Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300007/2025
Verkürzungen der Jahresumsatzsteuer und Verkürzungen von Vorauszahlungen, jeweils begangen durch Nichtabgabe von Erklärungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300007/2025vom 18.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Behörde war am 30.6.2021 nicht in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, daher Vollendung der Abgabenverkürzung mit 30.6.2021 in Höhe der tatsächlichen Zahllast von € 5.365,04.
Wiederum kann lediglich von einem Verkürzungsbetrag von € 3.304,32 ausgegangen werden.
Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***22*** 2020 € 2.722,74 (Mitteilung v. 28.2.2021) und von der ***1*** € 13.647,84 (Mitteilung vom 2.3.2021) erhalten hat.
Die Jahreserklärung zur E 2020 wurde erst verspätet am 25.4.2023 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt.
2021 in Höhe von EUR 5.413,29
Erklärungsfristende 30.6.2022, 11.5.2023 Schätzungsauftrag
22.5.2023 Erstbescheid, Schätzung € 3.572.50, Differenz zu den fristgerechten UVAen 3/2021 € 85,46 und 4/2021 € 204,25 (zusammen € 289,71), die zuvor am Abgabenkonto gebucht wurden.
22.6.2023 Beschwerde, BVE vom 26.6.2023 € 3.287,64
Bescheid nach der Prüfung 25.4.2024, Nachforderung € 5.413,29
Die Behörde war am 30.6.2022 in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, daher Versuch in Höhe des Differenzbetrages der Schätzung € 3.572,50. In der Folge wird eine unrichtige Erklärung eingereicht. Die tatsächliche Zahllast beträgt € 8.700,93, Vollendung im Ausmaß von € 4.838,72.
Wiederum ist es dem BFG verwehrt eine Richtigstellung des strafbestimmenden Wertbetrages vorzunehmen. Es wird daher von einer vollendeten Verkürzung von € 4.838,72 und einer versuchten Verkürzung von € 574,57 ausgegangen.
Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***22*** 2021 € 9.023,09 (Mitteilung v. 1.3.2022) und von der ***1*** € 19.133,66 (Mitteilung vom 2.3.2022) erhalten hat.
Die Jahreserklärung zur E 2021 wurde erst verspätet am 22.5.2023 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt.
2022 in Höhe von EUR 9.702,56 zu bewirken versucht
Erklärungsfristende 30.6.2023, Erklärung 13.5.2024 eingelangt, nicht verbucht, keine UVAen
Bescheid nach der Prüfung 25.4.2024, Nachforderung € 9.702,56
Es liegt eine vollendete Abgabenverkürzung vor, da die Behörde bei Ablauf der Erklärungsfrist nicht in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches war € 9.702,56.
Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***11*** GmbH 2022 € 13.574,30 (Mitteilung v. 10.3.2023) und von der ***12*** € 20.115,23 (Mitteilung vom 2.3.2023) erhalten hat.
Die Jahreserklärung zur E 2022 wurde erst verspätet am 14.5.2024 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt.
Von Versuch auf Vollendung können wir abändern.
Es liegen demnach objektiv 5 vollendete Verkürzungen der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer durch Nichtabgabe von Jahreserklärungen bis zum Ende der Erklärungsfrist vor, wobei es 2021 hinsichtlich eines Teilbetrages beim Versuch geblieben ist.
Bf.: Ja, ich habe auch dazu Ihre Ausführungen verstanden.
Zu Vorzeiträumen:
Zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2017 ergingen am 16.5.2019 Schätzungsaufträge und mussten die Besteuerungsgrundlagen ebenfalls geschätzt werden.
Zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2016 ergingen am 13.3.2018 Schätzungsaufträge und mussten die Besteuerungsgrundlagen ebenfalls geschätzt werden.
Für das Jahr 2015 wurden die Erklärungen verspätet am 7.12.2016 eingereicht. Es wurden steuerpflichtige Umsätze von € 22.122,00 erklärt und Vorsteuern sowie Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben geltend gemacht.
Auch für die Jahre 2014 und 2013 wurden die Jahreserklärungen verspätet eingereicht.
Für den Voranmeldungszeitraum 7-9/2016 wurde am 17.11.2016 eine Voranmeldung eingereicht. Die nächste Voranmeldung ist erst am 15.6.2021 für 3/2021 erstattet worden.
Sie sind demnach ihren steuerlichen Belangen nur sehr sporadisch nachgekommen.
Bf.: Ja, das stimmt.
V: Umsatzsteuervoranmeldungen:
01-03/2023 in Höhe von EUR 2.158,07
Bei Fälligkeit wurden keine UVAen eingereicht.
Buchung 22.7.2024 U 1/2023 € 862,04, U 2/2023 € 450,05, U 3/2023 € 845,98
Diese Voranmeldungen wurden nach der Prüfung eingereicht, die Zahllasten ergeben sich aus den Berechnungen des Beschuldigten.
04-06/2023 in Höhe von EUR 2.360,49
Bei Fälligkeit wurden keine UVAen eingereicht.
Buchung 22.7.2024 U 4/2023 € 257,20, U 5/2023, € 883,80, U 6/2023 € 1.219,49
Diese Voranmeldungen wurden nach der Prüfung eingereicht, die Zahllasten ergeben sich aus den Berechnungen des Beschuldigten.
07-09/2023 in Höhe von EUR 2.972,31
Bei Fälligkeit wurden keine UVAen eingereicht. Festsetzung nach der Prüfung am 24.5.2024.
10-12/2023 in Höhe von EUR 2.107,52
Bei Fälligkeit wurden keine UVAen eingereicht. Festsetzung nach der Prüfung am 24.5.2024.
Er hat 2023 € 9.256,50 von der ***11*** und € 18.697,21 von der ***1*** erhalten.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung wäre am 30.6.2024 einzureichen gewesen. Bei Ablauf der Erklärungsfrist war die Behörde bereits in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, da der Prüfungsbericht vom 25.5.2024 datiert und am 11.6.2024 das Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde. Der Beschuldigte konnte es somit mit der nicht fristgerechten Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht mehr ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass es zu einer prävalierenden Verkürzung der Jahresumsatzsteuer kommen könnte.
Die Jahreserklärung wurde verspätet am 13.10.2024 eingereicht, dies wäre wiederum als Finanzordnungswidrigkeit verfolgbar. Die Würdigung der Verkürzungen der Umsatzsteuern 2023 als Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen ist richtig.
01-03/2024 in Höhe von EUR 1.801,60
Bei Fälligkeit wurde keine UVA eingereicht. Festsetzung nach der Prüfung am 24.5.2024.
Der Beschuldigte hat die Umsatzgrenze des § 21 Abs. 2 UStG nicht überschritten, daher wären vierteljährlich UVAen einzureichen gewesen.
Es liegen objektiv 5 Taten zur Nichtabgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen bei Fälligkeit und Nichtentrichtung der entsprechenden Vorauszahlungen vor.
Bf.: Diese Vorhaltungen zur objektiven Tatseite sind richtig.
V: Sie machen die Jahreserklärungen und Voranmeldungen selbst. Die Umsätze zu den Zustelldiensten haben Sie nicht der Umsatzsteuer unterzogen, obwohl sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben und daher Vorsteuern geltend machen können. Sie begründen dies damit, dass Sie sich steuerrechtlich nicht genügend ausgekannt haben und dachten, es gäbe eine Sonderregelung.
Sie haben sich dazu nie bei einem Steuerberater erkundigt?
Bf.: Ich habe mich zu der steuerlichen Erfassung der Umsätze aus meinen Zustelldiensten nicht bei einem Steuerberater erkundigt. Ich war der Meinung, dass es dazu eine Sonderregelung geben könnte, da ich von meinen Auftraggebern Rechnungen ohne USt erhalten habe. In dem Zeitpunkt, als ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet habe, wusste ich nicht, dass ich in der Zukunft einmal auch solche Leistungen erbringen werde.
V: Die USt-Voranmeldungen wurden deswegen nicht eingereicht, weil sie das Geld für die Bezahlung der Vorauszahlungen nicht gehabt haben?
Bf.: Das ist nicht so. Es lag nicht an finanziellen Schwierigkeiten, sondern an meiner Überlastung. Ich bin ein Ein-Mann-Unternehmen und musste alles selbst machen, EDV-Leistungen erbringen wie auch das gesamte Marketing dazu. Ich habe versucht, nur Teilleistungen eines steuerlichen Vertreters zuzukaufen, aber niemanden gefunden, der dies machen würde. Ich möchte die Erklärungen weiterhin selbst machen und lediglich Einzelfragen mit einem Steuerberater besprechen können, diese Art der Auftragsgestaltung wollte jedoch bisher niemand annehmen. Ich bestreite nicht, dass ich hiermit über Jahre hinweg meinen steuerlichen Verpflichtungen nicht entsprechend nachgekommen bin.
Über Befragung des Beisitzers ***19***:
Bf.: Ja, ich habe eine UID-Nummer. Ich kenne die Kleinunternehmerregelung generell und weiß, dass ich mit dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung seit 2006 Vorsteuer geltend machen kann.
***19***: Auf der Rechnung ist 20% USt vermerkt, jedoch kein USt-Betrag ausgewiesen und auch kein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung.
Bf.: Ich bin davon ausgegangen, dass die große Firma weiß, was sie macht.
AB: Die Zustelldienste haben im Regelfall mit Personen zu tun, die unselbständig tätig sind und nebenbei geringfügig Zustelldienste machen. Damit stellt sich die Frage nach einem USt-Ausweis in den Rechnungen im Regelfall nicht. Dies hätte man in Ihrer Vertragsgestaltung explizit besprechen müssen.
Bf.: Die Korrespondenz mit den Firmen ist sehr kompliziert. Der einzelne Vertragspartner ist in diesen Firmen lediglich eine Nummer. Es gibt so viele Zusteller und die haben sehr schlechte Arbeitsbedingungen.
V: Genau aus dieser Überlegung heraus, braucht man im Regelfall die Hilfe eines steuerlichen Vertreters.
Beisitzer Herr ***20*** MSc MBA: Die Bestimmung des § 11 UstG zu einer Rechnungslegung und den Inhaltsvorgaben für eine Rechnung sind Ihnen bekannt?
Bf.: Ja
Herr ***20***: Dann müssen Sie aber eine entsprechende Gutschrifts-Rechnung, wie im Akt erliegend, auch prüfen. Dann müsste natürlich auch Ihre UID-Nummer genannt sein.
Bf.: Ich bin darüber gestolpert, weil das nicht zuvor mein Hauptaufgabengebiet war und ich dachte, dass es dazu andere Regelungen geben könnte.
Herr ***20*** MSc MBA: Die USt ist sehr klar in den Vorgaben. Es obliegt Ihnen, die Rechnungskriterien entsprechend auf ihr Vorhandensein zu überprüfen. Aus diesen Vorgaben kommt man nicht heraus.
Bf.: § 109a EstG ist jedoch auch im Rahmen der Dokumentation der Finanz nicht ausreichend besprochen. Dazu könnte es bessere Informationen im Internet geben.
Herr ***20*** MSc MBA: Wir reden über die Rechnungen und die Vorgaben des USt-Gesetzes."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Eine Beschwerde der Amtsbeauftragten liegt nicht vor, daher besteht ein Verböserungsverbot.
Zum Verwaltungsgeschehen:
Im Prüfungsbericht vom 25.5.2024 (StNr. ***17***) sind die Feststellungen einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung für die Jahre 2018 bis 2022 und einer Umsatzsteuernachschau für 2023 und 2024 enthalten:
Feststellungen
Tz. 1 § 109a Mitteilungen
Gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Steuerbefreiung verzichtet und die Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 versteuert.
In Ihrem Fall haben Sie schriftlich mit dem Formular U12 datiert vom 19.4.2006, eingebracht mit 20.4.2006, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet, mit dieser Erklärung steht dem Unternehmer nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 auch das Recht auf Vorsteuerabzug zu.
Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre, erfolgt kein Widerruf, gilt der Verzicht auf die Steuerbefreiung auch nach Ablauf der fünf Jahre weiter.
Mit dem Kalenderjahr 2018 beginnend wurde dem Finanzamt Meldungen gem. § 109a der Auftraggeber ***1*** bzw. ***11*** übermittelt, diese Leistungsentgelte wurden sehr wohl der Einkommensteuer unterzogen KZ 9050 "Einnahmen/Erträge 109a" jedoch nicht der Umsatzsteuer.
Aufgrund der Option zur Steuerpflicht aus dem Jahre 2006 unterliegen diesen Einnahmen der Umsatzsteuerpflicht, die im Rahmen der Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 2018-2022 bzw. NS 07/2023-03/2024 in folgender Höhe festgesetzt werden:
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Am 11.6.2024 wurde das Finanzstrafverfahren eingeleitet.
Am 9.7.2024 wurde der Beschuldigte von der Finanzstrafbehörde einvernommen:
"Ich bin seit dem Jahr 2006 selbständig tätig und war aber noch zusätzlich in einem nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnis. Im Jahr 2017 habe ich meine nichtselbständige Tätigkeit aufgegeben, jedoch aufgrund meiner Fixkosten und bis mein Unternehmen so richtig anläuft, habe ich zusätzlich ab Mitte 2018 für zwei Zeitungsvertriebe Zustellungen durchgeführt. Was die Prüfungsfeststellung § 109 a Mitteilung anbelangt, so habe ich erst im Zuge der Prüfung erfahren, dass mir ein Fehler unterlaufen ist. Ich habe ursprünglich im Jahr 2006 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Anscheinend habe ich dies den Zeitungsvertrieben gegenüber nicht kommuniziert, die Abrechnungen (ich habe ja keine Rechnungen an diese Zeitungsvertriebe ausgestellt) wurden immer ohne Umsatzsteuer ausgefertigt. Dadurch habe ich natürlich keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Im Nachhinein weiß ich nun, dass dies ein großer Fehler meinerseits war. Ich muss jedoch auch noch betonen, dass ich bis dato steuerlich unvertreten bin. Derzeit bin ich gerade auf der Suche nach einem Steuerberater. Was die fehlenden Umsatzsteuerzeiträume 01-03/2023 und 04-06/2023 anbelangt, so werde ich diese in den nächsten 10 Tagen nachreichen.
Ich bin geständig, finanzstrafrechtlich unbescholten und bemüht den entstandenen Schaden zur Gänze wieder gutzumachen."
Mit Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom 23.7.2024 wurde das Verfahren an den Spruchsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Niederschrift vom 18.11.2024:
"Generalien des Beschuldigten überprüft und wie folgt ergänzt:
Monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.500,00 bis EUR 2.000,00 (12x jährlich); kein Vermögen; Schulden: EUR 30.000,00 (Kreditschulden); keine Sorgepflichten, finanzstrafrechtlich unbescholten,
Die Behördenbeisitzerin stellt den Sachverhalt sowie die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens dar.
Zur Sache gibt der Beschuldigte an:
Ich bekenne mich schuldig, wobei ich nicht vorsätzlich gehandelt habe. Ich bleibe bei meiner Verantwortung aus Anlass meiner Beschuldigtenvernehmung am 9. Juli 2024.
Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß, was ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bedeutet, gebe ich an:
Das bedeutet, dass ich der Umsatzsteuer unterliege. Ich möchte ergänzen, dass ich selbst keine Rechnungen ausgestellt habe. Die Rechnungen wurden in Form von Gutschriften von der ***1*** und der ***2*** ohne Umsatzsteuer ausgestellt.
Wenn mir vorgehalten wird, dass ich schon im Jahr 2006 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet habe und mir daher die damit verbundenen abgabenrechtlichen Pflichten bekannt sein müssten, gebe ich an:
Ich gestehe zu, dass das ein Fehler war. Ich habe die fehlerhaften Umsatzsteuervoranmeldungen gleich richtiggestellt und eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt geschlossen. Derzeit ist ein Rückstand von EUR 23.347,00 offen (wobei darin auch nicht verfahrensgegenständliche Abgaben enthalten sind).
Der Beschuldigte legt exemplarisch noch zwei Rechnungen der ***1*** vor, die zum Akt genommen werden.
Keine weiteren Fragen. Beweisanträge werden keine gestellt."
Sachverhalt:
Der Beschuldigte hat schriftlich mit dem Formular U12 datiert mit 19.4.2006, eingebracht am 20.4.2006, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet. Mit dieser Erklärung steht ihm nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 das Recht auf Vorsteuerabzug zu. In der Folge wurden in Vorjahren zu den Tatzeiträumen auch steuerpflichtige Umsätze erklärt und Vorsteuern geltend gemacht. Er kannte die gesetzlichen Termine zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen, dennoch wurde diesen Verpflichtungen in den Tatzeiträumen (siehe objektiver Tatbestand) nicht nachgekommen und durch Nichtabgabe von Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu den gesetzlich normierten Terminen Verkürzungen bewirkt.
Eine abgabenbehördliche Prüfung hat ergeben, dass Leistungen für Zustelldienste erbracht wurden, die zu § 109a Mitteilungen geführt haben, jedoch nicht als Umsätze in Umsatzsteuererklärungen aufgenommen wurden (zur Bewertung des Verschuldens siehe subjektive Tatseite).
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen im elektronischen Steuerakt des Beschuldigten, der abgabenbehördlichen Prüfung und der Beschuldigtenverantwortung.
Zum objektiven Tatbestand (StNr. ***9***):
§ 134 Abs. 1 BAO: Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.
§ 21 Abs. 1 UStG: Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, dass in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Unternehmer, die danach für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuß.
Von den Voranmeldungen sind Durchschriften (Zweitschriften) anzufertigen. Die Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1.
Die Übermittlung der Voranmeldungen hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Voranmeldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Voranmeldungen auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Voranmeldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
Abs. 2: Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
Der Beschuldigte ist in FinanzOnline erfasst, daher hätte er jeweils die rechtliche Möglichkeit gehabt, bis zum 30.6. des nächstfolgenden Jahres fristwahrend Jahressteuererklärungen zur Umsatzsteuer und zur Einkommensteuer einzureichen.
Umsatzsteuer 2018 in Höhe von EUR 3.345,91
Erklärungsfristende 30.6.2019, Schätzungsauftrag 6.3.2020
U Erklärung 29.3.2020 eingereicht, Erstbescheid vom 24.8.2020 € 1.813,81 Nachforderung, zuvor wurden keine UVAen eingereicht.
Bescheid nach der Bp 24.5.2024, Nachforderung € 3.345,91
Die Behörde ist am 30.6.2019 nicht in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches gewesen, daher Vollendung der Abgabenverkürzung in der Höhe der tatsächlichen Zahllast von € 5.159,72.
Sache des Verfahrens ist jedoch lediglich ein Schuldspruch zu einer Verkürzung von € 3.345,91, daher kann im Beschwerdeverfahren nicht von einem höheren Verkürzungsbetrag ausgegangen werden.
Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***12*** 2018 € 13.146,72 (Mitteilung v. 23.2.2019) und von der ***22*** € 4.750,75 (Mitteilung vom 22.2.2019) erhalten hat.
Die Jahreserklärung zur E 2018 wurde erst verspätet am 29.3.2020 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt.
Umsatzsteuer 2019 in Höhe von EUR 4.340,59
Erklärungsfristende 31.8.2020, 22.11.2021 Schätzungsauftrag
21.2.2022 Erstbescheid Schätzung € 4.000,00, keine UVAen
Beschwerde, BVE Zahllast € 1.292,11
Bescheid nach der Prüfung 24.5.2024, Nachforderung € 4.340,59.
Die Behörde war am 31.8.2020 nicht in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, daher Vollendung der Abgabenverkürzung mit 31.8.2020 in Höhe der tatsächlichen Zahllast von € 5.632,70.
Wiederum kann lediglich von einem Verkürzungsbetrag von € 4.340,59 ausgegangen werden.
Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***22*** 2019 € 4.946,95 (Mitteilung v. 21.2.2020) und von der ***1*** € 16.546,32 (Mitteilung vom 4.3.2020) erhalten hat.
Die Jahreserklärung zur E 2019 wurde erst verspätet am 21.2.2022 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt.
2020 in Höhe von EUR 3.304,32
Erklärungsfristende 30.6.2021, 17.4.2023 Schätzungsauftrag
25.4.2023 Erstbescheid Schätzung € 3.000,00, keine UVAen eingereicht
25.5.2023 Beschwerde, 5.6.2023 BVE € 2.060,72
Bescheid nach der Prüfung 25.4.2024, Nachforderung € 3.304,32.
Die Behörde war am 30.6.2021 nicht in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, daher Vollendung der Abgabenverkürzung mit 30.6.2021 in Höhe der tatsächlichen Zahllast von € 5.365,04.
Wiederum kann lediglich von einem Verkürzungsbetrag von € 3.304,32 ausgegangen werden.
Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***22*** 2020 € 2.722,74 (Mitteilung v. 28.2.2021) und von der ***1*** € 13.647,84 (Mitteilung vom 2.3.2021) erhalten hat.
Die Jahreserklärung zur E 2020 wurde erst verspätet am 25.4.2023 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt.
2021 in Höhe von EUR 5.413,29
Erklärungsfristende 30.6.2022, 11.5.2023 Schätzungsauftrag
22.5.2023 Erstbescheid, Schätzung € 3.572.50, Differenz zu den fristgerechten UVAen 3/2021 € 85,46 und 4/2021 € 204,25 (zusammen € 289,71), die zuvor am Abgabenkonto gebucht wurden.
22.6.2023 Beschwerde, BVE vom 26.6.2023 € 3.287,64
Bescheid nach der Prüfung 25.4.2024, Nachforderung € 5.413,29
Die Behörde war am 30.6.2022 in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, daher Versuch in Höhe des Differenzbetrages der Schätzung € 3.572,50. In der Folge wird eine unrichtige Erklärung eingereicht. Die tatsächliche Zahllast beträgt € 8.700,93, Vollendung im Ausmaß von € 4.838,72.
Wiederum ist es dem BFG verwehrt eine Richtigstellung des strafbestimmenden Wertbetrages vorzunehmen. Es wird daher von einer vollendeten Verkürzung von € 4.838,72 und einer versuchten Verkürzung von € 574,57 ausgegangen.
Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***22*** 2021 € 9.023,09 (Mitteilung v. 1.3.2022) und von der ***1*** € 19.133,66 (Mitteilung vom 2.3.2022) erhalten hat.
Die Jahreserklärung zur E 2021 wurde erst verspätet am 22.5.2023 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt.
2022 in Höhe von EUR 9.702,56 zu bewirken versucht
Erklärungsfristende 30.6.2023, Erklärung 13.5.2024 eingelangt, nicht verbucht, keine UVAen
Bescheid nach der Prüfung 25.4.2024, Nachforderung € 9.702,56
Es liegt eine vollendete Abgabenverkürzung vor, da die Behörde bei Ablauf der Erklärungsfrist nicht in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches war € 9.702,56.
Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***11*** GmbH 2022 € 13.574,30 (Mitteilung v. 10.3.2023) und von der ***12*** € 20.115,23 (Mitteilung vom 2.3.2023) erhalten hat.
Die Jahreserklärung zur E 2022 wurde erst verspätet am 14.5.2024 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt.
Es liegen demnach objektiv 5 vollendete Verkürzungen der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer durch Nichtabgabe von Jahreserklärungen bis zum Ende der Erklärungsfrist vor, wobei es 2021 hinsichtlich eines Teilbetrages beim Versuch geblieben ist.
Umsatzsteuervoranmeldungen:
01-03/2023 in Höhe von EUR 2.158,07
Bei Fälligkeit wurden keine UVAen eingereicht.
Buchung 22.7.2024 U 1/2023 € 862,04, U 2/2023 € 450,05, U 3/2023 € 845,98
Diese Voranmeldungen wurden nach der Prüfung eingereicht, die Zahllasten ergeben sich aus den Berechnungen des Beschuldigten.
04-06/2023 in Höhe von EUR 2.360,49
Bei Fälligkeit wurden keine UVAen eingereicht.
Buchung 22.7.2024 U 4/2023 € 257,20, U 5/2023, € 883,80, U 6/2023 € 1.219,49
Diese Voranmeldungen wurden nach der Prüfung eingereicht, die Zahllasten ergeben sich aus den Berechnungen des Beschuldigten.
07-09/2023 in Höhe von EUR 2.972,31
Bei Fälligkeit wurden keine UVAen eingereicht. Festsetzung nach der Prüfung am 24.5.2024.
10-12/2023 in Höhe von EUR 2.107,52
Bei Fälligkeit wurden keine UVAen eingereicht. Festsetzung nach der Prüfung am 24.5.2024.
Er hat 2023 € 9.256,50 von der ***11*** und € 18.697,21 von der ***1*** erhalten.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung wäre am 30.6.2024 einzureichen gewesen. Bei Ablauf der Erklärungsfrist war die Behörde bereits in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, da der Prüfungsbericht vom 25.5.2024 datiert und am 11.6.2024 das Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde. Der Beschuldigte konnte es somit mit der nicht fristgerechten Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht mehr ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass es zu einer prävalierenden Verkürzung der Jahresumsatzsteuer kommen könnte.
Die Jahreserklärung wurde verspätet am 13.10.2024 eingereicht, dies wäre wiederum als Finanzordnungswidrigkeit verfolgbar. Die Würdigung der Verkürzungen der Umsatzsteuern 2023 als Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen ist richtig.
01-03/2024 in Höhe von EUR 1.801,60
Bei Fälligkeit wurde keine UVA eingereicht. Festsetzung nach der Prüfung am 24.5.2024.
Der Beschuldigte hat die Umsatzgrenze des § 21 Abs. 2 UStG nicht überschritten, daher wären vierteljährlich UVAen einzureichen gewesen.
Es liegen objektiv 5 Taten zur Nichtabgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen bei Fälligkeit und Nichtentrichtung der entsprechenden Vorauszahlungen vor.
Zu Vorzeiträumen:
Zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2017 ergingen am 16.5.2019 Schätzungsaufträge und mussten die Besteuerungsgrundlagen ebenfalls geschätzt werden.
Zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2016 ergingen am 13.3.2018 Schätzungsaufträge uns mussten die Besteuerungsgrundlagen ebenfalls geschätzt werden.
Für das Jahr 2015 wurden die Erklärungen verspätet am 7.12.2016 eingereicht. Es wurden steuerpflichtige Umsätze von € 22.122,00 erklärt und Vorsteuern sowie Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben geltend gemacht.
Auch für die Jahre 2014 und 2013 wurden die Jahreserklärungen verspätet eingereicht.
Für den Voranmeldungszeitraum 7-9/2016 wurde am 17.11.2016 eine Voranmeldung eingereicht. Die nächste Voranmeldung ist erst am 15.6.2021 für 3/2021 erstattet worden.
Zum Täter und dem subjektiven Tatbestand:
Der Beschuldigte hat unbestritten schriftlich mit dem Formular U12 datiert mit 19.4.2006, eingebracht am 20.4.2006, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet. Mit dieser Erklärung steht ihm nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 das Recht auf Vorsteuerabzug zu. In der Folge wurden in Vorjahren zu den Tatzeiträumen auch steuerpflichtige Umsätze erklärt und Vorsteuern geltend gemacht.
Der Beschuldigte kannte als langjähriger Unternehmer seine abgabenrechtlichen Erklärungsverpflichtungen zur Einreichung von Jahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen.
In den Jahren 2018 bis 2023 ist der Beschuldigte diesen steuerlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen, sämtliche Jahreserklärungen wurden verspätet eingereicht.
Er hat in 6 Jahren auch lediglich 2 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.
Tat ist jeweils die Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Abgabenzeitraum als nicht mehr teilbare kleinste Einheit. Nur für diese kleinste Einheit ist jeweils eine Feststellung zum Vorliegen der geforderten subjektiven Tatseite für ein Finanzvergehen gefordert.
2018, 2019, 2020, 2022 trat die Vollendung der Abgabenhinterziehung bereits mit Nichtabgabe der Jahreserklärung bei Ablauf der Erklärungsfrist ein. Der Beschuldigte kannte die Erklärungsverpflichtung und hat daher mit Nichtabgabe der Jahreserklärungen die Verkürzungen jeweils ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Dass er hinsichtlich eines Teiles seines steuerpflichtigen Umsatzes nicht vorsätzlich gehandelt haben will, da Rechnungen seiner Auftraggeber keine Umsatzsteuer enthielten, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, weil hinsichtlich der Prüfung der subjektiven Tatseite auf die Tatbegehungen zu den Jahresumsatzsteuern jeweils zum 30.6. des nächstfolgenden Jahres abzustellen ist. Keine Einreichung einer Jahreserklärung und keine Kenntnis der Behörde von steuerpflichtigen Umsätzen bis zum 30.6. des nachfolgenden Jahres ist so zu werten, dass der Beschuldigte die Verkürzungen jeweils ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Es ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich, dass eine genaue Kenntnis der Höhe des Verkürzungsbetrages bestanden hat.
Für das Jahr 2021 kannte die Behörde bei Ablauf der Erklärungsfrist nur einen Bruchteil der tatsächlich angefallenen Jahreszahllast, daher musste der Beschuldigte bei Nichtabgabe der Jahreserklärung von einer zu niedrigen Schätzung ausgehen, was den Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer darstellt, die Vollendung wurde durch die Differenz zwischen zu niedriger Festsetzung und tatsächlicher Zahllast bewirkt. Zur subjektiven Tatseite gelten die soeben getätigten Ausführungen zu den weiteren Tatzeiträumen.
Hinsichtlich der Verkürzungen der Umsatzsteuervoranmeldungen ist ebenfalls ergänzend festzustellen, dass der Beschuldigte seiner Verpflichtung Voranmeldungen einreichen und Vorauszahlungen entrichten zu müssen nicht nachgekommen ist. Abzustellen ist auf Quartalsvoranmeldungen, die eben nicht zu deren Fälligkeit eingereicht wurden. Durch die Nichtentrichtung von Vorauszahlungen bei deren Fälligkeit hat der Beschuldigte die Verkürzungen für gewiss gehalten, da er auch die Voranmeldungen selbst erstellen und einreichen hätte müssen, hat er auch deren Unterbleiben zu den gesetzlichen Terminen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
Strafbemessung:
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]
§ 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.
§ 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 37.506,66 und einer Strafdrohung von € 75.013,32 verhängte der Spruchsenat eine Geldstrafe von € 9.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall mit 21 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), das entspricht ca. 12 % der Strafdrohung.
Dabei sind dem Beschuldigten das Zusammentreffen von zehn Finanzvergehen innerhalb eines längeren Deliktszeitraums als erschwerend, sein bisher ordentlicher Lebenswandel, sein Geständnis und die Tatsache, dass es in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2022 beim Versuch geblieben ist als mildernd angerechnet worden.
2022 liegt kein Versuch vor, lediglich zu einem Teilbetrag des Jahres 2021 ist von einem Versuch auszugehen. Dafür liegt weitestgehende Schadensgutmachung vor.
Der Grund für die Nichterfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen waren nicht finanzielle Schwierigkeiten, sondern die Arbeitsüberlastung des Beschuldigten. Die ausgesprochen niedrige Geldstrafe bei dem langen Zeitraum einer gänzlichen Vernachlässigung von Abgabenzahlungen ist auf das Überwiegen der Milderungsgründe zurückzuführen. Eine Reduktion durch den Senat des BFG war bei Gesamtbetrachtung der Vielzahl an Taten nicht möglich.
Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit sowie spezialpräventiven (Abhalten des Täters von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Erfordernissen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.
Graz, am 18. September 2025
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Normen und Schlagworte
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300007/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2300007.2025
- Stammnummer
- 149294
- Gültig
- 18.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF