…die ihn mit dem Logo einer österreichischen Firma zeigen, für Werbezwecke in Österreich zu nutzen, geht es sonach um eine Abgeltung der Überlassung von Persönlichkeitsrechten, dann ist gegenwärtig international nicht einwandfrei geklärt, ob solche Entgelte noch als Lizenzgebühren gelten oder nicht (Hinweis auf EAS 882…
Zahlt ein österreichisches Unternehmen einem deutschen Unternehmen ein Entgelt dafür, dass es die Verwertungsrechte an den Persönlichkeitsrechten eines Sportlers erhält, dann sind diese Entgelte auf Grund des geltenden DBA-Deutschland von der österreichischen Besteuerung zu entlasten. Diese Entlastungsverpflichtung besteht sowohl dann, wenn es sich hiebei…
Wird mit einem Sportler eine Vereinbarung geschlossen, dass dieser gegen Entgelt die Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte einem österreichischen Tourismusverband überlässt, dann fallen die gezahlten Entgelte unter die Steuerzuteilungsregel des Artikels 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Deutschland. Die Entgeltzahlung unterliegt daher dem Steuerabzug nach § 99 Abs…
…und handelt es sich hierbei um die Abgeltung seiner der deutschen Kapitalgesellschaft zur Nutzung überlassenen Persönlichkeitsrechte, dann unterliegen diese Beträge in Österreich der Einkommensbesteuerung. Dass diese Persönlichkeitsrechte notwendiges Betriebsvermögen einer in Deutschland unterhaltenen Betriebstätte des Sportlers darstellen sollten und aus diesem Grund in Österreich steuerfrei…
…deren "Aufenthalt" in Deutschland begünstigt finanziert sein. Bloße Werbeentgelte, die ein österreichischer Sportverein für die Vermarktung von Persönlichkeitsrechten seiner Sportler in Deutschland erzielt (Entgelte für das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte im Sinn von Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz)…
…Filmtermine unter Abtretung der Persönlichkeitsrechte), dann unterliegen diese Vergütungen grundsätzlich der Besteuerung in Österreich; Deutschland ist gemäß Artikel 17 Abs. 1 zweiter Satz des mit Österreich abgeschlossenen DBA berechtigt, die Zahlungen einer Quellenbesteuerung zu unterziehen, soweit sie eine Abgeltung für die Überlassung von Persönlichkeitsrechten darstellen…
…nicht, wenn in dem betreffenden Abkommen für Lizenzgebühren eine Quellenbesteuerung vorgesehen sein sollte. Denn die Überlassung von Persönlichkeitsrechten ist regelmäßig nicht in der Abkommensdefinition der "Lizenzgebühren" miterfasst. Im Verhältnis zu Deutschland enthält allerdings Artikel 17 Abs. 1 des DBA eine vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung…
…die Anfertigung von Videoaufnahmen der Amtshandlung, auf deren weiteren Verwendung sie keinerlei Einfluss hat; zu unterbinden. Insbesondere spricht auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte der anwesenden Organwalter gegen eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Diese sind davor zu schützen, dass ihr Bildnis als Kontrollen nach dem GSpG durchführende…
…aller Art sowie das Recht zum Merchandising, und das uneingeschränkte Nutzungsrecht an sämtlichen Markenrechten, am Namensrecht und an sonstigen Persönlichkeitsrechten von einem Fußballverein an die Bw. zur Errichtung eines Sport-Wettkanals gegen ein jährliches Entgelt auf unbestimmte Dauer, wobei der Vertrag während einer bestimmten Dauer…
…ob das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung auf Grund der Dringlichkeit und Bedeutsamkeit des Falles schon im Stadium vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gebietet oder ob eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes auch mit gelinderen Mitteln möglich ist. Wie bereits oben ausgeführt…
… 99 EStG, wenn in den Vergütungen eine Abgeltung urheberrechtlich geschützter Werte (der Persönlichkeitsrechte) zu sehen ist (EAS 108). Ob die Vergütung für eine aktive Dienstleistung (das entgeltliche Posieren vor der Kamera) oder für eine passive Leistung (das entgeltliche Dulden der Bildverwertung für Plakate und Kataloge…
…Nr. 5 bis 7 eine inländische Steuerpflicht vorgesehen ist. Die entgeltlich erlangte Erlaubnis zur kommerziellen Nutzung von Aufnahmen des Sportlers in Form von Plakaten, Postern und anderen Werbeeinschaltungen stellt eine Erlaubnis zur Verwertung von Persönlichkeitsrechten, sonach eine "Überlassung von Rechten" im Sinn von § 28 Abs…
…aus steuerlicher Sicht gewerblich ausgeübten Sportbetriebes. Die entgeltlich erlangte Erlaubnis zur kommerziellen Nutzung von Aufnahmen des Sportlers in Form von Plakaten, Postern und anderen Werbeeinschaltungen stellt aber gleichzeitig auch eine Erlaubnis zur Verwertung von Persönlichkeitsrechten, sonach eine "Überlassung von Rechten" im Sinn von § 28 Abs…
…erfasst gemäß Satz 2 auch Vergütungen jeder Art, die Künstlern und Sportlern für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte gezahlt werden. Dazu gehören auch Vergütungen aus der Fernseh- und Plakatwerbung. Satz 3 erfasst Entgelte für die Übertragung…
…Den Beamten ist bekannt gewesen, dass der Einschreiter (= Geschäftsführer der Bf) sämtliche Telefonate und Gespräche aufzeichnet. Die Aufzeichnung ist von ihnen zum Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte abgelehnt worden; trotz Untersagung hat der Geschäftsführer die Aufzeichnungen gemacht. Verfahrensführung durch Teamleiter: Der Grund, warum der Teamleiter die…
…UB) überdies zur Antragstellung bei Gericht auf grundbücherliche Durchführung der Erwerbsvorgänge eines rechtskundigen Parteienvertreters (Rechtsanwalt oder Notar) bedienen und diesen klarerweise honorieren müssen. Dies stellt einen schweren Eingriff in meine Persönlichkeitsrechte dar, weil ich dadurch - ohne dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters vorliegen…
…der Amtshandlung, auf deren weiteren Verwendung sie keinerlei Einfluss hat, zu unterbinden. Insbesondere spricht auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte der anwesenden Organwalter gegen eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Diese sind davor zu schützen, dass ihr Bildnis als Kontrollen nach dem GSpG durchführende Organe verbreitet wird. Das…
…einander gegenüber stehen. Da der Lizenzvertrag ein Dauerschuldverhältnis ist, endet er bei Befristung durch Zeitablauf; ansonsten können die Vertragsparteien den Lizenzvertrag wiederum nur aus wichtigem Grund auflösen. (Leitner, Persönlichkeitsrechte und deren Vermarktung, in Haunschmidt (Hrsg.), Sport und Recht in Österreich, Für Sportler, Vereine, Verbände und…
…einander gegenüber stehen. Da der Lizenzvertrag ein Dauerschuldverhältnis ist, endet er bei Befristung durch Zeitablauf; ansonsten können die Vertragsparteien den Lizenzvertrag wiederum nur aus wichtigem Grund auflösen. (Leitner, Persönlichkeitsrechte und deren Vermarktung, in Haunschmidt (Hrsg.), Sport und Recht in Österreich, Für Sportler, Vereine, Verbände und…
…einander gegenüber stehen. Da der Lizenzvertrag ein Dauerschuldverhältnis ist, endet er bei Befristung durch Zeitablauf; ansonsten können die Vertragsparteien den Lizenzvertrag wiederum nur aus wichtigem Grund auflösen. (Leitner, Persönlichkeitsrechte und deren Vermarktung, in Haunschmidt (Hrsg.), Sport und Recht in Österreich, Für Sportler, Vereine, Verbände und…