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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300005/2025

Meldepflichtverletzungen nach §§ 3, 5, 15 WiEReG, Meldepflicht im Konkurs, Zusammentreffen mit weiteren Finanzvergehen, Finanzordnungswidrigkeiten, Strafdrohung nach § 21 FinStrG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300005/2025vom 03.06.2025Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Beschuldigte war als handelsrechtlicher Geschäftsführer verpflichtet für die Führung von richtigen Lohnkonten und die Meldung und Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben der von ihm vertretenen Gesellschaft Sorge zu tragen. Seinen steuerlichen Verpflichtungen bei dieser Firma ist er, wie die Auflistung seiner zahlreichen - nicht in deren Gesamtheit verfolgten - unter objektiver Tatbestand angeführten Verfehlungen zeigt, über lange Zeiträume hinweg so gut wie gar nicht nachgekommen. Frau ***72*** hat angegeben, dass sie die Aufgabe hatte, sich um die Lohnverrechnung anzunehmen, es wurde jedoch keine einzige Meldung erstattet und auch über Jahre hinweg keine monatliche Zahlung geleistet. Es liegt auch kein Vorbringen vor, dass die Mitarbeiterin Meldungen selbsttätig vornehmen und bei Fälligkeit Zahlungen für dieses Unternehmen hätte leisten sollen. Der Bf. hat als Geschäftsführer die Einteilung der finanziellen Mittel der von ihm vertretenen Gesellschaft vorzunehmen, daher kann es ihm nicht verborgen geblieben sein, dass keinerlei Abgabenzahlungen betreffend der lohnabhängigen Abgaben erfolgen, er hat es auch nach Ansicht des Senates des BFG ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er jeweils binnen 5 Tagen nach monatlicher Fälligkeit seiner Entrichtungspflicht zu den unter der Überschrift objektiver Tatbestand angeführten lohnabhängigen Abgaben nicht nachgekommen ist. Dazu wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG eine finanzstrafrechtliche Verantwortung auch zugestanden. ***5***: Wie bereits zu den Meldepflichtvergehen ausgeführt war der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer verpflichtet die abgabenrechtlichen Belange der von ihm vertretenen Gesellschaft wahrzunehmen. Das umfasst auch die Verpflichtung für die Führung von richtigen Lohnkonten und die Meldung und Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben der von ihm vertretenen Gesellschaft Sorge zu tragen. Seinen steuerlichen Verpflichtungen bei dieser Firma ist er, wie die Auflistung seiner zahlreichen - nicht in deren Gesamtheit verfolgten - unter objektiver Tatbestand angeführten Verfehlungen zeigt, über lange Zeiträume hinweg so gut wie gar nicht nachgekommen. Er hat es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er jeweils binnen 5 Tagen nach monatlicher Fälligkeit seiner Entrichtungspflicht zu den unter der Überschrift objektiver Tatbestand angeführten lohnabhängigen Abgaben nicht nachgekommen ist. Dazu wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG eine finanzstrafrechtliche Verantwortung auch zugestanden. ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** Im Rahmen der Nichtwahrnehmung seiner abgabenrechtlichen Agenden als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat es der Beschuldigte den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Prüfung folgend unterlassen, bei dieser Gesellschaft fristgerecht richtige Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung die Schuldbeschwerde auf eine reine Strafbeschwerde abgeändert, daher ist zu den Schuldsprüchen letztlich Teilrechtskraft eingetreten. Sein Vorbringen, dass keine Umsatzsteuerzahllasten angefallen sind, da die gemeldeten Arbeitskräfte keine steuerpflichtigen Umsätze erwirtschaftet, sondern an dem der Gesellschaft gehörenden Haus gearbeitet haben, wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt. Strafbemessung: Gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG ist die vorsätzlicher Begehung einer Meldepflichtverletzung nach dieser Bestimmung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. § 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist. Abs. 2: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Abs. 3: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere als die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen. Abs. 4: Ist die Zusatzstrafe (Abs. 3) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zu verhängen, so ist es ohne Einfluß, ob die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde anderer sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit oder durch das Gericht erfolgt ist. Wird die Zusatzstrafe durch ein Gericht verhängt, so hat dieses auch die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Nach dem Einheitsstrafrecht des Finanzstrafgesetzes bestimmt sich die Strafdrohung nach § 15 Abs. 1, erster Strafsatz WiEREG, weil die Strafdrohung für ein Meldepflichtvergehen höher ist als die Strafdrohung in diesem Fall für die Finanzordnungswidrigkeiten oder die Abgabenhinterziehungen. Die Maximalstrafe beträgt demnach € 200.000,00. Die Strafdrohungen für die angelasteten Finanzordnungswidrigkeiten (§ 49 Abs. 2 FinStrG, Hälfte des strafbestimmenden Wertbetrages) von € 32.862,57 und die Abgabenhinterziehungen (§ 33 Abs. 5 FinStrG, das Doppelte des strafbestimmenden Wertbetrages) € 58.187,96 sind nicht hinzuzurechnen. Es war auch keine Zusatzstrafe auszusprechen, da die Vorstrafen zu Zeitpunkten verhängt wurden, zu denen noch nicht alle diesem Verfahren zu Grunde liegenden Finanzvergehen begangen waren. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd: die 30 %ige Schadensgutmachung, erschwerend: die 14 fache Verwirklichung des Tatbestandes nach dem WiEReG und die zwei qualifiziert einschlägigen Vorstrafen. Weiters sind auch die zahlreichen Tatentschlüsse hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten (84 Taten) erschwerend zu berücksichtigen gewesen. Zur teilweisen Schadensgutmachung ist zu ergänzen, dass die verkürzten lohnabhängigen Abgaben der ***8*** entrichtet wurden, die lohnabhängigen Abgaben der ***5*** haften weiterhin zur Gänze aus (ausgesetzter Rückstand von insgesamt ca. € 468.000,00) und die Umsatzsteuer der ***2*** haftet ebenfalls aus. Über das Vermögen des Beschuldigten wurde am 9.5.2025 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ***62*** zum Insolvenzverwalter bestellt, daher ist von schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Für 2023 hatte er ein Einkommen von € 27.800,00 aus selbständiger Arbeit und € 1.640,00 als Angestellter der ***5***. Die Einkommensteuererklärung hat er selbst elektronisch eingereicht. Für 2024 liegt noch keine Einkommensteuererklärung vor. In Anbetracht der außergewöhnlich hohen Anzahl an Taten für ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren und der behördlichen Spruchpraxis zu Meldepflichtverletzungen nach § 5 WiEREG, wonach bei einzelnen Vorsatztaten schon Geldstrafen von mehr als € 10.000,00 ausgemessen werden, erscheint die durch den Spruchsenat in diesem Verfahren ausgesprochene Geldstrafe extrem niedrig. Der schlechten wirtschaftlichen Lage und der Sorgepflicht für eine Tochter steht gegenüber, dass der Spruchsenat die Vielzahl an Finanzordnungswidrigkeiten und Abgabenhinterziehungen bisher nicht erschwerend gewertet hat. Der Senat des BFG ist in dubio pro reo der Verantwortung des Beschuldigten gefolgt, dass keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt wurden und hat damit die angelasteten Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bei der Strafbemessung trotz der Teilrechtskraft zum Schuldspruch außer Betracht gelassen. Die erst in der mündlichen Verhandlung eingeräumte Schuldeinsicht kann nicht zu einer weiteren Strafreduktion führen, da sie der Behörde und in der Folge dem Gericht keine Arbeit erspart hat, wie die umfangreichen Ausführungen, die mangels Mitarbeit im bisherigen Verfahren eben weitgehend an Hand von Datenbankeneinsichten erstellt wurden, zeigen. Die im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zulässige Ersatzfreiheitsstrafe ist mit 3 Monaten limitiert. Die übliche Spruchpraxis der Umrechnung von Geldstrafen auf Ersatzfreiheitsstrafen ergäbe eine Ersatzfreiheitsstrafenhöhe die das gesetzliche zulässige Höchstausmaß deutlich überschreiten würde. Bei einer Geldstrafe im Ausmaß von € 110.000,00 kann demnach nur noch mit einer das Höchststrafe der Ersatzfreiheitsstrafe gering unterschreitenden Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden. Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit, der Beschuldigte ist als Geschäftsführer zahlreicher Firmen seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen über lange Zeiträume hinweg in keinster Weise nachgekommen sowie spezialpräventiven (Abhalten des Täters von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Erfordernissen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor. Wien, am 3. Juni 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300005/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300005.2025
Stammnummer
148147
Gültig
03.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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