RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300033/2025

Abgabenhinterziehungen Umsatzsteuer, Finanzordnungswidrigkeiten, belangter Verband, gescheiterte Selbstanzeige

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300033/2025vom 07.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. § 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Die Amtsbeauftragte hat nach der Verkündung der Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung am 26.3.2025 Beschwerden angemeldet, diese jedoch nicht ausgeführt. Der Beschuldigte und der belangte Verband haben am 1.4.2025 Beschwerden angemeldet. Die Erkenntnisse des Spruchsenates wurden am 19.5.2025 zugestellt. Die Schuld- und Strafbeschwerden sind damit fristgerecht eingebracht worden. Wird in einer Beschwerde ausschließlich die Strafhöhe bekämpft, tritt Teilrechtskraft zum Schuldspruch ein. Hinsichtlich der Schuldsprüche zu Finanzordnungswidrigkeiten wurde in der Beschwerdeschrift zwar einerseits ausgeführt, dass rein die Strafhöhe bekämpft werde, andererseits wurde jedoch vorgebracht, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Fristenwahrnehmung auf den steuerlichen Vertreter verlassen habe und die Probleme mit der steuerlichen Vertretung zu den Verspätungen geführt hätten, daher wurde auch die Beschwerde des Beschuldigten in dubio als vollumfängliche Schuldbeschwerde ausgelegt und eine Spruchkorrektur mit Teileinstellung zu Tatzeiträumen, in denen keine Verkürzung vorliegt, vorgenommen. Mangels Beschwerden der Amtsbeauftragten liegt ein Verböserungsverbot vor. Zum Verwaltungsgeschehen: Am 4.7.2023 wurde ein Schriftsatz vom 3.7.2023 mit folgenden Ausführungen eingebracht: "Sehr geehrte Damen und Herren, beiliegend finden Sie: 1. Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 2. konkludente Selbstanzeige 3. Antrag auf Zahlungserleichterung Bei Fragen steht Ihnen Herr ***Bf2*** (***16***) gerne zur Verfügung Beiblatt zur Selbstanzeige Durch Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 der ***Bf1*** wurde die Darlegung der Verfehlung kundgetan. Die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung wird nach der Judikatur des Verwaltungs- und des Obersten Gerichtshofs als konkludente Selbstanzeige angesehen. Gleichzeitig wird für nachstehende Selbstbemessungsgaben Selbstanzeige erstattet: Darlegung der Verfehlung: [Grafik]   [Grafik]   Gleichzeitig gilt die nachträgliche vollständige Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben als Schadensgutmachung, wobei im konkreten Fall gem. § 29 Abs. 2 FinStrG für den geschuldeten Betrag aus der Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 in Höhe von € 26.394,22 gem. § 212 BAO um Zahlungserleichterung (siehe unten) angesucht wird. In diesem Beiblatt zur konkludenten Selbstanzeige teilen wir Ihnen mit, dass die persönliche Wirkung der Selbstanzeige gem. § 29 (5) FinStrG für nachstehende Personen wirken soll und für Sie erstattet wurde: a) ***Bf1***, ***17*** b) ***19***, geb. ***18*** Bürgschaftserklärung Hiermit gebe ich ***Bf2*** Geschäftsführer-Gesellschafter der ***Bf1*** für den Betrag in Höhe von € 26.394,22, soweit dem Ratenansuchen stattgegeben wird, eine Bürgschaftserklärung ab. Soweit die ***Bf1***, die laufenden Raten nicht bezahlen sollte, hafte ich dafür mit meinem privaten Vermögen als Ausfallbürge. Unterschrift des Beschuldigten." Ansuchen um Zahlungserleichterung gem. § 212 BAO Gem. § 29 Abs. 2 FinStrG iVm § 212 BAO stellen wir hiermit für den Betrag in Höhe von € 26.394,22 den Antrag auf Zahlungserleichterung und begründen wie folgt. Aufgrund eines Fehlers bei der Verwendung des Fakturierungsprogrammes, nämlich dass das Fakturierungsprogramm für die Anwendung für EAR-Rechner und nicht für Bilanzierer eingestellt war, kam es bei Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen zu Differenzen, die im Zuge der Bilanzierung ersichtlich und korrigiert wurden. Die volle Entrichtung des Betrages in Höhe von € 26.394,22 wäre für uns mit erheblichen Härten verbunden, da es zu Liquiditätsengpässen kommen würde, die den Fortbestand des Betriebs gefährden würden. Gleichzeitig ist die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet, weil unser Betrieb bis auf die Monate Juni und Dezember, in denen die Urlaubs- und Weihnachtsgelder fällig werden, einen Liquiditätsüberschuss in Höhe von ca. € 10.500 erzielt. Der Beschuldigte begehrte Raten von € 2.500,00/Monat bezahlen zu wollen. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SpS am 26.3.2025: "Generalien: It. Aktenlage, GF, Sorgepflichten für 1 Kind, monatliches Nettoeinkommen ca. € 2.000,-, unbescholten. Besch, gibt an: Ich bekenne mich grundsätzlich schuldig einer Finanzordnungswidrigkeit. Ich war bei beiden Firmen für die Finanzen verantwortlich. Der StB ***20*** hätte mir monatlich die zu bezahlenden Beträge mitteilen müssen. Das hat er nicht getan, deshalb kam es zu den Rückständen. In der Zeit, wo Herr ***37*** GF war, war geplant, das Unternehmen mit einer anderen GmbH zu verschmelzen, ich war noch als Berater für ihn tätig. Keine weiteren Anträge. Verlesen werden einverständlich Straf- u. VA-Akte. Schluss des Beweisverfahrens. AB beantragt wie schriftlich und teilt mit, dass 33% beim Besch, bzw. 47% beim Verband Schadensgutmachung geleistet wurde. Vert. ersucht um milde Beurteilung. Besch, schließt sich den Ausführungen des Vert. an." Angenommener Sachverhalt: Der Beschuldigte hat als Gesellschafter der ***3*** und handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Bf1*** Selbstberechnungsabgaben nicht binnen fünf Tagen nach deren Fälligkeit entrichtet. Wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen der ***3*** hat die Abgabenbehörde im Schätzungsweg Festsetzungen vorgenommen. Die tatsächlich für diese Monate angefallenen Zahllasten wurden im Beschwerdeweg erst nach seinem Ausscheiden als Gesellschafter bekannt gegeben. Die Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der lohnabhängigen Abgaben beider Firmen lag bei der steuerlichen Vertretung, ***13***, die im Finanzstrafverfahren nicht von der Verschwiegenheit entbunden wurde. Dem Beschuldigten oblag als Gesellschafter bzw. handelsrechtlicher Geschäftsführer die Entrichtung der monatlich fälligen Selbstbemessungsabgaben. Die Höhe der Verkürzungsbeträge ist unstrittig. Die schätzungsweise Zuordnung zu den einzelnen Tatzeiträumen wurde im Beschwerdeverfahren vorgehalten, dazu ist kein fundierter Einwand erfolgt. Der Beschuldigte ist nicht mehr Gesellschafter des belangten Verbandes. Der Sachverhalt sowie der objektive Tatbestand ergeben sich aus den Abgabenkonten, danach und nach dem Parteienvorbringen hat das BFG eine Würdigung zur subjektiven Tatseite vorgenommen. Zum objektiven Tatbestand: Der objektive Tatbestand wird den Schuldsprüchen im Erkenntnis folgend behandelt, chronologisch gesehen liegen die Finanzvergehen bei der ***3*** vor jenen bei der ***Bf1***. ***Bf1*** StNr. ***47***: Umsatzsteuer: Anlastungen: Umsatzsteuervorauszahlungen 01-12/2022 in Höhe von € 26.394,22, 6, 9, 10, 11/2023 Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für 2022 wurden folgende Voranmeldungen eingereicht: | Zeitraum | Betrag | Fälligkeit | Buchungstag | 4/2022 | 3.784,88 | 15.6.2022 | 19.7.2022 | 5/2022 | 7.509,84 | 15.7.2022 | 10.8.2022 | 6/2022 | -12.885,04 | | 21.3.2023 | 7/2022 | 2.398,45 | 15.9.2022 | 13.3.2023 | 8/2022 | -7.539,44 | | 13.3.2023 | 9/2022 | 3.855,70 | 15.11.2022 | 13.3.2023 | 10/2022 | -54,67 | | 12.6.2023 | 11/2022 | 3.677,86 | 16.1.2023 | 12.6.2023 | 12/2022 | -580,35 | | 12.6.2023 Am 4.7.2023 wurde durch die abgabepflichtige Gesellschaft selbst eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2022 eingereicht und ein bisher nicht in den Umsatzsteuervoranmeldungen erfasst gewesener Differenzbetrag von € 26.394,22 einbekannt. Diese Erklärung führte zu einem Bescheid vom 12.3.2024 mit einer Nachforderung in der erklärten Höhe. Konkludente Selbstanzeige durch Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung: § 29 Abs. 1 FinStrG: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit. Abs. 6: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. Abs. 7: Wird eine Selbstanzeige betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung erstattet, bedarf es keiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen davon betroffenen Voranmeldungszeiträumen. Es ist somit gegen das allgemeine System für Vorgaben zur tatbezogenen Darlegung von Verfehlungen gesetzlich für zulässig erklärt worden, dass eine Selbstanzeige für Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen mittels Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung erstattet werden kann. Eine solche Selbstanzeige hat aber nur dann strafaufhebende Wirkung, wenn auch eine Täternennung erfolgt und die geschuldeten Selbstberechnungsabgaben binnen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung entrichtet werden. Für den Beschuldigten konnte schon keine strafaufhebende Wirkung erzielt werden, weil er nicht als Täter genannt wurde und für den belangten Verband wurde keine strafaufhebende Wirkung erzielt, da die geschuldeten Beträge nicht binnen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung bzw. im Rahmen einer Ratenvereinbarung mit der Abgabenbehörde entrichtet wurden. Da keine exakte Zuordnung zu einzelnen Monaten mehr vornehmbar ist, wird für Zwecke des Finanzstrafverfahrens mit einer Aufteilung im Schätzungsweg vorgegangen. Die Gesellschaft hat im Jahr 2022 ihre Tätigkeit erst im April aufgenommen. Dies ergibt eine Aufteilung des Nachforderungsbetrages auf 9 Monate. 4-11/2022 jeweils € 2.932,69 und 12/2022 € 2.932,70. Die verspätete Bekanntgabe von Umsatzsteuerzahllasten des Jahres 2022 wurde nicht zum Gegenstand der Finanzstrafverfahren gemacht. | Zeitraum | Betrag | Fälligkeit | Buchungstag | 6/2023 | 1.932,26 | 16.8.2023 | 15.9.2023 | 9/2023 | 10.457,12 | 15.11.2023 | 15.3.2024 | 10/2023 | 10.990,02 | 15.12.2023 | 15.3.2024 | 11/2023 | 13.946,85 | 15.1.2024 | 15.3.2024 Die Umsatzsteuervoranmeldungen für 6, 9, 10 und 11/2023 wurden verspätet eingereicht und weder bis zu fünf Tage nach jeweiliger Fälligkeit noch binnen Monatsfrist ab Nachreichung der Voranmeldungen entsprechende Zahlungen der Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. Es liegen demnach objektiv 13 Taten der nicht fristgerechten Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vor. Lohnabhängige Abgaben: Anlastungen: Lohnabgaben für die Tatzeiträume 8, 10, 11/2022, 6 - 12/2023 Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG). | Zeitraum | Betrag | Fälligkeit | Buchungstag | L 8/2022 | 245,56 | 15.9.2022 | 7.11.2022 | DB 8/2022 | 378,86 | | | DZ 8/2022 | 36,91 | | | L 10/2022 | 245,56 | 15.11.2022 | 29.12.2022 | DB 10/2022 | 356,28 | | | DZ 10/2022 | 34,71 | | | L 11/2022 | 378,59 | 15.12.2022 | 26.12.2022 | DB 11/2022 | 556,64 | | | DZ 11/2022 | 54,14 | | | L 6/2023 | 82,73 | 17.7.2023 | 30.8.2023 | DB 6/2023 | 484,25 | | | DZ 6/2023 | 49,73 | | | DB 7/2023 | 241,43 | 16.8.2023 | 19.9.2023 | DZ 7/2023 | 24,80 | | | DB 8/2023 | 233,83 | 15.9.2023 | 23.10.2023 | DZ 8/2023 | 24,01 | | | DB 9/2023 | 261,77 | 16.10.2023 | 23.10.2023 | DZ 9/2023 | 26,88 | | | DB 10/2023 | 264,20 | 15.11.2023 | 19.12.2023 | DZ 10/2023 | 27,13 | | | L 11/2023 | 191,78 | 15.12.2023 | 8.2.2024 | DB 11/2023 | 498,60 | | | DZ 11/2023 | 51,21 | | | L 12/2023 | 38,00 | 15.1.2024 | 27.2.2024 | DB 12/2023 | 314,84 | | | DZ 12/2023 | 32,33 | | Diese Meldungen zu lohnabhängigen Abgaben wurden verspätet eingereicht und weder bis zu fünf Tage nach jeweiliger Fälligkeit noch binnen Monatsfrist ab Nachreichung der Meldung entsprechende Abgabenzahlungen geleistet. Selbstanzeige vom 4.7.2023 nach konkludenten Selbstanzeigen durch Nachreichung von Meldungen: Die Selbstanzeige vom 4.7.2023 legt hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben Verfehlungen offen, die der Abgabenbehörde bereits bekannt waren, da die verspäteten Meldungen schon weit vor dieser Selbstanzeige als konkludente Selbstanzeigen zu Buchungen am Abgabenkonto geführt haben. Die für 8, 10 und 11/2022 nachgemeldeten Beträge wurde nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet, diese Behauptung im Schriftsatz ist unrichtig. Die für 1, 2, 3, 4 und 5/2023 nachgemeldeten Beträge wurden durch ein bei Nachmeldung am Abgabenkonto bestehendes Guthaben entrichtet, daher wurde zu diesen Tatzeiträumen kein Finanzstrafverfahren geführt. Der objektive Tatbestand ist demnach zu 10 Taten hinsichtlich lohnabhängiger Abgaben erfüllt. ***3***: ***48***: Umsatzsteuer | Zeitraum | Betrag mit Anrechnung von Teilzahlungen | Fälligkeit | Buchungstag | Umsatzsteuer 11/2018 | 2.818,10 | 15.1.2019 | 22.2.2019 | Umsatzsteuer 2/2019 | 4.499,37 | 15.4.2019 | 21.5.2019 | Umsatzsteuer 3/2019 | 5.919,25 | 15.5.2019 | 21.6.2019 | Umsatzsteuer 2/2020 | 5.654,33 | 15.4.2020 | 18.6.2020 | Umsatzsteuer 3/2020 | 5.226,81 | 15.5.2020 | 18.6.2020 | Umsatzsteuer 5/2020 | 2.388,85 | 15.7.2020 | 23.8.2020 | Umsatzsteuer 6/2020 | Schätzung: 8.000,00 6.415,79 | 17.8.2020 | 20.12.2021 11.2.2022 | Umsatzsteuer 7/2020 | Schätzung: 8.000,00 6.083,54 | 15.9.2020 | 20.12.2021 11.2.2022 | Umsatzsteuer 8/2020 | Schätzung: 8.000,00 3.061,58 | 15.10.2020 | 20.12.2021 11.2.2022 | Umsatzsteuer 9/2020 | Schätzung: 8.000,00 2.670,86 | 16.11.2020 | 20.12.2021 11.2.2022 | Umsatzsteuer 10/2020 | Schätzung: 8.000,00 3.446,57 | 15.12.2020 | 20.12.2021 11.2.2022 | Umsatzsteuer 11/2020 | Schätzung: 8.000,00 1.900,72 | 15.1.2021 | 20.12.2021 11.2.2022 | Umsatzsteuer 12/2020 | Schätzung: 8.000,00 8.773,44 | 15.2.2021 | 20.12.2021 11.2.2022 | Umsatzsteuer 1/2021 | Schätzung: 9.000,00 1.665,90 | 15.3.2021 | 20.12.2021 11.2.2022 | Umsatzsteuer 2/2021 | Schätzung: 9.000,00 6.269,89 | 15.4.2021 | 20.12.2021 11.2.2022 | Umsatzsteuer 3/2021 | Schätzung: 9.000,00 11.618,67 | 17.5.2021 | 20.12.2021 11.2.2022 | Umsatzsteuer 4/2021 | Schätzung: 9.000,00 4.051,37 | 15.6.2021 | 20.12.2021 11.2.2022 | Umsatzsteuer 5/2021 | Schätzung: 9.000,00 3.229,75 | 15.7.2021 | 20.12.2021 11.2.2022 | Umsatzsteuer 6/2021 | Schätzung: 9.000,00 6.815,90 | 16.8.2021 | 20.12.2021 11.2.2022 Auch für die Monate 7, 8 und 9/2021 sind Schätzungen ergangen und wurden im Beschwerdeweg Zahllasten nachgemeldet. Genauso gab es weitere Schätzungen für die Monate 10, 11 und 12/2021 und 1-3/2022 sowie 4-6/2022. Für das Jahr 2020 erging wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung am 15.9.2023 ein Schätzungsbescheid mit einer Zahllast von € 117.098,21. Im Beschwerdeverfahren wurde die Zahllast für 2020 auf € 54.418,44 reduziert. Wird bei Ablauf der Erklärungsfrist keine Jahreserklärungen eingereicht, ist zu prüfen, ob nicht der prävalierende Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer zu ahnden ist. Bei Ablauf der Erklärungsfrist lagen sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2020 bereits vor, der Beschuldigte konnte daher davon ausgehen, dass eine Schätzung zumindest in der Höhe der bekannten Gesamtzahllast von € 54.718,44 erfolgen würde. Die Summe der Zahllasten der Umsatzsteuervoranmeldungen entsprach auch der abschließend festgestellten Zahllast für 2020, daher liegt kein Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2020 vor. Es wäre jedoch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgbar gewesen. Für das Jahr 2021 erging wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung am 25.9.2023 ein Schätzungsbescheid mit einer Zahllast von € 108.359,61. Im Beschwerdeverfahren wurde die Jahreszahllast 2021 auf € 71.438,23 reduziert. Dies entspricht der Summe der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen inclusive der Schätzungen für die Monate 10, 11, 12/2021 von je € 9.000,00/Monat. Diese Schätzungen sind erst am 1.9.2022, demnach nach Ablauf der Erklärungsfrist erfolgt. Der Beschuldigte ist am 11.9.2021 als unbeschränkt haftender Gesellschafter ausgeschieden, daher war er bei Ablauf der Erklärungsfrist für das Jahr 2021 nicht mehr für die Einreichung einer Jahreserklärung verantwortlich und ist ihm kein prävalierender Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2021 vorzuwerfen. Es liegen hinsichtlich des objektiven Tatbestandes 19 Taten zu Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen vor. Zur Würdigung als Finanzordnungswidrigkeiten bzw. Abgabenhinterziehungen siehe die Ausführungen unter dem Punkt subjektive Tatseite. Lohnabhängige Abgaben: Anlastung: 2019, 2020 und 4-7/2021 Am 18.5.2022 wurden nach einer Prüfung lohnabhängiger Abgaben folgende Nachforderungen verbucht: Lohnsteuer 2019 in Höhe von € 382,16, Dienstgeberbeitrag 2019 in Höhe von € 310,51 Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag € 32,33 Lohnsteuer 2020 in Höhe von € 5.344,73 Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 5.052,81 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2020 in Höhe von € 492,26 Für das Jahr 2019 wurden Meldungen für die Monate 2-12/2019 erstattet, für das Jahr 2020 ist hingegen keine einzige Meldung erstattet worden. Der Prüfer hat dazu in seinem Prüfbericht vom 18.5.2022 festgehalten, dass sich die Nachforderungen als Abfuhrdifferenzen aus den Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft ergeben. Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe eines bestimmten Tatzeitraumes und dies ist bei lohnabhängigen Abgaben ein Monat. Nach der Judikatur des VwGH ist zwingend eine Aufgliederung nach Taten vorzunehmen, jedoch kann dies auch im Schätzungsweg erfolgen. Da für 1/2019 keine Meldung erfolgt ist, wird davon ausgegangen, dass die Abfuhrdifferenzen den Monat 1/2019 betreffen. Für das Jahr 2020 wird eine Aliquotierung vorgenommen, demnach ergeben sich für 1-11/2020 an Lohnsteuer je € 445,39, DB je € 421,06, DZ je € 41,02 und für 12/2020 L € 445,44, DB € 421,15 und DZ € 41,04. | Zeitraum | Betrag | Fälligkeit | Buchungstag | L 4/2021 | 829,60 | 17.5.2021 | 30.8.2021 | DB 4/2021 | 591,36 | | | DZ 4/2021 | 57,61 | | | L 5/2021 | 471,73 | 15.6.2021 | | DB 5/2021 | 503,68 | | | DZ 5/2021 | 49,06 | | | L 6/2021 | 363,52 | 15.7.2021 | | DB 6/2021 | 773,88 | | | DZ 6/2021 | 75,40 | | | L 7/2021 | 291,50 | 16.8.2021 | | DB 7/2021 | 366,03 | | | DZ 7/2021 | 35,66 | | Diese 4 Meldungen wurden demnach verspätet erstattet und weder bis zu fünf Tage nach jeweiliger Fälligkeit noch binnen Monatsfrist ab Nachreichung der Meldung entsprechende Abgabenzahlungen geleistet. Demnach wurden zu 17 Tatzeiträumen lohnabhängige Abgaben nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Täter und subjektive Tatseite: Die ***3*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 8.3.2018 gegründet. Der Beschuldigte war bis 11.9.2021 unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft. Am 6.9.2021 wurde ***4*** unbeschränkt haftende Gesellschafterin. Am 5.5.2022 wurde die ***50*** (FN ***21***) Rechtsnachfolgerin. Am 18.5.2022 wurde ein Löschungsantrag eingebracht. Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch die ***50***. Die Gesellschaft ist aufgelöst und gelöscht. Von 4.6.2018 bis 11.5.2022 war die ***20*** Partner WB uns Stb. GmbH steuerlicher Vertreter mit Zustellvollmacht. Die Berechnung der monatlich fälligen Selbstbemessungsabgaben lag bei der Steuerberatungskanzlei. Die Zahlungsverpflichtung verblieb jedoch beim Beschuldigten, der die gesetzlichen Termine zur Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben und der Umsatzsteuervorauszahlungen kannte, da zunächst 2018 fristgerechte Meldungen und Zahlungen erfolgten. Er hat es daher ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er dieser Verpflichtung jeweils bei Unterlassung der Entrichtung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zuwidergehandelt hat. Hinsichtlich der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen zum jeweils 15. des zweitfolgenden Monats ist die Finanzstrafbehörde davon ausgegangen, dass ab 6/2020 bei einsetzender gänzlicher Unterlassung der Bekanntgabe von geschuldeten Zahllasten, sodass die Abgabenbehörde im Dezember 2021 zu Schätzungen greifen musste, es der Beschuldigte auch ernstlich für möglich gehalten hat, dass keine entsprechenden Meldungen erstattet wurden sowie, dass er die Verkürzungen wiederum mangels von ihm vorgenommener Zahlungen als gewiss gehalten hat. Die Steuerberatungskanzlei konnte zu den angelasteten Finanzvergehen mangels Entbindung von der Verschwiegenheit nicht befragt werden. Wäre jedoch die Verantwortung für die Nichtabgabe der Voranmeldungen bei der Steuerberatungskanzlei gelegen, wäre sie wohl nicht ab Mai 2022 für die neue Firma ***Bf1*** bestellt worden. Bei gänzlicher Unterlassung einer Meldungslegung zwischen dem 15.8.2020 und dem Ausscheiden des Beschuldigten als Gesellschafter hat er es auch nach Ansicht des Senates des BFG zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass eine Meldung unterblieben ist. Da er entsprechende Überweisungen hätte vornehmen müssen, hat er es auch für gewiss gehalten, dass über Monate hinweg keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet wurden. Die ***Bf1*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 3.3.2022 errichtet und ist unter ***14*** im Firmenbuch erfasst. ***Bf2*** war ab Gründung bis 31.1.2024 handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter. Seit 31.1.2024 bis 3.10.2024 fungierte ***1*** als handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter und am 3.10.2024 übernahm ***15*** die Geschäftsführung. Am tt.10.2024 wurde über das Vermögen der Gesellschaft ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet, am tt.1.2025 ging das Verfahren in ein Konkursverfahren über. Die ***13*** Steuerberatung fungierte ab 12.5.2022 bis 10.7.2024 als steuerliche Vertretung. Sie hatte wiederum die Aufgabe die Selbstberechnungsabgaben zu berechnen. Die Entrichtungsverpflichtung verblieb jedoch beim Beschuldigten als vertretungsbefugtem Geschäftsführer. Er hat es demnach ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Abgabenschuldigkeiten für zahlreiche Monate nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet werden. Verbandsverantwortlichkeit: Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten (die gegenständlichen Abgabenverkürzungen nach § 34 FinStrG) von Entscheidungsträgern (wie der Bf.1) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt. Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe: 1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten. 2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen. 3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen. Die Gesellschaft ist unter ***36*** im Firmenbuch erfasst. Der Beschuldigte war als Geschäftsführer des belangten Verbandes ein Entscheidungsträger im Sinne des § 3 Abs. 2 VbVG. Er hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, daher war nach § 3 Abs. 2, zweiter Satz VbVG über den belangten Verband wegen der durch ihren Entscheidungsträger begangenen Finanzvergehen eine Geldbuße zu verhängen. Strafbemessung: § 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist. § 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 28a Abs. 1 FinStrG: Für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden (§ 1 Abs. 2) gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes; die Verbandsgeldbuße ist, sofern in den Tatbeständen nicht anderes bestimmt wird, jedoch nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe, unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 jedoch nach dem 1,5-fachen dieser angedrohten Geldstrafe, zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Abs. 2: Für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. § 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […] § 49 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. ***Bf2***: Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 66.003,98 bezüglich der angelasteten Abgabenhinterziehungen und € 111.330,64 wurde durch den Spruchsenat eine Geldstrafe von € 28.000,00 bemessen. Mildernd wurde der ordentliche Lebenswandel, das zumindest teilweise reumütige Geständnis, sowie die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend der mehrfache Tatentschluss gewertet. Der Spruchsenat ging von einem monatlichen Einkommen des Beschuldigten von € 2.000,00 und Sorgepflichten für ein Kind aus. Es sind dem Beschuldigten in Summe bei zwei von ihm vertretenen Gesellschaften 59 Taten anzulasten, damit ist er über Jahre hinweg bei von ihm vertretenen Firmen den Entrichtungs- und Meldeverpflichtungen nicht nach den gesetzlichen Vorgaben nachgekommen. Die Abgabenschuldigkeiten wurden verspätet bekannt gegeben und eben auch nicht bei Nachmeldung entrichtet, was für finanzielle Engpässe spricht. Eine Selbstanzeige für den Beschuldigten liegt nicht vor, die Verantwortungslinie schwankt zwischen Verantwortungsübernahme und Schuldzuweisungen an die steuerliche Vertretung, daher ist auch das reumütige Geständnis zu relativieren. Die durch den Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen auch nach der Ansicht des BFG dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit sowie spezialpräventiven (Abhalten des noch eher jugendlichen Täters von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Erfordernissen. ***Bf1***: Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 68.800,10 wurde durch den Spruchsenat eine Geldbuße in der Höhe von € 4.800,00 ausgesprochen. Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße war die Unbescholtenheit des Verbandes, die teilweise Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat, mildernd, erschwerend der mehrfache Tatentschluss. Der Spruchsenat war in Kenntnis des Umstandes, dass über das Vermögen des Verbandes bereits ein Konkursverfahren eröffnet worden war. Es liegen erschwerend 23 Taten des ehemaligen Entscheidungsträgers des Verbandes vor. Dies sind jedoch hinsichtlich des belangten Verbandes Finanzordnungswidrigkeiten, daher war die Strafbemessung für die Verhängung der Geldbuße nach den Vorgaben des § 49 Abs. 2 FinStrG vorzunehmen. Hinsichtlich der Ausmessung der über den belangten Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG auch die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen; 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist. 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3); 3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat; 5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat; 6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Bei der ***Bf1*** sind derzeit € 135.781,32 von der Einbringung ausgesetzt. Die Umsatzsteuer 2022 sowie die Vorauszahlungen für 10 und 11/2023 haften weiterhin aus. Der Milderungsgrund nach § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG wurde zu Unrecht angenommen, weil der bestrafte Beschuldigte nicht mehr Gesellschafter des belangten Verbandes ist. Dafür liegt als weiterer Milderungsgrund die nicht wirksam gewordene Selbstanzeige vom 4.7.2023 vor. Der Senat des BFG ist zu dem Schluss gekommen, dass auch die Geldbuße der Verantwortlichkeit des Verbandes für das Fehlverhalten ihres Entscheidungsträgers entspricht und angemessen ist. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 beim Beschuldigten und € 480,00 beim belangten Verband gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor. Wien, am 7. Oktober 2025

Dieses Dokument enthält 14 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300033/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300033.2025
Stammnummer
149577
Gültig
07.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF