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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300005/2025

Meldepflichtverletzungen nach §§ 3, 5, 15 WiEReG, Meldepflicht im Konkurs, Zusammentreffen mit weiteren Finanzvergehen, Finanzordnungswidrigkeiten, Strafdrohung nach § 21 FinStrG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300005/2025vom 03.06.2025Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ja, ich war mit der Lohnverrechnung dieser Firma vertraut. Wenn die Meldungen nicht gemacht wurden, so wurden Sie auf Verlangen von Herrn ***18*** nicht gemacht. Beantwortung zu Frage 3: Ja, ich war mit Lohnverrechnung auch dieser Firma vertraut. Auch hier wurden teils die Meldungen nur nach Anweisung durch Herrn ***18*** durchgeführt. Beantwortung zu Frage 4: Ja, ich war mit der Erstellung und Einreichung der UVA -Meldungen befasst. Ja ich war auch mit den Erstellungen der Bilanzen befasst. Diese wurden aber immer wieder durch Herrn ***18*** kontrolliert und für nicht richtig anerkannt und blieben monatelang auf seinem Schreibtisch liegen und wurden. wenn überhaupt immer nur verspätet auf seine Anweisung abgegeben. Beantwortung Frage 5: lch war zuerst in der Firma ***3*** tätig und ab 1.7.2021 war ich bei der ***33*** ***103*** mit 20 Stunden tätig, Und war für seine Firmen für die Erstellung der Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der gesamten Tätigkeit im Büro, der Arbeit in der Hausverwaltung zuständig. ln dieser Zeit musste ich für alle seine Firmen die komplette Arbeit verrichten, ich war die einzige Angestellte. Es gab noch eine Angestellte in der Versicherungsabteilung, welche jedoch nur im Homeoffice tätig war. lch hoffe, ich konnte ihnen mit meinen Antworten und Ausführungen behilflich sein." Ärztliche Bestätigung der Ärztin ***81*** "Meine Patientin Frau ***72***, geb. ***71***, kann am 3.6.2025 zur Zeugenaussage nicht erscheinen. Frau ***72*** befindet sich in einem sehr angeschlagenen gesundheitlichen Zustand, schwere Migräneanfälle und Schmerzen im ganzen Körper. Sie war auch schon in der Vorwoche bei einer Neurologin zur Abklärung dieser Schmerzen. Eine weitere Untersuchung wurde angeordnet." **** Am 2.6.2025 nachmittags wurde per Mail eine neue rechtsfreundliche Vertretung des Beschuldigten bekanntgeben. "Im Hinblick auf die morgen um 10.00Uhr stattfindende Verhandlung erlaube ich mir namens und im Auftrag meines Mandanten mitzuteilen, dass mein Mandant das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde nicht mehr weiter im vollen Umfang anfechten wird, sondern lediglich im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe. Diesbezüglich gibt mein Mandant bereits vorab bekannt, dass zwischenzeitig über ihn ein Schuldenregulierungsverfahren bei BG ***83***, Aktenzeichen: ***82*** eröffnet worden ist." **** In der mündlichen Verhandlung vom 3.6.2025 wurde wie folgt vorgehalten und vorgebracht: "Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt dem Berichterstatter das Wort, der den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt. Es wird bekannt gegeben, dass die Zeugin ***72*** am 1.6.2025 zur Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage eine Stellungnahme geschickt hat. Nach der Bestätigung von Frau ***81*** ist die Zeugin nicht verhandlungsfähig. Diese Unterlagen wurden dem AB bereits mittels Mail zugestellt. Auf die Anfragen zur Entbindung von genannten Zeugen wurde nicht reagiert und der Rechtsanwalt, der die Beschwerde eingebracht hat, hat vor etwas mehr als 2 Wochen die Vollmacht zurückgelegt. Zunächst zur Wahrung des Parteiengehörs ein Bericht zu durchgeführten Ermittlungen der Vorsitzenden: Mit Mail vom 25.2.2025 wurde die Registerbehörde ersucht bekannt zu geben, wer die jeweiligen Nachmeldungen zum WiEREG vorgenommen habe. Dazu wurde mit Mail vom 27.2.2025 geantwortet: "Wie gestern besprochen haben wir beim USP um Auskunft der natürlichen Person hinter der meldenden Steuerberatungsgesellschaft ersucht. In den genannten Zeiträumen wurden folgenden Meldungen erstattet: 1. ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** (***97***) - Meldung vom 27.07.2022, 14:22:26 2. ***3*** (***98***) - Meldung vom 08.07.2022, 12:04:05 3. ***4*** (***99***) - Meldung vom 08.07.2022, 12:18:04 4. ***5*** (***100***) - Meldung vom 25.02.2022, 08:51:08 5. ***6*** (***101***) - Meldung vom 08.07.2022, 12:34:05 6. ***7*** (***102***) - Meldung vom 08.07.2022, 11:48:08 Alle Meldungen wurden von derselben Steuerberatungsgesellschaft abgegeben: ***30*** Dahinterstehender User bei allen Meldungen: ***37***. Zudem wurde die Finanzstrafbehörde um Mitteilung ersucht, wer jeweils die Mitteilungen zu elektronischen Zustellungen in den WiEReG Verfahren gelesen habe. Dazu wurde bekannt gegeben: ***64***- ***94*** in ***65*** ***93*** alle Zustellungen gelesen durch "***43***". ***3*** alle Zustellungen gelesen durch "***44***". ***4*** alle Zustellungen gelesen durch "***45***". ***5*** alle Zustellungen gelesen durch "***43***". Mit Beschluss des Spruchsenates vom 10.3.2025 wurde der offensichtliche Schreibfehler im Erkenntnis - 2 x Auflistungen von lohnabhängigen Abgaben für die Monate 1-12/2021 berichtigt und festgehalten, dass auch über Finanzordnungswidrigkeiten für 1-12/2022 Lohnsteuer je € 473,36, DB € 203,23, DZ € 19,80 abgesprochen wurde. Nach Fristverlängerungsansuchen zur Entbindung der Zeugen von der Verschwiegenheit wurden die Zeugen für die mündliche Verhandlung am 3.6.2025 geladen und Ihnen mitgeteilt, dass eine Entbindung noch ausstehe. Daraufhin hat die ***29*** mit Schreiben vom 14.4.2025 mitgeteilt, dass sie bereits 2020 auf Grund mangelnder Kommunikation mit dem Mandanten die Vollmacht zurückgelegt und zuvor lediglich Arbeiten für die ***4*** und die ***6*** erbracht habe. Auf Grund dieser Mitteilung wurde der Kanzlei geantwortet, dass sich somit eine Zeugeneinvernahme erübrige. In der Folge wurde Notar ***27*** telefonisch kontaktiert und ihm bekannt gegeben, dass trotz Fristverlängerungen bisher keine Entbindung erfolgt sei. Dazu wurde mit Mail vom 21.5.2025 geantwortet, dass vorerst festgestellt werde, dass dem Zeugen von den in der Ladung genannten Firmen lediglich die Firma ***4*** bekannt sei. Weitere Auskünfte könne er aufgrund der bestehenden Verschwiegenheitspflicht nicht geben. Sollte eine Einvernahme, bei Vorliegen der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht notwendig werden, ersuche er sie per Videokonferenz durchzuführen. Mit Antwortmail vom 21.5.2025 wurde der Zeuge über die Rechtsgrundlagen für Videoeinvernahmen nach § 56b FinStrG in Kenntnis gesetzt. Er wurde von einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 3.6.2025 entbunden. Nach der Aktenlage angenommener Sachverhalt: Es liegen 14 Meldepflichtverletzungen zu jährlichen Meldepflichten nach dem WiEReG bei vom Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer geführten Firmen vor. Die Nachmeldungen hat die Steuerberatungskanzlei ***11*** mit Spezialvollmacht vorgenommen und die Dauerdelikte beendet. Zudem haben zwei Prüfungen lohnabhängiger Abgaben abgabenrechtliche Nachforderungen ergeben, die mangels Vorlage von überprüfbaren Lohnkonten im Schätzungsweg ermittelt werden mussten. Eine Umsatzsteuernachschau wurde ebenfalls ohne Mitwirkung des Beschuldigten durchgeführt, weswegen die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt werden mussten. Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat hat in Abwesenheit des Beschuldigten stattgefunden. Vor der mündlichen Verhandlung vorm Spruchsenat wurde mit Spezialvollmacht eine schriftliche Rechtfertigung für den Beschuldigten eingereicht, in der Folge jedoch keine Ankündigung eingehalten. Der Rechtsanwalt, der die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates eingebracht hat, hat nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung die Vertretungsvollmacht zurückgelegt. Die von der Vorsitzenden eingeräumte Frist zur Erklärung, ob steuerliche Vertreter von der Verschwiegenheit entbunden werden, wurde auf Fristverlängerungsansuchen hin verlängert, jedoch erfolgte keine Entbindung von Zeugen von ihrer Verschwiegenheitspflicht. Zu den Firmen bei denen Nichtentrichtung von lohnabhängigen Abgaben und Umsatzsteuervorauszahlungen angelastet wird, gibt es laut Kontoregisterabfrage kein Bankkonto dieser Firmen. Die Zeugin ***86*** ***87*** war in den verfahrensgegenständlichen Unternehmen mit buchhalterischen Agenden befasst, nicht jedoch mit den Meldungen nach den §§ 3, 5 WiEReG. Sie hatte weder die Berechtigung Erklärungen einzureichen noch Abgabenzahlungen vorzunehmen. Dazu werden die Stellungnahmen der Zeugin vom 1.6.2025 sowie die Bestätigung der Ärztin über ihre Verhandlungsunfähigkeit vorgelegt. Gestern Nachmittag wurde per Mail die Vertretung durch den neuen Verteidiger bekannt gegeben sowie die Einschränkung auf eine reine Strafbeschwerde avisiert. In der Folge habe ich den Verteidiger telefonisch kontaktiert und gefragt, ob ***88*** als Zeuge noch benötigt werde, was verneint wurde. Daher habe ich ***88*** verständigt, dass er nicht erscheinen muss. Mail ist im Bereich des Finanzstrafgesetzes keine zulässige Einbringungsform, daher jetzt nochmals die Frage, ob die Beschwerde auf eine reine Strafbeschwerde eingeschränkt wird? Vertr.: Ja, die Beschwerde wird auf eine Strafbeschwerde abgeändert. Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an: Vertreter Bf.: Es gibt, wie ich per Mail mitgeteilt habe, ein Schuldenregulierungsverfahren, Sorgepflichten für eine Tochter (21 Jahre), vorgelegt wird eine Studienbestätigung der WU Wien für ***89***, geb. am ***90***, die zum Akt genommen wird. Verwiesen wird zur Bekämpfung der Strafhöhe auf die Ausführungen in der Beschwerde. Es ist im Zuge der Erkenntniserlassung das Schreiben von ***91*** zur Vorbereitung der Verhandlung vor dem Spruchsenat mit einer teilweisen geständigen Verantwortung nicht berücksichtigt worden. Mein Mandant sieht mittlerweile seine Fehler ein und wird sich schuldig bekennen. V: Zu den Meldepflichtverletzungen: I. Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG 1. ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** (***104***, ***105***): a. für den Tatzeitraum 27.04.2019 bis 25.05.2021 nach Aufforderungen am 29.08.2018 sowie am 16.01.2019 Säumigkeit 13.2.2018: Erinnerung 29.8.2018 mit Frist 10.12.2018, Zwangsstrafe 16.1.2019 mit Frist 26.4.2019, Nachmeldung 27.7.2022 Dauerdelikt zwischen 27.4.2019 und 27.7.2022 b. für den Tatzeitraum 10.08.2021 bis 30.05.2022 nach Aufforderungen am 06.04.2021 sowie am 17.06.2021 Säumigkeit 10.2.2021 Erinnerung 6.4.2021 mit Frist 28.5.2021, Zwangsstrafe 17.6.2021 mit Frist 9.8.2021 Nachmeldung 27.7.2022 Dauerdelikt zwischen 10.8.2021 und 27.7.2022 c. für den Tatzeitraum 31.05.2022 bis 27.07.2022 nach Aufforderungen am 11.02.2022 sowie am 6.4.2022 Säumigkeit 10.2.2022 Erinnerung 11.2.2022 mit Frist 4.4.2022, Zwangsstrafe 6.4.2022 mit Frist 30.5.2022 Nachmeldung 27.7.2022 Dauerdelikt zwischen 31.5.2022 und 27.7.2022 Alle Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzungen wurden gelesen und gelöscht. 2. ***3*** (***106***, ***107***) a. für den Tatzeitraum 27.04.2019 bis 19.07.2021 nach Aufforderungen am 29.08.2018 sowie am 16.01.2019 Säumigkeit 13.2.2018 Erinnerung 29.8.2018 mit Frist 10.12.2018 Zwangsstrafe 16.1.2019 mit Frist 26.4.2019 Nachmeldung 8.7.2022 Dauerdelikt zwischen 27.4.2019 und 8.7.2022 b. für den Tatzeitraum 20.07.2021 bis 24.08.2021 nach Aufforderungen am 20.02.2021 sowie am 27.05.2021 Säumigkeit 10.2.2021 Erinnerung 20.2.2021 mit Frist 13.4.2021 Zwangsstrafe 27.5.2021 mit Frist 19.7.2021 Nachmeldung 8.7.2022 Dauerdelikt zwischen 20.7.2021 bis 8.7.2022 c. für den Tatzeitraum 31.05.2022 bis 08.07.2022 nach Aufforderungen am 11.02.2022 sowie am 06.04.2022 Säumigkeit 10.2.2022 Erinnerung 11.2.2022 mit Frist 4.4.2022 Zwangsstrafe 6.4.2022 mit Frist 30.5.2022 Nachmeldung 8.7.2022 Dauerdelikt 31.5.2022 bis 8.7.2022 Alle Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzungen wurden gelesen und gelöscht. 3. ***4*** (StNr. ***108***, ***109***) a. für den Tatzeitraum 18.09.2021 bis 10.12.2021 nach Aufforderungen am 30.04.2021 sowie am 27.07.2021 Säumigkeit 10.2.2021 Erinnerung 30.4.2021 mit Frist 21.6.2021 Zwangsstrafe 27.7.2021 mit Frist 17.9.2021 Nachmeldung 8.7.2022 Dauerdelikt 18.9.2021 bis 8.7.2022 b. für den Tatzeitraum 31.05.2022 bis 08.07.2022 nach Aufforderungen am 11.02.2022 sowie am 06.04.2022 Säumigkeit 10.2.2022 Erinnerung 11.2.2022 mit Frist 4.4.2022 Zwangsstrafe 6.4.2022 mit Frist 30.5.2022 Nachmeldung 8.7.2022 Dauerdelikt 31.5.2021 bis 8.7.2022 Die ersten Erinnerungen wurden jeweils nicht gelesen, die Zwangsstrafenfestsetzungsbescheide mit Nennung der zweiten Nachfrist und dem Beginn der Strafbarkeit jedoch schon. 4. ***5*** (***110***) a. für den Tatzeitraum 27.04.2019 bis 19.07.2021 nach Aufforderungen am 29.08.2018 sowie am 16.01.2019 Säumigkeit 13.2.2018 Erinnerung 29.8.2018 mit Frist 10.12.2018 Zwangsstrafe 16.1.2019 mit Frist 26.4.2019 Meldung 25.2.2022 Dauerdelikt 27.4.2019 bis 25.2.2022 Die Erinnerung und der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurden gelesen. b. für den Tatzeitraum 20.07.2021 bis 25.02.2022 nach Aufforderungen am 20.03.2021sowie am 27.05.2021 Säumigkeit 10.2.2021 Erinnerung 20.3.2021 mit Frist 11.5.2021 Zwangsstrafe 27.5.2021 mit Frist 19.7.2021 Meldung 25.2.2022 Dauerdelikt 20.7.2021 bis 25.2.2022 Die erste Erinnerung wurde nicht gelesen, der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurde gelesen. 5. ***6*** (StNr. ***111***, ***112***) a. für den Tatzeitraum 20.07.2021 bis 23.12.2021 nach Aufforderungen am 24.03.2021 sowie am 27.05.2021 Säumigkeit 10.2.2021 Erinnerung 24.3.2021 mit Frist 17.5.2021 Zwangsstrafe 27.5.2021 mit Frist 19.7.2021 Meldung 8.7.2022 Dauerdelikt 20.7.2021 bis 8.7.2022 Die Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid wurden postalisch an den Beschuldigten zugestellt. b. für den Tatzeitraum 01.06.2022 bis 08.07.2022 nach Aufforderungen am 10.02.2022 sowie am 06.04.2022 Säumigkeit 10.2.2022 Erinnerung 10.2.2022 mit Frist 4.4.2022 Zwangsstrafe 6.4.2022 mit Frist 30.5.2022 Meldung 8.7.2022 Dauerdelikt 1.6.2022 bis 8.7.2022 Die Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid wurden elektronisch zugestellt und nicht gelesen. 6. ***7*** (***113***, ***114***) a. für den Tatzeitraum 02.11.2021 bis 03.03.2022 nach Aufforderungen am 02.07.2021 sowie am 10.09.2021 Säumigkeit 10.2.2021 Erinnerung 2.7.2021 mit Frist 23.8.2021 Zwangsstrafe 10.9.2021 mit Frist 2.11.2021 Meldung am 8.7.2022 Dauerdelikt 3.11.2021 bis 8.7.2022 Die Erinnerung wurde an die ***7*** z.H. ***54*** zugestellt, der Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid wurde ebenfalls postalisch an die ***7*** z.H. des Beschuldigten zugestellt. b. für den Tatzeitraum 01.06.2022 bis 08.07.2022 nach Aufforderungen am 10.02.2022 sowie am 06.04.2022 Säumigkeit 10.2.2022 Erinnerung 10.2.2022 mit Frist 4.4.2022 Zwangsstrafe 6.4.2022 mit Frist 30.5.2022 Meldung am 8.7.2022 Dauerdelikt 1.6.2022 bis 8.7.2022 Die Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid wurde elektronisch zugestellt und nicht gelesen. ***64***- ***94*** in ***65*** ***93*** alle Zustellungen gelesen durch "***43***". ***3*** alle Zustellungen gelesen durch "***44***". ***4*** alle Zustellungen gelesen durch "***45***". ***5*** alle Zustellungen gelesen durch "***43***" ***43*** betrifft Frau ***34***. Die Meldepflichten sind aber bei Ihnen verblieben, die Mitarbeiterinnen konnten keine Meldungen vornehmen? Nachgemeldet wurde wesentlich nach Eintritt der Strafbarkeit von der Kanzlei ***11***. Bf.: Ich bin seit 37 Jahren Unternehmer. Mein Geschäftszweig ist die Versicherungsbranche. Ich bekomme dazu umfangreiche Unterlagen per Mail zugestellt und prüfe diese Unterlagen. Um alle Belange im Zusammenhang mit dem Computer oder FinanzOnline (FO) habe ich mich persönlich nicht angenommen. Die Daten wurden zwar auf mich registriert, ich habe sie aber persönlich nicht genutzt. V: Ich habe anhand der Datenbanken überprüft, dass die FO-Zugänge auf sie eingerichtet wurden. Bf.: FO wurde ausschließlich von meinen Mitarbeiterinnen bedient. Ich hatte auch, bevor Frau ***87*** die buchhalterischen Belange gemacht hat, keine Probleme mit der Buchhaltung. V: Die Meldungen nach dem WiEReG konnte sie jedoch nicht vornehmen. Dies wurde einfach nicht umgesetzt, dass jemand technisch, fristgerecht Meldungen vornimmt. Bf.: Ja, ich habe dann mit Spezialvollmacht den Stb. beauftragt die Meldungen nachzuholen. V: Die ***11*** GmbH war aber niemals steuerlicher Vertreter der verfahrensgegenständlichen Firmen. V: ***33*** ***95***. Ab Fälligkeit der lohnabhängigen Abgaben für 1/2018 bis 23.6.2020 wurden keinerlei Meldungen zu den lohnabhängigen Abgaben erstattet und auch keine Abgabenzahlungen geleistet. Am 23.6.2020 wurden lohnabhängige Abgaben für die Monate 1/2018 bis 12/2019 im Ausmaß von ca. € 50.000,00 nachgemeldet und nicht entrichtet, dies wurde jedoch nicht finanzstrafrechtlich verfolgt. Für die Monate 1-12/2020 wurden seitens der abgabepflichtigen Gesellschaft keine lohnabhängigen Abgaben gemeldet und entrichtet. Da keine Lohnkonten vorgelegt wurden, wurden die BMGL anhand vorhandener L 16 (Lohnzettel) gem. § 184 BAO geschätzt. | Abgabe | Zeitraum | Betrag | DB | 2018 | 1.337,52 | DZ | 2018 | 173,29 | L | 2019 | 960,10 | DB | 2019 | 2.303,94 | DZ | 2019 | 191,64 | L | 2020 | 20.049,19 | DB | 2020 | 6.211,64 | DZ | 2020 | 605,23 V: Sie bekennen sich jetzt schuldig? Bf: Frau ***87*** war seit 2016 für meine Unternehmen tätig. Ich habe mich auch nicht persönlich um die Überweisungen angenommen und die TANs den beiden Mitarbeiterinnen gegeben. Frau ***87*** hat mir zwischendurch versichert, dass alles in Ordnung sei. Sie hat auch verschiedene Rechtsmittel gegen Bescheide erhoben, dies jedoch nicht passend (Berufung statt Beschwerde oder Wiedereinsetzung). Ja. es bleibt an mir hängen, dass in den 3 Jahren keine lohnabhängigen Abgaben bezahlt wurden. AB: Wenn Sie feststellen, dass Meldungen und Zahlungen nicht erfolgen, wieso haben Sie dann keine Abhilfe geschaffen? Es hat auch am 16.11.2021 bei der ***3*** eine Prüfung im Zusammenhang mit einer Prüfung lohnabhängiger Abgaben gegeben. Da haben sie selbst Kontakt mit dem Finanzamt gehabt. Bf.: Um die ***3*** habe ich mich persönlich gekümmert, da ging es um ein Spezialprojekt. Ich habe ein Gasthaus auf dem Weg nach ***115*** übernommen, dies aufgrund meiner Geschäftsbeziehungen im Versicherungsbereich für die öffentliche Hand. V: Diese Gesellschaft hatte Gastgewerbe als Betriebsgegenstand? Bf.: Ja. V: Haben Sie das Lokal selbst geführt? Bf..: Es gab ein Team, dass das Lokal geführt hat, aber ich musste mich selbst auch darum kümmern. Bf.: Ich habe Frau ***87*** unterstützt, aber sie wollte keine weitere Unterstützung durch einen Steuerberater. V: ***5***, StNr. ***116*** Es wurden in den Jahren 2019, 2020 und 2021 keine Meldungen zu den lohnabhängigen Abgaben erstattet und auch keine Zahlungen geleistet. Die Nachforderungsbeträge ergeben sich aus den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, deren Ergebnisse im Prüfbericht vom 6.3.2024 ausgewiesen sind: Zeitraum Abgabe Betrag Abgabe Betrag Abgabe Betrag 2019 L 5.826,18 DB 2.362,17 DZ 230,16 2020 L 5.726,54 DB 1.953,64 DZ 190,35 2021 L 6.421,58 DB 2.574,34 DZ 250,83 2022 L 5.680,37 DB 2.438,79 DZ 237,63 Als Grundlage für die Schätzung gem. § 184 BAO wurden die gespeicherten Sozialversicherungsgrundlagen herangezogen. Die Lohnsteuer wurde mit dem Lohnexpress ermittelt und im Zuge der Prüfung vorgeschrieben. Die Lohnnebenkosten (DB und DZ) wurden unter Berücksichtigung der Freibeträge (Personenkreis über 60.Jahre) ebenso ermittelt und nachverrechnet. Ab 10/2022 wurden die IEF-Auszahlungen für den DN ***26*** berücksichtigt. Es kamen laufend monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen über die Datenfernübertragung (DFÜ) übermittelt. Es wurden auch alle Dienstnehmer per 21.04.2023 (kurz vor Insolvenzeröffnung) von der Sozialversicherung abgemeldet (s. Übermittlungsprotokoll). Die Schätzungen betrafen 2019 den Bf., ***26*** und ***117***, 2020 den Bf., ***26*** und ***118***, 2021 Bf., ***26***, ***118*** und ***119*** ***86***, 2022 dieselben vier Personen wie 2021. V.: Sie bekennen sich jetzt schuldig? Bf.: Ja. Vertreter: Ich verweise auf das soeben Ausgesagte zur ***33*** ***95***. V: ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** (StNr. ***104***) Für die Monate 1-12/2022 wurden folgende Voranmeldungen, alles Gutschriften, eingereicht und in der Folge für die Monate 1-9/2022 Festsetzungen von Nachforderungsbeträgen vorgenommen. | Abgabe und Zeitraum | Gemeldeter Betrag | Buchungstag | Festsetzungen 5.7.2023 Nachforderung | 1/2022 | -3.018,90 | 1.2.2022 | 4.121,40 | 2/2022 | -2.650,62 | 3.3.2022 | 3.753,12 | 3/2022 | -1.950,50 | 7.4.2022 | 3.053,00 | 4/2022 | -2.353,40 | 22.6.2022 | 3.455,90 | 5/2022 | -4.357,40 | 22.6.2022 | 5.459,90 | 6/2022 | -2.636,10 | 23.8.2022 | 3.161,10 | 7/2022 | -2.676,24 | 23.8.2022 | 3.656,24 | 8/2022 | -189,22 | 20.10.2022 | 1.169,22 | 9/2022 | -284,10 | 20.10.2022 | 1.264,10 | 10/2022 | -2.360,90 | 11.11.2022 | | 11/2022 | -3.429,70 | 6.12.2022 | | 12/2022 | -2.340,73 | 27.1.2023 | | Summe | -28.247,81 | | 29.093,98 Im Prüfungszeitraum waren beim geprüften Unternehmen zwei Arbeiter Vollzeit mit 168 Stunden pro Monat angemeldet. ***20*** geb. ***21***, Bruttobezug € 32.000,00 und ***40***, Bruttobezug € 26.000,00. Ein weiterer Arbeiter war geringfügig angemeldet, wobei die geleisteten Stunden durch die Betriebsprüfung mit 42 Stunden pro Monat geschätzt worden sind. Der geringfügig beschäftigte Arbeiter, ***22***, geb. ***23***, Bruttobezug € 7.000,00, wurde mit 31.05.2022 abgemeldet. Durch die Betriebsprüfung wurde der Stundensatz mit € 35 (Brutto 20% USt) ermittelt. Da unklar ist, wer die Auftraggeber waren (Hausverwaltung, Private oder Bauunternehmer), werden die Umsätze durch die Betriebsprüfung je zur Hälfte auf Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG und steuerpflichtige Umsätze (netto 20% USt) aufgeteilt. Da durch das geprüfte Unternehmen wie oben angeführt keine Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, war kein Vorsteuerabzug zu berücksichtigen. V: Sie bekennen sich jetzt schuldig? Bf.: Die Firma hat ein Haus und die Arbeiter haben Leistungen in diesem Haus erbracht. Dazu hat es aktivierte Eigenleistungen gegeben. Es wurden keine Umsätze erzielt, die zu einer Steuerpflicht geführt hätten. V: Es gibt dazu auch keine Jahreserklärung und keine Bilanz für das Jahr 2022 und die Ergebnisse der Prüfung sind wiederum unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Bf.: Die Firma ist auch in Konkurs. Der Masseverwalter hat die entsprechenden Unterlagen. V: Dennoch, auch das bleibt an mir hängen, dass eben keine entsprechenden Erklärungen eingereicht wurden. Es werden keine weiteren Verlesungen gewünscht. Schluss des Beweisverfahrens. Der Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Im Hinblick auf das heute eingeschränkte Beschwerdeverfahren auf eine reine Strafbeschwerde, zieht der AB seine Anträge auf Einvernahme der steuerlichen Vertreter als Zeugen zurück. Bf.: Ich war seit 37 Jahren Unternehmer. Ich habe mich darauf verlassen, dass alle buchhalterischen Arbeiten von den Mitarbeiterinnen ordnungsgemäß erbracht werden und habe, sobald ich die Versäumnisse festgestellt habe, auch entsprechend reagiert. Nunmehr sind fast alle meine Unternehmen in Konkurs und ich habe auch persönlich ein Schuldenregulierungsverfahren, daher ersuche ich diese schlechte wirtschaftliche Lage bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Der AB beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist auf 2 Vorstrafen. Der Vertreter verweist darauf, dass sich sein Mandant heute geständig zeigt und die Verantwortung für die Versäumnisse bei seinen zahlreichen Unternehmen übernimmt. Die zwei Vorstrafen stehen in einem zeitlichen Nahebezug zu den verfahrensgegenständlichen Anlastungen. Zudem wird darauf verwiesen, dass es eine teilweise Schadensgutmachung gibt." Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten. Gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG ist dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden. § 2 WiEReG: Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis: 1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14: a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben: aa) Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen direkte wirtschaftliche Eigentümer. bb) Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft. Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer. Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Anteil an Aktien oder Stimmrechten oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen. Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger. Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland. Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß § 244 Abs. 2 UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 bei einem obersten Rechtsträger gegeben oder wenn die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert wird. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis. b) die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit. a ermittelt werden kann. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt: aa) bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht. bb) bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter als wirtschaftliche Eigentümer. cc) bei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht. dd) bei Gesellschaften, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das Gericht einen Masseverwalter bestellt hat, gilt der Masseverwalter als wirtschaftlicher Eigentümer, sofern keine oberste Führungsebene vorhanden ist. § 3 Abs. 1 WiEReG: Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen. Abs. 2: Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt. Abs. 3: Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. § 5 WiEReG: Abs. 1: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden: 1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern: a) Vor- und Zuname; b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises; c) Geburtsdatum und Geburtsort; d) Staatsangehörigkeit; e) Wohnsitz; Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e. 2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern: a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer; b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger; c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger. Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist. 3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist); b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten; c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt. d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt. e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird. 4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe, a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden, b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können; c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen. Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Abs. 2: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln. § 10 Abs. 1 USP Nutzungsbedingungenverordnung: Alle eingegebenen Daten sind vom Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG vor Freigabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Die Datenfreigabe darf nur erfolgen, wenn eine sichere Verbindung zum USP besteht. Jeder Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG hat sicherzustellen, dass von Geräten, über die der Zugriff auf das USP erfolgt, keine die technischen Einrichtungen (Hardware, Software) des USP oder der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 USPG schädigenden Einflüsse, insbesondere Computer-Viren, ausgehen. Abs. 2: Der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG ist zur Geheimhaltung hinsichtlich sämtlicher Zugangsdaten verpflichtet und hat sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die jeweiligen Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel wie Chipkarte oder Handy-SIM-Karte haben. Insbesondere ist eine gemeinsame Aufbewahrung zu unterlassen. Bei Verlust der Zugangsdaten oder erforderlicher Hilfsmittel sowie bei Verdacht, dass eine unbefugte Person von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt hat, hat der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG deren Sperre unverzüglich zu veranlassen. Abs. 3: Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort (PIN) nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf jede Benutzeridentifikation jeweils nur einer natürlichen Person zuordnen. Abs. 4: Jeder Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG hat dafür zu sorgen, dass 1. stets eine USP-Administratorin/ein USP-Administrator für ihn benannt ist, 2. alle für ihn tätigen USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzer in Bezug auf alle ihnen zugeteilten Rollen und Rechte im Innenverhältnis und nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften bevollmächtigt sind, 3. für den Fall, dass die von ihm erteilte Vollmacht aufgekündigt wird oder die Handlungsmacht erlischt, dafür zu sorgen, dass weitere Zugriffe für den Teilnehmer auf das USP unterbleiben, 4. die für ihn handelnden USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzer von den Bestimmungen dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung in Kenntnis gesetzt werden und 5. er sämtliche aus dieser Verordnung entstehenden Rechte und Pflichten allen für ihn eingerichteten USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzern überbindet und für deren Handlungen einsteht. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Abs. 3 lit. a FinStrG: Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt, mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Abs. 3 lit. d FinStrG: wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich weiters einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. § 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Erläuternde Bemerkungen zu § 15 WiEReG: Verletzungen von Meldeverpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG sollen als Finanzvergehen geahndet werden, wie dies bereits in ähnlicher Weise und mit gleicher Strafdrohung in § 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 sowie § 107 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015 konzipiert ist. Zu beachten ist, dass das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 zur Anwendung gelangt, das in § 28a eine Verbandsverantwortlichkeit neben der Bestrafung von natürlichen Personen vorsieht. Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Sanktionierung vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, seien es die Nichtvornahme einer Meldung, eine unrichtige Meldung oder die Unterlassung einer Änderungsmeldung, intendieren general- und spezialpräventive Wirkung zur Vermeidung von Handlungen, die die Integrität des Registers gefährden. Durch Abs. 3 sollen jene Fälle erfasst werden, bei welchen Mitarbeiter eines Verpflichteten Einsicht in Daten von Rechtsträgern nehmen, die in keinem Zusammenhang zu einem Kunden des Verpflichteten stehen. Anders als das im § 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. I, Nr. 52/1991 verankerte Kumulationsprinzip sieht § 21 FinStrG bei dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, bspw. mehrerer unbefugter Einsichtsnahmen durch eine bestimmte Person, nur die Verhängung einer einzigen Strafe vor. Als Rechtsmittelinstanz ist gemäß Finanzstrafgesetz das Bundesfinanzgericht zuständig. Gemäß § 62 Abs. 1 FinStrG entscheidet über Beschwerden das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen. Es war somit bereits nach den Vorgaben des § 160 Abs. 1 FinStrG eine mündliche Verhandlung abzuhalten, es bedurfte keines Parteienantrages dazu. Es liegt keine Beschwerde des Amtsbeauftragten vor, daher besteht ein Verböserungsverbot. Ergänzungen zum Verwaltungsgeschehen Einleitung 4.6.2020 Nichtabgabe von Steuererklärungen der ***5***. Rechtfertigung v. 12.8.2020 Zu oben angeführten Geschäftsfall nehme ich wie folgt Stellung: "Es ist richtig, dass die Jahreserklärungen zum Teil verspätet bzw. im Zuge der Betriebsprüfungen übergeben wurden. Die Firma ***5*** wurde am 11.2.2011 gegründet und beschäftigt sich mit Herstellung und dem Handel mit ***76*** Medien. Ich bin Geschäftsführer der oben genannten Gesellschaft und die Firma ***33*** ***103*** ist Gesellschafter: Wir hatten eine selbstständige Buchhalterin und die Belege werden im Büro der Firma ***33*** erfasst. Die Firma ***76*** selbst. Es gab eine selbstständige Buchhalterin, wir wollten im April jemanden aufnehmen, doch dann kam CORONA. Ich selbst kümmere mich um die abgabenrechtliche Gebarung. Die Erstgespräche mit dem Steuerberater habe ich selbst geführt. Ich als Geschäftsführer wurde über die steuerlichen Pflichten aufgeklärt. Solange wir einen Steuerberater hatten, wurde dieser fristgerecht bezahlt. Wir werden momentan nicht steuerlich vertreten. Der Steuerberater hat das mit mir besprochen. Die Übergabe erfolgte monatlich an den Steuerberater. Für die Abfuhr der Abgaben bin ich als Geschäftsführer zuständig. Die Umsatzsteuervoranmeldungen und Vorauszahlungen erfolgten durch den Steuerberater und durch Angestellte in meinem Auftrag. Die letzten wurden durch den selbstständigen Buchhalter erstellt bzw. die künftigen durch den oder die neuen Angestellten. Ich bin am Firmenkonto zeichnungsberechtigt. Sowie meine Angestellte Frau ***34***. Weil wir entdeckt hatten, dass unsere ehemalige selbstständige Buchhalterin sehr viel falsch gebucht hatte, wurde mit dem FA vereinbart, die Buchhaltung komplett neu aufzubuchen. Die Abgabe ist noch nicht erfolgt, weil ja die Jahre davor noch nicht oder nur teilweise auf gebucht wurden. Zu den Vorwürfen möchte ich festhalten, dass die ganze Situation erst durch unsere Firma ***35*** in ***36*** entstanden ist. Wir hatten bis 2017 eine Geschäftsführerin, die wirklich in betrügerischer Absicht uns und unseren Firmen geschadet hat. Hierzu läuft ein Strafverfahren in ***36*** gegen diese Person. Wir ersuchen Sie höflich uns die Gelegenheit zu geben alle richtigen Erklärungen abzugeben, bzw. die Erklärungen 2018 und 2019 bis 30.9.2020 nachzureichen. Einleitung 24.8.2021 Meldepflichtverletzungen bei der ***3*** Strafverfügung 23.12.2021 Geldstrafe € 12.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) Einleitung 10.12.2021 Meldepflichtverletzungen bei der ***4*** Einleitung 30.3.2022 Meldepflichtverletzungen bei der ***4*** Einleitung 20.12.2021 Meldepflichtverletzungen bei der ***5*** Einleitung 20.1.2022 Meldepflichtverletzungen bei der ***5*** Einleitung 23.12.2021 Meldepflichtverletzungen bei der ***6*** Einleitung 25.1.2022 Meldepflichtverletzungen bei der ***6*** Einleitung 29.3.2022 Meldepflichtverletzungen bei der ***6*** Strafverfügung 24.6.2022 Geldstrafe € 15.000,00. Einleitung 3.3.2022 Meldepflichtverletzungen ***7*** Einleitung 31.3.2022 Meldepflichtverletzungen ***7*** Einleitung 4.8.2022 lohnabhängige Abgaben ***8*** Mit Bescheid des Ministeriums vom 8.5.2023 wurden die Strafverfügungen des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zu den Geschäftszahlen (GZ.) FV- ***38*** vom 28. Jänner 2022, zugestellt am 5. Mai 2022, und in Rechtskraft erwachsen am 6. Juni 2022, FV- ***32*** vom 23.12.2021, zugestellt am 5. Mai 2022, und in Rechtskraft erwachsen am 6. Juni 2022 und FV-***39*** vom 24. Juni 2022, zugestellt am 24. Juni 2022, und in Rechtskraft erwachsen am 25. Juli 2022, in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben, weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein im Spruch anderslautender Bescheid hätte erlassen werden können. Dies betraf eine Strafe von € 3.000,- {Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage), eine Geldstrafe von € 7.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage), eine Geldstrafe von € 12.000,- {Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) und eine Geldstrafe von € 15.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage). Einleitung 27.6.2023 modifizierte Einleitung bereits wie die Einleitung vom 11.12.2023 nur Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-9/2022 der ***2*** in noch festzustellender Höhe. Einleitung 12.12.2023 modifizierte Einleitung, Meldepflichtverletzungen bei ***64*** - ***94*** in ***65*** Bauträger ***3*** ***4*** ***5*** ***6*** ***7***, tatbezogene Aufteilung der lohnabhängigen Abgaben bei der ***8***, lohnabhängige Abgaben ***5*** 1/2019 bis 5/2023 in noch festzustellender Höhe, Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-9/2022 der ***2***. Vorlage an den Spruchsenat 23.4.2024 Schriftsatz ***61*** mit Spezialvollmacht vom 24.8.2024 Sehr geehrter Herr Senatspräsident,

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BFG-Entscheidungen
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Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300005/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300005.2025
Stammnummer
148147
Gültig
03.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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