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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300007/2025

Verkürzungen der Jahresumsatzsteuer und Verkürzungen von Vorauszahlungen, jeweils begangen durch Nichtabgabe von Erklärungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300007/2025vom 18.09.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat 1067-4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***13***, die Richterin***21*** und die fachkundigen Laienrichter ***14*** und ***15*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 1. April 2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 18. November 2024, Geschäftszahl ***16***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.9.2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten ***7*** sowie der Schriftführerin ***23*** zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Zu Spruchpunkt a) wird folgende Spruchberichtigung vorgenommen: für das Jahr 2021 in Höhe von € 4.838,72 bewirkt und in Höhe von € 574,57 zu bewirken versucht, für das Jahr 2022 in Höhe von € 9.702,56 bewirkt. Der Beschuldigte hat dazu Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG in der Fallvariante 2 des Abs. 3 lit. a FinStrG begangen, hinsichtlich des Jahres 2022 als vollendete Abgabenhinterziehung und hinsichtlich des Jahres 2021 teils der vollendeten Abgabenhinterziehung und teils der versuchten Abgabenhinterziehung i.V. § 13 FinStrG begangen. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 18. November 2024, wurde ***Bf1*** schuldig erkannt, er habe im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamts Oststeiermark und jetzigen Finanzamtes Österreich vorsätzlich a) durch Nichtabgabe von Abgabenerklärungen, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 2018 in Höhe von EUR 3.345,91, für das Jahr 2019 in Höhe von EUR 4.340,59, für das Jahr 2020 in Höhe von EUR 3.304,32, für das Jahr 2021 in Höhe von EUR 5.413,29 bewirkt und für das Jahr 2022 in Höhe von EUR 9.702,56 zu bewirken versucht; b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate 01-03/2023 in Höhe von EUR 2.158,07, 04-06/2023 in Höhe von EUR 2.360,49, 07-09/2023 in Höhe von EUR 2.972,31, 10-12/2023 in Höhe von EUR 2.107,52 und 01-03/2024 in Höhe von EUR 1.801,60 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. ***Bf1*** habe hiedurch die Finanzvergehen zu a) nach § 33 Abs. 1, 13 FinStrG und zu b) nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen und werde hiefür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit der Geldstrafe von EUR 9.000,00 (in Worten: neuntausend Euro); im Uneinbringlichkeitsfall mit 21 (einundzwanzig) Tagen Ersatzfreiheitstrafe bestraft. Gemäß § 185 FinStrG habe ***Bf1*** die mit EUR 500,00 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Zur Begründung wird im Erkenntnis ausgeführt: "Zur Person: Der am ***18*** geborene und bislang finanzstrafrechtlich unbescholtene österreichische Staatsbürger ***Bf1*** ist ledig und trägt keine Sorgepflichten. Er ist selbstständig und nebenbei als Zeitungszusteller tätig. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen zwischen EUR 1.500,00 und EUR 2.000,00, besitzt kein Vermögen und hat Kreditschulden in Höhe von EUR 30.000,00. Zur Sache: ***Bf1*** ist seit dem Jahr 2006 IT-Dienstleister auf selbstständiger Basis und Betreiber einer Werbeagentur und eines EDV-Handels. Daneben ging er bis zum Jahr 2017 auch noch einer unselbstständigen Beschäftigung nach. Bereits am 20. April 2006 erklärte ***Bf1*** gegenüber dem Finanzamt Oststeiermark auf seine Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 zu verzichten. Er wusste, dass seine Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit (welcher Art auch immer) fortan der Umsatzsteuer unterliegen und er zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (für das jeweilige Kalendervierteljahr) und Jahresumsatzsteuerklärungen verpflichtet ist. Ab Mitte des Jahres 2018 führte ***Bf1*** neben seiner Tätigkeit als IT-Dienstleister auch noch Zeitungsstellungen für die ***1*** und die ***2*** durch. Die für diese Tätigkeit erhaltenen und in Form von Gutschriften verrechneten Entgelte in den Kalenderjahren 2018 bis 2020 wurden von ihm zwar der Einkommen-, nicht aber der Umsatzsteuer unterzogen und infolgedessen auch nicht gegenüber der Abgabenbehörde erklärt, sodass diese infolge Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruchs die (Jahres-)Umsatzsteuer für die Jahre 2018 bis 2021 nicht festsetzen konnte und es in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2022 beim Versuch blieb, weil die nicht veranlagte (Jahres-)Umsatzsteuer für dieses Jahr nach Abschluss der Betriebsprüfung (in der richtigen Höhe) festgesetzt wurde. Darüber hinaus reichte ***Bf1*** für die Voranmeldezeiträume 01-03/2023, 04-06/2023, 07-09/2023, 10-12/2023 und 01-03/2024 keine Umsatzsteuervoranmeldungen ein und führte auch die sich daraus ergebenden im Spruch zu b) angeführten Umsatzsteuerzahllasten nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag (15. des auf das jeweilige Kalendervierteljahr zweifolgenden Kalendermonats) ab. Durch die dargestellten Unterlassungen bewirkte der Beschuldigte unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (a.) sowie der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen (b.) Verkürzungen an Umsatzsteuer in der im Spruch angeführten Höhe, wobei er in der Gewissheit der Bewirkung dieser Abgabenverkürzungen durch die dargestellten Pflichtwidrigkeiten handelte und diese billigend in Kauf nahm. In beweiswürdigender Hinsicht ist in objektiver Hinsicht auf die mit der (im Ergebnis) geständigen Einlassung des Beschuldigten (vgl Niederschrift über die mündliche Verhandlung, PS 2) übereinstimmenden, unbedenklichen Ergebnisse der Betriebsprüfung zu verweisen, aus denen sich auch die subjektive Tatseite bedenkenlos ableiten lässt. In rechtlicher Hinsicht verantwortet ***Bf1*** in objektiver und subjektiver Hinsicht die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zu a) nach § 33 Abs. 1, 13 FinStrG und zu b) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG hat seine Bestrafung nach § 33 Abs. 5 FinStrG innerhalb des von EUR 7.501.33 (§ 23 Abs. 4 FinstrG; besondere Gründe für ein Unterschreiten dieser Grenze liegen nicht vor) bis EUR 75.013,32 reichenden Rahmens zu erfolgen. Dabei sind dem Beschuldigten das Zusammentreffen von zehn Finanzvergehen innerhalb eines längeren Deliktszeitraums als erschwerend, sein bisher ordentlicher Lebenswandel, sein Geständnis und die Tatsache, dass es in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2022 beim Versuch blieb hingegen als mildernd anzurechnen. Davon ausgehend entspricht unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Taten sowie der persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (§ 23 Abs. 3 FinStrG) die (das Mindestmaß nur geringfügig überschreitende) Geldstrafe von EUR 9.000,00 dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben sowie der Täterpersönlichkeit. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe ist mit 21 Tagen festzusetzen (§ 20 Abs. 1 und 2 FinStrG). Folge der Sachentscheidung ist die auf § 185 FinStrG gegründete Verpflichtung des Beschuldigten zum Ersatz der Verfahrenskosten." **** Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 1.4.2025 mit folgenden Ausführungen: "Als Beschuldigter in der o. a. Finanzstrafsache ***8*** darf ich hiermit vom Rechtsmittel der Beschwerde Gebrauch machen. Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat G-4 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde I. Instanz, vertreten durch den Richter des Oberlandesgerichts Graz ***3***, Bakk. als Vorsitzender und den weiteren Mitgliedern Hofrätin ***4*** und ***5***, in Gegenwart der Schriftführerin ***6***, sowie weiterer Anwesenheit der Amtsbeauftragten ***7***, war zum größten Teil subjektiv ausgerichtet und nicht objektiv. Darüber hinaus sind die mir als Beschuldigten angelasteten Tatvorwürfe in der niedergeschriebenen Form in großen Teilen nur auf Indizien ausgelegt, die schriftliche Auslegung nicht unter den von mir eingebrachten Einwänden, Beweismittel (Muster einer Honorarnote) berücksichtigt erfolgt, ebenso nicht wirklich erwähnt im Erkenntnis, sofern diese vom Spruchsenat überhaupt zugelassen wurden, und sind die niedergeschriebenen Punkte nur zum Teil gerechtfertigt begründet. Das Erkenntnis vom 18. November 2024, mit Postaufgabe It. Stempel der entsprechenden RSa Sendung am 04. März 2025, mit persönlicher, eigenhändiger Zustellung durch Post.at am 05. März 2025 ist daher in seiner Gesamtheit nur subjektiver und nicht zu 100% nachgewiesener Feststellung gefällt worden, darüber hinaus sind die zu meiner Person zu berücksichtigenden "mildernden Umstände" zwar der Form halber, mündlich ausgesprochen und schriftlich erwähnt, jedoch in keiner auch noch so geringen wahrnehmbaren Form in das Urteil des Erkenntnisses eingeflossen. Das vorliegende Erkenntnis ist daher in mehreren Teilen nicht den Umständen entsprechend dargestellt und nachgewiesen, und somit als solches für mich nicht annehmbar. Die der Beschwerde zugrunde liegenden Beweggründe, Feststellungen als auch Erläuterungen im Detail, werden im weiteren Verlauf dieses Schreibens, in der von der jeweiligen Behörde erwarteten, korrekten Form (a. Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses; b. Erklärung der angefochtenen Punkte; c. Erklärung der beantragten Änderung; d. Begründung; e. neue Tatsachen oder neue Beweise) dargestellt. Die Beschwerde wird wie folgt gegliedert zur Niederschrift gebracht: 1. Die Auflistung der einzelnen Punkte wo das Erkenntnis zum Teil oder zur Gänze angefochten wird 2. Allgemeine, zusätzliche nicht im Erkenntnis explizit festgehaltene oder näher deklarierte und doch zu beanstandende Punkte, nicht zwingend das Urteil betreffend, sondern Umständen wie dieses subjektiv wahrgenommen zustande gekommen ist 3. Anmerkungen / Erklärungen zu den in der Beschwerde erwähnten, dieser beigelegten zusätzlichen Beweismittel 4. Objektive Darstellung der in meinem Fall sich ergebenden Frage nach einer zumindest vorliegenden Teil- / Mitschuld der Finanzverwaltung, besonders in Hinblick auf den mir vorgeworfenen "langen Zeitraum des Vergehens" 5. Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, so wie ein tat- und schuldangemessenes Vergleichsangebot von mir gegenüber der Finanzverwaltung 6. Abschließende Begründung, warum gegen das Erkenntnis Beschwerde erhoben wird, die Vorwürfe zum Teil einzig auf Indizien aufgebaut sind, die von mir beantragten Änderungen durchaus in beiderseitigem Sinn angemessen sind, und ich daraus meine Lehren gezogen habe und in weiterer Hinsicht, dem Fair Play Gedanken gerecht werdend, mildernde Umstände im Strafausmaß so wie eine Chance mich zukünftig nur von der besten Seite zu zeigen, mehr als verdient habe. Ich als Beschuldigter, ***Bf1*** erhebe hiermit Beschwerde gegen das Erkenntnis ***8*** vom 18. November 2024! In folgenden Punkten des Erkenntnisses darf ich in Teilen oder zur Gänze den Darstellungen des Spruchsenats widersprechen, diese korrigieren und/oder diese anfechten: 1. Beschwerde gegen die im Erkenntnis niedergeschriebenen Punkte, welche zum Teil oder zur Gänze angefochten werden. 1.1. Vorwurf, durch die Nichtabgabe von vierteljährlichen Abgabenerklärungen eine Verkürzung von Abgaben bewirkt oder zu bewirken versucht zu haben. Im Strafrecht bedeutet der Tatvorwurf VORSATZ, das Wissen und Wollen der Verwirklichung der Tatumstände, die zu einem Straftatbestand gehören, in weiterer Auslegung einhergehend mit der Verwirklichung oder dem Versuch, bewusst einen Erfolg oder Vorteil herbeizuführen. Ich hatte weder im Punkt der "Nichtabgabe von vierteljährlichen Abgabenerklärungen", noch im Punkt des mir unterlaufenen Fehlers bei der korrekten umsatzsteuerlichen Behandlung meiner Einnahmen / Erträge aus Nebentätigkeiten "Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG" niemals, zu keiner Zeit auch nur ansatzweise den Vorsatz und/oder das Bestreben, Abgaben gegenüber der Finanzverwaltung zu verkürzen, noch diese verkürzen zu wollen. Es bestand zu keiner Zeit das Wissen und Wollen, jedwede Tatumstände zu verwirklichen. Auch wenn ich meinen vierteljährlichen Abgabenerklärungen nicht nachgekommen bin, so wurden die damit verbundenen jährlichen/Abgabenerklärungen sehr wohl wahrgenommen, was wiederrum zu meiner Verteidigung/unterstreicht, dass hier keine Abgabenverkürzung beabsichtigt war. Die selbstverständlich nicht korrekte Handhabung in der Wahrnehmung der Pflicht zur Abgabe der vierteljährlichen Abgabenerklärungen beruht frei von jedweder systematischer, böser als auch krimineller Absicht, einzig auf dem Umstand, dass ich in meiner Selbstständigkeit als EPU (= Ein-Personen-Unternehmen) in der Fülle der Gesamtheit aller damit verbundenen Aufgaben (Geschäftsauf- / ausbau, Bewältigung von Aufträgen, Kampf ums Überleben als "winziger Unternehmer", ....), den zusätzlich sich ergebenen Herausforderungen (Wegfall meines finanziellen Sicherheitspolsters aus der nicht selbstständigen Tätigkeit bis Herbst 2017 und Ersatzsuche durch die spätere Tätigkeit als Zeitungszusteller ab 2018, die COVID-19 Pandemie mit allen Einschränkungen sowie der durch politische Entscheidungen selbst heute noch spürbaren negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft, und dem Bestreben allen Punkten als Chef, Arbeiter, Buchhalter, Steuerberater gerecht zu werden, mich sprichwörtlich "verzettelt" habe (= Ein Umstand, wo man zu viel an Arbeit, Aufgaben und Pflichten gegenübersteht, dabei dann entscheidet, wie und wann man etwas erledigt, dabei dann entweder auf einzelne Aufgaben vergisst, oder durch die Fülle der Gesamtheit, einzelne Punkte mehr oder weniger vernachlässigt, man einfach überfordert in der korrekten Priorisierung der jeweiligen Dringlichkeit von Aufgaben handelt). Die Feststellung, dass man irgendwann in der Fülle aller anstehenden Aufgaben einfach überlastet ist, darf in diesem Fall nicht nur den Behörden vorbehalten sein, sondern auch, wenn nicht sogar noch mehr, Unternehmerinnen, die keine Fülle an Dienststellen und/oder ausreichend Personal zur Verfügung haben. In meiner Fahrlässigkeit wurde einzig dermaßen zu Unrecht gehandelt, dass die Abgabe von vierteljährlich fälligen Abgabenerklärungen einfach immer hintangestellt wurde und dann plötzlich auch schon die Zeit so verstrichen ist, dass auch schon die Jahreserklärung fällig war. Eine nicht korrekte Schlampigkeit meinerseits die in keiner Weise bestritten wird und woraus ich allemal nun meine Lehren gezogen habe, dies gleich beginnend mit der Betriebsprüfung im Mai 2024, sofort umzustellen, bzw. die Prioritäten neu auszurichten, um hier sofort erkennbar ein korrektes und von der Finanzverwaltung erwartetes Verhalten vorzuweisen. Jedwede Auslegung bösartiger oder krimineller Absichten in Zusammenhang mit einer "nur" vorhandenen Schlampigkeit muss ich daher vehement anfechten! 1.2. Vorwurf der beabsichtigten oder bewirkten Steuerhinterziehung an Umsatzsteuer aus meinen Einnahmen / Erträgen aus den Mitteilungen gem. § 109a EstG. Auch hier muss ich darauf verweisen, dass im Strafrecht der Tatvorwurf VORSATZ bedeutet, dass man im Wissen und Wollen der Verwirklichung der Tatumstände, die zu einem Straftatbestand gehören, in weiterer Auslegung einhergehend mit der Verwirklichung oder dem Versuch, bewusst einen Erfolg oder Vorteil herbeizuführen gehandelt hat oder zu handeln versucht hat. ICH habe im Zuge meiner Selbstständigkeit stets nach bestem Wissen und Gewissen, wahrheitsgetreu gedacht und gehandelt. MIR ist bestens bekannt, dass ich umsatzsteuerpflichtig bin, denn habe ich dies wohl überlegt im Jahr 2006 so gewählt. Und doch darf man mir durchaus nachsehen, dass auch ich nicht allwissend, nicht davor gefeit bin, über Fehler zu stolpern. Die von mir seit 2018 als finanzielles Sicherheitspolster nebenbei ausgeübte Tätigkeit als Zeitungszusteller auf Basis "Mitteilungen gem. § 109a EStG" wurde nicht aus Langeweile ausgeübt, da ich sonst nichts Besseres mit meinen Nächten anzufangen weiß, und schon gar nicht wie im ganzen Finanzstrafverfahren so dargestellt, als bequeme Möglichkeit sich Vorteile zu verschaffen, Umsatzsteuer zu hinterziehen. Ich bin mir meiner Pflichten und Rechte als umsatzsteuerpflichtiger Selbstständiger durchaus bewusst, und habe diesbezüglich noch niemals in jedweder Form Einnahmen aus meiner primären Tätigkeit frei von Umsatzsteuer erzielt, demzufolge niemals Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt, es sei denn, dass es hierfür entsprechend finanzrechtliche Beweggründe gegeben hätte (z.B. umsatzsteuerfrei im Sinne IGL). Einnahmen / Erträge aus einer Tätigkeit welche der "Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG" unterliegen, in Verbindung mit Selbstständigkeit war für mich etwas völlig Neues, nicht primär meiner eigentlichen Selbstständigkeit zugehörend, ein Nebenbestandteil an Einnahmen zur Sicherung meiner finanziellen Liquidität, demzufolge ich mich auch nur grob mit der Steuerthematik beschäftigt habe, und mich leider "naiv" zu sehr auf meine Auftraggeber verlassen habe. Dass diese mir dann trotz Bekanntgabe meiner UID-Nummer dennoch fortan immerzu die monatlichen Abrechnungen umsatzsteuerfrei übermittelt und auch ebenfalls umsatzsteuerfrei an mich ausbezahlt haben, habe ich mir selbst leider fälschlicherweise damit begründet, dass es hierbei vielleicht eine Sonderregelung geben könnte, in Bezug auf eine evtl. Umkehr der Abfuhr an Umsatzsteuer, weil meine Auftraggeber im Bereich der Printmedien/Presse allenfalls evt. eine Sonderstellung haben könnten, schließlich diese auch gem. Presseförderungsgesetz gefördert werden. Der einzig hier gerechtfertigte, tat- und schuldangemessene Vorwurf besteht darin, dass ich aus Naivität hier nicht irgendwann zwischenzeitlich nachgefragt habe, warum ich umsatzsteuerfrei behandelt werde, obwohl ich mit Bekanntgabe meiner UID-Nummer mitgeteilt habe, dass ich umsatzsteuerpflichtig bin. Hier habe ich mich leider blind darauf verlassen, dass ein Unternehmen solcher Größenordnung und Stellung in der Gesellschaft, durchaus wissen wird, was es tut, und mich allenfalls darauf hinweist, wenn ich irgendwo einen Fehler vorliegen habe. Die Erkenntnis für mich daraus- vertraue niemals anderen, denn es ist diesen in der Regel egal, soll sich der andere selbst drum kümmern! Ich darf darauf verweisen, dass ich durch den bis zur Kenntnisnahme durch die Betriebsprüfung über den vorliegenden Fehler der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Einnahmen/Erträge niemals Vorteile hatte, da ich bei den vorhandenen abgegebenen Jahreserklärungen als auch den noch nicht fälligen zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung nach bestem Wissen und Gewissen, wahrheitsgetreu diese Einnahmen/Erträge, wie mir mittels monatlicher Abrechnungen durch die Auftraggeber mitgeteilt, 1:1 an die Finanzverwaltung gemeldet habe bzw. gemeldet hätte, in voller Überzeugung KORREKT vorzugehen. Selbst bei korrekter Wahrnehmung der vierteljährlichen Abgabenerklärung hätte ich voller Überzeugung die Beträge, genau wie mitgeteilt gemeldet. Der Tatvorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung ist insofern nicht akzeptabel, da mir hier zwar ein schwerwiegender Fehler unterlaufen ist, aus Unwissenheit, und leider auch von Jahr zu Jahr bis zur Kenntnisnahme dieser mitgeschleppt wurde, aber nie im Wissen oder Wollen, durch unwahrheitsgemäße Angaben oder Einbehalte mir steuerlich oder finanziell einen Vorteil zu verschaffen. ICH hatte in diesem Bereich vielleicht aus fachlicher Sicht zu wenig an Steuerwissen vorliegen, aber dennoch bin ich weder dumm noch überheblich oder so frech, speziell jetzt, wo mir der Fehler bekannt ist, und ich mich darüber hinaus extra mit diesem § 109a EStG beschäftigt habe, die Finanzverwaltung dermaßen zu unterschätzen, dass so etwas nicht sofort auffallen würde. Man kann mir also vorwerfen, dass mir hier ein Fehler unterlaufen ist, der bei entsprechender vorausschauender Einholung weiterer Fachkenntnisse zu diesem § 109a EStG vermeidbar gewesen wäre, aber war für mich fälschlicherweise klar, dass ich netto verrechnete Einnahmen auch entsprechend netto zu melden habe. Eine auch nur ansatzweise dahintersteckende kriminelle Absicht bestreite ich vehement! (Zur besseren Verständlichkeit wurden meiner Beschwerde jeweils eine Monatsabrechnung der jeweiligen Auftraggeber beigefügt) 1.3. Zusammenfassung der Gesamtsumme an gekürzten Abgaben in Verbindung mit Nichtabgabe von Abgabenerklärungen, insbesondere des daraus resultierenden Tatvorwurfs der vorsätzlich begangenen oder zumindest zum Teil beabsichtigten Steuerhinterziehung. Wie vorhin schon dargestellt, lag weder in der Nichtabgabe von Abgabenerklärung sowie der unwissentlich falsch gehandhabten umsatzsteuerlichen Handhabung meiner Einnahmen / Erträge gem. § 109 EStG jedweder Vorsatz, noch eine kriminelle Absicht. Im Fair Play Gedanken der Finanzverwaltung hätte ich durchaus berechtigt verdient, dass man mich dementsprechend auch genau so behandelt, dass ich in keiner Weise bislang straf- oder finanzstrafrechtlich aufgefallen bin, an einer raschen Aufklärung mitgewirkt habe, und darüber hinaus auch nach allen mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sofort bestrebt war, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Demnach wäre es mehr als nur tat- und schuldangemessen gewesen, mich nicht pauschal zu bewerten, sondern differenziert zwischen den mir bewusst bekannten Abgaben, und solcher derer ich mir auf Grund des Fehlers trotz bestem Wissen und Gewissen nicht bewusst war. Dementsprechend darauf aufbauend auch das entsprechende Strafausmaß und den sich daraus ergebenden Strafrahmen in Betracht zu ziehen. Meine Unbescholtenheit hat mir in aktuellem Fall nicht mal ansatzweise mildernde Umstände gebracht, sondern hätte ich mir diese auch sparen können, wenn ich für die Nichtabgabe von Erklärungen darüber hinaus im weitesten Sinne als Bestandteil meines Schuldspruchs der vorsätzlichen Steuerhinterziehung beschuldigt und bestraft werde. Deshalb darf ich hier eine genaue Aufschlüsselung vornehmen unter strikter Trennung der entsprechenden Umsatzsteuerwerte, in Umsatzsteuerwerte wo ich mich einzig schuldig der nicht ordnungsgemäßen Vierteljahresmeldungen gemacht habe, mit zumindest teilweiser Berücksichtigung, dass in diesem Fall zumindest der Pflicht zur jährlichen Abgabenerklärung nachgekommen wurde, und die Umsatzsteuerwerte die selbst bei ordnungsgemäßer Abgabe aller Erklärungen dennoch wegen des vorgelegenen Fehlers, falsch gewesen wären. [Grafik]   In den Veranlagungsjahren 2018 - 2021 wurden bei Nichtabgabe der Vierteljahreserklärungen die entsprechenden Jahreserklärungen unwissentlich und ohne Vorsatz ohne die Umsatzsteuerwerte aus den Mitteilungen gem. § 109a EStG abgegeben. Für die darauffolgenden Veranlagungszeiträume gab es noch keine zur Abgabe fälligen Jahreserklärungen. Nach Auslegung der Finanzverwaltung und Erkenntnis des Spruchsenats werde ich nun in vollem Umfang der Nichtabgabe von Erklärungen, mit dem Vorsatz der damit bezweckten Abgabenkürzung beschuldigt, zum größten Teil für Abgaben, die ich unwissentlich, und ohne Vorsatz aus fehlender Kenntnis der steuerlichen Behandlung, bzw. Irrtums durch steuerfreie Honorarnoten meiner Auftraggeber, nicht als solche angesehen, oder in jedweder Form mitgeteilt oder ausbezahlt habe. Es ist selbstverständlich ein Fehler, der mir da aus Fahrlässigkeit unterlaufen ist, der als solcher nicht passieren sollte, und auch nicht davor schützend, dass der entstandene Schaden zu begleichen ist. Dennoch aber vermisse ich hier den Fair Play Gedanken, da ich bislang noch nie straf- oder finanzstrafrechtlich in Erscheinung getreten bin, darüber hinaus mit vollem Einsatz an der Aufklärung mitgearbeitet und daraufhin auch sofort die Schadenswidergutmachung in Angriff genommen habe, indem der Finanzverwaltung die mir schnellstmögliche Widergutmachung des Schadens anhand einer Ratenzahlung angeboten, und von dieser auch bewilligt wurde. Unter Anbetracht der für mich sprechenden Argumente hätte die Finanzverwaltung hier ohne das Bestreben einen bislang unbescholtenen Bürger/Steuerzahler wie einen Verbrecher der Abgabenhinterziehung zu verurteilen, durchaus zu milderen Mitteln oder Strafen greifen können. Als solches hätte ein Strafausmaß sich anhand der sich über den gesamten Prüfungszeitraum ergebenden Summen, der von mir bislang als korrekt angesehenen Abgabenpflicht in der jeweiligen Gesamthöhe, wie ich diese in Jahreserklärungen bereits gemeldet und bezahlt hatte, und in weiterer Folge auch bezahlt hätte, bis zum Zeitpunkt, wo ich Kenntnis über meinen Fehler erlangte. Für den mir unterlaufenen Fehler hätte die Finanzverwaltung den Umstand der Unwissenheit /des Fehlers berücksichtigen können, und dahingehend eine Verwarnung aussprechen können, bzw. eine milde Verwaltungsstrafe (ugs. Lehrgeld genannt) festsetzen können. In meinem Fall fragt man sich schon, für was man eigentlich noch stolz ist, unbescholten in jeder Hinsicht zu sein, wenn bei einem ersten Fehler gleich mit voller Härte und einfach repressiv statt präventiv drauf los geschmettert wird. Die von der Finanzverwaltung aufgelisteten Umsatzsteuerwerte zu den jeweiligen nichtabgegebenen Abgabenerklärungen enthalten nach meiner Auffassung mit dem expliziten Verweis auf den Vermerk "vorsätzliche Abgabenkürzung" zu Unrecht die Umsatzsteuerwerte zu den jeweiligen Mitteilungen gem. § 109a EStG, da ich diese selbstverständlich bei vorhandenem Wissen auch entsprechend korrekt gemeldet hätte, spätestens in den Jahreserklärungen. Demnach ist hier der Tatvorwurf des Vorsatzes bei vorliegender Unwissenheit nicht gerechtfertigt! Vielmehr wäre eine Bestrafung im sich daraus ergebenden Strafausmaß, für die Nichtabgabe von Abgabenerklärung im tatsächlichen Ausmaß, der aus meiner Sicht bis dahin korrekt vernommenen Abgabenhöhe, ohne die mir bis dahin unwissentlich falsch behandelten Umsatzsteuerwerte meiner Einnahmen/Erlöse aus den Mitteilungen gem. § 109a UStG tat- und schuldangemessen. Hierzu darf ich das meinem Rechtsverständnis nicht entsprechende und nicht als verhältnismäßig erachtete Strafausmaß nach § 33 Abs. 5 FinStrG, innerhalb eines Strafrahmens von EUR 7.501,33 bis EUR. 75.013,32 basierend auf der Bestrafung der Nichtabgabe von Abgabenerklärungen von Umsatzsteuerwerten die ich wegen eines Fehlers nicht berücksichtigt hatte, und solchen wo ich einfach zu schlampig aus "Überforderung im alltäglichen Stress" meinen Pflichten zur Abgabe von Abgabenerklärungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen bin, dem Strafausmaß wie ich es als tat- und schuldangemessen ansehe gegenüberstellen. EUR 3.317,60 bis EUR 33.176,02 basierend auf den tatsächlichen Umsatzsteuerwerten, wie ich diese mit bestem Wissen und Gewissen als rechtmäßig angesehen hatte, ohne die mir bis dahin unwissentlich und ungewollt nicht gem. Umsatzsteuergesetz korrekt behandelten Einnahmen/Erlöse aus den Mitteilungen gem. § 109a EStG. 2. Weitere Punkte, in denen das Erkenntnis oder damit einhergehende Sachverhalte bemängelt oder angefochten werden. 2.1. Die im Erkenntnis niedergeschriebene Geständigkeit meiner Person betrifft EINZIG den Umstand, dass ich mir bewusst bin und dafür die Schuld auf mich nehme, dass mir ein dummer Fehler aus mangelnder Kenntnis betreffend "Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG" und Naivität, dass ich nicht zwischendurch einmal nachgefragt habe bei meinen Auftraggebern, warum meine Abrechnungen trotz Bekanntgabe meiner UID-Nummer immer ohne Umsatzsteuer erfolgen, weil dies natürlich bereits im Vorfeld Kenntnis über den vorliegenden Fehler bewirkt hätte, und dieser dadurch eigenständig durch sofortige Gegensteuerung und Richtigstellung korrigiert hätte werden können. Einer Geständigkeit der mir vorgeworfenen Tat wie es sowohl mündlich als auch im Erkenntnis dargestellt wird, muss ich mit voller Vehemenz widersprechen, und lasse ich mich wegen eines Fehlers nicht als Verbrecher abstempeln! 2.2. Der Spruchsenat war eigentlich in meiner Einschätzung, zugegeben aus Unerfahrenheit mit diesem Instrument, als ebenwürdig dem Landesverwaltungsgericht angesehen. Dies musste ich jedoch unmittelbar nach meiner ersten Erfahrung damit revidieren, da es gefühlt und wahrgenommen weder einer Anhörung noch einer fairen und objektiven Beurteilung geglichen hat. Es war mehr eine Vorführung und Wiederholung von Tatvorwürfen, keine Befragung oder Verhandlung im eigentlichen Sinne wie man sich diese vorstellt. Eine von mir eingebrachte Wortmeldung, dass ich schuldig bin, dass mir ein Fehler unterlaufen ist, aber nicht, weil ich etwas verbrochen habe, wurde zur Kenntnis genommen, aber auch nicht mehr. Ein eingebrachtes Beweismittel "Honorarabrechnung monatlich als Muster" wurde mehr widerwillig entgegengenommen als sonst etwas, darüber hinaus in keiner Weise auch nur ansatzweise erkennbar, genauer betrachtet und erwähnt. Meine Antwort auf die Frage des Vorsitzenden "Ob ich denn schon etwas zur Wiedergutmachung beigetragen habe", wurde von einer der Beisitzerinnen, sogleich nachdem ich sie geäußert habe, in einem Bruchteil einer Sekunde in fast respektloser Art wertgemindert. Auch wenn mir klar und bewusst war, dass ich als Beschuldigter in einem Finanzstrafverfahren, vor dem Spruchsenat auch als solcher behandelt werde. Selbst beim mir als Beschuldigen zustehenden Schlusswort hat man mich bereits nach dem ersten Satz unterbrochen, sodass ich mein Schlusswort nicht in Kürze erklären konnte, warum ich von diesem überzeugt bin bzw. war. Man ist mir einfach ins Wort gefallen und hat mich inmitten des Schlussworts unterbrochen, um gefühlt einfach rasch zum Ende zu kommen! Bei allem Respekt und Wertschätzung gegenüber dem Vorsitzenden, hatte ich bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung des Spruchsenats das Gefühl, dass ich bereits verurteilt bin, der Spruchsenat einzig nur mehr eine formelle Sache ist, um dieses Instrument gerecht zu werden. Der Vorsitzende mag bestimmt vorbildlich, fachlich kompetent und fehlerfrei in seinem Amt sein, jedoch war der von ihm geleitete Spruchsenat zu keiner Zeit objektiv, sondern ausschließlich subjektiv geführt. Meine Anwesenheit nicht wirklich Bestandteil, ein faires Urteil anhand Abwägung der gegen mich sprechenden Punkte, der für mich sprechenden, als auch der Schilderung meiner Umstände, die zum mir vorgeworfenen Straftatbestand führten. Am Ende hätte ich mir den Aufwand nach Graz zu fahren und mich vor den Anwesenden vorführen zu lassen auch sparen können, denn wäre am Ende ein sicher nicht anderes Urteil gefällt worden. Diese, meine Verhandlung vor dem Spruchsenat hat in keiner Weise das eigentliche Tribunal nach der europäischen Menschenrechtskonvention (EMKR) erfüllt, darüber hinaus war die vor dem Gesetz geltende Unschuldsvermutung, bis zum eindeutigen Beweis der Schuld zu keiner Zeit gegeben. 3. Dieser Beschwerde beigefügte Beweismittel 3.1. Als Beweismittel darf ich wie schon vor dem Spruchsenat erfolgt, eine Monatsabrechnung einbringen, wo ganz genau ersichtlich ist, dass KEINE UMSATZSTEUER darauf ausgewiesen ist, die Verrechnung somit umsatzsteuerfrei erfolgte. Somit kann ich anhand dieser Honorarabrechnung aufzeigen, dass ich hier durchaus nicht gefeit davor war, diesen Umstand falsch einzuschätzen, und daraus resultierend auch die weitere Behandlung umsatzsteuerlich falsch gehandhabt zu haben. Dass ich zu keiner Zeit die Unwahrheit gesprochen oder so gehandelt habe, da ich fälschlicherweise davon ausgegangen bin, dass ich korrekt handle, wenn ich diese Einnahme "umsatzsteuerfrei" auch genau so "umsatzsteuerfrei" verbuche/verzeichne. Hätte hier eine Abrechnung mit Umsatzsteuer vorgelegen, dann wäre es tatsächlich ein Vorsatz, im Wissen und Wollen diese Abgabe zu verkürzen, oder verkürzen zu wollen. Dass mir hier ein Fehler unterlaufen ist, entbindet mich zwar nicht der Wiedergutmachung, jedoch vom Tatvorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung. 4. Frage der Mitverantwortung bzw. Teilschuld der Finanzverwaltung in zumindest dem Punkt der von mir falsch behandelten Umsatzsteuer aus den Einnahmen / Erträgen gem. § 109a EStG, im Hinblick auf den daraus sich ergebenden besonders langen Zeitraum 4.1. Die Finanzverwaltung in ihrer hoheitlichen Aufgabe als österreichische Abgabenbehörde und haushaltsführende Stelle und deren untergeordnete Abteilungen sowie Spezialeinheiten sind nicht nur für die ordentliche Führung des Haushalts zuständig, sondern auch in präventiver und repressiver Arbeit rund um steuerliche Angelegenheiten tätig. Unter dem Fair Play Gedanken ist es völlig rechtens, dass man Kunden (Steuerzahler) höflich, respektvoll und auch unterstützend behandelt, wenn unbescholtene Steuerzahler durch Fehler ungewollt, unwissend und frei jedweder krimineller Absichten in den Fokus der Finanzverwaltung geraten. Hingegen es noch selbstverständlicher und völlig legitim ist, dass man Steuerzahler mit kriminellen Absichten: auch entsprechend behandelt und dagegen vorgeht, denn schließlich geht es um unser aller Steuergeld. Die Finanzverwaltung wurde noch vor gar nicht so langer Zeit neu aufgestellt und umstrukturiert. Verfügt über 32 lokale Dienststellen und, rund über 6.000 Mitarbeiterinnen. Darüber hinaus verfügt die Finanzverwaltung über Möglichkeiten, Mittel und auch Erfahrungswerte, die uns Steuerzahlern nicht gegeben sind, und hier somit nicht nur "böse" Steuerzahlerinnen ausfindig gemacht werden können, sondern, und das zum Glück auch "eigentlich brave" Steuerzahlerinnen, denen vielleicht wie eben mir in diesem Fall ein unglücklicher Fehler unterlauft ist, der auch als solcher wahrscheinlich nie aufgefallen wäre, wenn nicht durch die Betriebsprüfung, wenn auch viel Zeit vergangen ist. Meine Frage und gleichzeitig auch mein Vorwurf, den ich hiermit in den Raum stellen muss: Wie kann es sein, dass eine Finanzverwaltung mit all ihren Möglichkeiten, Mitteln und Erfahrungen, im Mai 2024 rückwirkend bis 2018 einen Fehler aufzeigt, der genau dieser Behörde schon viel früher auffallen hätte müssen?! Ich darf hierbei die Betonung bewusst auf "Fehler aufgezeigt" lenken, denn war es nicht die Betriebsprüfung, welche dann zu diesem Ergebnis führte, sondern war "der Fehler mit den Mitteilungen gem. § 109a EStG" der zur Durchführung der Betriebsprüfung führte. Bereits bei der formalen Eröffnung der Prüfung wurde mir nach den formalen Einweisungen mitgeteilt, dass ich "scheinbar" für meine Einnahmen/Erträge gem. § 109a EStG keine Umsatzsteuer abgeführt oder gemeldet habe. Bis zur Betriebsprüfung hatte ich leider keine Kenntnis darüber, dass mir hier ein Fehler unterlaufen ist, aus Unwissenheit und zu wenig weitreichender Fachkenntnis mit dieser Art von Einnahmen, jedoch jetzt mit dem aktuellen Wissensstand wird mir so ein Fehler kein zweites Mal mehr passieren, und traue ich mich zu behaupten, dass ich mit einem genaueren Blick auf entsprechende Abgaben, selbst wenn nur Jahreserklärungen vorhanden sind, sofort erkennen kann, dass hier etwas unstimmig ist. Dazu brauche ich weder studieren noch Finanzbeamter sein, würde mir das jetzt sofort ins Auge stechen. Wie kann es also sein, dass eine Finanzverwaltung über all die vorangegangenen Jahre keine Kenntnis über den vorliegenden Fehler hatte, doch plötzlich im Mai 2024 sehr wohl genau wusste, was Sache ist und wo ich einen Fehler drinnen habe! Es ist einer Finanzverwaltung durchaus zumutbar, sowohl fachlich als auch präventiv hier sofort, wenn nicht gleich nach einem Jahr, sondern spätestens nach zwei Jahren nachzufragen, denn schließlich wird explizit bei der Abgabe von Erklärungen darauf verwiesen, was man sogar extra bestätigen muss, dass die abgegebenen Erklärungen durch die Finanzverwaltung geprüft werden. Hier muss ich leider der Finanzverwaltung den berechtigten Tatvorwurf der Fahrlässigkeit im Umgang mit den Aufgaben als Finanzverwaltung vorwerfen, somit eine grobe Mitschuld, besonders in Hinblick auf die lange Zeit, über welche sich dieser Fehler hinausgezogen hat. Hätte die Finanzverwaltung ihre Aufgaben rechtmäßig wahrgenommen und schon vorher den Fehler aufgezeigt, dann wäre zum einen nicht so ein großer Schaden entstanden, und zum anderen hätte der Fehler auch schon viel früher behoben werden können. Es besteht somit für mich durchaus ein Verdacht bei aller Unschuldsvermutung, dass hier entweder fahrlässig vorgegangen wurde oder man es einfach darauf anlassen kommen (Anmerkung: Gemeint war wohl ankommen lassen.) wollte. Eine Erklärung wie "Überlastung" oder "Stichproben" lasse ich in da nicht gelten, da ich alleine aus dem Jahr 2024 ohne lange nachdenken zu müssen, sofort 15-20 Personen aufzeigen kann, die allesamt "nur" der Arbeitnehmerveranlagung nachkommen, und wo schon eine minimale Abweichung in Bezug auf "Werbekosten" die Finanzverwaltung sofort einschreitet und sich mit der Aufforderung um ein Ergänzungsansuchen bei den jeweiligen Personen gemeldet hat. Daraus ergibt sich für mich die Schlussfolgerung, dass es der Finanzverwaltung durchaus zumutbar gewesen ist, auch in meinem Fall sofort auf einen solchen nicht gerade minimalen Fehler aufmerksam zu werden, wenn andersrum oft schon zur Abschreibung gemeldete Beträge im zweistelligen Bereich der Finanzverwaltung ins Auge stechen, was für mich keineswegs nachvollziehbar erscheint. Ich darf hiermit aus meiner Sicht zurecht der Finanzverwaltung die Mit- / Teilschuld daran geben, zumindest in Hinblick auf die nicht korrekte umsatzsteuerliche Behandlung meiner Einnahmen / Erträge gem. § 109a EStG, weil es der Finanzverwaltung zumutbar gewesen ist, diesen Fehler wenn nicht gleich für den Veranlagungszeitraum 2018, spätestens im darauffolgenden Jahr 2019 zu erkennen. Somit wäre niemals eine solche Gesamtsumme zusammengekommen, der Fehler nie so lange beibehalten worden und das Strafausmaß auch viel anders ausgefallen als aktuell der Fall. 5. Ich begehre unter allen von mir vorhin eingebrachten Einwände und Erklärungen hiermit folgende Abänderungen, bzw. darf ich ein entsprechendes Vergleichsangebot anbieten. 5.1. Die Abänderungen des Strafwortlauts bzw. der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Straftatbestände in eine tat- und schuldangemessene Strafe, in der ich SCHULDIG der Nichtabgabe der vierteljährlichen Abgabenerklärung bin, jedoch FREIZUSTELLEN von jedweder Vorsätzlichkeit in punkto bewirkter Steuerhinterziehung oder versuchter! 5.2. Die Abänderung der Strafe im Ausmaß der jeweiligen mir bewussten Umsatzsteuerwerte, da ich unabhängig davon, ob Abgabenerklärung nicht abgegeben wurden, oder abgegeben worden wären, nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgemäß gegenüber der Finanzverwaltung aufgetreten bin, und ein mir unterlaufener und über den gesamten Zeitraum beibehaltener Fehler in meiner Handhabung NICHT als Steuerhinterziehung zu beurteilen ist, wenn ich über selbige aus meiner Sicht korrekt handelnd keine Ahnung hatte. Somit begehre ich eine Abminderung des Strafrahmens von dem im Erkenntnis und zur Bestrafung herangezogenen Rahmen innerhalb von EUR 7.501,33. bis EUR 75.013,32 auf, wie ich diesen als tat- und schuldangemessen erachte innerhalb von EUR 3.317,60 bis EUR 33.176,02. Mir ist bewusst, dass Fehler nicht vor Strafe schützen, jedoch die Bestrafung für Fehler fernab dieser liegen sollte, wie diese "wirklich bösen" Steuerzahlerinnen mit kriminellen Absichten vorbehalten bleiben sollte. Deshalb begehre ich auch in Hinblick auf den Fehler in Zusammenhang mit der von mir bis zur Betriebsprüfung vorliegenden falschen umsatzsteuerlichen Behandlung meiner Einnahmen / Erlöse gem. § 109a EStG, eine milde Strafe, im Volksmund "Lehrgeld" genannt, festzusetzen. Besonders in Hinblick auf die für mich sprechenden Argumente, wie straf- und finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, Mitwirkung an der Aufklärung, sowie sofortige Maßnahmen zur ehestmöglichen Rückzahlung und damit einhergehender Schadenswiedergutmachung. 5.3. Ich darf der Finanzverwaltung bzw. der mit diesem Finanzstrafverfahren zuständigen zur Strafe gemäß Erkenntnis in Höhe von EUR 9.000,00 zzgl, EUR 500,00 für Verfahrenskosten ein Gegenangebot wie folgt unterbreiten, und darf nochmals darauf verweisen, dass ich dieses als tat- und schuldangemessene Strafe erachte, darüber hinaus bis zum heutigen Tag schon ein Großteil des Schadens wiedergutgemacht wurde, und ebenfalls seit Einleitung der Betriebsprüfung ich sämtlichen Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung ordnungsgemäß und termintreu nachgekommen bin, somit ich nicht nur Besserung als Lehre daraus sondern auch entsprechenden guten Willen und Bestreben gezeigt habe, hier wieder vorbildlich aufzutreten. Mein Vergleichsangebot lautet: EUR 3.317.60 für die Nichtabgabe der Erklärungen, zzgL EUR 1.682,40 als "Lehrgeld" für den mir unterlaufenen Fehler, zzgl. EUR 500,00, Verfahrenskosten, im Gesamten somit EUR 5.000,00 Strafe und EUR 500,00 an Kosten, zahlbar da leider aus aktueller Sicht noch nicht anders möglich, in monatlichen Raten, nach vorhergehender gesonderter Vereinbarung mit der zuständigen Stelle, oder andernfalls natürlich dem Gesetz entsprechend mit Ersatzfreiheitsstrafe bei Uneinbringlichkeit oder wenn die Strafe nicht bezahlt werden sollte. 6. Abschließende Begründung und Schlussworte zu meiner Beschwerde Ich bin bislang noch nie in jedweder Form straf- oder finanzstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Zu meinem Bedauern darf ich zugestehen, dass ich in der Wahrnehmung meiner Pflichten zur ordnungsgemäßen Abgabe vierteljährlicher Abgabenerklärungen schlampig vorgegangen bin, weil ich in der Gesamtheit aller Aufgaben, die ich allein zu bewältigen habe, bis zur Betriebsprüfung fahrlässig die falschen Prioritäten gesetzt, geschäftliche Belange vor Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung gestellt habe, und den Punkt vierteljährlicher Abgabenerklärung stets hintangestellt hatte. Darauf bin ich weder stolz, noch habe ich einen Vorteil dadurch gehabt. Ich muss auch zugestehen, dass ich vermeintlich glaubend stets alles richtig zu machen, dann doch über einen Fehler gestolpert bin, der als solcher leider ein schleichender Fehler war, der bis zur Betriebsprüfung mir nicht bewusst war, und darüber hinaus auch nicht von selbst mir aufgefallen wäre. Zu meiner Person darf ich festhalten, dass ich aus diesem Verfahren sehr viel gelernt und auch gleich umgesetzt habe, und ich einzig nur mehr das Ziel verfolge, die ganze Angelegenheit bald hinter mich gebracht zu wissen, da sie nicht nur psychisch als auch körperlich anstrengend ist. Meiner Unbescholtenheit zur Folge darf ich an Sie appellieren, das vorliegende Erkenntnis nicht nur nochmals zu bewerten, sondern auch mit meinen Einwänden, Erklärungen und Anfechtungen neu zu beurteilen und meinem reumütigen Vergleichsangebot nicht ablehnend gegenüberzustehen. Ich finde, dass ich mit der schnellstmöglichen Begleichung des Schadens, der damit verbundenen zusätzlichen Belastung die Kosten dafür durch Hochschrauben meiner möglichen Arbeitsleistung aufzubringen, der erstmaligen Erfahrung mit dem Amt für Betrugsbekämpfung als auch dem Spruchsenat, und darüber hinaus selbst bei einer von mir vorgeschlagenen "milderen" Strafe, bereits mehr als tat- und schuldangemessen bestraft wurde/bin. Der vorliegende Fehler wurde gleich einhergehend mit der Betriebsprüfung richtiggestellt, wie auch in der sofortigen Wahrnehmung meiner Pflichten in Bezug auf Abgabeerklärungen ersichtlich ist, und habe ich seit der Betriebsprüfung sofort bewiesen, dass ich auch ordentlich kann! Eine nochmalige Bewertung des Erkenntnisses und Entscheidung zu meinen Gunsten ist in beiderlei Hinblick ein Erfolg, denn wird der entstandene Schaden zur Gänze wiedergutgemacht, bzw. geht es schon ordentlich voran damit, wird so etwas auch nie mehr wieder vorkommen und bei erneuter Fragwürdigkeit externe Hilfe bzw. Rat eingeholt. Darüber hinaus sollten die für mich sprechenden Argumente mehr als nur ein kleiner Anreiz sein, mir eine 2. Chance zu geben, wieder schnell Fuß fassen zu können, und auf die Zukunft betrachtet zu beweisen, dass ich aus der ganzen Sache mehr als nur gelernt habe. Vielen Dank! In Hinblick auf ihre weitere Entscheidung hoffe ich auf einen positiven Entscheid über meine Beschwerde zur vorliegenden Erkenntnis und appelliere hier nicht nur auf die verhältnismäßige, als auch tat- und schuldangemessene Bestrafung im Sinne einer fairen Rechtsstaatlichkeit, sondern auch an den Fair Play Gedanken der Finanzverwaltung." **** In der mündlichen Verhandlung vom 18.9.2025 wurde wie folgt vorgehalten und ergänzend erhoben: "Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt. Der Beschuldigte verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort. Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an V: Das haben Sie beim SpS angegeben, stimmt das noch? Monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.500,00 bis EUR 2.000,00 (12x jährlich); kein Vermögen; Schulden: EUR 30.000,00 (Kreditschulden); keine Sorgepflichten Bf: Ja V: Sie sind viele Jahre als Unternehmer tätig. Sie wissen, dass Sie am 15ten des zweitfolgenden Monats Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und Vorauszahlungen entrichten müssen, bzw. in Ihrem Fall für Quartale Voranmeldungen einzureichen waren? Bf.: Ja V: Sie kennen auch ihre Erklärungsfrist für die Einreichung der Jahreserklärungen, 30.6. des nächstfolgenden Jahres? Bf.: Ja V: Bisher hat keine genaue Tatenprüfung stattgefunden, sondern man hat ihnen nur vorgehalten, dass nicht alle Umsätze der Umsatzsteuer unterzogen wurden und eine abgabenbehördliche Prüfung zu Nachforderungen geführt hat. Tat ist stets die Verkürzung einer bestimmten Abgabe zu einem bestimmten Tatzeitpunkt, daher sind in diesem Fall weitere Feststellungen zu treffen. Der Beschuldigte hat schriftlich mit dem Formular U12 datiert mit 19.4.2006, eingebracht am 20.4.2006, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet. Mit dieser Erklärung steht ihm nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 das Recht auf Vorsteuerabzug zu. In der Folge wurden in Vorjahren zu den Tatzeiträumen auch steuerpflichtige Umsätze erklärt und Vorsteuern geltend gemacht. V: Diese Erklärungen wurden von Ihnen persönlich erstellt? Bf.: Ja Eine abgabenbehördliche Prüfung hat ergeben, dass Leistungen für Zustelldienste erbracht wurden, die zu § 109a Mitteilungen geführt haben, jedoch nicht in Umsatzsteuererklärungen aufgenommen wurden. Zu den einzelnen Taten: Umsatzsteuer 2018 in Höhe von EUR 3.345,91 Erklärungsfristende 30.6.2019, Schätzungsauftrag 6.3.2020 U Erklärung 29.3.2020 eingereicht, Erstbescheid vom 24.8.2020 € 1.813,81 Nachforderung, zuvor wurden keine UVAen eingereicht. Bescheid nach der Bp 24.5.2024, Nachforderung € 3.345,91 Die Behörde ist am 30.6.2019 nicht in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches gewesen, daher Vollendung der Abgabenverkürzung in der Höhe der tatsächlichen Zahllast von € 5.159,72. Sache des Verfahrens ist jedoch lediglich ein Schuldspruch zu einer Verkürzung von € 3.345,91, daher kann im Beschwerdeverfahren nicht von einem höheren Verkürzungsbetrag ausgegangen werden. Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***12*** 2018 € 13.146,72 (Mitteilung v. 23.2.2019) und von der ***22*** € 4.750,75 (Mitteilung vom 22.2.2019) erhalten hat. Die Jahreserklärung zur E 2018 wurde erst verspätet am 29.3.2020 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt. Man hat Ihnen demnach nur einen Teil der tatsächlichen Verkürzung angelastet, weil sie bereits durch die nicht fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung mit Ablauf der Erklärungsfrist diese bescheidmäßig festzusetzende Abgabe verkürzt haben. Das BFG ist aber nicht berechtigt zu verbösern, das heißt, dass wir keinen höheren Verkürzungsbetrag ansetzen dürfen. Bf.: Ja, ich habe diese Ausführungen verstanden. V: Umsatzsteuer 2019 in Höhe von EUR 4.340,59 Erklärungsfristende 31.8.2020, 22.11.2021 Schätzungsauftrag 21.2.2022 Erstbescheid Schätzung € 4.000,00, keine UVAen Beschwerde, BVE Zahllast € 1.292,11 Bescheid nach der Prüfung 24.5.2024, Nachforderung € 4.340,59. Die Behörde war am 31.8.2020 nicht in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, daher Vollendung der Abgabenverkürzung mit 31.8.2020 in Höhe der tatsächlichen Zahllast von € 5.632,70. Wiederum kann lediglich von einem Verkürzungsbetrag von € 4.340,59 ausgegangen werden. Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***22*** 2019 € 4.946,95 (Mitteilung v. 21.2.2020) und von der ***1*** € 16.546,32 (Mitteilung vom 4.3.2020) erhalten hat. Die Jahreserklärung zur E 2019 wurde erst verspätet am 21.2.2022 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt. Dazu gilt, was ich schon für 2018 vorgehalten habe. 2020 in Höhe von EUR 3.304,32 Erklärungsfristende 30.6.2021, 17.4.2023 Schätzungsauftrag 25.4.2023 Erstbescheid Schätzung € 3.000,00, keine UVAen eingereicht 25.5.2023 Beschwerde, 5.6.2023 BVE € 2.060,72 Bescheid nach der Prüfung 25.4.2024, Nachforderung € 3.304,32.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300007/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2300007.2025
Stammnummer
149294
Gültig
18.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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