Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300005/2025
Meldepflichtverletzungen nach §§ 3, 5, 15 WiEReG, Meldepflicht im Konkurs, Zusammentreffen mit weiteren Finanzvergehen, Finanzordnungswidrigkeiten, Strafdrohung nach § 21 FinStrG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300005/2025vom 03.06.2025Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Meldepflicht nach dem Wirtschaftlichen Eigentümerregister geht – solange es eine oberste Führung einer meldepflichtigen Gesellschaft gibt und der Masseverwalter nicht subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer wird – im Fall einer Konkurseröffnung nicht auf den Masseverwalter über.
Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist gemäß § 21 Abs 2 FinStrG jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Trifft eine Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG mit Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG und/oder Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG zusammen, so richtet sich die Strafdrohung so lange nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG bis eine Strafdrohung für weitere Finanzvergehen diese Strafdrohung übersteigt. Eine Zusammenrechnung von Strafdrohungen sieht § 21 Abs 2 FinStrG in dieser Fallkonstellation nicht vor.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat 1067-2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***49***, den Richter ***50*** und die fachkundigen Laienrichter ***51*** und ***52*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschuldigter, Bf.) vertreten durch RA MMMag. Alfred Krenn LL.M., Grenzgasse 111/1/3, 2344 Maria Enzersdorf wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und Meldepflichtverletzungen nach § 15 WiEReG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 18.12.2024 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 17. September 2024, Geschäftszahl FV-***32***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.6.2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers RA MMMag. Alfred Krenn LL.M., des Amtsbeauftragten ***84*** sowie der Schriftführerin ***85*** zu Recht erkannt:
Der Strafbeschwerde wird teilweise stattgegeben.
Es werden folgende Abänderungen zu den Schuldsprüchen und den bezughabenden Normen zum Strafausspruch vorgenommen:
1. ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93***
a. für den Tatzeitraum 27.04.2019 bis 27.7.2022
b. für den Tatzeitraum 10.8.2021 bis 27.7.2022
2. ***3***
a. für den Tatzeitraum 20.7.2021 bis 8.7.2022
b. für den Tatzeitraum 20.7.2021 bis 8.7.2022
3. ***122*** ***93***
a. für den Tatzeitraum 18.9.2021 bis 8.7.2022
4. ***5***
a. für den Tatzeitraum 27.4.2019 bis 25.2.2022
5. ***6***
a. für den Zeitraum 20.7.2021 bis 8.7.2022
6. ***7***
a. für den Zeitraum 3.11.2021 bis 8.7.2022
Er hat hierdurch zu IV. die Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2 lit. a i.V. 33 Abs. 3 lit. d FinStrG begangen.
Gemäß § 15 Abs. 1, erster Fall WiEREG iV. § 21 Abs. 2 FinStrG wird eine Geldstrafe in Höhe von € 110.000,00 verhängt.
Gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 88 Tagen bestimmt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 17. September 2024, wurde der Beschuldigte in Abwesenheit schuldig erkannt,
I. er sei als Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaften vorsätzlich der Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG als Verantwortlicher hiefür nicht nachgekommen, dies trotz zweimaliger Aufforderung, nämlich für die
1. ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93***
a. für den Tatzeitraum 27.04.2019 bis 25.05.2021 nach Aufforderungen am 29.08.2018 sowie am 16.01.2019 sowie
b. für den Tatzeitraum 10.08.2021 bis 30.05.2022 nach Aufforderungen am 06.04.2021 sowie am 17.06.2021 sowie
c. für den Tatzeitraum 31.05.2022 bis 27.07.2022 nach Aufforderungen am 11.02.2022 sowie am 07.06.2022 sowie
2. ***3***
a. für den Tatzeitraum 27.04.2019 bis 19.07.2021 nach Aufforderungen am 29.08.2018 sowie am 16.01.2019 sowie
b. für den Tatzeitraum 20.07.2021 bis 24.08.2021 nach Aufforderungen am 20.02.2021 sowie am 27.05.2021 sowie
c. für den Tatzeitraum 31.05.2022 bis 08.07.2022 nach Aufforderungen am 11.02.2022 sowie am 06.04.2022 sowie
3. ***4***
a. für den Tatzeitraum 18.09.2021 bis 10.12.2021 nach Aufforderungen am 30.04.2021 sowie am 27.07.2021 sowie
b. für den Tatzeitraum 31.05.2022 bis 08.07.2022 nach Aufforderungen am 11.02.2022 sowie am 06.04.2022 sowie
4. ***5***
a. für den Tatzeitraum 27.04.2019 bis 19.07.2021 nach Aufforderungen am 29.08.2018 sowie am 16.01.2019, sowie
b. für den Tatzeitraum 20.07.2021 bis 25.02.2022 nach Aufforderungen am 20.03.2021sowie am 27.05.2021 sowie
5. ***6***
a. für den Tatzeitraum 20.07.2021 bis 23.12.2021 nach Aufforderungen am 24.03.2021 sowie am 27.05.2021 sowie
b. für den Tatzeitraum 01.06.2022 bis 08.07.2022 nach Aufforderungen am 10.02.2022 sowie am 06.04.2022 sowie
6. Verband ***7***
a. für den Tatzeitraum 02.11.2021 bis 03.03.2022 nach Aufforderungen am 02.07.2021 sowie am 10.09.2021, sowie
b. für den Tatzeitraum 01.06.2022 bis 08.07.2022 nach Aufforderungen am 10.02.2022 sowie am 06.04.2022 sowie
II. er habe als Geschäftsführer der ***33*** ***95***. vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und der Abgabenbehörde auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrags bekannt gegeben und zwar:
[Grafik]
III. er habe als der Geschäftsführer der ***5***, vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und der Abgabenbehörde auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrags bekannt gegeben und zwar
1-12/2019 Lohnsteuer je € 485,52/Monat, DB € 2.362,17, DZ € 19,18
1-12/2020 Lohnsteuer je € 477,21/Monat, DB € 162,80, DZ € 15,86
1-12/2021 Lohnsteuer je € 535,13/Monat, DB € 214,53, DZ € 20,19
1-12/2022 Lohnsteuer je € 473,36, DB € 203,23, DZ € 19,80
Summe: € 28.543,17
IV. er habe als Geschäftsführer der ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93***, vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechende Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt, nämlich
Umsatzsteuervoranmeldung 01/22 € 4.121,40
Umsatzsteuervoranmeldung 02/22 € 3.753,12
Umsatzsteuervoranmeldung 03/22 € 3.053,00
Umsatzsteuervoranmeldung 04/22 € 3.455,90
Umsatzsteuervoranmeldung 05/22 € 5.459,90
Umsatzsteuervoranmeldung 06/22 € 3.161,10
Umsatzsteuervoranmeldung 07/22 € 3.656,24
Umsatzsteuervoranmeldung 08/22 € 1.169,22
Umsatzsteuervoranmeldung 09/22 € 1.264,10
€ 29.093,98 Summe
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Er habe hiedurch
zu I. die Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG,
zu II. die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG,
zu III. die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und
zu IV. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 15 Abs. 1 erster Fall WiEReG und §§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 FinStrG zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 115.000,- (in Worten: Einhundertfünfzehntausend Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der Beschuldigte die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des allfälligen Vollzuges in der Höhe von € 500,- zu ersetzen.
Zur Begründung wurde im Erkenntnis ausgeführt:
Der ***69*** geborene Beschuldigte ***1*** ist selbständig, hatte im Jahr 2021 ein Einkommen von € 38.670,- und weist zwei finanzbehördliche Vorstrafen nach § 15 WiEReG auf.
Er hat zu den in dem im Spruch genannten Zeitpunkten trotz jeweils zweimaligen Aufforderungen für die im Spruch genannten Gesellschaften in den dort genannten Zeiträumen, die nach § 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG notwendige Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht fristgerecht erstattet. Er hielt es dabei zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die erforderliche Meldung nicht zeitgerecht vornimmt.
Darüber hinaus hat er für die unter II. und III. genannten Verbände die jeweiligen Lohnabgaben weder am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet noch die Höhe des entrichteten Betrages bekannt gegeben. Er hielt es dabei zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die entsprechenden Abgaben nicht zum notwendigen Zeitpunkt (15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehung zuzüglich fünf Tage Respiro) bekannt gibt bzw. entrichtet.
Für die ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** erklärte er in den Zeiträumen 1-9/2022 die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zeitgerecht, d. h. bis zum 15. des zweitfolgenden Monats.
Er hielt es dabei nicht für möglich und fand sich damit ab, dass er den entsprechenden Erklärungszeitpunkt bzw. Abfuhrzeitpunkt nicht einhält, er wusste, dass darüber hinaus eine Abgabenverkürzung (gegenständlich eine zu hohe Abgabengutschrift) entsteht.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden.
Zu den subjektiven Tatseiten ist auszuführen, dass jeweils nur erforderlich ist, dass er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass dadurch die entsprechenden Erklärungszeitpunkte nicht eingehalten werden (I.-III.) Entgegen seiner schriftlich erstatteten Verantwortung ist ein "Hinterziehungsvorsatz" nicht erforderlich, einen Anhaltspunkt, warum der seit langem wirtschaftlich selbständig Tätige ein Versäumen der Abgabezeitpunkte nicht für möglich gehalten haben soll und sich damit abfand, ist nicht zu ersehen. Hinsichtlich Punkt IV. wurden keine UVAs abgegeben. Da der Beschuldigte Umsätze gemacht hatte, wusste er, dass durch das Unterbleiben der Abgabe der Erklärungen bzw. Bezahlung der Abgaben eine Abgabenverkürzung eintritt. Die UVAs mussten geschätzt werden, wobei dies derart nachvollziehbar geschah, dass bei dem geprüften Unternehmen zwei Arbeiter Vollzeit mit 168 Stunden angemeldet waren, ein weiterer Arbeiter war geringfügig angemeldet. Aufgrund der so zu schätzenden Arbeitsleistung gelangte der Betriebsprüfer inhaltlich unwidersprochen zu den im Spruch genannten Umsatzsteuervoranmeldungen.
Der Beschuldigte bestritt in seiner schriftlichen Verantwortung, dass diese Schätzung etwas mit der Lebenswirklichkeit zu tun hätten, konnte ihnen aber inhaltlich nachvollziehbar nichts entgegensetzen.
Er hat hiedurch die im Spruch genannten Finanzvergehen bzw. Finanzordnungswidrigkeiten begangen.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd: die 30 %ige Schadensgutmachung, erschwerend: die 14fache Verwirklichung des Tatbestandes nach dem WiEReG und die zwei qualifiziert einschlägigen Vorstrafen
Hinsichtlich der Tatbestände nach den §§ 49 und 33 FinStrG ergibt sich ein Strafrahmen von € 88.124,-, bezüglich der Tatbestände nach dem WiEReG ist von einem Strafrahmen von bis zu € 200.000,- auszugehen. Die verhängte Geldstrafe entspricht unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten.
Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 18.12.2024, eingebracht durch den ehemaligen Verteidiger ***46***, ***47***, ***48***:
"Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in der Folge die Aufhebung des vorgenannten Erkenntnisses aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu die Aufhebung und Zurückweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde, in eventu Abänderung des Erkenntnisses dahingehend, dass der Beschuldigte lediglich Finanzordnungswidrigkeiten begangen hat, sowie die Herabsetzung der verhängten Strafe. Das Erkenntnis wird zur Gänze angefochten.
II. Mit dem oben angeführten Erkenntnis ist ***1*** schuldig gesprochen worden, als Geschäftsführer der
1.) ***2***, 2.) ***3***, 3.) ***4***, 4.) ***5***, 5.) ***6*** sowie 6.) ***7***
in den im Erkenntnis näher angeführten Tatzeiträumen nach jeweils zwei Aufforderungen Meldepflichten nach § 5 WiEReG verletzt zu haben, weiters als Geschäftsführer der ***8***. und der ***5*** jeweils vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und der Abgabenbehörde auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrags bekanntgegeben zu haben, und zwar hinsichtlich der "***33***" Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum DB, sowie Lohnsteuer im Ausmaß von insgesamt € 31.832,95 und hinsichtlich der ***5*** Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag im Ausmaß von insgesamt € 59.876,45, schließlich als Geschäftsführer der ***2***, vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer im Zeitraum 01/22 bis 09/22 von insgesamt € 29.093,98 bewirkt zu haben und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.
Er habe hierdurch die Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG, die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und wurde hierfür nach § 15 Abs. 1 erster Fall WiEReG und §§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 FinStrG zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 115.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt, weiters dazu, die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des allfalligen Vollzuges in der Höhe von € 500,00 zu ersetzen.
III. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit nachfolgender Begründung:
1) Vorauszuschicken ist, dass der Beschuldigte nicht als Geschäftsführer bloß eines Unternehmens an einem Standort und einer regelmäßigen dauerhaften operativen Struktur tätig ist, sondern Geschäftsführer von mehr als 10 Unternehmen in Österreich an unterschiedlichen Standorten ist, darunter auch Bauunternehmen, deren Projekte sich in ***14*** befinden. Sein Hauptwohnsitz ist zwar in ***15***, aber es gibt keinen Wohnsitz, an dem er den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.
In seiner Tätigkeit ist er derart im operativen Geschäft verhaftet, dass Arbeitsteilungen stattfinden müssen. In seiner Tätigkeit hat er sich auf einzelne bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter voll verlassen. Was die Gebarung betrifft, war seit vielen Jahren seine Mitarbeiterin ***72*** eine verlässliche Mitarbeiterin, von der er sich vor kurzem trennen musste, nachdem einige Ungereimtheiten, die auch zum gegenständlichen Erkenntnis geführt haben, hervorgekommen sind.
Sämtliche elektronische Post wurde ausdrücklich von dieser Mitarbeiterin entgegengenommen und über viele Jahre hat diese die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Lohnverrechnung gemacht.
Im gegenständlichen Erkenntnis wird ausgeführt, dass die mündliche Verhandlung am 17.09.2024 in unentschuldigter Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt wurde.
Dazu wird ausgeführt, dass dem Beschuldigten tatsächlich die Ladung zu dieser mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Er hatte einen Nachsendeauftrag eingerichtet, wonach die Post von der Adresse ***9*** an die Adresse ***10*** weitergeleitet werden sollte. Nach den Unterlagen ergibt sich, dass angeblich am 03.09.2024 die Ladung für die mündliche Verhandlung am 17.09.2024 hinterlegt worden wäre; der Beschuldigte hat aber eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden, und so konnte es geschehen, dass diese Ladung als nicht behoben im Akt vermerkt worden ist, obwohl er keine Hinterlegungsanzeige vorfand. Der Beschuldigte ist dafür nicht verantwortlich. Er ist hinsichtlich der an ihn gerichteten Post gerade im Hinblick auf Fristen und Termine sehr sorgfältig und hatte deshalb auch im Vorfeld für den Sommer eine Ortsabwesenheit gemeldet. In diesem Falle rechnete er damit, eine Ladung zu einem Verhandlungstermin zu erhalten, die ihm sein steuerlicher Vertreter auch angekündigt hatte, die aber nicht zugestellt worden ist.
Im Ergebnis konnte er sich daher nicht persönlich verantworten und ist in diesem Sinne sein Parteiengehör durch den Zustellmangel nicht gewahrt worden.
In der nicht ordnungsgemäß erfolgten Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung liegt eine wesentliche Rechtswidrigkeit, auf die unter anderem diese Beschwerde hiermit gestützt wird.
2) Was die nicht erstatteten WiEReG-Meldungen betrifft, beziehen sich diese auf einige Unternehmen, deren anteiliger Erwerb in juristischer Hinsicht vom Notariat ***27***, öffentlicher Notar in ***28*** betreut worden ist.
In steuerlicher Hinsicht waren "***11***" und die "***12***" betraut. Der Beschuldigte hatte vereinbart, dass von diesen sämtliche erforderliche WiEReG-Meldungen erstattet würden.
Als im Zusammenhang mit der Firma ***6*** der Beschuldigte Kenntnis erlangte, dass offenkundig Meldepflichten verletzt worden waren, trug er für die Behebung dieser Pflichtverletzung kurzfristig Sorge.
Die tatsächlichen Meldungen oben bei WiEReG sind von der ***29*** sowie der ***30*** eingebracht worden.
§ 15 WiEReG in der geltenden Fassung normiert in seiner Z 2, dass sich eines Finanzvergehens schuldig macht, der trotz zweimaliger Aufforderung seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG nicht nachkommt.
Sämtliche hier ergangene Aufforderungen betreffend ***2***, ***3***, ***4***, ***5*** erfolgten elektronisch und wurden nicht vom Beschuldigten persönlich entgegengenommen. Die postalische Zustellung betraf die ***6***.
Für die Tatzeiträume im Jahr 2022 gab es auch bezüglich dieser Unternehmen eine elektronische Zustellung.
Der Beschuldigte verließ sich einerseits darauf, dass die entsprechenden WiEReG-Meldungen durch Herrn Notar ***13*** bzw. die oben angeführten Wirtschaftstreuhandunternehmen vorgenommen würden und erledigt worden sind, wurde von seiner o. a. Mitarbeiterin über keine Zustellung informiert und er erfuhr erst durch das Finanzstrafverfahren gegen die ***6*** von der Verletzung der Meldepflicht. Die ***7*** und die ***6*** waren seit Erwerb und Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit operativ nicht tätig und dienten als Besitzgesellschaften.
Auch die anderen Unternehmen entwickelten keine wirtschaftliche Tätigkeit mit Ausnahme der ***4***. Es ist bei den Ermittlungen und der Bestrafung auch zu berücksichtigen, inwieweit der Schutzzweck der Norm des WiEReG verletzt werden konnte, was in Ermangelung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu verneinen ist.
Wie dem offenen Firmenbuch zu entnehmen ist, ist mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom ***123*** zu ***17*** über das Vermögen der ***64***-***94*** in ***65*** ***93*** das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss desselben Gerichts vom ***124*** mit Zustimmung der Gläubiger wieder aufgehoben worden. Der Tatzeitraum 27.04.2019 bis 25.05.2021 ist zum Teil ein Zeitraum, in dem die gegenständliche Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst war und infolge Konkurseröffnung ein Masseverwalter das Sagen hatte.
Zugestanden wird, dass die Meldepflichten verletzt wurden. In Abrede gestellt wird aber, dass es der Beschuldigte dabei zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, dass er die erforderliche Meldung nicht zeitgerecht vornimmt. Insoweit die Behörde daher den Beschuldigten zurechenbare Zustellungen der Aufforderungen zur Abgabe der Meldungen zuordnet, wird hinsichtlich der subjektiven Tatseite die Begründung des Erkenntnisses als unzureichend bemängelt.
Überdies durfte der Beschuldigte darauf vertrauen, dass vom Notariat ***13*** sowie den mit diesem und dem Beschuldigten zusammenarbeitenden Wirtschaftstreuhandgesellschaften "***12***" und "***11***" die WiEReG-Meldungen ordnungsgemäß erstattet wurden.
3) ***8***.; ***5***.
Hinsichtlich des Vorwurfs jeweils vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen waren, nicht spätestens am 05. Tag nach Fälligkeit entrichtet und der Abgabenbehörde auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrags bekanntgegeben zu haben, wobei im Einzelnen hinsichtlich der Zeiträume der geforderten Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum DB, sowie der Lohnsteuer auf das Erkenntnis verwiesen wird, ist auszuführen, dass die in Rede stehenden offenen Abgaben erst im Zuge einer GPLA-Prüfung als zu leisten erkannt wurden.
Die in Rede stehenden Abgaben entstammen Beschäftigungsverhältnissen, die erst im Nachhinein als unselbständige Erwerbstätigkeiten eingestuft wurden. Dieser Personen sind bzw. waren Gesellschafter der Firma ***2***.
Im Zuge der GPLA-Prüfung wurde festgestellt, dass diese Personen und ihre Tätigkeiten richtigerweise im Rahmen unselbständiger Erwerbstätigkeiten für die ***33*** ***95***. bzw. ***5*** bei diesen Unternehmen als Unselbständige zu berücksichtigen und einzugliedern gewesen wären.
Im Raum stehen weiters EDV-Eingabefehler bei der Anlage von ein bis zwei Mitarbeitern.
Erst durch diese strittige Beurteilung und Qualifikation der Erwerbstätigkeit ist es zu den gegenständlichen Abgabenforderungen gekommen.
Die Unternehmen und damit der Verantwortliche ***1***, haben dieses Prüfungsergebnis akzeptiert und selbstverständlich umgesetzt.
Geht man davon aus, dass die Beurteilung der Prüfbehörde objektiv zutreffend war, kann daraus ersehen werden, dass auch zu diesen Fakten II. und III., den dort angeführten Finanzordnungswidrigkeiten, der Beschuldigte keinerlei Vorsatz hatte die dort näher angeführten Abgaben nicht zum notwendigen Zeitpunkt bekanntzugeben bzw. zu entrichten.
Er wollte hier stets korrekt vorgehen und war auch überzeugt davon, korrekt vorgegangen zu sein.
Aus der Stellungnahme des Amts für Betrugsbekämpfung vom 23.04.2024 ergibt sich, dass eine GPLA den Sachverhalt hervorgebracht hat, und zwar sowohl bei der "***33***", als auch bei der "***96***". Nähere Ausführungen dazu lässt dieser Bericht vermissen, insbesondere dazu, dass Personen sehr wohl als Selbständige die erforderlichen Angaben zur steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung abgegeben haben. Aufgrund dieser möglicherweise irrigen Rechtsansicht war es gar nicht möglich, "zum notwendigen Zeitpunkt" Abgaben bekanntzugeben und zu entrichten.
4) Am schwersten wiegt allerdings der Vorwurf des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen 01/2022 bis 09/2022 betreffend die ***2***.
Demnach macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Die Wissentlichkeit ist für den Verkürzungserfolg erforderlich, für die Pflichtverletzung soll bedingter Vorsatz genügen. Der Beschuldigte hatte weder den bedingten Vorsatz in Bezug auf die Pflichtverletzung noch Wissentlichkeit hinsichtlich des Verkürzungserfolges. Der Beschuldigte hat keineswegs die Abgabenverkürzung auch nur dem Grunde nach für gewiss gehalten. Er hat zur Erfüllung seiner umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen Mitarbeiter beschäftigt, nämlich Frau ***72*** und Herrn ***31***, die für die ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldungen verantwortlich waren und hatte zu den Zeitpunkten der Taten keine Kenntnis von der Nichterfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen. Sein allfälliges fahrlässiges Überwachungsverschulden begründet keine Wissentlichkeit hinsichtlich der Abgabenverkürzung. Wie ausgeführt, fehlte ihm aber auch der Vorsatz für das Tatbildmerkmal der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen im Sinne des § 21 UStG.
Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen gab es eine Betriebsprüfung bei dem Verband ***2***. In der Folge kam es zu einer für das Unternehmen sehr nachteiligen Umsatzschätzung, die zulässig war, aber de facto nicht annähernd die Realität widerspiegelt.
Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen ist auszuführen, dass dem Beschuldigten höchstens ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, nicht aber dolus eventualis. Den Daten des Steuerkontos der ***2*** ist zu entnehmen, dass es Umsatzsteuervoranmeldungen gab und es anlässlich der Betriebsprüfung zu Neufestsetzungen kam.
5) Als mildernd wertete die Behörde lediglich eine 30%ige Schadensgutmachung, dem gegenüber die 14-fache Verwirklichung des Tatbestandes nach dem WiEReG und die zwei qualifiziert einschlägigen Vorstrafen. Selbst unter Berücksichtigung und Übernahme dieser Straferschwerungs- und -milderungsgründe erscheint die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von € 115.000,00 überhöht.
Überdies hätten die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten berücksichtigt werden müssen. Zu einer entsprechenden aktuellen Erhebung ist es aber nicht gekommen und liegen diese persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Erkenntnis nicht zu Grunde.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die beiden einschlägigen Vorstrafen in dieselben Zeiträume fallen wie die Tatzeiträume der hier gegenständlichen Delikte, sodass grundsätzlich eine gemeinsame Behandlung möglich gewesen wäre und insoweit keine spezifischen Erschwerungsgründe vorliegen, insoweit, als die einzelnen Verfahren, die zu den Vorstrafen geführt haben, viel früher erledigt waren als das gegenständliche.
Als Milderungsgrund hätte die Behörde berücksichtigten müssen, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren völlig unbescholten bis zu den Vorstrafen in leitender Position, insbesondere als handelsrechtlicher Geschäftsführer von Unternehmen tätig war.
IV. Aus all diesen Gründen beantragt der Beschuldigte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und stellt den Antrag, das Bundesfinanzgericht wolle das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenats beim Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen als Finanzstrafbehörde SpS ***16*** vom 17.09.2024 aufheben, in eventu das vorgenannte Erkenntnis aufzuheben, und an die Finanzstrafbehörde zurückverweisen, in eventu das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass in Faktum IV. lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit erkannt und die verhängte Geldstrafe herabgesetzt werde."
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Am 20.2.2025 wurde folgender Vorlagebericht seitens der Finanzstrafbehörde erstattet:
"I. Sachverhaltsdarstellung
Dieses Verfahren bestand ursprünglich aus 7 individuellen Finanzstrafverfahren. Die Aufteilung der Fälle innerhalb der Finanzstrafbehörde geschah nach Firmen, wodurch der Beschuldigte bei mehreren Sachbearbeitern gleichzeitig als Beschuldigter klassifiziert wurde. Der Beschuldigte ist bei mehreren Firmen beteiligt und hat bei dem Großteil davon die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß des Wirtschaftlichen Eigentümer Register Gesetzes unterlassen. Im Rahmen dieser Verfahren wurde das Absorptionsprinzip nicht beachtet und es kam zu rechtswidrigen Strafverfügungen. Nachdem diese von der Oberbehörde aufgehoben wurde, wurden die Verfahren zu einem zusammengefasst, welches nun in Spruchsenatszuständigkeit liegt.
Die Punkte 1-9 der Sachverhaltsdarstellung beziehen sich auf die Spruchsenatsvorlage bzw. auf die Punkte I-IV des Erkenntnisses.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 1. a), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am 29.08.2018 elektronisch an die Databox ergangen ist und am 22.10.2018 gelesen wurde sowie die erste Zwangsstrafen am 16.01.2019 ebenso elektronisch zugestellt wurde und am 08.04.2019 gelesen wurde.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 1. b), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am 29.08.2018 elektronisch an die Databox ergangen ist und am 22.10.2018 gelesen wurde sowie die erste Zwangsstrafe am 16.01.2019 ebenso elektronisch zugestellt wurde und am 08.04.2019 gelesen wurde.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 1. c), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am 29.08.2018 elektronisch an die Databox ergangen ist und am 22.10.2018 gelesen wurde sowie die erste Zwangsstrafen am 16.01.2019 ebenso elektronisch zugestellt wurde und am 08.04.2019 gelesen wurde.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 2. a), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am 29.08.2018 elektronisch an die Databox ergangen ist und am 29.11.2018 gelesen wurde sowie die erste Zwangsstrafen am 16.01.2019 ebenso elektronisch zugestellt wurde und am 28.01.2019 gelesen wurde.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 2. b), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am 20.02.2021 elektronisch an die Databox ergangen ist und am 16.03.2021 gelesen wurde sowie die erste Zwangsstrafen am 27.5.2021 ebenso elektronisch zugestellt wurde und am 31.08.2022 gelesen wurde.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 2. c), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am 11.02.2022 elektronisch an die Databox ergangen ist und am 14.02.2022 gelesen wurde sowie die erste Zwangsstrafen am 06.04.2022 ebenso elektronisch zugestellt wurde und am 07.04.2022 gelesen wurde.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 3. a), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am 30.04.2021 elektronisch an die Databox ergangen ist, somit erfolgte eine rechtswirksame Zustellung, jedoch konnte nach einer Abfrage des Status der Mahnung festgestellt werden, dass diese als "ungelesen" markiert ist und somit nicht subjektiv zur Kenntnis genommen wurde. Die erste Zwangsstrafe wurde am 27.07.2021 ebenso elektronisch zugestellt und wurde ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 3. a), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am 11.02.2022 elektronisch an die Databox ergangen ist, somit war die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben diese wurde jedoch nicht verwirklicht. Die erste Zwangsstrafe wurde am 06.04.2022 ebenso elektronisch zugestellt und wurde ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 4. a), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am 29.08.2018 elektronisch an die Databox ergangen ist und am 11.09.2018 gelesen wurde sowie die erste Zwangsstrafe am 16.01.2019 ebenso elektronisch zugestellt wurde und am 19.02.2019 gelesen wurde.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 4. b), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am 20.03.2021 elektronisch an die Databox ergangen ist, somit war die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben diese wurde jedoch nicht verwirklicht. Die erste Zwangsstrafe wurde am 27.05.2021 ebenso elektronisch zugestellt und wurde ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 5. a), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am 24.03.2021 postalisch zugestellt worden ist und die erste Zwangsstrafen am 27.05.2021 ebenso postalisch zugestellt wurde.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 6. a), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am 02.07.2021 postalisch zugestellt worden ist und die erste Zwangsstrafen am 10.09.2021 ebenso postalisch zugestellt wurde.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 6. b), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am 10.02.2022 elektronisch an die Databox ergangen ist, somit war die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben diese wurde jedoch nicht verwirklicht. Die erste Zwangsstrafe wurde am 06.04.2022 ebenso elektronisch zugestellt und wurde ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen.
Weiteres gab es mehrere Betriebsprüfungen bei den betroffenen Verbänden.
Zu Punkt 7) Bei dem Verband ***33***-***95*** gab es eine GPLA. Im Rahmen der GPLA konnte festgestellt werden, dass die Lohnabgaben 01/2018 bis 12/2019 erst am 23.06.2020 - somit verspätet - gemeldet und nicht binnen Monatsfrist entrichtet und auch kein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt wurde; sie befanden sich am 01.08.2020 noch im fälligen Rückstand.
Die Lohnabgaben 01-12/2020 wurden weder entrichtet noch gemeldet und erst im Rahmen einer Außenprüfung am 04.07.2022 an Hand der vorhandenen L 16 (Lohnzettel) festgesetzt; auf den Außenprüfungsbericht wird verwiesen.
Zu Punkt 8) Bei dem Verband ***5*** gab es eine GPLA. Bei dieser wurden ebenso Abfuhrdifferenzen festgestellt. Es wurden bis zum Anmeldung der Prüfung keine Lohnabgaben im betroffenen Zeitraum gemeldet. Im Rahmen der Prüfung wurde versucht mit dem Beschuldigten Kontakt aufzunehmen jedoch erfolglos. Es wurden die übermittelten L16 Formulare als Basis herangenommen und an Hand von diesen wurde die Abgaben festgesetzt.
Zu Punkt 9) Bei dem Verband ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** gab es eine Betriebsprüfung. Hier wurde versucht, mehrmals an die notwendigen Unterlagen zu gelangen. Es ist keine Übermittlung seitens des Verbandes erfolgt und auch den Aufforderungen der Vorladungen wurde nicht nachgekommen. Aus diesen Gründen hat die Abgabenbehörde die Umsätze geschätzt und mangels Nachweis die Vorsteuer aberkannt. Als Grundlage für die Schätzung wurden die angemeldeten Arbeiter herangezogen. Es wurden branchenübliche Zahlen herangenommen und auf Grund der Arbeitsleistung, welche angemeldete Arbeiter erbringen hätten können, der Umsatz errechnet.
Konkret wird im Bericht angegeben:
Schätzung
Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt. Für den Prüfungszeitraum standen der Betriebsprüfung keine Buchhaltungsunterlagen, Belege und so weiter zu Verfügung. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen im Prüfungszeitraum, wurden mangels geeigneter Unterlagen die angemeldeten Arbeiter herangezogen und nachstehend angeführte Vorgehensweise gewählt. Im Prüfungszeitraum waren beim geprüften Unternehmen zwei Arbeiter Vollzeit mit 168 Stunden pro Monat angemeldet. Ein weiterer Arbeiter war geringfügig angemeldet, wobei die geleisteten Stunden durch die Betriebsprüfung mit 42 Stunden pro Monat geschätzt worden sind. Der geringfügig beschäftigte Arbeiter wurde mit 31.05.2022 abgemeldet. Durch die Betriebsprüfung wurde der Stundensatz mit € 35 (Brutto 20% USt) ermittelt. Da unklar ist, wer die Auftraggeber waren (Hausverwaltung, Private oder Bauunternehmer), werden die Umsätze durch die Betriebsprüfung je zur Hälfte auf Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG und steuerpflichtige Umsätze (netto 20% USt) aufgeteilt.
[Grafik]
II. Beweismittel
Siehe vorgelegter Strafakt
III. Stellungnahme des Beschuldigten
Siehe hierzu die Beschwerde vom 18.12.2024. Der Beschuldigte erhebt hinsichtlich des Schuldspruchs Beschwerde.
IV. Stellungnahme des Amtsbeauftragen:
Bzgl. WiEReG
Im Sinne des Gesetzeszwecks des WiEReG soll das Register einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten, indem gerade im Hinblick auf komplexe Konzernstrukturen, Beteiligungsgesellschaften, Privatstiftungen und Trusts etc. die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer offengelegt werden. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind.
Vorsätzlich handelt gem. § 8 Abs. 1 FinStrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Demnach reicht der bedingte Vorsatz um das Tatbild des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zu verwirklichen, welcher der Beschuldigte jedenfalls erfüllt.
Wenn Herr ***18*** diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen will oder dazu wegen fehlender Fachkenntnis oder beruflicher Beanspruchung nicht imstande ist, könne er die WiEReG Meldung anderen Personen anvertrauen, die hierzu imstande sind, die Meldung zu tätigen. Dies befreie ihn dennoch nicht von der finanzstrafrechtlichen Verantwortung. Bei eigener Unkenntnis der Verpflichtungen reiche es keinesfalls aus, sich mit der Auskunft eines "befugten Gewerbsmanns" zu begnügen. Vielmehr sei es Aufgabe des Unternehmers, sich mit den einschlägigen Vorschriften selbst vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen oder sich bei einem befugten Parteienvertreter zu erkundigen (vergleiche VwGH 15.05.1997, 1995/15/0184).
Die grundsätzliche Kenntnis des Beschuldigten vom Wirtschaftlichen Eigentümer Register erschließt sich für die Behörde daraus, dass der Beschuldigte langjährige Geschäftsführung in diversen Unternehmen innehatte und ihm daher das WiEReG nicht verborgen geblieben sein kann, er somit zumindest davon gehört haben muss. Diese wird dadurch gestützt, dass das Bundesministerium für Finanzen seit Anfang 2018 umfangreiche Informationskampagnen über Medien, Parteienvertreter und Interessenvertretungen durchführt. Darüber hinaus wurden umfangreiche Serviceangebote auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zum Thema WiEReG eingerichtet (www.bmf.gv.at/services/wiereg). Somit hätte nach einer entsprechenden Auseinandersetzung mit dem WiEReG bekannt sein müssen, dass die Meldungen gemäß § 5 WiEReG jährlich zu tätigen ist.
Außerdem wurde bereits die erste WiEReG Einleitung des Verbands ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** am 27.05.2021 von einem für den Empfang von RSa Bevollmächtigten behoben. Seit dieser Zustellung hat der Beschuldigte bis zum 28.06.2022 keine weiteren Einleitungen behoben.
Am 28.06.2022 wurde durch den Beschuldigten selbst die Einleitung der ***6*** behoben. Es ist somit resümierend festzuhalten, dass Kenntnis bezüglich des WiEReG jedenfalls besteht.
Hinsichtlich des Strafrahmens hat das BFG bei einem grob fahrlässigen Strafrahmen bis € 100.000,- erwogen, dass bei durchschnittlichem Verschulden, durchschnittlichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisses und bei Ausgeglichenheit von Milderungs- und Erschwernisgründen eine Geldstrafe von € 50.000,- schuld- und tatangemessen sei (vgl. BFG 14.3.2023, RV/7300011/2022, BFG 14.3.2023, RV/7300010/2022).
In casu ist jedenfalls von einer vorsätzlichen Begehung auszugehen, womit ein Strafrahmen von € 200.000,- vorliegend ist. Hinsichtlich des Verschuldungsgrads besteht zumindest Vorsatz, zumal der Beschuldigte sich trotz Kenntnis des WiEReGs nicht um eine ordnungsgemäße Meldung nach § 5 WiEReG gesorgt hat und dies sich zudem über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Ein Strafausspruch hat dem vorliegenden Sachverhalt zugrunde insbesondere spezialpräventive Erfordernissen (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Meldepflichtverletzungen) zu entsprechen, zumal die Integrität des Registers geschützt werden soll.
Dass der Gesetzgeber den Meldeverpflichtungen nach dem WiEReG ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt hat, dem seitens der Meldeverpflichteten auch mit entsprechender Sorgfalt hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Pflichten begegnet werden sollte, zeigen insbesondere die hohen Strafdrohungen.
Die nachträgliche Meldung bei den Verbänden wurde von der "***29***" sowie der "***30***" eingebracht.
Bzgl. anderer Anlastungspunkte
Die Tathandlung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht in der Unterlassung der (vollständigen) Entrichtung oder Abfuhr der im Gesetz angeführten Abgaben über den fünften Tag nach Fälligkeit hinaus, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/16/0188).
Die vorsätzlich verspätete Erfüllung einer Abgabenschuldigkeit ist somit nur bei den vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnenden Abgaben, bei den Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und auch hier lediglich als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbar, wobei diese Strafbarkeit überdies durch rechtzeitige Bekanntgabe der geschuldeten Beträge abgewendet werden kann (OGH 31.7.1986, 13 Os 90/86).
Der von § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderte Vorsatz muss sich auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des hier genannten Termines richten (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0165; 17.12. 2009, 2009/16/0188).
Dabei kommt es darauf an, dass sich der Vorsatz von vornherein auf die Fristversäumnis - und nur auf diese - bezieht. Ein dolus superveniens, der bei Dauerdelikten relevant sein könnte, führt bei der gegenständlichen Finanzordnungswidrigkeit zu keiner Strafbarkeit (VwGH 14.12. 1987, 87/15/0062; 3.11.1992, 92/14/0147).
Die Finanzstrafbehörde konnte auch feststellen, dass der Beschuldigte seit mindestens 2010 selbstständig tätig ist und in diesem Zeitraum auch immer Lohnabgaben zu entrichten hatte. Auf Grund der langjährigen Erfahrung und der richtigen Meldungen im vergangenen Zeitraum ist beim Beschuldigten das Wissen vorhanden, wie die korrekte und fristgerechte Meldung der Lohnabgaben an das Finanzamt zu erfolgen hat.
Betreffend der Schätzungen sieht die Finanzstrafbehörde den subjektiven Tatbestand ebenso als erfüllt. Der Beschuldigte hatte mehrere Korrespondenzen mit den zuständigen Prüforganen der Abgabenbehörde. Bei der Betriebsprüfung beim Verband "***64*** - ***94*** in ***65*** ***93***" wurden 3 Terminverschiebungen vereinbart, bis der Beschuldigte schlussendlich ohne Rückmeldung unentschuldigt fernblieb und somit keine Unterlagen einbrachte. Es wurde gegen die Bescheide auch eine Beschwerde am 11.08.2023 eingebracht. In dieser wird begründet, dass auf Grund von Krankheiten die Termine nicht wahrgenommen werden konnten und, dass die notwendigen Unterlagen übermittelt werden. Hier wurden die Fristen der Abgabenbehörde auch 2x nicht eingehalten (bis 20.09.2023 und 10.10.2023) wodurch am 06.11.2023 eine BVE mit Abweisung der Beschwerde erlassen wurde. Darauf folgte keine Reaktion des Beschuldigten.
In der Beschwerde wird angegeben, dass der Beschuldigte sich auf eine Mitarbeiterin, ***72***, verlassen hat, dass sich diese um die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Lohnverrechnung kümmert. Das Delegieren von abgabenrechtlichen Pflichten führt nicht zu einer Befreiung der Verantwortung. Vielmehr hätte der Beschuldigte geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen implementieren und dafür Sorge tragen müssen, dass es nicht zu den angelasteten Verfehlungen kommen hätte können. (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/14/0080).
Weiters wird behauptet, dass "Er ist hinsichtlich der an ihn gerichteten Post gerade im Hinblick auf Fristen und Termine sehr sorgfältig […]" der bisherige Verfahrensgang zeigt anhand der unzähligen nicht behobenen Zustellungen ein gegenteiliges Bild.
Es wird behauptet, dass auf Grund eines Fehlers bei der Post die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht zugestellt und in weitere Folge das Parteiengehör nicht gewahrt wurde, für diesen Punkt wurde im Rahmen der Beschwerde keine Beweise vorgelegt. Der Beschuldigte hatte insgesamt 15 Möglichkeiten sich zu rechtfertigen, jedoch nahm er keine davon wahr.
Die persönliche Übernahme der WiEReG Zwangsstrafen bei einer elektronischen Übersendung ist nicht erforderlich. Bei einer elektronischen Zustellung gilt diese als bewirkt sobald sie in den Verfügungsbereich der betroffenen Person übergegangen ist. (vgl. LG Feldkirch 2 R 247/18s) Es ist das eigene Verschulden des Geschäftsführers, wenn er sich nicht um seine Pflichten kümmert.
V. Anträge des Amtsbeauftragten
Seitens des Amtsbeauftragen wird beantragt, dass folgende Personen als Zeuge vorgeladen werden:
***72*** (geb. ***71***), ***70***, In der Beschwerde als zuständige Mitarbeiterin für steuerliche Angelegenheiten in den Firmen erwähnt
***29***, ***73***, laut der Beschwerde unter anderem zuständig für die betroffenen WiEReG Meldungen
***30***, ***74***, laut der Beschwerde unter anderem zuständig für die betroffenen WiEReG Meldungen
***27***, ***75***, laut der Beschwerde unter anderem zuständig für die betroffenen WiEReG Meldungen
zum Beweis dafür, ob die Aussagen in der Beschwerde betreffend der Zuständigkeit für die abgabenrechtlichen Belange sowie die WiEReG Meldungen der Wahrheit entsprechen. Es wird bekannt gegeben, dass sich der Beschuldigte zur Gänze auf die aufgelisteten Personen verlassen hat, um seine Pflichten zu erfüllen. Hier ist zu erwähnen, dass bei dem Verband "***33***- ***95***.", "***64*** - ***94*** in ***65*** ***93***" und "***3***" die erwähnten Steuerberater nie als Vertreter der genannten Verbände den Behörden bekannt gegeben wurden. Dementsprechend ist die Befragung der Personen essentiell für eine richtige Beurteilung des subjektiven Tatbestands.
****
Mit Mail vom 25.2.2025 wurde die Registerbehörde ersucht bekannt zu geben, wer die jeweiligen Nachmeldungen zum WiEREG vorgenommen habe.
Dazu wurde mit Mail vom 27.2.2025 geantwortet:
"Wie gestern besprochen haben wir beim USP um Auskunft der natürlichen Person hinter der meldenden Steuerberatungsgesellschaft ersucht. In den genannten Zeiträumen wurden folgenden Meldungen erstattet:
1. ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** (***97***) - Meldung vom 27.07.2022, 14:22:26
2. ***3*** (***98***) - Meldung vom 08.07.2022, 12:04:05
3. ***4*** (***99***) - Meldung vom 08.07.2022, 12:18:04
4. ***5*** (***100***) - Meldung vom 25.02.2022, 08:51:08
5. ***6*** (***101***) - Meldung vom 08.07.2022, 12:34:05
6. ***7*** (***102***) - Meldung vom 08.07.2022, 11:48:08
Alle Meldungen wurden von derselben Steuerberatungsgesellschaft abgegeben:
***30*** Dahinterstehender User bei allen Meldungen: ***37***.
****
Zudem wurde die Finanzstrafbehörde um Mitteilung ersucht, wer jeweils die Mitteilungen zu elektronischen Zustellungen in den WiEReG Verfahren gelesen habe.
Dazu wurde bekannt gegeben:
***64***- ***94*** in ***65*** ***93*** alle Zustellungen gelesen durch "***43***".
***3*** alle Zustellungen gelesen durch "***44***".
***4*** alle Zustellungen gelesen durch "***45***".
***5*** alle Zustellungen gelesen durch "***43***".
****
Mit Beschluss des Spruchsenates vom 10.3.2025 wurde der offensichtliche Schreibfehler im Erkenntnis - 2 x Auflistungen von lohnabhängigen Abgaben für die Monate 1-12/2021 berichtigt und festgehalten, dass auch über Finanzordnungswidrigkeiten für 1-12/2022 Lohnsteuer je € 473,36, DB € 203,23, DZ € 19,80 abgesprochen wurde.
****
Mit Schreiben der Vorsitzenden vom 24.2.2025 wurde der Beschuldigte ersucht die allfälligen Zeugen ***29***, ***73***, laut der Beschwerde unter anderem zuständig für die betroffenen WiEReG Meldungen, ***30***, ***74***, laut der Beschwerde unter anderem zuständig für die betroffenen WiEReG Meldungen und ***27***, ***75***, laut der Beschwerde unter anderem zuständig für die betroffenen WiEReG Meldungen von ihrer Verschwiegenheit zu entbinden.
Nach Fristverlängerungsansuchen dazu wurden die Zeugen für die mündliche Verhandlung am 3.6.2025 geladen und Ihnen mitgeteilt, dass eine Entbindung noch ausstehe. Daraufhin hat die ***29*** mit Schreiben vom 14.4.2025 mitgeteilt, dass sie bereits 2020 auf Grund mangelnder Kommunikation mit dem Mandanten die Vollmacht zurückgelegt und zuvor lediglich Arbeiten für die ***4*** und die ***6*** erbracht habe.
Auf Grund dieser Mitteilung wurde der Kanzlei geantwortet, dass sich somit eine Zeugeneinvernahme erübrige.
Mit Schreiben vom 9.5.2025 hat der Verteidiger die Vollmachtszurücklegung bekannt gegeben, eine Entbindung der Zeugen von ihrer Verschwiegenheit ist auch nach Fristverlängerung nicht erfolgt.
In der Folge wurde Notar ***27*** telefonisch kontaktiert und ihm bekannt gegeben, dass trotz Fristverlängerungen bisher keine Entbindung erfolgt sei.
Dazu wurde mit Mail vom 21.5.2025 geantwortet, dass vorerst festgestellt werde, dass dem Zeugen von den in der Ladung genannten Firmen lediglich die Firma ***4*** bekannt sei. Weitere Auskünfte könne er aufgrund der bestehenden Verschwiegenheitspflicht nicht geben.
Sollte eine Einvernahme, bei Vorliegen der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht notwendig werden, ersuche er sie per Videokonferenz durchzuführen.
Mit Antwortmail vom 21.5.2025 wurde der Zeuge über die Rechtsgrundlagen für Videoeinvernahmen nach § 56b FinStrG in Kenntnis gesetzt. Er wurde von einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 3.6.2025 entbunden.
****
Am 28.5.2025 hat die Zeugin ***72*** die Vorsitzende telefonisch kontaktiert und bekannt gegeben, dass sie nicht verhandlungsfähig ist. Am 1.6. wurden per Mail eine Krankenbestätigung eingereicht und eine Beantwortung der Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage vom 25.2.2025.
"Ich nehme nochmals Bezug zu unserem am28.5.2025 geführten Gespräch und teile lhnen mit, dass ich aus gesundheitlichen Gründen zur Zeugenladung am 3.6.2025 nicht erscheinen kann.
Eine Bestätigung meiner Ärztin lege ich bei.
Kurz zusammengefasst teile ich lhnen mit, dass ich nicht für die Meldungen der WiEReG Meldungen zuständig war, weil die Firma nicht über dieses Programm verfügt hat. lch habe Herrn ***18*** die Ausdrucke vom FA Online die Schreiben vom Finanzamt gezeigt, ihm gesagt, dass ich das nicht machen kann. Er meinte, er wird Herrn ***88*** beauftragen, das hat er ja dann auch gemacht, jedoch erst viel später.
Auch diverse Schreiben, welche mit RSB gekommen sind, wurden ihm auch vorgelegt. RSA Briefe wurden auch von ihm selbst abgeholt oder auch nicht.
Auch einige Besuche von ihren Herren aus der Betrugsabteilung musste ich über mich ergehen lassen, er selbst war ja nie da.
Der Zugang FA - Online ***43***, war eine ehemalige Kollegin, welche seit 2020 nicht mehr im Unternehmen war. Dieser Zugang wurde von uns genutzt."
"Ich nehme zu oben angeführter Geschäftszahl wie folgt Stellung:
Grundsätzlich sollte ich dazu ausführen, dass Herr ***18*** der Meinung ist, dass Gesetze für ihn nicht gelten und er bestimmt ob und wann er welche Gesetze erfüllt.
Er war auch der Meinung, obwohl ich nur für die Buchhaltung für eine Firma angestellt wurde, trotzdem auch die Buchhaltung und Lohnverrechnung für 10 Firmen oder mehr zu betreuen hatte.
Weder war mein Aufgabengebiet die Firmenbuchmeldungen zu machen, noch war mein Aufgabengebiet die WiEReG Meldungen zu erstellen.
lm Allgemeinen habe ich die Buchhaltungen erstellt. Wann ich die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden darf oder nicht darf, hat Herr ***18*** bestimmt.
Ebenso hat es sich in der Lohnverrechnung verhalten.
Allgemein kann ich zum wirtschaftlichen Eigentümerregister nur dahin gehend Stellung nehmen, dass das nicht meine Aufgabe war und ich auch keinen Zugang zu diesem System gehabt hatte.
Beantwortung Frage 1:
lch hatte mit den WIEREG Meldungen nichts zu tun.
Beantwortung zu Frage 2:
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Normen und Schlagworte
- § 15 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 15 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 114 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 18 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300005/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300005.2025
- Stammnummer
- 148147
- Gültig
- 03.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF