Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300020/2025
Abgabenverkürzungen, Imbisslokal, Kalkulationsdifferenzen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300020/2025vom 29.01.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei Fanta, Cola, Almdudler, Visne, Tamek, Türtamek, Uldug Dosen wurde bei einem Schwund von 2 % 2018 ein Differenzbetrag von 27 %, 2019 18 % und 2020 15 % errechnet.
Bei Bier wurde ein Schwund/Verderb von 8 % angenommen, daraus ergaben sich kalkulatorisch Differenzen von 2018 21 %, 2019 23 % und 2020 15 %.
Bei Mineralwasserflaschen ergaben sich bei 2 % Schwund kalkulatorisch Differenzen von 2018 14 %, 2019 2 % und 2020 12 %.
Bei der Berechnung der Nachforderungsbeträge wurde zudem ein Eigenverbrauch von 25 % berücksichtigt.
Im Unternehmen des Beschuldigten waren von 2018 bis 2020 39 Personen als Dienstnehmer gemeldet, wobei 30 Personen jeweils nur geringfügig beschäftigt waren und dies zumeist auch nur für ein paar Tage bis zu eineinhalb Monaten. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass eine konkrete Person über die Jahre hinweg Produkte ohne Verkaufsbeleg entnommen hat.
Die Höhe der durch Kalkulation festgestellten Differenzen berücksichtigt je nach Produktgruppe sowohl Schwund als auch einen namhaften Eigenverbrauch, dennoch wurden bedeutende Abweichungen (siehe Mehlkalkulation) zu den erklärten Umsätzen festgestellt.
Demnach wurden die Buchhaltungsgrundaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt und die Abgabenerklärungen entsprachen nicht der tatsächlichen Umsatz- und Gewinnlage des Unternehmens.
Ist ein Rechenwerk und Belegwesen so unvollständig, dass ein Prüfer die Berechnungsgrundlagen für eine Abgabenerklärung nicht rechnerisch überprüfen kann, hat die Abgabenbehörde nach § 184 BAO das Recht und die Verpflichtung die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.
Der Prüfer hat sich schon im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren so intensiv mit den vom Abgabepflichtigen vorgebrachten Argumenten zu den Spezifika seines Unternehmens auseinandergesetzt, dass diese Schätzung eben auch als qualifizierte Vorprüfung für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens übernehmbar war. Die Prüfungsnachforderungen wurden im Abgabenverfahren angenommen, die Kalkulationen des Prüfers wurden dem Beschuldigten in seiner Einvernahme vor der Finanzstrafbehörde nochmals vorgehalten und er hat sie auch im Finanzstrafverfahren nicht qualifiziert bestritten.
Im Spruchsenatserkenntnis wird als Argument für die Einstellung des Verfahrens angeführt, dass der durch Mitarbeiter des Lokales getätigte Eigenverbrauch die Ursache der Kalkulationsdifferenzen sein könnte. Dem steht jedoch entgegen, dass der Prüfer ja bereits dem Argument, es sei ein höherer Eigenverbrauch anzunehmen, gefolgt ist und diesen in der Größenordnung von 25% der sich aufgrund der Kalkulation ergebenen Differenzen angesetzt hat.
Der Senat des BFG ist demnach zu dem Schluss gekommen, dass die abgabenbehördlich vorgenommenen Schätzungen denen auch Angaben des Beschuldigten zu der z.B. für eine Pizza verwendeten Mehlmenge Eingang gefunden haben, ein Mindestmaß an verkürzten Beträgen ermittelt haben und sie somit auch für die Zwecke des Finanzstrafverfahrens als objektiver Tatbestand übernehmbar sind.
Subjektiver Tatbestand:
Der Beschuldigte war als Unternehmer verpflichtet seine abgabenrechtlichen Belange in der Form wahrzunehmen, dass fristgerecht richtige Abgabenerklärungen zu legen gewesen wären.
Er hat die Grundaufzeichnungen und die Belegsammlung in seinem Lokal selbst gemacht, jedoch dies eben nicht ordnungsgemäß. Eine lückenlose rechnerische Überprüfung der Erklärungsinhalte mit den der Erstellung der Jahreserklärungen zu Grunde liegenden Belegen war nicht möglich.
Zur Erstellung der Jahreserklärungen 2018, 2019 und 2020 für sein Imbißlokal hat er sich der ***14*** bedient, aber dieses Bilanzbuchhaltungsbüro mangels Übergabe von richtigen Grundaufzeichnungen eben nicht in die Lage versetzt, dass richtige Erklärungen erstellt wurden.
Er hat es bei dem Vorgehen, nicht alle Umsätze in das Rechenwerk des Betriebes aufzunehmen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben verkürzt werden.
Strafbemessung:
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]
§ 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.
§ 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 69.649,55 ergibt sich eine Strafdrohung von € 139.299,10.
Mildernd sind die Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie die vollständige Entrichtung der Verkürzungsbeträge.
Erschwerend ist das Vorliegen von 7 Finanzvergehen.
Zudem waren das sehr gute Einkommen des Beschuldigten, dem jedoch namhafte Privatschulden gegenüberstehen sowie seine Sorgepflichten für drei Kinder zu berücksichtigen.
Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit sowie spezialpräventiven (Abhalten des Täters von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Erfordernissen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.
Graz, am 29. Jänner 2026
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Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300020/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2300020.2025
- Stammnummer
- 150575
- Gültig
- 29.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF