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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/5100003/2016

Grenzen der Befugnisse bei einer Glücksspielkontrolle

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/5100003/2016vom 05.04.2017Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Zeuge gab an, dass er am Hinterausgang postiert war. Einsatzbeginn sei gewesen, wie sich die Türe von innen geöffnet hätte. Einige Personen hätten das Lokal verlassen wollen. Organe der Bundespolizei hätten die Personen aufgefordert vor Ort zu bleiben und in Lokal zurück zu gehen. In weiterer Folge sei er ihnen durch den Abstellraum gefolgt und dann hätten sie sich im Lokal befunden. Zu diesem Zeitpunkt hätte ein Polizist den Schlüsselbund der Kellnerin gehabt, wie er zu diesem gekommen ist, könne er nicht sagen. Dieser sei dann Frau Mk. übergeben worden. Was sie mit diesem Schlüsselbunde getan hätte, wisse er nicht. Es sei eine weibliche Person (Kellnerin) und mehrere männliche Personen seien im Lokal gewesen. Diese Personen hätten das Lokal durch die Hintertür verlassen wollen. Ein konkretes Aufgabengebiet sei dem Zeugen nicht zugeteilt worden. Er sei eingesprungen, falls notwendig. Daraufhin hätte er gewartet und mit Spielern gesprochen. Ein Spieler hätte ihm zu verstehen gegeben, dass die Kellnerin den Strom hier ausgesteckt hätte. Dies sei die Stromzufuhr zu den PC-Terminals gewesen. Es sei in weiterer Folge die Stromzufuhr durch Einstecken erfolgt und die PC-Terminals seien wieder hochgefahren und spielbereit gewesen. In weiterer Folge hätte ich mich mit Dr. Hr. (Anmerkung: Vertreter der Bf. in der mündlichen Verhandlung) unterhalten und sich bei der Versiegelung der Geräte beteiligt. Der Richter hält dem Zeugen das Protokoll über die Glückspielkontrolle vor und befragt diesen ob er dieses angefertigt hätte. Der Zeuge gibt an, dass er dieses Protokoll nicht angefertigt hätte. Dieses Protokoll sei unter anderem von Herrn X. erstellt worden. Auf Befragung durch den Vertreters der Beschwerdeführerin führte der Zeuge aus, dass das Protokoll glaublich jemand von der Finanzpolizei geführt hätte. Nach der Handschrift hätte das Protokoll Herr X. weitergeführt. Wo genau der Wechsel erfolgt sei, könne er nicht sagen, er schätze ab 17:48 Uhr. Ob es üblich sei den Protokollführer zu wechseln, könne der Zeuge nicht sagen, da er üblicherweise nur bei der Bespielung anwesend sei. Wie viele Fotografen im Einsatz waren, könne er nicht sagen. Wie der Einsatzleiter in das Lokal gekommen ist, könne er nicht sagen, weil er beim Hintereingang war. Wie der Strom eingeschaltet wurde, könne er nicht sagen. Ob Observationen stattgefunden haben, dazu hätte er keine Wahrnehmung. Wie die Automaten bespielbar gemacht wurden, dazu hätte er keine Wahrnehmungen. Keine weiteren Fragen. Auf Befragung durch den Vertreter der belangten Behörde führte der Zeuge aus: Keine weiteren Fragen. Der Zeuge X. wurde telefonisch ersucht, zur Befragung zu erscheinen, da eine Ladung nicht erfolgt ist, weil die belangte Behörde nicht angegeben hat, dass er am Einsatz beteiligt war. Der Zeuge Kd. X. , Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteueren, erschien. Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte vor der Befragung an, dass den Zeugen Herr Fh. (Anmerkung: vor dem Verhandlungssaal) informiert hätte, um was es hier gehe. Dazu führte der Zeuge aus, dass Herr Fh. ihn informiert hätte, dass es um den Einsatz vom 4.12.2015 gehe, dass gerade Verhandlungspause sei und es gleich weiter gehen würde. Der Richter legt dem Zeugen das Protokoll über die Glückspielkontrolle vor. Dazu führte der Zeuge aus, es schaue so aus, dass dieses Protokoll ab einer gewissen Phase, ab 17:50 Uhr von ihm verfasst worden sei. Auf Befragung durch den Vertreters der Beschwerdeführerin zitierte der Zeuge aus dem (handschriftlich) verfassten Protokoll: "Kollegin Mk. gibt an, dass als sie das Lokal betreten hat ihr der Schlüssel sofort von einem Polizisten übergeben wurde. 20:32 Uhr Schlüssel wurde von EL und RA probiert. Er passt. Danach wurde der Schlüssel von RA wortlos eingezogen." Mir wurde dies angesagt, und ich habe dies protokolliert. Zur Frage, was er vor der Protokollführung gemacht hätte: "Nix" Es sei eine schleppende Geschichte bis die Amtshandlung anläuft. Auf Befragung durch den Vertreter der belangten Behörde zitierte der Zeuge aus dem Protokoll vor: "20:27 EL nimmt den am Schreibtisch liegenden Schlüssel zu dem RA Schmid angibt, dass dieser dem Personal bzw. der Brieftasche der hier beschäftigten Dame abgenommen ist und einer Verwertung nicht zugänglich ist. Er wurde bereits beim Haupteingang probiert. Er hat nicht gepasst. Eine weitere Verwendung wäre nach Aussage des RA rechtswiedrig. EL nimmt das zur Kenntnis und probiert den Schlüssel an der Hintertür." Über Ersuchen der Behördenvertreterin liest der Zeuge aus dem Protokoll vor: "Nach 18:20 der RA behauptet, dass Herr Rr. (Pol) der Wettkellnerin die Schlüssel entwendet hat." Der Vertreter der Beschwerdeführerin verzichtet auf die weitere Vernehmung der Zeugen U., R., Wl. und Mk.. Die Behördenvertreterin schließt sich dem an. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bringt vor: "1. Zum Betreten des verschlossenen Lokales durch Aufbrechen einer verschlossenen Türe: Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Kellnerin aufgrund der Klopfzeichen der Hintertüre diese geöffnet hat und den Organen somit Eintritt gewährt hat, nachdem die anwesenden Gäste und die Kellnerin wieder in das Lokal zurück gehen mussten hat die Polizei sodann von innen die Zwischentüre zum Vorraum geöffnet wo sich der Einsatzleiter befunden hat. Aufgrund der Zeugenaussagen, dass nach dem gewaltsamen Aufbrechen der Vordertüre der Einsatzleiter unmittelbar zur Zwischentüre weitergegangen ist, ergibt sich, dass das Aufbrechen der Vordertüre offensichtlich zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, wo die Organe sich bereits durch den hinteren Zugang Zutritt zum Lokal verschafft haben. Die Anwendung der unmittelbaren Zwangsgewalt war daher nicht notwendig selbst wenn das geschätzte Gericht zu anderen Feststellungen kommen sollte, so ist das Aufbrechen der Vordertüre mit dem Entry Tool unverhältnismäßig zumal aufgrund der Aussage des Zeugen Zg. dies beschädigungsfrei möglich gewesen wäre. 2. Zum Abkleben von den Überwachungskameras wird bemerkt, dass es kein Geheimnis sei wie die Testspielung durchgeführt werde. Die belangte Behörde kann sich daher nicht auf die vorliegende VwGH Judikatur berufen. zu 4. Zum Aufbrechen von 18 Automaten: Aufgrund des vorliegenden Protokolls und der Zeugenaussage insbesondere von Herrn Ar. hat sich ergeben, dass zwar ein Schlüsselbund vor Ort gewesen sei man diesen aber nicht probiert hat ob dieser bei den Automaten passen würde. 5. Zur behaupteten Hausdurchsuchung und dem Öffnen des Sicherungskastens: Es ergibt sich aus dem durch die belangte Behörde vorgelegten Protokoll bzw. aufgrund der Anzeige vom 22.2.2016, dass die belangte Behörde offensichtlich zumindest im Zeitraum 17:15 Uhr bis 17:22 Uhr das Lokal durchsucht hat, um einen Sicherungskasten bzw. den FI-Schalter zu finden, dass dies nicht eine rein oberflächliche Begutachtung des Lokals war, ergibt sich aus dem handschriftlichen Protokoll wo der Zeuge Sr angibt "17:22 Uhr versteckter FI-Schalter von EL eingeschaltet." Von dem abgesehen, ergibt sich von dem zum Akt genommenen Bild, dass der Sicherungskasten von außen als solcher nicht erkennbar ist. Die Zeugen konnten allesamt nicht angeben was in der Zeit zwischen 17:15 und 17:22 Uhr geschehen sei. Aus der Anzeige vom 22.2.2016 geht jedoch sodann deutlich hervor, dass um 17:22 Uhr der FI-Schalter entdeckt wurde. Nach Ansicht des Vertreter der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde offensichtlich intensiv die Lokalitäten systematisch durchsucht. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verweist auf den schriftlichen Antrag." Die Vertreterin der belangten Behörde verweist auf die Gegenschrift und die Stellungnahme führte ergänzend aus, dass die Ausübung der Zwangsgewalt notwendig war und gesetzesentsprechend durchgeführt wurde. Dass die Hintertüre durch die Kellnerin geöffnet wurde, sei lediglich dem Zufall zuzuschreiben. Sie hätte mit den Gästen das Lokal verlassen wollen, keineswegs die Kontrollorgane hineinlassen. Die Bespielung der Geräte sei die Intention der Kontrollorgane gewesen. Trotz Aufforderung an die Kellnerin, die Stromzufuhr wieder herzustellen bzw. die Schlüssel für die Geräte herauszugeben, sei sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Eine Bespielung der Geräte sei deshalb nur mittels Öffnen der Geräte und Wiederherstellung der Überbrückung möglich gewesen. Bezogen auf die Hausdurchsuchung, insbesondere im Zeitraum 17:15 bis 17:22 Uhr werde angemerkt, dass das Protokoll allein keinen Beweis für eine Durchsuchung liefere. Die Zeitspanne ergäbe sich vielmehr aus der mehrminütigen Diskussion des Einsatzleiters mit der Kellnerin, wie aus dem Protokoll ersichtlich ist (Androhung der Zwangsbespielung durch den Einsatzleiter). Es liegt somit insgesamt keine widerrechtliche Zwangsgewalt vor und werde somit beantragt, dass die Maßnahmenbeschwerde abgewiesen wird. Die mündliche Verhandlung wurde bis 5.4.2017, 10:00 Uhr vertagt. Die Parteienvertreter verzichteten auf eine förmliche Ladung. Grund der Vertagung war die Absicht des Richters, bis zu diesem Verhandlungstermin die Zeugenaussagen samt den vorgelegten Beweisen nochmals zu sichten und zum angeführten Termin das Erkenntnis zu verkünden. Folgende Beilagen wurden zur Niederschrift genommen: 1 Schreiben der LPD OÖ. vom 23.5.2016 2 durch Bf. vorgelegte Fotos (Eingangstüre) 3 durch Bf vorgelegtes Fotos (Eingangstüre) 4 durch Bf vorgelegtes Foto (Eingangstüre) 6 durch bel. Beh. vorgelegte Foto (Spiel-PC-Terminal) 7 durch bel. Behörde vorgelegtes Foto (Übersicht Automatenraum mit Sicherungskasten) Den Parteienvertretern wurde die Niederschrift zur Bestätigung vorgelegt und jeweils eine Ausfertigung ausgehändigt. 1.2.5.7. Mündliche Verhandlung am 5.4.2017 Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 5.4.2017 erstatteten die Parteien kein weiteres Vorbringen und verwiesen auf bisher gestellten Anträge. Der Richter verkündete das Erkenntnis und begründete kurz den Spruch. 2. Rechtslage Artikel 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 102/2014 lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; 4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.“ Art. 131 Abs. 3 B-VG lautet: „Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.“ § 9 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über den Aufbau und die Zuständigkeitsregelung der Abgabenverwaltung des Bundes – Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – (AVOG 2010) idF BGBl. I Nr. 14/2013 lauten: „ (3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich zur Besorgung der Geschäfte der Steuer- und Zollverwaltung einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe der Abgabenbehörden tätig. (4) Dienststellen der besonderen Organisationseinheiten können im gesamten Bundesgebiet eingerichtet werden. Die von Organen der besonderen Organisationseinheiten gesetzten Amtshandlungen sind, sofern keine unmittelbare Beauftragung für den Einzelfall durch eine Abgaben- oder Finanzstrafbehörde erfolgt ist, jener Abgabenbehörde zuzurechnen, in deren Amtsbereich die Dienststelle des Organes eingerichtet ist. “ § 12 Abs. 5 AVOG lautet: "Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann." § 13 Abs. 1 Z 3 AVOG 2010 lautet: „Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen für ihren Amtsbereich 3. die Vollziehung der den Abgabenbehörden mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben.“ § 10b Abs. 2 Z 2 lit. c der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV) idF BGBl. II Nr. 6/2016 lautet: „Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung 2. der den Abgabenbehörden in der Vollziehung c) des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung“ § 3 des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG) idF BGBl. I Nr. 118/2015 lautet: „Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).“ § 50 GSpG: „(1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. (2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden. (3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen. (4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. (5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben. […]“ § 1 des Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) idF BGBl. I Nr. 105/2014 lautet: „(1) Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. (2) Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich: 1. Bundesministerium für Finanzen, 2. Finanzämter und 3. Zollämter. (3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind, Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind.“ 3. Erwägungen 3.1. Zur behaupteten Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG regelt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Zuständig für die Behandlung von Beschwerden können das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesfinanzgericht oder ein Landesverwaltungsgericht sein. Die Abgrenzung der jeweiligen Zuständigkeiten wird in Art. 131 B-VG geregelt. Nach Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von der Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Für die Frage, welches Verwaltungsgericht (ein Landesverwaltungsgericht oder das Bundesfinanzgericht) zuständig ist, ist ein organisatorisches und nicht ein funktionelles Verständnis des Begriffes Abgabenbehörde maßgeblich. § 1 Abs. 1 BFGG normiert dazu, dass dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG […] in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden, obliegen. Die § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG führt diesbezüglich genauer aus, was unter „sonstigen Angelegenheiten“ zu verstehen ist. Dazu gehören Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder Beiträge (Z 1) betroffen sind. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG wird ausgeführt, dass die neue Ziffer 2 sicherstellen soll, dass für Maßnahmenbeschwerden (gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann das Bundesfinanzgericht zuständig ist, wenn die Angelegenheit keine Abgaben, sondern ordnungspolitische Maßnahmen (zB nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Glücksspielgesetz) betreffen. Für solche Maßnahmenbeschwerde gilt nicht die BAO, sondern das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) (vgl. ErlRV 360 BlgNR XXV. GP, 24). Dazu gehören auch die in § 13 Abs. 1 Z 3 AVOG 2010 normierten - den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich zugewiesenen - Aufgaben, wie die Vollziehung des Glücksspielgesetzes. Diese Maßnahmen sind ebenfalls durch § 12 Abs. 2 AVOG (Aufsichts- und Kontrolltätigkeit der Finanzpolizei) erfasst (vgl. VwGH 18.12.2013, 2013/17/0293). In § 9 Abs. 3 AVOG 2010 ist vorgesehen, dass der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung besondere Organisationseinheiten zur Besorgung der Geschäfte der Steuer- und Zollverwaltung einrichten kann. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe der Abgabenbehörden tätig. Von dieser Ermächtigung macht der Bundesminister für Finanzen in § 10b AVOG 2010-DV Gebrauch, indem er die Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Dienststellen bei allen Finanzämtern einrichtet. Laut § 10b Abs. 2 Z 2 lit. c AVOG 2010-DV obliegt der Finanzpolizei im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörde wie diesen die Wahrnehmung des Glückspielgesetzes. § 50 Abs. 3 GSpG normiert, dass zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht (gemäß § 50 Abs. 2 GSpG gehören zu den Organen der öffentlichen Aufsicht jedenfalls die Organe der Abgabenbehörden) auch aus eigenem Antrieb berechtigt sind. § 50 Abs. 4 GSpG legt die diesbezüglichen Kompetenzen der in Abs. 2 und 3 genannten Organe, welche zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich sind fest. Daraus ergibt sich, dass die Organe der Finanzpolizei als gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 iVm § 10b AVOG 2010-DV eingerichtete Organisationseinheit in Erfüllung der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG gemäß § 50 Abs. 2 und 3 als Organe der Abgabenbehörde tätig wurden und dieser zurechenbar sind. Die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Finanzpolizei, fand im Rahmen einer Kontrolle im Sinne des Glückspielgesetzes für ein Finanzamt als belangte Behörde statt. Es liegt damit eine Amtshandlung in einer sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheit gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG vor, nämlich eine Amtshandlung einer Abgabenbehörde, die eine ordnungspolitische Maßnahme darstellt. Diese aus eigener Macht gesetzten finanzpolizeilichen Zwangsakte zählen damit zur Verwaltung und unterliegen der Kognitionsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes. Die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts zur Behandlung der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde als „sonstige Maßnahme“ ist gem. § 1 Abs. 3 BFGG gegeben. § 24 Abs. 1 BFGG regelt, dass für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Anwendung kommt. Die Beschwerde wurde von der Bf. am 12.1.2016 auch beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht. Dieses leitete die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG unter Begründung seiner Unzuständigkeit an das Bundesfinanzgericht weiter. Es liegt damit keine Kompetenzstreitigkeit innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit iSd § 71 VwGG vor, welche durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 zu entscheiden ist, da sich einerseits das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für unzuständig erklärte und andererseits vom Bundesfinanzgericht das Verfahren durch Setzung weiterer Verfahrensschritte aufgenommen wurde. 3.2. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ein Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (zB VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154; 29.9.2009, 2008/18/0687). Die Abgabenbehörde hat als Lokalbetreiberin und somit als Inhaberin der Glücksspielgeräte die Bf, ermittelt. Die Bf. ist daher jedenfalls zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 3.3. Belangte Behörde Im gegenständlichen Fall sind Organe der Finanzpolizei im Amtsbereich des Finanzamtes Linz eingeschritten. Das Gericht ging daher davon aus, dass das Finanzamt Linz die belangte Behörde sei. Dazu wurde bereits in der Gegenschrift vorgebracht, im gegenständlichen Fall sei die Finanzpolizei FPT 44 als Organ der Abgabenbehörde (Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr) gem. § 9 Abs. 3 und 4 AVOG 2010 iVm § 10b AVOG 2010-DV und in der Folge als Organe der öffentlichen Aufsicht iSd § 12 Abs. 5 AVOG iVm § 50 Abs. 2 GSpG am 04.12.2015 aus eigenem Antrieb tätig geworden. Im Hinblick auf die oben getätigten Ausführungen seien die Handlungen der Finanzpolizei als Organe der öffentlichen Aufsicht bezogen auf die gegenständliche Kontrolle nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes der Abgabenbehörde - dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr - zuzurechnen, weshalb dieses als belangte Behörde anzusehen sei. Daher sei davon auszugehen, dass Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Partei im Verfahren gelte. Wer die belangte Behörde im Verfahren vertritt, sei den jeweils einschlägigen Organisationsvorschriften zu entnehmen (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 69). Gemäß § 10b Abs. 2 Z 2 Iit c der Durchführungsverordnung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV) obliegt der Finanzpolizei im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung der den Abgabenbehörden in der Vollziehung des Glücksspielgesetzes übertragenen Aufgaben. Die Finanzpolizei sei somit legitimiert, als Organ der Abgabenbehörde in deren Namen einzuschreiten (vgl. VwGH 27.2.2015, Ra 2014/17/0035). Die Kontrollbefugnisse nach dem Glücksspielgesetz können von allen Finanzämtern ausgeübt werden und stehen allen Finanzämtern ungeachtet ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches zu (vgl VwGH 30.6.2015, 2012/17/0270) . Das Einschreiten der Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr in der Stadt Linz erfolgte daher nicht in Überschreitung ihrer Befugnisse nach dem AVOG 2010. Deren Einschreiten ist dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr zuzurechnen. 3.4. Zum Antrag auf Akteneinsicht Die Bf. beantragte im Schriftsatz vom 17.3.2016, dass ihr das Bundesfinanzgericht Akteneinsicht gewähren und die anderen 13 Beilagen zur Stellungnahme übermitteln möge. § 17 Abs 1 AVG gewährt den Parteien des Verfahrens nicht nur ein subjektives Recht darauf, bei der Behörde in den Verwaltungsakt Einsicht zu nehmen, sondern auch darauf, sich von den Akten(teilen) an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder – seit der Novelle BGBl I 2008/5 ausdrücklich auch – Ausdrucke erstellen zu lassen (vgl VwGH 28. 2. 2008, 2007/06/0293 ). Die Bf. hat jedoch keinen Anspruch auf Übermittlung einer Aktenkopie (vgl VwGH 25. 2. 2010, 2009/06/0226 zu § 17 AVG), auf förmliche Mitteilung, dass die Partei zu bestimmten Zeiten Einsicht in den Verwaltungsakt nehmen kann (vgl VwGH 14. 4. 2010, 2007/08/0125 zu § 17 AVG), oder auf Aufforderung zur Akteneinsicht (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) . Im gegenständlichen Fall standen die Akten während der Dauer des gesamten Beschwerdeverfahrens zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Bf. bemühte sich weder um einen Termin zur Akteneinsicht zu erlangen, noch nahm sie diesbezüglich Kontakt mit dem Gericht auf. Erst in der Stellungnahme vom 2.1.2017 wurde moniert, dass die Übermittlung von Aktenteilen durch das Gericht nicht erfolgt sei und daher eine Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung nicht möglich gewesen wäre. Diesem Einwand ist auf Grund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht näher zu treten. Zudem ist die Akteneinsicht im Zuge der mündlichen Verhandlung ermöglicht worden. 3.5. Zum Inhalt der Maßnahmenbeschwerde Beschwerdegegenstand sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit. Akte der Behörde sind als solche zu qualifizieren, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss daher ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstanden - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in Form eines Befehls gilt, "dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird". Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687). Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein (VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154). Den einschreitenden Organen ist es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er würde zwar die Durchführung einer Kontrolle vorsehen, den kontrollierenden Organen aber nicht gestatten, Maßnahmen zu setzen, die einen zweckdienlichen Ablauf ermöglichen. Ein nicht zu unterschätzender Faktor ist das Überraschungsmoment und die Unkenntnis der Inhaber der kontrollierten Betriebe vom genauen Kontrollablauf (vgl. VwGH 27.02.2013, 2012/17/0430). Bei einer verwaltungspolizeilichen Maßnahme verlangt der maßgebende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme (vgl. VwGH 16.3.2012, ). Es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg führt, angewendet werden. 3.6. Zum festgestellten Sachverhalt Unstrittig ist, dass die Finanzpolizei am 04.12.2015 ab 17:02 Uhr im Lokal der Bf.eine Glückspielkontrolle durchgeführt und dabei durch das zwangsweise Öffnen einer Tür mit einem Brecheisen das Lokal betreten, acht Überwachungskameras abgeklebt, Strom entnommen, 18 Automaten aufgebrochen, und einen Sicherungskasten geöffnet hat. Behauptet wurde ursprünglich seitens der Bf., dass zwei weitere Türen zwangsweise geöffnet wurden. Diese Behauptung wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 3.1.2017 zurückgenommen. 3.6.1. Zum Aufbrechen der Eingangstüre Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Eingangstür durch Aufhebeln mit einem Brecheisen zwangsweise geöffnet wurde. Zudem sind die Organe der Finanzpolizei in das Lokal eingedrungen und haben anschließend darin verweilt. Gemäß § 50 Abs. 4 GSpG sind die in Abs. 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Es ist nicht Voraussetzung für eine derartige Betretung von Betriebsstätten zu Kontrollzwecken, dass schon vor der Betretung feststeht, dass eine Übertretung des Glücksspielgesetzes stattgefunden habe. Sinn und Zweck einer Kontrolle ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (VwGH 18.12.2013, 2013/17/0293). Weiters ermächtigt § 50 Abs. 4 GSpG zur Setzung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und normiert gleichzeitig ihre Grenzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen und zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. Zum Betreten des Lokals waren die Organe der belangten Behörde unter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt berechtigt. Der Zweck der zwangsweisen Öffnung der Tür war die Betretung des Lokals, um eine Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durchzuführen, da aufgrund von Beobachtungen ein begründeter Verdacht bestand, dass illegales Glückspiel in den Räumlichkeiten durchgeführt wurde. Vor dem zwangsweise Öffnen der Türe versuchten die Kontrollorgane nach übereinstimmenden Zeugenaussagen durch Klopfen und Betätigen der Türglocke, die Personen im Inneren des Lokals zum Öffnen der Tür zu bewegen und kündigten an, dass es zu einer zwangsweisen Türöffnung kommen würde. Daraufhin erfolgte die Öffnung der Tür durch den Einsatzleiter durch Aufhebeln der Tür mittels Brecheisen und damit die Beendigung der Maßnahme, da eine Betretung des Lokals nun möglich war. Wie sich aus der Zeugenaussage des beigezogenen Schlossers ergibt, ist die Verwendung des Brecheisens nicht das gelindeste Mittel gewesen, um die unversperrte Tür zu öffnen. Beim Einsatz dieses Gerätes müsse man damit rechnen, dass die Türe kaputt geht. Der Einsatz jedes Zwangsmittels ist grundsätzlich am Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen, vorausgesetzt es ist zur Erreichung der damit angestrebten Ziele geeignet und dafür auch notwendig. Steht die - wenn auch grundsätzlich zu Recht - eingesetzte physische Gewalt außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, so ist die betreffende Amtshandlung in diesem Punkt rechtswidrig (vgl. Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 (2016), 90f). Für das Gericht steht daher fest, dass - unabhängig davon ob und welcher Schaden an der Tür entstanden ist - der Einsatz des als "Entry Tool" bezeichneten Brecheisens im konkreten Zeitpunkt unverhältnismäßig war, da ein Schlosser vor Ort war, der die Tür sachgemäß hätte öffnen können. Warum der Schlosser nicht beigezogen wurde, konnte seitens der belangten Behörde nicht plausibel dargestellt werden. Das Aufbrechen einer Türe, ohne zu prüfen, ob eine gewaltfreie oder schonendere Öffnung möglich wäre, stellt eine behördliche Zwangsgewalt dar (vgl. dazu auch VwGH 6.7.1999, 96/01/0061 wonach etwa das Aufbrechen einer Garagentüre und das Eindringen in einen Lkw unter Beschädigung eines Seitenfensters, ohne zu prüfen, ob eine gewaltfreie Öffnung möglich wäre, nicht mehr als durch den richterlichen Auftrag zur Hausdurchsuchung erfasst angesehen werden und somit sich als der Sicherheitsbehörde zuzurechnende Maßnahme der Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellt). § 50 Abs. 4 GSpG sieht zwar die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, doch sind dabei die gelindesten noch zum Ziel führenden Mittel anzudrohen und anzuwenden (vgl. ErlRV 684 BlgNR 25. GP, 33). Die Türöffnung mit einem Brecheisen, obwohl ein Schlosser anwesend ist, stellt somit ein rechtswidriges exzessives Vorgehen dar, das die Befugnis zur Anwendung von Zwangsgewalt nach § 50 Abs. 4 GspG überschreitet. 3.6.2. Zum Abkleben der Videokameras Die Kontrollorgane verklebten während der Amtshandlung die acht sich im Lokal befindlichen Sicherheitskameras und entfernten diese Abdeckung vor Verlassen des Lokals wieder. Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.2.2013, 2012/17/0430, 0435 ist auch hier davon auszugehen, dass die Finanzpolizisten die anwesende Angestellte daran gehindert hätten, das Klebeband zu entfernen. Ein nicht zu unterschätzender Faktor von unangekündigten glücksspielrechtlichen Kontrollen ist das Überraschungsmoment und die Unkenntnis der Inhaber der kontrollierten Betriebe vom genauen Kontrollablauf. Im oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs 2012/17/0430 beurteilte dieser das temporäre Abdecken der Videokamera im Beschwerdefall verhältnismäßig und nicht rechtswidrig, denn „würde die genaue Vorgehensweise bei glücksspielrechtlichen Kontrollen - ebenso wie bei Kontrollen nach anderen Vorschriften - dem von den Kontrollen betroffenen Personenkreis bekannt sein, so bestünde die Gefahr, dass durch entsprechende Maßnahmen versucht wird, den Zweck der Kontrolle zu vereiteln. Außerdem könnten Parteien und Zeugen durch Abspielen auch nur von Teilen der gefilmten Amtshandlung beeinflusst werden. Aufgrund dieser Überlegungen besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, Videoaufzeichnungen derartiger Kontrollen zu unterbinden, welche die Gefahr ihrer schnellen Verbreitung und Veröffentlichung in sich tragen. Der Behörde kann daher ein Interesse nicht abgesprochen werden, die Anfertigung von Videoaufnahmen der Amtshandlung, auf deren weiteren Verwendung sie keinerlei Einfluss hat, zu unterbinden. Insbesondere spricht auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte der anwesenden Organwalter gegen eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Diese sind davor zu schützen, dass ihr Bildnis als Kontrollen nach dem GSpG durchführende Organe verbreitet wird. Das nur hypothetische Interesse der von der Kontrolle Betroffenen an der Anfertigung der Aufnahmen, welches im Wesentlichen darin bestanden haben soll, Beweismaterial für etwaige Rechtswidrigkeiten der einschreitenden Organe zu sammeln, überwiegt die Interessen der einschreitenden Organe bzw. Behörde nicht. Im Übrigen stehen dafür in der Regel andere Beweismittel zur Verfügung“. Im gegenständlichen Fall erfolgte das temporäre Abdecken der acht Videokameras verhältnis- und rechtmäßig. Daran vermag auch nichts ändern, dass die Methode der Testbespielung ohnehin bekannt ist. Gerade die mögliche Beeinflussung von Zeugen und Parteien durch Abspielen auch nur von Teilen der gefilmten Amtshandlung, der Schutz der Persönlichkeitsrechte der anwesenden Organwalter insbesondere durch eine mögliche Verbreitung ihres Bildnisses, berechtigten nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die einschreitenden Organe zu dieser Maßnahme. 3.6.3. Zum Aufbrechen von Automaten und die Entnahme von Strom Die zwangsweise Öffnung der 18 Automaten und die Entnahme von Strom zur Ermöglichung einer Probebespielung durch den Einsatzleiter mithilfe des anwesenden Schlossers (ersichtlich aus dem Protokoll über die Glückspielkontrolle vom 4.12.2015) stellen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Wie bereits oben ausgeführt, normiert § 50 Abs. 4 GSpG, dass die Organe zu einer umfassenden Überprüfung und zur Durchführung von Testspielen, wobei Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glückspieleinrichtungen bereithalten, dies unter Bereithaltung von Geld und Spieleinsätzen zu ermöglichen haben, befugt sind. Weiters werden die Organe ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Unter die umfassende Überprüfung und Durchführung von Testspielen ist auch die Maßnahme des Öffnens der 18 Automaten zur Testbespielung zu subsumieren und damit gesetzlich gedeckt. Zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben ist es erforderlich, dass Behörden sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können. Im Rahmen der Vollziehung ist zunehmend der Versuch illegaler Glücksspielanbieter wahrzunehmen durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Die im § 50 Abs. 4 GSpG statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen daher eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle dar. Die Kontrollorgane sind nicht verpflichtet, Anschlüsse von Glücksspieleinrichtungen an das Stromnetz, Internet u.Ä. selbst vorzunehmen. Der Wortlaut des § 50 Abs. 4 GSpG, wonach den Organen der öffentlichen Aufsicht u.a. umfassende Überprüfungen zu ermöglichen sind, schließt es aus, dass die Kontrollorgane selber die Voraussetzungen für die erforderlichen Überprüfungen zu schaffen haben. Vielmehr wäre der Beschuldigte als Person, die die Glücksspieleinrichtungen bereithielt, dazu verpflichtet gewesen (VwGH 21.08.2014, Ra 2014/17/0004). Eine anwesende Person muss diesen Verpflichtungen stets in geeigneter Art und Weise im Zeitpunkt der Kontrolle nachkommen. Gesetzlich klargestellt wurde auch, dass den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollen und sich die Verpflichteten nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflichten entziehen können (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1960 BlgNR 24. GP 51 zu § 50 Abs. 4 GSpG). Die Kontrollorgane forderten die sich im Lokal befindliche Mitarbeiterin mehrfach auf, die Spielbereitschaft der Geräte, welche sie ausgeschaltet, aber betriebswarm vorgefunden haben, betriebsbereit zu schalten, um eine Testbespielung zu ermöglichen. Diese verweigerte dies allerdings. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20.6.2012, 2012/17/0114 ausgesprochen, dass die in § 50 Abs. 4 GSpG angeführten Mitwirkungspflichten alle Personen treffen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Glücksspielautomaten sorgen. Zu diesem Personenkreis zählt die anwesende Mitarbeiterin unzweifelhaft. Indem sie als Vertretung in der Bar anwesend war und den Strom ausgeschaltet und sich geweigert hat, diesen wieder anzuschalten, hat sie faktisch für deren Verfügbarkeit bzw. auch Nicht-Verfügbarkeit gesorgt. Sie hat damit die Glücksspielgeräte bereitgehalten, hatte der Mitwirkungspflicht nachzukommen und somit durch Einschalten der Stromzufuhr eine Testbespielung zu ermöglichen. Sinn und Zweck einer Kontrolle ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (VwGH 18.12.2013, 2013/17/0293). § 50 Abs. 4 GspG ermächtigt die Kontrollorgane, diese Überwachungsmaßnahmen, zu denen insbesondere die Durchführung von Testspielen gehört, mit Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Dass kurz vor der Glücksspielkontrolle eine Bespielung funktionierender Automaten möglich war, ist durch die Zeugenaussage des bei der Überprüfung anwesenden Herrn Kv. bestätigt. Nach erfolglosem Auffordern der Mitarbeiterin erfolgte das Öffnen der Geräte durch den Einsatzleiter und den Schlosser (ersichtlich aus dem Protokoll über die Glückspielkontrolle vom 4.12.2015). Da wiederum dieser als Fachmann zur Öffnung beigezogen wurde und dies unter den vorhandenen geeigneten potentiellen Maßnahmen das gelindeste darstellt, handelten die Kontrollorgane unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Durch das Öffnen konnten die in den Automaten angebrachten „Unterbrecher“ der Stromzufuhr entfernt werden und nach Anschluss an das Stromnetz, war die Testbespielung möglich. Wie oben bereits ausgeführt, fällt die Herstellung einer Stromzufuhr zweifellos unter die Mitwirkungspflicht. Die Nutzung und Zufuhr des Stroms für die Dauer der Testbespielung ist verhältnis- und rechtmäßig erfolgt, weshalb keine rechtswidrige Maßnahme vorliegt. 3.6.4. Zur behaupteten Hausdurchsuchung Behauptet wird die Durchführung einer systematischen Durchsuchung der Räumlichkeiten samt Öffnung sämtlicher Kästen, Laden und Ablichtung deren Inhaltes. Die Bf. schließt aus dem Umstand, dass für den Zeitraum von 17:15 Uhr bis 17:22 Uhr keine Aktivitäten der Organe der Finanzpolizei protokolliert worden sind, auf eine intensive und systematische Durchsuchung der Lokalität. Untermauert wird diese Annahme durch den unbestrittenen Umstand, dass der Einsatzleiter einen Sicherungskasten geöffnet und einen "versteckten" FI-Schalter betätigt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfGH 6.6.1980, B444/79 und die dort zitierte Vorjudikatur) ist es für das Wesen der Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach einer Person oder nach einem Gegenstand, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird. Im gegenständlichen Fall, kann keine Rede davon sein, dass die amtshandelnden Organe die Geschäftsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei durchsucht hätten. Die in der Folge (vorläufig) beschlagnahmten Glücksspielautomaten sind ihrem Zweck entsprechend frei aufgestellt gewesen. Eine Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei war daher überflüssig. Dies wird auch durch die übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen bestätigt. Wenn jedoch die Bf. im Auffinden und der Betätigung FI-Schalters in einem verschlossenen Sicherungskasten als "Durchsuchung" qualifiziert, ist ihr beizupflichten. Nun hat der VfGH schon wiederholt dargelegt, dass durch den Schutz des Hausrechtes "ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, in Dinge, die man im allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen", hintangehalten werden soll (VfSlg. 1486/1933, 5182/1965, 9525/1982). Desgleichen hat er mehrmals ausgesprochen, dass "eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes" genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden (VfSlg. 3351/1958, 6528/1971, 8642/1979, 10897/1986, 11895/1988). Ein Kasten ist nun aber jener Teil eines Raumes, für den die entscheidende Voraussetzung - dass darin nämlich Dinge dem Einblick Fremder berechtigter- und gewohnterweise entzogen werden - in ganz besonderem Maße zutrifft. Dass sich eine Durchsuchung in einer Räumlichkeit "bloß" auf einen bestimmten Kasten beschränkt (weil es höchst wahrscheinlich ist, dass der gesuchte Gegenstand sich dort befindet), nimmt ihr daher nicht den Charakter einer Hausdurchsuchung. Daher ist die Öffnung eines Sicherungskastens, in dem sich höchstwahrscheinlich der FI-Schalter zur Ermöglichung der Stromzufuhr der im Raum aufgestellten Geräte befand, als ein rechtswidriger Eingriff in das Hausrecht anzusehen. Hat aber eine Hausdurchsuchung - wenn auch in einem sehr beschränkten Rahmen - stattgefunden, so steht auch schon ihre Gesetzwidrigkeit fest. Für die Durchsuchung weiterer Kästen und Laden bzw. der Ablichtung deren Inhaltes ergeben sich nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen keine Hinweise. 3.7. Zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des GSpG Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 10.10.2016, Fr 2016/17/0005 in der gegenständlichen Beschwerdesache ausgeführt: "10 Der Maßnahmenbeschwerde der antragstellenden Partei liegt eine Kontrolle gemäß § 50 Abs 4 GSpG zugrunde. Gemäß dieser Bestimmung sind die Behörden gemäß § 50 Abs 1 GSpG (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw die Landespolizeidirektion) und die in § 50 Abs 2 und 3 GSpG genannten Organe (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleimichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs 1, dem Amtssachverständigen und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach dem GSpG aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchführung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. 11 Eine Kontrolle nach § 50 Abs 4 GSpG dient demnach grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in § 4 GSpG normierten und sowohl in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde von der antragstellenden Partei als auch in den dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegenden Verfahren in Bezug auf die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 GSpG als unionsrechtswidrig monierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß § 50 Abs 4 GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden (vgl VwGH vom 29. Juni 2016, Ra 2016/09/0007). 12 Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RM/5100003/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RM.5100003.2016
Stammnummer
114248
Gültig
05.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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