Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2617
Entgelte für die Überlassung von Persönlichkeitsrechten durch einen ehemaligen Sportler
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0362-IV/4/2005vom 22.06.2005
Wortlaut laut Findok
Wird mit einem Sportler eine
Vereinbarung geschlossen, dass dieser gegen Entgelt die Verwertung seiner
Persönlichkeitsrechte einem österreichischen Tourismusverband
überlässt, dann fallen die gezahlten Entgelte unter die
Steuerzuteilungsregel des Artikels 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Deutschland. Die
Entgeltzahlung unterliegt daher dem Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z 3 EStG
(EAS 1201). Nach einer mit Deutschland abgestimmten Auffassung (e-mail
Korrespondenz vom 27. Mai 2005/2. Juni 2005) findet diese Steuerzuteilungsregel
auch bei nicht mehr aktiven Sportlern Anwendung.
22.
Juni 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0362-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24866
- Gültig
- 22.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF