Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0108-W/08
Die voraussichtliche Uneinbringlichkeit stellt kein Hindernis für die Verhängung einer Geldstrafe dar, sehr wohl ist aber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten bei deren Bemessung zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0108-W/08vom 10.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 3 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen H.W., geb. X.X.X., Adr., vertreten durch
Dr. Lutz Moser, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Rögergasse 12/9, wegen der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
27. Juni 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien
1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 30. April 2008,
SpS XXX, nach der am 10. März 2009 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 30. April 2008,
SpS XXX, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit gem.
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt,
weil er als verantwortlicher Geschäftsführer (GF) der Fa. Y-GmbH
vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-12/2005
in Höhe von € 62.040,00, 1-12/2006 in Höhe von
€ 62.040,00 und für 1-10/2007 in Höhe von
€ 41.360,00 nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils
eingetretener Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG,
wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 12.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw.
zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich bereits in Erscheinung getretene
Bw. derzeit eine Invaliditätspension beziehe. Über die exakte
Höhe dieser Versorgungsleistung und allenfalls bestehende Sorgepflichten
würden dem Spruchsenat keine Erkenntnisse vorliegen.
Der Bw. sei bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mit 30. Oktober 2007 der für die abgabenrechtlichen Belange
verantwortliche GF der Fa. Y-GmbH gewesen.
Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass für den
Zeitraum 9/2004 die letzte Umsatzsteuervoranmeldung und für das Jahr 2003
die letzten Jahressteuererklärungen eingereicht worden seien.
Da Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet worden
wären, hätten die Besteuerungsgrundlagen letztendlich im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung im Dezember 2007 im Schätzungswege
ermittelt werden müssen, da Belege und Aufzeichnungen für den
Prüfungszeitraum nicht vorhanden gewesen seien.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren sei zunächst
durch den Verteidiger vorgebracht worden, dass der Bw. ab Anfang 2005 aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, die
steuerlichen Belange der Gesellschaft wahrzunehmen. Diese Verantwortung sei im
Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht mehr
aufrechterhalten worden.
Nach Zitieren der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
geständige Verantwortung des Bw., als erschwerend eine Vorstrafe an.
Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und
die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 27. Juni 2008,
welche sich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet.
Der Bw. wendet durch seinen Verteidiger ein, der
Spruchsenat habe die Strafzumessungsgründe weder vollständig erfasst
noch auch ihrem Gewicht entsprechend richtig gewürdigt.
Zutreffend führe der Spruchsenat aus, dass die
ursprüngliche Verantwortung des Bw., er sei seit Anfang 2005 aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, die steuerlichen
Belange der Gesellschaft wahrzunehmen, nicht aufrecht erhalten worden sei.
Dennoch wäre im Rahmen der Strafzumessung zu erwägen und dem Bw. als
mildernd zugute zu halten gewesen, dass ihm durch seinen sehr
beeinträchtigten Gesundheitszustand die Wahrnehmung der steuerlichen
Belange der Fa. Y-GmbH im Vergleich mit einem gesunden GF sehr erschwert
und tatsächlich zumindest zeitweise nahezu unmöglich gewesen sei. Die
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes sei aus den angeschlossenen
Beilagen zu entnehmen. Insbesonders werde in diesem Zusammenhang darauf
verwiesen, dass der Bw. mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 22. Juni
2006 schon ab 9. Dezember 2005 - also schon im ersten Drittel des
Deliktszeitraumes - als begünstigter Behinderter mit einem Behinderungsgrad
von 70% eingestuft worden sei.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom
Jänner 2008 sei dem Bw. ab diesem Monat eine Invaliditätspension
zuzüglich Ausgleichszulage in Höhe von monatlich netto
€ 708,90 zuerkannt worden.
Daraus ergäbe sich eindeutig, dass der Bw. nicht in
der Lage sei, die über ihn verhängte Geldstrafe in Höhe von
€ 12.000,00 zu bezahlen, sodass das Erkenntnis des Spruchsenates
praktisch eine Verurteilung des Bw. zu einer unbedingten Ersatzfreiheitsstrafe
darstelle.
Der Spruchsenat habe weder die persönlichen
Verhältnisse des Bw. noch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
tatsachengerecht berücksichtigt und daher die verhängte Geldstrafe
wesentlich zu hoch ausgemessen.
Es werde daher der Antrag gestellt, die Geldstrafe auf ein
tat- und schuldangemessenes und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Bw. berücksichtigendes Ausmaß herabzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten
Geldstrafe.
Entsprechend der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches
auszugehen.
Zum rechtskräftigen Schuldspruch des erstinstanzlichen
Erkenntnisses ist hinsichtlich des Tatzeitraumes 01-10/2007 festzustellen, dass
der Bestrafung für diese Monate zu Recht der in der
Einleitungsverfügung vom 2. Jänner 2008 angeschuldigte
Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
1-8/2007 in Höhe von € 41.360,00 zu Grunde gelegt wurde, sodass
seitens des Unabhängigen Finanzsenates nach der Aktenlage keine wie immer
gearteten Bedenken an der Höhe des der Bestrafung zugrunde gelegten
Verkürzungsbetrages an Umsatzsteuervorauszahlungen für diesen Zeitraum
bestehen (die schätzungsweise Festsetzung betreffend
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 1-10/2007 erfolgte mit
Bescheid vom 19. Dezember 2007 in Höhe von € 51.700,00). Der
Spruchsenat hat daher lediglich hinsichtlich der Zeitraumangabe (richtig
1-8/2007) geirrt.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld der Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen
Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Beschuldigten Bedacht zu nehmen ist.
Bedenkt man, dass der Bw. über einen Zeitraum von
32 Monaten seine steuerlichen Verpflichtungen zur Abgabe von monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
vollständig negiert hat, so kann in Anbetracht einer einschlägigen
Vorstrafe wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. FinStrG (Erkenntnis des
Spruchsenates vom 14. Dezember 2005, SN XY) nur von einem hohen Grad
des Verschuldens des Bw. ausgegangen werden. An diesem kann auch der sicherlich
zutreffende Umstand, dass dem Bw. die Wahrnehmung seiner steuerlichen
Verpflichtungen im Vergleich zu einem gesunden GF wesentlich erschwert war,
nichts ändern.
Zu Recht ist der Spruchsenat bei der Strafbemessung vom
Milderungsgrund der geständigen Verantwortung des Bw. und vom
Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe ausgegangen. Unbeachtet blieb
bei der Feststellung der Strafzumessungsgründe der weitere Milderungsgrund
des Handelns des Bw. aus einer persönlichen (eigene Krankheit) und einer
wirtschaftlichen Notsituation heraus sowie auch der zusätzliche
Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen längeren
Tatzeitraum.
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen hat der Spruchsenat im erstinstanzlichen Erkenntnis
festgestellt, der Bw. beziehe eine Invaliditätspension, deren exakte
Höhe nicht bekannt sei. Auch über allenfalls bestehende Sorgepflichten
habe der Spruchsenat keine Kenntnis. Dazu wurde in der gegenständlichen
Berufung seitens des Bw. konkretisiert, er beziehe eine monatliche Pension in
Höhe von € 708,90 und es bestehe ein vom Bundessozialamt
festgestellter Behinderungsgrad von 70%.
Ausgehend vom festgestellten hohen Grad des Verschuldens
des Bw. und den genannten Milderungs- und Erschwerungsgründen, welche sich
in ihrer Anzahl und Gewichtung die Waage halten, und unter Einbeziehung der
schlechten wirtschaftlichen Situation des Bw. und seines sehr
beeinträchtigten Gesundheitszustandes erweist sich die im unteren Bereich
des Strafrahmens, welcher im gegenständlichen Fall € 82.720,00
(§ 49 Abs. 2 FinStrG) beträgt, bemessene Geldstrafe
keinesfalls als zu hoch.
Gegen eine Strafherabsetzung sprachen nach Ansicht des
erkennenden Berufungssenates insbesondere generalpräventive
Erwägungen, die es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht
ermöglichten, bei einer derartig umfangreichen Verletzung der Melde- und
Entrichtungspflichten in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungen und bei nicht
erfolgter Schadensgutmachung mit einer Strafherabsetzung vorzugehen.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung
einwendet, er werde die über ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen
können, sodass praktisch eine Verurteilung zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe vorliege, so ist dazu ausführen, dass nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer
Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn es die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Beschuldigten wahrscheinlich erscheinen
lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, diese zu bezahlen. Nur bei der
Bemessung der Höhe sind neben den mildernden und erschwerenden Gründen
auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu
berücksichtigen (z.B. VwGH 5.9.185, 85/16/0044).
Eine derartige Berücksichtigung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. ist im gegenständlichen Fall
durch eine Bemessung der Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens
jedenfalls erfolgt.
Auch die gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit bemessene Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 30 Tagen, gegen die keine Berufungseinwendungen vorliegen,
entspricht nach Ansicht des Berufungssenates dem festgestellten Verschulden
unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungs- und
Erschwerungsgründe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0108-W/08
- Stammnummer
- 39764
- Gültig
- 10.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF