Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0173-W/03
Abgrenzung zwischen dem Jahressteuerdelikt des § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrg und dem Vorauszahlungsdelikt nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0173-W/03vom 08.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für das Vorliegen einer versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG iVm § 13 FinStrG durch Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen ist, dass es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe der Jahressteuererklärungen, somit die Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine zu geringe Abgabenfestsetzung (im Schätzungswege) zur Folge haben würde.
Wenn jedoch der Beschuldigte, wie im gegenständlichen Fall, als langjähriger Unternehmer aus den Erfahrungen mehrerer vorangegangener Jahre wusste, dass die Nichtabgabe der Steuererklärungen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde zumindest im Ausmaß der von ihm richtigerweise geschuldeten Beträge nach sich ziehen werde, kann ihm ein Verkürzungsvorsatz hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer des Tatzeitraumes nicht nachgewiesen werden.
Diesfalls steht aber bei zumindest bedingt vorsätzlicher Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und zumindest wissentlicher Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu den Fälligkeitszeitpunkten hinsichtlich des gegenständlichen Tatzeitraumes einer Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG kein rechtliches Hindernis entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg
Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., vertreten durch Dkfm. S., wegen des Finanzvergehens der versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 in Verbindung
mit § 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 3. November 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes
für den 4., 5. und 10. Bezirk Wien vom 25. Juni 2003, SpS , nach der am 8.
Juni 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin EM durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt: I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, das
angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe
aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Der Bw. ist
schuldig, er hat als Abgabepflichtiger vorsätzlich
1.) unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juni und
August bis Dezember 1999 in Höhe von S 66.891,00, Jänner bis
Dezember 2000 in Höhe von S 71.000,00, Jänner bis
Dezember 2001 in Höhe von S 55.510,00 und Jänner bis
Dezember 2002 in Höhe von € 4.036,00 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten; und
weiters
2.) ohne
hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu verwirklichen durch
Nichtabgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre
1999 bis 2001 eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
verletzt.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und
§ 51 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den Bw.
deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 und
gemäß § 20 FinStrG eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 15 Tagen verhängt.
Der
Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt
unverändert.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 25. Juni 2003, SpS,
wurde der Berufungswerber (Bw.) der versuchten Abgabenhinterziehung nach §
33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrG für
schuldig erkannt, weil er vorsätzlich durch die Nichtabgabe von
Abgabenerklärungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für 1999 in
Höhe von S 86.167,00, für 2000 in Höhe von S 71.000,00,
für 2001 in Höhe von S 55.510,00 und für 2002 in Höhe
von € 4.036,00 sowie an Einkommensteuer für 1999 in Höhe von
S 88.000,00, für 2000 in Höhe von S 53.953,00 und für 2001
in Höhe von S 25.759,00 zu bewirken versucht habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und eine
an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der wegen Abgabenhinterziehung und
Finanzordnungswidrigkeit bereits vorbestrafte Bw. als Bauplaner selbständig
unternehmerisch tätig sei.
Im Zuge mehrerer abgabenbehördlicher Prüfungen
habe sich ergeben, dass der Bw. für die Jahre 1999 bis 2002 keine
Umsatzsteuerjahreserklärungen und für den Zeitraum 1999 bis 2001 keine
Einkommensteuererklärungen eingebracht habe. Dadurch seien Umsatz- und
Einkommensteuer laut Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses verkürzt
worden, wobei sich die verfahrensgegenständlichen strafbestimmenden
Wertbeträge auf die in Rechtskraft erwachsenen unbedenklichen
Abgabenfestsetzungsbescheide gründen würden.
Als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person habe
der Bw. seine Verpflichtung zur Versteuerung seiner Einkünfte und
Umsätze im Rahmen von Jahressteuererklärungen gekannt. Da er dagegen
verstoßen und hierdurch Abgaben verkürzt habe, habe er das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in
subjektiver und objektiver Hinsicht zu verantworten.
Da zur Zeit der Aufdeckung die Veranlagung aber noch nicht
erfolgt sei, habe der Bw. lediglich Versuch der erwähnten Finanzvergehen zu
verantworten.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als
erschwerend die Vorstrafen, als mildernd hingegen, dass es beim Versuch
geblieben sei.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 3. November 2003, welche sich
gegen die Einbeziehung der Tatzeiträume 2001 und 2002 richtet und mit
welcher die Anerkennung der psychischen Situation des Bw. als strafmildernd
beantragt wird.
Begründend wird dazu ausgeführt, dass im
angefochtenen Erkenntnis dem Bw. eine Verkürzung an Umsatzsteuer für
die Jahre 1999 bis 2002 sowie an Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis
2001 zur Last gelegt werde.
In der Bescheidbegründung des Spruchsenates werde dazu
festgestellt, dass der Bw. für die Jahre 1999 bis 2002 keine
Umsatzsteuerjahreserklärungen und für den Zeitraum 1999 bis 2001 keine
Einkommensteuererklärungen eingebracht habe. Dies stimme insofern nicht,
als der Bw. sehr wohl für das Jahr 2001 eine Einkommensteuer- und eine
Umsatzsteuererklärung eingebracht habe, welche vom Finanzamt auch mit
Bescheiden vom 13. Mai 2003 veranlagt worden sei. Dabei habe sich eine
Umsatzsteuergutschrift in Höhe von € 6.140,00 sowie eine
Einkommensteuergutschrift in Höhe von € 9.332,07 ergeben.
Was die in der Spruchbegründung angeführte
Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2002 betreffe, so werde
festgestellt, dass diese derzeit noch in offener Frist stehen würde.
Weiters werde, insbesondere im Hinblick auf das Strafausmaß angeführt
und ersucht dies als mildernd zu betrachten, dass der Bw. vor ca. eineinhalb
Jahren einen schweren persönlichen Verlust durch den tödlichen
Verkehrsunfall seiner Tochter erlitten habe und sich seitdem in einer
schwierigen psychischen Situation befinde. Dies möge auch als
Entschuldigung für sein Nichterscheinen bei der mündlichen Verhandlung
vor dem Spruchsenat dienen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer ohne hierdurch den Tatbestand eines
anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder
monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
verletzt.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe
die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im Übrigen gelten die § 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs.
3: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Vorauszuschicken ist im gegenständlichen Fall, dass
der Bw. bereits dreimal mit Strafverfügungen des Finanzamtes K.
einschlägig vorbestraft wurde. So wurde er mit Strafverfügung vom 19.
August 1996 wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen nicht zeitgerechter Entrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis November
1995, sowie wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen für die Jahre 1992 bis 1994 zu einer Geldstrafe in
Höhe von S 10.000,00 verurteilt.
Weiters wurde über ihn wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG wegen Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate Jänner bis Juni 1996 und des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen Nichtabgabe
der Steuererklärungen für die Jahre 1995 und 1996 eine Geldstrafe von
S 8.000,00 verhängt.
Schließlich wurde er mit Strafverfügung des
Finanzamtes K. vom 21. März 2000 wegen des Finanzvergehens
der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen Nichtabgabe
der Steuererklärungen 1997 und 1998 mit einer Geldstrafe von
S 10.000,00 bestraft.
Der Bw. hat daher seit dem Jahre 1992 durchgehend seine
steuerlichen Verpflichtungen zur Abgabe von Einkommensteuer- und
Umsatzsteuerjahreserklärungen verletzt und es musste deswegen seitens der
Abgabenbehörde mit einer Schätzung Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO jährlich vorgegangen werden.
Zudem hat der Bw., wie aus den vorangegangenen Finanzstrafverfahren beim
Finanzamt K. ersichtlich ist, auch seine monatlichen Verpflichtungen zur
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen zumindest in den oben bezeichneten Zeiträumen
verletzt.
Trotz dieser mehreren einschlägigen Vorstrafen hat der
Bw., wie bereits ab dem Jahre 1992, auch für die Jahre 1999 und 2000 keine
Jahressteuererklärungen abgegeben, sodass auch die Umsatz- und
Einkommensteuer dieser Jahre im Schätzungswege durch die
Abgabenbehörde erster Instanz festgesetzt werden musste. Für das
Jahr 2001 wurden die Steuererklärungen erst nach Fristablauf (= 2.
Jänner 2003) und Erinnerungen mit Zwangsstrafenfestsetzung nach
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde im
Berufungsweg am 5. Mai 2003 abgegeben, wobei in der Folge mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Mai 2003 die Umsatzsteuer für
das Jahr 2001 mit S 55.510,00 (entspricht € 4.034,07) und die
Einkommensteuer 2001 mit S 25.759,96 (entspricht € 1.872,05)
festgesetzt wurden. Wie in der Berufung richtig ausgeführt, führte
diese Abgabenfestsetzung im Rahmen der Berufungsvorentscheidung zu einer
Gutschrift an Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 6.140,13
gegenüber den wegen Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen 2001
erfolgten Schätzung der Umsatzsteuerzahllast 2001 in Höhe von
€ 10.174,20 sowie zu einer Gutschrift an Einkommensteuer 2001 in
Höhe von € 9.332,07 gegenüber der erfolgten Schätzung
der Einkommensteuerschuld für 2001 in Höhe von € 11.204,12.
Richtig sind die Ausführungen in der
gegenständlichen Berufung auch insoweit, dass zum Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Entscheidung durch den Spruchsenat am 25. Juli 2003
und auch im Zeitpunkt des Einbringens der Berufung am 3. November 2003
die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für das
Jahr 2002 noch offen war und daher insoweit keine Verletzungen der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der
Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen 2002 vorliegen konnte.
Aufgrund dieses dargelegten Bildes der Aktenlage und auch
aufgrund der Ausführungen des Bw. im Rahmen des gegenständlichen
Berufungsverfahrens ist der Berufungssenat zum Ergebnis gekommen, dass die
rechtliche Qualifikation des Spruchsenates hinsichtlich des Vorliegens einer
versuchten Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit
§ 13 FinStrG im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen
nicht haltbar ist. Voraussetzung für das Vorliegen einer versuchten
Abgabenhinterziehung durch Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen ist,
dass es der Bw. ernstlich für möglich gehalten und sich damit
abgefunden hat, dass die Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe der
Jahressteuererklärungen, somit die Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine zu geringe Abgabenfestsetzung (im
Schätzungswege) durch die Abgabenbehörde zur Folge haben würde.
Da der Bw. entsprechend seiner eigenen Aussage vor dem Berufungssenat als
langjähriger Unternehmer und somit aus den Erfahrungen der Jahre 1992 bis
1998 wusste, dass die Nichtabgabe bzw. nicht rechtzeitige Abgabe der
Steuerklärungen 1999 bis 2001 eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde zumindest im Ausmaß
der von ihm richtiger Weise geschuldeten Beträge haben werde, kann ihm,
nach Ansicht des Berufungssenates, ein Verkürzungsvorsatz hinsichtlich der
Jahresumsatz- und Einkommensteuern 1999 bis 2001 nicht mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.
Sehr wohl hat er jedoch eine abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass er die
Steuererklärungen für Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1999 und
2000 trotz Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzung nicht bzw. diejenigen
für 2001 verspätet abgegeben hat. Das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG ist damit
jedenfalls in objektiver Hinsicht verwirklicht.
In Abänderung der durch den Spruchsenat erfolgten
rechtlichen Subsumption der angeschuldigten Umsatzsteuerverkürzungen der
Jahre 1999 bis 2002 geht jedoch der Berufungssenat vom Vorliegen einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aus folgenden
Gründen und in folgender Höhe aus:
Für die Monate Jänner bis Juni und August bis
Dezember 1999 wurden seitens des Bw., wie auch in den vorangegangenen
Jahren, weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. Lediglich für den Monat
Juli 1999 wurde pünktlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben,
wobei die Höhe dieser Vorauszahlung laut berichtigter
Umsatzsteuervoranmeldung S 9.555,00 betrug. Die Höhe des nunmehr der
Bestrafung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
zugrundezulegenden Verkürzungsbetrages an Umsatzsteuervorauszahlungen
Jänner bis Juni und August bis Dezember 1999 von S 66.891,00
bemisst sich daher aus der Differenz der geschätzten Jahreszahllast an
Umsatzsteuer 1999 in Höhe von S 76.446,00 und der rechtzeitig
gemeldeten und der nicht der Bestrafung zugrundezulegenden
Umsatzsteuervorauszahlung Juli 1999 in Höhe von S 9.555,00.
Weiters ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der
Abfrage der Abgabenkonten, dass der Bw. für die Jahre 2000, 2001 und 2002
keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und auch keinerlei
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet hat.
Für das Jahr 2000 wurde die Höhe der
Jahresumsatzsteuer mit S 120.000,00 rechtskräftig geschätzt.
Aufgrund der Bestimmung des § 161 Abs. 3 FinStrG,
wonach eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten nur
bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig ist, war betreffend der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis
Dezember 2000 weiter der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegte
Verkürzungsbetrag von S 71.000,00 der gegenständlichen
Berufungsentscheidung zugrundezulegen.
Wie bereits ausgeführt, wurde die Umsatzsteuer
für das Jahr 2001 mittels Berufungsvorentscheidung nach
verspäteter Abgabe der Jahressteuererklärungen 2001 mit einem
Betrag von S 55.510,00 rechtskräftig festgesetzt. Dieser schon
erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegte strafbestimmende Wertbetrag
stellt nunmehr auch den in Bezug auf
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG maßgeblichen
Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen dar.
Auch für das Jahr 2002 stellt der erstinstanzlich
der Bestrafung zugrunde gelegte Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer in
Höhe von € 4.036,00 den betragsmäßigen Rahmen der
verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis
Dezember 2002 im Sinne der Bestimmung des
§ 161 Abs. 3 FinStrG (Verböserungsverbot) dar,
obwohl mit Bescheid vom 26. März 2004 die Jahresumsatzsteuer für das
Jahr 2002 mit € 4.650,10 rechtskräftig festgesetzt wurde.
Aufgrund der oben dargelegten einschlägigen Vorstrafen
wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG, § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der
Berufungssenat auch keinerlei Zweifel hinsichtlich der Verwirklichung der
subjektiven Tatseite in Bezug auf die nunmehr der Bestrafung zugrunde gelegten
Delikte.
Dem Berufungswerber wurden im
Rahmen der vorangegangenen Finanzstrafverfahren seine steuerlichen
Verpflichtungen hinsichtlich zeitgerechter Abgabe der monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahressteuererklärungen und auch
hinsichtlich termingerechter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
eingehend vor Augen geführt. In Kenntnis dieser Verpflichtungen hat der Bw.
dennoch seine diesbezüglichen steuerlichen Obliegenheiten im Tatzeitraum
weiterhin nahezu vollständig außer Acht gelassen, sodass an der
Verwirklichung der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und
der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG seitens des
Berufungssenates nicht die geringsten Zweifel bestehen. Der Bw. hat im Rahmen
einer offenen und inhaltlich geständigen Rechtfertigung vor dem
Berufungssenat auch eingestanden, dass er seine grundsätzliche
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung des
monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen selbstverständlich gekannt habe.
Auf Grund der seiner finanziellen Probleme habe er diese Verpflichtungen jedoch
hintangestellt. Der Grund für die Nichtabgabe der
Jahressteuererklärungen sei ebenfalls in seinen wirtschaftlichen Problemen
und der dadurch begründenden Resignation in steuerlicher Hinsicht
gelegen.
Wegen der nunmehr geänderten rechtlichen Subsumption
der Umsatzsteuerverkürzungen der Jahre 1999 bis 2002 als
Vorauszahlungsdelikt des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und des Nichtvorliegens
einer versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in
Verbindung mit § 13 FinStrG in Bezug auf Einkommensteuer 1999 bis
2001 war mit einer Strafneubemessung vorzugehen.
Aufgrund der dargelegten nahezu vollständigen
Vernachlässigung der steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Abgabe
der Jahressteuererklärungen und der Umsatzsteuervoranmeldungen und
Entrichtung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und auch aufgrund des
Umstandes, dass drei einschlägige Vorstrafen den Berufungswerber nicht
davon abhalten konnten, sein steuerschädliches Verhalten auch im
Tatzeitraum weiter fortzusetzen war bei der Strafbemessung von einem hohen
Verschuldensgrad im Sinne des § 23 Abs. 1 FinStrG
auszugehen.
Bei der Strafbemessung wurden seitens des Berufungssenates
die geständige Rechtfertigung des Bw. vor der Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz, eine teilweise (geringfügige) Schadensgutmachung sowie das
Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus (im Tatzeitraum laufend hohe
Rückstände am Abgabenkonto) als mildernd, als erschwerend hingegen die
drei einschlägigen Vorstrafen angesehen.
Die nunmehr aus dem Spruch ersichtliche neu festgesetzte
Geldstrafe wird nach Senatsmeinung diesen Strafzumessungserwägungen gerecht
und berücksichtigt auch die nach wie vor vorhandene schlechte
wirtschaftliche Situation des Bw (monatliches Nettoeinkommen
€ 1.500,00 bei Gesamtverbindlichkeiten von ca. € 70.000
gegenüber Finanzamt und Sozialversicherung).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich der
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.044 des Finanzamtes Wien 4/5/10 zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müssten. Wien, am 8. Juni 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungenJahressteuererklärungenUmsatzvorauszahlungenNichtabgabeVerkürzungsvorsatzSchätzungenOffenlegungs- und Wahrheitspflicht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0173-W/03
- Stammnummer
- 10331
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF