Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0121-W/08
Strafhöhe mit dem Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Situation des Beschuldigten angefochten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0121-W/08vom 12.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 3 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg
Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des vom 2. Juni 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 1/23 vom 30. Mai
2008, SpS, nach der am 10. März 2009 in Anwesenheit des Beschuldigten,
des Amtsbeauftragten Hofrat AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge
gegeben, das angefochtene Erkenntnis, welches darüber hinaus unberührt
bleibt, im Strafausspruch abgeändert, sodass dieser wie folgt zu lauten
hat:
Gemäß
§ 33 Abs.
5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über
den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00
und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den
Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in
der Dauer von 15 Tagen verhängt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 30. Mai 2008,
SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe als
Einzelunternehmer vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen
Verkürzungen an Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
11,12/2006 in Höhe von € 3.504,37, 1-5/2007 in Höhe von
€ 11.204,71 und 6-12/2007 in Höhe von € 13.018,45
bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG,
wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 8.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw.
zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde zur Person des Bw.
ausgeführt, dass er finanzstrafrechtlich unbescholten sei, sein derzeitiges
monatliches Einkommen mit € 1.500,00 bis € 2.500,00 angebe
und ihn Sorgepflichten für zwei Kinder treffen würden. Er betreibe ein
technisches Büro als Dienstleistungsbetrieb für
Hausverwaltungen.
Der Bw. habe die Umsatzsteuervoranmeldungen 11/2006-2/2007
erst am 24. Juli 2007, 3-5/2007 erst am 1. August 2007 und 6-12/2007
erst am 25. Februar 2008 - alle somit erheblich verspätet -
eingebracht.
Im daraufhin eingeleiteten Finanzstrafverfahren liege eine
geständige Rechtfertigung vor, wobei das Fehlverhalten mit
gesundheitlichen, familiären und finanziellen Problemen erklärt worden
sei.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle und
daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen sei.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit des Bw., sein Geständnis und eine weitgehende
Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und
die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 2. Juni 2008, mit
welcher die Höhe des Strafausmaßes angefochten wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass es dem Bw.
nach reiflicher Überlegung nicht möglich sei, auch langfristig den
Strafbetrag samt Nebenkosten zu bezahlen.
Da der Bw. noch eine Restschuld in Höhe von
€ 18.000,00 beim Finanzamt bis Ende August 2008 zu begleichen
habe und die monatlichen Zahlungen weiterlaufen würden, übersteige die
Höhe des angesetzten Betrages seine finanziellen Möglichkeiten bei
Weitem.
Aufgrund der Exekutionsforderung seitens des Finanzamtes
stelle seine Hausbank nun ebenso eine Rückzahlung des
Überziehungsrahmens von € 40.000,00 in Rechnung.
Der Bw. ersuche daher höflich um eine erneute
Festsetzung der Strafhöhe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten
Geldstrafe.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches
auszugehen.
Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG
ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters,
wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind
und bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen
Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Beschuldigten zu berücksichtigen ist.
Unter Zugrundelegung des Deliktes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hat der
Spruchsenat die bisherige Unbescholtenheit des Bw., sein Geständnis und
weitgehende Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend hingegen keinen
Umstand angesehen.
Dazu ist auszuführen, dass die
verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeträge im Zeitpunkt der
Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat nicht mehr aushaften und
daher nunmehr von einer vollständigen Schadensgutmachung zugunsten des Bw.
auszugehen ist.
Weiters sind nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates
die vom Spruchsenat bisher unberücksichtigt gebliebenen
Milderungsgründe dergestalt, dass der Bw. durch eigenständige
Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen von verspäteten
Umsatzsteuervoranmeldungen zur Wahrheitsfindung beigetragen hat und dass er aus
einer persönlichen (mehrere Krankheiten in den Tatzeiträumen) und
wirtschaftlichen Notsituation heraus, ohne sich persönliche Vorteile zu
verschaffen, gehandelt hat, zugunsten des Bw. mildernd ins Kalkül zu
ziehen.
Demgegenüber steht als bisher erstinstanzlich
unberücksichtigt gebliebener Erschwerungsgrund die oftmaligen
Tatentschlüsse des Bw. über einen Zeitraum von 14 Monaten.
Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind
bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Zur wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Bw. hat der Spruchsenat ein monatliches Einkommen
von € 1.500,00 bis € 2.000,00 festgestellt und ist daher
offensichtlich von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen.
Dazu ist seitens des erkennenden Berufungssenates festzustellen, dass das
Einkommen des Bw. im letztveranlagten Jahr 2007 € 21.060,27
betrug und beim Finanzamt derzeit ein Rückstand von mehr als
€ 16.500,00 aushaftet. Zusätzlich bestehen noch Schulden bei der
Sozialversicherung in Höhe von ca. € 19.000,00 sowie eine
monatliche Leibrentenverpflichtung von € 350,00.
Es ist daher, entgegen den Ausführungen im Erkenntnis
des Spruchsenates, in Anbetracht der hohen Schulden des Bw. von einer
eingeschränkten wirtschaftlichen Situation auszugehen. Dabei sind auch noch
die Sorgepflichten für zwei Kinder zu beachten.
Unter Einbeziehung der erstinstanzlich bei der
Strafbemessung unberücksichtigt gebliebenen obgenannten
Milderungsgründe und der festgestellten wirtschaftlichen Situation des Bw.
ist der Unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis gelangt, dass die aus dem
Spruch ersichtliche herabgesetzte Geldstrafe einerseits dem Verschulden des Bw.
entspricht, andererseits aber auch seine schlechte wirtschaftliche Situation und
die genannten Milderungsgründe, welche in ihrer Anzahl und Gewichtung den
Erschwerungsgrund bei Weitem überwiegen, gerecht wird.
Auch die gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zwingend zu verhängende
und nach unten angepasste Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten
Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung der dargestellten
Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes.
Dem Berufungsvorbringen des Bw. dahingehend, dass er unter
Berücksichtigung seiner übrigen Finanzamts- und Bankverbindlichkeiten
die ausgesprochene Strafe samt Kosten auch langfristig nicht bezahlen
könne, ist zu entgegnen, dass nach ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann
gerechtfertigt ist, wenn es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Beschuldigten wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage
sein wird, diese zu bezahlen. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind neben
den mildernden und erschwerenden Gründen auch die Einkommens-,
Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (VwGH
5.9.1985, 85/16/0044).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0121-W/08
- Stammnummer
- 40858
- Gültig
- 12.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF