Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen C.R.,(Bw), vertreten durch Marion Krebs, StB, 2340 Mödling, Hyrtlstr.53, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 FinStrG und…
…56 Tage, sohin 1 Tag pro 357,15 Euro). Bei der Strafbemessung beurteilte der Spruchsenat unter Hinweis auf die Täterpersönlichkeit als mildernd die Unbescholtenheit und den ordentlichen Lebenswandel sowie die als Geständnis aufzufassende Verantwortung des Beschuldigten und die Tatsache der länger zurück liegenden Tathandlung. Als…
…das Geständnis der Beschuldigten, als erschwerend hingegen keinen Umstand. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Amtsbeauftragten vom 14. September 2011…
…als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruhe zwingend auf der genannten Gesetzesstelle. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und…
…das Geständnis und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die frist- und formgerechte Strafberufung des Bw. vom 7…
…als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Kostenentscheidung beruhe auf der angezogenen Gesetzesstelle. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw…
…Geständnis und eine weitgehende Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 2…
…Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw., mit…
…mildernd die geständige Verantwortung des Bw., als erschwerend eine Vorstrafe an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 27…
…des Bw. an, als erschwerend hingegen keinen Umstand. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 11. September 2006…
…dem jedoch namhafte Privatschulden gegenüberstehen sowie seine Sorgepflichten für drei Kinder zu berücksichtigen. Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit sowie spezialpräventiven (Abhalten des Täters von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Erfordernissen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten…
…Spruchsenat festgesetzte Strafe an der Grenze zur Mindeststrafe war und dabei auch das fortgeschrittene Alter des Beschuldigten Berücksichtigung gefunden hat. Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen nach Ansicht des Senates dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit sowie spezialpräventiven (Abhalten des Täters von weiteren Finanzvergehen…
…weiterhin aus. Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe wurden mangels Beschwerde des Amtsbeauftragten lediglich an die Teileinstellungen und den verminderten strafbestimmenden Wertbetrag sowie das Vorliegen von drei Finanzordnungswidrigkeiten angepasst. Sie entsprechen dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit sowie spezialpräventiven (Abhalten des Täters von weiteren Finanzvergehen…
…69%) Schadensgutmachung; erschwerend: kein Umstand. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle. Ad B): Die **F** GmbH ist Verband gemäß § 1 Abs 2 VbVG…
…Beschwerdeverfahren durch den Senat des BFG wegen des hohen Verschuldens des Beschuldigten beibehalten. Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit sowie spezialpräventiven (Abhalten des Täters von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Erfordernissen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten…
…ordentliche Lebenswandel, das zumindest teilweise reumütige Geständnis, sowie die teilweise Schadensgutmachung; erschwerend: der mehrfache Tatentschluss. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Ad B): Die ***Bf1*** ist Verband gemäß § 1 Abs. 2 VbVG, der Erstbeschuldigte…
…reumütige Geständnis zu relativieren. Die durch den Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen auch nach der Ansicht des BFG dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit sowie spezialpräventiven (Abhalten des noch eher jugendlichen Täters von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Erfordernissen. …
…Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (§ 23 Abs. 3 FinStrG) die (das Mindestmaß nur geringfügig überschreitende) Geldstrafe von EUR 9.000,00 dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben sowie der Täterpersönlichkeit. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe ist mit 21 Tagen festzusetzen (§ 20 Abs…
…den Senat des BFG war bei Gesamtbetrachtung der Vielzahl an Taten nicht möglich. Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit sowie spezialpräventiven (Abhalten des Täters von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Erfordernissen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten…
…zulässige Höchstausmaß deutlich überschreiten würde. Bei einer Geldstrafe im Ausmaß von € 110.000,00 kann demnach nur noch mit einer das Höchststrafe der Ersatzfreiheitsstrafe gering unterschreitenden Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden. Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit…