Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/5100003/2016
Grenzen der Befugnisse bei einer Glücksspielkontrolle
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/5100003/2016vom 05.04.2017Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG sowie der §§ 53 und
54 GSpG betreffend die Beschlagnahme und Einziehung von Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das
Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, bewirkt daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß § 50 Abs 4 GSpG und damit verbundener Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich im Zuge
einer Kontrolle nach § 50 Abs 4 GSpG der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol und einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs l Z 1, 6 bzw 9 GSpG ergibt und in weiterer Folge Glücksspielautomaten, sonstige Eingriffsgegenstände oder technische Hilfsmittel gemäß § 53 GSpG
beschlagnahmt und gemäß § 54 GSpG eingezogen werden. Der Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols ist in diesem Fall im jeweils
der Kontrolle nachfolgenden Beschlagnahme-‚ Einziehungs— und Strafverfahren zu prüfen."
Nach den klaren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 10.10.2016, Fr 2016/17/0005 ist der Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen. Die dazu eingebrachten Beweisanträge sind daher für das gegenständliche Verfahren unerheblich und somit nicht aufzunehmen.
3.8. Zur Anregung auf Gesetzesüberprüfung
Die Bf. behauptet, dass die Auslegung des VwGH in Bezug auf die Zulässigkeit des Überklebens von Videokameras gegen Art. 6 EMRK und gegen Art. 7 B-VG verstoßen würde und regte dahingehend eine Prüfung des präjudiziellen § 50 Abs. 4 GSpG durch den Verfassungsgerichtshof an.
Im gegenständlichen Fall kam es im Zuge der Amtshandlung zum temporären Abdecken der acht sich im Lokal befindlichen Sicherheitskameras durch die Kontrollorgane. Zu dieser Thematik nimmt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.3.2013, 2012/17/0430 und 2012/17/0435 umfassend Stellung: „Den einschreitenden Organen ist es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er würde zwar die Durchführung einer Kontrolle vorsehen, den kontrollierenden Organen aber nicht gestatten, Maßnahmen zu setzen, die einen zweckdienlichen Ablauf ermöglichen. Ein nicht zu unterschätzender Faktor ist das Überraschungsmoment und die Unkenntnis der Inhaber der kontrollierten Betriebe vom genauen Kontrollablauf. Würde die genaue Vorgehensweise bei glücksspielrechtlichen Kontrollen - ebenso wie bei Kontrollen nach anderen Vorschriften - dem von den Kontrollen betroffenen Personenkreis bekannt sein, so bestünde die Gefahr, dass durch entsprechende Maßnahmen versucht wird, den Zweck der Kontrolle zu vereiteln. Außerdem könnten Parteien und Zeugen durch Abspielen auch nur von Teilen der gefilmten Amtshandlung beeinflusst werden. Aufgrund dieser Überlegungen besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, Videoaufzeichnungen derartiger Kontrollen zu unterbinden, welche die Gefahr ihrer schnellen Verbreitung und Veröffentlichung in sich tragen. Der Behörde kann daher ein Interesse nicht abgesprochen werden, die Anfertigung von Videoaufnahmen der Amtshandlung, auf deren weiteren Verwendung sie keinerlei Einfluss hat, zu unterbinden. Insbesondere spricht auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte der anwesenden Organwalter gegen eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Diese sind davor zu schützen, dass ihr Bildnis als Kontrollen nach dem GSpG durchführende Organe verbreitet wird. Das nur hypothetische Interesse der von der Kontrolle Betroffenen an der Anfertigung der Aufnahmen, welches im Wesentlichen darin bestanden haben soll, Beweismaterial für etwaige Rechtswidrigkeiten der einschreitenden Organe zu sammeln, überwiegt die Interessen der einschreitenden Organe bzw. Behörde nicht. Im Übrigen stehen dafür in der Regel andere Beweismittel zur Verfügung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war das temporäre Abdecken der Videokamera im Beschwerdefall verhältnismäßig und nicht rechtswidrig“.
Die Bedenken der Bf. werden in Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geteilt, zumal dieser auch keinen Anlass für die Anregung eines Normenprüfungsverfahrens sah, obwohl ihn die gleiche Verpflichtung nach Art. 89 Abs. 2 B-VG wie das Bundesfinanzgericht trifft.
Das Betreten des Hauses und die Nachschau in einigen Räumlichkeiten durch Organe der Finanzpolizei erfolgte ohne Zustimmung der Verfügungsberechtigten. Diese Maßnahme stellt eine in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Verwaltungsakte dar, die beim Bundesfinanzgericht bekämpfbar sind. Es liegt jedoch keine Verletzung im Hausrecht und keine Verletzung des durch Art 9 StGG bzw. Art 8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung der Wohnung vor (vgl. VfGH 25.9.1989, B233/89 uvm.).
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bf. gegen die Einräumung eines Betretungsrechtes zur Durchführung von Glückspielkontrollen sowie die Einräumung der Befugnis des § 50 Abs. 4 GSpG zur Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die für die Abgabenbehörde einschreitenden Organe der Finanzpolizei werden nicht geteilt.
3.9. Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgericht ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
3.10. Kostenentscheidung
Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG gelten als Aufwendungen die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
§ 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) normiert die Höhe der jeweiligen zu ersetzenden Pauschalbeträge in dessen Z 3 und Z 4. Der Ersatz, welcher vom Bund zu leisten ist, ergibt sich aus dem Ersatz des Schriftsatzaufwands der Bf. als obsiegende Partei in Höhe von 737,60 Euro und dem Ersatz des Verhandlungsaufwandes in Höhe von 922,00 Euro.
Da im gegenständlichen Verfahren keine Beteiligten dem Verfahren beizuziehen waren, sind die geltend gemachten Gebühren nach § 26 VwGVG nicht angefallen. Das diesbezügliche Kostenbegehren war daher abzuweisen.
Linz, am 5. April 2017
Dieses Dokument enthält 10 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 50 Abs. 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RM/5100003/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RM.5100003.2016
- Stammnummer
- 114248
- Gültig
- 05.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF