Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/5100003/2016
Grenzen der Befugnisse bei einer Glücksspielkontrolle
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/5100003/2016vom 05.04.2017Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu Artikel 5 (Glücksspielgesetz): „Mit der Neuregelung im Bereich des Pokers soll eine Verringerung der Spielmöglichkeiten für Poker bewirkt werden, die zur Stärkung des Spielerschutzes beitragen und einen bedenklichen Verdrängungswettbewerb hintanhalten soll. Dem damit verbundenen verfassungsmäßig gebotenen erforderlichen Interessenausgleich wird durch eine Übergangsfrist Rechnung getragen. Durch Klarstellungen und Ergänzungen der Verfahrensbestimmungen, die eine effiziente Rechtsdurchsetzung ermöglichen sollen, wird der Vollzug des Glücksspielgesetzes verbessert. Durch konsequentes Vorgehen gegen illegales Glücksspiel werden Jugend- und Spielerschutz sowie die soziale Sicherheit der Familien und Kinder gestärkt und die Wettbewerbsfairness gesteigert.“
Von der von der Finanzpolizei in der Gegenschrift behaupteten Befugnis zur „zwangsweisen Öffnung verschlossener Behältnisse“ sei dort keine Rede.
Eine solche Ermächtigung fand sich zwar wohl noch im Ministerialentwurf 129/ME, 25. GP, doch ist der Finanzpolizei diesbezüglich entgegenzuhalten, dass es sich insoweit in keiner Weise um einen gesetzgeberischen Willen, sondern bloß um die frühere Meinung von Ministerialbeamten handelte, die im dann, nachfolgenden Gesetzgebungsprozess offensichtlich keinerlei Berücksichtigung gefunden habe.
b) Abgesehen davon erweise sich das Aufbohren der Türen, das zur Unbrauchbarkeit der Schlösser geführt habe, jedenfalls als unverhältnismäßig: Wieso wurden die Türen nicht einfach aufgesperrt, wenn ohnehin ein Mitarbeiter eines professionellen Aufsperrdienstes anwesend war?
6.4 Zum Überkleben der Kameras
Eine Videoaufzeichnung der Amtshandlung läge im höchsten Interesse der Bf., um einen objektiven Beweis für die Rechtswidrigkeit derselben zu schaffen.
Es trifft zwar zu, dass der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 27.2.2013, 2012/17/0430, und vom 15.12.2014, 2011/17/0333, jeweils ausgesprochen hat, dass ein Überkleben von Videokameras während der Amtshandlung durch § 50 Abs. 4 GSpG gedeckt sei; allerdings erweist sich die in diesen Entscheidungen getroffene Rechtsgüterabwägung als höchst einseitig, weil sie ausschließlich die öffentlichen Interessen am Schutz des (zudem unionsrechtswidrigen) GSpG-Monopols berücksichtigt. Diese Abwägung stehe im Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes und stelle zugleich eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK, im Besonderen des Prinzips der Waffengleichheit, dar: Während mehrere Beamte der Finanzpolizei unangekündigt und zwangsweise in die Räumlichkeiten der Bf. eindringen, und dort ohne ihrem Beisein Probespiele durchführen und schließlich eine subjektiv gefärbte Niederschrift anfertigen, deren Richtigkeit nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden könne, sei es der Bf. nicht einmal erlaubt, eine - behaupteterweise ohnehin rechtmäßige - Amtshandlung per Video aufzuzeichnen? Welche anderen Möglichkeiten gäbe es denn unter solchen Umständen - insbesondere der persönlichen Nichtanwesenheit - für die Bf., einen Gegenbeweis zu führen.
6.5 Anregung auf Gesetzesüberprüfung
Soweit es das Interesse der Beamten betrifft, ihre Identität zu verbergen sei darauf hinzuweisen, dass diese im Zuge der Durchführung der Kontrolle ja auch Masken hätten tragen können, wie dies bei Polizeieinsätzen durchaus üblich sei.
Es ergehe die Anregung, das Bundesfinanzgericht möge gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen § 50 Abs. 4 GSpG stellen, zumal die Auslegung des VwGH in Bezug auf die Zulässigkeit des Überklebens von Videokameras, gegen Art. 6 EMRK und gegen Art. 7 B-VG verstößt.
Weiters stelle die Bf. einen Antrag auf Akteneinsicht. Die Bf. könne keine umfassende Stellungnahme abgeben‚ zumal das Bundesfinanzgericht der Bf. lediglich die Gegenschrift der Finanzpolizei ohne Beilagen (insgesamt 10 Beilagen) übermittelt habe.
Die Bf. beantrage daher, das Bundesfinanzgericht möge ihr Akteneinsicht gewähren und die 10 Beilagen laut Aktenverzeichnis zur Stellungnahme übermitteln.
1.2.3.2. Stellungnahme vom 2.1.2017
In der per E-Mail vom 2. Jänner 2017 eingebrachten Stellungnahme rügte die Bf. die Unterlassung der Aktenübermittlung durch das Gericht. Zudem machte sie umfangreiche Ausführungen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Glückspielmonopols. Die Bf. beantragte die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit der Kohärenzprüfung im Sinne der Judikatur des EuGH zur Unionsrechtskonformität des Glückspielmonopols.
Zudem stellte die Bf. den Antrag das Bundesfinanzgericht möge einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH stellen und formulierte konkrete Fragen zur Unionsrechtskonformität des Glückspielrechtes und zur Auslegung des Art. 47 EGRC iVm. Art 56ff AUEV.
1.2.4. Fristsetzungsverfahren
Die Bf. brachte beim Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 18.7.2016 einen Fristsetzungsantrag ein, der am 26. 7.2016 dem Bundesfinanzgericht weiter geleitet wurde. Der Fristsetzungsantrag wurde mit Beschluss vom 25.8.2016 zurückgewiesen. Dem Vorlageantrag der Bf. vom 31. 8. 2016 gab der Verwaltungsgerichtshof Folge und hob den Beschluss vom 25.8.2016 mit Beschluss vom 10.10.2016, Fr 2016/17/0005 auf. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. November 2016, eingelangt am 9. 11.2016 wurde dem Bundesfinanzgericht eine Frist zur Entscheidung von zwei Monaten eingeräumt. Über Antrag des Bundesfinanzgerichtes vom 9.1.2017 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 19.1.2017, eingelangt am 25.1.2017, eine weitere Nachfrist von drei Monaten zur Entscheidung eingeräumt.
1.2.5. Mündliche Verhandlungen und weiteres Parteienvorbringen
1.2.5.1. Verhandlung am 3.1.2017
Der Vertreter der Bf. schränkte das Beschwerdebegehren dahingehend ein, dass lediglich die Haupteingangstüre aufgebrochen worden sei. Die beiden Innentüren seien offensichtlich von Organen der Landespolizeidirektion geöffnet worden.
Der Vertreter der Bf. wurde umfassende Akteneinsicht gewährt.
Der Richter übergab der Vertreterin der belangten Behörde die Stellungnahme der Bf. vom 2. Jänner 2017. Inhaltlich führte der Richter aus, dass in der per E-Mail vom 2. Jänner 2017 eingebrachten Stellungnahme die Bf. die Unterlassung der Aktenübermittlung durch das Gericht rügte. Zudem machte sie umfangreiche Ausführungen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Glückspielmonopols. Die Bf. beantragte die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit der Kohärenzprüfung im Sinne der Judikatur des EuGH zur Unionsrechtskonformität des Glückspielmonopols.
Zudem stellte die Bf. den Antrag das Bundesfinanzgericht möge einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH stellen und formulierte konkrete Fragen zur Unionsrechtskonformität des Glückspielrechtes und zur Auslegung des Art. 47 EGRC iVm. Art 56ff AUEV.
Der im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge G. U. vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gab über Befragung des Verteters der Bf. an, dass er für das Team 44 Finanzpolizei Freistadt Rohrbach Urfahr eingetreten ist. Basis für die Einsatzleitung sei § 12 AVOG gewesen, wonach jedes Finanzamt Glücksspielkontrollen durchführen könne. Über Befragung des Vertreters der Bf. gibt der Zeuge an, dass es sich um eine Kontrolle des Glücksspielgesetzes gehandelt hat. Dies sei im gegenständlichen Fall von vornherein festgestanden. Der Zeuge hätte sich im konkreten Fall als Glücksspielkontrolle angekündigt. Im gegenständlichen Fall sei nach keiner anderen Rechtsvorschrift seitens der Finanz eingeschritten worden. Die Ankündigung der Glücksspielkontrolle sei gegenüber einer vermeintlich hörbaren Person, die in Richtung verschlossener Tür hörbar gelaufen sei, angekündigt worden. Zuvor sei noch an die Eingangstür geläutet, geklopft und der Dienstausweis an einer glaublich rechts oben an der Decke befestigten Kamera vorgezeigt worden. Reaktionen seien hörbar schnelle Schritte zur Eingangstür gewesen. Der Zeuge hätte sich noch einmal durch Klopfen lautstark hörbar gemacht. Glaublich sei dann die zwangsweise Öffnung der Tür angedroht worden. Nachdem sich die "Schritte" von der Tür entfernt hätten, sei nichts mehr hörbar gewesen. Dem Zeugen sei keine Sprechanlage aufgefallen. Durch ein Entry-Tool sei die Tür aufgehebelt worden. Dadurch sei die Tür geöffnet worden. Der Einsatz des beigezogenen Schlossers sei nicht notwendig gewesen. Bei Verlassen des Lokals sei die Tür nach wie vor funktionsfähig gewesen. Der Zeuge gab an, dass dies entweder mit einem Vertreter der einschreitenden Rechtsanwaltskanzlei nach Abschluss der Amtshandlung kontrolliert worden sei.
Über Befragung des Vertreters der Bf. gab der Zeuge weiters an, dass das Entry-Tool aus Metall bestehe. Die Türe sei geschlossen, jedoch nicht zugesperrt gewesen. Die Person die zur Tür gelaufen sei, hätte nicht eingesehen werden können, dürfte glaublich nicht allzu groß gewesen sein und sei schnellen Schrittes gelaufen. Die Feststellung beruhe auf der Vermutung, dass eine kleinere Person schneller laufen könne als eine größere. Während der Ankündigung der Glücksspielkontrolle hätte sich die Person zur Tür hin bewegt und anschließend wieder weg bewegt. Über Vorhalt des Vertreters der Bf. unter Hinweis auf das Tonbandprotokoll vom 20.12.2016 des Landesverwaltungerichtes OÖ zu LVwG-411596/11/KH/BHu gab der Zeuge an, dass er die Glücksspielkontrolle mehrfach angekündigt hätte. Wie oft und zu welchen genauen Zeitpunkten, könne er nicht mehr sagen. Der Zeuge gab an, dass er nicht auf Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes einschreiten könne. Ob die Tür durch die Benützung des Entry-Tools beschädigt worden ist, hätte der Zeuge nicht feststellen können. Über Nachfragen gab er an, dass die Türe glaublich bereits vor dem Eingriff Lackschäden gehabt hätte. Im Übrigen sei die Türe nach dem Eingriff nach wie vor funktionsfähig gewesen. Über Befragung des Vertreters der Bf. ob über die aktenkundige Fotodokumentation hinaus Fotos angefertigt worden sind, gab der Zeuge an, dazu hätte er keine Wahrnehmung. Dazu müsse man die Fotografen fragen. Über Befragung des Vertreters der Bf. warum die Automaten aufgebrochen worden sind und nicht nach der Fernbedienung für die Stromunterbrecher gesucht worden ist, gab der Zeuge an, dass das Aufbrechen zur Testbespielung erfolgt sei. Über Befragung des Richters gab der Zeuge an, dass er die anwesende Person befragt hätte, ob sie die Automaten bespielbar machen könne, dies jedoch verneint wurde. In weiterer Folge seien die vorgefundenen Spielautomaten an das Stromnetz angehängt und dann probiert wurden, ob diese einschaltbar sind. Dann sei davon ausgegangen worden, dass diese Geräte mit Stromunterbrechern ausgerüstet sind. In weiterer Folge sei die zwangsweise Bespielung gegenüber der vor Ort befindlichen Kellnerin angedroht worden. Nachdem keine Reaktion erfolgt sei, sei die zwangsweise Öffnung durch den Schlosser erfolgt. Daraufhin sei der Unterbrecher eingeschaltet worden und eine Testbespielung vorgenommen worden. Nach einer Funkfernbedienung für die Stromunterbrecher sei nicht gesucht worden. Nach der Funkfernbedienung sei nicht gesucht worden, obwohl die Kellnerin zur Bespielung aufgefordert wurde. Grund dafür sei, dass nach Ansicht des Zeugen ein Suchen nach der Fernbedienung im Glücksspielgesetz nicht gedeckt ist. Mittels Verlängerungskabel sei die Stromzufuhr bei den Geräten im ersten Spielraum durch Entnahme von Strom von einer Steckdose hinter einem Schreibtisch erfolgt. Im zweiten Raum sei die Stromzufuhr durch Einschalten eines FI-Schalters erfolgt, der in einem Sicherungskasten vorgefunden wurde. Dieser Schalter sei etwas weiter hineingebaut gewesen. Damit seien im zweiten Raum die Steckdosen hinter den Spielgeräten wieder aktiv gewesen. Der Schaltschrank hätte eine Türe gehabt. Diese Türe sei vom Zeugen geöffnet worden. Die Spielgeräte seien durch Vorhängeschlösser verschlossen gewesen. Diese seien vom Schlosser aufgeschnitten worden. Dadurch sei das Öffnen in weiterer Folge leicht möglich gewesen. Die Geräte selbst seien nicht versperrt gewesen. Ein Sicherungssystem sei am Gerät angebaut gewesen und an diesen wäre das Vorhangschloss gehangen. Über Befragung des Vertreters der Bf. gab der Zeuge an, dass er den Vorraum, die Automatenräumlichkeiten und das Lager welches zur hinteren Eingangstür führt, betreten hätte. Ob noch weitere Räumlichkeiten vorhanden waren, könne der Zeuge nicht angeben. Über Befragung des Vertreters der Bf. gab der Zeuge an, dass er nicht mehr wisse, ob er einen Tresor aufsperren wollte. Der Vertreter der Bf. gab an, dass ein Tresor vorhanden war.
Über Befragung des Vertreters der Bf. gab der Zeuge an, dass er nicht den genauen Zeitpunkt des Abklebens der Kameras angeben könne. Dies sei glaublich suksessive und nicht schon beim Einschreiten erfolgt. Das Abkleben der Kameras sei Standardvorgehen und werde je nach Einsatz von vornherein so verabredet. Über Befragung des Vertreters der Bf., ob nach Abkleben der Kameras ein Überraschungsmoment gesetzt wurde, gab der Zeuge an, er verstehe die Frage nicht. Wurden nach Abkleben der Kameras Amtshandlungen gesetzt, die - sollten sie nach außen dringen - künftige Kontrollhandlungen vereiteln könnten? Zeuge: Es passierte die Testbespielung wie vorhin beschrieben. Es sei kein Geheimnis, wie diese Testbespielung durchgeführt werde.
Über Befragung könne der Zeuge nicht mehr sagen, ob der beigezogene Schlosser Strom entnommen hätte oder mit Akkugeräten gearbeitet hätte. Der Schlosser wäre jemand von der Firma Zg. gewesen.
Der Vertreter der Bf. erweiterte sein Antragsbegehren wie folgt:
"Aufgrund der heutigen Aussage des Zeugen Herrn G. U. hat die Bf. erfahren, dass im gegenständlichen Lokal offensichtlich nach einem Schaltschrank gesucht wurde. Der Zeuge G. U. hat angegeben, dass er eine Türe geöffnet hat, wo sich dahinter ein gefallener FI Schalter befunden hat. Weiters hat der Zeuge angegeben, dass er auch einen Lagerraum im gegenständlichen Lokal betreten hat. Nach ständiger Judikatur heißt es einen Raum zu durchsuchen, wenn dessen Bestandteile und die darin befindlichen Objekte zu besichtigen und ob in diesem Raum und an welcher Stelle sich ein bestimmter Gegenstand befindet. Eine Hausdurchsuchung liegt auch bei einer systematischen Besichtigung eines bestimmten Objektes durch ein behördliches Organ vor. Eine Hausdurchsuchung liegt auch insbesonders vor, wenn ein Behältnis bzw. ein Kasten systematisch besichtigt wird. Die Bf. macht daher die Verletzung des Hausrechts geltend und verweist hinsichtlich ihrer rechtlichen Meinung und die schriftliche Stellungnahme vom 2.1.2017.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde gibt die Bf. an, dass sie erstmals in der heutigen Verhandlung am 3.1.2017 erfahren hat, dass Herr U. zB. einen Kasten geöffnet hat und daher eine Hausdurchsuchung vorliegt. Als belangte Behörde wird das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr bzw. die Finanzpolizei Team 44 angegeben. Nach Ansicht der Bf. handelt es sich hierbei nicht um eine gesonderte Maßnahmenbeschwerde sondern lediglich um eine Ausdehnung des Beschwerdegegenstandes. Es entsteht daher kein gesonderter Gebührenanspruch."
Die mündliche Verhandlung wurde bis auf Weiteres vertagt, um der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Neuvorbringen zu ermöglichen und von der Bf. dazu eine Gegenstellungnahme einzuholen.
1.2.5.2. Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.1.2017 zum Neuvorbringen in der mündlichen Verhandlung
Die belangte Behörde brachte im Wesentlichen vor, das Betreten der Räumlichkeiten des Lokals sei im gegenständlichen Fall auch nicht zu dem Zweck erfolgt, einen Gegenstand oder gar eine bestimmte Person zu suchen, sondern ausschließlich dazu, zu Recht vermutete (bzw. bestand aufgrund von Anzeigen bereits der dahingehende berechtigte Verdacht) Gegenstände festzustellen, diese in Augenschein zu nehmen und die entsprechenden weiteren Maßnahmen nach dem Glückspielgesetz zu setzen.
Das Öffnen des Sicherungskasten könne ebenso wenig als eine Hausdurchsuchung gesehen werden. Aus der Aussage des Zeugen U. sei erkennbar, dass es sich augenscheinlich um einen Sicherungskasten handelte, womit nicht von einem „systematische Besichtigung“ dieses Objektes ausgegangen werden kann. Es sei für den Zeugen doch beim Öffnen der Türe des Sicherungskastens klar gewesen, dass er dort einen entsprechenden (FI)-Schalter finden würde, dessen Betätigung die Stromzufuhr wieder herstellen und sohin eine umfassende Überprüfung und Ermöglichung von Testspielen im Sinne des § 50 Abs.4 GSpG erfolgen konnte.
Im gegenständlichen Fall könne daher weder von einem Eingriff in das nach Art 9 StGG
geschützte Recht noch von einer Hausdurchsuchung gesprochen werden. Das bloße Betreten der Betriebsräumlichkeiten sei, ebenso wenig wie das Öffnen eines Sicherungskastens, kein systematisches Durchsuchen im Sinne der angeführten Rechtsprechung. Insofern sei eine Verletzung des Hausrechtes auszuschließen.
Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
1.2.5.3. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.2.2017
Die Beschwerdeführerin beantragte zur behaupteten Hausdurchsuchung die amtswegige Beischaffung bzw. die Vorlage sämtlicher Lichtbilder die von der Finanzpolizei und vom Finanzamt angefertigt worden sind.
Weiters wurde die Einvernahme sämtlicher Organe der Finanzpolizei und des Finanzamtes, welche bei der gegenständlichen Amtshandlung anwesend waren, beantragt.
Der Zeuge U. hätte in seiner Einvernahme angegeben, dass er die Eingangstüre mit einem aus Metall bestehenden „Entrytool" geöffnet hat. Dies entspreche nach Ansicht der Beschwerdeführerin einem gewaltsamen Aufhebeln einer Türe. Diese Vorgangsweise sei in keinster Weise verhältnismäßig, zumal noch dazu ein Schlosser anwesend gewesen wäre. Dieser Schlosser hätte die unversperrte Türe beschädigungsfrei öffnen können. Der beigezogene Schlosser sei namhaft zu machen und die Beschwerdeführerin beantragte sodann die Einvernahme dieses Schlossers.
Der Vertreterin der belangten Behörde wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
1.2.5.4. Namhaftmachung von Zeugen durch die belangte Behörde
Dazu führte die Vertreterin im E-Mail vom 7.3.2017 aus:
"nachfolgend die bei der ggstdl. Kontrolle anwesenden Organe der Finanzpolizei, FPT 44 (Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr) :
R. Ch.:
Tätigkeit: Außensicherung und Niederschrift mit Frau Ly Ky. (Kellnerin) (die Niederschrift wurde im Bürobus vor dem Lokal aufgenommen), Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme
Sr Rd.:
Tätigkeit: Außensicherung und Niederschrift mit Frau Ly Ky. (Kellnerin) (die Niederschrift wurde im Bürobus vor dem Lokal aufgenommen), Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme
Ar. C.:
Tätigkeit: Dokumentation eines Teils der vorhandenen Glücksspielgeräte (GSp 26) (der andere Teil wurde von Mitarbeitern des FA GVG dokumentiert: Fh. Hu., Mk. Sa., Sy. T.)
Wl. Md. (mittlerweile Team BV, FA 52, Freistadt Rohrbach Urfahr):
Tätigkeit: Dokumentation eines Teils der vorhandenen Glücksspielgeräte (Gsp 26) (der andere Teil wurde von Mitarbeitern des FA GVG dokumentiert: Fh. Hu., Mk. Sa., Sy. T.)
Organe des FAGVG:
Sy. G., Mk. Sa., Fh. Hu., Sy. T.
SCHLOSSER:
Beim hinzugezogenen Schlosser handelte es sich um den Firmeninhaber der Firma Zg., Herrn Kl. Zg.. Firmenadresse: S-Straße"
1.2.5.5. Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung am 22.3.2017
Die von der belangten Behörde als an der Amtshandlung namhaft gemachten beteiligten Personen wurden mit Ladung vom 7.3.2017 als Zeugen geladen.
G. U. hat sich mit E-Mail vom 7.3.2017 entschuldigt, da er bereits eine Zeugenladung für ein Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Steiermark zu diesen Termin hätte.
Sa. Mk. hat sich mit E-Mail vom 8.3.2017 entschuldigt, da sie sich vom 20.3. bis einschließlich 24.3.2017 auf Erholungsurlaub befinde. Dieser Urlaub sei schon seit längerem geplant und ist auch schon gebucht.
Md. Wl. hat sich mit E-Mail vom 10.3.2017 entschuldigt, da er sich vom 20. März bis Mitte Juni 2017 an der Bundesfinanzakademie in Wien (Betriebsprüferkurs) befinde.
Ch. R. hat sich mit E-Mail vom 10.3.2017 entschuldigt, da er sich vom 18. bis 25. März 2017 auf Skiurlaub in Tirol befinde.
1.2.5.6. schriftliche Befragung der verhinderten Zeugen
Die verhinderten Zeugen wurden mit E-Mail vom 13.3.2017 unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht ersucht, bis 17. März 2017 folgende Fragen schriftlich (per e-mail) zu beantworten:
Haben Sie im Zuge der oben angeführten Glückspielkontrolle eine systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten samt Öffnung von Kästen, Laden und Ablichtung deren Inhaltes durchgeführt?
Haben Sie im Zuge der oben angeführten Glückspielkontrolle eine systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten samt Öffnung von Kästen, Laden und Ablichtung deren Inhaltes von anderen Organen beobachtet?
Wenn ja, wer hat diese Durchsuchung vorgenommen?
Bei welchen konkreten Amtshandlungen waren Sie im Zuge der oben angeführten Glückspielkontrolle beteiligt?
Dazu führte Md. Wl. im E-Mail vom 15.3.2017, 12:28 Uhr aus:
"Ich hatte die Aufgabe mit meinem Koll. C. Ar. die Automaten zu bespielen und die Bespielung zu dokumentieren.
Ich habe bei der Glückspielkontrolle weder eine systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten samt Öffnung von Kästen, Laden und Ablichtung deren Inhaltes durchgeführt.
Nach dem Betreten des Glückspiellokals hatten Koll. Ar. und ich die Aufgabe die Automaten sofort mit fortlaufenden Nummern zu versehen um danach mit dem Bespielen der Geräte zu beginnen.
Koll. U. stellte durch irgendwelchen Tätigkeiten am Stromkasten den Strom im Lokal wieder her. Er bohrte dann (ich glaube mit dem Schosser) die Automaten auf, worauf diese wieder betriebsbereit waren. Koll. Ar. und ich begannen sofort mit der Bespielung und Dokumentation der Geräte. Mir selbst viel keine Durchsuchung von Räumlichkeiten auf. Ich konzentrierte mich auf meine eigene Tätigkeit, da es erfahrungsgemäß mit der Dokumentation und Bespielung der Geräte sehr schnell gehen muss. Meist werden die Automaten nach kurzer zeit heruntergefahren und sind nicht mehr zu Bespielen."
Dazu führte Ch. R. im E-Mail vom 16.3.2017, 10:33 Uhr aus:
"... die u. a. Fragen werden von mir nach dem Lesen der Rechtsbelehrung wie folgt beantwortet:
Frage 1:
Nein, ich habe weder etwas durchsucht, noch geöffnet.
Frage 2:
Nein, derartige Beobachtungen konnte ich nicht machen.
Frage 3:
Zu Beginn der Kontrolle war ich für die Sicherung im Außenbereich (Haupteingang vor dem Lokal) zuständig. In weiterer Folge verfasste ich eine Niederschrift (GSp 2) mit einem Spieler (Kv. Hd. Es.), ebenso mit der Kellnerin des Lokals (Ly Ky., GSp 1), sprach die vorläufige Beschlagnahme aus und verfasste zuletzt eine Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme. Sämtliche Niederschriften wurden im Bus vor dem Lokal erstellt (bei diesen war auch mein Kollege Rd. Sr anwesend). Ich war während der Kontrolle fast ausschließlich vor dem Haupteingang bzw. im Bus. Soweit ich mich erinnern kann, ging ich vor der Niederschrift mit Frau Ly zwei Mal kurz in das Lokal, um mich zu erkundigen, ob Frau Ly für die Niederschrift zur Verfügung steht. Dabei bekam ich die Information, dass der o. a. Herr Kv. zu einer Aussage bereit ist. Dessen Aussage wurde dann zuerst aufgenommen."
Dazu führte G. U. im E-Mail vom 16.3.2017, 18:41 Uhr aus:
"... ich habe die Rechtsbelehrung verstanden und möchte anbei die gestellten Fragen wie folgt beantworten:
1.)
Ich habe keine systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten samt Öffnung von Kästen, Laden und Ablichtungen deren Inhaltes durchgeführt.
Ich habe lediglich, wie bereits bei meiner Zeugenaussage beschrieben, im Rahmen der Reaktivierung der Glücksspielgeräte einen für mich klar erkennbaren Sicherungskasten / Schaltschrank geöffnet, um die Stromzufuhr für die Geräte – zwecks Testbespielung – wieder einzuschalten. Dieser Schaltschrank war aufgrund seiner optischen Erscheinung klar als solcher zu erkennen.
2.)
Ich habe nicht beobachtet, dass eine anderes Organ eine systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten samt Öffnung von Kästen, Laden und Ablichtungen deren Inhaltes durchgeführt hat.
3.)
Zusammengefasst war ich bei folgenden Amtshandlungen beteiligt:
Anmeldung der Kontrolle an der Vordertüre – wie in der Vernehmung beschrieben.
Androhung der zwangsweisen Öffnung der Eingangstüre.
Zwangsweise Öffnung der Eingangstüre durch Aufhebeln mit dem Entry Tool.
Anmerkung: Die Methode wurde gewählt, da es sich nach meiner Erfahrung um eine einfache und schonende Öffnungsmethode handelt. So war es möglich,
den Druck langsam zu steigern, bis das Schließsystem aufgrund des Spielraums die Türe freigab.
Zutritt zum Lokal durch die Eingangstüre, Klopfen an der nächsten Türe ( die dann durch die Organe, welche durch den Hintereingang ins Lokal gelangt sind geöffnet wurde)
Persönliche Kontrollanmeldung bei der anwesenden Kellnerin
Mehrmalige Aufforderung an die Kellnerin, die Glücksspielgeräte einzuschalten, bzw. für das Einschalten zu sorgen.
Danach: Ersuchen an den Schlosser mit der Geräteöffnung zu beginnen.
Einschalten der Glücksspielgeräte im ersten Spielraum
Wiederherstellung der Stromversorgung für die Geräte im 2. Spielraum
Ersuchen an den Schlosser die restlichen Geräte zu öffnen
Reaktivierung der restlichen Glücksspielgeräte
Unterstützung bei der Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme einiger Glücksspielgeräte (Geräte bewegen/kippen, damit die Versiegelungsetiketten auf der
Rückseite angebracht werden konnten)
Im Laufe der Amtshandlung habe ich auch den Hintereingang gesehen, durch den der 2. Teil der Einsatzmannschaft das Lokal betreten hat.
Am Ende der Amtshandlung habe ich dann die Vordertüre geschlossen und festgestellt, dass diese ordnungsgemäß schließt."
Dazu führte Sa. Mk. im E-Mail vom 17.3.2017, 11:17 Uhr aus:
"... ich darf Ihnen mit diesem E-Mail, die an mich gerichteten Fragen beantworten.
Zu 1. Ich habe keine systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten incl. der Öffnung von Läden oder Kästen durchgeführt.
Zu 2. Auch habe ich niemanden bei einer solchen systematischen Durchsuchung incl. Öffnung von Läden oder Kästen beobachtet.
Zu 3. Meine Tätigkeit bei dieser Amtshandlung war:
Befragen der Spieler (hierbei habe ich eine handschriftliche Niederschrift erstellt),
befragt wurden 4 Spieler, die durch die Hintertüre das Lokal verlassen wollten.
Die Namen der Spieler lauten Ahmeti Un.,
Ui. Km.
Mi. Xt. und
Ui. Hi.
Außerdem war ich noch für das Ausfüllen der Gsp26 (Geräte mit FA-Kontrollnummer 7-12 und 14-18) verantwortlich.
Nur zum besseren Verständnis führe ich aus, dass ich das Lokal durch die Hintertüre gemeinsam mit Polizisten betreten habe.
Die Türe wurde uns durch Spieler und Angestellte von innen geöffnet.
Ich habe das Lokal hinter den Polizisten betreten."
1.2.5.7. Mündliche Verhandlung am 22.3.2017 (Zeugeneinvernahmen)
Den Parteien des Verfahrens wurden die schriftlichen Stellungnahmen der Herren U., R. und Wl., sowie von Frau Mk. durch Verlesung zur Kenntnis gebracht. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde der Ordner mit aus dem elektronischen Akt der Finanzpolizei FinPol: xxxxx übermittelten Fotos von der Amtshandlung am 4.12.2015 zu Einsichtnahme bereitgestellt. Dabei handelt es sich um Fotos aus 2 Kameras, Kamera 1 rund 150 Fotos und Kamera 2 rund 200 Fotos. Die Fotos wurden zum Akt genommen.
Der Zeuge Hu. Fh., Vertragsbediensteter des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel verneinte, dass er eine systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten samt Öffnung von Kästen, Laden und Ablichtung deren Inhaltes durchgeführt oder
von anderen Organen beobachtet hätte. Er gab an, zu Beginn der Amtshandlung bei der Eingangstüre gewesen zu sein. Dort sei die Kontrolle mehrmals und lautstark angekündigt worden und zwar durch Klopfen, Rufen und durch Herzeigen der Dienstausweise in eine im Eingangsbereich angebrachte Kamera. Der Zeuge könne sich nicht mehr erinnern ob tatsächlich eine Kamera angebracht war, es sei jedoch übliches Prozedere die Ausweise in jede mögliche Richtung vorzuweisen. Die Tür wurde nicht geöffnet. Nach seiner Beobachtung hätte der Einsatzleiter (Herr U.) Schritte vernommen. Er hätte derartige Schritte nicht vernommen, jedoch hätte der Einsatzleiter etwa mit den Worten "Leise, da kommt jemand!" (an den genauen Wortlaut könne er sich nicht mehr erinnern) angekündigt, dass jemand zur Tür komme. Nach mehrmaligem Hinweisen, die Türe möge geöffnet werden bzw. der Androhung einer zwangsweisen Öffnung hätte der Einsatzleiter mit dem Gericht vorgelgeten "Entery Tool" (Anmerkung des Gerichts: Dabei handelt es sich um ein einfaches Werkzeug zum Aufbrechen, Heben und Bewegen. Die Wirkung beruht auf dem Hebelgesetz. Es besteht aus einer festen, großen Stange aus Stahl. Ein Ende dient zum Anfassen, das andere Ende ist flach, um damit in enge Spalten zu dringen, und abgewinkelt, damit man hebeln kann.)
die Türe geöffnet.
Die Vorgangsweise war Folgende: Mit dem schmalen Teil des Entery Tools wurde im Bereich des Schlosses versucht am dort befindlichen Türspalt Druck aufzubauen. Dabei wurde versucht die Türe unter möglichster Schonung aufzuhebeln. Dies sei jedoch nicht bei jeder Tür möglich, hier müsste das jeweilige Organ entscheiden, ob eine einfache Öffnung ohne Beschädigung möglich sei. Im gegenständlichen Fall sei die Tür relativ rasch und unproblematisch aufgegangen. Weder im Zeitpunkt der Öffnung noch zu einem späteren Zeitpunkt hätte der Zeuge Beschädigungen an der Tür feststellen können. Da sich die Tür relativ leicht öffnen lies, hätte er nach keinen Beschädigungen konkret gesucht. In der Regel seien diese Beschädigungen sofort erkennbar. Er könne nicht ausschließen, dass etwaige Kratzer an der Tür verursacht wurden. Zum Schluss jeder Amtshandlung werde routinemäßig kontrolliert, ob nicht irgendwelche Unterlagen im Lokal vergessen wurden. In weiterer Folge werde auch kontrolliert ob die Eingangstüre verschließbar ist. Nach Abschluss der Amtshandlung sei die Tür geschlossen worden, ob diese versperrt wurde könne er nicht mehr sagen. Im Falle, dass sich die Tür nicht verschließen lässt, müsste der anwesende Schlosser die Türe versperrbar machen. Im gegenständlichen Fall sei dies nicht erfolgt. Das Entery Tool werde folgenden Gründen verwendet: Um einen Spielbetrieb dokumentieren zu können, sei es notwendig möglichst rasch in das Lokal zu gelangen, daher werde oftmals der Schlosser nicht beigezogen. Hier würde das Prozedere zu lange dauern um die notwendigen Dokumentationen durchzuführen.
Zudem werde im Vorfeld observiert, ob tatsächlich ein Spielbetrieb stattfindet.
Auf Befragung durch den Vertreters der Beschwerdeführerin führte der Zeuge aus:
Im Vorfeld wurde im konkreten Fall die Observierung dadurch durchgeführt, dass beobachtet wird ob Personen das Lokal betreten oder verlassen. Im konkreten Fall hätten Organe der Landespolizeidirektion unmittelbar vor Einsatzbeginn eine "Beobachtung" gemacht. Auf Befragen des Vertreter der Beschwerdeführerin führte der Zeuge aus, dass die Beobachtung weder von Organen der Finanzpolizei, des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel noch von Organen des Magistrats durchgeführt wurde, daher gehe er davon aus, dass die Beobachtungen durch Organge der Landespolizeidirektion erfolgt seien. Konkret wisse er nicht, welche Personen Beobachtungen durchgeführt hätten. Der "Startschuss" erfolge aufgrund Informationen durch die Landespolizeidirektion, es handelte sich um einen gemeinsamen Einsatz. Über Befragen des Vertreters der Beschwerdeführerin führte der Zeuge aus, dass ein Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Einsatzleitern der einzelnen beteiligten Behörden erfolge.
Auf Befragung des Richters gab der Zeuge an: Observationen seitens des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel hätte es nicht gegeben. Auch seitens der Finanzpolizei seien keine Beobachtungen durchgeführt worden.
Über Befragen des Vertreters der Beschwerdeführerin führte der Zeuge aus, dass er fotografiert hätte und nach seiner Wahrnehmung auch Organe der Finanzpolizei (zumindest eine Person) Fotos angefertigt hätten. Die Aufgabe des Zeugen sei die fotografische Dokumentation des Spielablaufes gewesen. Über die Haupteingangstüre hätte der Zeuge das Lokal betreten. Wie die Geräte bespielbar gemacht wurden, konnte er nicht feststellen, da er in der Zwischenzeit mit der Erstellung einer Niederschrift im Nebenraum (in der Nähe des Hinterausganges) beschäftigt war. Neben der Fotodokumentation sei er bei der Einvernahme von Zeugen, sowie bei der Beschlagnahme der Glückspielgeräte beteiligt gewesen.
Auf Befragung des Richters gibt der Zeuge an, dass sämtliche Fotos, die er gemacht hätte unter "Fotos Kamera 1" dem Gericht vorgelegt wurden. Weitere Fotos seien im Zuge dieser Amtshandlung nicht gemacht worden.
Der Zeuge T. Sy., Finanzbeamter des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel, verneinte, dass er eine systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten samt Öffnung von Kästen, Laden und Ablichtung deren Inhaltes durchgeführt oder
von anderen Organen beobachtet hätte.
Der Zeuge sei am Hintereingang des Lokals zusammen mit Bediensteten der Bundespolizei postiert gewesen. Der Zeuge sei am Hintereingang postiert gewesen, weil vermutet wurde, dass Personen das Lokal durch Hintereingang verlassen würden. Es sei mit der Einsatzleitung abgesprochen gewesen, dass am Vordereingang die Ankündigung der Kontrolle erfolge. Nach kurzer Zeit sei die Tür von innen geöffnet worden. Der anwesende Polizist hätte die Personen aufgefordert sich wieder in die Mitte des Lokales zu begeben. In weiterer Folge seien die Kollegen durch den Vordereingang dazugekommen. Wie diese den Vordereingang benutzt hätten, hätte er konkret nicht feststellen können. Dazu habe er lediglich Kenntnis aus den Akten. In weiterer Folge seien die Geräte zum laufen gebracht worden. Dzu habe er beobachtet, dass die Geräte durch den answesenden Schlosser geöffnet wurden. Die Geräte seien offenbar durch deinen Unterbrecher ausgeschaltet gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Geräte zu bespielen. Frau Mk. hätte die Bespielung dokumentiert und zwar durch Ausfüllen des Formulares GSp 26. Ein weiterer Kollege (Herr Fh.) hätte die Fotodokumentation durchgeführt. Dabei werde festgehalten, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Glückspiels gegeben sind oder nicht.
Auf Befragung durch den Vertreters der Beschwerdeführerin führte der Zeuge aus:
Wie konkret die Zufuhr des Stromes erfolgt sei ihm nicht erinnerlich. Ob im konkreten Fall die Unterbrecher mittels Fernbedienung bedienbar waren, könne er nicht sagen. Betreffend des Schlüssels für die Geräte sei die anwesende Kellnerin befragt worden, diese hätte den Schlüssel nicht hergegeben. Eine Durchsuchung sei nicht durchgeführt worden, weil diese gesetzlich nicht gedeckt sei. Zudem sei der Schlüssel nicht offen herumgelegen. Der Zeuge gibt an, dass er konkret nicht nach einem FI-Schalter gesucht hätte. Was er in der Zeit zwischen dem Eintritt in das Lokal und der Bespielung konkret gemacht hätte, sei ihm nicht mehr erinnerlich.
Der Zeuge Rd. Sr, Finanzpolizei Freistadt, verneinte, dass er eine systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten samt Öffnung von Kästen, Laden und Ablichtung deren Inhaltes durchgeführt oder
von anderen Organen beobachtet hätte.
Der Zeuge gab an, als Protokollführer eingeteilt gewesen zu sein. Beginn der Amtshandlung sei um 17:02 Uhr gewesen. Er hätte sich im Bereich des Einganges befunden. Der Einsatzleiter, Herr U., hätte durch Rufen die Glückspielkontrolle, vor verschlossener Tür, angekündigt. Der Einsatzleiter hätte ca 10 - 15 Minuten zugewartet, sodann sei die erste Tür geöffnet worden. Wie konkret dies erfolgt ist, habe er nicht beobachtet. Die zweite Türe sei von innen von der Polizei geöffnet worden. In weiterer Folge habe er das Lokal betreten. Es sei ein sehr schummriges "Dämmerungslicht" gewesen. In weiterer Folge sei der Einsatzleiter zum Sicherungskasten gegangen und hätte den Strom wieder angestellt. Dies sei ca. um 17:22 Uhr gewesen. Was er bis 17:30 Uhr getan habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Eine Durchsuchung hätte er jedenfalls nicht durchgeführt. Um 17:30 Uhr sei er abgelöst worden. In weiterer Folge sei er glaublich von Herrn Gr. Ö. (Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel) abgelöst worden. Er habe im Bus der Finanzpolizei gemeinsam mit dem Teamleiter, Ch. R., Niederschriften aufgenommen. Weitere Wahrnehmungen zu den Vorgängen im Lokal könne er nicht machen, weil er sich - bis auf eine kurze Nachfrage im Lokal - im Bus der Finanzpolizei befunden hätte.
Auf Befragung durch den Vertreters der Beschwerdeführerin führte der Zeuge aus:
Was in den 7 Minuten zwischen 17:15 Uhr und 17:22 Uhr konkret passiert sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Über Befragung des Richters gibt der Zeuge an, protokolliert würden nur Ereignisse, die ihm relevant vorkommen. Auf die Frage des Richters, ob es protokolliert wird, wenn etwas durchsucht wird, gibt der Zeuge an: "Nein. Wenn etwas gewesen wäre, hätte ich es dokumentiert."
Nach Befragung des Vertreters der Beschwerdeführerin gibt der Zeuge an, dass um 17:22 Uhr der FI-Schalter entdeckt und auch eingeschaltet wurde. Was in der Zeit zwischen 17:22 Uhr und 17:30 Uhr (Androhung der Zwangsöffnung der Geräte) erfolgt sei, könne er nicht mehr angeben.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin will das Protokoll dahingehend ergänzt haben, dass Herr Sr ausgesagt hätte, der Sicherungskasten sei als solcher erkennbar gewesen und dann der FI-Schalter eingeschaltet worden ist.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin legt vor: ein Schreiben der LPD OÖ vom 23.5.2016, GZ: VStV 275837/2016, welches in Ablichtung zum Akt genommen wird.
Herr Sr liest nach Vorhalt des Protokolls über die Glückspielkontrolle vor:
"17:22 Uhr versteckter FI-Schalter vom Einsatzleiter eingeschaltet."
Verwiesen wird seitens der Vertreterin der belangten Behörde auf folgendes Foto der Kamara 2 welches zur Niederschrift genommen wurde:
[Grafik]
Glaublich sei der Kasten nicht versperrt gewesen und konnte einfach geöffnet werden.
Zur Frage des Richters, was die Formulierung bedeute: "17:30 Uhr Geräte werden nicht geöffnet, Anordnung von Einsatzleiter.", antwortete der Zeuge, das dürfte der Einsatzleiter so diktiert haben.
Bei der Öffnung der Geräte sei der Zeuge nicht mehr anwesend gewesen. Bei der Androhung der Öffnung der Geräte sei der Zeuge nicht dabei gewesen. Im Protokoll stehe nicht, dass um 17:30 Uhr die Androhung der Zwangsöffnung der Geräte durch den Einsatzleiter erfolgt sei.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hält dem Zeugen den in der Anzeige an die LPD vom 22.2.2016 übermittelten Sachverhalt vor, wonach um 17:30 Uhr die Androhung der Zwangsöffnung der Geräte durch den Einsatzleiter erfolgt sei.
Zeuge: Dazu kann ich nichts angeben.
Vertreterin der belangten Behörde gibt an: Laut Protokoll sei um 17:15 Uhr die Androhung der Zwangsbespielung durch den Einsatzleiter erfolgt. 17:13 Uhr Androhung der Bespielung im Lokal = Ka. Ly (SV.Nr. xxxx).
Auf Befragung durch den Vertreter der Bf., wie der Zeuge zur SV.Nr. gekommen sei, gab er an, diese dürfte im Nachhinein hinzugefügt worden sein bzw. habe er dazu keine Erinnerung mehr.
Auf Vorhalt des Vertreters der Beschwerdeführerin wonach sich die Frau Ly bei der Befragung um 18:30 Uhr mit Studentenausweis der Uni Graz und dem Aktivpass des Magistrats Linz ausgewiesen hätte und in der Niederschrift keine SV.Nr. angeführt wurde, gibt der Zeuge an es sei ihm nicht mehr erinnerlich, wie er zur SV.Nr. gekommen ist.
Auf Befragung des Richters gibt der Zeuge an, dass im Bus der Finanzpolizei Abfragemöglichkeiten bestünden. Dabei könne auch eine Hauptverbandsabfrage gemacht werden. Ob eine Abfrage durchgeführt wurde, könne er nicht mehr angeben.
Die Vertreterin der belangten Behörde gibt an, dass im Vorfeld von Kontrollen Dienstgeberabfragen durchgeführt werden. Dies diene zur Feststellung der dort angemeldeten Arbeitnehmer.
Der Zeuge Kl. Zg., Inhaber eines Schlüsseldienstes und einer Schlosserei, gab an, er hätte sich mit Bediensteten der Finanzpolizei in der D-Straße getroffen. Er sei dann mit den Finanzpolizisten und den Polizisten zu dem Einsatzort gefahren. Ein aufhebeln der Türe hätte er nicht beobachtet. Die Polizei sei vorgefahren, es sei alles relativ schnell gegangen, er hätte nachgefragt ob seine Dienste benötigt würden, daraufhin hätte er die Antwort bekommen, dass er kurz warten solle, weil der Zugang von hinten versucht werde. Ob in weiterer Folge die Türe mittels dem vorliegenden Entery Tool geöffnet wurde könne er nicht sagen, schließe er aber mit großer Wahrscheinlichkeit aus. Wäre ein derartiges Gerät zum Einsatz gekommen, wäre die Tür so kaputt, dass sie nicht mehr versperrbar wäre. Ob die Türe nach dem Einsatz versperrbar war oder nicht hätte er nicht beobachtet. Die Türe sei auf und zu gegangen. Schäden an der Türe hätte er nicht beobachtet, ihm sei nichts aufgefallen.
Sollte die Türe nicht versperrt sein, tauche er die Schlossfalle zurück und sollte sie versperrt sein müsse man in 90 % der Fälle den Zylinder aufbohren.
Über Befragung des Vertreter der Beschwerdeführerin gibt der Zeuge an, dass im Falle einer unverschlossenen Tür in 99 % der Fälle kein Schaden bei Öffnung durch den Schlüsseldienst entstehe.
Auf Befragen des Richters ob durch Organe der Finanzpolizei oder des FA GVG eine Durchsuchung durch öffnen von Laden, Kästen erfolgt sei, gab der Zeuge an, hätte er nichts wahrgenommen.
Zur Beteiligung an Amtshandlungen im Zuge der oben angeführten Glückspielkontrolle gab der Zeuge an, im ersten Raum seien mehrere Automaten gestanden, wo er nicht tätig wurde. In weiterer Folge sei er durch eine von innen geöffnete Tür in den zweiten Raum eingetreten. Im zweiten Raum hätten sich Automaten befunden. Wie der Zeuge den Raum betreten hätte, seien die Automaten noch beleuchtet gewesen, dann sei der Strom abgeschaltet worden. In weiterer Folge sei mit der Mitarbeiterin verhandelt worden, die Stromzufuhr wieder anzustellen. In weiterer Folge sei nach einer Stromzufuhr gesucht worden, dazu sei von einschreitenden Organen geschaut worden, ob ein Stromschalter sich irgendwo befunden hätte. In weiterer Folge sei die Mitarbeiterin immer wieder "traktiert" worden, die Automaten wieder einzuschalten. Der Zeuge hätte festgestellt, dass sich die Mitarbeiterin nach seiner Ansicht unkooperativ verhalten hat. Genaue Wahrnehmungen zur Befragung der Mitarbeiterin könne er nicht machen, weil er den Raum verlassen hätte, um Werkzeug zu holen. In weiterer Folge hätte er die Schlösser von den Hintertüren (Anmerkung: der Automaten) mittels Aufbohren geöffnet. Teilweise hätten sich darin Schlüssel befunden, mit denen die Seitentüren
(Anmerkung: der Automaten)
aufsperrbar waren. Darauf sei bei jedem einzelnen Automaten der Stromkontakt wieder hergestellt worden, dies sei mittels Zusammenschluss eines Unterbrechers zusammengeführt. In weiterer Folge hätte er nach Öffnung de Automaten den Einsatzort verlassen. Einen genauen Zeitpunkt könne er nicht sagen.
Auf Befragung durch den Vertreters der Beschwerdeführerin führte der Zeuge aus, wer konkret den Auftrag zum Aufbohren der Automaten gegeben hätte, könne er nicht mehr sagen. Glaublich sei das jemand von der Finanzpolizei gewesen. Der Auftrag hätte gelautet, er solle im Rahmen einer Glückspielkontrolle sich zur Öffnung vor Ort bereit halten.
Bei dem (dem Gericht vorgelegten) Entry Tool handle es sich um einen "Goaßfuß". Die Verwendung dieses Werkzeuges sei nicht das gelindeste Mittel, um eine unversperrte Tür zu öffnen. So ein Gerät hätte er selbst nicht und würde es auch nicht benutzen, dass sei für die Feuerwehr wenn jemand schnell hinein müsse. So breche man Türen auf. Beim Einsatz dieses Gerätes sei die Tür kaputt.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin legt vier Fotos vor, worauf er auf ein Foto besonders mit Kreuz hinweist. Diese Fotos seien dem Vertreter von der Beschwerdeführerin übermittelt worden, wann dieses Foto aufgenommen wurde, könne er nicht angeben. Er hält das Foto dem Zeugen vor. Auf den vorgelegten Fotos könne der Zeuge nicht erkennen, dass die Türe mit dem Entry Tool geöffnet wurde bzw. seien keine typischen Schäden erkennbar. Zu 100 % könne er es nicht sagen, jedoch mit sehr großer Wahrscheinlichkeit.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin legt ein weiteres Foto vor, welches von der Beschwerdeführerin übermittelt wurde, jedoch kein Aufnahmedatum bekannt sei. Dieses hält er dem Zeugen vor. Dabei handle es sich, nach Aussage des Zeugen, um eine einfache Tür. Ob dies die geöffnete Tür sei, könne er nicht sagen.
Der Zeuge vermutet aufgrund der vorgelegten Fotos, dass es sich um verschiedene Türen handelt.
Folgende Fotos wurden zum Akt genommen:
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(vom Vertreter der Bf. gekennzeichnetes Foto)
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[Grafik]
[Grafik]
Auf dem Vorhalt des Vertreters der Bf., warum nicht mit dem Schlüssel aufgesperrt worden wäre und nicht danach gesucht worden wäre, gibt der Zeuge an, die Mitarbeiterin sei befragt worden. Ob nach Schlüsseln gesucht worden ist, könne er nicht sagen. Auch sei die Mitarbeiterin mehrmals gefragt worden, den Strom bei den Automaten wieder einzuschalten. In weiterer Folge sei er mit der Öffnung der Automaten beauftragt worden. Mit einem Schlüssel hätte man die Automaten nicht aufbrechen müssen. Ein Schlüssel zum probieren sei dem Zeugen nicht gegeben worden. Es hätte auch niemand versucht die Automaten mittels Schlüssel aufzusperren. Das Aufbohren sei mit Akkugeräten erfolgt. Auch seien Vorhängeschlösser mit einem Bolzenschneider geöffnet worden. Die Automaten seien immer doppelt abgesichert gewesen
Der Zeuge C. Ar., Finanzpolizei Freistadt, verneinte, dass er eine systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten samt Öffnung von Kästen, Laden und Ablichtung deren Inhaltes durchgeführt oder
von anderen Organen beobachtet hätte.
Der Zeuge gab an, dass er beim Vordereingang postiert war, er hätte sich hinter dem Einsatzleiter und dem Schlosser befunden. Zur Frage wie der Einsatzleiter hineingekommen ist gibt der Zeuge an: Der Einsatzleiter hätte sich lautstark bemerkbar gemacht, hätte die Glückspielkontrolle angekündigt, den genauen Wortlaut könne er nicht wiedergeben, er hätte den Dienstausweis hergezeigt und hinaufgezeigt. Der Zeuge gehe davon aus, dass eine Kamera vorhanden gewesen ist. In weiterer Folge sei nicht geöffnet worden. Die Tür sei von Herrn U. und vom Schlosser Zg. geöffnet worden. Welcher der beiden dies vorgenommen hätte, könne er nicht sagen. Er wäre 3 - 4 Meter entfernt gewesen. Weiters sei eine Treppe dort gewesen.
Der Richter hält dem Zeugen das vorgelegte "Entry Tool "vor. Dass dieses Werkzeug jemand mitgehabt hätte, könne er bestätigen.Wer dieses Werkzeug konkret mitgehabt hätte, könne er nicht sagen. Ob dieses benutzt worden wäre, könne er nicht sagen. Wie die Türe konkret geöffnet wurde wisse der Zeuge nicht mehr. Als er durch die Türe gegangen sei, wäre er in einem Raum gestanden in dem sich rechts eine Türe befunden hätte, die wieder verschlossen war. Diese Tür sei von innen geöffnet worden. Wer die Tür geöffnet hätte, könne er nicht sagen. In weiterer Folge sei er beim Dokumentationsteam tätig gewesen. Er hätte die Nummerierung der Geräte vorzunehmen gehabt. In weiterer Folge seien die Geräte mit Nummern versehen worden. In weiterer Folge sei versucht worden die Geräte Probe zu bespielen. Die Stromzufuhr zu den Geräten sei jedoch unterbrochen gewesen. Die Gerätebespielung sei mittels probieren des Startknopfes erfolgt. In weiterer Folge hätte der Einsatzleiter U. die Stromzufuhr wieder hergestellt. Im Raum hätte sich hinten ein Sicherungskasten befunden. Der Einsatzleiter hätte offensichtlich den FI-Schaler betätigt. Was er genau gemacht hat, könne er nicht sagen. In weiterer Folge hätten der Einsatzleiter und der Schlosser die Glückspielgeräte aufgebohrt und offenbar eine Überbrückung betätigt. Was genau erfolgt ist, könne er nicht sagen. Anschließend seien die Geräte bespielt worden. Er hätte mit Herrn Wl. die Geräte bespielt. Herr Wl. hätte das GSp 26 dokumentiert und er hätte fotografiert bzw. die Geräte bespielt. Er hätte die Fotos mit der Kamera 2 erstellt. Wie viele Fotos er genau gemacht habe, könne er nicht sagen. Es würden keine Fotos gelöscht. Zugleich hätte er die Automaten bespielt. Die Bespielung hätte bis ca. 19:00 Uhr gedauert. In weiterer Folge hätte er nach Ausspruch der Beschlagnahme durch den Einsatzleiter die Geräte versiegelt. Auf jede mögliche Öffnung werde eine Versiegelungsplakette angebracht. In weiterer Folge sei der Einsatz beendet worden.
Auf Befragung durch den Vertreter der Beschwerdeführerin führte der Zeuge aus, es sei nicht versucht worden, die Geräte mit einem Schlüssel zu öffnen, bevor diese aufgebohrt wurden. Ob ein Schlüssel vorhanden war, könne er nicht sagen. Er hätte keinen Schlüssel gesucht, seine Aufgabe sei die Dokumentation gewesen. Er hätte auch nicht beobachtet, dass nach einem Schlüssel gesucht worden ist. Es seien die verschiedenen Knöpfe auf den Glückspielgeräten versucht worden. Wer die Kameras abgeklebt hat, könne er nicht mehr sagen.
Der Einsatzleiter U. hätte 2 - 3 mal lautstark die Kontrolle angekündigt. Wer die Türe aufgemacht hat, könne er nicht mehr sagen.
Der Zeuge Ö. wurde telefonisch ersucht, zur Befragung zu erscheinen, da eine Ladung nicht erfolgt ist, weil die belangte Behörde nicht angegeben hat, dass er am Einsatz beteiligt war. Der Zeuge Gr. Ö., Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, verneinte, dass er eine systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten samt Öffnung von Kästen, Laden und Ablichtung deren Inhaltes durchgeführt oder
von anderen Organen beobachtet hätte.
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Normen und Schlagworte
- § 50 Abs. 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RM/5100003/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RM.5100003.2016
- Stammnummer
- 114248
- Gültig
- 05.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF