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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/5100003/2016

Grenzen der Befugnisse bei einer Glücksspielkontrolle

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/5100003/2016vom 05.04.2017Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Einsatz jedes Zwangsmittels ist grundsätzlich am Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen, vorausgesetzt es ist zur Erreichung der damit angestrebten Ziele geeignet und dafür auch notwendig. Steht die - wenn auch grundsätzlich zu Recht - eingesetzte physische Gewalt außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, so ist die betreffende Amtshandlung in diesem Punkt rechtswidrig (vgl. Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 (2016), 90f). Die Türöffnung mit einem Brecheisen, obwohl ein Schlosser anwesend ist, stellt somit ein rechtswidriges exzessives Vorgehen dar, das die Befugnis zur Anwendung von Zwangsgewalt nach § 50 Abs. 4 GspG überschreitet.
Das temporäre Abdecken von Videokameras ist auch dann verhältnis- und rechtmäßig, wenn die Methode der Testbespielung bekannt ist. Eine mögliche Beeinflussung von Zeugen und Parteien durch Abspielen auch nur von Teilen der gefilmten Amtshandlung, der Schutz der Persönlichkeitsrechte der anwesenden Organwalter insbesondere durch eine mögliche Verbreitung ihres Bildnisses, berechtigten die einschreitenden Organe zu dieser Maßnahme (VwGH 27.2.2013, 2012/17/0430 und 0435).
Sinn und Zweck einer Kontrolle nach § 50 Abs. 4 GspG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (VwGH 18.12.2013, 2013/17/0293). § 50 Abs. 4 GspG ermächtigt die Kontrollorgane, diese Überwachungsmaßnahmen, zu denen insbesondere die Durchführung von Testspielen gehört, mit Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Herstellung einer Stromzufuhr fällt zweifellos unter die Mitwirkungspflicht. Die Nutzung und Zufuhr des Stroms für die Dauer der Testbespielung ist verhältnis- und rechtmäßig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfGH 28.11.1989, B444/79 und die dort zitierte Vorjudikatur) ist es für das Wesen der Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach einer Person oder nach einem Gegenstand, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird. Der VfGH hat schon wiederholt dargelegt, dass durch den Schutz des Hausrechtes "ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, in Dinge, die man im allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen", hintangehalten werden soll (VfSlg. 1486/1933, 5182/1965, 9525/1982). Desgleichen hat er mehrmals ausgesprochen, dass "eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes" genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden (VfSlg. 3351/1958, 6528/1971, 8642/1979, 10897/1986, 11895/1988). Ein Kasten ist nun aber jener Teil eines Raumes, für den die entscheidende Voraussetzung - dass darin nämlich Dinge dem Einblick Fremder berechtigter- und gewohnterweise entzogen werden - in ganz besonderem Maße zutrifft. Dass sich eine Durchsuchung in einer Räumlichkeit "bloß" auf einen bestimmten Kasten beschränkt (weil es höchst wahrscheinlich ist, dass der gesuchte Gegenstand sich dort befindet), nimmt ihr daher nicht den Charakter einer Hausdurchsuchung. Daher ist die Öffnung eines Sicherungskasten, in dem sich höchstwahrscheinlich der FI-Schalter zur Ermöglichung der Stromzufuhr der im Raum aufgestellten Geräte befand, als ein rechtswidriger Eingriff in das Hausrecht anzusehen.
Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG sowie der §§ 53 und 54 GSpG betreffend die Beschlagnahme und Einziehung von Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, bewirkt nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG und damit verbundener Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich im Zuge einer Kontrolle nach § 50 Abs. 4 GSpG der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol und einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1, 6 bzw 9 GSpG ergibt und in weiterer Folge Glücksspielautomaten, sonstige Eingriffsgegenstände oder technische Hilfsmittel gemäß § 53 GSpG beschlagnahmt und gemäß § 54 GSpG eingezogen werden (vgl. VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0005).
Die Bf. behauptet, dass die Auslegung des VwGH (vgl. VwGH 27.3.2013, 2012/17/0430 und 2012/17/0435) in Bezug auf die Zulässigkeit des Überklebens von Videokameras gegen Art. 6 EMRK und gegen Art. 7 B-VG verstoßen würde und regte dahingehend eine Prüfung des präjudiziellen § 50 Abs. 4 GSpG durch den Verfassungsgerichtshof an. Die Bedenken der Bf. werden in Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geteilt, zumal dieser auch keinen Anlass für die Anregung eines Normenprüfungsverfahrens sah, obwohl ihn die gleiche Verpflichtung nach Art. 89 Abs. 2 B-VG wie das Bundesfinanzgericht trifft.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt, Hafferlstraße 7, 4020 Linz, wegen behaupteter rechtswidriger Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (Finanzpolizei Team 44-Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, Geschäftszahl: FinPol: xxxxx) am 04.12.2015 ab ca. 17:02 Uhr im Zuge einer Glückspielkontrolle im Lokal der Beschwerdeführerin in L. nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerdeführerin ist dadurch, dass ein Organ der Finanzpolizei im Zuge einer Glückspielkontrolle mit einem Brecheisen die Eingangstüre zum Lokal aufgebrochen hat, in Folge Überschreitung der Befugnisse des § 50 Abs. 4 GspG in ihren Rechten verletzt worden. Die Beschwerdeführerin ist dadurch, dass ein Organ der Finanzpolizei anlässlich einer Glückspielkontrolle einen Kasten geöffnet und darin einen FI-Schalter gesucht hat, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht verletzt worden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Darüber hinausgehende Kostenersatzbegehren werden abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Parteienvorbringen und Sachverhalt 1.1. Maßnahmenbeschwerde Mit Eingabe vom 11.1.2016, eingelangt am 12.1.2016 per Telefax beim Bundesfinanzgericht, ergriff die Beschwerdeführerin (Bf.) gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde. Die Bf. beantragte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, gemäß § 35 VwGVG den Zuspruch der Stempelgebühren und allfälliger Fahrtkosten sowie der pauschalierten Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen und gemäß § 26 VwGVG den Zuspruch einer allfälligen Beteiligtengebühr iVm den Bestimmungen des GebAG 1975. Die belangte Behörde hätte am 04.12.2015 ab ca. 17:30 Uhr im Lokal der Bf., L. eine Kontrolle nach dem GSpG durchgeführt. Die belangte Behörde habe sich Zutritt zum Lokal verschafft, indem sie die Eingangstüre sowie zwei weitere Sicherheitstüren aufgebrochen habe. Die belangte Behörde habe die im Lokal befindlichen Sicherheitskameras während der Amtshandlung mit einem Klebeband verklebt, sodass diese nicht mehr funktionsfähig waren. In weiterer Folge habe die Behörde 18 Automaten aufgebrochen, indem das Schloss der Automaten aufgebohrt oder aufgeschnitten wurde. Nachdem die Geräte nicht mit einem Stromkreis verbunden waren, habe die belangte Behörde sodann mit einem mitgebrachten Verlängerungskabel die gegenständlichen Automaten an eine im Lokal befindliche Steckdose an das Stromnetz angeschlossen. Erst dadurch hätten die Automaten in Betrieb genommen werden können. Die gegenständlichen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hätten sich am 4.12.2015 zugetragen. Die Maßnahmenbeschwerde sei daher gem. § 7 VwGVG rechtzeitig. Die Rechtswidrigkeit der Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begründe die Bf. im Einzelnen wie folgt: Betreten des verschlossenen Lokales durch das Aufbrechen von drei Türen Die belangte Behörde habe sich Zutritt zum Lokal der Bf. beschafft, indem sie drei Türen aufgebrochen habe. Die belangte Behörde könne gem. § 50 Abs. 4 GSpG Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzen. Die belangte Behörde habe dabei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. In gegenständlicher Angelegenheit sei das Aufbrechen von drei Türen jedenfalls unverhältnismäßig. Ein mittels Zwangsgewalt durchsetzbares Betretungsrecht durch Aufbrechen von drei Türen gestützt auf § 50 Abs. 4 GSpG würde bedeuten, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren ohne Bescheid und ohne richterliche Genehmigung jederzeit und völlig willkürlich Türen aufgebrochen werden könnten. Die Bf. erachte sich aufgrund des gewaltsamen Aufbrechens von drei Türen jedenfalls in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts nach Art. 9 StGG und in ihrem Recht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt. Zum Beweis dafür führt die Bf. die von der Behörde vorzulegende Beschlagnahmedokumentation, die Einvernahme sämtlicher teilnehmenden Organe der belangten Behörde als Zeugen und ZV an. Abkleben von acht Überwachungskameras Die belangte Behörde habe die im Lokal befindlichen acht Sicherheitskameras während der Amtshandlung mit einem Klebeband verklebt, sodass diese nicht mehr funktionsfähig waren. Eine derartige Vorgangsweise stelle eine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt dar. Diese Vorgangsweise sei rechtswidrig, zumal es kein generelles gesetzliches Verbot von Filmaufnahmen einer Amtshandlung im Verwaltungsrecht gebe. Die Bf. habe jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Aufzeichnung der Amtshandlung, zumal sich die einschreitenden Organe rechtswidrig Verhalten haben. Dieses Interesse überwiege jedenfalls dem Interesse der belangten Behörde, derartige Aufnahmen zu unterbinden. Zum Beweis dafür führt die Bf. die von der Behörde vorzulegende Beschlagnahmedokumentation, die Einvernahme sämtlicher teilnehmenden Organe der belangten Behörde als Zeugen und ZV an. Aufbrechen von 18 Automaten Die belangte Behörde habe 18 Automaten aufgebrochen und im Innenraum der Automaten Stecker abgezogen sowie den Stromstecker des Automaten an ein mitgebrachtes Stromkabel angeschlossen. Dieses Stromkabel sei in der Folge an eine Steckdose in der Betriebsstätte der Bf. angeschlossen und die Geräte eingeschaltet worden. Die Behörde habe nach dem Aufbrechen der drei Türen nicht betriebsbereite, stromlose Automaten vorgefunden. Die Behörde habe trotzdem sämtliche Geräte aufgebrochen. Das Aufbrechen der gegenständlichen Automaten sei daher unverhältnismäßig. Zum Beweis dafür führt die Bf. die von der Behörde vorzulegende Beschlagnahmedokumentation, Einvernahme sämtlicher teilnehmenden Organe der belangten Behörde als Zeugen und ZV an. Entnahme von Strom aa. Wie bereits oben angeführt, seien die gegenständlichen Automaten nicht betriebsbereit gewesen. Die belangte Behörde habe die Automaten nur einschalten können, indem diese ohne Zustimmung der Bf. mittels eines eigens dafür mitgebrachten Stromkabels an eine Steckdose angeschlossen worden seien. Die belangte Behörde habe der Bf. jedenfalls rechtswidrig Energie entzogen. bb. Die belangte Behörde habe für das Werkzeug zum Aufbrechen der Automaten Strom der Bf. verwendet. Auch dies stelle einen rechtswidrigen Eingriff dar. Die Bf. behalte sich nach der Einvernahme der Organe der belangten Behörde vor, strafrechtliche als auch zivilrechtliche Schritte einzuleiten. Zum Beweis dafür die von der Behörde vorzulegende Beschlagnahmedokumentation, die Einvernahme sämtlicher teilnehmenden Organe der belangten Behörde als Zeugen und ZV. Unionsrechtswidrigkeit des GSpG Das in den §§ 3 ff GSpG normierte System des Glücksspielmonopols finde in Art. 56 AEUV keine Deckung und würde somit dem Unionsrecht widersprechen, weil dieses einerseits tatsächlich nicht auf einem durch die Rechtsprechung des EuGH anerkannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses - wie etwa dem Verbraucherschutz (in Form des Spielerschutzes und der Suchtvorbeugung) oder der Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminalitäts-‚ insbesondere Betrugsprävention - basiere, sondern de facto primär der Sicherung einer verlässlich kalkulierbaren Quote an Staatseinnahmen (in Höhe von 0,4% der jährlichen Gesamteinnahmen des Bundes) diene sowie andererseits - und unabhängig davon - auch die konkrete Ausgestaltung des Monopolsystems (Privatisierung durch Übertragung der zwar sowohl strengen Antrittsvoraussetzungen als auch einer rigiden staatlichen Kontrolle unterliegenden Ausübungsbefugnisse nicht auf eine unbeschränkte, sondern - im Sinne einer Bedarfsprüfung - auf eine bloß limitierte Anzahl von Konzessionären) und die den staatlichen Behörden zur Abwehr von Beeinträchtigungen dieses Monopols gesetzlich übertragenen Eingriffsbefugnisse (Betretungs-‚ Einschau-, Informations- und Überprüfungsrechte; vorläufige und/oder endgültige Beschlagnahme; Verwaltungsstrafe; Einziehung, Betriebsschließung) insbesondere mangels generell fehlender Notwendigkeit einer vorhergehenden richterliche Ermächtigung jeweils unverhältnismäßig seien. Widerspricht eine innerstaatliche Regelung dem Unionsrecht, so habe diese nach ständiger Rechtsprechung des EuGH faktisch unangewendet zu bleiben. Konkret bedeute dies insbesondere, „dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich nicht zu Sanktionen führen kann, wenn diese Regelung mit Art. 56 AEUV nicht vereinbar ist“ (vgl. EuGH vom 30. April 2014, C-390/12 [Pfleger, EU:C:2014:281]‚ RN 64, m.w.N.). Die Behörde könne daher ihr Handeln nicht auf das GSpG stützen. Die Vorgangsweise der Behörde sei daher jedenfalls rechtswidrig. Zum Beweis dafür führt die Bf. die von der Behörde vorzulegende Beschlagnahmedokumentation, die Einvernahme sämtlicher teilnehmenden Organe der belangten Behörde als Zeugen und ZV an. III. a. Bei der gegenständlichen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hatten ca. 15 Personen teilgenommen. Der Bf. sei es jedenfalls unzumutbar herauszufinden, welches Organ welche Handlung gesetzt habe. Aufgrund beiliegender Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme gem. § 53 Abs. 2 GSpG sei die Finanzpolizei Freistadt gem. § 9 Abs. 2 VwGVG als „belangte Behörde“ anzusehen. b. Die Bf. behalte sich nach Einsichtnahme in das Beschlagnahmeprotokoll / Beschlagnahmedokumentation sowie nach Bekanntgabe der mitwirkenden Organe vor, Beweisanträge zu stellen. c. Die Bf. behalte sich nach Einsichtnahme in das Beschlagnahmeprotokoll, nach Bekanntgabe der mitwirkenden Organe und nach Vorliegen der Stellungnahme der belangten Behörde die weitere Ausführung der Maßnahmenbeschwerde vor. 1.2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Am 19.1.2016 erging der Beschluss des Bundesfinanzgerichts, mit dem der belangten Behörde die Maßnahmenbeschwerde vom 11.1.2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Dazu wurde sie aufgefordert, die zur Beschwerdesache bezughabenden Akten vorzulegen und eine Stellungnahme zur Beschwerdesache abzugeben. 1.2.1. Weiterleitung durch das Landesverwaltungsgericht Die Maßnahmenbeschwerde vom 11.1.2016 brachte die Bf. auch beim Oberösterreichischen Landesverwaltungsgericht ein. Dieses leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 14.1.2016, eingelangt am 21.1.2016, dem Bundesfinanzgericht weiter und begründete dies damit, dass § 12 AVOG 2010 Befugnisse der Organe der Abgabenbehörden (Finanzpolizei) nicht nur für Zwecke der Abgabenerhebung regle, sondern auch zur Wahrnehmung anderer durch Bundesgesetz übertragener Aufgaben (vgl. etwa § 50 Abs. 3 und 4 GSpG). Nach § 12 Abs. 5 AVOG können die zur Überwachung der Einhaltung des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen von allen Finanzämtern vorgenommen werden. Als belangte Behörde sei danach das neben anderen auch zuständige Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr anzusehen, dessen finanzpolizeilichen Organe tätig geworden sind. Es handle sich um unmittelbare Vollziehung von Bundesrecht durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei). Nach Art. 131 Abs. 3 B-VG bzw. § 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BGBI I Nr. 14/2013 idF BGBI I. Nr. 105/2014) entscheide das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben sowie auch über Beschwerden in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, die unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Durch den § 1 Abs. 3 Z 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz sei nunmehr klargestellt, dass das Bundesfinanzgericht auch für Maßnahmenbeschwerden (Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) wegen Ausübung finanzpolizeilicher Befugnisse in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten der Abgabenbehörden (bspw AuslBG, AVRAG oder GSpG) zuständig ist (vgl. dazu Erl RV zu BGBI I Nr. 105/2014, 360 BIgNR 25. GP, 24). Die Beschwerde sei beim unzuständigen Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht worden. Dieses Gericht habe nach § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen und die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters formlos an die zuständige Stelle, nämlich das zur Behandlung und Entscheidung zuständige Bundesfinanzgericht, weiterzuleiten. 1.2.2. Gegenschrift der belangten Behörde In der Gegenschrift der belangten Behörde vom 22.2.2016, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 29.2.2016, führte diese aus, dass es sich gem. RSpr und Lehre bei der Maßnahmenbeschwerde lediglich um ein subsidiäres Rechtsmittel (vgl. z.B. VwGH 96/02/0309 v. 4.10.1996) handle, mit dem Rechtsschutzlücken geschlossen werden sollen. Insbesondere solle die Maßnahmenbeschwerde keine Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes schaffen (VwGH 91/15/0147 v. 29.6.1992). Nach ständiger RSpr des VwGH könne daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann. In vielen Fällen - auch in gegenständlichem Verfahren wegen der vorläufigen Beschlagnahme von Eingriffsgegenständen gem. § 53 Abs. 2 GSpG - sei angeordnet, dass gewissermaßen als vorläufige Regelung, der AuvBZ der Bestätigung durch einen nachfolgenden Bescheid (hier Beschlagnahmebescheid gem. § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 GSpG) bedürfe. Wird nun ein entsprechender Bescheid erlassen, so höre der AuvBZ auf, ein unmittelbarer Akt zu sein, er verliere also seine Eigenschaft als AuvBZ; ein Beschwerdeverfahren sei somit mangels tauglichen Beschwerdegegenstands einzustellen. Als Sachverhalt gab die belangte Behörde Folgendes an: Am 04.12.2015 erfolgte durch die Finanzpolizei, FPT 44 für das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, sowie durch Organe des Finanzamtes für Gebühren Verkehrssteuern und Glücksspiel als Organe der öffentlichen Aufsicht iSd GSpG eine Kontrolle des Lokals „Fe. Se. & Et.“ bzw. „Na.“ , L. Organe der Sicherheitsbehörde nahmen ebenfalls an der Kontrolle teil. Dieser Kontrolle seien bereits vorherige Kontrollversuche bzw. Kontrollen vorangegangen, ebenfalls lagen Anzeigen wegen Durchführung illegalen Glücksspiels vor. Im Außenbereich des Lokales seien Kameras bzw. eine Klingel angebracht. Aufgrund von Vorerhebungen, welche vor Kontrollbeginn durch Beamte der Polizei durchgeführt wurden, sei festgestellt worden, dass mehrere Personen das Lokal verlassen bzw. betreten haben. Um 17:02 Uhr haben sich die Kontrollorgane vor die Eingangstüre begeben, ein Öffnen derselben war jedoch nicht möglich, da sie versperrt gewesen sei. In der Folge sei von den Kontrollorganen mehrfach die Türglocke betätigt und an die Türe geklopft worden. Daraufhin sei eine Ausweisleistung (Dienstausweis mit Kokarde) in die Kameras sowie eine Ankündigung der Kontrolle durch die Finanzpolizei nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erfolgt. Es sei ebenfalls auf die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG sowie auf die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Gewährung des Zutrittes sowie die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung des Betretungsrechtes hingewiesen worden. Eine Öffnung der Türe sei nicht erfolgt, jedoch habe der Einsatzleiter Schritte im Inneren vernommen, weitere Klingel- und Klopfversuche unter nochmaliger Kontrollankündigung und Androhung der zwangsweisen Türöffnung seien trotzdem erfolglos verlaufen. Daraufhin sei die Türe durch Aufhebeln geöffnet worden. Hinter der Eingangstüre befand sich eine weitere Türe. Die Kontrollorgane haben sich hier ebenfalls durch Rufen und Klopfen bemerkbar gemacht, was vorerst unbeachtet blieb. Bevor jedoch eine zwangsweise Öffnung erfolgte, sei die Türe von innen durch Beamte der Polizei/Finanzpolizei geöffnet worden. Diese haben über den Hintereingang das Lokal betreten. Eine Öffnung sei hier durch die Kellnerin des Lokales selbst erfolgt, da sie mit den anwesenden Gästen das Lokal verlassen wollte. Eine zwangsweise Öffnung der zweiten, ebenso wie der dritten Türe habe sohin nicht stattgefunden. Bei Betreten des Lokales durch die Kontrollorgane haben sich dort die Kellnerin, sowie Gäste befunden. Sämtliche (18) vorgefundene Spielgeräte seien ausgeschaltet, jedoch betriebswarm gewesen. Die im Lokal befindlichen Überwachungskameras seien abgedeckt worden. Die Kellnerin des Lokals (Frau Ly), Mitarbeiterin der Ma. Hl. Kft, sei durch die Kontrollorgane aufgefordert worden, die Geräte wieder einzuschalten und Testspiele zu ermöglichen, habe dies jedoch verweigert bzw. gab sie an, dazu nicht in der Lage zu sein. In der mit ihr aufgenommen Niederschrift gab sie an, dass einige Geräte schon im Lokal gestanden seien, seit sie dort zu arbeiten begonnen hätte. Ein im Lokal befindlicher Gast gab niederschriftlich an, dass er vor Beginn der Kontrolle an einem Geräte gespielt habe bzw. dass alle Geräte gelaufen seien. Er vermute, dass die Kellnerin eine Fernbedienung oder Schalter unter dem Tisch habe und die Geräte bei Kontrollbeginn abgeschaltet habe. Dies deshalb, weil plötzlich alle Geräte gleichzeitig ausgeschaltet gewesen waren. Auch weitere Gäste bestätigten, dass die Geräte vor Kontrollbeginn eingeschaltet gewesen waren und sie gespielt hätten. Da Frau Ly der nochmaligen Aufforderung auf Ermöglichung der Probespiele weiterhin nicht nachgekommen sei, sei damit begonnen worden, zuerst ein Gsp-Gerät zwangsweise zu öffnen (Aufbohren des Schlosses). Nach Wiederherstellung der Stromversorgung habe das Gerät in Gang gesetzt werden können und sei sohin voll betriebsbereit und funktionsfähig gewesen. In der Folge sei die gleiche Vorgehensweise auch bei den anderen Geräten durchgeführt worden. An sämtlichen 18 Glücksspielgeräte seien Testspiele durchgeführt und dokumentiert worden sowie sei in der Folge die vorläufige Beschlagnahme ausgesprochen, die Geräte versiegelt und vor Ort belassen worden. Vor Beendigung der Kontrolle sei die Abdeckung der Überwachungskameras wieder beseitigt worden. Zur Frage der Parteistellung führte die belangte Behörde aus, dass gem. § 50 Abs. 2 GSpG die Abgabenbehörden als Organe der öffentlichen Aufsicht iSd GSpG tätig seien und in diesem Zusammenhang aus eigenem Antrieb für ihren Amtsbereich berechtigt, die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen glücksspielrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Gemäß § 10b Abs. 1 AVOG 2010-DV wird die Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 [...] eingerichtet. Gemäß § 10b Abs. 2 Z 2 Iit. c AVOG 2010-DV obliegt der Finanzpolizei im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörde wie diesen die Wahrnehmung des Glücksspielgesetzes. Gem. § 13 Abs. 1 Z 3 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis die Vollziehung der den Abgabenbehörden mit dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben. Zusätzlich können aber gem. § 12 Abs. 5 AVOG 2010 die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen von allen Finanzämtern - unabhängig von ihrer örtlichen Zuständigkeit - vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu. Die Wahrnehmung der den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumten Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren obliegt auch der Finanzpolizei selbst (§ 10b Abs. 2 Z 5 AVOG 2010-DV). Gemäß § 1 BFGG obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Mit Inkrafttretensdatum vom 30.12.2014 wurde die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG geändert, welche nunmehr laute: „Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind." Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage führen dazu aus (360 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen; BGBl. I Nr. 105/2014, 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 - 2. AbgÄG 2014): Zu Artikel 11 (Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes) Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 3 und § 24 Abs. 1): Die neue Z 2 stelle sicher, dass für Maßnahmenbeschwerden (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann das Bundesfinanzgericht zuständig ist, wenn die Angelegenheit keine Abgaben, sondern ordnungspolitische Maßnahmen (zB nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Glücksspielgesetz) betreffen. Für solche Maßnahmenbeschwerde gelte nicht die BAO, sondern das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (zB deren §§ 7 Abs. 4 Z 3 und 9). In gegenständlichem Fall sei die Finanzpolizei FPT 44 als Organ der Abgabenbehörde (Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr) gem. § 9 Abs. 3 und 4 AVOG 2010 iVm § 10b AVOG 2010-DV und in der Folge als Organe der öffentlichen Aufsicht iSd § 12 Abs. 5 AVOG iVm § 50 Abs. 2 GSpG am 04.12.2015 aus eigenem Antrieb tätig geworden. Im Hinblick auf die oben getätigten Ausführungen seien die Handlungen der Finanzpolizei als Organe der öffentlichen Aufsicht bezogen auf die gegenständliche Kontrolle nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes der Abgabenbehörde - dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr - zuzurechnen, weshalb dieses als belangte Behörde anzusehen sei. Daher sei davon auszugehen, dass die Abgabenbehörde als Partei im Verfahren gelte. Wer die belangte Behörde im Verfahren vertritt, sei den jeweils einschlägigen Organisationsvorschriften zu entnehmen (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 69). Gemäß § 10b Abs. 2 Z 2 Iit c der Durchführungsverordnung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV) obliegt der Finanzpolizei im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung der den Abgabenbehörden in der Vollziehung des Glücksspielgesetzes übertragenen Aufgaben. Die Finanzpolizei sei somit legitimiert, als Organ der Abgabenbehörde in deren Namen einzuschreiten (vgl. VwGH 27.2.2015, Ra 2014/17/0035). a) Zum Inhalt der Maßnahmenbeschwerde und konkret zur Frage des Betretens des verschlossenen Lokales durch das Aufbrechen von drei Türen brachte die belangte Behörde vor, dass mit 15.08.2015 (BGBI. I Nr. 118/2015) die neue Bestimmung des § 50 Abs. 4 GSpG in Kraft getreten sei und die wie folgt lautet: „Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt; dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem "für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig". In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage werde dazu ausgeführt (129/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Erläuterungen): Zu Z 3 (§ 50 Abs. 4 GSpG): „Die im Abs. 4 statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle dar und sind aus diesem Grund als Verstöße gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Im Vollzug hat sich diese Maßnahme als äußerst wirksam herausgestellt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Daher sollen beispielsweise verschlossene Haus- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse, wie insbesondere auch Glücksspielautomaten, zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben auch zwangsweise geöffnet werden können. Dabei sind die jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen anzudrohen und anzuwenden“ . Die Kontrollorgane haben sich im gegenständlichen Fall zweifelsfrei im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse verhalten. Schon aufgrund von Anzeigen, Vorkontrollen sei eindeutig der konkrete Verdacht für das Vorliegen eines Glücksspiellokales gegeben, die Vorerhebungen am Kontrolltag, bei denen festgestellt worden sei, dass verschiedene Personen das Lokal betreten und verlassen haben, würde zudem bestätigen, dass auch Betrieb im Lokal herrschte. Trotz lauter Aufforderung zum Öffnen der Eingangstüre, sowie mehrfachem Klopfen und Läuten, sei die Türe nicht geöffnet worden. Die Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt sei für den Fall der weiteren Verweigerung des Zutrittes mehrfach - inklusiv einer Rechtbelehrung, die einerseits die gesetzlichen Grundlagen des Einschreitens der Kontrollorgane erläutert habe sowie auf die Pflichten des jeweiligen Normunterworfenen hingewiesen habe - angedroht worden. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden sei, erfolgte die zwangsweise Öffnung der Eingangstüre. Es sei sohin die im Gesetz beschriebene Androhung von Befehls- und Zwangsgewalt und damit zusammenhängend die Aufforderung zum gesetzeskonformen Verhalten erfolgt. Die Öffnung selbst sei durch Aufbohren des Schlosses erfolgt und wurde durch einen Aufsperrdienst durchgeführt. Es sei falsch, dass die inneren Türen ebenfalls zwangsweis geöffnet wurden. Diese seien durch Beamte der Polizei von innen (im Beisein der Kellnerin und Gästen) geöffnet worden. Die Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt ist nach dem Gesetzeswortlaut und Erläuternden Bemerkungen zu beenden, „sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt; dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriffs steht“. Es seien die „gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen anzudrohen und anzuwenden“. Verhältnismäßig bedeute, dass die Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet (zweckmäßig) und daher notwendig sein muss. Das Aufbohren der Türe stelle jedenfalls das gelindeste Mittel zur Durchsetzung des Betretungsrechtes dar, es stünde auch nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg. Im Gegenteil, aufgrund der Öffnung der Türe seien die sich im Lokal befindlichen 18 Glücksspielgeräte, bei welchen mittels Testspielen nicht nur der Verdacht im Sinne des § 53 GSpG, sondern Verstöße gegen § 52 Abs. 1 GSpG festgestellt worden, einer vorläufigen Beschlagnahme zugeführt worden. Sowohl die Androhung als auch die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 50 Abs. 4 GSpG sei verhältnismäßig und unter Anwendung des gelindesten Mittels erfolgt und sei zur Erreichung des angestrebten Erfolges erforderlich gewesen. Als Beweis dafür diene das Protokoll vom 4.12.2015. b) Zum Abkleben der acht Überwachungskameras mit einem Klebeband, wodurch sie nicht mehr funktionsfähig gewesen seien, führt die Bf. aus, dass eine derartige Vorgehensweise eine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Zudem habe die Bf. jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Aufzeichnung der Amtshandlung, dies weil sich die einschreitenden Organe rechtswidrig verhalten haben. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.2013, 2012/17/0430 und 0435, hingewiesen, welcher sich im Zuge einer Maßnahmenbeschwerde mit der Frage auseinandergesetzt hatte, ob das temporäre Abdecken von Videokameras im Zuge einer Glücksspielkontrolle ein rechtswidriges Verhalten der Kontrollorgan darstelle. Dazu der VwGH wörtlich (Hervorhebungen nicht im Original): „Aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde ist zweifellos davon auszugehen, dass es sich bei dem von den einschreitenden Organen vorgenommen Abdecken der Videokamera mit einem Post-lt um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Im Beschwerdefall wurde nach Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung gegen den Willen der Mitbeteiligten die Abdeckung des Kameraobjektives seitens der Organwalter vorgenommen. Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass die Mitbeteiligte - letzten Endes auch physisch - daran gehindert worden wäre; die angebrachte Abdeckung zu entfernen. Im Anbringen der Abdeckung lag daher ein Zwangsakt und ein von der Mitbeteiligten zu befolgender Duldungsbefehl, bei dessen Missachtung die Mitbeteiligte damit rechnen musste, dass der von der Behörde erwünschte Zustand zwangsweise wiederhergestellt worden wäre. Es ist daher zu prüfen, ob die Vorgangsweise rechtswidrig war. Den einschreitenden Organen ist es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet; jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er würde zwar die Durchführung einer Kontrolle vorsehen, den kontrollierenden Organen aber nicht gestatten, Maßnahmen zu setzen, die einen zweckdienlichen Ablauf ermöglichen. Die Durchführung von Kontrollen nach dem GSpG erfolgt zu dem Zweck, Eingriffe in das Glücksspielmonopol hintanzuhalten. Dazu werden im Rahmen dieser Kontrollen die Lokalitäten, bezüglich derer der Verdacht besteht, dass in ihnen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, aufgesucht und betreffend vorgefundene Glücksspielgeräte eine Überprüfung dahin vorgenommen, ob mit diesen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG durchgeführt wurden. Bei diesen Kontrollen, die nicht nur vereinzelt, sondern regelmäßig durchgeführt werden, kommt es naturgemäß zu sich immer wieder wiederholenden Abläufen. Ein nicht zu unterschätzender Faktor ist dabei das Überraschungsmoment und die Unkenntnis der Inhaber der kontrollierten Betriebe vom genauen Kontrollablauf. Würde die genaue Vorgehensweise bei glücksspielrechtlichen Kontrollen - ebenso wie bei Kontrollen nach anderen Vorschriften - dem von den Kontrollen betroffenen Personenkreis bekannt sein, so bestünde die Gefahr, dass durch entsprechende Maßnahmen versucht wird den Zweck der Kontrolle zu vereiteln. Außerdem könnten Parteien und Zeugen durch Abspielen auch nur von Teilen der gefilmten Amtshandlung beeinflusst werden. Aufgrund dieser Überlegungen besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, Videoaufzeichnungen derartiger Kontrollen zu unterbinden, welche die Gefahr ihrer schnellen Verbreitung und Veröffentlichung in sich tragen. Der Behörde kann daher ein Interesse nicht abgesprochen werden, die Anfertigung von Videoaufnahmen der Amtshandlung, auf deren weiteren Verwendung sie keinerlei Einfluss hat; zu unterbinden. Insbesondere spricht auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte der anwesenden Organwalter gegen eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Diese sind davor zu schützen, dass ihr Bildnis als Kontrollen nach dem GSpG durchführende Organe verbreitet wird. Das nur hypothetische Interesse der Mitbeteiligten an der Anfertigung der Aufnahmen, welches laut dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darin bestanden haben soll, Beweismaterial für etwaige Rechtswidrigkeiten der einschreitenden Organe zu sammeln, überwiegt die Interessen der einschreitenden Organe bzw. Behörde nicht. Im Übrigen stehen dafür in der Regel andere Beweismittel zur Verfügung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war das temporäre Abdecken der Videokamera im Beschwerdefall verhältnismäßig und nicht rechtswidrig. Unabhängig von der Frage, ob die Mitbeteiligte überhaupt berechtigt war, eine Videoüberwachung durchzuführen, belastete die belangte Behörde, indem sie die von den einschreitenden Organen gesetzte Maßnahme für rechtswidrig erklärte, den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit weshalb dieser jedenfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.“ Mit dieser Thematik setze sich der VwGH auch in seiner Entscheidung vom 15.12.2014, 2011/17/0333, auseinander. Das temporäre Abdecken der Überwachungskameras während des Zeitraumes der Dauer der Kontrolle - die Abdeckung sei am Ende der Kontrolle wieder entfernt worden - stelle sohin kein rechtswidriges Verhalten der Kontrollorgane dar. c) Zur Frage des Aufbrechens von 18 Automaten bzw. der Entnahme von Strom wird auf die bereits zu Pkt. a) getätigten Ausführungen verwiesen. Ergänzend dazu wird ausgeführt, dass eine weitere Verpflichtung des § 50 Abs. 4 GSpG in der Ermöglichung von umfassenden Überprüfungen und Testspielen unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen liege bzw. dafür zu sorgen sei, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber den Kontrollorganen nachkomme. Die vor Ort angetroffene Mitarbeiterin sei mehrfach aufgefordert worden, die Spielbereitschaft der Geräte, welche - trotzdem sie beim Betreten des Lokales ausgeschaltet waren - noch betriebswarm vorgefunden wurden, wiederherzustellen und eine Testbespielung zu ermöglichen, was diese jedoch verweigert habe. Dass die Geräte jedenfalls bis zum Kontrollbeginn betriebsbereit und funktionsfähig waren, sei durch die Aussagen mehrerer Spieler eindeutig bestätigt. Ein Gast vermutete, dass die Kellnerin die Geräte in der Folge ausgeschalten habe (mittels Fernbedienung/Schalter), da sie alle gleichzeitig abgeschaltet wurden. Das nacheinander erfolgte Aufbohren der Geräte sei einzige Möglichkeit und auch gelindestes Mittel, um die in den Geräten befindlichen „Unterbrecher“ (durch diese wurde die Stromzufuhr unterbrochen) zu entfernen. Nach neuerlichem Anschluss an das Stromnetz haben die Geräte problemlos hochgefahren werden können und eine Bespielung sei möglich gewesen. Die Geräte seien jedenfalls betriebsbereit gewesen(was einerseits durch die Aussagen der Gäste bestätigt wird, andererseits dadurch, dass sie beim Betreten des Lokals noch warm waren,) und seien (vermutlich durch eine Fernbedienung) kurz zuvor stromlos geschalten worden. Zur Frage der Betriebsbereitschaft sei auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, der eine Betriebsbereitschaft auch bei ausgeschaltetem und ausgestecktem Gerät bestätigt: „Das Abschalten des - in einem Gastgewerbebetrieb aufgestellten - Spielapparates und das Trennen des Spielapparates vom Stromnetz sind Maßnahmen, die jederzeit unmittelbar reversibel sind und daher noch nicht die Beendigung der Spielbereitschaft bewirken. Auch wenn ein - in einem Gastgewerbebetrieb aufgestellter - Spielapparat mit der Vorderseite zur Wand gedreht und mit Sesseln umstellt wird, ist dies jederzeit unmittelbar reversibel und bewirkt noch nicht die Beendigung der Spielbereitschaft.“ (VwGH v. 29.03.2007, 2006/15/0088). Das Aufbohren der Geräte stünde somit nicht außer Verhältnis. Dass für den Betrieb bzw. die Bespielung von Glücksspielgeräten Strom benötigt werde, liegt in der Natur der Sache, eine rechtswidrige Entnahme könne darin nicht gesehen werden. Vielmehr verpflichte bereits die Bestimmung des § 50 Abs. 4 Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassende Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen. Diese Verpflichtung zur Ermöglichung der Testspiele erfordere stets die Bereitstellung von Strom. Bei einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz ist die Testbespielung von Geräten zur Feststellung der verbotenen Ausspielungen vorgesehen und es sei sohin nur den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und hier insbesondere der des § 50 Abs. 4 GSpG entsprochen worden. Die Kontrollorgane haben ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß gehandelt, ein rechtswidriges Handeln sei auch hier nicht vorgelegen. Im Übrigen werde auch darauf hingewiesen, dass mit Bescheid der LPD OÖ vom 26.01.2016, GZ VStV 95106/2016 die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen 18 Geräte angeordnet wurde. Als Beweis führte die belangte Behörde das Formular GSp 26, den Aktenvermerk GSp 33, Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme GSp3, NS mit Kv. Hd. Es., NS mit Ly Ky., NS mit At. Un., Ui. Km., Mi. Xt., Ui. Hi., Bilddokumentation, Anzeige gem. § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 GSpG wegen Verstoß gegen die Duldungs- und Mitwirkungsverpflichtung (052/70006/4416), PV G. U. FAGVG, R. Ch. FPT 44, Sr Rd. FPT 44, Mk. Sa. FAGVG, Beschlagnahmebescheid LPD OÖ vom 26.01.2016, GZ VStV 95106/2016. 4. Zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes Die Bf. bringt weiters vor, dass die Behörde ihr Handeln nicht auf das Glücksspielgesetz stützen könne, da diese Regelung dem Unionsrecht widerspreche und sohin nach ständiger Rechtsprechung des EuGH faktisch unangewendet zu bleiben habe. Diese Sichtweise wird aus nachstehenden Gründen nicht geteilt: Nach der Rechtsprechung des EuGH stelle ein Glücksspielmonopol eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. dazu EuGH 15.09.2011, Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer). Eine solche Beschränkung könne jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Ziel, ein besonders hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, gerechtfertigt sein. Die besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen des österreichischen Glücksspielmonopols werden in der Stellungnahme des BMF von September 2014 ausführlich dargelegt. Das österreichische Glücksspielmonopol diene demnach u.a. dem Verbraucherschutz, dem Schutz der Sozialordnung, der Kriminalitätsvorbeugung, der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. der Begrenzung der Ausnutzung von Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), der Vermeidung von Anreizen für die Bürgerinnen und Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen. Durch das bestehende Glücksspielmonopol (§ 3 GSpG) sollen die negativen Auswirkungen des Glücksspiels hintangehalten werden. Die kohärente und systematische Regelung des Glücksspiels gewährleistet ein ausreichendes legales Spielangebot für Spieler, das vor allem den Spielerschutz, die Hintanhaltung der Ausbreitung der Spielsucht sowie Vorkehrungen gegen kriminelle Delikte im Zusammenhang mit Spielsucht hochhält. Die Konzessionäre unterliegen einer strengen Aufsicht durch den Bundesminister für Finanzen, sowohl dahingehend, ob sie sich im Rahmen der ihnen erteilten Konzession bewegen, als auch, ob sie keine expansionistische Politik betreiben bzw. die von ihnen durchgeführte Werbung maßvoll und strikt auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucherinnen und Verbraucher zu den genehmigten Spielnetzwerken zu lenken. Auf der anderen Seite wird konsequent gegen illegales Glücksspiel vorgegangen. Diese Zielsetzungen seien ua den erläuternden Bemerkungen zur GSpG Novelle 2010 zu entnehmen, wo unter anderem festgehalten wird, dass „Spielsuchtprävention und Kriminalitätsabwehr, Jugendschutz und Spielerschutz sowie die effiziente Kontrolle“ zentrale Anliegen des GSpG darstellen. In seiner Entscheidung in der Rechtssache C-390/12, Pfleger u.a. habe der EuGH festgehalten, dass eine Regelung dann Art. 56 AEUV entgegen stehe, wenn diese nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Der EuGH habe im Urteil zur Rs. Pfleger ua., unter anderem ausgesprochen, dass es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, obliegt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. dazu näher EuGH vom 30.04.2014, C-390/12, Rs. Pfleger ua). Abschließend werde darauf hingewiesen, dass zahlreiche Landesverwaltungsgerichte die Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes mit Unionsrecht geprüft und das österreichische Glücksspielmonopol für zulässig befunden haben. Die Regelungen seien einhellig als kohärent befunden worden und es werde ausgeführt, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgegebenen Ziele in systematischer und konsequenter Weise verfolgt werden sowie an der Unionsrechtkonformität der Regelungen des Glückspielgesetzes keine Zweifel bestehen (siehe zB: LVwG OÖ: LVwG 410428/8/Zo/HUE/PP vom 10.12.2014, LVwG 410429/8/Zo/HUE/PP vom 10.12.2014, LVwG 410340/8/Zo/HUE - 410342/8/Zo/HUE/PP vom 10.12.2014, LVwG 410345/10/HW/BD vom 11.12.2014, LVwG 410401/5/Zo/PP vom 9.2.2015, LVwG-410552/11/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410704/7/MS - LVwG 410705/2/MS vom 30.7.2015; LVwG NÖ: LVwG-ME-14-0044 vom 17.11.2014, LVwG- NK-13-0058 vom 15.12.2014, LVwG-ME-13-0002 vom 22.12.2014, LVwG-WB 14-0029 vom 8.1.2015; VwG Wien: VGW 001/023/5739/2014 vom 12.8.2014, VGW 001/059/28733/2014 vom 11.12.2014, VGW 001/V/059/31531/2014 vom 11.12.2014; LVwG Salzburg: LVwG 10/35/13 2014 vom 12.6.2014; LVwG Vorarlberg: LVwG 1 700/E15 2013 vom 13.10.2014). Unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur des EuGH sowie den weiteren Ausführungen ergebe sich eindeutig, dass die Ziele Spielerschutz, Suchtprävention und Kriminalitätsbekämpfung zentrale Anliegen des GSpG darstellen, durch geeignete und angemessene Maßnahmen verwirklicht werden sollen und verhältnismäßig seien. Ein Verstoß gegen Unionsrecht liege daher nicht vor, die Vorgehensweise der Kontrollorgane sei daher nicht rechtswidrig. Zum Beweis dazu: Glücksspielbericht 2010-2013, Informationsschreiben zu einer neuen Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ sowie zu Entscheidungen zur Unionsrechtskonformität, Repräsentativerhebung 2015. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da das amtliche Handeln der Kontrollorgane durch die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG gerechtfertigt und sohin nicht rechtswidrig gewesen sei. Bezüglich des Abdeckens der Überwachungskameras wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass ein solches Handeln keinen rechtswidrigen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstelle, weshalb hier ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. Es werde beantragt die Beschwerde bezogen auf die zwei Innentüren als unzulässig zurückzuweisen, da eine zwangsweise Öffnung dieser nicht stattgefunden habe. Weiters wird gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 als Aufwandersatz der belangten Behörde als obsiegende Partei beantragt, der Ersatz des Schriftaufwandes gesamt in Höhe von 368,80 Euro und Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde in Höhe von 57,40 Euro; in eventu der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, der Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde in Höhe von 461,00 Euro. 1.2.2.1. Beschlagnahmebescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich Mit dem Bescheid der Landespolizeidirektion für Oberösterreich vom 26.1.2016 wurde für die am 4.12.2015 um 17.02 Uhr im oben angeführten Lokal von Organen des Finanzamtes vorläufig beschlagnahmten 18 Glückspielgeräte die Beschlagnahme angeordnet. 1.2.3. Stellungnahmen der Bf. Am 7.3.2016 erging der Beschluss des Bundesfinanzgerichts mit dem der Bf. die Gegenschrift der belangten Behörde vom 22.2.2016 samt den im Aktenverzeichnis verzeichneten Akten vorgelegt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 1.2.3.1. Vorbringen der Bf. vom 23.3.2016 6.1. Im Vorbringen vom 23.3.2016, eingelangt am 23.3.2016, äußerte sich die Bf. dahingehend, dass sie das Bundesfinanzgericht als sachlich unzuständig erachte. Die Bf. habe die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde am 1.12.2015 am Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und rein aus prozessualer Vorsicht ebenso am 1.12.2015 auch am Bundesfinanzgericht eingebracht. Die Bf. rege daher an, dass das Bundesfinanzgericht vorab die Frage der Zuständigkeit behandle. Gemäß § 10b Abs. 2 Z 2 1it c der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (in der Folge kurz: „AVOG 2010-DV) obliege der Finanzpolizei im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden - wie diesen die Wahrnehmung des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung. Aus AVOG 2010-DV gehe daher klar hervor, dass die Finanzpolizei - nicht als Behörde, sondern als Unterstützungsorgan tätig werde. Aus § 50 GSpG gehe hervor, dass die Finanzämter für die BVB oder LPD, sowie die Finanzpolizei als Hilfsorgan des Finanzamtes tätig werden. Behörde könne daher nur die BVB oder die LPD sein. Die in der Erläuterung zur Regierungsvorlage zu BGBl I Nr. 105/2014, 360 BlgNr 25.GP, 24 vertretene Rechtsansicht, dass für Maßnahmenbeschwerden betreffend Amtshandlungen wegen dem GSpG das Bundesfinanzgericht zuständig sei, entbehre daher jeglicher Grundlage und sei schlichtweg falsch. Insgesamt folge daraus, dass die Finanzpolizei in Vollziehung des § 50 Abs. 4 GSpG als Hilfsorgan der BH (oder der LPD) tätig werde. Daher komme in diesem Zusammenhang das der Finanzpolizei gemäß § 10b Abs. 2 Z. 5 AVOG 2010-DV eingeräumte Recht zur Wahrnehmung „der den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumten Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren“ - abgesehen davon, dass es sich bei einem Maßnahmenbeschwerdeverfahren nicht um ein „Verwaltungsstrafverfahren“ handle- nicht zum Tragen, weil die BH (bzw. LPD) keine Abgabenbehörde iSd AVOG bzw. der AVOG 2010-DV sei. Die „Gegenschrift“ stamme daher von einer Nichtpartei und darf vom Bundesfinanzgericht weder formell noch inhaltlich beachtet werden. 6.2 Zum Einwand der Unzulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde wegen Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes wurde vorgebracht, dass mit einer Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Gegenständen für den Fall des Obsiegens lediglich deren Rückgabe erreicht werden könne (Rückabwicklung des Eingriffes in das Eigentumsrecht oder in eine sonstige Verfügungsbefugnis); soweit mit der Maßnahmenbeschwerde demgegenüber das Aufbrechen von Türen und das Abdecken von Kameraobjektiven als rechtswidrig bekämpft werde, werden damit jedoch rechtswidrige Eingriffe in völlig andere Rechtsgüter geltend gemacht: Die Beschwerde gegen das Aufbrechen von Türen richte sich gegen eine Verletzung des Hausrechts bzw. der Privatsphäre gemäß Art. 8 EMRK und, mit dem Abdecken der Objektive wird eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK (Beweissicherung - Waffengleichheit) geltend gemacht. Die Feststellung der Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter kann, aber mit einer Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid schon von vornherein nicht erreicht werden. Weil es sich insoweit also um ein völliges „aliud“ handelt, wurde daher konsequenterweise auch vom VwGH in den Erkenntnissen vom 27.2.2013, 2012/17/0430, und vom 15.12.2014, 2011/17/0333, jeweils die Maßnahmenbeschwerde nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern eine Sachentscheidung getroffen. 6.3 Zum Aufbrechen von Türen a) Das Aufbrechen von Türen stelle kein „bloßes Betreten von Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist“ dar. Dies geht auch aus den (echten) Gesetzesmaterialien klar hervor, wenn es dort (vgl. 684 BlgNR, 25. GP, S. 3 f und 750 BlgNR, 25. GP, S. 4) bloß heißt:

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RM/5100003/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RM.5100003.2016
Stammnummer
114248
Gültig
05.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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