Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0112-W/08
Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - Vorsatz und Strafhöhe angefochten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0112-W/08vom 21.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 1 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr. Jörg
Krainhöfner und Herbert Frantsits als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Mag. Robert
IGÀLI-IGÀLFFY, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Landstraßer
Hauptstraße 34, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 26. Juni 2008 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 11. April 2008, SpS, nach der
am 21. April 2009 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers,
des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin D.E. durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 11. April 2008,
SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit nach dem
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe
vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2002 in Höhe
von € 2.033,86, für 1-12/2003 in Höhe von
€ 4.684,67, für 1-12/2004 in Höhe von € 4.646,82,
für 1-12/2005 in Höhe von € 4.527,65 und für 1-8/2006
in Höhe von € 8.874,64 nicht spätestens am fünften Tag
nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG, wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00
und ein gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 5 Tagen festgesetzt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden vom Bw. zu
ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens in der Höhe von
€ 200,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass über die gegenwärtigen
Einkommensverhältnisse und das Bestehen allfälliger Sorgepflichten des
finanzstrafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getretenen Bw. dem Spruchsenat
keine Erkenntnisse vorlägen.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat sei dem Bw. an seiner Meldeanschrift durch Hinterlegung zugestellt
worden. Es habe daher gemäß
§ 126 FinStrG verfahren werden
können.
Vom Bw. sei bis August 2007 das Lastfuhrwerksgewerbe
ausgeübt worden.
Vor Beginn einer abgabenbehördlichen Prüfung im
Dezember 2006 sei hinsichtlich der nicht entrichteten
Umsatzsteuervorauszahlungen 1/2005-8/2006 Selbstanzeige erstattet worden, worauf
die Umsatzsteuer bzw. die Vorauszahlungen mit den Ziffern der nachgereichten
Erklärungen festgesetzt worden wären. Eine den Abgabenvorschriften
entsprechende umgehende Entrichtung sei nicht erfolgt.
In der Selbstanzeige werde ausgeführt, das
Fehlverhalten sei auf Arbeitsüberlastung und finanzielle Probleme
zurückzuführen.
Bei der Überprüfung der Gebarungsdaten habe die
Finanzstrafbehörde darüber hinaus die Feststellung treffen
müssen, dass in den Umsatzsteuerjahreserklärungen 2002-2004
ausgewiesene Restschulden nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet
worden seien.
Den Selbstanzeigen komme daher keine strafbefreiende
Wirkung zu.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw. von der
ihm im Zuge des Untersuchungsverfahrens gebotenen Möglichkeit zur
Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht.
Nach Zitieren der maßgeblichen Bestimmungen des
Finanzstrafgesetzes stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. das
vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfülle.
Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen
gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit, die teilweise geständige Verantwortung
(Selbstanzeige) und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen
die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren
Zeitraum an.
Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und
die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Berufung des Bw., mit welcher das Vorliegen der subjektiven
Tatseite einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG bestritten wird.
Die Ladung zur Verhandlung sei vom Bw. zwar übernommen
worden, sie sei ihm jedoch inhaltlich nicht zur Kenntnis gelangt. Da sich der
Bw. seit geraumer Zeit mit einem Konkursverfahren konfrontiert sehe, sei er
völlig überfordert. Das Schriftstück sei zwischen andere
Unterlagen gelangt und übersehen worden.
Vorgeworfen werden könne dem Bw. lediglich ein nicht
achtsamer und sorgfältiger Umgang mit Behördenschriftstücken.
Auf keinen Fall seien die Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Jahre 2002-2005 und 1-8/2006 vorsätzlich nicht termingerecht
entrichtet worden. Der Bw. habe sogar eine Selbstanzeige erstattet. Eine
umgehende Entrichtung der Abgaben habe aufgrund der sehr schlechten finanziellen
Lage nicht erfolgen können.
Wie bereits in der Selbstanzeige ausgeführt, sei
dieses Fehlverhalten auf Arbeitsüberlastung und finanzielle Probleme
zurückzuführen.
Der Bw. habe ordnungsgemäß die
Umsatzsteuerjahreserklärungen ausgefüllt.
Die darin ausgewiesenen Restschulden hätten nicht in
Entsprechung der Abgabenvorschriften getätigt werden können, da sich
der Bw. mit einem massiven Liquiditätsengpass konfrontiert gesehen
habe.
Im Herbst 2007 habe der Bw. seinen ausgewiesenen Vertreter
mit der Einbringung eines Schuldenregulierungsverfahrens beauftragt, da er seine
finanzielle Situation ordnen habe wollen.
Das Schuldenregulierungsverfahren sei am 19. März 2008
eröffnet worden. Vom rechtsfreundlichen Vertreter habe der Berufungswerber
die Information erhalten, dass aufgrund der Konkurseröffnung nun alle
Verfahren unterbrochen seien und er den Ladungen zu den Tagsatzungen nicht mehr
Folge leisten müsse, da im Schuldenregulierungsverfahren eine
Gesamtlösung gefunden werde.
Dass diese Rechtsbelehrung nicht auf Finanzstrafsachen
anwendbar sei, habe der Bw. nicht gewusst und er habe es daher unterlassen, den
Termin für seine Rechtfertigung wahrzunehmen.
Es sei dem Bw. daher kein Vorsatz und auch nicht
Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Der Berufungswerber sei sowohl steuer- als auch
strafrechtlich unbescholten. Er sei unterhaltspflichtig für ein
Kind.
Aufgrund des angenommenen Zahlungsplanes werde er die
nächsten sieben Jahre bis auf das Existenzminimum gepfändet
sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Mit der vorliegenden schriftlichen Berufung wird das
Vorliegen von Vorsatz im Sinne der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde
gelegten Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG in Abrede gestellt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Bw.
jedoch auch eine geständige Rechtfertigung im Bezug auf die subjektive
Tatseite abgegeben.
Unbestritten ist hingegen die objektive Tatseite
dahingehend, dass die verfahrens-gegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner 2002 bis August 2006 bis zum
fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit weder der Abgabenbehörde
gemeldet noch bezahlt wurden.
Festgestellt wird dazu, dass für die gesamten
Tatzeiträume Jänner 2002 bis August 2006 lediglich eine einzige
Umsatzsteuervorauszahlung für die Monate 1-3/2002 in Höhe von
€ 77,00 am 5. Juni 2002 entrichtet wurde, welche nicht Gegenstand
dieses Verfahrens ist.
Darüber hinaus hat der Bw. für die gesamten
Tatzeiträume weder Umsatzsteuer-voranmeldungen abgegeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet.
Unbestritten ist die Höhe der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, welche seitens des
Bw. im Rahmen von Selbstanzeigen durch Abgabe der Umsatzsteuer-erklärungen
2002 bis 2005 sowie Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum
Jänner bis August 2006 selbst offen gelegt wurden.
Unbestritten ist ferner, dass diesen Selbstanzeigen eine
strafbefreiende Wirkung mangels einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG nicht zukommen
konnte. Der Bw. führt dazu selbst in der gegenständlichen Berufung
aus, dass eine umgehende Entrichtung der Abgaben aufgrund der schlechten
finanziellen Lage des Bw. nicht erfolgen konnte.
Zur subjektiven Tatseite wird in der Berufung vorgebracht,
dass die Umsatzsteuer-vorauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2005 und
1-8/2006 keinesfalls vorsätzlich nicht termingerecht entrichtet worden
seien, sondern eine umgehende Entrichtung der Abgaben wegen der schwierigen
wirtschaftlichen Situation des Bw. nicht erfolgen habe können.
Der für die Verwirklichung des Tatbildes des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich
nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins
für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten, ob dem
Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung als
strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt
ein Verschulden trifft, ist irrelevant (VwGH 22.2.2007, 2005/14/0077).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes schließen Zahlungsschwierigkeiten oder der
Umstand, dass der einem Abgabepflichtigen eingeräumte Kreditrahmen
erschöpft ist, die Annahme von Vorsatz im Rahmen des § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG keineswegs aus. Die Frage der
Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners reduziert sich somit auf die
Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die hier unbeachtlich ist (vgl.
z.B. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0165).
Einzige Tatbestandsvoraussetzung der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ist daher die vorsätzliche Nichtentrichtung von
Selbstbemessungsabgaben, im gegenständlichen Fall der
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner 2002 bis August 2006, bis zum
fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit.
Zweifelsfrei hatte der Bw. als Unternehmer im
Lastfuhrwerksgewerbe Kenntnis von seiner Verpflichtung zur Entrichtung von
pünktlichen monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen. Diese zum steuerlichen Allgemeinwissen jedes Unternehmers
gehörende Kenntnis wurde von ihm auch nicht in Abrede gestellt und
lässt sich auch aus der (verspäteten und zu gering erfolgten)
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 1-3/2002 objektiv ableiten.
Ein auf endgültige Abgabenverkürzung gerichteter
Vorsatz ist im Zusammenhang mit einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht erforderlich, weswegen die
Verneinung einer vorsätzlichen Handlungsweise des Bw. mit der
Begründung, dass er die verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen im Rahmen von Selbstanzeigen offen gelegt habe, der
gegenständlichen Berufung nicht zu Erfolg verhelfen kann.
Der Unabhängige Finanzsenat hegt daher im
gegenständlichen Fall keine wie immer gearteten Zweifel am Vorliegen der
vom Bw. letztlich ohnehin eingestandenen subjektiven Tatseite der
erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen
Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Beschuldigten Rücksicht zu nehmen ist.
Bedenkt man, dass der Bw. über einen Zeitraum von mehr
als vier Jahren seinen steuerlichen Verpflichtungen zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur pünktlichen Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen vollständig außer Acht gelassen hat, so
wird deutlich, dass im gegenständlichen Fall von einem sehr hohen Grad des
Verschuldens auszugehen ist und allein schon die erstinstanzliche Beurteilung
des Handelns des Bw. als Finanzordnungswidrigkeit ein Entgegenkommen darstellt,
wobei der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eine Änderung des
Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten bei Nichtvorliegen einer Berufung
des Amtsbeauftragten entsprechend der Bestimmung des § 161 Abs. 3
FinStrG verwehrt war.
Für den Unabhängigen Finanzsenat unbedenklich hat
der Spruchsenat bei der Strafbemessung als mildernd die bisherige
Unbescholtenheit des Bw., seine teilweise geständige Verantwortung in
objektiver Hinsicht durch Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen von
Selbstanzeigen so wie eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend
hingegen die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen
längeren Zeitraum angesehen.
Dazu ist auszuführen, dass, wie bereits dargestellt,
im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung eine voll geständige
Rechtfertigung abgegeben wurde, welche von erkennenden Berufungssenat bei der
Überprüfung der Strafbemessung zu berücksichtigen war.
Ergänzend wird festgestellt, dass von den
verfahrensgegenständlichen strafbestimmenden Wertbeträgen an
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 24.767,64
derzeit noch € 11.496,84 aushaften. Es ist daher von einer
Schadensgutmachung in Höhe von 46,42% auszugehen, wobei auch zu
berücksichtigen ist, dass im Rahmen des mittlerweile aufgehobenen
Schuldenregulierungsverfahrens ein Zahlungsplan des Bw. rechtskräftig
bestätigt wurde. Im Rahmen dieses Zahlungsplanes beträgt die innerhalb
von fünf Jahren zu entrichtende Quote 29,58 % der aushaftenden
Verbindlichkeiten.
Unbestritten ist die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Bw. (monatliche Nettoeinkommen beträgt ca.
€ 1.200,00 - 1.300,00) durch den angenommenen Zahlungsplan
äußerst eingeschränkt und es besteht eine
Unterhaltsverpflichtung für ein Kind (13 Jahre).
Diese gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG
bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigenden schlechte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. und das nunmehr abgegebene
Geständnis zur subjektiven Tatseite können jedoch in Anbetracht des
festgestellten hohen Verschuldensgrades des Bw., welcher vom Spruchsenat nicht
festgestellt und erkennbar nicht der Bestrafung zugrunde gelegt wurde, zu keiner
Milderung der ohnehin schon im unteren Bereich des Strafrahmen bemessenen
Geldstrafe führen.
Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall der
Strafrahmen bis zu € 12.383,00 beträgt, so wird deutlich, dass
unter Berücksichtigung der festgestellten persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. und der genannten
Milderungsgründe für eine Strafherabsetzung in Anbetracht des Umfanges
der Pflichtverletzungen des Bw. keinerlei Raum bleibt.
Auch die gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende
Ersatzfreiheitsstrafe ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates unter
Berücksichtigung des festgestellten Verschuldens des Bw. und unter
Berücksichtigung der obgenannten Milderungs- und Erschwerungsgründe
keinesfalls zu hoch bemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0112-W/08
- Stammnummer
- 40488
- Gültig
- 21.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF