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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300022/2025

Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten, eigenständige Schätzung des objektiven Tatbestandes im Finanzstrafverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300022/2025vom 02.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diesem Antrag wurden eine Quartalsumsatzsteuervoranmeldung für 7-9/2018 mit Umsätzen in der Höhe von € 39.220,00 und Vorsteuergeltendmachung von € 5.303,98 und eine Quartalsumsatzsteuervoranmeldung für 10-12/2019 mit Umsätzen in der Höhe von € 82.470,00 und Vorsteuergeltendmachung von € 16.234,57 sowie eine Kammerumlagenberechnung für 2018 beigelegt. Dazu erging am 25.6.2019 ein Ergänzungsansuchen mit dem Begehren, die Vorsteuerabzugsberechtigung mittels Belegvorlage nachzuweisen und zudem Rechnungen über € 1.000,00 vorzulegen. Diesem Ersuchen wurde nicht nachgekommen, daher wurde der Antrag mit Bescheid vom 22.10.2019 abgewiesen. Der Bescheid enthält auch die Urgenz der Vorlage von Jahressteuererklärungen für Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2018. **** Mit Schreiben vom 6.11.2025 wurde den Verfahrensparteien die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung übermittelt und eine Bewertung von Finanzvergehen nach den Ermittlungsergebnissen der mündlichen Verhandlung beigelegt. Der Amtsbeauftragte hat dies umgehend zur Kenntnis genommen und auf die Abhaltung einer fortgesetzten Verhandlung verzichtet. Die Verteidigerin hat am 1.12.2025 ebenfalls auf eine fortgesetzte Senatsverhandlung verzichtet. Der Senat hat somit in der nicht öffentlichen Sitzung vom 2.12.2025 die Entscheidung über die Beschwerde getroffen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e und § 51b drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Abs. 2: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. § 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. § 160 Abs. 1 FinStrG: Über Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen. Abs. 2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Abs. 3: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung oder Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung verzichten. Das Erkenntnis des Spruchsenates wurde dem Beschuldigten am 15.7.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerde wurde am 15.8.2024 per Fax bei der Finanzstrafbehörde eingebracht. Demnach liegt eine fristgerechte Schuldbeschwerde nach § 150 Abs. 2 FinStrG vor. Für Finanzstrafverfahren gibt es ein eigenes Verfahrensrecht, das im Finanzstrafgesetz geregelt ist, Bestimmungen des AVG finden in Finanzstrafverfahren keine Anwendung. Eine Beschwerde des Amtsbeauftragten liegt nicht vor, daher besteht nach § 161 Abs. 3 FinStrG ein Verböserungsverbot. Es war eine mündliche Verhandlung abzuhalten, die hat am 4.11.2025 stattgefunden. Wegen Verzichtes der Parteien auf eine fortgesetzte Verhandlung konnte am 2.12.2025 in einer nicht öffentlichen Sitzung des Senates eine Senatserkenntnis erlassen werden. Ergänzungen zum Verwaltungsgeschehen: Am 18.10.2023 teilte ***22*** der Finanzstrafbehörde mit, dass im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der ***5*** Kontrollmaterial vorgelegt worden sei, wonach der Beschuldigte Eingangsrechnungen als Fremddienstleister an diese Firma gelegt habe. Der Beschuldigte hatte eine Gewerbeberechtigung für Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3,500 kg nicht übersteigt, eingeschränkt auf 1 Fahrzeug. Am 15.6.2018 hat die Finanzpolizei der Finanzstrafbehörde beim Finanzamt Lilienfeld ***20*** bekannt gegeben, dass bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei/Team26 in ***45*** der franz, StA, Hr. ***Bf1***, geb. ***2*** sowie der tunesische STA, Hr. ***23***, geb. ***24*** beim Verladen von Paketen angetroffen worden seien. Hr. ***Bf1*** sei selbständig als Paketzusteller tätig und im Besitz des Gewerbescheines "Güterbeförderung bis 3.500.kg". Hr. ***23*** arbeite im Auftrag des ***Bf1*** und sei vor Arbeitsbeginn nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet, obwohl Meldepflicht iSd. ASVG bestand. ***23*** sei bereits seit 29.01.2018 in unregelmäßigen Abständen für ***Bf1*** tätig. Der Beschuldigte wurde am 8.5.2018 von der Finanzpolizei als Auskunftsperson mit diesem Vorhalt, er sei im Besitz von zwei Bussen: ***25*** (VW NI) und ***26*** (Renault NI) einvernommen (als Übersetzer diente ***23***) und hat angegeben: "Ich lebe mit meiner Familie (Frau und 3 Kinder) seit Jänner 2015 In Österreich und habe mich im August 2016 im Transportgewerbe selbständig gemacht. Seither fahre ich für Fr. ***27***, sie ist die Mutter von Hr. ***28***. Meinem Wissen nach hat nur mehr Fr. ***29*** den Gewerbeschein aufrecht. Wie viele Fahrzeuge Fr. ***29*** hat, weiß ich nicht. Ich habe derzeit zwei Fahrzeuge, eines habe ich im Juli 2017 angemeldet und das Zweite habe ich im Oktober 2017 angemeldet. Meine Touren sind "***30***" und "***31***", beides sind Nachttouren, Die Tour "***30***" geht von ***32*** bis ***33***, das sind ca. 230 Kilometer, Die Tour "***31***" geht von ***34*** bis nach ***35*** (ca. 230 Kilometer). Für meine Fahrten lege ich monatliche Rechnungen an Fr. ***29*** in Höhe von ca. € 7.300,- inkl. Umsatzsteuer. Diesen Betrag erhalte ich in Bar. Fr. ***27*** rechnet mit Hrn. ***36*** ab und händigt mir, glaublich ohne Abzüge, den vollen Betrag aus. Seit meiner Selbständigkeit, trotz meiner zwei Busse sowie meiner zwei Nachttouren, habe ich bisher noch keine Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Meine Touren erledige ich grundsätzlich mit Freunden, wie Hr. ***46***. Weiters fahren für mich syrische Flüchtlinge und Asylwerber. Mir war weder bewusst, dass ich diese Personen hätte anmelden müssen, noch das ich mich beim AMS erkundigen hätte sollen, ob diese Personen hätten arbeiten dürfen. Konkrete Namen dieser Personen kann ich nicht nennen, da ich diese Personengruppe auf der Straße oder Kaffeehäusern kennenlerne. Für eine Tour, die ein Freund von mir fährt, bezahle ich nach Ende der Tour € 20,- in bar. Hr. ***46*** ist für Hr. ***28*** vom 29.03.2016 bis 30.06.2017 als Paketzusteller tätig gewesen. Durch sein Vorwissen hat er mir seit August 2017 eine der beiden Touren (***30***), die Strecke, die Lieferanten usw. gezeigt. Für mich fährt Hr. ***46*** seit Ende Jänner bzw. Anfang Februar 2018, ein genaues Datum kann ich nicht angeben. Arbeitszeitaufzeichnungen führe ich nicht. Es kann sein, dass es der 29.01.2018 gewesen ist. Der Arbeitsbeginn ist grundsätzlich um 02.00 Uhr. Bis ca. 03.00 Uhr werden die Pakete verladen, danach beginnt die Auslieferung. Arbeitsende ist zwischen 05.00 und 05.30 Uhr, Meine Touren sind von Dienstag bis Samstag. Hr. ***46*** fährt nur unregelmäßig für mich. Ich rufe ihn an, wenn ich jemanden brauche. Grundsätzlich fahren für mich aber, wie angegeben, Asylwerber oder Flüchtlinge. Es handelt sich dabei um fünf bis sechs verschiedene Arbeitnehmer. Wer mein Steuerberater ist, kann ich nicht sagen, aber seine Kanzlei befindet sich in ***20***. Meine Steuern bezahle ich alle drei Monate. Die genaue Höhe kann ich nicht angeben. Hr. ***46*** gibt an, dass er diese Tätigkeit nicht dem zuständigen AMS gemeldet hat, da er es nicht als Arbeit ansieht und er auch nicht gewusst hat, es melden zu müssen. Hr. ***47*** wird darauf hingewiesen, dass er sämtliche Arbeitnehmer beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden hat bzw. beim AMS um eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung nachfragen muss. Weiters wird Hr. ***46*** darauf hingewiesen, diese Beschäftigung dem AMS zu melden. Durch meine Sprachprobleme konnte ich keine Arbeitnehmer auf Dauer finden und es ist mir nicht bewusst gewesen, dass ich jegliche Arbeiter anmelden hätte müssen. Hr. ***47*** ist sich seines Fehlverhaltens bewusst und möchte Hr. ***46*** nachträglich in der Höhe von 20 Wochenstunden bei der NÖGKK melden bzw. eine andere Lösung für seine Arbeiten finden." Am 20.12.2017 hat der Beschuldigte eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer unterschrieben. Mit Verständigung vom 1.2.2024 wurde das Finanzstrafverfahren im Umfang des Schuldspruches durch den Spruchsenat eingeleitet. Dazu erliegt in FABE, dem Aktenerfassungsprogramm für Finanzstrafverfahren, folgende Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages: [Grafik]   Mit Vorlagebericht des Amtsbeauftragten vom 16.4.2024 wurde das Verfahren an den Spruchsenat zur Entscheidung vorgelegt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung des Spruchsenates wurde am 14.5.2024 hinterlegt und in der Folge nicht behoben. Am 20.6.2024 hat die mündliche Verhandlung des Spruchsenates in Abwesenheit des Beschuldigten stattgefunden. Die Beschwerde wurde erst am 5.5.2025 dem BFG zur Entscheidung vorgelegt. Kontrollmitteilungen aus der Prüfung der ***5*** (StNr. ***38***): Rechnung 12/2018, ohne Datum, Leistungszeitraum 7/2018, € 11.600, 20 % USt € 2.120,00 = € 13.920,00 Rechnung 14/2018 v. 30.9.2018, Leistungszeitraum 9/2018, € 13.430,00, 20 % USt € 2.686,00 = € 16.116,00 Rechnung 15/2018 v. 5.11.2018, Leistungszeitraum 10/2018, € 27.305,00, 20 % USt € 5.461,00 = € 31.766,00 Rechnung 16/2018, ohne Datum, Leistungszeitraum 11/2018, € 24.250,00, 20 % USt € 4.850,00, = € 29.100,00 [Grafik]   Diese Berechnung des Finanzamtes Österreich (FAÖ) weist auf den ersten Blick einen Additionsfehler auf. Die Netto-Erlöse laut den vorliegenden Rechnungen betragen € 177.858,00, 20 % USt € 35.571,60 = € 213.429,60. Davon entfallen € 91.902,00 mit USt € 18.380,40 auf das Jahr 2018, da eine Bezahlung der Rechnung vom 31.12.2018 erst 2019 erfolgte. Erlöse für August 2018 und ein Beleg mit der Nummer 13 scheinen nicht auf. Es gibt jedoch laut Kontoliste 35109 eine Zahlung an den Beschuldigten vom 3.9.2018. Netto € 14.190,00, 20 % USt € 2.838,00, Brutto € 17.028,00 Diese Zahlung wurde einem fehlenden Beleg für eine Rechnung 13/2018 zugerechnet. Das FAÖ errechnete in der Folge aus den Kontrollmitteilungen für 9 Monate einen durchschnittlichen Nettoumsatz von € 21.338,67/ Monat. [Grafik]   | 2019 | | | | Summe Rechnungen lt. KM | Einnahmen gesamt netto | Umsätze lt. Veranlagung | Differenz | 101.273,00 | 101.273,00 | 20.000,00 | 81.273 Nach dieser abgabenbehördlichen Annahme wurden somit auch in den 5 Monaten des Jahres 2017, in denen der Beschuldigte eine Tätigkeit ausgeübt hat, Umsätze nicht vollständig erklärt. Da die erste aufgefundene Rechnung für das Jahr 2018 die Nr. 12 trägt, wurde davon ausgegangen, dass auch in den ersten 6 Monaten des Jahres 2018 Umsätze nicht vollständig erklärt wurden und die Annahme nicht erklärter durchschnittlicher Umsätze auch auf diese Monate umgelegt. Für die Monate 1-3/2019 wurden die Umsätze anhand des Kontrollmaterials errechnet und die Schätzungsparameter für eine Gewinnschätzung übernommen. Überlegungen im Abgabenverfahren zur Gewinnschätzung: Im Zeitraum 2017 bis 2019 waren It. Auskunftsverfahren 4.07 Fahrzeuge (Kastenwagen) angemeldet. Laut Auskunftsverfahren AJ Web waren 10 Dienstnehmer gemeldet. Aufgrund dieser Tatsache ist von höheren Betriebsausgaben aufgrund AfA, Treibstoff, Reparaturkosten sowie Personalkosten auszugehen. Es werden folgende Gewinne geschätzt: [Grafik]   Die Prüfung der Auftraggeberfirma des Beschuldigten, ***5***, wurde am 17.5.2024 abgeschlossen. Ihre Ergebnisse sind im Bericht von diesem Tag festgehalten. Prüfungszeitraum war 2018 bis 2021. Die ***5*** wurde mit 15. Mai 2017 von Herrn ***48*** errichtet. Geschäftszweck sind die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Kleintransporte und Logistikdienstleistungen. Herr ***48*** ist seit der Errichtung 100% Gesellschafter und Geschäftsführer. Diese Firma nutzte Subunternehmer, darunter das Unternehmen des Beschuldigten. Bei ***39*** (StNr. ***50***) wurde für die Jahre 2014 bis 2018 ebenfalls eine abgabenbehördliche Außenprüfung durchgeführt, deren Ergebnisse im Bericht vom 30.10.2019 festgehalten sind. Im Arbeitsbogen zu dieser Prüfung sind zwei Rechnungen des Beschuldigten vom 25.6.2018 und vom 19.7.2018 abgelegt. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Beschuldigten wurde im Innendienst ohne eine abgabenbehördliche Außenprüfung vorgenommen. Es gab dazu keinen Prüfungsauftrag, der dem Beschuldigten bei Prüfungsbeginn vorgelegt worden wäre und keine Schlussbesprechung zu den Ergebnissen der Prüfung. Die Abgabenbescheide für die Jahre 2017, 2018 und 2019 sind dennoch unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Abgabenbehördliche Prüfungen können qualifizierte Vorprüfungen darstellen, deren Ergebnisse auch für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens übernommen werden können. Es ist jedoch im Finanzstrafverfahren von einem höheren Beweisausmaß auszugehen, daher kann nicht jede rein nach abgabenrechtlicher Wahrscheinlichkeit vorgenommene Schätzung auch für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens angesetzt werden. Die Finanzstrafbehörde ist daher angehalten, die Übernehmbarkeit von Schätzungsergebnissen zu prüfen, tut sie dies nicht oder werden im Laufe eines Beschwerdeverfahrens neue Unterlagen vorgelegt und weitere Ermittlungen getätigt, ist das BFG als Tatsacheninstanz angehalten, diese Prüfung vorzunehmen und wie in diesem Fall den objektiven Tatbestand durch eine eigene Prüfung festzustellen. Zum Sachverhalt: Für die Jahre 2017 und 2018 liegen von einem Steuerberater erstellte Umsatzsteuervoranmeldungen vor, die jedoch verspätet eingebracht wurden. Die ***67*** war von 15.12.2017 bis 20.2.2024 steuerlicher Vertreter. Die Schätzung der Abgabenbehörde für 2017 ist nicht übernehmbar, da lediglich anhand von Kontrollmaterial für 2018 davon ausgegangen wurde, dass auch 2017 bereits Umsätze mit diesem Auftraggeber erzielt worden seien, was im Beschwerdeverfahren durch Angaben dieser Firma widerlegt wurde. Für das Jahr 2018 wurde für 4-6/2018 im Beschwerdeweg eine Umsatzsteuerzahllast von nur € 971,18 einbekannt, dazu ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen (Rechnungen) eine höhere Zahllast. Die Besteuerungsgrundlagen an Umsatzsteuer für 7-12/2018 wurden zunächst ohne Belegmaterial geschätzt. In der Folge wurde nach Rechtskraft der Schätzungsbescheide durch den Steuerberater ein Antrag auf Berichtigung nach § 299 BAO eingebracht und wurden diesem Antrag zwei Quartalsvoranmeldungen beigelegt. Der Aufforderung den mittels dieser UVAen geltend gemachten Vorsteuerabzug zu belegen, wurde nicht nachgekommen. Der Antrag nach § 299 BAO wurde bescheidmäßig abgewiesen. Die in diesen UVAen offengelegten Umsätze sind jedoch in die erste Schätzung der Abgabenbehörde nicht eingeflossen, sie war auf Basis der eingereichten UVAen und der Übernahme der Schätzungen für die Voranmeldungszeiträume viel zu niedrig. Da die Behörde bei Berücksichtigung aller ihr bekannter Unterlagen höher hätte schätzen müssen als die tatsächliche Zahllast laut Annahme des BFG war, liegt keine Abgabenhinterziehung zur Jahresumsatzsteuer 2018 vor (siehe Ausführungen zum objektiven Tatbestand). Die Schätzung der Einkommensteuer 2018 basiert nunmehr auf der Schätzung der Nettoumsätze durch das BFG im Finanzstrafverfahren. Es wird davon ausgegangen, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 30 % des Nettoumsatzes ausmachen. Für 2019 war die Schätzung der Abgabenbehörde betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer auch für das Finanzstrafverfahren übernehmbar. Die Beweiswürdigung ergibt sich aus den vorliegenden Dokumenten, den Zeugenangaben und dem Parteienvorbringen. Den Angaben des steuerlichen Vertreters wurde gefolgt, dass er die Buchhaltungsunterlagen von seinem Mandanten nie fristgerecht zur Wahrnehmung der steuerlichen Agenden erhalten hat. Zum objektiven Tatbestand StNr. ***BF1StNr2***: Beginn der Tätigkeit laut Verf 24 -14.08.2017, Betriebsaufgabe 31.3.2019. Die ***67*** war zwischen 15.12.2017 und 20.2.2024 steuerlicher Vertreter mit Zustellvollmacht. 2017: Die Frist zur Einreichung der Jahreserklärungen 2017 war der 28.6.2019. Angelastete Verkürzung: Umsatzsteuer 2017 € 16.599,36 Eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen: UVA 8/2017 eingereicht 20.12.2017, € 1.122,61, am 29.12.2017 entrichtet UVA 9/2017 eingereicht 20.12.2017, € 870,17, am 27.2.2017 entrichtet UVA 10/2017 eingereicht 20.12.2017, Gutschrift € 269,32 UVA 11/2017 eingereicht 1.2.2018, € 921,69, am 8.5.2018 entrichtet UVA 12/2017 eingereicht 27.2.2018, € 865,69, am 9.5.2018 entrichtet Summe: € 3.510,84 Erstbescheid v. 8.5.2020, Schätzung wegen Nichtabgabe der Jahreserklärung in Höhe der UVAen € 3.510,84, Zustellung des Bescheides an den Steuerberater Bescheid nach Prüfung 31.10.2023, Nachforderung € 16.599,36. Dazu wurde im Bescheid ausgeführt: Dem Finanzamt wurden neue Beweismittel (Rechnungen und Zahlungsnachweise) für die Leistungszeiträume 07/2018 bis 03/2019 übermittelt. Daraus ergeben sich für den Zeitraum 08/2017- 12/2017 Umsätze in Höhe von netto € 106.700,-. Für die oben angeführten Monate sind keine Belege vorhanden. Daher wurden die Durchschnittswerte der Monate 07/2018- 03/2019 herangezogen (192.048,-/9 Monate = € 21.338,67). Die geschätzten Umsätze betragen somit € 106.700,- (=21.338,67*5) Die Behörde ist bei Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches gewesen. Die Schätzung erfolgte zunächst in Höhe der einbekannten Vorauszahlungen. Die Nachforderung nach der Schätzung € 16.599,36 wäre eine vollendete Verkürzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe, jedoch gibt es keinerlei Ergebnisse eines Beweisverfahrens, dass im Jahr 2017 mehr Umsätze erzielt wurden, als in den eingereichten Voranmeldungen erfasst wurden. Es gibt kein Kontrollmaterial für 2017 und die zeugenschaftliche Befragung der Firma ***5*** hat ergeben, dass mit dieser Firma auch erst 2018 Umsätze getätigt wurden. Es verbleibt damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen Nichteinreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung bis 28.6.2019. Die Verjährung dieser Finanzordnungswidrigkeit wurde durch die Nichtabgabe einer Einkommensteuerjahreserklärung für 2018 bis 18.12.2019 bis zur Verjährungsfrist für die dadurch begangene Hinterziehung 18.12.2024 verlängert, eine weitere Verlängerung erfolgte durch die Nichtabgabe der Jahreserklärungen 2019 bis zur Verjährungsfrist der dadurch begangenen Hinterziehungen bis 5.11.2025. Das Verfahren wurde mit Einleitungsverfügung vom 1.2.2024 demnach innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist anhängig gemacht. Die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung von Vorauszahlungen bei deren Fälligkeit war nicht Gegenstand dieses Finanzstrafverfahrens. Einkommensteuer 2017 € 7.746,00 Erstbescheid v. 8.5.2020, Schätzung wegen Nichtabgabe der Jahreserklärung mit einer Gutschrift von € 400,00. Einkünfte aus der ***37*** laut Lohnzettel € 4.635,31 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 6.000,00 geschätzt. Die Behörde ist bei Ablauf der Erklärungsfrist nicht in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches gewesen. Bescheid nach der Prüfung 31.10.2023, Nachforderung € 7.746,00. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit € 30.000,00 geschätzt. Es gibt keinen den Anforderungen an ein Finanzstrafverfahren genügenden Beweis dafür, dass im Jahr 2017 ein steuerpflichtiger Gewinn erzielt und nicht einbekannt wurde. Somit verbleibt auch hinsichtlich der Einkommensteuer 2017 lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung 2017. Zur Verjährungsprüfung siehe die Ausführungen zur Umsatzsteuer 2017. 2018: Die Frist zur Einreichung der Jahreserklärungen 2018 war der 18.12.2019. Umsatzsteuer 2018 Für 1-3/2018 wurden Umsätze von € 20.414,36 erklärt und Vorsteuern in Höhe von € 1.020,54 geltend gemacht, dies ergab eine Zahllast von € 3.062,33. UVA Schätzung für 4-6/2018 mit € 3.000,00, BVE 21.2.2019 € 971,18. Schätzung 7-9/2018 € 3.000,00, 10-12/2018 € 3.000,00 Antrag des steuerlichen Vertreters vom 24.6.2019 auf Aufhebung gemäß § 299 BAO. Quartalsumsatzsteuervoranmeldung für 7-9/2018 mit Umsätzen in der Höhe von € 39.220,00 und Vorsteuergeltendmachung von € 5.303,98 und Quartalsumsatzsteuervoranmeldung für 10-12/2019 mit Umsätzen in der Höhe von € 82.470,00 und Vorsteuergeltendmachung von € 16.234,57. Daraus ergibt sich eine Zahllast von € 2.540,02 für 7-9/2018 und eine Zahllast von € 259,43 für 10-12/2018. Anerkennt man jedoch die Vorsteuern nicht, ergibt sich für 7-9/2018 eine Umsatzsteuerzahllast von € 7.844,00 statt der geschätzten Zahllast von € 3.000,00. Anerkennt man für 10-12/2018 die Vorsteuern nicht, ergibt sich für 10-12/2018 eine Zahllast von € 16.444,00 Die Steuerberaterfrist zur Abgabe von Jahreserklärungen 2019 war der 18.12.2019. Es war somit sozialadäquat über die gesetzliche Frist des § 134 BAO hinausgehend bis zu diesem Zeitpunkt keine Jahreserklärungen einzureichen. Die Behörde war bei Ablauf dieser Frist in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches, daher konnte sie bei Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung nach § 184 BAO schätzen und war zu prüfen, ob der Beschuldigte bei Nichtabgabe einer Jahreserklärung eine zu niedrige Schätzung ernstlich für möglich halten konnte. Schätzung wegen Nichtabgabe einer Jahreserklärung in Höhe der UVAen mit € 10.033,51, Erstbescheid v. 8.5.2020, Zustellung an den Steuerberater Die Abgabenbehörde war jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits in Kenntnis folgenden Zahllasten: 1-3/2018 € 3.062,33, 4-6/2018 € 971,18, 7-9/2018 € 7.844,00 und 10-12/2018 € 16.444,00. In Summe € 28.321,51 Der Beschuldigte konnte nicht davon ausgehen, dass die Schätzung unter diesem Betrag liegen würde, daher ist ihm kein Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2018 anzulasten. Tatsächliche Besteuerungsgrundlagen Umsatzsteuer 2018: 1-3/2018 € 3.062,33 4-6/2018: Auftraggeber ***39***, ***80***, ***18***: Rechnung v. 13.5.2018, Leistungszeitraum April 2018, netto € 5.652,40, USt € 1.130,48 abzüglich eines Schadens von € 400,00 ergibt einen Nettoumsatz von € 5.619,00, USt € 1.123,80 der in Periodensaldenliste aufscheint. Vorsteuern sind in Höhe von € 385,00 in dieser Periodensaldenliste enthalten. Rechnung v. 25.6.2018, Leistungszeitraum Mai 2018, netto € 5.367,28, USt € 1.083,45. Dieser Betrag scheint ebenfalls in der vorgelegten Periodensaldenliste auf, dazu Vorsteuern von € 213,00. Rechnung v. 19.7.2018, Leistungszeitraum Juni 2018, netto 5.998,00, USt € 1.199,60. Auch dieser Betrag scheint in der Periodensaldenliste auf. Folgt man diesen Rechnungen und anerkennt die im Steuernachweis v. 16.4.2019 angeführten Vorsteuern ergibt sich für 4-6/2018 eine Zahllast von € 2.649,71 und nicht € 971,18. Richtig Zahllast von € 2.649,71 7-9/2018 Der Steuernachweis für Juli bis September 2018 v. 16.4.2019 weist einen Umsatz von € 39.220,00 aus, dies entspricht den Rechnungen 12, 14 und der Zahlung, die für die Erlöse August 2018 anzusehen ist. Zahllast € 7.844,00, kein Nachweis einer Vorsteuerabzugsberechtigung 10-12/2018 Der Steuernachweis für 10-12/2018 weist einen Umsatz von € 82.470,00 aus. Dies entspricht der Summe der Rechnungen 15, 16 und 17/2018, wobei sich jedoch bei der Prüfung der ***72***-***79*** ergeben hat, dass die Rechnung 17/2018 erst im Jahr 2019 bezahlt wurde und daher dem Jahr 2019 zuzurechnen ist. Zahllast: 10.331, kein Nachweis einer Vorsteuerabzugsberechtigung Es ist daher, wenn man dem Parteienvorbringen glaubt, dass mit Betriebsaufnahme 2017 gedanklich mit der Nummerierung der Ausgangsrechnungen begonnen wurde und pro Monat nur eine Ausgangsrechnung zu erstellen war, für 2018 eine Umsatzsteuerzahllast von € 23.887,04 angefallen. Diese Zahllast liegt somit unter der der Abgabenbehörde bereits vor Ablauf der Erklärungsfrist des Beschuldigten aus den vorgelegten Unterlagen errechenbar gewesenen Zahllast, daher liegt keine Abgabenhinterziehung durch Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 vor. Es wäre eine Ahndungsmöglichkeit der Finanzstrafbehörde bezüglich der Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen verblieben, ein diesbezüglicher Austausch von Finanzvergehen steht dem BFG nicht zu. Durch das BFG verfolgbar bleibt die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Einkommensteuer 2018 € 23.251,00 Erstbescheid 8.5.2020, Schätzung mit Null, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit € 11.000,00 angenommen. Die Behörde hatte bei Ablauf der Erklärungsfrist keine Kenntnis von der Entstehung eines Abgabenanspruches. Bescheid nach der Prüfung 31.10.2023, Nachforderung € 23.251,00, bei Annahme von Einkünften aus dem Gewerbebetrieb von € 70.000,00. Geht man nunmehr von der für das Finanzstrafverfahren neu berechneten Umsatzschätzung des BFG aus, ergibt sich für 2018 folgender Nettoumsatz: 1-3/2018 € 16.331,48, 4-6/2018 € 16.984,28, 7-12/2018 € 90.775,00 In Summe ergibt dies gerundet € 124.090,00, davon 30 % ergibt Einkünfte aus Gewerbebetrieb von gerundet angenommen mit € 37.000,00. Daraus resultiert eine für das Finanzstrafverfahren angenommene Abgabenverkürzung an Einkommensteuer 2018 von € 8.973,00. 2019: Die Frist zur Einreichung der Jahreserklärungen 2019 war der 5.11.2020. Kontrollmitteilungen: Rechnung 17/2018 v. 31.12.2018, Leistungszeitraum 12/2018, € 30.915,00, 20 % USt € 6.183,00 = € 37.098,00, erst 2019 bezahlt Rechnung 1/2019 v. 31.1.2019, Leistungszeitraum 1/2019, € 29.585,00, 20 % USt € 5.917,00 = € 35.502,00 Rechnung 2/2019 v. 28.2.2019, Leistungszeitraum 2/2019, € 23.668,00, 20 % USt € 4.733,60 = € 28.401,60. Rechnung 3/2019 v. 31.3.2019, Leistungszeitraum 3/2019, € 17.105,00, 20 % USt € 3.421,00 = € 20.526,00 Summe: € 121.527,60. Umsatzsteuer 2019 Anlastung € 19.254,60 27.9.2019, Schätzung UVZ 1-3/2019 mit € 3.000,00 Wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung Schätzung in Höhe der UVZ Schätzung mit € 3.000,00, Erstbescheid v. 20.4.2021 Bescheid nach der Prüfung 7.11.2023, Nachforderung € 16.254,60 Dem Finanzamt wurden neue Beweismittel (Rechnungen und Kontolisten) für die Leistungszeiträume 1/2019 bis 03/2019 übermittelt. Anhand dieser neuen Unterlagen ergeben sich die für das Jahr 2019 erzielten Umsätze. Die Rechnung 17 aus 2018 ist laut vorliegender Informationen erst im Jänner 2019 zugeflossen und wurde deshalb bei der Berechnung der Umsätze im Jahr 2019 berücksichtigt. Die Behörde hatte bei Ablauf der Erklärungsfrist keine Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, daher Vollendung der Abgabenhinterziehung durch Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung mit € 19.254,60. Einkommensteuer 2019 € 7.312,00 Wegen Nichtabgabe einer Einkommensteuerjahreserklärung erfolgte eine Schätzung mit Null, Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 11.000,00, Erstbescheid 20.4.2021 Bescheid nach der Prüfung 31.10.2023, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit € 30.000,00 angenommen, Nachforderung € 7.312,00, Bei Ablauf der Erklärungsfrist hat die Behörde keine Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, daher Vollendung der Abgabenhinterziehung durch Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung mit € 7.312,00. Es liegen demnach folgende Taten vor: 2018: Einkommensteuer 2018, vollendete Verkürzung der Einkommensteuer € 8.973,00 2019 Umsatzsteuer 2019, vollendet Verkürzung der Jahresumsatzsteuer € 19.254,60 Einkommensteuer 2019, vollendet Verkürzung der Einkommensteuer € 7.312,00 Umsatzsteuer 2017, Einkommensteuer 2017 und Umsatzsteuer 2018 Finanzordnungswidrigkeiten der Nichtabgabe von Jahreserklärungen. Zum Täter und subjektiven Tatbestand: Der Beschuldigte war seit August 2017 im Transportgewerbe selbständig tätig. Am 20.7.2017 wurde der erste Wagen angemeldet. Folgende KFZ waren auf den Beschuldigten angemeldet: | KFZ | angemeldet | abgemeldet | Ford FAC5 Kasten -3500 kg | 29.4.2019 | 28.5.2019 | Chrysler RG Voyager 110 kW Diesel -2515 kg | 5.3.2019 | 10.10.2019 | BMW X 53- X 5 3 160 kW Diesel-2695 kg | 26.2.2019 | 3.9.2020 | Mercedes Benz 203- C 200 CDI 85 kW -1985 kg | 19.10.2018 | 19.7.2019 | Mercedes Banz 906KA35 _Sprinter 311 DDI-80 kW-3490 kg | 4.10.2018 | 29.5.2019 | Citroen- X 2/50 KW- Jumper- 115,5 kW -3500 kg | 28.9.2018 | 4.6.2019 | Ford-FAC6-Kasten 350L/92 KW - 3500 kg | 7.9.2018 | 4.6.2019 | Ford- FAC5-Kasten 260k-63Kw - 2600 kg | 23.7.2018 | 3.6.2019 | VW-VW 7H-7 J- HD Kastenwagen LR TDI D-PF 62 kw-2800 kg | 17.7.2018 | 3.6.2019 | Peugeot 8 * RHZ-406 BK ST HDI 80 kw 2075 kg | 4.1.2018 | 22.11.2018 | Renault FD Master 2 84 kw -3300 kg | 31.10.2017 | 12.3.2019 | Volkswagen VW 7H-7J - HD Kastenwagen, LR TDI 63 kw -2800 kg | 20.7.2017 | 22.11.2018 Der Beschuldigte hat Umsätze erzielt, jedoch ab Geschäftsaufnahme bis Dezember 2018 nur jeweils verspätet Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht und auch bei jeweiliger Fälligkeit keine entsprechenden Vorauszahlungen geleistet. In der Folge wurden für 2019 keine Umsatzsteuervoranmeldungen und für die Jahre 2017, 2018 und 2019 auch keine Jahreserklärungen eingereicht. Mit dem Vorgehen Umsätze zu erzielen und Rechnungen auszustellen, und zwar einen Steuerberater zu bestellen, diesem aber nicht fristgerecht die Unterlagen für die Erstellung richtiger Erklärungen zu übergeben, hat es der Beschuldigte zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er bescheidmäßig festzusetzende Abgaben mangels Abgabe richtiger Erklärungen unter Einhaltung von Erklärungsfristen verkürzt und seinen steuerlichen Aufgaben nicht nachkommt. Zudem hat er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er der Verpflichtung zur Einreichung von Jahreserklärungen bis zum Ablauf der jeweiligen Erklärungsfrist nicht nachkommen ist. Die nach Teileinstellung des Verfahrens verbliebenen Finanzvergehen sind damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt worden. Strafbemessung: § 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. § 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist. § 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Der Beschuldigte ist seit 19.7.2023 Dienstnehmer der ***5***. Er hat ein Einkommen von € 1.850,00 und Sorgepflichten für 5 Kinder und seine Gattin. Über ihn wurde am tt.6.2024 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Am 28.9.2024 wurde der Zahlungsplan bestätigt. Die Quote beträgt 10 %, zahlbar in 14 Halbjahresraten zu je 0,714%. Die erste Zahlung erfolgt am 27. Februar 2025, die weiteren Raten sind jeweils am 27. August und am 27. Februar in Folge fällig. Die letzte Zahlung ist am 26. August 2031 fällig. Der Spruchsenat wertete die Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung und die Aufgabe des Betriebes als mildernd, als erschwerend keinen Umstand. Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 113.181,75 und einer Strafdrohung von € 226.363,50 verhängte der Spruchsenat eine Geldstrafe von nur 10,60 % der Strafdrohung. Nunmehr ergibt sich ein strafbestimmender Wertbetrag von € 35.539,00 wobei die drei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG in die Strafdrohung nach § 33 Abs. 5 FinStrG miteinzubeziehen sind. Erschwerend sind zudem das Vorliegen von drei Finanzordnungswidrigkeiten und drei Abgabenhinterziehungen begangen durch Nichtgabe von Umsatzsteuer- und Einkommensteuerjahreserklärungen, mildernd kein weiterer Umstand. Zu berücksichtigen waren jedoch auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten mit einer sehr schlechten wirtschaftlichen Lage bei Sorgepflichten für 5 Kinder. Das Verschulden ist hoch, da der Beschuldigte in den Tatzeiträumen auch Umsatzsteuervoranmeldungen nicht ordnungsgemäß eingereicht und bei Fälligkeit keine Vorauszahlungen entrichtet hat und seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen somit über längere Zeit hinweg in keinster Weise nachgekommen ist. Auf dem Abgabenkonto besteht eine Aussetzung der Einbringung im Ausmaß von € 104.721, von den Abgabennachforderungen, die die Tatzeiträume betreffen haftet ein Betrag von € 88.761 weiterhin aus. Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe wurden mangels Beschwerde des Amtsbeauftragten lediglich an die Teileinstellungen und den verminderten strafbestimmenden Wertbetrag sowie das Vorliegen von drei Finanzordnungswidrigkeiten angepasst. Sie entsprechen dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit sowie spezialpräventiven (Abhalten des Täters von weiteren Finanzvergehen, er könnte wiederum selbständig tätig werden) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Erfordernissen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor. Wien, am 2. Dezember 2025

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300022/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300022.2025
Stammnummer
150052
Gültig
02.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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