Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1522
Entgelte für die Überlassung von Persönlichkeitsrechten eines Sportlers
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/24-IV/4/99vom 13.09.1999
Wortlaut laut Findok
Zahlt ein österreichisches
Unternehmen einem deutschen Unternehmen ein Entgelt dafür, dass es die
Verwertungsrechte an den Persönlichkeitsrechten eines Sportlers
erhält, dann sind diese Entgelte auf Grund des geltenden DBA-Deutschland
von der österreichischen Besteuerung zu entlasten. Diese
Entlastungsverpflichtung besteht sowohl dann, wenn es sich hiebei um unter
Artikel 12 (Lizenzgebühren) fallende Zahlungen handelt als auch dann, wenn
der Lizenzgebührencharakter bestritten und eine Zuordnung unter Artikel 4
(Unternehmensgewinne) gemacht würde (bezüglich der nach
inländischem Recht gegebenen Abzugssteuerpflicht wegen Zuordnung unter
§ 98 Z. 6 und § 99 Z. 3 EStG 1988 siehe EAS 882).
Ist der betreffende Sportler in Österreich
ansässig und hat er seine Persönlichkeitsrechte zunächst der
deutschen Gesellschaft übertragen, die sodann eine
Rückübertragung nach Österreich vorgenommen hat, dann ist damit
zu rechnen, dass derartige Konstruktionen seitens der österreichischen
Finanzverwaltung aus der Sicht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise einer
Untersuchung unterzogen werden. Aber selbst wenn sich dabei herausstellen
sollte, dass die in Rede stehenden Entgelte nicht dem deutschen Unternehmen,
sondern unmittelbar dem österreichischen Sportler als dessen Einkünfte
steuerlich zuzurechnen sind, würde dadurch keine Haftung des
österreichischen Unternehmens für einen unterlassenen Steuerabzug nach
§ 99 EStG 1988 eintreten, da diesfalls das Erfordernis für diesen
Steuerabzug, nämlich die beschränkte Steuerpflicht des
Einkünfteempfängers nicht vorliegt.
13.
September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 98 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/24-IV/4/99
- Stammnummer
- 2773
- Gültig
- 13.09.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF