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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300005/2025

Meldepflichtverletzungen nach §§ 3, 5, 15 WiEReG, Meldepflicht im Konkurs, Zusammentreffen mit weiteren Finanzvergehen, Finanzordnungswidrigkeiten, Strafdrohung nach § 21 FinStrG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300005/2025vom 03.06.2025Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Herr ***Bf1***, ***58***, hat mir für sich ad personam und für die in seinem Einflussbereich stehenden GmbHs steuer- und steuerstrafrechtliche Spezialvollmacht ohne Zustellvollmacht erteilt, auf die ich mich gemäß § 77 Abs°1 WTBG 2017 berufe (BGBl I 2017/137). Bestehende Vertretungsverhältnisse bleiben davon unberührt, speziell jenes zur Steuerberatungsgruppe des ***55***, ***56***. Ich ersuche höflich um Kenntnisnahme. Ich erstatte für meinen Mandanten mit Blick auf die für den 17.09.2024 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat nachstehenden ersten Teil unseres Vorbringens, das vorerst nur die Eckpunkte enthält. Die näheren Details samt Nachweisen erfolgen zuverlässig in der kommenden Woche. A. Einlassung meines Mandanten Mein Mandant wird sich vor dem Spruchsenat "teilweise schuldig" verantworten. Der Strafvorwurf ist nur teilweise berechtigt, großteils - zumindest aus unserer Sicht - hingegen nicht. B. Eckpunkte seiner Verantwortung 1. Der Beschuldigte bestreitet den ihm unterstellten Hinterziehungsvorsatz vehement. Bei ihm liegt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse "nur" grob fahrlässige Abgabenverkürzung vor (§°34 FinStrG). 2. Es soll nun erst gar nicht verschwiegen werden: Mein Mandant ist seinen steuerlichen Pflichten (und den der ihm nahestehenden GmbHs) über Jahre hinweg nur sehr unzureichend nachgekommen. Diese - man muss es so deutlich sagen - Nachlässigkeit auf seiner Seite hat mit Überforderung und rein gar nicht mit bösen Absichten zu tun. Signifikant dafür ist - vom ABB grundlegend übersehen -, dass sich dieses Verhalten zuallererst gegen ihn bzw. seine Unternehmensgruppe gerichtet hat und nur sehr bedingt gegen den Fiskus. Konkret ist nahezu jeder einzelne im Schätzungsweg (§ 184 BAO) ergangene Bescheid in Rechtskraft erwachsen, obwohl die Schätzergebnisse mit der Lebenswirklichkeit nur sehr bedingt (iS von rein gar nicht) zu tun haben. 3. ***18*** hat mich - durchaus als Reaktion auf den Strafvorwurf des ABB vom 23.04.2024 - beauftragt, einerseits bei seinen Gesellschaften zu retten, was noch zu retten ist, und andererseits ihn wirksam zu unterstützen, damit die bisherigen - man muss auch das so deutlich sagen: unhaltbaren - Zustände ihr dauerhaftes Ende finden. Ich stehe dabei erst ganz am Anfang. Diese und die Folgeeingabe stehen für die neue Richtung. Ich richte an den Spruchsenat die sehr höfliche Bitte, dieses Umdenken meines Mandanten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 4. Mein Mandant verfügt über zwei Wohnungen: eine in der ***57*** und eine weitere in der ***58***. Dieser Doppelwohnsitz ist keine "Spielerei" von ihm, er hat vielmehr handfeste Gründe. Dazu im Einzelnen: 4.1. Die Wohnung in der ***57*** war, ist und bleibt sein Hauptwohnsitz ohne Wenn und Aber; doch ist sie seit vielen Jahren (Jahrzehnten) unbenutzt. Ursächlich dafür ist die Funktion des ***18*** als Hausbesorger der Immobilie ***59***. Dort verfügt er über eine Hausbesorgerwohnung, die aus praktischen Gründen - seine Firmengruppe ist ebenfalls dort untergebracht - seinen Lebensmittelpunkt bildet. 4.2. Mein Mandant benötigt aus diversen - vor allem rechtlichen - Gründen einen Hauptwohnsitz. Deshalb ist die Aufgabe seiner Wohnung in der ***57*** nie zur Diskussion gestanden (und steht sie auch weiterhin nicht). Dafür spricht bereits der Umstand, dass er seine Tätigkeit als Hausbesorger altersbedingt früher oder später beenden und damit die Wohnung in der ***60*** räumen wird müssen. Dann erfolgt die Rückkehr in die ***57***. 4.3. Dieser Doppelwohnsitz wäre an sich nicht der Rede wert, wenn die Post in der gebotenen und zu erwartenden Weise funktionieren würde, was aber nicht der Fall ist. Konkreter formuliert: > Seine Post wird seit jeher in die ***57*** zugestellt. > Um sicherzustellen, dass sie zu ihm gelangt, ohne dass er sich täglich (zumindest mehrmals pro Woche) dorthin begeben muss, arbeitet er seit Jahrzehnten mit durchgehenden Nachsendeaufträgen. Solcherart müssten ihm die in die ***57*** adressierten Poststücke - auch jene des Finanzamtes - zeitnah vorliegen. Dem ist aber nicht so: Aus Gründen, die einzig und allein von der Post und damit vom jeweiligen Absender (zB Finanzamt) zu vertreten sind, wird die Post von der ***57*** nur sehr lückenhaft und verspätet in die ***60*** weitergeleitet. Solcherart hat mein Mandant einen nicht unerheblichen Teil behördlicher Dokumente nicht zu Gesicht bekommen, weil sie irgendwo auf dem Weg vom 10. in den 3. Bezirk "in Verstoß geraten" sind. 4.4. Wir werden die erforderlichen Nachweise in der Folgeeingabe nachreichen, konkret die (lückenlosen) Nachsendeaufträge und Auszüge aus dem Posteingangsbuch, um zu erkennen, wo der Nachsendeauftrag funktioniert hat und wo nicht. 4.5. Eine meiner Aufgaben besteht darin, überall dort, wo Zustellmängel vorliegen, mit dem Finanzamt in Kontakt zu treten, um die Sache idR durch Neuzustellung zu sanieren. Das hat rein gar nichts mit Kleinlichkeit oder gar Schikane dem Finanzamt gegenüber als vielmehr damit zu tun, dass die Rechtsmittelfrist erst dann zu laufen beginnt, solcherart rechtzeitig Einspruch und mit ihr der Zahlungsaufschub verbunden werden kann. Dadurch sollte ein nicht unerheblicher Teil der Steuerrückstände vom Tisch gebracht werden können. Davon betroffen sind auch (oder gerade) zumindest einzelne der hier gegenständlichen WiEReG. 5. Im Kern wird sich mein Mandant also zu einzelnen - noch näher zu bezeichnenden -Fakten der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig bekennen und bei den übrigen Vorwürfen die (Teil-)Einstellung des Verfahrens gemäß § 136 Abs 1 erster Satz FinStrG beantragen. Er wird vor dem Spruchsenat wahrheitsgemäß aussagen und nichts beschönigen. Es geht auch für ihn um Klarheit. Mündliche Verhandlung am 17.9.2024: In Abwesenheit des Beschuldigten hat der Spruchsenat am 17.9.2024 das bekämpfte Erkenntnis erlassen. Eine weitere Stellungnahme von ***61*** wurde nicht eingebracht, sondern die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates von einem Rechtsanwalt verfasst. Sachverhalt: Es liegen 14 Meldepflichtverletzungen zu jährlichen Meldepflichten nach dem WiEReG bei vom Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer geführten Firmen vor. Zu den Details siehe Prüfung des objektiven Tatbestandes. Sämtliche Nachmeldungen hat die Steuerberaterungskanzlei ***11*** mit Spezialvollmacht vorgenommen und die Dauerdelikte beendet. Zudem haben zwei Prüfungen lohnabhängiger Abgaben abgabenrechtliche Nachforderungen ergeben, die mangels Vorlage von überprüfbaren Lohnkonten im Schätzungsweg ermittelt werden mussten. Zur Übernehmbarkeit der abgabenbehördlichen Schätzungen für Zwecke des Strafverfahrens wird wiederum auf den Punkt objektiver Tatbestand verwiesen. Eine Umsatzsteuernachschau wurde ebenfalls ohne Mitwirkung des Beschuldigten durchgeführt, weswegen die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt werden mussten. Zur Übernehmbarkeit der abgabenbehördlichen Schätzung für Zwecke des Strafverfahrens wird wiederum auf den Punkt objektiver Tatbestand verwiesen. Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat hat in Abwesenheit des Beschuldigten stattgefunden. Vor der mündlichen Verhandlung vorm Spruchsenat wurde mit Spezialvollmacht eine schriftliche Rechtfertigung für den Beschuldigten eingereicht, in der Folge jedoch keine einzige Ankündigung eingehalten. Der Rechtsanwalt, der die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates eingebracht hat, hat nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung die Vertretungsvollmacht zurückgelegt. Die von der Vorsitzenden eingeräumte Frist zur Erklärung, ob steuerliche Vertreter von der Verschwiegenheit entbunden werden, wurde auf Fristverlängerungsansuchen hin verlängert, jedoch erfolgte keine Entbindung von Zeugen von ihrer Verschwiegenheitspflicht. Zu den Firmen bei denen Nichtentrichtung von lohnabhängigen Abgaben und Umsatzsteuervorauszahlungen angelastet wird, gibt es laut Kontoregisterabfrage kein Bankkonto dieser Firmen. Die Zeugin ***72*** ist zur mündlichen Verhandlung wegen Verhandlungsunfähigkeit auf Grund von Migräne nicht erschienen. Sie hat am 1.6.2025 eine Beantwortung der Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage vom 25.2.2025 per Mail an die Vorsitzende übermittelt. Die Zeugin war in den verfahrensgegenständlichen Unternehmen mit buchhalterischen Agenden befasst, nicht jedoch mit den Meldungen nach den §§ 3, 5 WiEReG. Sie hatte weder die Berechtigung Erklärungen einzureichen noch Abgabenzahlungen vorzunehmen. Der Senat des Bundesfinanzgerichts ist nach den ergänzenden Recherchen in den Datenbanken der Finanzverwaltung AIS DB 2 und Finanzanwendungen und den einschränkenden Angaben der namhaft gemachten Zeugen hinsichtlich deren denkmöglicher Verantwortung für abgabenrechtliche Belange der von dem Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer geführten Firmen zum Schluss gekommen, dass das Beschwerdevorbringen des nunmehr nicht mehr vertretenden Rechtsanwaltes auf reinen Schutzbehauptungen des Beschuldigten beruht und nicht mit den anderslautenden Beweisergebnissen des Beschwerdeverfahrens in Einklang zu bringen ist. Objektiver Tatbestand I. Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG 1. ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** (***104***, ***105***): a. für den Tatzeitraum 27.04.2019 bis 25.05.2021 nach Aufforderungen am 29.08.2018 sowie am 16.01.2019 Säumigkeit 13.2.2018: Erinnerung 29.8.2018 mit Frist 10.12.2018, Zwangsstrafe 16.1.2019 mit Frist 26.4.2019, Nachmeldung 27.7.2022 Dauerdelikt zwischen 27.4.2019 und 27.7.2022 b. für den Tatzeitraum 10.08.2021 bis 30.05.2022 nach Aufforderungen am 06.04.2021 sowie am 17.06.2021 Säumigkeit 10.2.2021 Erinnerung 6.4.2021 mit Frist 28.5.2021, Zwangsstrafe 17.6.2021 mit Frist 9.8.2021 Nachmeldung 27.7.2022 Dauerdelikt zwischen 10.8.2021 und 27.7.2022 c. für den Tatzeitraum 31.05.2022 bis 27.07.2022 nach Aufforderungen am 11.02.2022 sowie am 6.4.2022 Säumigkeit 10.2.2022 Erinnerung 11.2.2022 mit Frist 4.4.2022, Zwangsstrafe 6.4.2022 mit Frist 30.5.2022 Nachmeldung 27.7.2022 Dauerdelikt zwischen 31.5.2022 und 27.7.2022 Alle Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzungen wurden gelesen und gelöscht. 2. ***3*** (***106***, ***107***) a. für den Tatzeitraum 27.04.2019 bis 19.07.2021 nach Aufforderungen am 29.08.2018 sowie am 16.01.2019 Säumigkeit 13.2.2018 Erinnerung 29.8.2018 mit Frist 10.12.2018 Zwangsstrafe 16.1.2019 mit Frist 26.4.2019 Nachmeldung 8.7.2022 Dauerdelikt zwischen 27.4.2019 und 8.7.2022 b. für den Tatzeitraum 20.07.2021 bis 24.08.2021 nach Aufforderungen am 20.02.2021 sowie am 27.05.2021 Säumigkeit 10.2.2021 Erinnerung 20.2.2021 mit Frist 13.4.2021 Zwangsstrafe 27.5.2021 mit Frist 19.7.2021 Nachmeldung 8.7.2022 Dauerdelikt zwischen 20.7.2021 bis 8.7.2022 c. für den Tatzeitraum 31.05.2022 bis 08.07.2022 nach Aufforderungen am 11.02.2022 sowie am 06.04.2022 Säumigkeit 10.2.2022 Erinnerung 11.2.2022 mit Frist 4.4.2022 Zwangsstrafe 6.4.2022 mit Frist 30.5.2022 Nachmeldung 8.7.2022 Dauerdelikt 31.5.2022 bis 8.7.2022 Alle Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzungen wurden gelesen und gelöscht. 3. ***4*** (StNr. ***108***, ***109***) a. für den Tatzeitraum 18.09.2021 bis 10.12.2021 nach Aufforderungen am 30.04.2021 sowie am 27.07.2021 Säumigkeit 10.2.2021 Erinnerung 30.4.2021 mit Frist 21.6.2021 Zwangsstrafe 27.7.2021 mit Frist 17.9.2021 Nachmeldung 8.7.2022 Dauerdelikt 18.9.2021 bis 8.7.2022 b. für den Tatzeitraum 31.05.2022 bis 08.07.2022 nach Aufforderungen am 11.02.2022 sowie am 06.04.2022 Säumigkeit 10.2.2022 Erinnerung 11.2.2022 mit Frist 4.4.2022 Zwangsstrafe 6.4.2022 mit Frist 30.5.2022 Nachmeldung 8.7.2022 Dauerdelikt 31.5.2021 bis 8.7.2022 Die ersten Erinnerungen wurden jeweils nicht gelesen, die Zwangsstrafenfestsetzungsbescheide mit Nennung der zweiten Nachfrist und dem Beginn der Strafbarkeit jedoch schon. 4. ***5*** (StNr. ***116***, ***110***) a. für den Tatzeitraum 27.04.2019 bis 19.07.2021 nach Aufforderungen am 29.08.2018 sowie am 16.01.2019 Säumigkeit 13.2.2018 Erinnerung 29.8.2018 mit Frist 10.12.2018 Zwangsstrafe 16.1.2019 mit Frist 26.4.2019 Meldung 25.2.2022 Dauerdelikt 27.4.2019 bis 25.2.2022 Die Erinnerung und der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurden gelesen. b. für den Tatzeitraum 20.07.2021 bis 25.02.2022 nach Aufforderungen am 20.03.2021sowie am 27.05.2021 Säumigkeit 10.2.2021 Erinnerung 20.3.2021 mit Frist 11.5.2021 Zwangsstrafe 27.5.2021 mit Frist 19.7.2021 Meldung 25.2.2022 Dauerdelikt 20.7.2021 bis 25.2.2022 Die erste Erinnerung wurde nicht gelesen, der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurde gelesen. 5. ***6*** (StNr. ***111***, ***112***) a. für den Tatzeitraum 20.07.2021 bis 23.12.2021 nach Aufforderungen am 24.03.2021 sowie am 27.05.2021 Säumigkeit 10.2.2021 Erinnerung 24.3.2021 mit Frist 17.5.2021 Zwangsstrafe 27.5.2021 mit Frist 19.7.2021 Meldung 8.7.2022 Dauerdelikt 20.7.2021 bis 8.7.2022 Die Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid wurden postalisch an den Beschuldigten zugestellt. b. für den Tatzeitraum 01.06.2022 bis 08.07.2022 nach Aufforderungen am 10.02.2022 sowie am 06.04.2022 Säumigkeit 10.2.2022 Erinnerung 10.2.2022 mit Frist 4.4.2022 Zwangsstrafe 6.4.2022 mit Frist 30.5.2022 Meldung 8.7.2022 Dauerdelikt 1.6.2022 bis 8.7.2022 Die Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid wurden elektronisch zugestellt und nicht gelesen. 6. ***7*** (***113***, ***114***) a. für den Tatzeitraum 02.11.2021 bis 03.03.2022 nach Aufforderungen am 02.07.2021 sowie am 10.09.2021 Säumigkeit 10.2.2021 Erinnerung 2.7.2021 mit Frist 23.8.2021 Zwangsstrafe 10.9.2021 mit Frist 2.11.2021 Meldung am 8.7.2022 Dauerdelikt 3.11.2021 bis 8.7.2022 Die Erinnerung wurde an die ***7*** z.H. ***54*** zugestellt, der Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid wurde ebenfalls postalisch an die ***7*** z.H. des Beschuldigten zugestellt. b. für den Tatzeitraum 01.06.2022 bis 08.07.2022 nach Aufforderungen am 10.02.2022 sowie am 06.04.2022 Säumigkeit 10.2.2022 Erinnerung 10.2.2022 mit Frist 4.4.2022 Zwangsstrafe 6.4.2022 mit Frist 30.5.2022 Meldung am 8.7.2022 Dauerdelikt 1.6.2022 bis 8.7.2022 Die Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid wurde elektronisch zugestellt und nicht gelesen. Es liegen somit objektiv 14 Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG vor, die jeweils mit dem, dem Ablauf der Frist nach der zweiten Erinnerung nachfolgenden Tag strafbar wurden. Diese Dauerdelikten enden mit Nachmeldung, wobei bei unterlassener Meldung hilfsweise auch das Datum der Verfolgung der Tat angesetzt werden kann. Da zu einzelnen Taten die Nachmeldung nach der Verfolgung der Meldepflichtverletzung durch die Finanzstrafbehörde erfolgte, war mit Spruchberichtigung vorzugehen. II. ***33*** ***95***. (StNr. ***125***): Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG). Ab Fälligkeit der lohnabhängigen Abgaben für 1/2018 bis 23.6.2020 wurden keinerlei Meldungen zu den lohnabhängigen Abgaben erstattet und auch keine Abgabenzahlungen geleistet. Am 23.6.2020 wurden lohnabhängige Abgaben für die Monate 1/2018 bis 12/2019 im Ausmaß von ca. € 50.000,00 nachgemeldet und nicht entrichtet, dies wurde jedoch nicht finanzstrafrechtlich verfolgt. Für die Monate 1-12/2020 wurden seitens der abgabepflichtigen Gesellschaft keine lohnabhängigen Abgaben gemeldet und entrichtet. Zudem wurden ab 2018 keine Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht, Schätzung für 2018, 2019, 2020 und 2021. Für 2022 wurde eine Jahreserklärung eingereicht und die zuvor mittels Voranmeldungen geltend gemachte Gutschrift auf Null abgeändert. 2018 wurden Umsätze von € 456.000,00 erzielt, wobei im Zuge der Schätzung die Umsätze aus den eingereichten Voranmeldungen übernommen wurden und bei den geltend gemachten Vorsteuern mit Kürzung vorgegangen wurde. 2019 wurden Umsätze von € 466.000,00 erzielt, wobei im Zuge der Schätzung die Umsätze aus den eingereichten Voranmeldungen übernommen wurden und bei den geltend gemachten Vorsteuern mit Kürzung vorgegangen wurde. 2020 wurden Umsätze von € 698.000,00 erzielt, wobei im Zuge der Schätzung die Umsätze aus den eingereichten Voranmeldungen übernommen wurden und bei den geltend gemachten Vorsteuern mit Kürzung vorgegangen wurde. Es liegt ein Prüfungsbericht für die Jahre 2018 bis 2020 vom 4.7.2022 vor. Da keine Lohnkonten vorgelegt wurden, wurde ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 20 Prozent gem. § 184 BAO hinzugeschätzt, der jedoch nicht als strafrechtlich relevant verfolgt wurde. Da keine Lohnkonten vorgelegt wurden, wurden die BMGL anhand vorhandener L 16 (Lohnzettel) gem. § 184 BAO geschätzt. | Abgabe | Zeitraum | Betrag | DB | 2018 | 1.337,52 | DZ | 2018 | 173,29 | L | 2019 | 960,10 | DB | 2019 | 2.303,94 | DZ | 2019 | 191,64 | L | 2020 | 20.049,19 | DB | 2020 | 6.211,64 | DZ | 2020 | 605,23 VwGH 22.10.2015, Ro 2015/16/0029: Zu OGH 14.3.2014, 13 Os 105/13k hält der Oberste Gerichtshof zum Tatbegriff fest: Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird durch dort pönalisiertes Verhalten (Zuwiderhandeln gegen die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur fristgerechten Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen) in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich eines jeden solchen Zeitraums eine selbständige Tat im materiellen Sinn (§ 21 Abs. 1 FinStrG) vorliegt. Durch das pauschale Nennen eines Gesamthinterziehungsbetrags für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2009 werden die einzelnen Taten nicht hinreichend konkretisiert (RIS-Justiz RS0118311; jüngst 13 Os 15/13z). Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe eines bestimmten Tatzeitraumes. Tatzeitraum ist der Monat, demnach liegen zur Lohnsteuer, dem DB und dem DZ objektiv jeweils 12 Tathandlungen pro Jahr der Unterlassung der Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit vor. Können die auf einzelne Tatzeiträume anteilig entfallenden Beträge nicht zweifelsfrei ermittelt werden, sind sie von der Behörde/dem Gericht zu schätzen. Diese Judikatur findet auch auf lohnabhängige Abgaben Anwendung. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Wie im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren festgestellt wurde, liegen keine Lohnkonten vor, jedoch Lohnzetteln. Den Lohnzetteln folgend wurden die angefallenen und nicht gemeldeten und entrichteten Lohnabgaben berechnet. Abgabenbehördliche Prüfungen stellen qualifizierte Vorprüfungen dar, deren Ergebnisse auch für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens übernommen werden können. Die Sicherheitszuschläge als Mittel zur Abdeckung abgabenbehördlicher Unsicherheiten wurden im Finanzstrafverfahren bei der Berechnung der Verkürzungsbeträge nicht angesetzt, die Berechnung auf Grund des vorliegenden Beweismaterials der Lohnzettel ist im Strafverfahren jedoch übernehmbar. Da keine Beschwerde des Amtsbeauftragten vorliegt, ist es dem BFG verwehrt von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG basierend auf der Nichtführung von Lohnkonten auszugehen und bleibt es bei der Qualifizierung der Taten als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Es liegen demnach objektiv 36 Taten zur Nichtentrichtung lohnabhängiger Abgaben binnen 5 Tagen nach jeweiliger Fälligkeit am 15. des nächstfolgenden Monats mit den im Spruch des Erkenntnisses des Spruchsenates genannten Monatsbeträgen vor. Wie die Auflistung zahlreicher weiterer abgabenrechtlicher Verfehlungen bei dieser Gesellschaft aufzeigt, wurden diesen Belangen über Jahre hinweg nicht zu den Erklärungs- und Fälligkeitsterminen nachgekommen. III. ***5***, StNr. ***116*** Es wurden in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 keine Meldungen zu den lohnabhängigen Abgaben erstattet und auch keine Zahlungen geleistet. Für 2018 wurden wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung die Besteuerungsgrundlagen an Hand der Voranmeldungen geschätzt. Für 2019 erfolgte die Schätzung in Anlehnung an die Vorjahre und die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen. Es wurden nur mittels Voranmeldungen für 2/2019 - € 1.860,00 und 3/2019 - € 460,00 Gutschriften geltend gemacht, für die anderen Monate wurden Nullmeldungen eingereicht. Für 2020 wurde wiederum wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung geschätzt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und eine stattgebende BVE erzielt. Demnach hat es 2020 Umsätze von € 22.400,00 gegeben. Für 2021 musste wiederum mit Schätzung vorgegangen werden. Als Grundlage wurde der erklärte Umsatz für 2020 herangezogen, dieser um 10 % erhöht und ein Vorsteuerpauschale von 1,8 % des Umsatzes angesetzt. Für 2022 erging wiederum ein Schätzungsbescheid und dies mit Null. Die Nachforderungsbeträge, die dem Finanzstrafverfahren zu Grund gelegt wurden, ergeben sich aus den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, deren Ergebnisse im Prüfbericht vom 6.3.2024 ausgewiesen sind: | Zeitraum | Abgabe | Betrag | Abgabe | Betrag | Abgabe | Betrag | 2019 | L | 5.826,18 | DB | 2.362,17 | DZ | 230,16 | 2020 | L | 5.726,54 | DB | 1.953,64 | DZ | 190,35 | 2021 | L | 6.421,58 | DB | 2.574,34 | DZ | 250,83 | 2022 | L | 5.680,37 | DB | 2.438,79 | DZ | 237,63 "Sachverhaltsdarstellung Da der Finanzkasse für die Jahre 2019 bis 04/2023 keine Lohnabgaben gemeldet und zur Prüfung keine Lohn- und Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung gestellt wurden, wurden die Lohnabgaben geschätzt. Als Grundlage für die Schätzung gem. § 184 BAO wurden die gespeicherten Sozialversicherungsgrundlagen herangezogen. Die Lohnsteuer wurde mit dem Lohnexpress ermittelt und im Zuge der Prüfung vorgeschrieben. Die Lohnnebenkosten (DB und DZ) wurden unter Berücksichtigung der Freibeträge (Personenkreis über 60.Jahre) ebenso ermittelt und nachverrechnet. Ab 10/2022 wurden die IEF-Auszahlungen für den DN ***26*** berücksichtigt. Es kamen laufend monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen über die Datenfernübertragung (DFÜ) übermittelt, daher kam bei der Prüferin kein Zweifel darüber auf, dass es sich nicht um einen aufrechten Betrieb handelte. Es wurden auch alle Dienstnehmer per 21.04.2023 (kurz vor Insolvenzeröffnung) von der Sozialversicherung abgemeldet (s. Übermittlungsprotokoll). Die Datenfernübertragung erfolgte durch ***41***, Adresse: ***42*** Die Schätzung gem. § 184 BAO betraf nur die zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmer. Für diese Dienstnehmer wurden auch monatlich die Beitragsgrundlagenmeldungen per DFÜ übermittelt. Die Schätzungen betrafen 2019 den Bf., ***26*** und ***117***, 2020 den Bf., ***26*** und ***118***, 2021 Bf., ***26***, ***118*** und ***119*** ***86***, 2022 dieselben vier Personen wie 2021. Zu diesen Anlastungen wurde mit Beschluss des Spruchsenatsvorsitzenden vom 10.3.2025 eine Berichtigung des Erkenntnisses vorgenommen und klargestellt, dass der Spruchsenat jeweils über 12 Taten für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 abgesprochen hat. Wiederum ***14*** keine Lohnkonten eingesehen werden und beruhen die abgabenbehördlichen Nachforderungsbeträge auf Berechnungen an Hand des aufliegenden Beweismaterials, d.h. der Meldungen zur Sozialversicherung. Der Bf. hat nach diesen Unterlagen 2019 € 462,50 €/ Monat bezogen, 2020 € 460,00, 2021 € 475,00 und 2022 € 487,10, daher ist für ihn keine Lohnsteuer angefallen. Die Behauptung, dass Selbständige zu unselbständig Angestellten erklärt wurden, trifft nicht zu. ***31*** war Gesellschafter der ***2*** und nicht der ***5***. Das Vorbringen, dass das Einkommen von Selbständigen zu lohnsteuerpflichtigem Einkommen erklärt worden sei, ist daher nicht richtig. Diese Berechnungen sind gleichfalls für Zwecke des Finanzstrafverfahrens als Verkürzungsbeträge übernehmbar gewesen. Eine Würdigung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG steht dem BFG auch dazu nicht zu. Es liegen objektiv 48 Taten zu Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vor. Wiederum zeigt die Auflistung zahlreicher weiterer Verfehlungen bei dieser Gesellschaft, dass den abgabenrechtlichen Belangen über Jahre hinweg nicht zu den Erklärungs- und Fälligkeitsterminen nachgekommen wurde. IV. ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** (StNr. ***104***) Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Abs. 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Abs. 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Für die Monate 1-12/2022 wurden folgende Voranmeldungen, alles Gutschriften, eingereicht und in der Folge für die Monate 1-9/2022 Festsetzungen von Nachforderungsbeträgen vorgenommen. | Abgabe und Zeitraum | Gemeldeter Betrag | Buchungstag | Festsetzungen 5.7.2023 Nachforderung | 1/2022 | -3.018,90 | 1.2.2022 | 4.121,40 | 2/2022 | -2.650,62 | 3.3.2022 | 3.753,12 | 3/2022 | -1.950,50 | 7.4.2022 | 3.053,00 | 4/2022 | -2.353,40 | 22.6.2022 | 3.455,90 | 5/2022 | -4.357,40 | 22.6.2022 | 5.459,90 | 6/2022 | -2.636,10 | 23.8.2022 | 3.161,10 | 7/2022 | -2.676,24 | 23.8.2022 | 3.656,24 | 8/2022 | -189,22 | 20.10.2022 | 1.169,22 | 9/2022 | -284,10 | 20.10.2022 | 1.264,10 | 10/2022 | -2.360,90 | 11.11.2022 | | 11/2022 | -3.429,70 | 6.12.2022 | | 12/2022 | -2.340,73 | 27.1.2023 | | Summe | -28.247,81 | | 29.093,98 Für 2023 bis 6/2024 wurden ebenfalls Gutschriften geltend gemacht. Die Nachforderungen beruhen auf den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, deren Ergebnisse im Bericht vom 5.7.2023 dargestellt sind: "Das geprüfte Unternehmen fungiert als Bauträger. Zum Prüfungsablauf Durch die Betriebsprüfung erfolgte eine erste Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer am 30.01.2023, es wurde ein Rückruf der steuerlichen Vertretung/ Buchhaltung vereinbart. Da kein Rückruf der steuerlichen Vertretung/ Buchhaltung erfolgte, wurde am 09.03.2023 eine schriftliche Vorladung zur Prüfungseröffnung am 13.04.2023 um 9:00 in den Räumlichkeiten des Finanzamtes Österreich DS 07 versendet. Der Retourschein der Vorladung kam unterschrieben zurück, jedoch wurde der Termin zur Prüfungseröffnung seitens des geprüften Unternehmens nicht wahrgenommen, somit wurde die Prüfung durch die Betriebsprüfung in Abwesenheit des Geschäftsführers am 13.04.2023 eröffnet. Noch am selben Tag wurde die Vorladung zur Schlussbesprechung am 09.05.2023 an das geprüfte Unternehmen versendet. Am 08.05.2023 erfolgte ein Telefonat zwischen Prüfungsorgan und einer Mitarbeiterin des Geschäftsführers, die um Verschiebung der Schlussbesprechung gebeten hat. Daraufhin wurde durch die Betriebsprüfung eine neuerliche Vorladung zur Schlussbesprechung am 05.06.2023 (Termin durch Mitarbeiterin vorgeschlagen) versendet. Da auch dieser Termin zur Schlussbesprechung durch den Geschäftsführer nicht wahrgenommen wurde, wurde der Termin zur Schlussbesprechung (letztmalig) auf den 29.06.2023 verschoben. Da der Geschäftsführer des geprüften Unternehmens, Herr ***18***, trotz letztmaliger Verschiebung der Schlussbesprechung nicht erschienen ist und auch keine Unterlagen vorgelegt hat, waren die Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO zu schätzen. Schätzung Für den Prüfungszeitraum standen der Betriebsprüfung keine Buchhaltungsunterlagen, Belege und so weiter zu Verfügung. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen im Prüfungszeitraum, wurden mangels geeigneter Unterlagen die angemeldeten Arbeiter herangezogen und nachstehend angeführte Vorgehensweise gewählt. Im Prüfungszeitraum waren beim geprüften Unternehmen zwei Arbeiter Vollzeit mit 168 Stunden pro Monat angemeldet. ***20*** geb. ***21***, Bruttobezug € 32.000,00 und ***40***, Bruttobezug € 26.000,00. Ein weiterer Arbeiter war geringfügig angemeldet, wobei die geleisteten Stunden durch die Betriebsprüfung mit 42 Stunden pro Monat geschätzt worden sind. Der geringfügig beschäftigte Arbeiter, ***22***, geb. ***23***, Bruttobezug € 7.000,00, wurde mit 31.05.2022 abgemeldet. Durch die Betriebsprüfung wurde der Stundensatz mit € 35 (Brutto 20% USt) ermittelt. Da unklar ist, wer die Auftraggeber waren (Hausverwaltung, Private oder Bauunternehmer), wurden die Umsätze durch die Betriebsprüfung je zur Hälfte auf Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG und steuerpflichtige Umsätze (netto 20% USt) aufgeteilt. [Grafik]   [Grafik]   Da durch das geprüfte Unternehmen, wie oben angeführt, keine Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, war auch mangels Vorlage von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Eingangsrechnungen kein Vorsteuerabzug zu berücksichtigen. Gegen die Schätzungsbescheide wurde Beschwerde erhoben. Die Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.11.2023 abgewiesen. Für 2022 wurde keine Jahreserklärung eingebracht, Schätzungsauftrag mit 11.4.2024. Schätzungsbescheid vom 11.9.2024 mit einer Jahreszahllast von € 1.374,45. Zuletzt wurden für das Jahr 2016 Jahreserklärungen eingereicht. Für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 liegen Schätzungen wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen vor. Werden unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen und in der Folge keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingebracht, ist zu prüfen, ob nicht der prävalierende Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer vorliegt. Bei den Schätzungen für die Vorjahre wurden die geltend gemachten Gutschriften der Voranmeldungen stets übernommen, daher konnte der Beschuldigte auch bei Nichtabgabe der Jahreserklärung 2022 davon ausgehen, dass die Abgabenbehörde ihn wieder zu niedrig schätzen würde. Dazu ist es jedoch in der Folge dank der zeitnah zum Ablauf der Erklärungsfrist abgehaltenen USt- Nachschau nicht gekommen. Besteht entsprechender Verkürzungsvorsatz und wird die Abgabe (auf Basis einer Schätzung) in zutreffender Höhe festgesetzt, liegt demnach ein relativ untauglicher Versuch vor. Worauf beruht die Geltendmachung von Gutschriften und welche Umsätze hat das Unternehmen tatsächlich erzielt? Darüber war abgabenrechtlich abzusprechen und eine entsprechende Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen und darüber ist auch in einem Finanzstrafverfahren abzusprechen, ob diese Schätzung auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernehmbar ist. Gibt es keine Prüfungsunterlagen aus dem Bereich eines Unternehmens sind andere Beweismittel für eine Schätzung heranzuziehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde die Schuldbeschwerde auf eine Strafbeschwerde gegen die Höhe der durch den Spruchsenat ausgesprochene Strafe eingeschränkt, daher sind sämtliche Schuldsprüche in Teilrechtskraft erwachsen. Auf das Vorbringen des Beschuldigten gegen die Übernehmbarkeit dieser Abgabennachforderung bei der Ausmessung von Strafen wird beim Punkt Strafbemessung eingegangen. Es verbleiben objektiv somit 9 Taten der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen. Täter und subjektive Tatseite Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Meldepflichtverletzungen nach §§ 3 Abs. 3, 5 WiEReG: ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** (***97***) Der Beschuldigte wurde am 4.6.2008 handelsrechtlicher Geschäftsführer. Am TT.9.2019 wurde ein Konkursverfahren eröffnet. Am ***124*** wurde der Konkurs aufgehoben. Am TT.9.2024 wurde wiederum ein Konkursverfahren eröffnet. Als steuerlichen Vertreter hatte diese Gesellschaft von 11.8.2008 bis 13.1.2015 die Buchdat Wirtschaftstreuhand GmbH. Die Strafbarkeit hinsichtlich der Meldepflichtverletzung zum Säumigkeitstag 13.2.2018 ist am 27.4.2019 eingetreten. Das Dauerdelikt wurde durch Nachmeldung am 27.2.2022 beendet. Da die Nachmeldung erst nach Verfolgung durch die Finanzstrafbehörde erfolgte, konnte hilfsweise das Verfolgungsdatum als Ende des Dauerdeliktes angegeben werden. Da jedoch das tatsächliche Beendigungsdatum bekannt ist, war mit Spruchberichtigung vorzugehen. WiEReG Meldungen im Konkursverfahren: § 1 Insolvenzordnung (IO): Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden. § 2 Abs. 1 (IO): Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. Abs. 2: Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen. § 3 Abs. 1 IO: Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. § 81 Abs. 1 IO: Der Insolvenzverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen. Abs. 4: Der Insolvenzverwalter hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und verlässlich ist und eine wesentliche Schmälerung der Masse nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Gläubigerausschusses die Prüfung durch Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig. § 81a Abs. 1 IO: Der Insolvenzverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über 1. die wirtschaftliche Lage, 2. die bisherige Geschäftsführung, 3. die Ursachen des Vermögensverfalls, 4. das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen, 5. das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und 6. alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände. Abs. 2: Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. Abs. 3: Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob 1. eine Fortführung möglich ist und 2. ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird. § 114 Abs. 1 IO: Der Insolvenzverwalter hat das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Geld, das zur Berichtigung der Masseforderungen nicht benötigt wird, hat der Insolvenzverwalter bis zur Verteilung unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Er hat bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen, insbesondere, wenn es sich um die freiwillige Veräußerung beweglicher Sachen, die nicht durch die Fortführung des Unternehmens veranlasst wird, um die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind, oder um die Aufnahme von Darlehen und Krediten handelt. Der Schuldner ist zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist. Abs. 2: In dringenden Fällen kann das Gericht gestatten, dass der Insolvenzverwalter solche Vorkehrungen ohne Vernehmung trifft. § 167 Abs. 1 IO: Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner 1. dessen Eröffnung sowie 2. unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Gericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird. § 180 Abs. 1 IO: Liegen die Voraussetzungen des § 167 Abs. 1 nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren. Abs. 2: Die Konkursmasse ist vom Masseverwalter, wenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden. Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass) v. 13.9.2024 2.6.6. Wirtschaftliche Eigentümer bei Gesellschaften in Insolvenz Auch Rechtsträger, die sich in Abwicklung oder in einem Insolvenzverfahren (Sanierungs- oder Konkursverfahren) befinden, fallen in den Anwendungsbereich des WiEReG und auch diese unterliegen der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG. In Fällen, wo die rechtlichen Eigentümer auch die wirtschaftlichen Eigentümer sind, ergeben sich keine Änderungen durch die Abwicklung oder ein Insolvenz- bzw. Sanierungsverfahren, solange die Verhältnisse, die zur Feststellung als wirtschaftlicher Eigentümer geführt haben, unverändert bestehen. Konnten nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 2 Z 1 lit. a WiEReG festgestellt werden und wird daher subsidiär die oberste Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträgers als wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet, so ist zu prüfen, wer die oberste Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträgers ist. Als oberste Führungsebene sind diesfalls grundsätzlich weiterhin die jeweiligen Organe des Rechtsträgers anzusehen. Gemäß § 170 IO (Insolvenzordnung) hat das Gericht aber unter gewissen Umständen dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen. Gemäß § 77a Abs. 1 IO sind sowohl die Entziehung als auch der Masseverwalter im Firmenbuch einzutragen. In diesem Fall gehen wesentliche Befugnisse auf den Masseverwalter über, während die organschaftlichen Vertreter des Rechtsträgers hingegen nur noch wenige Rechte wahrnehmen können. In Fällen, bei denen keine wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt werden können und für den Rechtsträger ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist daher gemäß § 2 Z 1 lit. b sublit. dd WiEReG der Masseverwalter als subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer festzustellen, wenn kein anderer Angehöriger der obersten Führungsebene mehr vorhanden ist. Dies hat in weiterer Folge auch Auswirkungen auf die automatisationsunterstützt vorgenommenen Meldungen: Gemäß § 5 Abs. 5 wird im Falle einer subsidiären Meldung mit automatischer Datenübernahme der Masseverwalter als subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer übernommen, sofern kein Angehöriger der obersten Führungsebene mehr vorhanden ist. Die Gesellschafter der ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** sind: ***33*** - ***95***. Anteil € 1.575,00 ***53***. € 6.125,00 ***31***, geb. ***68*** € 9.100,00 ***22***, geb. ***23*** € 9.100,00 ***120***, geb. ***121*** € 9.100,00 Bei der ***53*** fungiert der Beschuldigte seit 13.12.1996 als alleiniger Geschäftsführer und seit 3.6.2017 als Mehrheitsgesellschafter. Daraus ergibt sich, dass bei Konkurseröffnung die Meldeverpflichtung grundsätzlich nicht auf den Masseverwalter übergeht, da sich sein Aufgabenbereich nur auf vermögensrechtliche Agenden der Gesellschaft bezieht. Gibt es jedoch keine oberste Führungsebene in einer Gesellschaft mehr, wird der Masseverwalter auch subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer, dies liegt aber verfahrensgegenständlich nicht vor. Die Meldeverpflichtung ist trotz Konkurseröffnung beim Beschuldigten verblieben. Es war ihm zudem auch nach Konkurseröffnung mangels Sperre seines FinanzOnline Zuganges weiterhin möglich eine elektronische Meldung vorzunehmen. ***64***- ***94*** in ***65*** ***93*** alle Zustellungen gelesen durch "***43***"? Der Beschuldigte hat seit 26.6.2009 einen FinanzOnline Zugang. Der Beschuldigte kannte durch die ihm zugekommenen Erinnerungen seine Meldepflicht und deren Versäumnis. Am 27.4.2019 ist bei ihm die Strafbarkeit von Meldepflichtverletzungen gleich bei drei Firmen eingetreten, zudem war er auch Geschäftsführer der ***63*** bei der bereits am 24.8.2018 die erste Erinnerung zu einer Säumnis hinsichtlich der jährlichen Meldeverpflichtung nach dem WiEReG erlassen wurde. Letztlich wurde er nach Konkursaufhebung durch das Vorgehen der Finanzstrafbehörde erneut daran erinnert, dass die Meldung immer noch ausständig sei und wurde dieser Verpflichtung erst am 27.2.2022 durch die von ihm dazu ermächtigte Steuerberatungskanzlei ***30***, ***37***, nachgekommen. Diese Steuerberatungskanzlei wurde jedoch nicht zum steuerlichen Vertreter gemacht. Wie Frau ***72*** unter Wahrheitspflicht angegeben hat, kannte der Beschuldigte seine Meldeverpflichtung und die Erinnerungen und hat dennoch erst 2022 mit Spezialvollmacht einen Steuerberater mit der Nachmeldung beauftragt. Er hat es daher ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er eine Meldepflichtverletzung zur Meldepflicht mit Säumigkeit 13.2.2018 begeht. Auch eine allfällige, irrige Annahme, dass eine Meldepflicht bei Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergehen könnte, wäre nach Eintritt der Strafbarkeit irrelevant. Das könnte lediglich eine unerfüllte Annahme einer Beendigung des Dauerdeliktes durch Nachmeldung durch einen Masseverwalter sein. Bedingter Vorsatz ist auch bei den beiden weiteren Meldepflichtverletzungen bei dieser Firma in den nachfolgenden Jahren gegeben. Auch zu diesen Meldeverpflichtungen wurden erst nach Strafbarkeit der Meldepflichtverletzungen Nachmeldungen durch die ***11*** Steuerberatung erstattet. ***3*** (***98***) Der Beschuldigte wurde am 5.7.2017 zum handelsrechtlichen Geschäftsführer. Am ***126*** wurde ein Konkursverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Mit 28.4.2025 wurde die ***11*** ***55*** GmbH zur Akteneinsicht erfasst. Steuerlicher Vertreter ist wiederum keiner angemerkt. Der Beschuldigte war als Geschäftsführer verpflichtet seinen Meldepflichten nachzukommen. ***3*** alle Zustellungen gelesen durch "***44***". Der Beschuldigte hatte seit 25.8.2017 einen FinanzOnline Zugang. Die Nachmeldungen erfolgten erst durch die ***30***, ***37***. Es liegt ebenfalls bedingter Vorsatz hinsichtlich der bewirkten Meldepflichtverletzungen vor. ***4*** (***99***) Der Beschuldigte wurde am 6.12.2017 zum handelsrechtlichen Geschäftsführer. Am ***127*** wurde ein Masseverwalter bestellt. Der Beschuldigte war wiederum als Geschäftsführer verpflichtet seinen Meldepflichten nachzukommen. Die Gesellschaft hatte keinen steuerlichen Vertreter. ***4*** alle Zustellungen gelesen durch "***45***". Die Nachmeldungen erfolgten erst durch die ***30***, ***37***. Es liegt ebenfalls bedingter Vorsatz hinsichtlich der bewirkten Meldepflichtverletzungen vor. ***76******128*** (***100***) Der Beschuldigte fungierte seit 11.2.2011 bis zur Konkurseröffnung am ***129*** als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Die Gesellschaft wurde am ***130*** amtswegig im Firmenbuch gelöscht. Die Gesellschaft hatte keinen steuerlichen Vertreter. Der Beschuldigte war wiederum als Geschäftsführer verpflichtet seinen Meldepflichten nachzukommen. ***5*** alle Zustellungen gelesen durch "***43***". Der Beschuldigte hatte seit 21.8.2011 einen Zugang über FinanzOnline. Die Nachmeldungen erfolgten erst durch die ***30***, ***37***. Es liegt ebenfalls bedingter Vorsatz hinsichtlich der bewirkten Meldepflichtverletzungen vor. ***6*** (***101***) Der Beschuldigte fungiert seit 20.12.2019 als handelsrechtlicher Geschäftsführer. ***118*** fungiert ebenfalls seit 20.12.2019 als handelsrechtliche Geschäftsführerin. Der Beschuldigte war wiederum als Geschäftsführer verpflichtet seinen Meldepflichten nachzukommen. Er hat am 31.3.2020 erstmals einen Zugang zu Finanz Online beantragt. In der Folge kam es am 2.9.2021 zu einer neuerlichen Versendung von Zugangsdaten und nochmals am 15.11.2024. Die Nachmeldungen erfolgten erst durch die ***30***, ***37***. Die Gesellschaft hat jedoch keinen steuerlichen Vertreter erfasst. Es liegt ebenfalls bedingter Vorsatz hinsichtlich der bewirkten Meldepflichtverletzungen vor, da dem Beschuldigten seine Meldeverpflichtungen bei Säumnis bereits wegen seiner Geschäftsführung bei anderen Firmen bekannt waren und er diesen zuwidergehandelt hat. Dass er die rechtswirksam zugestellte Erinnerung und den Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid nicht gelesen hat, vermag ihn nicht zu exculpieren. Zur Nichtwahrnehmung der steuerlichen Agenden ist auch anzuführen, dass bereits seit 2020 keine Jahreserklärungen eingereicht wurden und seitens der Abgabenbehörde stets mit Schätzung vorgegangen wurde. ***7*** (***131***) Der Beschuldigte fungiert seit 20.2.2020 als handelsrechtlicher Geschäftsführer. ***54*** war zwischen 16.10.2019 bis 28.4.2020 handelsrechtlicher Geschäftsführer. Mit ***132*** wurde ein Masseverwalter bestellt. Der Beschuldigte war wiederum als Geschäftsführer verpflichtet seinen Meldepflichten nachzukommen. Die erste Erinnerung vom 2.7.2021 wurde z.H. eines nicht mehr zuständigen Geschäftsführers zugestellt. Da der Beschuldigte jedoch den Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid persönlich zugestellt erhielt und in diesem Bescheid vermerkt ist, dass bereits und wann eine Erinnerung ergangen ist, war er auch in Kenntnis dieser ersten Erinnerung. Der Beschuldigte hatte seit 2.9.2021 einen FinanzOnline Zugang. Dennoch wurde die elektronisch zugestellte Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid zur Meldepflichtversäumnis 10.2.2022 nicht gelesen. Die Nachmeldungen erfolgten erst durch die ***30***, ***37***. Die Gesellschaft hat jedoch keinen steuerlichen Vertreter eingetragen. Es liegt ebenfalls bedingter Vorsatz hinsichtlich der bewirkten Meldepflichtverletzungen vor, da dem Beschuldigten seine Verpflichtungen bekannt waren und er diesen zuwidergehandelt hat. Dass er die rechtswirksam zugestellte Erinnerung und den Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid nicht gelesen hat, vermag ihn nicht zu exculpieren. Für das Jahre 2023 wurden keine Abgabenerklärungen eingereicht, daher mussten die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden. Der objektive Tatbestand der Meldepflichtverletzung zu jährlichen Meldeverpflichtungen und die subjektive Tatseite des bedingten Vorsatzes sind somit zu 14 Taten gegeben. Dazu hat sich der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG auch als verantwortlich bekannt. ***33*** ***95*** (***133***) Der Beschuldigte wurde am 8.9.1994 handelsrechtlicher Geschäftsführer. Am ***134*** wurde ***79*** zum Masseverwalter bestellt. Die Gesellschaft hat keinen steuerlichen Vertreter erfasst.

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300005/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300005.2025
Stammnummer
148147
Gültig
03.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF