Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0032-W/04
Sorgfaltspflichtverletzung, Überwachung eines steuerlichen Vertreters, Täterpersönlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0032-W/04vom 27.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der zu prüfende Maßstab der objektiv gebotenen Sorgfalt richtet sich nach einem Menschen in der Lage des Täters; der Mensch muss dem Berufs- und Bildungskreis des Täters angehören. Von einer Schaustellerin, die über keine buchhalterische Ausbildung verfügt, ist nicht zu erwarten, dass sie im ersten Jahr ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Gastgewerbebetriebes die Computerbuchhaltung der ihr seit vielen Jahren persönlich bekannten steuerlichen Vertreterin auf Erfassungsmängel überprüfen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen C.R.,(Bw), vertreten durch Marion Krebs, StB,
2340 Mödling, Hyrtlstr.53, wegen des Finanzvergehens der
fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 FinStrG und
der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten
vom 11. März 2003 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Baden,
vom 20. Februar 2003, SN 1,vertreten durch OR Mag. Hoffmann nach der
am 27. Juli 2004 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigerin
und Vertreterin der Nebenbeteiligten, des Amtsbeauftragten OR Mag. Hoffmann
sowie der Schriftführerin Vb Edith Madlberger durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Schuldberufung zum Punkt a)
des bekämpften Erkenntnisses wird Folge gegeben und das Verfahren nach
§ 136 i.V. § 157 FinStrG eingestellt.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Für den verbleibenden Schuldspruch zu Punkt b) des
Erkenntnisses wird eine Strafneubemessung vorgenommen und nach § 49 Abs. 2
lit. a FinStrG über die Beschuldigte eine Geldstrafe im Ausmaß von
€ 1.200,00 verhängt. Für den Nichteinbringungsfall werden 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Nach § 185 FinStrG werden die Kosten des
erst- und zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahrens mit € 120,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die
M.GesmbH für die über die Beschuldigte verhängte
Geldstrafe.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Baden hat als Finanzstrafbehörde erster
Instanz am 20. Februar 2003 gegen die Bw. ein Erkenntnis erlassen und sie
für schuldig erkannt als Geschäftsführerin der Firma M.GesmbH
a) fahrlässig durch die Abgabe unrichtiger
Erklärungen zur Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1997, sohin unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
bescheidmäßig festzusetzende Abgabe, nämlich
Umsatzsteuer für 1-12/1007 in der Höhe von S
68.922,63 (€ 5.008,80) verkürzt sowie
b) vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen für
1-12/2000 in Höhe von S 166.435,00 (€ 12.095,30) nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und
dadurch
zu a) eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach
§ 34 Abs.1 und zu b) eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1
lit. a FinStrG bewirkt zu haben.
Sie wurde dafür gemäß
§ 34 Abs. 4 und
§ 49 Abs.2 unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3
FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00
bestraft.
Gemäß
§ 20 FinStrG wurde für den Fall
der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 10 Tagen bestimmt und nach § 185 FinStrG die Kosten des Strafverfahrens
und des allfälligen Strafvollzuges mit € 200,00 bemessen.
Gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG wurde die Haftung
der M.GesmbH für die über die Bw. verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Zu den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass
die Bw. in Kenntnis des Termines der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben
sei. Bei einer Reise handle es sich nicht um ein unvorhersehbares Ereignis,
demnach sei das Verfahren in Abwesenheit der Bw. durchzuführen
gewesen.
Die Bw. sei als handelsrechtliche
Geschäftsführerin im Tatzeitraum für die steuerlichen Belange der
GesmbH verantwortlich gewesen.
Der Schuldspruch beruhe auf Feststellungen einer
abgabenbehördlichen Prüfung für das Jahr 1997 und die Monate
1-12/ 2000.
Die Überprüfung der Erlöse 1997 habe
ergeben, dass in der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung um S 743.025,37
Bruttoumsatz weniger erklärt worden sei als sich aus den Aufzeichnungen
ergebe. Dem Vorbringen der Bw. zu diesem Punkt der Feststellungen, die
Erlösverkürzungen beruhten auf einem EDV Fehler, sei entgegen zu
halten, dass im Zuge der Prüfung lediglich unvollständige
Kassenbuchaufzeichnungen vorgelegt werden konnten und die Bw. demnach die
entsprechende Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen habe, für eine
ordnungsgemäße Führung der Aufzeichnungen Sorge zu tragen.
Im Zuge der Umsatzsteuernachschau für das Jahr 2000
wurden Abfuhrdifferenzen im Ausmaß von S 166.435,00 festgestellt, da
die Bw. dem zu Folge in Kenntnis der gesetzlichen Termine keine entsprechenden
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und auch mittels
Umsatzsteuervoranmeldungen für diesen Zeitraum keine
ordnungsgemäße Meldung erstattet habe, sei ihr eine
Finanzordnungswidrigkeit anzulasten.
Gegen das Erkenntnis richtet sich die Berufung vom 11.
März 2003. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung sei der steuerlichen
Vertreterin während der weihnachtlichen Betriebssperre zugekommen, daher
sei eine Veranlassung nicht früher möglich gewesen. Der Ausschluss
(damit kann nur die Verhandlung in Abwesenheit gemeint sein) verletze das Recht
auf Parteiengehör und werde unter Hinweis auf Art. 6 EMRK gerügt. Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz habe es gänzlich unterlassen sich
mit dem Parteienvorbringen auseinander zu setzen, der Inhalt der Stellungnahme
vom 21. August 2002 werde zum Berufungsvorbringen erklärt und beantragt
eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat am 29. Mai
2002 gegen die Bf. zunächst ein Finanzstrafverfahren wegen des der
verfahrensgegenständlichen Bestrafung zu Grunde liegenden Deliktes nach
§ 34 FinStrG eingeleitet. Dazu erging am 11. Juni 2002 die Stellungnahme,
dass der Deliktszeitraum überdehnt sei, da die Bf. erst mit 1. April 1997
ihre Tätigkeit aufgenommen habe. Ein Verkürzungsvorsatz werde
bestritten. Für die Inkongruenz des Zahlenmateriales sei ein EDV Fehler
verantwortlich. Der Fehlbetrag sei zudem bereits durch Aufrechnung berichtigt,
sodass kein Schaden entstanden sei.
Zur Erweiterung des Tatverdachtes mit Einleitung vom 12.
Juli 2002 brachte die Bf. mit Stellungnahme vom 21. August 2002 vor, dass eine
Begehung der Tat nach dem 2. Mai 2000 nicht mehr möglich gewesen sei, wie
sich aus der Rückzahlung von S 44.115,00 aus der diesbezüglichen
Kontonachricht ergebe.
Die Höhe des vorgehaltenen Betrages von S 166.435,00
sei nicht nachvollziehbar. In der Niederschrift werde von einer Barleistung von
S 150.351,00 ausgegangen, es sei jedoch von einem Betrag in der Höhe von S
245.036,00 auszugehen.
Die Bf. sei stets termingerecht ihren Verpflichtungen
nachgekommen, es handle sich ihrer Ansicht nach lediglich um einen Fehlbetrag,
der sich aus einer Fehlberechnung ergeben habe.
Zur Anlastung ist festzuhalten, dass die M.GesmbH einer
Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 unterzogen wurde. Dem
Prüfungsbericht vom 28. August 2001 ist zu entnehmen, dass nach den
Feststellungen des Betriebsprüfers ein Bruttoumsatz in der Höhe von S
743.025,37 zuvor nicht in der entsprechenden Umsatzsteuerjahreserklärung
erfasst gewesen ist. Von dieser Differenz fallen S 658.979,26 auf 10 % ige
Umsätze und S 15.123,48 auf 20 % ige Umsätze. Der Prüfer
hält unter Tz 17 des Berichtes fest, dass es sich dabei um einen Fehler der
Buchhalterin handeln dürfte, die entsprechenden Beträge daher
außerbilanziell zugerechnet und nicht als verdeckte
Gewinnausschüttung gewertet würden.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
2. August 2002 wird festgehalten, dass im Umsatzsteuernachschauzeitraum
1-12/2000 lediglich eine Zahllast in der Höhe von S 150.351,00
gemeldet worden war, sich nach den Feststellungen der Prüfung jedoch ein
bisher nicht einbekannter Mehrbetrag in der Höhe von S 166.435,00
ergebe.
Die Beschuldigte fungiert seit Gründung der
Gesellschaft als alleinige handelsrechtliche
Geschäftsführerin.
Der Beschuldigten wurde ihm Rahmen der mündlichen
Verhandlung zur Anlastung der fahrlässigen Verkürzung der
Jahresumsatzsteuer 1997 aufgezeigt, dass sich aus der Aktenlage erhebe, dass die
GesmbH die Tätigkeit mit Mai 1997 aufgenommen habe und für die Monate
Mai bis Dezember 1997 eine Zahllast in der Gesamthöhe von S 208.090,00
gemeldet worden sei. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung habe
das zuständige Veranlagungsreferat die Jahresumsatzsteuer mit S 326.000,00
geschätzt, der fristgerecht erhobenen Berufung sei mittels
Berufungsvorentscheidung stattgegeben worden und eine Festsetzung im Sinne des
Parteienantrages in der Höhe von S 29.211,00 vorgenommen worden.
Zu der im Zuge der Betriebsprüfung an Hand der
Buchhaltungsunterlagen errechneten Differenz zu der einbekannten Jahreszahllast
führte die steuerliche Vertreterin aus, dass sie die monatlichen
Umsatzsteuerzahllasten zunächst an Hand der übermittelten Belege
händisch berechnet und die Meldungen direkt an das Finanzamt
übermittelt habe. Der Geschäftsführerin habe sie Zahlscheine zur
Begleichung der geschuldeten Beträge übermittelt. Im Zuge der
Nachbuchungen sei es zu einem Programmfehler gekommen der ihr nicht aufgefallen
sei. Der Fehler sei darin gelegen, dass zahlreiche Buchungen fälschlich
unter dem Bereich Eröffnungsbilanz erfasst und in Klammer gesetzt worden
seien und somit nicht Eingang in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage gefunden
hätten. Es sei während der Prüfung Kontakt zur Herstellerfirma
des Computerprogrammes aufgenommen worden, eine Behebung des Fehlers sei jedoch
wegen Produktionseinstellung nicht möglich gewesen. Der Prüfer habe
ihr insoweit Glauben geschenkt, als er lediglich eine Umsatzzurechnung
vorgenommen, jedoch von der Bewertung als verdeckte Gewinnausschüttung
abgesehen habe. Im Prüfungsbericht sei ausdrücklich vermerkt, dass es
sich um einen einmalig im Jahr 1997 aufgetretenen Fehler/ Irrtum der
Buchhalterin handle. Die Beschuldigte sei zuvor im Rahmen einer Einzelfirma als
Schaustellerin tätig gewesen und habe im Jahr 1997 erstmalig eine
Geschäftsführung im Gastgewerbe übernommen. Sie verfüge
nicht über buchhalterische Vorkenntnisse und habe daher bei Unterfertigung
der Jahreserklärung voll auf die steuerliche Beratung
vertraut.
Bei Anlastung eines Fahrlässigkeitsdeliktes ist zu
prüfen, ob der Täter die gebotene Sorgfalt im Umgang mit seinen
steuerlichen Belangen außer Acht gelassen hat. Bei der Prüfung ist
von einem objektiven Maßstab auszugehen, d.h. der Vergleichsmensch in der
Lage des Täters muss dem Berufs- und Bildungskreis des Täters
angehören.
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte vermeint die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, dass von einem Berufsneuling ohne
buchhalterische Vorkenntnisse im ersten Jahr seiner Tätigkeit nicht
erwartet werden kann, dass er die über Computerprogramm durch die
steuerliche Vertreterin errechneten Zahlen einer genaueren Prüfung
unterziehen kann. In dubio pro reo wird daher dem Vorbringen Glauben geschenkt,
dass die ermittelte Differenz auf einen Irrtum der steuerlichen Vertreterin
zurückzuführen ist und die Beschuldigte keine
Sorgfaltspflichtverletzung trifft.
Zur Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wurde im Zuge der
mündlichen Verhandlung festgehalten, dass mit Einreichung der zwölf
Umsatzsteuervoranmeldungen eine Zahllast in der Höhe von S 150.351,00
bekannt gegeben worden war, dem jedoch ein auf vorgelegten
Buchhaltungsunterlagen beruhendes Mehrergebnis der Betriebsprüfung im
Ausmaß von S 166.435,00 gegenüberstehe.
Weder die steuerliche Vertreterin noch die Beschuldigte
waren in der Lage die Differenz aufzuklären. Ein Teilbetrag wurde damit
begründet, dass eine Rechnung über einen Fahrzeugverkauf in der
Höhe von S 225.000,00 verspätet eingelangt sei und diese Rechnung
allenfalls nicht in die Voranmeldungen Aufnahme gefunden haben könnte. Dem
Argument, dass laufend Zahlungen für Selbstberechnungsabgaben und
saldowirksame Zahlungen geleistet worden seien, konnte, da die Zahlungen jeweils
nur zu einer Verminderung des auf dem Konto aushaftenden Rückstandes
geführt haben, nur insoweit Bedeutung zukommen, als ein genereller
Zahlungswille, der letztlich zur Schadensgutmachung geführt hat, als
Milderungsgrund zu werten war. Die Beschuldigte kannte als
Geschäftsführerin die gesetzlichen Termine zur Meldung und Entrichtung
der Selbstberechnungsabgaben und muss es bei Unterlassung der Entrichtung von
etwas mehr als 50 % der Steuern zu den jeweiligen Terminen zumindest ernstlich
für möglich gehalten haben, dass sie kein steuerkonformes Verhalten
setzt. Eine Differenz dieser Größenordnung muss nach der allgemeinen
Lebenserfahrung im Geschäftsbereich des Gastgewebes dem
Geschäftsführer bekannt sein, wenn sich auch in den Vorjahren 1998 und
1999 eine Gesamtzahllast in der Höhe von ca. S 300.000,00 ergeben
hat.
Der Schuldspruch zu diesem Faktum ist daher nach
Rechtsansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu Recht erfolgt,
weswegen nach Teileinstellung des Verfahrens zu Punkt a) der Anlastung mit einer
Strafneubemessung vorzugehen war.
Bei der Strafzumessung waren als erschwerend kein Umstand,
als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, die offene Verantwortung und die
Schadensgutmachung zu werten.
Bei einer Strafdrohung bis zur Hälfte des nicht
ordnungsgemäß entrichteten Betrages (entspricht € 6.047,65)
erscheint die ausgesprochene Geldstrafe, die, unter Berücksichtigung des
ausschließlichen Vorliegens von Milderungsgründen (selbst die in
erster Instanz verhängte Geldstrafe wurde trotz offener Berufung bereits
entrichtet) im untersten Bereich der ständigen Spruchpraxis angesiedelt
ist, als sachadäquat um spezial- und generalpräventiven Erfordernissen
Genüge zu tun.
Die Kostenreduktion sowie die angepasste
Haftungsinanspruchnahme der M.GesmbH beruhen auf den angezogenen gesetzlichen
Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto 5504.161 des Finanzamtes Baden zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Da im gegenständlichen Fall die Geldstrafe bereits
entrichtet wurde, wird eine Anpassung der Kontolage im Sinne der
Berufungsentscheidung vorzunehmen und eine Verfügung über die
Überzahlung zu treffen sein.
Wien, am 27.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0032-W/04
- Stammnummer
- 11149
- Gültig
- 27.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF