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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1522

Entgelte für die Überlassung von Persönlichkeitsrechten eines Sportlers

geltende FassungEAS-AuskunftK 1/24-IV/4/99vom 13.09.1999

Wortlaut laut Findok

Zahlt ein österreichisches Unternehmen einem deutschen Unternehmen ein Entgelt dafür, dass es die Verwertungsrechte an den Persönlichkeitsrechten eines Sportlers erhält, dann sind diese Entgelte auf Grund des geltenden DBA-Deutschland von der österreichischen Besteuerung zu entlasten. Diese Entlastungsverpflichtung besteht sowohl dann, wenn es sich hiebei um unter Artikel 12 (Lizenzgebühren) fallende Zahlungen handelt als auch dann, wenn der Lizenzgebührencharakter bestritten und eine Zuordnung unter Artikel 4 (Unternehmensgewinne) gemacht würde (bezüglich der nach inländischem Recht gegebenen Abzugssteuerpflicht wegen Zuordnung unter § 98 Z. 6 und § 99 Z. 3 EStG 1988 siehe EAS 882). Ist der betreffende Sportler in Österreich ansässig und hat er seine Persönlichkeitsrechte zunächst der deutschen Gesellschaft übertragen, die sodann eine Rückübertragung nach Österreich vorgenommen hat, dann ist damit zu rechnen, dass derartige Konstruktionen seitens der österreichischen Finanzverwaltung aus der Sicht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise einer Untersuchung unterzogen werden. Aber selbst wenn sich dabei herausstellen sollte, dass die in Rede stehenden Entgelte nicht dem deutschen Unternehmen, sondern unmittelbar dem österreichischen Sportler als dessen Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind, würde dadurch keine Haftung des österreichischen Unternehmens für einen unterlassenen Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 eintreten, da diesfalls das Erfordernis für diesen Steuerabzug, nämlich die beschränkte Steuerpflicht des Einkünfteempfängers nicht vorliegt. 13. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

PersönlichkeitsrechteSportler

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 1/24-IV/4/99
Stammnummer
2773
Gültig
13.09.1999 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF