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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300009/2025

Grob fahrlässige Abgabenverkürzungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300009/2025vom 29.01.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat 1067-4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***33***, die Richterin***34*** und die fachkundigen Laienrichter ***35*** und ***36*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, 2) die ***Bf2***, ***29*** , wegen der Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzungen gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21.6.2025 und die Beschwerde des belangten Verbandes vom selben Tag gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 25. März 2025, Geschäftszahlen FV-***30***; FV-***31*** , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 und 29.1.2026 in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten ***40*** sowie der Schriftführerin ***62*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde des Beschuldigten, ***Bf1***, geb. am ***4***, wird teilweise stattgegeben und das Verfahren hinsichtlich der Anlastung zu Punkt 2) des Spruchsenatserkenntnisses, vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2022 iHv € 25.700,00 und lohnabhängige Abgaben, Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für 6, 8, 10, 11/2021, 3, 9, 10/2022 und 7/2023 in der Gesamthöhe von € 13.216,31 (Aufgliederung siehe Begründung des Erkenntnisses) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet zu haben, gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. Zu den übrigen Schuldsprüchen (Punkt 1. des Erkenntnisses des Spruchsenates) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und mit Strafneubemessung vorgegangen. Die Geldstrafe wird gemäß § 34 Abs. 3 FinStrG mit € 3.800,00 festgesetzt. Gemäß § 20 FinStrG wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 10 Tagen bestimmt. Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG betragen die Kosten des Finanzstrafverfahrens € 380,00. II. Der Beschwerde des belangten Verbandes, der ***Bf2*** wird ebenfalls teilweise stattgegeben und das Verfahren hinsichtlich ihrer Verbandsverantwortlichkeit für die durch ihren Entscheidungsträger ***Bf1*** begangene Finanzordnungswidrigkeit zur Umsatzsteuervorauszahlung 11/2022 i.H. v. € 25.700,00 gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. Im Übrigen wird die Schuldbeschwerde hinsichtlich der Verbandsverantwortlichkeit für die durch den Entscheidungsträger ***Bf1*** rechtswidrig und schuldhaft begangenen Finanzvergehen abgewiesen und mit Strafneubemessung vorgegangen. Die Geldbuße wird mit € 3.600,00 festgesetzt. Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG betragen die Kosten des Finanzstrafverfahrens € 360,00. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 25. März 2025 wurde ***Bf1*** schuldig erkannt, er habe als steuerlich verantwortlicher Geschäftsführer der ***Bf2***, im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Österreich, Dienstelle Judenburg - Liezen (vormals Finanzamt Judenburg -Liezen bis 31.12.2020), 1) grob fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch das Nichterklären von Erlösen in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2021 sowie durch das Nichterklären von Gewinnerhöhungen in den Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2019 und 2020 Verkürzungen an Umsatzsteuer für 2021 iHv € 15.500,11, sowie Verkürzungen an Körperschaftsteuer für 2019 iHv € 7.546, 00 und für 2020 iHv € 6.425,00, und somit insgesamt iHv € 29.470,81, bewirkt und weiters 2) vorsätzlich Vorauszahlungen an selbst zu berechnenden Abgaben nämlich Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2022 iHv € 25.700,00 sowie die Lohnsteuer für die unten angeführten Zeiträume in unten angeführter Höhe, insgesamt iHv € 7.912,31, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die unten angeführten Zeiträume in unten angeführter Höhe, insgesamt iHv € 4.842,67 und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die unten angeführten Zeiträume in unten angeführter Höhe, insgesamt iHv € 461,33, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet. [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Er habe hierdurch zu 1) mehrfache Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG und zu 2) mehrfache Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG nach § 34 Abs. 2 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00, (in Worten: sechstausend EURO) im Uneinbringlichkeitsfall mit 15 (fünfzehn) Tagen Ersatzfreiheitstrafe bestraft. Gemäß § 185 FinStrG habe der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 zu tragen. Der belangte Verband ***Bf2*** sei schuldig, ein Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) iVm § 28a Finanzstrafgesetzes (FinStrG) habe zu Gunsten des Verbandes mehrere Finanzvergehen begangen und sei somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG gegeben, nämlich, dass ***Bf1*** als steuerlich verantwortlicher Geschäftsführer der ***Bf2*** in ***Bf2-Adr***, im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Österreich, Dienstelle Judenburg - Liezen (vormals Finanzamt Judenburg - Liezen bis 31.12.2020), 1) grob fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch das Nichterklären von Erlösen in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2021 sowie durch das Nichterklären von Gewinnerhöhungen in den Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2019 und 2020 Verkürzungen an Umsatzsteuer für 2021 iHv € 15.500,11 sowie Verkürzungen an Körperschaftsteuer für 2019 iHv € 7.546,00 und für 2020 iHv € 6.425,00, und somit insgesamt iHv € 29.470,81, bewirkt und weiters 2) vorsätzlich Vorauszahlungen an selbst zu berechnenden Abgaben nämlich die Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2022 iHv € 25.700,00 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe. Der belangte Verband ***Bf2*** habe hierdurch mehrfache Finanzvergehen zu 1) der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG und zu 2) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG begangen und werde hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs.1 und Abs. 2 FinStrG nach § 34 Abs. 2 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Verbandsgeldbuße in Höhe von € 5.000,00, (in Worten: fünftausend EURO) bestraft. Gemäß § 185 FinStrG habe der belangte Verband die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 zu tragen. Hingegen werde das Verfahren gegen ***Bf1*** wegen des Verdachts, er habe als steuerlich verantwortlicher Geschäftsführer der ***Bf2*** in ***29***, StNr. ***BF2StNr1***, im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes ***9***, Dienstelle Judenburg - Liezen (vormals Finanzamt Judenburg - Liezen), vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch das Nichterklären von Erlösen in den Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 sowie durch das Nichterklären von Gewinnerhöhungen in den Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021,Verkürzungen an Umsatzsteuer für 2018 iHv € 270,00, für 2019 iHv € 270,00, für 2020 iHv € 270,00 und für 2021 iHv € 270,00, sowie Verkürzungen an Körperschaftsteuer für 2019 iHv € 27.983,00, für 2020 iHv € 5.854,00 und für 2021 iHv € 675,00, bewirkt, gemäß § 136 FinStrG iVm § 82 Abs. 3 lit a FinStrG eingestellt. Weiters werde das Verfahren gegen die ***Bf2***, wegen des Verdachts, ein Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) iVm § 28a Finanzstrafgesetzes (FinStrG) habe zu Gunsten des Verbandes mehrere Finanzvergehen begangen und sei somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG gegeben, nämlich, dass ***Bf1*** als steuerlich verantwortlicher Geschäftsführer der ***Bf2*** in ***29***, StNr. ***BF2StNr1***, im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Österreich, Dienstelle Judenburg - Liezen (vormals Finanzamt Judenburg - Liezen), 1) vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch das Nichterklären von Erlösen in den Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 sowie durch das Nichterklären von Gewinnerhöhungen in den Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 Verkürzungen an Umsatzsteuer für 2018 iHv€ 270,00, für 2019 iHv € 270,00, für 2020 iHv € 270,00 und für 2021 iHv € 270,00, sowie Verkürzungen an Körperschaftsteuer für 2019 iHv € 27.983,00, für 2020 iHv € 5.854,00 und für 2021 iHv € 675,00, bewirkt und weiters 2) vorsätzlich Vorauszahlungen an selbst zu berechnenden Abgaben, nämlich die Lohnsteuer für die unten angeführten Zeiträume in unten angeführter Höhe, insgesamt iHv € 7.912,31, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die unten angeführten Zeiträume in unten angeführter Höhe, insgesamt iHv € 4.842,67 und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die unten angeführten Zeiträume in unten angeführter Höhe, insgesamt iHv € 461,33, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet, gemäß § 136 FinStrG iVm § 82 Abs. 3 lit. b FinStrG eingestellt. Zu den Entscheidungsgründen wird im Erkenntnis ausgeführt: Mit Vorlage an den Spruchsenat vom 14. August 2024 des Amtes für Betrugsbekämpfung wurden dem Beschuldigten ***Bf1*** sowie dem belangten Verband ***Bf2*** jeweils die im Schuldspruch angeführten Taten bzw. Verbandsverantwortlichkeiten zur Last gelegt. Mit Schriftsatz vom 14. März 2025 gab der Verteidiger des Beschuldigten und des belangten Verbandes, Steuerberater ***1***, bekannt, dass sich ***Bf1*** im Sinne der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in vollem Umfang geständig verantworte und der belangte Verband hinsichtlich der angesprochenen Taten die verbandsrechtliche Verantwortung übernehme. Auf eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung wurde durch ***24*** (im eigenen Namen und auch im Namen des belangten Verbandes) verzichtet. Zumal sich das Geständnis des Beschuldigten ***Bf1*** mit den im Ermittlungsverfahren beigebrachten objektiven Beweisen nahtlos in Einklang bringen lässt und die in den abgabenbehördlichen Abschlussberichten dargelegten Prüfungsfeststellungen von Seiten des Spruchsenates als schlüssig, unbedenklich und nachvollziehbar beurteilt wurden, erübrigten sich nähere Sachverhaltsfeststellungen und beweiswürdigende Erläuterungen. Bei der Strafbemessung waren sowohl hinsichtlich des Beschuldigten als auch hinsichtlich des belangten Verbandes die Mehrzahl der Tathandlungen und der längere Tatzeitraum erschwerend zu werten (§ 33 Abs. 1 StGB). Mildernd berücksichtigt wurden sowohl zu Gunsten des Beschuldigten als auch zu Gunsten des belangten Verbandes das umfassende Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, die vollständige und zeitnahe Schadensgutmachung, die umfassende schriftliche Rechtfertigung als Beitrag zur Wahrheitsfindung, die schlechte wirtschaftliche Lage des Verbandes, das geringe Einkommen des ***24***, der Umstand, dass teilweise bloß Periodenverschiebungen keine endgültige Abgabenverkürzungen nach sich zogen, weiters die gescheiterte Selbstanzeige und schließlich die Doppelstellung des ***24*** als Gesellschaft-Geschäftsführer (§ 5 Abs. 3 Z 6 VbVG). In Anbetracht dieses Strafzumessungssachverhaltes erweisen sich die im Erkenntnis angeführten Sanktionen - welche den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten und des belangten Verbandes Rechnung tragen - als tat- und schuldangemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde bei ***Bf1*** eine adäquat erachtete 15-tägige Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Die Kostenentscheidung ist eine Folge des Schuldspruches bzw. der konstatierten Verfahrensverantwortlichkeit und gründet auf § 185 FinStrG. **** Dagegen richten sich die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom 21.6.2025 mit folgenden Ausführungen: "Für beide im Betreff oben genannten Subjekte (***Bf2*** und deren Geschäftsführer, ***Bf1***) legen wir hiermit eine Beschwerde zu Ihrem Erkenntnis, datiert am 2025-03-25 (erhalten am 06. Juni 2025) ein. Allgemein: Aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen starken Bedrängens durch den damaligen Rechtsvertreter (***2*** in ***3***) zog ich es vor, an der Verhandlung im März 2025 in Graz persönlich nicht teilzunehmen. 1. Formfehler im Erkenntnis: Herr ***Bf1*** ist am ***4*** geboren. (nicht am ***5*** - wie im Straferkenntnis vom 25.3.2025 angegeben) 2. Zu Punkt 1) im Erkenntnis: a. Umsatzsteuer für den Zeitraum 2021 iHv 15.500,11 In diesem Falle handelte es sich um ein Geschäft mit dem ***7***, was in Österreich zwar legal gewesen ist, aber von Österreichischen Banken nicht gerne gesehen wurde. Deshalb verwendeten wir eine Schwestergesellschaft in der ***6*** nur für den Zahlungslauf. Sämtliche Waren wurden von ***8*** in ***9***, ***10*** und ***11*** zugekauft, und auch die MWSt. in ***9*** entrichtet. Alle Waren wurden daraufhin von ***9*** aus nach dem ***7*** exportiert. Die Waren wurden zwar vom ***12*** Kunden in Österreich abgeholt, die Exportdeklaration erfolgte aber im Namen von ***8*** als Exporteur. Die von ***9*** aus exportierten Waren haben sich zu keinem Zeitpunkt auf ***13*** Boden befunden. Es wurde daher kein Cent an Umsatzsteuer "hinterzogen". Auch diese Angelegenheit erklärte ich dem Prüfer mehrmals.... 3. Zu Punkt 2) im Erkenntnis : a. Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2022 iHv 25.700, In diesem Falle handelte es sich um eine "Proforma Rechnung" an den früheren Leasinggeber - Fa. ***14*** in ***15***. Nach vorzeitiger Beendigung des Leasingverhältnisses für die Objekte ***16*** versuchte ich, vom Leasinggeber noch etwaige Investitionsablösen zu erlangen. Diese Rechnung wurde zwar an den Empfänger "***17***" versendet. Die Rechnung wurde aber vom Rechnungsempfänger "***17***" umgehend innerhalb von ein paar Tagen nicht anerkannt. Deshalb gaben wir diese Rechnung gar nicht in den Buchhaltungsordner für Nov. 2022. Deshalb wurde diese Rechnung auch gar nicht verbucht. Ein Buchhaltungsordner wurde monatlich von ***8*** an den Buchhalter, ***2*** nach ***3*** gesendet. Warum dieser Rechnungs-Entwurf im Nachhinein in den Buchhaltungsordner gelangt ist, ist mir unklar. (eventuell hat diesen Entwurf eine Mitarbeiterin von ***8*** "unwissend" während meiner oftmaligen Abwesenheit im Buchhaltungsordner für 11-2022 abgelegt.) Ich erzählte diese Tatsachen dem Steuerprüfer eingehend und genau. Der Steuerprüfer fragte daraufhin auch bei der ***17*** in Wien nach, worüber ich erst kürzlich in Kenntnis gelangt bin. Die ***17*** bestätigte dem Steuerprüfer darauf hin, dass diese Rechnung niemals anerkannt wurde, und durch ***17*** auch keine Vorsteuer geltend gemacht worden ist. Daher wurde von ***8*** keine Umsatzsteuer über 25.700,- hinterzogen und auch keine Körperschaftssteuer. b. Lohnabgaben für diverse Zeiträume von 06/2021 bis 07/2023 iHv 7.912,31 + 4.842,67 + 461,33 In all den angeführten Monaten hatte die Fa. ***8*** insgesamt ein Guthaben beim Finanzamt an Umsatzsteuer, sowie insgesamt am Finanzamt-Konto. Dies wurde vom Buchhalter und dem Vertreter von ***8*** (***2*** aus ***3***) so gebucht und errechnet. Es wurde uns niemals vom steuerlichen Vertreter mitgeteilt, beim Finanzamt eine Meldung zu machen, auch wenn wir ein Guthaben am Finanzamt-Konto haben, bzw. keine tatsächliche Zahlung zu tätigen gewesen ist. In Monaten, wo wir kein Guthaben am Finanzamt-Konto gehabt haben, wurden die Lohnabgaben sehr wohl immer pünktlich an das Finanzamt abgeführt. Zudem sehe ich fast jeden Monat einen aktuellen Finanzamt-Kontoauszug an, worauf auch die Lohnabgaben gebucht gewesen sind. Nachdem das stets der Fall war, bestand auch die Annahme, dass der steuerliche Vertreter alles richtig gegenüber dem Finanzamt gemeldet hat. In beiden Fällen weise ich den Vorwurf eines Finanzvergehens einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung zurück. Es wurden keine Steuerabgaben verkürzt. Zu den vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten sehe ich für mich persönlich, als auch für den Verband keine Schuld. Ich hatte stets dem konzessionierten Buchhalter und Wirtschaftstreuhänder - ***37***, ***3*** vertraut und mich darauf verlassen, die Steuerangelegenheiten ordnungsgemäß mitzuteilen, bzw. dem Finanzamt zu melden. Wir bitten daher, die oben genannten Umstände nochmals zu begutachten, und die strafrechtlichen Umstände entsprechend anzupassen." Die Beschwerden wurden von einer Mitarbeiterin des belangten Verbandes unterfertigt und eingebracht. Da nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben des Finanzstrafgesetzes somit behebbare Mängel vorlagen, wurden zu beiden Beschwerden durch das BFG Mängelbehebungsaufträge erlassen. Am 2.9.2025 wurden die Beschwerden ordnungsgemäß unterfertigt. Dem Mängelhebungsauftrag wurde damit nachgekommen. **** In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2025 wurde wie folgt erhoben und vorgebracht: "Es wird bekannt gegeben, dass Frau ***39*** heute verhindert ist und ***40*** als Amtsbeauftragte an der Verhandlung teilnimmt. Besch: Kein Einwand Es wird der Berichterstatterin das Wort erteilt, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt. Der Beschuldigte verweist auf das schriftliche Vorbringen. Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an. Vorsitzende (V): Nach ihrem Einkommensteuerbescheid vom 30.9.2025 hatten Sie 2024 ein Einkommen von € 10.081, Sorgepflichten haben Sie keine mehr? Besch: Ich habe ca. € 2.000 pro Monat. Ich habe in den letzten Jahren sehr viel von meinen Ersparnissen in die Gesellschaft eingelegt, weil die Kunden in den letzten 3 Jahren plötzlich nicht mehr entsprechend bezahlt haben. Das sind alles staatliche Unternehmen, mit denen es zuvor seit 1989 keine Probleme im Geschäftsalltag gegeben hat. Keine Sorgepflichten. V: Der belangte Verband hat 2024 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 70.943 erklärt, daraus resultierte unter Berücksichtigung eines Verlustabzuges ein Einkommen von ca. € 17.000,00. Besch: Ich führe eher nur noch die bereits bestehenden Geschäfte zu Ende. Der Geschäftsgang ist sehr schleppend. Bei einem Kunden wären 250.000 Euro zu bezahlen gewesen, bekommen habe ich bisher nur € 12.000. Das ist eine ***61*** Ölfirma und das Geschäft läuft direkt mit dieser Firma, an der auch die ÖMV beteiligt ist. V: ***Bf2*** StNr. ***20***, FBNr ***19*** Umsatzsteuer für 2021 iHv € 15.500,11: Am 24.11.2022 wurde elektronisch eine Umsatzsteuererklärung eingereicht, die zum Erstbescheid vom 27.6.2023 mit einer Gutschrift von -96.316,75 geführt hat. Nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 23.4.2024 ein Bescheid mit einer Nachforderung von € 15.770,11. Der Verkürzungsbetrag bezieht sich auf die unrichtige steuerliche Erfassung der Ausgangsrechnungen 2109-0122 und 2109-0123. Die Abholung erfolgte in Österreich, daher war Umsatzsteuer nachzufordern und liegt objektiv eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Jahresumsatzsteuer vor, die mit Zustellung des unrichtigen Erstbescheides bewirkt wurde. Körperschaftsteuer für 2019 iHv € 7.546,00 Die elektronisch am 8.7.2020 eingebrachte Steuererklärung führte zum Erstbescheid vom 27.7.2020 mit einer Zahllast von € 1.749,00. Nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 15.4.2024 ein Bescheid mit einer Nachforderung von € 35.529,00. Nach den Feststellungen zu Tz. 6 und Tz. 7 des Prüfungsberichtes wurden Betriebseinnahmen nicht vollständig erfasst, damit liegt objektiv eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Körperschaftsteuer, bewirkt mit Zustellung des unrichtigen Erstbescheides, vor. Körperschaftsteuer für 2020 iHv € 6.425,00 Die elektronisch am 5.7.2021 eingebrachte Steuererklärung führte zum Erstbescheid vom 6.7.2021 mit einer Zahllast von € 4.448,00. Nach der abgabenbehördlichen Prüfung erging am 23.4.2024 ein Bescheid mit einer Nachforderung von € 12.279,00. Nach der Feststellung zu Tz. 1 des Prüfungsberichtes wurde eine Betriebseinnahme von € 25.700,00 nicht bei der Gewinnberechnung erfasst, damit liegt objektiv eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Körperschaftsteuer, bewirkt mit Zustellung des unrichtigen Erstbescheides, vor. Dazu wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie grob fahrlässig verschuldet haben, dass nicht alle Umsätze erklärt und nicht der gesamte Gewinn einer Besteuerung zugeführt wurden. Besch: Nein, dazu gibt es nichts in meinen Ausführungen in meiner Beschwerde. V: Umsatzsteuer 11/2022 iHv € 25.700,00, Anlastung einer Finanzordnungswidrigkeit Am 9.1.2023 wurde eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Gutschrift von € 11.787,84 eingereicht und verbucht. Am 23.4.2024 erging eine Festsetzung mit € 13.912,16. Mit Datum 01.11.2022 wurde von der Firma ***Bf2*** an die ***41*** eine Ausgangsrechnung Nr. 2211-096 für "Investitionsablösen" in Höhe von netto EUR 128.500 + 20 % USt (EUR 25.700) gestellt. Diese Rechnung wurde nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung für 11/2022 erfasst. Gem. § 11 Abs. 12 UStG 1994 ist eine USt-Schuld aufgrund der Rechnung für den Zeitraum 11/2022 in Höhe von EUR 25.700 gegeben. Daraus resultiert, dass objektiv durch die Einreichung einer unrichtigen Voranmeldung eine Verkürzung von € 25.700,00 bewirkt wurde und der Tatbestand des § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG erfüllt wurde. Dazu liegt jedoch eine Beantwortung der ***42*** vom 16.11.2023 auf ein Auskunftsersuchen des Betriebsprüfers in seinem Arbeitsbogen auf, in der bestätigt wird, dass diese Rechnung nicht zu einem Zahlungsfluss und einem Vorsteuerabzug bei einer Rechnungsempfängerin geführt hat. Sie dachten, dass dazu nichts zu veranlassen sei, weil kein Umsatz erzielt wurde? Besch: Ja. Ich habe diese Rechnung nicht in die Buchhaltung genommen, da mir die Firma ***42*** bereits am Telefon gesagt hat, dass diese Rechnung nicht akzeptiert wird. V: Genau das habe ich schon in der Niederschrift festgehalten und dazu auch das Antwortschreiben der ***42*** an den Betriebsprüfer aus seinem Arbeitsbogen gesehen. V: lohnabhängige Abgaben: Dazu liegt dem BFG nur eine Verurteilung des Beschuldigten zur Beurteilung vor, das gegen den Verband geführte Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt. Sie wissen, dass lohnabhängige Abgaben monatlich bis zum 15. zu bezahlen sind? Besch: Ja. V: Die lohnabhängigen Abgaben sind jeweils bis zum 15. des nächstfolgenden Monats zu melden und zu entrichten. Dies ist, wie sich aus den Kontodaten des belangten Verbandes ergibt, bei den verfahrensgegenständlichen lohnabhängigen Abgaben jedoch unterblieben. Die lohnabhängigen Abgaben für 6/2021 wurden am 26.7.2021 gemeldet und nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet. Die lohnabhängigen Abgaben für 8/2021 wurden am 30.9.2021 gemeldet und nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet. Die lohnabhängigen Abgaben für 10/2021 wurden am 30.11.2021 gemeldet. Zu dem Zeitpunkt bestand ein die Abgaben deckendes Guthaben am Abgabenkonto. Die Nachmeldung kann als konkludente Selbstanzeige des Verbandes gewertet werden, sie wirkt aber mangels Täterbekanntgabe nicht für den Beschuldigten. Es wurden somit die Abgaben verspätet gemeldet und auch nicht bis zum 20.11.2021 entrichtet, dazu gibt es keine Strafaufhebung für den Beschuldigten. Die lohnabhängigen Abgaben für 3/2022 wurden erst am 28.4.2022 gemeldet und nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet. Zu dem Zeitpunkt bestand wiederum ein Guthaben am Abgabenkonto, dazu gelten hinsichtlich der Strafbarkeitsprüfung beim Beschuldigten ebenfalls die soeben getätigten Ausführungen. Die lohnabhängigen Abgaben für 9/2022 wurden am 27.10.2022 gemeldet und nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet. Die lohnabhängigen Abgaben für 10/2022 wurden am 1.12.2022 gemeldet und nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet. Die lohnabhängigen Abgaben für 7/2023 wurden am 13.9.2023 gemeldet und nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet. Somit liegen objektiv beim Beschuldigten 7 Finanzordnungswidrigkeiten zu lohnabhängigen Abgaben vor. Besch: Wir haben kaum je Umsatzsteuervorauszahlungen, daher musste ich mich im Regelfall um Fälligkeitstage nicht annehmen. Ich habe zudem nicht gewusst, dass ich, wenn ein Guthaben am Abgabenkonto besteht, dennoch eine Meldung vornehmen muss. V: Wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abgabe auf dem Abgabenkonto des Pflichtigen ein Guthaben besteht, jedoch eine bereits angefallene Zahllast zu lohnabhängigen Abgaben der Behörde nicht genannt wurde, ist das ausgewiesene Guthaben zu den Fälligkeitszeitpunkten eben tatsächlich zu hoch, auch das erfüllt den Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit. Zudem hat in einzelnen Monaten eben auch kein Guthaben am Abgabenkonto bestanden. Besch: Ich habe geglaubt, dass der Steuerberater Meldungen vornimmt. V: Nehmen wir beispielsweise die Lohnabgaben für 7/2023, diese wurden zeitgleich mit den lohnabhängigen Abgaben für 8/2023 gemeldet, dies jedoch ohne entsprechende Einzahlung. Diese Einreichung haben dann Sie gemacht oder der Steuerberater? Dem Beschuldigten werden die Buchungen zu 7 und 8/2023 gezeigt. 8/2023 ist die Meldung somit fristgerecht erfolgt, 7/2023 nicht. Besch: Diese Nachmeldung habe nicht ich vorgenommen. Das war der Steuerberater. V: Warum gibt der Steuerberater nicht fristgerecht Meldungen ab? Besch: Ich weiß es nicht. Es ist über Jahre hinweg Alles gut gegangen. Ich habe nur immer wieder geschaut, ob auch tatsächlich ein Guthaben am Abgabenkonto besteht und die Abgaben auch wirklich gedeckt sind. ***43***: Haben Sie am Abgabenkonto selbst nachgesehen? Besch: Ich habe die Kontoauszüge vom Steuerberater bekommen. V: Eingesehen werden auch die Buchungen zu den lohnabhängigen Abgaben 10 und 11/2022 vom 1.12.2022, die eine Zahllast aufweisen. Diese Auszüge werden auch dem Beschuldigten gezeigt. Besch: Das ist Alles das Verschulden meines Steuerberaters. V: Warum werden lohnabhängige Abgaben für 2 Monate zugleich gemeldet? Hatte der Steuerberater nicht fristgerecht alle Unterlagen? ***43***: Wie bekommt der Steuerberater die Stundenzettel? Besch: Ich übermittle die Unterlagen so rechtzeitig, dass am Ende des Monats die Löhne ordnungsgemäß bezahlt werden können. Ich bekomme auch monatlich Auszüge vom FA-Konto und schaue dann nach, ob ich ein Guthaben habe oder ob ich Abgaben bezahlten muss. Bei der Lohnverrechnung ist jeweils auch ausgewiesen, was an Lohnabgaben zu bezahlen ist. AB: Ihr ehemaliger Steuerberater hat zunächst in diesem Verfahren vorgebracht, dass die Verspätungen darauf zurückzuführen sind, dass sie vielfach längere Zeiten im Ausland gewesen sind. Könnten die Verspätungen bei einzelnen Meldungen auch darauf zurückzuführen sein? Besch: Ja, ich war immer längere Zeit im Ausland und das ist auch heute so. ***43***: Wenn Sie Geschäfte mit ausländischen Partnern haben, gehen diese Geschäfte direkt mit dem ausländischen Partner oder sind andere Firmen zwischengeschaltet (beispielsweise jetzt bei dem ***25***-Geschäft)? Besch: Im Regelfall habe ich nur einen Partner. ***43***: Wer organisiert bei einem Zwei-Partner-Geschäft den Transport? Besch: Beim ***25***-Geschäft war das ich. ***43***: Beim ***7***-Geschäft - Wer hat den Transport organisiert? Besch: Manchmal organisiere ich und manchmal holt der Kunde persönlich ab. ***43***: Wer erstellt die USt-Jahreserklärung? Besch: Ja, das ist der Steuerberater. ***43***: Haben Sie das konkrete ***7***-Geschäft mit dem Steuerberater besprochen, dass es diesmal 3 Personen sind? Besch: Nein, das habe ich nicht. Die Geschäftslage mit dem ***7*** ist komplizierter. Es ist nicht verboten, mit dem ***7*** Geschäfte zu machen, aber dies kann nicht über eine österreichische Bank laufen. ***43***: Sie haben nicht speziell mit dem Steuerberater zu diesem Geschäft gesprochen? Besch: Nein, das habe ich nicht. AB: Wer war Ihr Ansprechpartner bei der Kanzlei? Besch: Das war Frau ***44*** für die Lohnverrechnung und ***45*** für die Umsatzsteuer. Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Verlesen wird der wesentliche Inhalt der Straf- und Steuerakten. Schluss des Beweisverfahrens. Der Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden. Der Beschuldigte beantragt den Beschwerden stattzugeben und die Einstellung des Verfahrens, in eventu eine möglichst geringe Geldstrafe. Um 11:48 Uhr zieht sich der Senat zur Beratung zurück. Nach seinem Wiedererscheinen um 12:00 Uhr wird der Beschuldigte befragt, ob er den Steuerberater und die beiden heute genannten Mitarbeiterinnen von der Verschwiegenheit entbindet? Besch: Ja, ich entbinde den ehemaligen steuerlichen Vertreter und die Mitarbeiterinnen der Kanzlei von der Verschwiegenheit. Die Jahreserklärungen hat mein ehemaliger Steuerberater erstellt. Es wird vorweg mitgeteilt, dass die fortgesetzte Verhandlung am 29.1.2026 stattfinden wird. Die Uhrzeit wird noch mit der Ladung bekannt gegeben. Der Beschuldigte ersucht, dass ihm die Ladung auch mittels Mailanhang an ***46*** zugestellt werden möge." **** Am 12.12.2025 erging eine Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage an Frau ***44*** mit folgendem Inhalt: "Sachverhalt: Die lohnabhängigen Abgaben der ***Bf2*** für 6/2021 wurden erst am am 26.7.2021 gemeldet und nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet. Die lohnabhängigen Abgaben für 8/2021 wurden am 30.9.2021 gemeldet und nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet. Die lohnabhängigen Abgaben für 10/2021 wurden am 30.11.2021 gemeldet. Die lohnabhängigen Abgaben für 3/2022 wurden erst am 28.4.2022 gemeldet und nicht binnen fünf Tagen nach Fälligkeit entrichtet. Die lohnabhängigen Abgaben für 9/2022 wurden am 27.10.2022 gemeldet und nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet. Die lohnabhängigen Abgaben für 10/2022 wurden am 1.12.2022 gemeldet und nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet. Die lohnabhängigen Abgaben für 7/2023 wurden am 13.9.2023 gemeldet und nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet. Verspätet eingereichte Meldungen einer Gesellschaft können nur als konkludente Selbstanzeigen für die Gesellschaft eine strafaufhebende Wirkung erzielen und nicht für den Beschuldigten als Gf. der Gesellschaft. Fragen: Haben Sie die Lohnverrechnung für die Gesellschaft gemacht? Haben Sie die Unterlagen zur Berechnung fristgerecht erhalten? Wer hat die verspäteten Meldungen eingebracht? Wieso wurden die Meldungen jeweils nicht bei Fälligkeit erstattet?" Ihr wurde mitgeteilt, dass sie von der Verschwiegenheit entbunden wurde. **** Am 13.12.2025 hat der Beschuldigte eine Mail an das BFG mit folgendem Inhalt verschickt: "Wie in der Verhandlung am 11.12.2025 besprochen, waren die zuständigen Bearbeiterinnen bei unserem damaligen Steuerberater & Buchhalter - ***47***, ***3*** Frau ***45*** (Buchhaltung), Frau ***48*** (Lohnverrechnung) Dazu möchte ich nochmals hinweisen, dass die Meldungen an das Finanzamt immer durch das Büro ***47*** durchgeführt wurden. Mir persönlich war dies stets unbekannt, dass eine Meldung der USt auch bei Guthaben an das FA zu machen ist. Das wurde immer - seit vielen Jahren - vom Steuerberater, ***47***, erledigt. Zudem möchte ich nochmals erwähnen, dass kein Cent an Abgaben - weder beabsichtigt oder unbeabsichtigt - hinterzogen wurde. Die andere Strafsache - Rechnung vom November 2022 an ***54***, Wien. Auch hier gab es von meiner Seite nicht im entferntesten Sinne die Absicht einer Steuerhinterziehung. Der Steuerprüfer hat auch die ***54*** kontaktiert, und diese bescheinigte ihm, dass diese Rechnung von ***8*** über Investitionsablösen im ***49*** - umgehend niemals anerkannt wurde. Die ***41*** hat daher aus dieser Rechnung auch keine Vorsteuer vom Finanzamt geltend gemacht. Zudem bitte ich sie höflich, eine Ladung zur nächsten Verhandlung (voraussichtlich am 29.1.2026) mir auch per E-Mail (***46***) zukommen zu lassen. Danke. Weiters möchte ich noch erwähnen, dass ich mit dem Finanzamt Liezen seit dem Jahre 1988 stets ein gutes Einvernehmen hatte." Am 17.12.2025 wurde eine Ladung zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 29.1.2026 an den steuerlichen Vertreter versendet und ihm ebenfalls mitgeteilt, dass seine Entbindung von der Verschwiegenheit vorliegt. Mit Schreiben vom 9.1.2026 wurde seitens der Steuerberatungskanzlei mitgeteilt, dass die Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage nicht beantwortet und zu den Zeugenladungen zur fortgesetzten mündlichen Verhandlungen seitens der Kanzlei eine Entschlagung vorgenommen werde. **** In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 29.1.2026 wurde wie folgt ergänzend vorgehalten und vorgebracht: "Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und stellt fest, dass es sich um ein fortgesetztes Verfahren handelt. Die Vorsitzende gibt bekannt, dass seitens der ehemaligen steuerlichen Vertretung mit Schreiben vom 9.1.2026 bekannt gegeben wurde, dass sie sich der Aussage entschlagen. Es wurde weder der Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage durch die Mitarbeiterin nachgekommen, noch wird heute der Steuerberater zur Verhandlung erscheinen und aussagen. Der Beschuldigte gibt bekannt, dass er noch immer kein Hörgerät hat, die Lieferung sollte erst in ca. 2 Wochen erfolgen. V: Ich habe noch ergänzende Fragen: 1. Zu den lohnabhängigen Abgaben: Bei manchen verspäteten Meldungen wurde am selben Tag elektronisch eine UVA mit Gutschrift eingereicht, die die verspätet gemeldete Zahllast abgedeckt hat. Wer hat die Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, der Steuerberater? Besch.: Ja. Ich habe die Firma 15 Jahre und alle Meldungen hat immer der Steuerberater gemacht. Der Steuerberater hat auch die USt-Voranmeldungen mit Gutschriften eingereicht. V: In den verfahrensgegenständlichen Jahren haben Sie nie lohnabhängige Abgaben in der angefallenen Höhe fristgerecht entrichtet. Sie haben aber in Vorzeiträumen mit Erlagschein lohnabhängige Abgaben bei deren Fälligkeit entrichtet. Die Steuerberatungskanzlei hat in der Rechtfertigung für Sie ausgeführt, dass sie nur dann Nachmeldungen vorgenommen haben, wenn sie gesehen haben, dass die keine Einzahlung und damit Meldung vorgenommen haben. Wurde ihnen das nicht bereits 2021 gesagt, dass die Kanzlei ihnen den Erlagschein zu Entrichtung und Meldung schickt und nur nachmeldet, wenn Sie das nicht gemacht haben? Wird "nachgemeldet" ohne Sie zu informieren? Besch: Ich habe immer nur dann bezahlt, wenn auch kein entsprechendes Guthaben am Konto war. V: Hinsichtlich der verspäteten Meldung der lohnabhängigen Abgaben wird Ihnen Vorsatz angelastet, bei den anderen Feststellungen der Prüfung lediglich, dass Fahrlässigkeit bei der Nichterfassung von Rechnungen vorliegt. Besch: Ich habe immer alle Unterlagen dem Steuerberater gegeben. Manches Mal habe ich auch Belege später erstellt und nachgereicht. Ich wollte in keinster Weise Steuer hinterziehen." Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Abs. 2 lit. a: Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) oder bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Abs. 3: Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt, a) mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. § 34 Abs. 1 FinStrG:Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG: Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird. Lit. b) durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994) ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Abs. 2: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. § 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Es liegen keine Beschwerden der Amtsbeauftragten vor, daher ist zu den im Erkenntnis vorgenommenen Einstellungen Rechtskraft eingetreten und liegt zudem ein Verböserungsverbot vor. Zum Verwaltungsgeschehen: Im Prüfbericht zu einer abgabenbehördlichen Prüfung vom 24.4.2024 sind folgende Feststellungen enthalten: "Tz. 1 ***21***-Erlösverbuchung: Sachverhalt: Steuernummer: ***20*** Bezüglich einer im Jahr 2020 eingekauften Maschine (***28***, ***22***) in Höhe von EUR 20.000 wurde vom Prüfer neu festgestellt, dass It. den Angaben des Geschäftsführers gegenständliche Maschine im Jahr 2020 in den ***7*** weiterverkauft wurde. Die Verbuchung des Einkaufs erfolgte auch dem Konto "50110 Einkauf Handelswaren". Eine entsprechende Erlösverbuchung konnte nicht nachgewiesen werden. Beweise: Es liegt die entsprechende Eingangsrechnung "***21***" über EUR 20.000 vor. Am 20.09.2023 wurde vom Geschäftsführer schriftlich bestätigt, dass im Jahr 2020 der Verkauf der Maschinen in Höhe von EUR 25.700 in den ***7*** erfolgt ist. Der Verkaufserlös in Höhe von EUR 25.700 stellt gem. den Bestimmungen des KStG eine entsprechende Betriebseinnahme dar, die zu einer Gewinnerhöhung von EUR 25.700 im Jahr 2020 führt. Bezüglich der Umsatzsteuer handelt es sich um eine gem. § 7 UStG 1994 "steuerfreie Ausfuhrlieferung". Tz. 2 Leasing Gebäude ***55*** 104: Tz. 3 Ausgangsrechnung v. 1.11.2022: Mit Datum 01.11.2022 wurde von der Firma ***Bf2*** an die ***41*** eine Ausgangsrechnung Nr. 2211-096 für "Investitionsablösen" in Höhe von netto EUR 128.500 + 20 % USt (EUR 25.700) gestellt. Diese Rechnung wurde der ***17*** ***60*** nachweislich übermittelt. Aufgrund der Nichtnachvollziehbarkeit von dieser aber bis dato nicht bezahlt. Der Geschäftsführer (Herr ***56*** gibt an, dass bezüglich dieser Rechnung bis jetzt auch keine weiteren Maßnahmen erfolgt sind. Lt. Besprechung vom 22.03.2024 ist die gegenständliche Rechnung uneinbringlich und wird mit der nächsten laufenden UVA begutschriftet. Gem. § 11 Abs. 12 UStG 1994 ist aber eine USt-Schuld aufgrund der Rechnung für den Zeitraum 11/2022 in Höhe von EUR 25.700 gegeben. Tz. 5 Reihengeschäfte: Vom Prüfer wurde festgestellt, dass im Prüfungszeitraum Reihengeschäfte vorliegen, bei denen der letzte Abnehmer (Empfänger) den Transport in Auftrag gegeben hat. Die Waren wurden vom Empfänger (***7***) in Österreich abgeholt. Lt. Auskunft des Geschäftsführers wurden für die angeführten Rechnungen Anzahlungen geleistet, die Abholung der Waren erfolgte in einem späteren Zeitpunkt. Die Verrechnung erfolgte an die "***50***., ***57*** (SK) ohne österreichische Umsatzsteuer. Beweise: Die entsprechenden Rechnungen wurden vorgelegt. Weiters hat der Geschäftsführer die gegenständlichen Ausgangsrechnungen schriftlich als Abholfälle bestätigt. Rechtliche Würdigung: Gem. § 3 Abs. 15 ZI d UStG 1994 ist die die Abholung durch den "***58***" (Empfänger) als bewegte Lieferung einzustufen. Lieferungen in der Reihe, vor der bewegten Lieferungen, werden dort ausgeführt, wo die Lieferung oder Versendung beginnt. Daher ist die Lieferung der ***Bf2*** an die ***50***. ***32*** als "ruhende Lieferung" einzustufen und unterliegt der österreichischen Umsatzsteuer (USt-Satz 20 %); Diese USt-Pflicht ist in gegenständlichem Fall auch für die Anzahlungen für das Jahr 2021 gegeben. Steuerliche Auswirkung: Die entsprechenden Lieferungen unterliegen der österreichischen Umsatzsteuer (20 %). [Grafik]   Tz. 6 AR 1910-0203-2019 Im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Ausgangsrechnung 1910-0203 vom 22.10.2019 ***23***. in Höhe von EUR 18.833,81 bisher nicht verbucht wurde. Vom Prüfer ist daher für das Jahr eine Gewinnerhöhung in Höhe von EUR 18.833,81 vorzunehmen. Tz. 7 AR 1908-0152 Wie vom Prüfer erstmals festgestellt, sind bezüglich der im Jahr 2019 vorgenommenen Stornierung der Ausgangsrechnungen 0152 und AR 0139 folgende Änderungen vorzunehmen. Lt. Angaben des Geschäftsführers war eigentlich die Rechnung 0139 in Höhe von EUR 89.334,81 zu stornieren. Weiters wären die Transportkosten in Höhe von EUR 4.700 an die ***38*** (***32***) zu verrechnen gewesen. Von der Betriebsprüfung ist daher für das Jahr 2019 eine Gewinnerhöhung von EUR 11.348,99 vorzunehmen." Einleitung 17.6.2024 gegen den Beschuldigten und gegen den belangten Verband. Rechtfertigung 6.8.2024, Schreiben der ***59*** ***2*** Wirtschaftstreuhand GmbH: In außen bezeichneten Geschäftszahlen geben sowohl die belangte Person als auch der belangte Verband bekannt, dass sie uns mit der weiteren Vertretung in der laufenden Finanzstrafsache beauftrag haben und ersuchen wir höflichst um Kenntnisnahme der vorliegenden Vertretungsverhältnisse (siehe Beilage .1 und ./2), Weiters ersuchen wir um Zustellung jeglicher Dokumente an unsere Kanzlei. Wie von Ihnen gewünscht, erfolgt innerhalb der gesetzten Frist eine Antwort der Beschuldigten durch ihren ausgewiesenen Vertreter. I. Darlegung besonderer Umstände Eingangs möchten wir die persönlichen Gegebenheiten von Herrn ***24*** erläutern, damit eine leichtere Beurteilung einer etwaigen subjektiven Tatseite vorgenommen werden kann, Herr ***24*** ist mittlerweile 63 Jahre alt und als gelernter Techniker nicht besonders buchhalterisch begabt bzw. war es ihm infolge seiner ständigen Auslandsaufenthalte auch nicht möglich, sich im Detail mit dieser Materie zu befassen. Bis dato hat er jedoch alle Herausforderungen gemeistert und stets mit bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Zudem hält er sich mehrheitlich im Ausland (***25*** etc.) auf und ist darauf angewiesen, sich auf seine Beauftragten und Mitarbeiter verlassen zu können. Weiters herrschen in ***25*** bekanntermaßen sehr schwere wirtschaftliche Rahmenbedingungen und sind auch Kommunikationskanäle oft nur sehr eingeschränkt verfügbar. Beispielsweise dürfen an dieser Stelle folgende Besonderheiten aufgezeigt werden: Geopolitische Risiken inkl. westlichem Sanktionsmechanismus Es gibt dort kein übliches Bankensystem wie wir es in Österreich gewohnt sind. Mitarbeiter und Freiberufler haben meistens gar kein Bankkonto Barzahlungen sind dort die Regel. Viele Menschen dort sind Analphabeten. Der Großteil spricht kein Englisch. Bankzahlungen betreiben teilweise nur die staatlichen Firmen (z.B. Ölfirmen) Regelmäßiger Ausfall des Internets Regelmäßige Stromausfälle Diese Faktoren erschweren ein geordnetes Wirtschaften und begünstigen regelrecht eine gewisse Fehleranfälligkeit. In Summe steht somit ein Verkürzungsbetrag in Höhe von 65.063,11 € im Raum und wird laut vorliegender Einleitungsverständigung unserer Mandantschaft diesbezüglich der Tatbestand des § 33 Abs, 1 FinStrG angelastet. Zu 1.) lit. a - Umsatzsteuer Es werden sämtliche Beträge aus obiger Aufstellung hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestritten, zumal es keinerlei Hinweise auf ein vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten unserer Mandantschaft gibt. Reihengeschäft Betreffend Umsatzsteuer hat es im Jahr 2021 weiters den Punkt "Reihengeschäft- Abholfall gemäß BP-Bericht Tz 5 gegeben. Hierbei wurde ein Geschäftsfall nachträglich von Seiten des Betriebsprüfers anders beurteilt und der Leistungsort vom Drittland nach Österreich verlagert. Diesbezüglich wurden in Österreich 15.500,10 € an Umsatzsteuer nachgefordert, wobei der Geschäftspartner ***50***. (***6***) sich gerade in Österreich die Vorsteuer mittels Veranlagungsverfahren vom österreichischen Fiskus retournieren lässt, (siehe Beilage ./3) Grundsätzlich werden Auslandsgeschäfte immer von Herrn ***24*** organisiert und abgewickelt. Nach umfassenden Recherchen ist der Betriebsprüfer jedoch zur Auffassung gelangt, dass die Beförderung von einem anderen Geschäftspartner beauftragt wurde und erfolgte deshalb die Umqualifizierung der steuerfreien Ausfuhrlieferung in ein steuerpflichtiges Inlandsgeschäft. Da Reihengeschäfte die schwierigsten und komplexesten Geschäftsfalle aus umsatzsteuerlicher Sicht sind, kann eine solche "Andersbeurteilung" nicht als beabsichtigte Hinterziehung gewertet werden. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass Reihengeschäfte von unterschiedlichen Personen auch unterschiedlich beurteilt werden können. Die steuerliche Komplexität lässt jedenfalls keine einfache Schlussfolgerung zu. Da diese Umqualifizierung steuerlich keine Nachteile - sowohl für die ***8***/Herrn ***24*** als GF als auch für den österreichischen Fiskus - gehabt hat, wurde dieser Punkt in der Betriebsprüfung außer Streit gestellt. Gerade weil für die öffentliche Hand durch diese Umqualifizierung kein Schaden entstanden ist, ist für uns kein Vorsatz erkennbar und sehen wir aufgrund der steuerlichen Komplexität auch keinesfalls ein grob fahrlässiges Verhalten. Nicht umsonst sind Reihengeschäfte in Lehre und Literatur eine der meist diskutiertesten Fälle und kann deshalb die vorliegende Falschbeurteilung einem einfachen Unternehmer nicht vorgehalten werden. Der Vorwurf bei gegebenem Sachverhalt vorsätzlich (oder aber auch nur grob fahrlässig iS § 34 FinStrG) agiert zu haben, wird somit entschieden in Abrede gestellt. Weiters erfolgt von Seiten unserer Mandantschaft eine Verantwortung nach § 34 FinStrG (grob fahrlässige Abgabenverkürzung) für folgende Tatbestände: * Tz 6-AR 1910-0203-2019 o 2019: 4.708,45 € • Tz 7 - AR 1908-0152 o 2019: 2.837,25 € • Tz 1 - ***21***-Erlösverbuchung o 2020: 6.425,00 € Würdigung Nachzahlung für 2019 iHv. 35.529,00 € - BP-Bericht Tz 2, 4, 6 und 7 Zu Tz 6 "AR 1910-Q203-2019" - 4.708.45 € = 25% KöSt von 18.833.81 0 Gegenständlich ist eine Ausgangsrechnung an die ***23***, welche nicht im österreichischen Rechenwerk unserer Mandantschaft erfasst wurde. Aufgrund der eingangs beschriebenen Umstände wurde es leider verabsäumt, diese Rechnung aufzunehmen. Hierbei handelte es sich jedoch keinesfalls um eine Hinterziehungsabsicht, sondern ist das Ganze auf ein Versehen zurückzuführen. Aufgrund der Umstände sehen wir ein grob fahrlässiges Verhalten und wird sich Herr ***24*** diesbezüglich geständig nach § 34 FinStrG verantworten. Zu Tz 7 "AR 1908-0152" - 2.837,25 € f= 25% KöSt von 11.348.99 €) Dieser Teilbereich bezieht sich auf eine fehlerhafte Stornierung eines Geschäftsfalles. Im konkreten Fall wurde irrtümlich eine falsche Ausgangsrechnung storniert und kam es bei vorgenommener Korrektur im Zuge der Betriebsprüfung zu obiger Nachforderung. Auch hier möchten wir festhalten, dass es sich um ein Versehen handelt, und wird sich Herr ***24*** diesbezüglich geständig nach § 34 FinStrG verantworten. Zu Tz 1 "***21***-Erlösverbuchung" - 6.425,00 € f = 25% KöSt von 25.700 €) Gegenständlich ist ein Maschinenverkauf an die ***28*** (***22***), welche nicht im österreichischen Rechenwerk unserer Mandantschaft erfasst wurde. Aufgrund der eingangs beschriebenen Umstände wurde es leider verabsäumt, diese Rechnung aufzunehmen. Hierbei handelte es sich jedoch keinesfalls um eine Hinterziehungsabsicht, sondern ist das Ganze auf ein Versehen zurückzuführen.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300009/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2300009.2025
Stammnummer
150565
Gültig
29.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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