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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300009/2025

Grob fahrlässige Abgabenverkürzungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300009/2025vom 29.01.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aufgrund der Umstände sehen wir ein grob fahrlässiges Verhalten und wird sich Herr ***24*** diesbezüglich geständig nach § 34 FinStrG verantworten. Vorauszahlungen selbst zu berechnender Abgaben (L, DB und DZ) Herr ***24*** stellt in Abrede, dass er in den angeführten Punkten vorsätzlich gehandelt hat und werden somit auch folgende Beträge aus subjektiver Sicht bestritten: a. ) Lohnsteuer in Höhe von 7.912,31 € b. ) DB in Höhe von 4.842,67 € c. ) DZ in Höhe von 461,33 € Die verspätete Meldung ist zwar formal gesehen richtig, jedoch auf einen wesentlichen Irrtum zurückzuführen. Unsere Mandantschaft hat in jedem einzelnen Fall ein Guthaben auf dem FA-Konto gehabt und erfolgte deshalb keine Bezahlung der Lohnabgaben. Schlussendiich wurde von ihm jedoch übersehen, dass grundsätzlich eine Meldung nur mittels Bezahlung (Eingabe der Abgabenart im Onlinebanking) erfolgt. Die nicht gemeldeten Abgaben wurden dann von der zuständigen Buchhalterin sofort nachgemeldet, sobald diese die Buchhaltungsunterlagen erhalten und den Fehler erkannt hat. Da jedoch die Lohnabgaben 4 Wochen vor Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung fällig sind, ist ein Verstoß aufgrund der verspäteten Meldung gegeben. Herr ***24*** hat es jedoch keinesfalls für möglich gehalten, dass sein Verhalten nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Wirtschaftliche Verhältnisse Wie gewünscht, dürfen wir Ihnen diesbezüglich folgende Auskünfte erteilen: ***Bf1***, geboren am ***4*** in ***51***, Keine früheren Namen, österreichische Staatsbürgerschaft, Wohnanschrift in Österreich ist ***52*** in ***53***, selbständig erwerbstätig, Vermögen ca. 30.000 € - monatliches Nettoeinkommen rund 2.000 € (12x), keine Vorstrafen, keine Sorgepflichten ***Bf2***, Betriebsgegenstand: Exporthandel und Elektrotechnik, Anschrift: ***52*** in ***53***, Vermögens u. Ertragslage seit heuer sehr schlecht, Zurückzuführen auf die derzeitige geopolitische Lage, Vermögens u. Ertragslage vor 2022 war jedoch sehr gut, keine Vorstrafen" Vorbereitender Schriftsatz vom 14.3.2025: Im Interesse der Verfahrensökonomie darf ich zur Vorbereitung der mündlichen Spruchsenatsverhandlung namens und im Auftrag unserer im Betreff genannten Mandanten komprimiert wie folgt vorbringen: • Alle strafbestimmenden Wertbeträge werden aus objektiver & subjektiver Sicht außer Streit gestellt. Betreffend des Strafrahmens wird auf Punkt 7 der Stellungnahme der Amtsbeauftragten verwiesen. • Nach erfolgter Rechtfertigung des Beschuldigten wird sich Herr ***24*** und damit auch akzessorisch der Verband schlussendlich vollständig geständig nach § 34 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 FinStrG verantworten und wird hiermit der Ansicht der Amtsbeauftragten in Ihrer Stellungnahme gefolgt. Zur mündlichen SPS-Verhandlung; Aufgrund der geständigen Verantwortung der Beschuldigten wird gemäß § 125 Abs. 3 FinStrG der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Weiters wird ersucht, aus ökonomischen Gründen (Herr ***24*** befindet sich aktuell in ***25***) auf die Abhaltung der mündlichen Verhandlung zu verzichten, da der Sachverhalt durch die Aktenlage ausreichend geklärt ist. Antrag auf Verhängung der Mindeststrafe. Nach Durchsicht der gesamten Aktenlage erscheint uns die Verhängung der Mindeststrafe als gerechtfertigt, da folgende Milderungsgründe die Erschwernisgründe bei weitem überwiegen: Geständnis und bisherige Unbescholtenheit, vollständige und zeitnahe Schadensgutmachung (siehe Beilage ./I und ./2), umfassende schriftliche Rechtfertigung als Beitrag zur Wahrheitsfindung, schlechte wirtschaftliche Lage des Verbandes (siehe Beilage ./3), geringes Einkommen von Herrn ***24*** (siehe Beilage ./4), teilweise bloße Periodenverschiebungen und keine endgültigen Verkürzungen, gescheiterte Selbstanzeige (Nachmeldungen der Lohnabgaben), Doppelstellung als Gesellschafter-Geschäftsführer gem. § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG. Weiters ist anzumerken, dass es betragsmäßig bei einem Großteil der Verfehlungen schlussendlich zu keiner endgültigen Verkürzung gekommen ist. Sowohl beim Reihengeschäft Tz 5 (iHv. 15.500,10 € Umsatzsteuer) als auch bei der ***17***-Rechnung Tz 3 (iHv. 25.700 € Umsatzsteuer) hatte der Empfänger einen VST-Abzug bzw. wurde der Geschäftsfall wieder rechtsrichtig storniert. An dieser Stelle möchten wir auf unsere schriftliche Rechtfertigung verweisen. Abschließend möchte ich im Namen meiner Mandantschaft betonen, dass diese die ihr zur Last gelegten Verfehlungen zutiefst bereut und die volle Verantwortung dafür übernimmt. Es ist Herrn ***24*** ein aufrichtiges Anliegen, solche Unzulänglichkeiten in Zukunft zu vermeiden. Weiters wurden bereits Schritte unternommen, dass sich solche Vorfälle nicht mehr wiederholen. Wir ersuchen den Spruchsenat, diese Reue bei der Strafbemessung zu berücksichtigen und möchten darauf hinweisen, dass unseres Erachtens nach keine generalpräventiven Erwägungen bei der Festlegung der Strafhöhe berücksichtigt werden sollten." Sachverhalt: Bei der ***Bf2*** hat eine abgabenbehördliche Prüfung stattgefunden, in deren Rahmen festgestellt wurde, dass nicht alle Rechnungen Eingang in die Steuererklärungen der abgabepflichtigen GmbH gefunden haben. Zudem wurde durch die Finanzstrafbehörde festgestellt, dass lohnabhängige Abgaben nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet wurden. Die Abgabenberechnung lag beim steuerlichen Vertreter, der an der Prüfung mitgewirkt und im behördlichen Finanzstrafverfahren für den Beschuldigten Stellungnahmen abgegeben hat. Im Verfahren vor dem BFG hat sich die steuerliche Vertretung der Zeugenaussage entschlagen. Zum objektiven Tatbestand: ***Bf2*** StNr. ***20***, FBNr ***19*** Umsatzsteuer für 2021 iHv € 15.500,11: Am 24.11.2022 wurde elektronisch eine Umsatzsteuererklärung eingereicht, die bei erklärten Umsätzen von ca. 1.870.000,00 Mio €, davon ca. € 1.700.000,00 steuerfreie Ausfuhrlieferungen zum Erstbescheid vom 27.6.2023 mit einer Gutschrift von -96.316,75 geführt hat. Es wurden für 2021 lediglich € 17.242 an steuerpflichtigen Umsätzen erklärt. Nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 23.4.2024 ein Bescheid mit einer Nachforderung von € 15.770,11. Der Verkürzungsbetrag bezieht sich auf die unrichtige steuerliche Erfassung der Ausgangsrechnungen 2109-0122 und 2109-0123 über Lieferungen an einen ***12*** Abnehmer. Dazu wurden am 11.9.2021 und 14.9.2021 Rechnungen an die ***50***. ***32*** ohne Umsatzsteuer gelegt. Diese Rechnungen wurden am 2.11.2021 mittels Gutschrift wieder storniert. Der ***12*** Empfänger hat die Waren jedoch in Österreich abgeholt und die Zahlungen sind bereits 2021 erfolgt, daher war Umsatzsteuer nachzufordern und liegt objektiv eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Jahresumsatzsteuer vor, die mit Zustellung des unrichtigen Erstbescheides bewirkt wurde. Körperschaftsteuer für 2019 iHv € 7.546,00 Die elektronisch am 8.7.2020 eingebrachte Steuererklärung führte zum Erstbescheid vom 27.7.2020 mit einer Zahllast von € 1.749,00. Nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 15.4.2024 ein Bescheid mit einer Nachforderung von € 35.529,00. Nach den Feststellungen zu Tz. 6 und Tz. 7 des Prüfungsberichtes wurden Betriebseinnahmen nicht vollständig erfasst, damit liegt objektiv eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Körperschaftsteuer, bewirkt mit Zustellung des unrichtigen Erstbescheides, vor. Körperschaftsteuer für 2020 iHv € 6.425,00 Die elektronisch am 5.7.2021 eingebrachte Steuererklärung führte zum Erstbescheid vom 6.7.2021 mit einer Zahllast von € 4.448,00. Nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 23.4.2024 ein Bescheid mit einer Nachforderung von € 12.279,00. Nach der Feststellung zu Tz. 1 des Prüfungsberichtes wurde eine Betriebseinnahme von € 25.700,00 nicht bei der Gewinnberechnung erfasst, damit liegt objektiv eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Körperschaftsteuer, bewirkt mit Zustellung des unrichtigen Erstbescheides, vor. Umsatzsteuer 11/2022 iHv € 25.700,00 Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Am 9.1.2023 wurde eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Gutschrift von € 11.787,84 eingereicht und verbucht. Am 23.4.2024 erging eine Festsetzung mit € 13.912,16. Mit Datum 01.11.2022 wurde von der Firma ***Bf2*** an die ***41*** eine Ausgangsrechnung Nr. 2211-096 für "Investitionsablösen" in Höhe von netto EUR 128.500 + 20 % USt (EUR 25.700) gestellt. Diese Rechnung wurde nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung für 11/2022 erfasst. Gem. § 11 Abs. 12 UStG 1994 ist eine USt-Schuld aufgrund der Rechnung für den Zeitraum 11/2022 in Höhe von EUR 25.700 gegeben. Daraus resultiert, dass objektiv durch die Einreichung einer unrichtigen Voranmeldung eine Verkürzung von € 25.700,00 bewirkt wurde und der Tatbestand des § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG erfüllt wurde. Lohnabhängige Abgaben: Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG). Die lohnabhängigen Abgaben sind demnach jeweils bis zum 15. des nächstfolgenden Monats zu melden und zu entrichten. Dies ist, wie sich aus den Kontodaten des belangten Verbandes ergibt, bei den verfahrensgegenständlichen lohnabhängigen Abgaben unterblieben. Die lohnabhängigen Abgaben für 6/2021 wurden erst am 26.7.2021 gemeldet und auch nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet. Es wurde jedoch am selben Tag die Umsatzsteuervoranmeldung für 6/2021 mit einer Gutschrift eingereicht, die die verspätet gemeldete Zahllast abgedeckt hat. Die lohnabhängigen Abgaben für 8/2021 wurden am 30.9.2021 gemeldet und nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet. Es wurde jedoch wiederum am selben Tag die Umsatzsteuervoranmeldung für 6/2021 mit einer Gutschrift eingereicht, die die verspätet gemeldete Zahllast abgedeckt hat. Damit liegen wirksame konkludente Selbstanzeigen für den belangbaren Verband vor, jedoch mangels Täternennung nicht für den Beschuldigten. Die lohnabhängigen Abgaben für 10/2021 wurden am 30.11.2021 gemeldet. Zu dem Zeitpunkt bestand ein die Abgaben deckendes Guthaben am Abgabenkonto. Die Nachmeldung kann als konkludente Selbstanzeige des Verbandes gewertet werden, sie wirkt aber mangels Täterbekanntgabe nicht für den Beschuldigten. Es wurden somit die Abgaben verspätet gemeldet und auch nicht bis zum 20.11.2021 entrichtet, dazu gibt es keine Strafaufhebung für den Beschuldigten. Die lohnabhängigen Abgaben für 3/2022 wurden erst am 28.4.2022 gemeldet und nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet. Zu dem Zeitpunkt bestand wiederum ein Guthaben am Abgabenkonto, dazu gelten hinsichtlich der Strafbarkeitsprüfung beim Beschuldigten ebenfalls die soeben getätigten Ausführungen. Die lohnabhängigen Abgaben für 9/2022 wurden am 27.10.2022 gemeldet und nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet. Die lohnabhängigen Abgaben für 10/2022 wurden am 1.12.2022 gemeldet und nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet. Die lohnabhängigen Abgaben für 7/2023 wurden am 13.9.2023 gemeldet und nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet. Es wurde wiederum am selben Tag die Umsatzsteuervoranmeldung für 7/2023 mit einer Gutschrift eingereicht, die zur Abdeckung der lohnabhängigen Abgaben und einem kleinen Guthaben am Abgabenkonto geführt hat. Somit liegen objektiv beim Beschuldigten 7 Finanzordnungswidrigkeiten zu lohnabhängigen Abgaben vor. Zum subjektiven Tatbestand: Der Beschuldigte fungiert seit 21.9.2014 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Bf2*** und war daher in den unter dem Punkt objektiver Tatbestand genannten Zeiträumen verpflichtet, deren steuerliche Belange wahrzunehmen sowie für die fristgerechte Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben Sorge zu tragen. Der Beschuldigte ist auch Gesellschafter mit einem Anteil von € 35.000,00. Die lohnabhängigen Abgaben wurden nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet, der Beschuldigte ist seiner Verpflichtung als Geschäftsführer demnach nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Die Steuerberatungskanzlei hat die Abgabenschuldigkeiten berechnet und dem Beschuldigten Erlagscheine zur Überweisung geschickt. Es war die Aufgabe des Beschuldigten auch bei einem bestehenden Guthaben am Abgabenkonto die Höhe der angefallenen lohnabhängigen Abgaben fristgerecht bekannt zu geben, was eben mit der Entrichtung, die zugleich die Meldung darstellt, vorzunehmen gewesen wäre. Eine fristgerechte Entrichtung durch Verwendung eines am Konto bestehenden Guthabens ist nur dann möglich, wenn die Abgabenbehörde auch in Kenntnis der zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten ist, was sie verfahrensgegenständlich eben nicht wahr. Er kannte die gesetzlichen Termine und hat seine Verpflichtungen dennoch nicht ordnungsgemäß wahrgenommen, jedoch ist der Senat nach dem persönlichen Eindruck von dem Beschuldigten in den beiden mündlichen Verhandlungen zu dem Schluss gekommen, dass er bei dem Umstand, dass stets Guthaben am Abgabenkonto waren, es nicht ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die lohnabhängigen Abgaben verspätet entrichtet werden. Dass ihn die Steuerberatungskanzlei bei von ihr vorgenommenen Nachmeldungen tatsächlich so deutlich über das richtige Vorgehen einer Meldung bei einem bestehenden Guthaben am Abgabenkonto informiert hat, dass er dies auch verstanden hat und sich einer Strafbarkeit bewusst gewesen wäre, konnte nicht nachgewiesen werden. Zur nicht erfassten Rechnung 11/2022 Nr. 2211-096. Dazu liegt eine Beantwortung der ***42*** vom 16.11.2023 auf ein Auskunftsersuchen des Betriebsprüfers in seinem Arbeitsbogen auf, in der bestätigt wird, dass diese Rechnung nicht zu einem Zahlungsfluss und einem Vorsteuerabzug bei einer Rechnungsempfängerin geführt hat. Nach Ansicht des Senates hat es der Bf. nicht ernstlich für möglich gehalten, dass er diese Rechnung dennoch in der UVA für 11/2022 hätte erfassen müssen. Grobe Fahrlässigkeit ist im Voranmeldungszeitraum nicht unter Strafdrohung gestellt, daher war zu diesem Faktum mit Verfahrenseinstellung vorzugehen. Zu den weiteren Prüfungsfeststellungen wurde dem Bf. grobe Fahrlässigkeit als Schuldform hinsichtlich der Nichterfassung von Erlösen und Gewinnen in den entsprechenden Jahressteuererklärungen angelastet. Als verantwortlicher Geschäftsführer wäre er verpflichtet gewesen, die lückenlose Erfassung aller Rechnungen sicherzustellen. Dennoch haben eben nicht alle Rechnungen Eingang in Abgabenerklärungen gefunden, was im Vergleich mit den erklärten Umsätzen und Erlösen zu namhaften Differenzen geführt hat. Er hat daher ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt und damit grobes Verschulden hinsichtlich der bewirkten Abgabenverkürzungen zu verantworten. Verbandsverantwortlichkeit: Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten (die gegenständlichen Abgabenverkürzungen nach § 34 FinStrG) von Entscheidungsträgern (wie der Bf.1) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt. Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe: 1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten. 2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen. 3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen. Der Beschuldigte war als Geschäftsführer des belangten Verbandes, der ***Bf2***, ein Entscheidungsträger im Sinne des § 3 Abs. 2 VbVG. Er hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, daher war nach § 3 Abs. 2, zweiter Satz über den belangten Verband wegen der durch ihren Entscheidungsträger begangenen Finanzvergehen eine Geldbuße zu verhängen. Strafbemessung: § 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist. § 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 34 Abs. 3 FinStrG: Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. § 33 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Der Spruchsenat wertete sowohl hinsichtlich des Beschuldigten als auch hinsichtlich des belangten Verbandes die Mehrzahl der Tathandlungen und den längeren Tatzeitraum als erschwerend (§ 33 Abs. 1 StGB). Mildernd berücksichtigt wurden sowohl zu Gunsten des Beschuldigten als auch zu Gunsten des belangten Verbandes das umfassende Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, die vollständige und zeitnahe Schadensgutmachung, die umfassende schriftliche Rechtfertigung als Beitrag zur Wahrheitsfindung, die schlechte wirtschaftliche Lage des Verbandes, das geringe Einkommen des Beschuldigten, der Umstand, dass teilweise bloß Periodenverschiebungen keine endgültige Abgabenverkürzungen nach sich zogen, weiters die gescheiterte Selbstanzeige und schließlich beim Verband die Doppelstellung des Beschuldigten als Gesellschaft-Geschäftsführer (§ 5 Abs. 3 Z 6 VbVG). Der strafbestimmende Wertbetrag macht hinsichtlich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzungen € 29.471,11 aus, die Strafdrohung liegt daher ebenfalls bei dieser Höhe. Die durch den Spruchsenat für den Beschuldigten festgesetzte Geldstrafe beträgt 12,26 % der Strafdrohung und liegt demnach nahezu bei der Mindeststrafdrohung. Das Geständnis wurde mit der Beschwerdeerhebung relativiert, jedoch hat sich der Beschuldigte weiterhin offen verantwortet und verbleiben nach Teileinstellung auch bei ihm nur drei grob fahrlässig begangene Abgabenverkürzungen. Wegen Teileinstellung des Verfahrens war mit Strafneubemessung vorzugehen, wobei eben bereits die durch den Spruchsenat festgesetzte Strafe an der Grenze zur Mindeststrafe war und dabei auch das fortgeschrittene Alter des Beschuldigten Berücksichtigung gefunden hat. Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen nach Ansicht des Senates dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit sowie spezialpräventiven (Abhalten des Täters von weiteren Finanzvergehen, dies auf Grund des fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten in einem nachgeordneten Ausmaß) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Erfordernissen. Hinsichtlich der Ausmessung der über einen belangbaren Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen; 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist. 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3); 3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat; 5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat; 6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Der strafbestimmende Wertbetrag macht hinsichtlich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzungen € 29.471,11 aus, die Strafdrohung liegt daher ebenfalls bei dieser Höhe. Der strafbestimmende Wertbetrag der Finanzordnungswidrigkeit betrug € 25.700,00, die Strafdrohung somit € 12.850. Die Geldbuße wurde mit 11,81 % der Strafdrohung ausgemessen. Nach Teileinstellung des Verfahrens verbleibt ein strafbestimmender Wertbetrag von € 29.471,11. Dazu kam der Senat zu einer Geldbuße, die wegen der Doppelbelastung des Beschuldigten § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG unter der Höhe der Geldstrafe bemessen wurde. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Somit betragen die Kosten des Verfahrens für den Beschuldigten € 380,00 und für den belangten Verband € 360,00. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor. Graz, am 29. Jänner 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300009/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2300009.2025
Stammnummer
150565
Gültig
29.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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