenen
Umsatzsteuerzahllasten bedenkenlos den Tatzeiträumen März 2001 bis
Juli 2002, entsprechend dem Berufungsvorbringen des Bw., zugeordnet werden
konnten.
Die objektive Tatseite der zur Last gelegten
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG dahingehend, dass der Bw. die
Umsatzsteuervoranmeldungen März 2001 bis Juli 2002 nicht abgegeben und auch
die entsprechenden Vorauszahlungen zu den Fälligkeitstagen nicht entrichtet
hat, wodurch eine Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen März bis
Dezember 2001 in Höhe von € 1.746,83 und Jänner bis
Juli 2002 in Höhe von € 3.242,87 bewirkt wurde, ist daher
zweifelsfrei erwiesen.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht
sind das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung
der Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden (rechtzeitigen,
richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit im Bezug
auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Zur subjektiven Tatseite ist vorweg auszuführen, dass
der Bw. bereits einschlägig wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
rechtskräftig vorbestraft ist. Er wurde nämlich mit
Strafverfügung des Finanzamtes für den 23. Bezirk Wien,
SN XY, vom 12. Oktober 2001 wegen Hinterziehung der
Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2000 zu einer Geldstrafe von S 14.000,00
(7-tägige Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die grundsätzliche
Kenntnis von seiner Verpflichtung zur Abgabe von pünktlichen und
ordnungsgemäßen Voranmeldungen und zur Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen hat der Bw.
in der gegenständlichen Berufung auch nicht in Abrede gestellt, wobei er
dazu vorbringt, dass er seine Assistentin der Geschäftsführung, Frau
K., eingestellt habe, der die gesamte Belegverwaltung und Bezahlung oblegen sei
und welche keine negative Rückmeldung erstattet habe.
K. wurde am 9. Juli 2007 vor der
Finanzstrafbehörde I. Instanz dazu als Zeugin einvernommen und gab zu
Protokoll, dass sie als Kellnerin bei der Fa. K-GmbH beschäftigt
gewesen sei. Da der Bw. nicht immer persönlich anwesend gewesen sei, habe
sie auch Lieferantenzahlungen übernommen, weiters sei ihr die
Kellnerinnenabrechnung, die Sammlung der Rechnungen für die monatliche
Erstellung der Buchhaltung durch die Steuerberaterin M.K. oblegen. Ab August
2001 habe sie eine Vollmacht zur Einzahlung von Firmenerlagscheinen,
hauptsächlich Lieferantenrechnungen, möglicherweise auch für das
Finanzamt, erhalten. Sie habe jedoch keine Vollmacht gehabt, Gelder abzuheben.
Zur Einzahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen sei sie nicht ausdrücklich
beauftragt gewesen.
Der erkennende Berufungssenate hegt keinen Zweifel daran,
dass dem Bw. als verantwortlichen Geschäftsführer der Fa. K-GmbH
seine grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt war. Dieses Wissen lässt sich auch aus
der einschlägigen Verurteilung wegen § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG für den Monat Dezember 2000 ableiten.
Der Schluss auf die vorsätzliche Verletzung der
monatlichen Voranmeldungsverpflichtung und auf die wissentliche Nichtentrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen
lässt sich zweifelsfrei auch aus der völligen Vernachlässigung
der diesbezüglichen Verpflichtungen durch den Bw. in den Tatzeiträumen
ableiten. Sein Vorbringen, seiner Assistentin K. sei die Bezahlung der
Umsatzsteuervorauszahlungen oblegen und diese habe keine negative
Rückmeldung erstattet, kann in Anbetracht einer derart weitgehenden
Verletzung der Melde- und Entrichtungspflichten nicht entlasten. Dies umso mehr,
als diese unter Wahrheitspflicht als Zeugin zu Protokoll gab, für die
Einzahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen nicht ausdrücklich beauftragt
gewesen zu sein. Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat ins Treffen geführte Tod des ursprünglich zur
Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen beauftragten Steuerberaters R. kann
keine Entschuldigung für die festgestellte völlige
Vernachlässigung der Melde- und Entrichtungspflichten über einen
Zeitraum von einen Zeitraum von 17 Monaten sein.
Ursache und Motiv für die
verfahrensgegenständlichen Verfehlungen waren ganz offensichtlich
wirtschaftliche Probleme der Fa. K-GmbH, welche letztlich zur Abweisung des
Konkurses mangels Vermögens mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
3. September 2002 führten.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer
Strafneubemessung vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der
Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen
sind.
Ausgehend von der festgestellten subjektiven Tatseite sah
der Unabhängige Finanzsenat als mildernd die geständige Rechtfertigung
sowie den Umstand an, dass er aus einer offenkundigen Notlage des Unternehmens
heraus gehandelt hat, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe
an.
Unter Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse des Bw. und seiner eingeschränkten wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (monatliches Einkommen inklusive Trinkgelder ca.
€ 850,00, Schulden in Höhe von ca. € 500.000,00, keine
Sorgepflichten, geschieden) erweist sich nach Ansicht des erkennenden
Berufungssenates die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe als
tätergerecht und schuldangemessen.
Auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG zu
verhängende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden
des Bw. unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe und des
Erschwerungsgrundes.
Gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG war die
gegenständliche Strafe als Zusatzstrafe zum Erkenntnis des Spruchsenates
als Organ des Finanzamtes Baden vom 10. Jänner 2006, SN XX,
zu verhängen, da die hier zugrunde liegenden Taten nach dem Zeitpunkt ihrer
Begehung bereits in diesem früher abgeschlossenen Verfahren bestraft
hätten werden können.
Von der in der Berufung beantragten Aufhebung des
angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die erste
Instanz zur Verfahrensergänzung (§ 161 Abs. 4 FinStrG)
war mangels Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes Abstand zu
nehmen.
Einer weitergehenden Strafherabsetzung standen insbesondere
generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Unabhängigen
Finanzsenat nicht ermöglichten, bei Nichtvorliegen eines reumütigen
Geständnisses und bei Unterbleiben einer Schadensgutmachung mit einer
weitergehenden Strafherabsetzung vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
strafbestimmender WertbetragSchätzungWissentlichkeitEventualvorsatzUmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenwirtschaftliche Notlage.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0127-W/07
- Stammnummer
- 33626
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF