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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300057/2025

Grob fahrlässige Abgabenverkürzungen, Tatenprüfung, Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300057/2025vom 07.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Spruchsenat hat drei Milderungsgründe gewertet, dem stehen erschwerend zwei Finanzvergehen gegenüber. Die Selbstanzeige ist kein weiterer Milderungsgrund. Ihr kommt hinsichtlich der Umsatzsteuer 2019 eine Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen vor Ablauf der Erklärungsfrist zu, daher ist bei der Strafneubemessung für 2019 von einem Verkürzungsbetrag von Null auszugehen. Mildernd wäre sie gewesen, wenn es zu einer Bestrafung wegen Verkürzungen der Umsatzsteuern in den Voranmeldungszeiträumen gekommen wäre, was nunmehr wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich ist. Der Beschuldigte ist 51 Jahre alt und derzeit nicht unternehmerisch tätig. Die Zeitspanne bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters beträgt daher noch fast 1 ½ Jahrzehnte, somit ist nicht gänzlich auszuschließen, dass er nochmals selbständig erwerbstätig sein und steuerpflichtige Umsätze tätigen könnte. Dem Vorbringen, dass der Beschuldigte nie eine Abgabenverkürzung herbeiführen wollte, ist zu entgegnen, dass er eben über Jahre hinweg keinerlei Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet hat und das Unternehmen bei Realisierung der Nachforderungen in Konkurs gehen musste. Eine Verkürzung liegt bereits dann vor, wenn Abgabenschuldigkeiten nicht bei deren Fälligkeit entrichtet werden, was bei den Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 21 UStG jeweils der 15. des zweitfolgenden Monats gewesen wäre. Ein Geständnis liegt lediglich darin, dass ein Beitrag zur Richtigstellung des Abgabenkontos geleistet wurde. Eine Schuldeinsicht zu den bewirkten Verkürzungen wurde nicht expressis verbis dargelegt, sondern immer nur auf die faktisch den Bilanzbuchhalter getroffen habende Meldepflicht verwiesen. Es liegen nunmehr zwei Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung der Strafneubemessung zu Grunde. VwGH 24.1.2013, 2011/16/0238: Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben (im Beschwerdefall bei der Einkommen- und Umsatzsteuer) werden - bezogen auf ein Steuersubjekt - mit nacheinander erfolgter Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrerer Veranlagungsjahre hindurch real konkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - eine selbständige Tat im Sinne des § 21 Abs. 1 FinStrG. Dies gilt auch für das Unterlassen der Abgabe von Jahreserklärungen für mehrere Abgaben oder mehrere Veranlagungsjahre. Die Verwirklichung mehrerer Finanzvergehen stellt einen Erschwerungsgrund dar. Der Beschuldigte hat zu zwei ihn treffenden Erklärungsfristen für die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer grob fahrlässig deren Nichtfesetzung mangels Erklärungseinreichung zu verantworten. Das sind zwei Taten nach § 33 Abs. 1 FinStrG in der Fallvariante 2 des Abs. 3 lit. a dieser Bestimmung (Begehung durch Unterlassung). Tat ist jeweils die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum als kleinste nicht mehr teilbare Einheit. Da bei wertbetragsabhängigen Geldstrafen zwar die Summe der aus mehreren Finanzvergehen resultierenden Verkürzungsbeträge die Strafdrohung bestimmt (§ 21 Abs. 2, dritter Satz FinStrG), nicht aber der Umstand der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen (der Strafrahmen wäre bei einem bloß durch eine Abgabenverkürzung bewirkten, gleich hohen Verkürzungsbetrag derselbe), verstößt dessen erschwerende Wertung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (u.a. OGH 14.7.2011, 13 Os 41/11w, 19.12.2018, 13 Os 114/18s). Der vom Spruchsenat so bezeichnete Erschwerungsgrund "mehrfache Tatbegehung über vier Jahre" wird durch zwei Taten ersetzt. Da die für die Tatzeiträume 2016 und 2019 bestraften Verkürzungen im Beschwerdeverfahren vom BFG nicht mehr als Strafbemessungsgrundlage herangezogen wurden, war auch der Erschwerungsgrund anzupassen. Ersatzfreiheitsstrafe § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Die Finanzstrafbehörde führt dazu im Vorlagebericht bezüglich der behaupteten Unverhältnismäßigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe zutrefffend aus, dass eine geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zwar bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen sei, bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedoch ohne Bedeutung sei (VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 [R 23(3)/7]). Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenso wie bei der Bemessung jeder anderen Strafe auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen und eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht an einer konkreten oder gar abstrakt denkbaren maximalen Geldstrafe orientiert werden, weil für die Ersatzfreiheitsstrafe eine absolute Höchstgrenze normiert worden ist, was die gedachte Proportionalität ausschließt (VwGH 27.8.2008, 2008/15/0138). Wird die Geldstrafe in einer Rechtsmittelentscheidung neu festgesetzt, ist stets auch über die Ersatzfreiheitsstrafe zu entscheiden (OGH 30.9.1998, 13 Os 125/98). Auf Grund fehlender Proportionalität und uU unterschiedlicher Auswirkung von Strafzumessungsgründen auf Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe muss eine Abänderung beider Strafen nicht stets in gleichem Ausmaß erfolgen (VwGH 28.4.2011, 2009/16/0099, 28.10.1992, 91/13/0130). Die Beibehaltung der Höhe bloß einer der beiden Strafen ist in einem solchen Fall entsprechend zu begründen (VwGH 25.10.2006, 2006/15/0223); sie ist nach der auf § 161 Abs. 3 FinStrG gestützten Rechtsprechung des VwGH nur zulässig, wenn auch der Amtsbeauftragte die verwaltungsbehördliche Entscheidung zum Nachteil des Beschuldigten angefochten hat (VwGH 22.9.2005, 2001/14/0082). § 20 FinStrG gibt keinen Anhaltspunkt, nach welchen Grundsätzen die Geldstrafe auf eine Ersatzfreiheitsstrafe umzurechnen ist. Es gelten die Vorschriften des § 23 FinStrG über die Strafbemessung, denen in Bezug auf die Geldstrafe einerseits und die Ersatzfreiheitsstrafe andererseits unterschiedliches Gewicht zukommen kann; dies gilt insbesondere für die gesetzlich angeordnete Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf., die zu einer im Strafrahmen im unteren Bereich angesiedelten Geldstrafe führt, muss sich nicht auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe mit dem gleichen Gewicht auswirken (VwGH 10.5.2010, 2009/16/0147). Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe den Bestraften nicht schwerer, aber auch nicht leichter treffen soll, als die primäre Strafe. Bei dieser Abwägung ist zu bedenken, dass Freiheitsentzug grundsätzlich ein größeres Übel darstellt als eine Vermögensstrafe. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf. ist bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht von Bedeutung. In diesem Zusammenhang fällt das Ausmaß der Schuld des Bf., der jahrelang Abgaben hinterzogen hat, entscheidend ins Gewicht (VwGH 29.6.1999, 98/14/01777). Es ist das Verhältnis zwischen dem Verschulden des Bf. und der Konsequenz der die Primärstrafe ersetzenden Sanktion zu prüfen. Die Geldstrafendrohungen wurden bei Anhebung der betragsmäßigen Grenzen für die Zuständigkeit eines gerichtlichen Finanzstrafverfahren immer wieder erhöht, die Ersatzfreiheitsstrafendrohung blieb seit Jahrzehnten gleich, damit ergibt sich im Allgemeinen, dass bei gleicher Umrechnung von Geldstrafen auf Ersatzfreiheitsstrafentage schnell rechnerisch Höchststrafen ergeben. Bei höheren Geldstrafen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe somit in der Realität einem viel höheren Anteil an der ausgesprochenen Geldstrafe als bei geringeren Geldstrafen, was Finanzstraftäter mit höherem Verschulden und/oder höherem strafbestimmenden Wertbetrag regelmäßig begünstigt. Das sich bei der Bemessung durch den Spruchsenat mit Erreichen der zulässigen Höchstgrenze ergebende Ausmaß der Geldstrafe im Verhältnis zu einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe liegt auch verfahrensgegenständlich deutlich über der allgemeinen Spruchpraxis der Finanzstrafbehörden. Das Verschulden des Beschuldigten ist als sehr hoch einzustufen, die Geldstrafe wurde dennoch auch ohne vollständige Schadensgutmachung sehr niedrig bemessen, was letztlich auch in die Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe eingeflossen ist. Bei Neubemessung der Ersatzfreiheitsstrafe wurde daher diese Umrechnung auch im Beschwerdeverfahren durch den Senat des BFG wegen des hohen Verschuldens des Beschuldigten beibehalten. Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit sowie spezialpräventiven (Abhalten des Täters von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Erfordernissen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor. Wien, am 7. Oktober 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300057/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300057.2025
Stammnummer
149580
Gültig
07.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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