Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0140-W/06
Höhe der Geldstrafe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0140-W/06vom 13.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
11. September 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 2/20 vom 7. Juli 2006, SpS,
in nichtöffentlicher Sitzung am 13. Februar 2007
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Strafausspruch aufgehoben
und insoweit in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über
den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 6.800,00 und gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Tagen
verhängt.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 7. Juli 2006,
SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Abgabepflichtiger vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von den im § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis
Dezember 2003 in Höhe von € 18.000,00 und Jänner bis
April 2004 in Höhe von € 8.400,00 bewirkt, wobei er den
Eintritt der Verkürzungen nicht nur für möglich sondern für
gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG,
wurde über den Bw. deswegen eines Geldstrafe in Höhe von
€ 8.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw.
zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung
getretene Bw. ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 900,00
beziehe und Sorgepflicht für ein Kind bestehe.
Für die inkriminierten Zeiträume habe der Bw.
weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet und auch keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht. Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren
habe der Bw. von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen
Gebrauch gemacht.
Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat
sei durch den Verteidiger vorgebracht worden, dass der Bw. im Transportgewerbe
als Subunternehmer tätig gewesen sei. Es sei zu finanziellen
Schwierigkeiten gekommen, die im September 2004 zur Einstellung des Betriebes
geführt hätten. Der Bw. befinde sich im Privatkonkurs, um eine milde
Beurteilung werde gebeten.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle, da
davon auszugehen sei, dass dem Beschuldigten als realitätsbezogenem im
Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen
Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen, bekannt
gewesen sei.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis des Bw. an, als erschwerend
hingegen keinen Umstand.
Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und
auf die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 11. September
2006, mit welcher um eine größtmögliche Reduzierung des
Strafbetrages im Hinblick auf die eingeschränkte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Bw. beantragt wird.
Der Bw. begründet sein Berufungsbegehren damit, dass
seine wirtschaftliche Situation dermaßen schlecht sei, dass er einen
Strafbetrag in der verhängten Höhe von € 8.000,00 derzeit
und auch in absehbarer Zeit nicht einmal ansatzweise oder in Raten aufbringen
könne. Das Transportunternehmen existiere seit 2004 nicht mehr. Derzeit sei
er als Chauffeur angestellt und beziehe daraus monatlich € 1.100,00
brutto. Aus dem Unternehmen würden noch Forderungen bestehen, deren
Höhe aus dem abgegebenen Vermögensverzeichnis anlässlich der
Beantragung des Schuldenregulierungsverfahrens hervorgehen würde. Aus der
vorgelegten monatlichen Aufstellung seiner Ausgaben gehe hervor, dass den
monatlichen Nettoeinkünften von € 900,00 Ausgaben in Höhe
von € 969,00 gegenüber stünden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Der Bw. hat am 2. Februar 2007 vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat verzicht. Es war daher
gemäß
§§ 125 Abs. 3, 157 FinStrG in
nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten
Geldstrafe. Es ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches
auszugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters,
wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen
sind und auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Bw. Bedacht zu nehmen ist.
Zu Recht wurden bei der erstinstanzlichen Strafbemessung
durch den Spruchsenat die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. und
seine geständige Rechtfertigung als Milderungsgründe zu seinen Gunsten
berücksichtigt.
Unberücksichtigt blieb nach Ansicht des
Berufungssenates bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat der weitere
Milderungsgrund dahingehend, dass die steuerlichen Verfehlungen des Bw. auf eine
drückende wirtschaftliche Notlage seines Unternehmens
zurückzuführen waren, welche letztlich in der Einstellung der
betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2004 und in der Eröffnung eines
Schuldenregulierungsverfahrens mit Beschluss des Bezirksgerichtes X. vom
7. August 2006 endete. Dem gegenüber steht jedoch auch der
erstinstanzlich unberücksichtigt gebliebene Erschwerungsgrund des
oftmaligen Tatentschlusses über einen Zeitraum von 17 Monaten, sodass sich
im gegenständlichen Fall die Nichtberücksichtigung eines Milderungs-
und eines Erschwerungsgrundes gegeneinander aufwiegen.
Der Bw. bringt in der gegenständlichen Berufung vor,
dass seine wirtschaftliche Situation dermaßen schlecht sei, dass er den
Strafbetrag in der verhängten Höhe von € 8.000,00 derzeit
und auch in absehbarer Zeit nicht einmal ansatzweise oder auch in Raten
aufbringen könne. Aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis nach
§ 185 KO geht dazu hervor, dass sein monatliches Nettoeinkommen
€ 900,00 beträgt, wobei er seinen Anteil an den monatlichen
Zahlungsverpflichtungen an Miete, Strom/Gas, Telefon und Lebensunterhalt der
Familie mit € 640,00 beziffert. Offene betriebliche Forderungen sind
aus dem im Schuldenregulierungsverfahren vorgelegten Vermögensverzeichnis
nicht ersichtlich. Die Gesamtverbindlichkeiten des Bw. belaufen sich auf
€ 213.217,06, wovon ein Betrag von € 145.655,16 auf
Finanzamtsverbindlichkeiten entfällt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes X. vom 23. November
2006, AZ., wurde der Zahlungsplan des Bw. angenommen und gerichtlich
bestätigt. Nach dem Inhalt dieses Zahlungsplanes beträgt die Quote
10,44% zahlbar in 84 monatlichen Teilquoten zu je € 287,70 beginnend
ab 10. Dezember 2006 zum 10. jedes Monates. Mit Beschluss dieses Gerichtes
vom 18. Dezember 2006 wurde nach rechtskräftiger Bestätigung des
Zahlungsplanes das gegen den Bw. geführte Schuldenregulierungsverfahren
aufgehoben.
Der Spruchsenat ist bei der Strafbemessung von einem
monatlichen Durchschnittseinkommen des Bw. von € 900,00 ausgegangen.
Durch den nunmehr rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan hat sich das
verfügbare Einkommen des Bw. aufgrund seiner rechtskräftig
festgestellten Quotenzahlungsverpflichtung auf ca. € 610,00 monatlich
verringert, wobei dieses verfügbare Einkommen gerade für den Beitrag
des Bw. zu den durchschnittlichen monatlichen Kosten an Miete, Strom/Gas und
Telefon sowie für den notwendigsten Unterhalt aufgrund der bestehende
Sorgepflicht für ein Kind ausreicht.
Diese nunmehr aufgrund der Quotenzahlungsverpflichtung nach
abgeschlossenen Schuldenregulierungsverfahren gegenüber dem Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Strafbemessung weiter eingeschränkte äußerst
schlechte wirtschaftliche Situation des Bw. rechtfertigt nach Ansicht des
Berufungssenates eine Herabsetzung der Geldstrafe und der entsprechenden
Ersatzfreiheitsstrafe auf das aus dem Spruch der gegenständlichen
Berufungsentscheidung ersichtliche Ausmaß.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung
einwendet, dass er die verhängte Strafe in absehbarer Zeit nicht einmal
ansatzweise oder in Raten aufbringen könne, ohne seine Existenz und die
seiner Familie zu gefährden, so ist dazu auszuführen, dass die
Verhängung einer Geldstrafe nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt ist, wenn es die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten wahrscheinlich erscheinen
lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, diese zu bezahlen. Nur bei der
Bemessung der Höhe sind neben der den mildernden und erschwerenden
Gründen auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse
zu berücksichtigen (VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Eine derartige Berücksichtigung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. ist im gegenständlichen Fall
jedenfalls erfolgt.
Für eine Strafmilderung zugunsten des Bw. sprach im
gegenständlichen Fall auch der Wegfall des spezialpräventiven
Strafzweckes, ist doch der Bw. nunmehr ausschließlich in einem
Dienstverhältnis tätig.
Einer weitergehenden Strafmilderung stand nach Ansicht des
Berufungssenates insbesonders generalpräventive Erwägung entgegen, die
es dem unabhängigen Finanzsenat nicht ermöglichten, bei nicht
erfolgter Schadensgutmachung mit einer weitergehenden Strafherabsetzung
vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0140-W/06
- Stammnummer
- 26502
- Gültig
- 13.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF