Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300048/2024
Geschäftsführer einer GmbH mit behaupteter längerdauernder Erkrankung; das medizinische Gutachten bestätigt seine Behauptung nicht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300048/2024vom 02.12.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 1025-2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, geboren 1986, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Steuerberater Mag. Tibor Jugovits, Jasomirgottstraße 6/III, 1010 Wien, als Verfahrenshilfeverteidiger, wegen der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Juli 2024 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen vom 22. Mai 2024, SpS **1**, Geschäftszahl FV-1, nach Durchführung von mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2025, 2. September 2025 und 2. Dezember 2025 jeweils in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des Verfahrenshilfeverteidigers, der Amtsbeaufragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates im Strafausspruch wie folgt abgeändert:
Über ***Bf1*** wird gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 9.200,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen festgesetzt.
Die Kosten werden in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt.
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen vom 22. Mai 2024, SpS **1**, wurde
A) Herr ***Bf1***, geb. 1986, schuldig erkannt, er habe in Wien als Geschäftsführer und damit abgabenrechtlich Verantwortlicher der **F** GmbH, Zweigniederlassung in Österreich, vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, nämlich
Umsatzsteuer 01/2019 in Höhe von € 199,42
Umsatzsteuer 02/2019 in Höhe von € 16.845,74
Umsatzsteuer 03/2019 in Höhe von € 4.886,42
Umsatzsteuer 04/2019 in Höhe von € 5.378,54
Umsatzsteuer 05/2019 in Höhe von € 7.330,42
Umsatzsteuer 06/2019 in Höhe von € 3.478,18
Umsatzsteuer 07/2019 in Höhe von € 3.233,41
Umsatzsteuer 08/2019 in Höhe von € 3.781,88
Umsatzsteuer 09/2019 in Höhe von € 3.905,26
Umsatzsteuer 10/2019 in Höhe von € 3.869,42
Umsatzsteuer 11/2019 in Höhe von € 3.965,99
Umsatzsteuer 12/2019 in Höhe von € 2.688,70
Umsatzsteuer 05/2018 in Höhe von € 11.677,61
Umsatzsteuer 06/2018 in Höhe von € 6.217,47
Umsatzsteuer 08/2018 in Höhe von € 4.188,50
Umsatzsteuer 09/2018 in Höhe von € 5.649,97
Umsatzsteuer 12/2018 in Höhe von € 9.490,19
Umsatzsteuer 04/2020 in Höhe von € 1.970,35
Umsatzsteuer 05/2020 in Höhe von € 4.437,17
Umsatzsteuer 06/2020 in Höhe von € 2.960,08
Umsatzsteuer 07/2020 in Höhe von € 2.317,23
Umsatzsteuer 08/2020 in Höhe von € 2.275,63
Umsatzsteuer 10/2020 in Höhe von € 3.139,69
Umsatzsteuer 11/2020 in Höhe von € 2.667,54
Umsatzsteuer 01/2021 in Höhe von € 2.331,49
Umsatzsteuer 02/2021 in Höhe von € 10.532,83
Umsatzsteuer 03/2021 in Höhe von € 615,56
Umsatzsteuer 04/2021 in Höhe von € 2.143,73 (laut Abgabenkonto € 2.142,73)
gesamt in Höhe von € 132.178,42 (laut Abgabenkonto € 132.177,42)
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt (entrichtet).
Er habe hiedurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 49 Abs 2 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 10.000.- bestraft. Gemäß § 20 Abs 1 FinStrG werde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 FinStrG hat der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500.- und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen.
B) Die **F** GmbH sei gem § 3 Abs 2 VbVG dafür verantwortlich, dass durch den Erstbeschuldigten als Entscheidungsträger iSd § 2 Abs 1 VbVG, zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten die unter Punkt A) angeführten Finanzvergehen begangen worden seien. Über die **F** GmbH werde daher gemäß § 28a i.V.m. § 33 Abs 5 (gemeint wohl richtig: § 49 Abs. 2) FinStrG eine Verbandsgeldbuße in Höhe von € 8.000. verhängt.
Gemäß § 185 FinStrG habe der bestrafte Verband die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500.- und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
"Vorweg sei festgehalten, dass der Beschuldigte zur heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist, sodass gemäß § 126 FinStrG in seiner Abwesenheit verhandelt und das Erkenntnis gefällt werden konnte.
Über die Vermögens- und Ertragslage der finanzstrafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getretenen Beschuldigten ist nichts Näheres bekannt.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes steht nachstehender Sachverhalt fest:
Ad A): Bei der **F** GmbH handelt es sich um ein in Deutschland ansässiges Unternehmen (registriert im Amtsgericht **D1**). Der Firmensitz befindet sich in Berlin-1. Lt. österreichischem Firmenbuch wurde mit 27.09.2017 eine inländische Zweigniederlassung mit der Geschäftsanschrift Wien-1 begründet. Die Geschäftsadresse wurde lt. Firmenbuch mit 15.01.2021 in die Wien-2 verlegt. Weitere Eintragungen bzw. Änderungen im Firmenbuch erfolgten nicht. Infolge einer Internetrecherche sowie Begehung der Geschäftsadresse durch die Finanzstrafbehörde wurde festgestellt, dass sich die Zweigstelle des Verbandes nicht mehr an der Adresse Wien-2 befindet. Der Homepage des Unternehmens zufolge wurde die Zweigniederlassung in Österreich aufgegeben bzw. wird ein "Shop" in Österreich nicht mehr aufgelistet.
Die **F** GmbH wird von den Geschäftsführern ***Bf1*** und **B** vertreten. Für die abgabenrechtlichen Belange war auf Grund einer intern zwischen den Geschäftsführern abgeschlossenen Aufgabenverteilung ausschließlich ***Bf1*** verantwortlich. Geschäftsgegenstand ist der Verkauf sowohl über Shops als auch über den Online Handel.
Die Umsätze über den Versandhandel nach Österreich überstiegen im Jahr 2017 die Lieferschwelle von € 35.000,- netto. Folglich wurden Rechnungen an private österreichische Abnehmer mit 20% USt ausgestellt und die Umsatzsteuer in Österreich gemeldet. Mit 07.09.2017 wurde zudem ein sog. PopUp Store in der WIen-1 eröffnet.
Vor Beginn der Umsatzsteuersonderprüfung bei der **F** GmbH (Schlussbesprechung am 25.09.2020) wurde der Betriebsprüfung am 28.01.2020 eine Selbstanzeige persönlich durch den damaligen steuerlichen Vertreter **V1**, A-GmbH, übergeben. Darin wird angeführt, dass der Verband **F** GmbH von den Geschäftsführern **B** und ***Bf1*** vertreten werde und dass es im Jahr 2018 zu Schwierigkeiten in der Buchhaltung gekommen sei, weshalb nur die Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) 01-07/2019 vorlagen. Eine konkrete Auflistung der Höhe der geschuldeten USt, sprich eine Offenlegung, erfolgte nicht. Hingegen wurde um Fristerstreckung hinsichtlich der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 08-12/2019 bis 31.03.2020 und der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie Entrichtung der geschuldeten Abgaben bis 30.06.2020 ersucht.
Mit 30.06.2020 wurden schließlich die ausstehenden UVA für die Monate 08-12/2019 eingebracht und die UVA 01-07/2019 in berichtigter Form abgeben.
Neben der (gescheiterten) Selbstanzeige wurde im Zuge der Würdigung des Abgabenkontos durch die Finanzstrafbehörde festgestellt, dass die im Spruch genannten Umsatzsteuervoranmeldungen nicht fristgerecht eingebracht wurden.
Die nachträgliche Meldung stellt eine konkludente Selbstanzeige dar, welche allerdings mangels (vollständiger) Entrichtung der Abgaben binnen Monatsfrist ab Meldung nicht (bzw. nur teilweise) strafbefreiend wirkt.
Als jahrelang im Geschäftsleben selbständig Tätiger wusste der Beschuldigte über seine Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsdaten Bescheid.
Bei der nicht rechtzeitigen Abgabe der unter des Spruches bezeichneten Erklärungen hielt der Beschuldigte eine verspätete, nämlich nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit erfolgte Entrichtung der im Spruch angeführten Abgaben ernstlich für möglich und fand sich damit ab.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung im Bericht vom 25.9.2020, sowie die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschuldigten **B** in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.11.2022, wonach sie selbst für Produktentwicklung, Marketing und den operativen Bereich der Gesellschaft und ***Bf1*** für den buchhalterisch/finanziellen Bereich und damit auch für die abgabenrechtlichen Belange zuständig gewesen seien. Letzterer sei im inkriminierten Zeitraum auch am Bankkonto zeichnungsberechtigt gewesen und habe den Kontakt zum Steuerberater gehalten.
Die strafbestimmenden Wertbeträge gründen sich auf die Ergebnisse des im Strafakt erliegenden Betriebsprüfungsberichtes, verbunden mit den Berechnungen der Finanzbehörde. Im strafbestimmenden Wertbetrag sind keinerlei Sicherheitszuschläge enthalten.
Der Beschuldigte hat sich trotz Aufforderung zur Rechtfertigung weder im Ermittlungsverfahren zu den Vorwürfen geäußert, noch erschien er zur heutigen Verhandlung vor dem Spruchsenat, weshalb mangels anderer Beweisergebnisse die Feststellungen der Betriebsprüfung, sowie die Angaben der Beschuldigten **B** in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.11.2022 dem Erkenntnis bedenkenlos zu Grunde gelegt werden konnten.
Dazu hat der Spruchsenat erwogen:
Ein Unternehmer hat gemäß § 21 Abs 1 UStG spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.
Nach § 49 Abs 1 lit a begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird.
Nach § 8 (1) FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt werden und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige zu laufen. Gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG tritt Straffreiheit hinsichtlich Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern und Aufzeichnungen nur unter der weiteren Voraussetzung ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung binnen Monatsfrist entrichtet wird.
Demnach kommt der Selbstanzeige vom 28.01.2020 aus mehrfachen Gründen keine strafbefreiende Wirkung zu: Zum einen wurde in der eingebrachten Selbstanzeige lediglich die Verfehlung dargelegt, die Offenlegung der Umstände wurde hingegen nicht erfüllt. Eine Fristerstreckung ist hierbei nicht zulässig.
Auch wurden die Abgaben nicht bzw. nicht vollständig binnen Monatsfrist entrichtet. Des Weiteren wurde die Abgabenerhöhung gem. § 29(6) FinStrG, fällig mit 06.11.2020, nicht rechtzeitig entrichtet und ist bis dato aushaftend.
Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt somit das vom Gesetz vorgegebene Tatbild somit in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.
Nach der Bestimmung des § 49 Abs 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des Verkürzungsbetrages geahndet.
Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung war im Einzelnen mildernd: der ordentliche Lebenswandel, sowie die überwiegende (ca. 69%) Schadensgutmachung; erschwerend: kein Umstand.
Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle.
Ad B): Die **F** GmbH ist Verband gemäß § 1 Abs 2 VbVG, der Erstbeschuldigte ***Bf1*** als Geschäftsführer Entscheidungsträger gemäß § 2 Abs 1 Z 1 VbVG.
Neben dem Entscheidungsträger ist der Verband gern. § 3 abs 1 und 2 VbVG iVm § 28a FinStrG für das begangene Finanzvergehen verantwortlich, zumal die Tat zu seinen Gunsten begangen und dadurch Verbandspflichten verletzt wurden und der Entscheidungsträger rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.
Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße war mildernd: die Unbescholtenheit des Verbandes, die überwiegende Schadensgutmachung, sowie der Umstand, dass die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat; erschwerend: kein Umstand.
Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten ist die ausgesprochene Verbandsgeldbuße schuld- und tatangemessen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle."
Dagegen richtet sich die fristgerechte als "Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Juli 2024 mit folgendem Inhalt.
"Die gegen mich verhängten Strafen und die Art und Weise, wie das Verfahren geführt wurde, sind aus mehreren Gründen rechtlich anfechtbar und stellen eine Verletzung meiner Menschenrechte dar.
Sachverhalt und Krankheitsgeschichte:
Im Oktober 2017 erlitt ich eine schwere psychische Krise, die zu mehreren Zwangseinweisungen führte, zuletzt im Januar und Juli 2023. In dieser Zeit war ich nicht in der Lage, meine rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Seit Oktober 2023 bin ich aus der Klinik entlassen und seit Juni 2024 wieder arbeitsfähig. Das Urteil vom 22.05.2024 bestraft mich für Handlungen, die während meiner Krankheit begangen wurden und berücksichtigt meine Genesung und aktuelle Lage nicht ausreichend.
Aufgrund der Schwere meiner psychischen Krise kann ich mich an viele der damaligen Ereignisse und Handlungen nur noch vage erinnern. Dies ist eine nachvollziehbare Folge einer solch belastenden und tiefgreifenden Erkrankung. Ich bin froh und dankbar, dass diese schwierige Phase nun hinter mir liegt und ich wieder ein gesundes und stabiles Leben führen kann. Dennoch bringt mich ein solches Urteil in eine gefährliche Situation, die meine Gesundheit erneut gefährden könnte.
Rechtliche Grundlagen und Argumente:
1. § 4 StGB (Keine Strafe ohne Schuld): Eine Strafe darf nur verhängt werden, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat. In meinen dunkelsten Stunden war ich aufgrund meiner psychischen Erkrankung unfähig, schuldhaft zu handeln.
2. § 11 StGB (Entfall der Strafbarkeit): Meine psychische Erkrankung verhinderte, dass ich das Unrecht meines Tuns einsehen oder danach handeln konnte.
3. § 57 StGB (Verjährung der Strafbarkeit): Die gegen mich erhobenen Vorwürfe könnten bereits verjährt sein.
4. Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK): Das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wird verletzt, wenn psychisch Kranke nicht angemessen betreut werden (Amnesty International Österreich) (kurier.at).
Unverhältnismäßige Strafen und Menschenrechtsverletzungen:
Die gegen mich verhängte Geldstrafe von € 10.000 sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen und die Verbandsgeldbuße von € 8.000 sind angesichts meiner gesundheitlichen und finanziellen Situation unverhältnismäßig und grausam. Eine Inhaftierung würde nicht nur meine Genesung gefährden, sondern auch meinen mühsam erkämpften Weg zurück ins Leben zerstören.
Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 344 StPO:
Ich erhebe Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde aus folgenden Gründen:
• Verfahrensfehler: Das Verfahren berücksichtigte meine psychische Erkrankung und deren Auswirkungen auf meine Handlungsfähigkeit nicht ausreichend.
• Unzureichende Beweiserhebung: Es wurden keine umfassenden medizinischen Gutachten eingeholt, die meine Krankheit und deren Auswirkungen bestätigen. Außerdem wurde ich in keinem Verfahren richtig geladen. Bis vor kurzem war ich nicht verhandlungsfähig. Sie wissen von meiner Krankheit.
• Menschenrechtsverletzungen: Die Verhängung unverhältnismäßiger Strafen ohne angemessene Berücksichtigung meiner Krankheit und Genesung verstößt gegen Artikel 3 der EMRK.
Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 StPO:
Ich beantrage die Einstellung des Verfahrens aufgrund mangelnder Schuld und Geringfügigkeit, da meine Handlungen während einer Phase schwerer Krankheit stattfanden und nicht schuldhaft waren (**C**).
Forderung nach einer gerechten Lösung:
Ich fordere eine umfassende Überprüfung des Urteils unter Berücksichtigung meiner gesundheitlichen und finanziellen Situation. Lassen Sie uns gemeinsam eine Lösung finden, die meiner aktuellen Lage entspricht und mir die Chance gibt, mein Leben weiter aufzubauen.
Zusammenfassung und Bitte um Berücksichtigung:
Ich appelliere an Ihr Mitgefühl und Ihre Menschlichkeit. Lassen Sie nicht zu, dass jemand, der so hart für seine Genesung gekämpft hat, durch ein unverhältnismäßiges Urteil erneut ins Dunkel gestürzt wird. Für Rückfragen und weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Die Behauptung ich fehlte unentschuldigt ist schlichtweg falsch."
Mit Beschluss vom 19. November 2024, VH/7300001/2024, wurde Herrn ***Bf1*** gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ein Verteidiger beigegeben.
Das medizinische Gutachten von **Dr1** Facharzt für Neurologie und Psychiatrie-Psychotherapie Forensische Psychiatrie vom 20. Juni 2025 wurde vom Amtsgericht Königs Wusterhausen mit Schreiben vom 16. September 2025 an das Bundesfinanzgericht übermittelt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Ladung an den Beschuldigten
§ 8 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG): Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Abs. 2 ZustG: Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Mit E-Mail vom 5. November 2024 wurde der Beschuldigte um Folgendes ersucht:
Sollte für eine postalische Zustellung noch eine Ergänzung wie z.B. Stiege, Stock oder Türnummer erforderlich sein wird um Ergänzung der Adresse ersucht.
Der Beschuldigte hat mit E-Mail vom 29. Jänner 2025 folgende E-Mail übermittelt:
Hiermit teile ich ihnen meine neue Anschrift ab 1.2.2025 mit: ***Bf1-Adr***.
An die mitgeteilte Adresse ist auch die Zustellung der Ladung erfolgt. Allerdings hat die deutsche Post mitgeteilt, dass die Adresse ungenügend ist, somit eine Zustellung nicht erfolgen konnte.
Die Ladung wurde dem Beschuldigten, da eine vollständigere Adresse unbekannt ist, per E-Mail übermittelt und zudem im Akt ohne weiteren Zustellversuch hinterlegt.
Ebenso wurde die Ladung des belangten Verbandes mit dem Hinweis der deutschen Post retourniert, dass die Adresse ungenügend ist, somit eine Zustellung nicht erfolgen konnte. Eine andere Adresse des belangten Verbandes konnte nicht ermittelt werden.
Erst nach Zustellung der Ladung per E-Mail hat der Beschuldigte per E-Mail mitgeteilt:
"Sorry da hat sich was überschnitten mit der Weiterleitung anscheinend. Ich bin vor kurzem in die ***Bf1-Adr*** gezogen."
Festgestellter Sachverhalt:
Beim Amtsgericht ***D1*** als Insolvenzgericht vom tt.8.2023 erfolgt die Konkurseröffnung gegen die **F** GmbH zu **AZ1**. Liquidation am tt.10.2023. Die Finanzvergehen betreffen die Zweigniederlassung Österreich der **F** GmbH.
Die schlechte persönliche wirtschaftliche Lage des Beschuldigten ergibt sich aus dem am 14. November 2024 für Zwecke der Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers vorgelegten Vermögensverzeichnisses.
Vor Beginn der Umsatzsteuersonderprüfung bei der **F** GmbH Zweigstelle Österreich (Schlussbesprechung am 25.09.2020) wurde gegenüber der Betriebsprüfung persönlich durch den damaligen steuerlichen Vertreter **V1**, A-GmbH, am 28.01.2020 eine Selbstanzeige übergeben. Aufgrund von Schwierigkeiten in der Buchhaltung lagen nur die Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) 01-07/2019 vor. Eine konkrete Auflistung der Höhe der geschuldeten Umsatzsteuern, somit eine Offenlegung, erfolgte nicht. Hingegen wurde um Fristerstreckung hinsichtlich der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 08-12/2019 bis 31.03.2020 und der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie Entrichtung der geschuldeten Abgaben bis 30.06.2020 ersucht.
Mit 30.06.2020 wurden die ausstehenden Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 08-12/2019 eingebracht und die UVA 01-07/2019 in berichtigter Form abgeben.
Laut Buchungen am Abgabenkonto wurden folgende Umsatzsteuervorauszahlungen (Umsatzsteuerzahllasten) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit (dem 15. des zweitfolgenden Monats) im korrekten Ausmaß gemeldet oder entrichtet:
Umsatzsteuer 01/2019 in Höhe von € 199,42
Umsatzsteuer 02/2019 in Höhe von € 16.845,74
Umsatzsteuer 03/2019 in Höhe von € 4.886,42
Umsatzsteuer 04/2019 in Höhe von € 5.378,54
Umsatzsteuer 05/2019 in Höhe von € 7.330,42
Umsatzsteuer 06/2019 in Höhe von € 3.478,18
Umsatzsteuer 07/2019 in Höhe von € 3.233,41
Umsatzsteuer 08/2019 in Höhe von € 3.781,88
Umsatzsteuer 09/2019 in Höhe von € 3.905,26
Umsatzsteuer 10/2019 in Höhe von € 3.869,42
Umsatzsteuer 11/2019 in Höhe von € 3.965,99
Umsatzsteuer 12/2019 in Höhe von € 2.688,70
Umsatzsteuer 05/2018 in Höhe von € 11.677,61
Umsatzsteuer 06/2018 in Höhe von € 6.217,47
Umsatzsteuer 08/2018 in Höhe von € 4.188,50
Umsatzsteuer 09/2018 in Höhe von € 5.649,97
Umsatzsteuer 12/2018 in Höhe von € 9.490,19
Umsatzsteuer 04/2020 in Höhe von € 1.970,35
Umsatzsteuer 05/2020 in Höhe von € 4.437,17
Umsatzsteuer 06/2020 in Höhe von € 2.960,08
Umsatzsteuer 07/2020 in Höhe von € 2.317,23
Umsatzsteuer 08/2020 in Höhe von € 2.275,63
Umsatzsteuer 10/2020 in Höhe von € 3.139,69
Umsatzsteuer 11/2020 in Höhe von € 2.677,54
Umsatzsteuer 01/2021 in Höhe von € 2.331,49
Umsatzsteuer 02/2021 in Höhe von € 10.532,83
Umsatzsteuer 03/2021 in Höhe von € 615,56
Umsatzsteuer 04/2021 in Höhe von € 2.143,73 (laut Abgabenkonto € 2.142,73)
gesamt in Höhe von € 132.178,42 (laut Abgabenkonto € 132.177,42).
Eine fristgerechte Entrichtung bis spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit der in der Selbstanzeige angesprochenen Abgaben ist nicht erfolgt.
Der Beschuldigte war der für die abgabenrechtlichen Belange (und damit die fristgerechte Meldung und Entrichtung der Abgaben) verantwortliche Geschäftsführer der **F** GmbH, Zweigstelle Österreich.
Die Höhe der verspätet gemeldeten Abgabenbeträge wurde im Finanzstrafverfahren nie bestritten.
Am Abgabenkonto des belangten Verbandes sind aktuell € 190.064,69 (Stand: 2. Dezember 2025) von der Einbringung ausgesetzt.
Beweiswürdigung:
Zur Selbstanzeige: Die Umstände, weshalb die Entrichtung der Abgaben nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 29 Abs 2 FinStrG erfolgt ist, ist für die Beurteilung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige ohne Bedeutung. Da in der Selbstanzeige vom 28. Jänner 2020 nur eine weitere Selbstanzeige angekündigt wurde, ohne dass inhaltlich schon eine Offenlegung von näher dargestellten Finanzvergehen erfolgt wäre, kann mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine strafbefreiende Wirkung nicht zuerkannt werden.
Aufgrund der Aussage von Frau **B** (der Ex-Frau des Beschuldigten und damals auch Geschäftsführerin des belangten Verbandes) vor dem Spruchsenat war der Beschuldigte für die abgabenrechtlichen Belange des belangten Verbandes verantwortlich.
Die Höhe der Abgabennachforderungen ergibt sich aus dem Bericht der Betriebsprüfung bzw. den Buchungen am Abgabenkonto des Verbandes, wobei die strafbestimmenden Wertbeträge unbestritten sind.
Dass die verfahrensrelevanten Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht innerhalb von 5 Tagen nach jeweiliger Fälligkeit gemeldet bzw. entrichtet wurden, ist ebenfalls aus den Buchungen am Abgabenkonto der Gesellschaft ersichtlich.
Unter Beachtung des Zahlendrehers zu Umsatzsteuer 04/2021 in Höhe von € 2.143,73 (laut Abgabenkonto € 2.142,73) können die dargestellten Abgabenbeträge bei eigenständiger abgabenrechtlicher Würdigung durch den Senat für Zwecke des Finanzstrafverfahrens unbedenklich einer möglichen Strafbemessung zugrunde gelegt werden.
Unterlagen über mögliche Erkankungen oder längere Krankenstände wurden - obwohl der Beschuldigte ersucht wurde, seine Aussagen damit zu belegen - zunächst nicht nachgereicht oder vorgelegt. Trotz behaupteter längerer krankheitsbedingter Abwesenheit gab es zunächst keine Hinweise, dass der Beschuldigte seine Tätigkeit als Geschäftsführer längere Zeit nicht ausgeübt hätte. Dass jemand einige Tage krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seiner beruflichen Tätigkeit nachzukommen, ist Alltag im Berufsleben, bedeutet allerdings nicht, dass jemand über mehrere Jahre handlungsunfähig ist. Auch seine damalige Ehefrau hat vor dem Spruchsenat in keiner Weise angedeutet, dass der Beschuldigte gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, die Geschäftsführerfunktion inklusive der abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen.
In der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2025 wurde erstmals ein "medizinisches Gutachten über die Entwicklung der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten ab dem Jahr 2017 bis heute" erwähnt, das nach Urgenz und zweimaliger Vertagung der Verhandlung schließlich über Amtshilfeersuchen des Bundesfinanzgerichtes mit Schreiben vom 16. September 2025 vom Amtsgericht Königs Wusterhausen weitergeleitet wurde.
Verfahrensrelevante Details wurden schon im Sachverhalt dargestellt.
Das medizinische Gutachten von **Dr1** Facharzt für Neurologie und Psychiatrie-Psychotherapie Forensische Psychiatrie vom 20. Juni 2025 wurde vom Amtsgericht Königs Wusterhausen mit Schreiben vom 16. September 2025 an das Bundesfinanzgericht übermittelt und allen Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs weitergeleitet.
Unter Punkt D) Beurteilung ist u.a. Folgendes nachzulesen:
"Herr ***Bf1*** wurde im Auftrag des Amtsgerichts Königs Wusterhausen zu den medizinischen Voraussetzungen der Anwendung der §§ 20, 21 StGB und der §§ 63 und 64 StGB psychiatrisch untersucht.
Ausgehend von der Aktenlage, den medizinischen Befunden und der Exploration des Angeklagten, können folgende Feststellungen getroffen werden:
1. Eine überdauernde psychische Störung im Sinne des Eingangsmerkmals krankhafte seelische Störung liegt bei dem Angeklagten nicht vor. Es ist keine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, keine rezidivierende depressive Störung, keine bipolare affektive Störung zu diagnostizieren. Eine körperliche Erkrankung oder eine spezielle Gehirnerkrankung liegt bei dem Angeklagten ebenfalls nicht vor.
2. Zur Tatzeit befand sich der Angeklagte in einem längeren psychotischen Zustand, der durch den Konsum von Drogen, insbesondere den Konsum von Kokain, verursacht wurde. Tat - und tatzeitbezogen ist von einer
• Psychischen und Verhaltensstörung durch Kokain:
Psychotische Störung, vorwiegend schizophrenieform (ICD - 10: F14.50)
auszugehen.
3. Die Kriterien des Eingangsmerkmals tiefgreifende Bewusstseinsstörung sind nicht erfüllt. Es lag schon keine relevante Täter - Opfer - Beziehung vor.
4. Das Eingangsmerkmal Intelligenzminderung entfällt bei dem Angeklagten, wovon ausgehend von Schul - und Berufsabschluss auch ohne Testuntersuchung ausgegangen werden kann.
5. Eine psychische Störung oder Krankheit, die dem Merkmal der schweren anderen seelischen Störung zuzuordnen ist, liegt bei dem Angeklagten nicht vor.
6. Bei dem Angeklagten ist davon auszugehen, dass zur Tatzeit (die zu prüfende Tatzeit war laut deutschem Strafakt der 29.08.2022) die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit gemäß § StGB vorlagen."
Weitere Informationen betreffend die in Deutschland verfolgte Straftat werden mangels Relevanz hier nicht wiedergegeben. […]
Damit ist jedoch die objektive Tatseite der vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gegeben.
Rechtslage:
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Vom Amtsbeauftragten oder dem belangten Verband wurde keine Beschwerde eingebracht.
Rechtliche Beurteilung/subjektive Tatseite:
Zu prüfen war, ob der Beschuldigte als Geschäftsführer ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten gesetzt und damit auch entsprechende Finanzordnungswidrigkeiten begangen hat.
Für die Erfüllung des Tatbildes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht kommt es nicht auf ein Verschulden in Bezug auf die nicht zeitgerechte Abgabe der hier zugrundeliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen an, sondern auf das Unterlassen der Abfuhr und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und auf den Vorsatz dazu. Mit dem Vertrauen auf eine rechtzeitige Bekanntgabe des Abgabenbetrages an die Abgabenbehörde der vorsätzlich nicht entrichteten oder abgeführten Umsatzsteuervorauszahlungen kann sich der Beschuldigte nicht erfolgreich verantworten (vgl. VwGH 05.04.2011, 2011/16/0080).
Die Tathandlung nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht in der Unterlassung der (vollständigen) Entrichtung oder Abfuhr der im Gesetz angeführten Abgaben über den fünften Tag nach Fälligkeit hinaus, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band I, Rz. 5 zu § 49 FinStrG; VwGH 17.12.2009, 2009/16/0188; BFG vom 05.11.2019, RV/7300012/2019).
Alleinige Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist somit die mit Eventualvorsatz unterlassene Entrichtung der oben näher dargestellten Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit.
Nicht nur in der Beschwerde hat der Beschuldigte auf seinen Krankheitszustand hingewiesen.
Am 5. November 2024 teilte der Beschuldigte mit, dass "ich noch einmal klarstellen (möchte), dass ich aufgrund einer schweren Erkrankung in der Vergangenheit nicht in der Lage war, das Verfahren ordnungsgemäß zu führen. Die Erholung meines Gehirns nach dieser Krankheit benötigt Zeit, insbesondere da die Erkrankung auch durch die staatlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Corona ausgelöst wurde. Derzeit wird ein entsprechendes Gutachten von der deutschen Justiz erstellt, um diese Umstände zu dokumentieren. In dieser Zeit habe ich mich nicht immer angemessen verhalten, was ebenfalls Gegenstand des Gutachtens ist.
Letzte Woche habe ich alle relevanten Berichte ab 2017 angefordert. Ab 2017 wurde mir ein Medikament gegen ADHS verschrieben, das in Verbindung mit den erheblichen Belastungen durch die Corona-Maßnahmen Nebenwirkungen gezeigt haben könnte. Nun, ein Jahr nach meiner stationären Entlassung, bin ich glücklicherweise wieder geistig und kommunikationsfähig auf dem Niveau, das erforderlich ist, um Projekte wie beispielsweise **F** erfolgreich zu gründen und zu führen.
Als bekannter Gründer - wie auch im Vogue-Artikel über **F** beschrieben (siehe: Vogue **F**) - werde ich, sollte das Verfahren fortgeführt werden, diese Angelegenheit öffentlich machen. Es ist für mich selbstverständlich, dass Maßnahmen, die Unternehmer wie mich zwangen, Verluste in Millionenhöhe hinzunehmen, auch gesundheitliche Folgen nach sich ziehen können. Es ist nicht hinnehmbar, dass man durch staatliche Eingriffe in massive finanzielle Schwierigkeiten gebracht wird, nur um sich später für die Folgen dieser Maßnahmen rechtfertigen zu müssen.
Mittlerweile bin ich auf dem Weg zurück in ein gutes Leben und weiß, mich auch zu verteidigen. Falls es bei diesem Verfahren letztlich darum geht, mich zu bestrafen, möchte ich betonen, dass die zugrunde liegenden Probleme erst durch den Eingriff des Staates entstanden sind, wo ein solcher Eingriff meiner Meinung nach nicht notwendig war. Es wirkt befremdlich, dass diejenigen, die unter diesen Maßnahmen stark gelitten haben, nun auch noch verfolgt werden."
Soweit der Beschuldigte vermeint, "es wäre nicht hinnehmbar, dass man durch staatliche Eingriffe in massive finanzielle Schwierigkeiten gebracht wird, nur um sich später für die Folgen dieser Maßnahmen rechtfertigen zu müssen", geht der Senat davon aus, dass unter staatliche Eingriffe die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gemeint sein sollen und sich nicht auf die abgabenrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer beziehen. Festgehalten werden darf, dass die Corona-Maßnahmen hier nicht zu beurteilen oder Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Im Übrigen sind viele Teiltaten vor der Corona-Pandemie verwirklicht worden, sodass hier verallgemeinert werden kann.
Zum Beschwerdeeinwand, dass sich der Beschuldigte "an viele der damaligen Ereignisse und Handlungen nur noch vage erinnern" könne, ist festzustellen, dass sowohl der als Zeuge befragte damalige Steuerberater als auch die Ex-Frau des Beschuldigten und damals auch Geschäftsführer der GmbH keine Veranlassung gesehen haben, an der Handlungsfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeworfenen abgabenrechtlichen Verfehlungen die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffen, die von allen Unternehmern, sollten sie steuerpflichtige Umsätze haben, zu den Fälligkeitsterminen zu entrichten sind. Der Beschuldigte ist dieser Verpflichtung in Vorzeiträumen nachgekommen, daher ist er in Kenntnis der Fälligkeiten nach § 21 UstG und hat diese dennoch nicht erfüllt.
Zur behaupteten Krankheit und dadurch bedingter Beeinträchtigung wurde der Beschuldigte aufgefordert, entsprechende Nachweise wie Krankenstandsbestätigungen oder allfällige ärztliche Gutachten bzw. ähnliche sachdienliche Unterlagen aus dem Zeitraum 1.7.2018 bis 1.7.2021 an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln, um eine entsprechende Würdigung vornehmen zu können. Der Beschuldigte selbst ist diesem Ersuchen nicht nachgekommen.
Dem über Ersuchen des Senatsvorsitzenden übermittelten medizinischen Gutachten von **Dr1** vom 20. Juni 2025 ist zur Frage, ob der Beschuldigte krankheitsbedingt nicht in der Lage war, seinen abgabenrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer des belangten Verbandes nachzukommen, auszugsweise (soweit es den vorgeworfenen Zeitraum betrifft) Folgendes zu entnehmen:
"Seite 10 des Gutachtens: Epikrise aus der Klinik-1
Die Behandlung erfolgte in der Zeit vom 05.12.2017 bis 21.12.2017 und vom 08.01.2018 bis 02.02.2018. Diagnostiziert wurde eine depressive Entwicklung bei Aufmerksamkeits - Defizit und Hyperaktivitäts - Syndrom (ICD - 10: F90.0) mit sekundärem schädlichen Cannabiskonsum (ICD - 10: F12.1). Die Aufnahme in die Klinik sei wegen einer seit Frühjahr 2017 zunehmenden Kraftlosigkeit erfolgt. Hintergrund sei eine hochgradige berufliche Belastung gewesen.
Seite 11 des Gutachtens: Eine ambulante Behandlung habe er 2020 nur wenige Wochen bei Frau **Dr2** wahrgenommen. In der Vergangenheit sei er mit Quetiapin und Lisdexamfetamin behandelt worden, letzte Einnahme sei 2020 gewesen.
Seite 15 des Gutachtens: Zur Krankengeschichte könne er sagen, dass er sich 2017 von Oktober bis Dezember in der Klinik-1 in Behandlung befunden habe. Zu der Zeit habe er 8 Eigentumswohnungen, 2 Firmen verkauft und eine Firma noch betrieben. […] Ende 2018 sei das mit dem schnellen Sprechen richtig losgegangen. Damals sei er bei Frau **Dr2**, die sich als Psychologin oder Psychiaterin niedergelassen habe, weiter in ambulanter Behandlung gewesen. Es könne auch gegen 2020 gewesen sei. […]
Seite 16 des Gutachtens: Ca. ab 2020 habe er sich gar nicht mehr normal verhalten. Er würde sagen, dass 2020 sein Zustand sehr schlimm geworden sei. Er habe sich in seine Wohnung zurückgezogen, diese wie eine Höhle umgebaut. Er habe das Gefühl gehabt, dass er verstrahlt werde. Er habe den Eindruck gehabt, dass Drohnen ihn verfolgen und von oben strahlen. Er habe Gespräche mit Joe Biden und mit dem BND geführt. Er habe gedacht, dass sein Unternehmen gehackt werde und immer wieder alle IT-Systeme abgeschaltet. Nach ein paar Stunden habe er sie wieder angestellt. 2021 habe der Zustand weiter zugenommen. Er habe Elvanse früh und abends Quetiapin eingenommen. […] Von seiner Ehefrau habe er sich schon im April 2020 getrennt.
Seite 17 des Gutachtens: Ab Ende 2021 habe er sich überhaupt nicht mehr um seine Firmen gekümmert. Er habe keine Post mehr geöffnet. Für ihn sei es wichtig gewesen, die Welt zu retten."
Folgt man den Aussagen des Gutachtens, so hat sich der Beschuldigte erst ab Ende 2021 überhaupt nicht mehr um seine Firmen gekümmert und auch die Post nicht mehr geöffnet. Damit wird jedoch zugestanden, dass sich der Beschuldigte noch in den hier vorgeworfenen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen Jänner bis April 2021 um die abgabenrechtlichen Belange des belangten Verbandes gekümmert hat.
Eine ambulante Behandlung laut Gutachten im Jahr 2020 hat den Beschuldigten nicht an der Wahrnehmung seiner abgabenrechtlichen Pflichten gehindert.
Dass der Beschuldigte infolge ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) durchgehend an der Ausübung seiner Geschäftsführerfunktion verhindert gewesen wäre, ist mangels entsprechender Nachweise somit nicht belegt. Die Exfrau hat bestätigt, dass die Aufgaben in der GmbH so verteilt waren, dass der Beschuldigte für die abgabenrechtlichen Belange zuständig und verantwortlich gewesen ist. Über eine längere oder dauernde Verhinderung des Beschuldigten hat sie nichts mitgeteilt.
Die im Verfahren ebenfalls beschuldigte Ehefrau hat jedoch im gesamten Finanzstrafverfahren nichts von einer Arbeitsunfähigkeit ihres damaligen Ehemannes erwähnt, sondern ihn als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlichen Geschäftsführer bezeichnet.
Wenn er nicht in der Lage gewesen wäre, die abgabenrechtlichen Belange der GmbH wahrzunehmen, ist davon auszugehen, dass innerhalb der GmbH entsprechend Vorsorge getroffenen worden wäre und ein anderer Geschäftsführer damit betraut worden wäre, was nicht der Fall war. Für den Senat ergeben sich daraus keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte tatsächlich über drei Jahre keiner Tätigkeit nachgehen hätte können, vielmehr ist darin gestützt auf eine mögliche derzeitige psychische Beeinträchtigung (siehe Gutachten) für davor liegende Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume nur eine Schutzbehauptung zu sehen.
Der Beschuldigte hat in Kenntnis der Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass eine Entrichtung geschuldeter Selbstberechnungsabgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) binnen fünf Tagen nach deren Fälligkeit jeweils unterblieben ist, da es seine Aufgabe war, die entsprechende Entrichtung vorzunehmen, er die Beträge jedoch nicht überwiesen hat.
Eine Krankheit kann ein Verschulden nur dann ausschließen, wenn sie so plötzlich und schwer auftritt, dass die Partei nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen, dh wenn sie zu einem Zustand der Dispositionsunfähigkeit geführt hat (s ua VwGH 5.4.1971, 340/71; 30.1.1973, 1927/71 und 28.11.1978, 1899/78 [R 167(1)/73, 81]; VwGH 19.12.2001, 2001/13/0166; BFG 24.7.2020, RV/6300008/2020) oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades zu beurteilen ist (s ua VwGH 18.9.2019, Ra 2019/02/0165)vgl. Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 25 (2021) § 167 FinStrG Rz 3.). Das konnte im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden.
Selbst wenn ein Abgabepflichtiger die Kontrolle über seine abgabenrechtlichen Pflichten als dafür zuständiger Geschäftsführer eines Unternehmens verliert, indem er behauptet, er habe annähernd durch - wie hier - drei Jahre hindurch aus Krankheitsgründen nicht für eine ordnungsgemäße und fristgerechte Entrichtung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen (bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen) sorgen können, und tut er in diesem Jahren nichts, um diesen Umstand abzustellen, so ist der Verdacht begründet, dass es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten und damit abgefunden hat, dass die Umsatzsteuerbeträge nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet wurden und damit ein vorsätzliches Verhalten iSd § 8 Abs. 1 FinStrG gesetzt hat (ähnlich VwGH 21.12.1993, 89/14/0299).
Zusammengefasst ist eine wie immer behauptete Krankheit, die eine dauerhafte oder vorübergehende Dispositionsunfähigkeit des Beschuldigten bewirkt hätte, nicht nachgewiesen worden bzw. liegt keine Bestätigung der Behauptungen des Beschuldigten vor, die entsprechend berücksichtigt werden hätten können.
Im Verhalten des Beschuldigten ist eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise zu sehen, die für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderte subjektive Tatseite liegt somit vor, sodass die Beschwerde des Beschuldigten insoweit abzuweisen war.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 49 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.
Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Laut Strafbemessung durch den Spruchsenat waren der ordentliche Lebenswandel sowie die überwiegende (ca. 69%) Schadensgutmachung als mildernd zu berücksichtigen, erschwerend kein Umstand.
Der wiederholte Tatentschlusses für immerhin 28 Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume ist jedoch als erschwerend zu werten.
Die aktuelle persönliche und wirtschaftliche Lage des Beschuldigten wurde im Antrag auf Verfahrenshilfe offengelegt. Zwischenzeitig ist keine Änderung eingetreten. Die angeschlagene gesundheitliche Situation des Beschuldigten war als mildernd zu berücksichtigen.
Als weiterer Milderungsgrund ist nunmehr die Tatsache, dass die Taten schon vor längerer Zeit begangen wurden, sich der Beschuldigte seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs. 1 Z. 18 StGB) sowie die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) zu werten (Einleitung vom 24.11.2021, letzte Verhandlung vor dem BFG nach mehr als vier Jahren), für welche im vorliegenden Beschwerdefall zum Ausgleich des darin gelegenen Konventionsverstoßes (Art 6 Abs. 1 EMRK) der Rechtsprechung des EuGHs folgend ein Abschlag bei der Geldstrafe von € 800,00 gewährt wird.
Ausgehend von einem Strafrahmen von (€ 132.177,42 : 2 =) € 66.088,71
(10.000,00 sind 15,13%) und den nunmehr festgestellten Strafbemessungsgründen war die aus dem Spruch ersichtliche Reduzierung der Geldstrafe angemessen.
Dementsprechend war die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG entsprechend anzupassen. Dabei war zu beachten, dass die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend sind. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099).
Anmerkung zur Geldbuße des mitbestraften belangten Verbandes:
Überzeugt sich das Bundesfinanzgericht aus Anlass der Beschwerde eines Beschuldigten, dass zum Nachteil eines anderen Beschuldigten, belangten Verband oder Nebenbeteiligten (welcher diesbezüglich keine Beschwerde eingebracht hat) das Gesetz unrichtig angewendet wurde, so hat es gemäß § 161 Abs. 3 2. Satz FinStrG so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen eine Beschwerde eingebracht worden (beneficium cohaesionis).
Über den belangten Verband ist in Deutschland ein Insolvenzverfahren anhängig.
Aus Anlass der Beschwerde des Beschuldigten als Entscheidungsträgers des belangten Verbandes war gemäß § 161 Abs. 3 2. Satz FinStrG zu prüfen, ob das Gesetz unrichtig angewendet wurde.
Da die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße vorliegen und diese im vorgesehen Strafrahmen festgesetzt wurde, ist eine unrichtige Anwendung des Gesetzes durch den Spruchsenat nicht festzustellen. Eine Abänderung der Geldbuße war daher nicht vorzunehmen.
Kostenentscheidung
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300048/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300048.2024
- Stammnummer
- 150050
- Gültig
- 02.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF