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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300022/2025

Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten, eigenständige Schätzung des objektiven Tatbestandes im Finanzstrafverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300022/2025vom 02.12.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat 1067-2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende ***58***, die Richterin ***59*** und die fachkundigen Laienrichter ***60*** und ***61*** in der Finanzstrafsache gegen***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Daniela Alexandra Lang Radetzkystraße 3 Tür 1, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über di e Beschwerde des Beschuldigten vom 14.8.2024 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 20. Juni 2024, Geschäftszahl FV-***41*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.11 .2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigerin Mag. Daniela Alexandra Lang, der Dolmetscherin ***85***, des Amtsbeauftragten ***62*** sowie der Schriftführerin ***66***, in der nicht öffentlichen Sitzung vom 2.12.2025, in Anwesenheit der Schriftführerin ***63***, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert: Hinsichtlich der Anlastungen, der Beschuldigte habe vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe einer Umsatz- und einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 eine Verkürzung von Umsatzsteuer 2017 € 16.599,36 und Einkommensteuer 2017 € 7.746,00 sowie durch die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für 2018 eine Verkürzung von € 39.018,79 bewirkt, wird das Verfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. Der Beschuldigte wird schuldig erkannt, vorsätzlich durch die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 und die Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung 2017 bis 28.6.2019 sowie die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 bis 18.12.2019 eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und damit drei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Hinsichtlich der Anlastung, der Beschuldigte habe vorsätzlich unter Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Einkommensteuer 2018 in der Höhe von € 23.251,00 verkürzt, wird mit Teileinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG in der Höhe von € 14.278,00 vorgegangen. Es verbleiben dazu folgende Schuldsprüche: Der Beschuldigte wird schuldig erkannt, vorsätzlich unter Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung 2018 eine vollendete Verkürzung im Ausmaß von € 8.973,00 mit 18.12.2019 bewirkt zu haben. Die Schuldbeschwerde zu den Schuldsprüchen zur vollendeten Verkürzung der Umsatzsteuer 2019 und der Einkommensteuer 2019 wegen Nichtabgabe von Jahreserklärungen begangen am 5.11.2020 wird als unbegründet abgewiesen. Über ***Bf1*** wird für die verbleibenden drei Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 in der zweiten Fallvariante des Abs. 3 lit. a FinStrG sowie drei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 8.800,00 verhängt. Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 festgesetzt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B- VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründ e Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 20. Juni 2024, Geschäftszahl ***4***, wurde der Beschuldigte schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Österreich unter der St.Nr. ***64*** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nicht- bzw. unrichtige Abgabe der Umsatz- bzw. Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2017 bis 2019 eine Verkürzung von Umsatzsteuer 2017 € 16.599,36 Einkommensteuer 2017 € 7.746,00 Umsatzsteuer 2018 € 39.018,79 Einkommensteuer 2018 € 23.251,00 Umsatzsteuer 2019 € 19.254,60 Einkommensteuer 2019 € 7.312,00 gesamt € 113.181,75 bewirkt. ***Bf1*** habe hierdurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und werde hierfür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 24.000,- (in Worten: Vierundzwanzigtausend Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe ***Bf1*** die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 500,- zu ersetzen. Zur Begründung wird im Erkenntnis ausgeführt: Aufgrund des durchgeführten Finanzstrafverfahrens steht der Sachverhalt im Sinne des Schuldspruches als erwiesen fest. Der Beschuldigte ***Bf1*** ist am ***2*** geboren und wohnte bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 20.6.2024 in ***3***. ***Bf1*** war im Bereich der Güterbeförderung bis 3,5t tätig und beim Finanzamt Österreich unter der Steuernummer ***1*** zur Umsatz- und Einkommensteuer veranlagt. Der Betrieb wurde am 3.4.2019 aufgegeben. ***Bf1*** hat im inkriminierten Tatzeitraum 2017, 2018 und 2019 keine Steuererklärungen, weder Umsatz- noch Einkommensteuererklärung abgegeben. Dadurch kam es zu einer Schätzung auf Basis der vorliegenden, ausgestellten Fakturen des Beschuldigten. Alle Festsetzungen sind rechtskräftig. ***Bf1*** hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe bzw. unrichtiger Abgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärung für die Jahr 2017 bis 2019 eine Verkürzung im Gesamtausmaß von € 113.181,75 zu bewirken. Der Beschuldigte hat weder die Einleitung übernommen noch ist er zur mündlichen Verhandlung am 20.6.2024 erschienen, er ist durch das gesamte Strafverfahren bis zur mündlichen Verhandlung am 20.6.2024 zumindest in ***18***, ***17*** aufrecht gemeldet. Die Schätzungen des Finanzamtes Österreich sind nachvollziehbar und schlüssig aufgrund der vorhandenen Fakturen. Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen das Amtes für Betrugsbekämpfung, Team 7 (Mödling) und ist als qualifizierte Vorprüfung diesem Verfahren zugrunde zu legen. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf der objektiven Vorgangsweise. So ist jedem Unternehmer ist bekannt, dass bei Gründung eines Unternehmens die gewerberechtlichen, sv-rechtlichen und auch die finanztechnischen Voraussetzungen zu erfüllen sind. Daher sind auch grundlegende Kenntnisse über die abgabenrechtlichen Vorschriften Voraussetzung, insbesondere das Wissen um die Erstellung korrekter Fakturen und die zeitgerechte und ordnungsgemäße Meldung von selbst zu berechnenden Abgaben sowie deren Entrichtung bzw. die korrekte Buchführung jedem ordentlichen Kaufmann bekannt, dass am Jahresende entsprechende Jahreserklärungen gegenüber dem Finanzamt abzugeben sind. Dies gehört zum allgemeinen unternehmerischen Wissen und bedarf keinerlei Spezialwissens. ***Bf1*** hat somit vorsätzlich eine Verkürzung der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen wie im Spruch ersichtlich in subjektiver und objektiver Hinsicht begangen. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begeht und macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd: die Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung und die Aufgabe des Betriebes, erschwerend: keinen Umstand. Im Hinblick auf die genannten Strafzumessungsgründe und der Persönlichkeit des Täters erscheint die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gerade noch als schuld- und tatangemessen. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. Da der Beschuldigte trotz aufrechter Meldung an seiner Wohnadresse unentschuldigt zu der mündlichen Verhandlung am 20.6.2024 nicht erschienen ist, konnte gem. § 126 FinStrG in seiner Abwesenheit verhandelt werden." **** Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten v. 14.8.2024 mit folgenden Ausführungen: "In außen bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer Frau Mag. Daniela- Alexandra Lang, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Radetzkystraße 3/1 mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung betraut. Unter Hinweis auf dieses Vollmachtsverhältnis wird gegen das außen näher bezeichnete Straferkenntnis des Spruchsenats beim Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen, GZ: ***4***, vom 20.06,2024, nachstehende BESCHWERDE an das Bundesfinanzgericht erhoben: 1. Sachverhalt: Mit dem in Beschwerde gezogenen Erkenntnis vom 20.06.2024, GZ: ***4*** wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nicht-, bzw. unrichtige Angabe der Umsatz- bzw. Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2017 bis 2019 eine Verkürzung von Umsatzsteuer 2017, Einkommenssteuer 2017, Umsatzsteuer 2018, Einkommenssteuer 2018, Umsatzsteuer 2019, Einkommenssteuer 2019 gesamt bewirkt zu haben. Der Beschwerdeführer wurde nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 24.000,00 verurteilt und sprach der Spruchsenat des Amtes für Betrugsbekämpfung weiter aus, dass er gem. § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG die Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 500,00 zu ersetzen habe. Der Spruchsenat des Amtes für Betrugsbekämpfung, als Finanzbehörde, Senat N-1 führte dazu begründend aus, dass der Beschwerdeführer bis 03.04.2019 im Bereich der Güterbeförderung bis 3,5 t unter der Steuernummer ***BF1StNr2*** veranlagt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, im inkriminierten Zeitraum von 2017, 2018 und 2019 keine Steuererklärungen abgegeben zu haben, wodurch es zu einer Schätzung auf Basis der vorliegenden, ausgestellten Fakturen des Beschuldigten gekommen sei. Die daraus resultierenden Festsetzungen seien rechtskräftig. 2. Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Am 12.07.2024 wurde beim Beschwerdeführer ein Zustellversuch bezüglich des Straferkenntnisses vorgenommen und dieser mit Einwurf einer Benachrichtigung vom (erfolglosen) Zustellversuch benachrichtigt. Das Straferkenntnis wurde erstmals am Montag, den 15.07.2024, bei dem für den Beschwerdeführer zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten, sodass die Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit diesem Tag als bewirkt gilt. Konkret begann die Rechtsmittelfrist daher mit dem 15.07.2024 zu laufen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Nach der im Straferkenntnis enthaltenen Rechtsmittelbelehrung beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde iSd. § 150 Abs. 1 bis 3 FinStrG einen Monat, sodass dieser Tag auf den 15.08.2024 fiele. Da es sich dabei jedoch um einen Feiertag handelt, endet die Frist am 16.08.2024, 24:00 Uhr. 3. Beschwerdeerklärung: Mit der gegenständlichen Beschwerde wird das Straferkenntnis vom 20.06.2024, GZ: ***4***, vollumfänglich angefochten. 4. Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides 4.1. Vom August 2017 bis April 2019 war der Beschwerdeführer mit einem Paketzustellunternehmen selbständig erwerbstätig. Die Aufgabe des Betriebes erfolgte Anfang April 2019. Er hat die in diesem Zeitraum angefallenen Steuern und öffentlichen Abgaben laufend gezahlt und zur Abgabe der erforderlichen Steuererklärung eine Steuerberatungskanzlei, konkret die ***67***, Steuerberatungsgesellschaft in ***18***, ***77***, beauftragt und bevollmächtigt. Er ist davon ausgegangen, dass die von ihm beauftragte Steuerberatungskanzlei die erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abgibt. Mit großem Erstaunen musste der Beschwerdeführer durch die Ladung vom 08.05.2024 erfahren, dass gegen ihn ein Finanzstrafverfahren wegen § 33 Abs. 1 FinStrG anhängig sei. Er war und ist sich keiner Schuld bewusst, da er sich darauf verließ, dass seine steuerliche Vertretung die erforderlichen Schritte für ihn setzt. Zum Beweis seiner Schuldlosigkeit wird die Einvernahme des Geschäftsführers der vom Beschwerdeführer beauftragten und bevollmächtigten ***67***, Steuerberatungsgesellschaft, ***78***, beantragt. Auf der subjektiven Tatseite mangelt es sohin beim Vorsatz auf Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Wahrheits- und Offenlegungspflicht. Selbst wenn für die Jahre 2017, 2018 und 2019 keine Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung abgegeben worden sein sollten, trifft den Beschwerdeführer aus den angeführten Gründen kein Verschulden, weshalb sich die verhängte Geldstrafe als inhaltlich rechtswidrig erweist. Beweis: ***78*** als Geschäftsführer der ***67***, Steuerberatungsgesellschaft, ***68***, als Zeuge; PV des BF. 4.2. Zur Strafhöhe Sollte entgegen dem obigen Vorbringen das Bundesfinanzgericht zur Ansicht gelangen, dass eine Abgabenhinterziehung dennoch vorliegt, führt der Beschwerdeführer hinsichtlich der festgesetzten Strafe Folgendes aus: Der Spruchsenat beim Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen als Finanzstrafbehörde, hat den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 24.000,00 verurteilt. Der Spruchsenat hat den Schuldgehalt zu hoch beurteilt. Die verhängte Geldstrafe ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht berechtigt, zumal in seinem Fall ausschließlich Milderungsgründe vorliegen. Die verhängte Geldstrafe ist weder schuld- noch tatangemessen und berücksichtigt diese weder die persönlichen Verhältnisse noch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stellen sich dar wie folgt: Der am ***2*** geborene Beschwerdeführer ist seit dem 19.07.2023 bei der Dienstgeberin ***5***, mit Sitz in ***6*** beschäftigt. Sein Monatslohn beträgt aktuell netto rd. EUR 1.850,00, inklusive Entfernungszulage. Er ist verheiratet und für Insgesamt 5 Kinder unterhalts- und sorgepflichtig, • ***7***, geboren am ***8***, • ***9***, geboren am ***10***, • ***11***, geboren am ***12***, • ***13***, geboren am ***14***, • ***15***, geboren am ***16***. Er ist gemeinsam mit seiner Ehegattin, gegenüber der er ebenfalls unterhaltspflichtig ist, und den gemeinsamen fünf minderjährigen Kindern unter der Adresse ***17***, in ***18*** in einer Mietwohnung wohnhaft. Für die Mietwohnung leistet er monatlich EUR 820,00 an Miete inkl. Betriebskosten. Der Beschwerdeführer besitzt kein Vermögen. Vielmehr ist beim Bezirksgericht ***20*** ein Schuldenregulierungsverfahren auf Grund eines eigenen Antrages zur GZ: ***19*** anhängig, zumal der Beschwerdeführer mit Schulden in Höhe von EUR 202.533,83 aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Paketzusteller belastet ist. Auf Basis obiger Ausführungen, kann im Hinblick auf die Schuld des Beschuldigten auch mit einer wesentlichen geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden, um einerseits dem Beschuldigten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn künftig nachhaltig zu rechtstreuem Verhalten zu bewegen. Einer geringeren (teilbedingten) Geldstrafe stehen general- und spezialpräventive Überlegungen nicht im Wege, wobei auch keine Wiederholungsgefahr, aufgrund der Betriebsaufgabe, gegeben ist. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 26 FinStrG vor, sodass die Geldstrafe (zumindest teilweise) bedingt nachzusehen gewesen wäre. Beweis: Lohnabrechnungsbelege für März, April, Mai 2024, Heiratsurkunde vom tt.10.2013, Geburtsurkunden der fünf Kinder, Datenblatt zur Mietwohnung, Schuldenregulierungsverfahren GZ: ***21*** ***20***, PV des Beschwerdeführers An Urkunden werden vorgelegt: Beilage /1 Lohnabrechnungsbelege für Februar, März, April 2024 Beilage /2 Heiratsurkunde vom tt.10.2013 Beilage /3 Geburtsurkunde ***15***, vom tt.12.2020 Beilage /4 Geburtsurkunde ***13***, vom tt.02.2018 Beilage /5 Geburtsurkunde ***11***, vom tt.07.2020 Beilage /6 Geburtsurkunde ***9***, vom tt.12.2016 Beilage /7 Geburtsurkunde ***7***, vom tt.07.2024 Beilage /8 Datenblatt zur Mietwohnung, Aus den dargelegten Gründen werden nachstehende Anträge 1. der Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis des Spruchsenates vom 20.06.2024, GZ: ***4***, aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu 2. das Straferkenntnis vom 20.06.2024, GZ: ***4***, aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Finanzstrafbehörde zurückzuverweisen; in eventu 3. das Straferkenntnis vom 20.06.2024, GZ: ***4***, aufzuheben und wegen des ausschließlichen Vorliegens von Milderungsgründen und weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, beim Ausspruch einer Verwarnung bewenden zu lassen; in eventu 4. das Straferkenntnis vom 20.06.2024, GZ; ***4*** dahingehend abzuändern, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe schuldangemessen und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Leistungsfähigkeit gem. § 26 Abs. 3 FinStrG iVm § 31a StGB herabgesetzt wird (zumindest) und in eventu ein Teil davon bedingt nachgesehen wird. **** Mit Schreiben der Vorsitzenden vom 6.6.2025 wurde die ***5*** zu einer schriftlichen Zeugenaussage aufgefordert, dazu wurden folgende Anfragen gestellt: "Im Zuge Ihrer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass der Beschuldigte ***Bf1***, ***17*** 5, ***18*** Transportleistungen für Sie erbracht hat. Für das Jahr 2018 liegen Rechnungen mit der Nummer 12, 14, 15, 16 und 17/2018 vor. Zudem gibt es drei Rechnungen aus dem Jahr 2019 mit den Nummern 1, 2, 3/2019. Auffällig ist, dass es keine Rechnungen mit den Nummern 1-11/2018 gibt. Es ergeben sich daraus folgende Anfragen: Wann wurden das erste Mal Subunternehmerleistungen von ***Bf1*** für ihr Unternehmen erbracht? Gab es bereits vor Juli 2018 Leistungen? Wieso gibt es keine Rechnungen mit den Nummern 1-11/2018? Wie kam es zur Kontaktaufnahme? Hat es auch bereits im Jahr 2017 eine Leistungsbeziehung zu ***Bf1*** gegeben? Sollte er auch 2017 als Subunternehmer für Sie tätig gewesen sein, wird um Vorlage von Rechnungen und oder Belegen zu Zahlungsvorgängen ersucht." Diese Anfrage wurde am 3.7.2025 beantwortet: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 6 Juni2025 übermittle ich Ihnen hiermit meine schriftliche Zeugenaussage zu den gestellten Fragen: 1. Ich habe im Juli 2018 mit der Firma ***49*** zu arbeiten begonnen. In diesem Zusammenhang entstand erstmals ein Subunternehmer Verhältnis mit Herrn ***Bf1***. 2. Nein, im Jahr 2017 bestand keinerlei Geschäftsbeziehung mit Herrn ***Bf1***. Außerdem hatte ich in diesem Jahr keine geschäftliche Tätigkeit im Raum ***20***. 3. Von meiner Seite wurden alle geschäftlichen Abläufe ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt. Der Beginn der Zusammenarbeit war im Juli 2018, daher konnten für die Monate davor keine Rechnungen vorliegen. Sollte es zu Lücken in der Buchhaltung auf Seite von Herrn ***47*** gekommen sein, liegt dies außerhalb meines Verantwortungsbereichs. 4. Vor Beginn der Zusammenarbeit in Jahr 2018 reiste ich in die Region ***20***. Da ich mich in dieser Gegend nicht auskannte und eine zuverlässige Person im Bereich Transport suchte, habe ich Herrn ***Bf1*** vor Ort persönlich kennengelernt. Er war bereits aktiv in diesem Bereich tätig und verfügte über die in nötige Erfahrung, weshalb ich mich entschloss, mit ihm zusammenzuarbeiten. Ich hoffe, dass diese Informationen für Ihre Beurteilung hilfreich sind. Falls gewünscht bin ich auch gerne bereit, mündlich auszusagen." **** Zudem erging am 6.6.2025 ein Vorhalt an die Verteidigerin: "Sie verweisen zur Unterlassung der Einreichung von Jahressteuererklärungen auf den steuerlichen Vertreter, die ***67***, Steuerberatungsgesellschaft, ***68***. Sie werden daher ersucht, diese Kanzlei von ihrer Verschwiegenheit zu entbinden. Aus einer Niederschrift der FinPol mit dem Beschuldigten ergibt sich, dass er französischer Staatsbürger ist und damals von einem Bekannten übersetzt wurde. Es ergeht daher auch die Anfrage, ob für eine mündliche Verhandlung ein Dolmetscher benötigt wird. Im Zuge der abgabenbehördlichen Schätzung wurde davon ausgegangen, dass der Beschuldigte auch 2017 Leistungen für die ***5*** erbracht hat. Ist dies zutreffend und wenn ja, gibt es dazu Rechnungen, dann wird um Vorlage ersucht. Für das Jahr 2018 gibt es Rechnungen beginnend mit einer Nummerierung 12, was ist der Inhalt der Rechnungen 1-11/2018? Es wird um Vorlage dieser Rechnungen ersucht? Wer hat die Ausgangsrechnungen erstellt? Wer war am Firmenkonto zeichnungsberechtigt? Wer hat die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt? Wie und wann kam es zur Geschäftsaufnahme mit der ***5***?" Zur Beantwortung des Vorhaltes wurde mit Schreiben vom 7.7.2025 um Fristverlängerung bis 15.7.2025 ersucht. Am 14.7.2025 wurde ein Schriftsatz mit folgendem Inhalt eingebracht: "In der außen bezeichneten Finanzstrafsache hat das angerufene Gericht mit Vorhalt vom 06.06.2025 der ausgewiesenen Vertreterin zugestellt mit 16.06.2025 aufgetragen binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den darin enthaltenen Fragenkatalog zu beantworten. Mit ihrer Eingabe vom 07.07.2025 hat die ausgewiesene Vertreterin um eine Friststreckung bis zum 15.07.2025 ersucht. I. Innerhalb offener Frist erstattet die ausgewiesene Vertreterin nachstehende AUFGETRAGENE BEKANNTGABE: 1. Der Beschwerdeführer ist mit einer Entbindung seiner ehemaligen steuerlichen Vertretung der ***67***, Steuerberatungsgesellschaft, in ***18***, ***77***, von ihrer Verschwiegenheit einverstanden. Eine entsprechende Entbindungserklärung wird beigelegt (Beilage ,/9) 2. Für eine allfällige mündliche Verhandlung wird gestellt, der HÖFLICHE ANTRAG einen Dolmetscher für die französische Sprache beizuziehen. 3. Im Jahr 2017 hat der Beschwerdeführer keine Leistungen für die ***5*** erbracht. Bis Juni 2018 erbrachte der Beschwerdeführer ausschließlich Leistungen für den Unternehmer ***39*** mit Sitz in ***40***. Mit Juli 2018 ging ***39*** in Pension und übernahm die ***72***-***79*** gegenständliches Unternehmen, sodass es ab Juli 2018 zu einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der ***5*** kam. 4. Der Beschwerdeführer nahm seine selbständige Tätigkeit im August 2017 auf. Im Zeitraum August 2017 bis inkl. Juni 2018 erbrachte der Beschwerdeführer ausschließlich Leistungen für ***39***. Die Abrechnung erfolgte monatlich, sodass vom Beschwerdeführer für diesen Zeitraum 11 Rechnungen (8/2017 bis inkl. 6/2018) gelegt wurden. Der Beschwerdeführer verfügt selbst nur über die auch vom Steuerberater verbuchten Rechnungen an ***39*** vom 18.05.2018, 25.06.2018 und 19.07.2018 (Beilage ./10). Die darin ausgewiesenen Nettobeträge korrespondieren mit den ausgewiesenen Erlösen der Monate April, Mai und Juni 2018 in der vom Steuerberater erstellten Periodensaldenliste vom 22.3.2019 (Beilage ./11). Es ist davon auszugehen, dass die steuerliche Vertretung über die weiteren Rechnungen an ***39*** verfügt, zumal von ihr nachweislich auch die Umsatzsteuervoranmeldungen jedenfalls für den Zeitraum August 2017 bis Dezember 2018 erstellt wurden (Beilage ./12). Vorgelegt werden weiters die vom Beschwerdeführer gelegten Rechnungen für den Zeitraum Juli 2018 bis Dezember 2018 mit der Nummer 2018/12 bis 2018/17 samt Rechnungen von Dritten über die erbrachten Fremdleistungen (Beilage ./13). 5. Die Ausgangsrechnungen wurden vom Beschwerdeführer erstellt und war ausschließlich er am Firmenkonto zeichnungsberechtigt. Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden wie bereits dargelegt von seiner steuerlichen Vertretung, der ***67***, erstellt (Beilage ./12). Beweis: wie bisher, Entbindungserklärung vom 24.06.2025, Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 8/2017 bis 12/2018, Periodensaldenliste vom 22.03.2019, Rechnungen des Beschwerdeführers vom 18.05.2018, 25.06.2018 und 19.07.2018, Rechnungen des Beschwerdeführers Re-Nr.: 2018/12 bis 2018/17, ***43*** vom 15.10.2018, 06.11.2018, ***5*** vom 05.11.2018 und 31.12.2018, ***44*** vom 31.12.2018, ***42*** vom 12.12.2018 Der Beschwerdeführer erstattet zu seinem gesamten Vorbringen nachstehende URKUNDENVORLAGE: Beilage ./9, Entbindungserklärung vom 24.06.2025, Beilage./10, Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 8/2017 bis 12/2018, Beilage ./11 Periodensaldenliste vom 22.03.2019, Beilage ./12 Rechnungen des Beschwerdeführers vom 18.05.2018, 25.06.2018 und 19.07.2018 Beilage ./13 Rechnungen des Beschwerdeführers Re-Nr.: 2018/12 bis 2018/17, ***43*** vom 15.10.2018, 06.11.2018, ***5*** vom 05.11.2018 und 31.12.2018, ***44*** vom 31.12.2018, ***42*** vom 12.12.2018 II. Darüber hinaus stellt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Verteidigerin den ANTRAG ihr im elektronischen Wege Akteneinsicht zu gewähren. Der Bekanntgabe wurde eine Entbindung der ***67*** von ihrer Verschwiegenheit beigelegt. **** Mit Schreiben vom 1.9.2025 wurde die ***67*** zur schriftlichen Zeugenaussage aufgefordert: "Es betrifft das Jahr 2018: Daten nach der Kontenlage: UVA 1-3/2018 29.6.2018 gebucht, € 3.062,33 UVZ Schätzung für 4-6/2018 mit € 3.000,00, BVE € 971,18. Schätzung 7-9/2018 € 3.000,00, 10-12/2018 € 3.000,00 Schätzung wegen Nichtabgabe einer Jahreserklärung in Höhe der UVAen mit € 10.033,51, Erstbescheid v. 8.5.2020, Zustellung an Ihre Kanzlei. Bescheid nach dem Vorliegen von Kontrollmaterial mit einer Nachforderung von € 33.018,79. Die Verteidigerin hat u.a. eine Periodensaldenliste vorgelegt. Die Schätzung basiert auf Kontrollmaterial der ***5***. Rechnung 12/2018, ohne Datum, Leistungszeitraum 7/2018, € 11.600, 20 % USt € 2.120,00 = € 13.920,00 Rechnung 14/2018 v. 30.9.2018, Leistungszeitraum 9/2018, € 13.430,00, 20 % USt € 2.686,00 = € 16.116,00 Rechnung 15/2018 v. 5.11.2018, Leistungszeitraum 10/2018, € 27.305,00, 20 % USt € 5.461,00 = € 31.766,00 Rechnung 16/2018, ohne Datum, Leistungszeitraum 11/2018, € 24.250,00, 20 % USt € 4.850,00, = € 29.100,00 Summe: € 91.902,00 Die Netto-Erlöse laut den vorliegenden Rechnungen betragen € 177.858,00, 20 % USt € 35.571,60 = € 213.429,60. Davon entfallen € 91.902,00 mit USt € 18.380,40 auf das Jahr 2018, da eine Bezahlung der Rechnung vom 31.12.2018 erst 2019 erfolgte. Erlöse für August 2018 und ein Beleg mit der Nummer 13 scheinen nicht auf. Es gibt jedoch laut Kontoliste 35109 eine Zahlung an den Beschuldigten vom 3.9.2018. Netto € 14.190,00, 20 % USt € 2.838,00, Brutto € 17.028,00 Diese Zahlung wurde einem fehlenden Beleg für eine Rechnung 13/2018 zugerechnet. Zudem liegen nunmehr Rechnungen von ***39***, ***80***, ***18*** vor: Rechnung v. 13.5.2018, Leistungszeitraum April 2018, netto € 5.652,40, USt 1.130,48 abzüglich eines Schadens von € 400,00 ergibt einen Nettoumsatz von € 5.619,00, der in Periodensaldenliste aufscheint. Vorsteuern sind in Höhe von € 385,00 in dieser Periodensaldenliste enthalten. Rechnung v. 25.6.2018, Leistungszeitraum Mai 2018, netto € 5.367,28, USt € 1.083,45. Dieser Betrag scheint ebenfalls in der vorgelegten Periodensaldenliste auf, dazu Vorsteuern von € 213,00. Rechnung v. 19.7.2018, Leistungszeitraum Juni 2018, netto 5.998,00, USt € 1.199,60. Auch dieser Betrag scheint in der Periodensaldenliste auf. 11 Rechnungen sollte es vor den vorliegenden Rechnungen der ***5*** geben, wobei ***48*** angegeben hat, dass er keine weiteren Rechnungen als die vorliegenden bekommen habe. Von ***39*** gibt es 3 Rechnungen, es fehlen demnach der Nummerierung folgend noch mindestens 8 Rechnungen. Fragen: Können Sie weitere Angaben zu den vom Beschuldigten erzielten Umsätzen für 2018 machen? Haben Sie Rechnungen mit der Nummerierung 1-11/2018 bekommen? Haben Sie Eingangsrechnungen für die Geltendmachung von Vorsteuern erhalten? Im Beschwerdeverfahren wurden nunmehr Eingangsrechnungen vorgelegt, die keinen Eingang in Erklärungen gefunden haben, jedoch als Scheinrechnungen zu qualifizieren sind. Sollten Sie allenfalls noch über Rechnungskopien verfügen, wird um deren Übermittlung an das BFG ersucht." **** Der Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage wurde durch den Steuerberater nicht nachgekommen. **** In der mündlichen Verhandlung vor dem BFG am 4.11.2025 wurde wie folgt vorgehalten und vorgebracht: "Die Vorsitzende (V) begrüßt die anwesenden Parteien und gibt bekannt, dass statt Frau ***63*** heute Frau ***66*** als Schriftführerin mitwirken wird. Besch.: Kein Einwand V. erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt. Die Verteidigerin verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort. Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte (Besch.) an V: Das haben Sie zuletzt vorgebracht: "Monatslohn aktuell netto rd. EUR 1.850,00, inklusive Entfernungszulage laut Parteienvorbringen, Sorgepflichten für 5 Kinder und die Gattin Für die Mietwohnung leistet er monatlich EUR 820,00 an Miete inkl. Betriebskosten. Der Beschwerdeführer besitzt kein Vermögen. Beim Bezirksgericht ***20*** ein Schuldenregulierungsverfahren zur ***21*** z anhängig, Schulden in Höhe von EUR 202.533,83" Vorhalt Sorgepflicht ***15***, geb. 2014? Laut Finanzanwendungen nein. Sie haben auch für ihn Sorgepflichten? Besch: Die Miete hat sich um EUR 20,00 erhöht. Es gibt auch Sorgepflicht für ***15***, er ist ja auch erst 11 Jahre alt. V: Am 28.9.2024 wurde der Zahlungsplan bestätigt. Die Quote beträgt 10 %, zahlbar in 14 Halbjahresraten zu je 0,714%. Die erste Zahlung erfolgt am 27. Februar 2025, die weiteren Raten sind jeweils am 27. August und am 27. Februar in Folge fällig. Die letzte Zahlung ist am 26. August 2031 fällig. Besch: Ja V: Seit wann sind Sie in Österreich, Jänner 2015? Besch: Ja. V: Sie haben im August 2017 mit dem Transportgewerbe als Selbständiger begonnen und die ***67*** und Steuerberatung mit der steuerlichen Vertretung betraut? Sie war von 15.12.2017 bis 20.2.2024 steuerlicher Vertreter. Die Steuerberatungskanzlei hat dann erst im Dezember 2017 die schon einzureichen gewesenen Umsatzsteuervoranmeldungen nacherstellt und Nachmeldungen vorgenommen. Die abgabenrechtlichen Belange wurden seit Beginn des Unternehmens nie ordnungsgemäß wahrgenommen. Besch: Ich habe der Steuerberatungskanzlei bereits alle Rechnungen ab 01.08.2017 übermittelt. Das ist falsch, dass die Voranmeldungen erst im Dezember eingereicht wurden. Ich wurde von der Steuerberatungskanzlei aufgefordert, die Belege immer am Ende eines Monats zu übergeben und das habe ich auch bereits ab Tätigkeitsaufnahme 2017 so gemacht. V: Die Rechnungen haben Sie selbst geschrieben und am Firmenkonto waren auch nur Sie zeichnungsberechtigt? Besch: Ja V: Wir haben erst 2018 Rechnungen mit Rechnungsnummern. Haben Sie die Rechnungsnummern 2017 mit 1 begonnen und monatlich nur eine Rechnung ausgestellt? Besch: ja V: Haben Sie 2018 mit den Nummerierungen bei Rechnungen nicht mit 1 begonnen? Besch: Ja, ich habe im Jahr 2018 nicht mit einer Rechnungsnummer 1 begonnen - ich habe nicht gewusst, dass eine Nummerierung in jedem Jahr mit 1 beginnen sollte. V: Nach dem Vorbringen Ihrer Verteidigerin wurden die Rechnungen ab 2017 monatlich erstellt und von 2017 bis zum Ende der Tätigkeit mit März 2019 "gedanklich durchnummeriert" und fehlen daher nicht wie von der Abgabenbehörde angenommen 2018 Rechnungen mit den Nummern 1-11? Besch: Ich habe erst von meiner Rechtsanwältin erfahren, dass Rechnungen mit den Nummern 1-11 2018 fehlen sollen. V: Wieso beginnen Sie 2018 dann plötzlich mit der Nummer 12? Die uns vorliegenden Rechnungen an Herrn ***81*** haben keine Nummer. Vorhalt der Rechnungen an Herrn ***81***. Besch: Diese Rechnung habe ich geschrieben, es ist richtig, dass sie keine Nummer hat. Ich habe es entweder vergessen oder mich geirrt. V: Vorhalt der Rechnung vom 25.06.2018 an ***39*** und vom 19.07.2018 ebenfalls an ***39***. Auch diese Rechnungen haben keine Nummern und sind handgeschrieben. Besch: Ich muss sie vergessen haben. V: Vorhalt der Rechnung Nummer 12 ***5***. Besch: Ja, ich habe auch diese Rechnung geschrieben, alle Rechnungen wurden von mir geschrieben. V: Diese Rechnung hat eine E-Mail Adresse ***69***. ***70*** sind nicht Sie, aber es gibt Personen mit dem Namen? Besch: Der Grund, warum diese Mailadresse angegeben wurde, liegt darin, dass ***71*** ***70*** besser Deutsch kann und er mir daher besser erklären kann, worum es geht. V: Die nächste Rechnung vom 03.09.2018 hat keine Mailadresse des Herr ***70***, geht aber an denselben Auftraggeber. Besch: Das habe ich wahrscheinlich vergessen, die Mailadresse ebenfalls anzuführen. V: Hat Herr ***70*** vielleicht den Geschäftskontakt zur ***72*** hergestellt. Besch: Nein, der alte Geschäftsführer dieser Firma ist ausgeschieden und der neue Geschäftsführer hat mich kontaktiert. V: Herr ***81*** ist auch um die Zeit in Pension gegangen? Besch: Das weiß ich nicht genau, es ist möglich. V: Nach den uns vorliegenden Rechnungen haben Sie zunächst Leistungen für Herrn ***81*** erbracht und anschließend für die ***72***. Besch: Ja, das stimmt. V: 2017 und 1-3/2018 haben Sie dann alle Rechnungen dem Steuerberater gegeben, der für Sie die Voranmeldungen erstattet hat? Besch: Ja. V: Wieso musste dann für 4-6/2018 erstmals geschätzt werden und wurden in der Folge keine Voranmeldungen und keine Jahreserklärungen eingereicht? Haben Sie weiterhin alle Unterlagen dem Steuerberater gegeben? Besch: Ich habe immer alle Unterlagen dem Steuerberater gegeben. V: Haben Sie die Honorare des Steuerberaters bezahlt? Besch: Ich habe die Honoranten des Steuerberaters bezahlt, sonst hätte er die ,Arbeiten nicht erbracht. Ich habe nur für die letzten 3 Monate des Jahres 2019 keine Honorarnoten bezahlt. V: Die Vollmacht geht bis 20.02.2024. Nach der Aktenlage hat es nur bis Ende März 2019 Tätigkeiten gegeben. Wann ist der Kontakt zum Steuerberater abgerissen, wieso ist er noch bis 2024 Steuerberater, wenn nichts bezahlt wird? Besch: Ich weiß nicht, warum der Steuerberater das nicht gemacht hat. Ich habe immer Steuerbescheide bekommen und bezahlt. Ab Ende 2018 bis Ende 2019 habe ich nicht mehr bezahlt. Verteidigerin verweist auf vorgelegte Unterlagen (Urkunde 10 Steuernachweise) Daraus ergibt sich, dass der Steuerberater Buchhaltungsunterlagen gehabt haben muss. V: Dies hat jedoch nicht zu Meldungen an die Abgabenbehörde geführt. V: Vorhalt der Einvernahme der FinPol vom 8.5.2018. Damals haben Sie angegeben, dass Sie für ***73*** ***70*** fahren, einmal monatlich Rechnung legen und ca. € 7.300,00/Monat bar kassieren. Sie haben auch gesagt, dass Sie nicht sagen können, wer ihr Steuerberater ist und nur wissen, dass die Kanzlei in ***20*** ist. Besch: Ich erinnere mich nicht im Einzelnen an meine Angaben. Die Angaben zur Abrechnung mit Frau ***70*** sind richtig. Im ersten Jahr habe ich jeweils für 3 Monate einen Zahlschein bekommen und 800-900 EUR zu bezahlen gehabt. Ich habe immer 3 Zahlscheine zugestellt bekommen und für jeden Monat bezahlt und jeweils 800-900 Euro. V: Dies stimmt nicht mit der Kontolage überein. Die Voranmeldungen für 8, 9 und 10 wurden am 20.12.2017 eingereicht. Daraus ergibt sich für 8/17 eine Zahllast von 1.122,61 EUR, 9/17 870,17 EUR, 10/17 Gutschrift 269,32 EUR. Die Voranmeldungen für 11/17 und 12/17 wurden am 01.02.2018 und 27.02.2018 eingereicht, 11/17 EUR 921,69, 12/17 EUR 865,69. Besch: ich habe regelmäßig 800-900 Euro bezahlt und dies über mein Bankkonto. Ich könnte die Überweisungen durch mein Bankkonto belegen. Ich habe das nur als Beispiel genannt, die exakten Beträge kann ich nicht angeben. V: Das sind alles verspätete Meldungen und es wurde nicht zeitgleich der laut Voranmeldungen geschuldete Betrag bezahlt. Besch: Ich erinnere mich, dass ich alle 3 Monate diese Zahlscheine bekommen habe. Ich habe vielleicht verspätet bezahlt. Und nach 3 Monaten habe ich wieder 3 Zahlscheine bekommen und überwiesen. V: Wir haben keine Rechnungen an ***73*** ***70***. Es gibt nur Rechnungen an den Auftraggeber ***81***. Für 1-3/2018 wurde mittels UVAen ein Umsatz von € 20.414,36 einbekannt, das entspricht in etwa den Angaben des Beschuldigten vor der FinPol. Wie steht ***73*** ***70*** im Verhältnis zu Herrn ***81***? Besch: Herr ***81*** wollte nicht, dass ich die Fahrten übernehme, daher hat er die Rechnungen an Frau ***70*** ausgestellt. Tatsächlich bin ich aber gefahren. Das habe ich der Finanzpolizei auch gesagt. V: Wir haben uns heute schon die von Ihnen handgeschriebenen Rechnungen an Hr. ***81*** angeschaut. Der sieht ja dann, dass Sie die Rechnungen geschrieben haben und nicht Frau ***70***. Besch: Am Anfang hat er das noch nicht gewusst. Er hat es erst ab dem Zeitpunkt gewusst, als es die Kontrolle von der Finanzpolizei gegeben hat. V: Das mag so sein - wir haben ja keine Rechnungen aus dem Jahr 2017 - die erste Rechnung stammt aus dem Jahr 2018. Besch: Das kann nicht sein, dann hätte ich ja schwarz gearbeitet. V: Wir haben zwar verspätete Voranmeldungen, aber eben nicht alle Rechnungen, was nicht heißt, dass es keine Rechnungen gegeben hat. Besch: Es hat immer Rechnungen gegeben. V: Die ***5*** hat zeugenschaftlich befragt angegeben, dass 2017 keine Leistungen von Ihnen erbracht wurden. Diese Angaben stehen der abgabenbehördlichen Schätzung entgegen. Zu den weiteren im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen: Zur ***43***: Ausgangsrechnung v. 19.9.2018, Leistungszeitraum September 2018, netto € 6.890,40, USt € 1.722,60. Ausgangsrechnung v. 19.10.2018, Leistungszeitraum Oktober 2018, netto € 6.858,33, USt € 1.371,00 Die Rechnungen tragen den Vermerk, dass sie laut Hrn. ***70*** falsch ausgestellt worden sein sollen. Eingangsrechnung 15.10.2018 € 8.230,00, Ust € 1.371,67 Eingangsrechnung 6.11.2018 € 19.690,00, USt € 3.938,00 Die ***43*** ist unter FB ***53*** im Firmenbuch erfasst. Mit Beschluss vom tt.09.2020 wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgewiesen. Als Geschäftsführer war ***54*** eingetragen. Die Firma wurde am 21.12.2021 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Besch: Ich weiß nicht, was es mit der Firma auf sich hat. Ich habe den Geschäftsführer einmal getroffen. V: Die Firma war unter der Steuernummer ***65*** steuerlich erfasst und hatte für das Jahr 2018 eine Betriebsprüfung, die zu folgenden Feststellungen geführt hat: Besch: Diese Firma hat für mich Leistungen erbracht. Er hat für mich als Lieferant mit seinen Fahrzeugen gearbeitet. V: Die Ausgangsrechnungen mit dem Vermerk "lt. ***70***" haben wieder Sie geschrieben? Besch: Ja. Ich habe für Leistungen, die für mich erbracht wurden, bezahlt. Die von mir ausgestellten Eingangsrechnungen wurden nicht bezahlt - ich habe keine Leistungen erbracht. An die AR erinnere ich mich nicht. V: Haben Sie diese Rechnungen dem Steuerberater gegeben? Besch: Ja. V: "Seitens des BBKO wurden der Außenprüfung im Zuge einer SCAC-Anfrage aus Polen vier Ausgangsrechnungen der geprüften Firma an die Firma ***55*** übermittelt. Diese Rechnungen beinhalten als Leistungsbeschreibung Transportleistungen in Höhe von insgesamt € 8.640,- brutto, außerdem ist eine Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 1.440,- ausgewiesen. Weiters wurden von zwei Finanzämtern Kontrollmitteilungen in Form von Ausgangsrechnungen der geprüften Firma an die Außenprüfung gesendet. Darunter befanden sich 2 Rechnungen an Herrn ***56***, welche Bauleistungen in Höhe von insgesamt € 32.172,- als Leistungsbeschreibung beinhalten und in welchen eine Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 5.362,- ausgewiesen ist. Außerdem wurden 2 Rechnungen an die Firma ***57*** als KM übermittelt, welche die Lieferung von Fenstern und Türen in Höhe von insgesamt € 25.176,- als Leistungsgegenstand beinhalten und eine Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 4.196,- ausweisen. Seitens der Außenprüfung wurde festgestellt, dass die geprüfte Firma in den auf den Rechnungen ausgewiesenen Leistungszeiträumen weder über Dienstnehmer noch über auf die Firma angemeldete Kraftfahrzeuge verfügte, und somit auch nicht in der Lage war, die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen zu erbringen." Von einer Leistungserbringung an Sie oder von Ihnen an diese Firma wurde in der Prüfung nichts festgestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass diesen Rechnungen, die als Ausgangs- wie Eingangsrechnungen verfasst sind, keine Leistung zu Grunde liegt. Wie sind Sie zu diesen Rechnungen gekommen? Diese Rechnungen wurden nicht in Umsatzsteuervoranmeldungen oder eine Jahreserklärung aufgenommen. Haben Sie diese Rechnungen dem Steuerberater gegeben? Besch: Das kann ich nicht sagen. V: ***42*** Eingangsrechnung vom 12.12.2018, netto € 17.200,00, USt € 3.464,00. Diese Firma wurde am 20.9.2019 zum Scheinunternehmer erklärt. Diese Firma soll als Reinigungsunternehmen tätig gewesen sein, als Geschäftsführer fungierte ***51***. Es wurden für 2018 keine Steuererklärungen vorgelegt. Amtswegige Löschung 8.8.2024. Wie sind Sie zu dieser Rechnung gekommen? Besch: Nein, diese Rechnung sagt mir nichts. V: Eingangsrechnung ***44*** vom 31.12.2018, netto € 25.305,00, USt € 5.061,00 Die Firma ***44*** ist unter der StNr. ***52*** erfasst. Weder für das Jahr 2018 noch für das Jahr 2019 wurden Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht. Die Besteuerungsgrundlagen mussten geschätzt werden. 2021 wurde der offene Rückstand von der Einbringung ausgesetzt, die Abgabepflichtige ist unbekannten Aufenthaltes. Wie sind Sie zu dieser Rechnung gekommen? Besch: Es war schwer, mit dieser Firma zu arbeiten. Sie sind von einem Tag auf den anderen verschwunden. Ich musste dann mit dem Nachfolger arbeiten. Diese Firma hat die in der Rechnung ausgewiesene Leistung von EUR 30.000 erbracht. Wenn eine Rechnung vorliegt, habe ich sie auch bezahlt. Ich kann mich nicht an die einzelnen Firmen erinnern. V: Vorsteuern aus Rechnungen der Firmen ***42*** und ***44*** wurden bisher nicht geltend gemacht. Da keine weiteren zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen vorliegen, kann auch bei der Berechnung von Verkürzungsbeträgen kein Vorsteuerabzug anerkannt werden. Um 12:12 Uhr wird der Zeuge aufgerufen. V: Sie wurden bereits von der Verschwiegenheit entbunden. Zeuge: ***78***, Steuerberater ***67*** und Steuerberatung, ***82***, ***18***, gibt nach WE an: Z: fremd V: Sie waren steuerlicher Vertreter des Transportunternehmens des Beschuldigten von 15.12.2017 an und haben für ihn Umsatzsteuervoranmeldungen für 8-12/2017 und 1-3/2018 erstellt und eingereicht? Z: Ja V: Hatten Sie bei Erstellung der Voranmeldungen die Ausgangsrechnungen und Eingangsrechnungen des Unternehmens? Z: Ich gehe davon aus, dass die Mitarbeiter die Rechnungen, die verbucht wurden, auch gesehen haben. V: Haben Sie noch Unterlagen, die Sie uns übergeben können? Z: Nein. V: Können Sie sich erinnern, ob pro Monat nur jeweils eine Ausgangsrechnung vorgelegen ist? Z: Ich sehe nicht, ob es jeweils pro Monat nur eine AR gegeben hat. Ich kann auch nicht mehr sagen, wer die Auftraggeber waren. Für das Jahr 2017 wurden Umsätze von 23.703,19 EUR erfasst. V: Haben Sie die Eingangsrechnungen gesehen, die zum Vorsteuerabzug angesetzt wurden? Z: Ich habe die Rechnungen nicht gesehen, ich habe nur in meinen Aufstellungen Namen von Firmen, die durch meine Mitarbeiterinnen verbucht wurden. Z.B. ***83***, ***84***, ***76*** V: Vorhalt, dass die Vollmachtsübernahme im Dezember 2017 erfolgte und die Voranmeldungen 8,9,10/2017 am 20.12.2017 eingereicht wurden. Der Beschuldigte sagte, dass er bereits ab August 2017 die Belege übergeben hat Z: Wenn ich erst im Dezember eine Vollmacht übernehme, habe ich auch erst danach die Belege bekommen. Es kann jedoch sein, dass er uns dann monatlich Belege gebracht hat. V: Wieso wurden ab 4/2018 keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr eingereicht? Haben Sie fristgerecht Unterlagen bekommen? Z: Das kann nur daran liegen, dass wir verspätet Belege bekommen haben. V: Wurden ihre Honorare bezahlt? Z: Nein. V: Der Beschuldigte hat gesagt, dass er nur im letzten Quartal 2019 nicht bezahlt hat. Z: Das weiß ich nicht, das muss ich mir anschauen. V: Ab April 2018 gibt es keine monatlichen oder Quartals-Voranmeldungen sowie in der Folge auch keine Jahreserklärungen 2017, 2018 und 2019. Z: Nein. Dann habe ich wohl auch keine Unterlagen mehr bekommen. V: Wann hat die Geschäftsbeziehung mit dem Beschuldigten geendet? Laut Eintragungen in der Datenbank geht das Vollmachtsverhältnis bis 20.2.2024. Z: Für mich gab es als Ansprechpartner einen Herrn ***75***. Mit dem Beschuldigten hatte ich kaum Kontakt. Soviel ich weiß, hat es in der Folge eine OG des Hr. ***75*** und des Beschuldigten gegeben, dort haben wir meiner Erinnerung nach bis 2022 noch Abschlüsse gemacht. In der Folge ist die OG in Konkurs gegangen. V: Vorhalt der Steuernachweise, die aktenkundig sind. Sind diese Unterlagen von ihrer StB-Kanzlei erstellt worden? Z: Diese Unterlagen wurden von meiner Kanzlei erstellt. Wir haben 2017 und 2018 eine Buchhaltung erstellt, 2019 nicht mehr. Ja, es ist zutreffend, wir haben für dieses Unternehmen keine Jahreserklärungen eingereicht. V: Es wurden in der Folge wegen Nichtabgabe von USt-Voranmeldungen von der Behörde Schätzungen vorgenommen - 4-6/2018 3.000,00 EUR, 7-9/2018 je 3.000,00 EUR und eine Schätzung wegen Nichtabgabe einer Jahreserklärung. Wenn Sie Unterlagen haben, wieso gibt es keine Beschwerde gegen die Festsetzungen im Schätzungsweg? Z: Ich kann nicht sagen, wie lange Bezahlungen erfolgt sind, Details wissen meine Mitarbeiter vielleicht. V: Wir haben das Vorbringen, dass es zunächst Transporte für eine Firma ***81*** und dann für eine Firma ***72*** gegeben hat. Z: Ich kenne diese Firmen nicht. Diskussion zu der abgabenrechtlichen Schätzung und den Vorgaben im Finanzstrafverfahren und Unterlagen/Rechnungen bzw. welches Zahlenmaterial bei der StB-Kanzlei noch vorhanden ist. StB bietet an, weitere Unterlagen vorzulegen, insb die Buchungslisten für die Buchhaltung. Z legt ein Ergänzungsersuchen vom 25.06.2019 vor, welches nicht aktenkundig ist. Es wird zum Akt genommen und dem Zeugen nach Anfertigung einer Kopie für das Gericht mittels Schreiben retourniert werden. Dies betrifft eine Anfrage des FAÖ zu einer Belegvorlage zur UVA Berichtigung für 7-9/2018 und 10-12/2018. AB: Ich kenne dieses Schreiben nicht. Nach Recherche wird festgestellt, dass die Belege nicht vorgelegt wurden und der Antrag nach § 299 BAO in der Folge abgewiesen wurde. V: Daraus ergibt sich, dass zwar für die Monate 7-9/2018 und 10-12/2018 nach den Schätzungen durch die Abgabenbehörde nicht in einer Beschwerdefrist aber innerhalb der Jahresfrist des § 299 BAO Voranmeldungen eingereicht wurden, jedoch die geltenden Vorsteuern mangels Belegvorlage in der Folge nicht anerkannt wurden. AB: Die UVAen 7-9/2018 und 10-12/2018 wurden zu einem Antrag nach § 299 BAO nach den Schätzungen als Beilage abgegeben. Dies war ein FAX. Dies war nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen die Festsetzungsbescheide, sondern im Rahmen eines Berichtigungsantrages nach § 299 BAO in der Jahresfrist. V: Wie ist der Beschuldigte zu Ihnen als steuerlicher Vertreter gekommen? Er hat im Mai 2018 bei einer Kontrolle der FinPol gesagt, dass er einen StB aus ***20*** hat, hat aber keinen Namen gewusst. Z: Soweit ich mich erinnern kann, kam der Beschuldigte über einen Bekannten von Herrn ***75***, nämlich Herr ***74***. Vert: Sie haben bis Ende 2018 die Buchhaltung gemacht? Z: Ja. Vert: Die UVZ demnach auch bis Ende 2018 errechnet, wenn auch verspätet? Z: Ja. Ich glaube, dass in der Folge mangels Bezahlung keine Jahressteuererklärungen eingereicht wurden. Vert.: Was bedeutet auf Ihrer Saldenliste das Wort Fremdleistungen? Z: Das sind Subunternehmen. Vert: Die ***43*** wäre demnach unter Fremdleistungen gebucht worden? Z: Ja, am Konto mit der Bezeichnung Fremdleistungen sind jeweils die Netto-Beträge angegeben. Ende Zeugenvernehmung: 13:05 Uhr Der Zeuge wird darauf hingewiesen, dass er Gebühren geltend machen kann. Dies hat nach den Vorgaben des FinStrG binnen 14 Tagen ab der heutigen Verhandlung zu erfolgen. Um 13:05 Uhr zieht sich der Senat zur Beratung zurück. Nach seinem Wiedererscheinen um 13:10 Uhr verkündet die Vorsitzende den Beschluss auf Vertagung auf 13. Jänner 2026; 10:00 Uhr. Die Parteien und die Dolmetscherin nehmen den Termin der fortgesetzten Verhandlung unter Ladungsverzicht zur Kenntnis. Die Dolmetscherin wird ersucht, ihre Gebührennote binnen 14 Tagen an das BFG einzureichen." **** Der Amtsbeauftragte hat unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung den Antrag des steuerlichen Vertreters vom 24.6.2019 auf Aufhebung gemäß § 299 BAO der Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 7-9/2018 und 10-12/2018 des Beschuldigten incl. eines Stundungsantrages eines Betrages von € 6.120,00 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages vorgelegt.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300022/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300022.2025
Stammnummer
150052
Gültig
02.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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