Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1817-W/05
1. Liegt in der Nutzungsüberlassung von Fernseh- und Rundfunkübertragungsrechten, von Rechten für Tonträger- Aufnahmen, zur Verwertung über Internet Online Dienste, im Zusammenhang mit Sportwetten aller Art, sowie von Rechten zum Merchandising ein gebührenrechtlicher Bestandvertrag vor? 2. § 26 GebG im Fall der Erhöhung des Entgelts? 3. Ist der Vertrag unwirksam, obwohl das geleistete Entgelt nicht zurückgefordert wurde?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1817-W/05vom 30.07.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Rahmen eines Lizenzvertrages wird einem Dritten vom Eigentümer ein Nutzungsrecht an einem Immaterialgut eingeräumt. Die an diesen Immaterialgütern eingeräumten Nutzungsrechte werden als Lizenzen bezeichnet. Nach herrschender Meinung ist der Lizenzvertrag, wie der Sponsorvertrag, ein Vertrag sui generis, dh ein eigener Vertragstyp, für den es keine im Gesetz speziell vorgesehenen Regelungen gibt. Unstrittig ist ein Lizenzvertrag als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren, weshalb die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragspartnern nicht mit der einmaligen Erbringung der Leistung erlischt, auch wenn etwa nur eine einmalige Lizenzzahlung vereinbart worden ist. Vielmehr besteht das übertragene Immaterialgut weiter und damit auch die verbundenen Rechte und Pflichten der Vertragspartner. In der Regel ist der Lizenzvertrag ein synallagmatischer Vertrag, bei dem die Hauptpflichten, nämlich die Pflicht des Lizenzgebers, dem Lizenznehmer das Recht zur Nutzung des Lizenzgegenstandes einzuräumen und die Pflicht des Lizenznehmers zu einer Gegenleistung, die meist in Geld besteht, einander gegenüber stehen. Da der Lizenzvertrag ein Dauerschuldverhältnis ist, endet er bei Befristung durch Zeitablauf; ansonsten können die Vertragsparteien den Lizenzvertrag wiederum nur aus wichtigem Grund auflösen. (Leitner, Persönlichkeitsrechte und deren Vermarktung, in Haunschmidt (Hrsg.), Sport und Recht in Österreich, Für Sportler, Vereine, Verbände und Sponsoren,(2006), 145). Ebenso ist nach Fritzweiler, Vertragstypen im Sport, in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg.), Sport und Recht, (2006), 167-168) der Vermarktungs- und Sponsoringvertrag ein Vertragstyp, bei welchem Werbeleistungen im Sport erbracht werden. Werden passive Werberechte vergeben, handelt es sich um einen Lizenzvertrag, für welchen die Aspekte und Bestimmungen von Pachtverträgen und Mietverträgen zur Anwendung kommen.
Damit konnte der UFS aufzeigen, dass die überwiegende Mehrzahl der Autoren die Ansicht vertritt, dass zumindest die Vertragspunkte 2.1. c) und d) bereits bürgerlich-rechtlich den Bestandverträgen zugerechnet werden können, da im Wesentlichen die Nutzung von Rechten auf gewisse Zeit eingeräumt wird.
Der Bestandvertrag muss auf gewisse Zeit geschlossen sein, der Bestandgeber muss irgendwie zeitlich gebunden sein. Die Dauer des Bestandverhältnisses muss aber nicht schon im Voraus bestimmt sein. Die Bestanddauer kann auch durch ein dem Zeitpunkt nach ungewisses Ereignis oder durch die Umstände, etwa den Zweck des Vertrages wie bei Sommerwohnungen, oder durch den Bedarf des Bestandnehmers bestimmt werden. (Klang in Klang, ABGB2 V, 11). Dem Bestandverhältnis ist wesentlich, dass es nicht durch Erbringung der Leistung erlischt. Daher stellt es einen Fall des Dauerschuldverhältnisses dar, sein natürliches Ende ist nicht die Erfüllung, sondern der Zeitablauf. Rücktritt im technischen Sinn ist nach Vollzug des Bestandverhältnisses unmöglich, auch Willensmängel äußern nicht dieselben Wirkungen wie bei anderen Schulden. Der Bestandgeber hat dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache zu gewähren. (Klang in Klang, ABGB2 V, 12).
Unter Punkt 2.1. heißt es, dass der Verein auf die Dauer dieses Vertrages die besagten Rechte überträgt. Nach Punkt IV. läuft dieser Vertrag ab sofort (1999), das heißt ab Vertragsabschluss. Die Bw. sollte diesen Vertrag frühestens mit 30.6.2000 kündigen können, beide Vertragsteile sollten den Vertrag jederzeit kündigen können, wenn ein gravierender Grund auftritt, der die Fortsetzung dieses Vertragsverhältnis unzumutbar machte. Die Bw. hätte nach dem Vertrag die übertragenen Rechte erst ab 1.7.2004 verwerten können, doch verpflichtete sie sich zur sofortigen Leistung des jährlichen Entgelts, und erbrachte die Leistung tatsächlich. Nach den Angaben der Bw. in der Berufung verlangte sie die erbrachte Leistung vom Verein auch nicht zurück. Damit ist der Vertrag bereits nach dem bürgerlichen Recht auf eine gewisse Zeit abgeschlossen worden.
Die Nutzung von Rechten laut Punkt 2.1.a) bis d) gegen Entgelt wird auf gewisse Zeit übertragen. Im Erkenntnis VwGH 5.11.2009, 2008/16/0084 beurteilte der VwGH die Gestattung der Nutzung von Tunnelantennensystemen zur Programmabstrahlung gegen Entgelt auf gewisse Zeit als "lupenreinen Bestandvertrag". Nach der Literatur zu den Bestandverträgen iSd §§ 1090 ff ABGB sind die Vertragspunkte c) und d) ein Bestandverhältnis. Die Vertragspunkte 2.1.a) und b) "Fernsehübertragungsrechte und Rechte im Zusammenhang mit Sportwetten aller Art" entsprechen grundsätzlich als Nutzung von Rechten auf gewisse Zeit gegen Entgelt ebenso den bürgerlich-rechtlichen Vorgaben für Bestandverträge. Ergänzend wird untersucht, ob diese in wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Merkmalen des § 33 TP 5 GebG entsprechen.
5.2. "Bestandverträge" - gebührenrechtlich
Die gebührenrechtlichen Bestandverträge sind Gebrauchsüberlassungsverträge, bei welchen die Nutzung einer Sache auf bestimmte Zeit überlassen wird. Hierzu gehören Miete Pacht und Leihe (VwGH 6.5.1985, 84/15/0194; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 1 zu § 33 TP 5 GebG). § 33 TP 5 GebG umfasst jedenfalls alle Miet- und Pachtverträge, die nach den Bestimmungen der §§ 1090 ff ABGB zu beurteilen sind, darüber hinaus auch jene Verträge, die an sich zwar den Tatbestand des § 1090 ABGB erfüllen, aber in der Literatur oder Rechtsprechung verschiedentlich wegen Nichterfüllung sonstiger Voraussetzungen nicht als Bestandverträge gewertet werden (z.B. Nutzungsverträge von Wohnungsgenossenschaften mit ihren Mitgliedern, Leasingverträge, Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur GebG-Novelle 1976 338 BlgNR 14. GP; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 2 und Rz 4 zu § 33 TP 5 GebG; VwGH 15.11.1984, 83/15/0181; VwGH 2.4.1990, 89/15/0147; VwGH 24.3.1994, 92/16/0129; VwGH 11.3.2010, 2008/16/0182).
Wesentliche Kriterien der Bestandverträge iSd § 33 TP 5 GebG sind die Überlassung einer (unverbrauchbaren) Sache zum Gebrauch, auf eine gewisse Zeit und gegen ein Entgelt. Die einzige Voraussetzung ist, dass die Sache unverbrauchbar sein muss. Sache iSd § 285 ABGB sind sowohl körperliche als auch unkörperliche Sachen (VwGH 19.12.1986, 85/15/0249 bis 0253). Dazu zählt auch die Überlassung von nutzbaren Rechten (§ 1093 ABGB), da diese als Sachen im Rechtssinn anzusprechen sind und durch die Überlassung zur Nutzung nicht verbraucht werden können. So beurteilte der VwGH 11.3.2010, 2008/16/0094 ein zwanzigjähriges Nutzungsrecht an Glasfaserkabeln gegen Entgelt als Bestandvertrag iSd§ 33TP 5 GebG. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 9 zu § 33 TP 5 GebG). Auch unselbständige Teile einer Sache können vermietet oder verpachtet werden, wie Wandflächen zu Reklamezwecken, Abringung von Schaukästen oder zukünftige Sachen (VwGH 2.4.1990, 89/15/0147). Ein "Infrastrukturnutzungsvertrag" mit dem die Österreichischen Bundesbahnen einem anderen Eisenbahnunternehmen die Nutzung ihrer Schieneninfrastruktur gestatten ist ein gebührenrechtlicher Bestandvertrag (UFS 28.6.2006, RV/1491-W/04). Da Gegenstand des Bestandvertrages unverbrauchbare Sachen sind, kommen auch nutzbare Rechte wie Patent- und Urheberrechte, Jagd- und Fischereirechte sowie Gewerbeberechtigungen in Betracht (VwGH 27.6.1994, 92/16/0165). Die Lizenzverträge werden idR von der Befreiungsbestimmung des§ 33 TP 5 Abs. 4 Z.2 GebG erfasst sein. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 8, Rz 10, RZ 45, zu § 33 TP 5 GebG).
Laut Punkt 2.1.a) des Vertrages überträgt der Verein an die Bw. auf die Dauer des Vertrages Fernsehrechte und andere Rechte.
Bei Fernsehübertragungsverträgen ("Sportrechte-Verwertungsverträge") ist Leistungsgegenstand die Verwertung des Sportereignisses ohne Werbeabsicht und jegliche Förderungsabsicht. Geleistet wird vom Veranstalter die Organisation der Sportveranstaltung (also eine Sportorganisationsleistung) zur Verwertung. Die Leistung besteht in der Gestattung der Aufzeichnung der Sportveranstaltung am Veranstaltungsort zum Zwecke der Ausstrahlung in Hörfunk und Fernsehen. Es handelt sich um einen typengemischten Vertrag mit kauf-, miet- und pachtähnlichen Elementen, teilweise um einen Lizenzvertrag. (Fritzweiler, Vertragstypen im Sport, in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg.), Sport und Recht, (2006), 170-171).
Die in Punkt 2.1.a) des Vertrages genannten Rechte haben die Gestattung der Aufzeichnung der Fußballspiele des Bestandgebers, des Vereins, zum Zweck der Ausstrahlung in Fernsehen, Rundfunk, für Tonträger-Aufnahmen, für die Verwertung über Internet Online Dienste zum Gegenstand und werden der Bw. auf Dauer des Vertrages gegen Entgelt übertragen. Im vorliegenden Fall wird die genannte Vertragsleistung der Bw. auf gewisse Zeit übertragen, womit die bestandvertraglichen Momente dieses Vertrages überwiegen. Somit wird auch in Punkt 2.1.a) des Vertrages die Nutzung eines Rechtes auf gewisse Zeit gegen Entgelt überlassen und würde bereits für sich genommen unter § 33 TP 5 GebG fallen.
Die Bw. beruft gegen die Festsetzung der Bestandvertragsgebühr bezüglich Punkt 2.1.lit.b), dass "ein Recht auf Durchführung von Sportwetten" nicht bestünde.
Diese Ansicht der Bw. entspricht der von Marhold/Friedrich, Zur Existenz eines Wettrechts und die wettbewerbsrechtlichen Folgen seiner Vereinbarung, in Karollus/Achatz/Jabornegg [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports, Band 1 (2000), 35, vertretenen Meinung, die die Existenz eines übertragbaren Wettrechtes ablehnt. Ausgangspunkt war die Frage, ob zB ein Sportverein, der an Wettkämpfen im Rahmen einer Liga teilnimmt, die Möglichkeit hat, das Recht auf die Annahme von Wetten über den Ausgang der unter seiner Beteiligung stattfindenden Wettkämpfe zu veräußern oder Dritten die Verwertung der Spielresultate zum Zwecke der Wette zu verweigern. Die Wette gehört gemäß
§ 1269 ABGB zu den Glücksverträgen. Als Glücksvertrag ist ihr wesentlicher Bestandteil das aleatorische Moment, das heißt, der Vertrag wird in Hoffnung auf den Eintritt eines noch ungewissen Vorteils abgeschlossen. Die Wette ist durch Wagnis bzw. Risiko gekennzeichnet. Das Glücksmoment ist unmittelbarer Vertragsbestandteil der Wette. (Marhold/Friedrich, Zur Existenz eines Wettrechts und die wettbewerbsrechtlichen Folgen seiner Vereinbarung, in Karollus/Achatz/Jabornegg [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports, Band 1 (2000), 35). Bei der Wette wird eine Leistung für den Fall versprochen, dass sich eine aufgestellte Behauptung über ein beiden Teilen noch unbekanntes Ereignis als falsch erweist (§ 1270 ABGB). Unter den Begriff des Ereignisses fällt jede Begebenheit, unabhängig davon, ob sie durch menschliches Verhalten bewirkt werden kann, die ein zukünftiges, gegenwärtiges oder vergangenes Geschehen betrifft, denn auch bei einem gegenwärtigen oder vergangenem Ereignis liegt ein aleatorisches Moment in der Entscheidung, welche Behauptung die richtige ist. Es kann auch in der Tätigkeit einer der Parteien bestehen, wobei es jedoch nicht in der Willkür der Parteien liegen darf, das Ereignis herbeizuführen oder nicht. (Marhold/Friedrich, Zur Existenz eines Wettrechts und die wettbewerbsrechtlichen Folgen seiner Vereinbarung, in Karollus/Achatz/Jabornegg [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports, Band 1 (2000), 36). Die Autoren untersuchen ein mögliches "Wettrecht" im Licht des § 16 ABGB, § 1 Urhebergesetzes und § 1 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und kommen zu dem Schluss, dass es keine Rechtsgrundlage gibt, die die Existenz eines subjektiven, veräußerungsfähigen Wettrechts von Sportvereinen begründet, welches wirksam Schutz davor bietet, dass auf eine Sportveranstaltung, an der die Vereine beteiligt sind, keine Wetten angeboten werden. (Marhold/Friedrich, Zur Existenz eines Wettrechts und die wettbewerbsrechtlichen Folgen seiner Vereinbarung, in Karollus/Achatz/Jabornegg [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports, Band 1 (2000), 72).
Nach Ansicht des UFS ist der gegenständliche Sachverhalt jedoch anders gelagert. Laut Punkt 2.1.b) wurde kein einem Persönlichkeits- Urheber- oder Markenrecht ähnliches "Wettrecht" vom Verein auf die Bw. übertragen, sondern in Punkt I. verspricht die Bw. dem Verein pro Spieljahr ein laufendes Entgelt zu bezahlen und die Bw. erhält dafür Fernsehrechte, Radiorechte und ferner sämtliche Verwertungsrechte im Zusammenhang mit Sportwetten (Wettkanal) sowie nicht exklusive Merchandisingrechte, und in Punkt 2.1.b) heißt es lediglich, dass "der Verein an die" Bw. "auf die Dauer dieses Vertrages exklusiv sämtliche Rechte im Zusammenhang mit Sportwetten aller Art"
überträgt. Der UFS nimmt daher nicht das Recht auf Durchführung von Sportwetten in den Blick, sondern diese Passagen des Vertrages Übertragung von Rechten im Zusammenhang mit Sportwetten auf gewisse Zeit eingebettet in den Zusammenhang mit den anderen übertragenen Rechten. Bestandobjekt ist im gegenständlichen Fall das Bündel an der Bw. übertragenen Rechten laut Punkt 2. des Vertrages: Fernsehrecht, Rundfunkübertragungsrecht, Rechte für Tonträger-Aufnahmen, Rechte zur Verwertung über Internet Online-Dienste, sämtliche Rechte im Zusammenhang mit Sportwetten aller Art, Merchandising im Zusammenhang mit dem Sport-Wett-Kanal, Nutzungsrecht an den Markenrechtes des Vereines. Aus diesen übertragenen Rechten kann die Bw. durch deren Verwertung Einnahmen erzielen und zwar auf die Dauer des Vertrages. Während aus den Vertragspunkten wie Übertragung von Fernsehrecht, Rundfunkübertragungsrecht, Rechte für Tonträger-Aufnahmen, Rechte zur Verwertung über Internet Online-Dienste, Merchandising im Zusammenhang mit dem Sport-Wett-Kanal, Nutzungsrecht an den Markenrechtes des Vereines der Inhalt "des Bestandobjektes" und welche Nutzungen für den Bestandnehmer daraus möglich sind, erkennbar ist, ist Punkt 2.1.b) "sämtliche Rechte im Zusammenhang mit Sportwetten aller Art" inhaltlich unbestimmt und wird im Vertrag auch nicht weiter ausdifferenziert, in Punkt 1. werden diese Rechte als "Verwertungsrechte" umschrieben und in Punkt 2.3. als "Nutzungsrechte". Nirgendwo sind Ausführungen, was diese Rechte vermitteln sollen und um welche Rechte es sich im Einzelnen handelt. In der Berufung stellt sogar die Bw. selbst in Frage, dass hier Rechte zur Nutzung übertragen wurden.
Tatsache ist jedoch, dass nach dem objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages, der sich aus Punkt I. des Vertrages ergibt, die Bw. einen "Wettkanal" im Fernsehen für Sportereignisse einrichten wollte und dafür mit dem Fußballverein - in je höherer Spielklasse umso besser - werben wollte und andererseits dem Verein ermöglichen wollte, sportliche Erfolge zu verbessern, durch Bezahlung eines Entgelts und einer Gewinnbeteiligung. In Punkt 2.3. des Vertrages überträgt der Verein dezidiert "die in Punkt 2.1.....b) angeführten Nutzungsrechte".
Daher kommt der UFS zur Ansicht, dass Punkt 2.b) des Vertrages dazu dient, für den Bestandnehmer, die Bw., das Bestandobjekt, das aus einem Bündel an Rechten und Verwertungsmöglichkeiten - um einen "Wettkanal" im Fernsehen für Sportereignisse einrichten zu können - besteht, "abzusichern". In Punkt 3. des Vertrages, der an Punkt 2. der die Übertragung von Rechten des Vereines an die Bw. zum Inhalt hat, textlich unmittelbar anschließt, verpflichtet sich die Bw. als Gegenleistung ein jährliches Entgelt an die Bestandgeberin zu zahlen. Das heißt, die Gegenleistung für die Überlassung der Nutzung an Rechten auf gewisse Zeit wird von der Bw. für das gesamte Bündel der in Punkt 2.1. überlassenen Rechte insgesamt erbracht.
Im gegenständlichen Fall besteht das Bestandobjekt aus einem Bündel an Rechten, das die Bw. dazu vom Verein zur Nutzung benötigt, um einen "Wettkanal" im Fernsehen einzurichten. Diese Rechte in Punkt 2.1.a) bis d) werden der Bw. nicht ein für allemal übertragen, sondern die Bw. erhält die Nutzung dieser Rechte auf gewisse Zeit. Die Bw. verspricht dafür eine jährliche Gegenleistung zu erbringen und unter bestimmten Voraussetzung zusätzlich eine Gewinnbeteiligung. Nach Ansicht des UFS entsprechen die Vertragspunkte 2.1.c) Übertragung des Rechts zum Merchandising und 2.1.d) Nutzungsrecht an Markenrechten, Namensrecht und Persönlichkeitsrecht des Vereines, bereits den §§ 1090 ff ABGB. Punkt 2.1.a) Übertragung von Fernsehrecht, Rundfunkübertragungsrecht, Rechte für Tonträger-Aufnahmen, Rechte zur Verwertung über Internet Online-Dienste, usw. hat bereits bürgerlich-rechtlich starke Pachtvertragskomponenten und erfüllt die Voraussetzungen für Bestandverträge gemäß
§ 33 TP 5 GebG "Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis". Die in Punkt 2.1.b) übertragenen "Rechte im Zusammenhang mit Sportwetten aller Art", in Verbindung mit Punkt 2.3., der diese Rechte zwar dezidiert als Nutzungsrecht bezeichnet, können mangels inhaltlicher Bestimmtheit nicht als eigene Übertragung eines Nutzungsrechtes angesehen werden, sehr wohl aber als ein Punkt im gesamten Bestandsobjektsbündel, das dessen Sicherung und Erhaltung dient. Das ergibt sich aus der Absicht der Bw., einen "Wettkanal" im Fernsehen einzurichten. Das ergibt sich auch aus der Bereitschaft der Bw., laut Punkt 3. "als Gegenleistung" für die Nutzung des "Bestandobjekts Vertragspunkte 2.1.a) bis d)" ein jährliches Entgelt zu zahlen.
Ist die Bw. der Ansicht, dass der vorliegende Vertrag kein Bestandvertrag iSd bürgerlichen Rechtes ist, so wurden mit der gegenständlichen Vereinbarung der Bw. Rechte gegen ein laufendes Entgelt zur Nutzung übertragen, sodass die Bestimmungen des § 33 TP 5 GebG Anwendung finden. In der gebührenrechtlichen Literatur und Judikatur ist jedenfalls sichergestellt, dass auch diverse Nutzungen an Rechten gegen Entgelt auf eine gewisse Zeit die Bestandvertragseigenschaft iSd § 33 TP 5 GebG aufweisen, auch wenn sie bürgerlich-rechtlich als Verträge sui generis eingestuft werden. Dazu ist auf das Erkenntnis des VwGH 28.6.1995, 94/16/0045 hinzuweisen:
"Selbst wenn ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente enthält, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Rechtsnatur ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an (Vgl. Erkenntnis VwGH 5.3.1990, 89/15/0014 mwH)."
Da der Verein als Bestandgeber der Bw. die Nutzung von einem Bündel an Rechten, die in Punkt 2.1. des Vertrages aufgezählt sind, auf eine gewisse Dauer überlässt und die Bw. sich verpflichtet dem bestandgebenden Verein ein jährliches Entgelt zu zahlen, liegt ein Bestandvertrag gemäß
§ 33 TP 5 GebG vor.
6. Der Vertrag ist gültig zustande gekommen
Die Bw. meint, der Vertrag wäre nicht rechtswirksam zustande gekommen, da die Verwertung der genannten Rechte wegen § 4 Abs. 12 der zum Zeitpunkt der Berufung geltenden Fassung der Durchführungsbestimmungen für die Bewerbe der Österreichischen Bundesliga gar nicht möglich gewesen wäre und ein Recht auf Durchführung von Sportwetten nicht bestünde. Tatsächlich nahm die Bw. ihr Kündigungsrecht in Anspruch und kündigte vereinbarungsgemäß zum 30.6.2000. Für den Zeitraum Vertragsabschluss bis 30.6.2000 leistete die Bw. dem Verein das Entgelt. Nach der Kündigung verlangte sie das Entgelt nicht zurück. Damit wurde nicht nur ein Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen, sondern vereinbarte Leistungen wurden im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und der Kündigung tatsächlich erbracht. Anlässlich der mündlichen Verhandlung legte die Bw. die im Wesentlichen gleichlautenden Kündigungsschreiben (bis auf die die Kündigungsschreiben der Vereine D und B2 ) vom 22.12.1999 vor. Die Bw. betonte dazu, dass es unter Verweis auf Arnold, Rechtsgebühren, 8. Auflage, §1 Rz 19; § 17 Rz 19b bei den Rechtsgeschäftsgebühren keine Anfechtung gemäß
§ 23 Abs. 3 und 4 BAO gäbe, abgesehen davon habe sich die Bw. das Recht der Anfechtung im Aufkündigungsschreiben zurückbehalten. Gerichtliche Schritte habe sie keine gesetzt, um einen Imageschaden in der Öffentlichkeit zu vermeiden.
Die Bw. bringt vor, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages feststand, dass die wirtschaftlich bedeutendsten der in Punkt 2.1. des Vertrages genannten Leistungen vom Verein nicht erbracht werden konnten, weil diese Rechte bereits exklusiv an die Österreichische Fußball-Bundesliga übertragen worden seien.
Der UFS hält der Bw. entgegen, dass der Umstand, dass der Bestandgeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und auch später nicht über die Bestandsache verfügungsberechtigt war, die Gültigkeit des Bestandvertrages in keiner Weise berührt. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 14, zu § 33 TP 5 GebG). Der UFS eruierte durch Literatur- und Internetrecherche die rechtliche Situation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 1999 und wie sie sich in den Jahren 2003 und später darstellte. Es ist nicht so, wie die Bw. behauptet, dass die gegenständlichen Rechte bereits exklusiv an die Österreichische Fußball Bundesliga übertragen worden seien. Denn im Vertrag unter Punkt 2.4 wurde festgehalten, dass diese Rechte bis 30.6.2004 die ISPR bzw. die Bundesliga hatte. (Entsprechend der Eckwertevereinbarungen für die Saisonen 1996/97 bis 1999/2000 und bis 2003/2004). Aus diesem Grund überließ der Verein diese Rechte auch erst ab 1.7.2004 der Bw. Der Kündigungstermin für die Bw. zum 30.6.2000 passt mit dem Ende der 1. Eckwertevereinbarung, sowie den Durchführungsbestimmungen Spieljahr 2000/2001 für die Bewerbe der österreichischen Fußball-Bundesliga Stand 1.6.2000 zusammen, wonach die Bundesliga und ihre Mitglieder für die Spiele, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, die entsprechenden Rechte zur Nutzung zu bewilligen, besitzen. Infolge der Neuorganisation der Österreichischen Fußball Bundesliga hat aus der damaligen Sicht wahrscheinlich die Möglichkeit bestanden, dass die gegenständlichen Verträge in Zukunft "unbedingt" werden. (siehe Punkt 8.2. und 8.3. der Berufungsentscheidung: Limberger, Zentrale Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten an Bewerbsspielen der Österreichischen Fußball-Bundesliga, in Karollus/Achatz/Jabornegg [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports, Band 3 (2003), 100. http://de.wikipedia.org/wiki/Fu%C3%9Fball-Bundesliga_(Fußball-Bundesliga Österreich), Abfrage vom 17.11.2011). Die Verträge sind nicht ungültig, da sich die Termine und Fristen mit den Eckwertevereinbarungen weitgehend decken. Die Bw. hat dem Bestandgeber, dem Verein, das Entgelt für ein Jahr tatsächlich bezahlt. Selbst nach dem bürgerlichen Recht gebührt der Zins für die Dauer des eingeräumten Nutzungsrechts, auch wenn der Bestandgegenstand wenig oder überhaupt nicht benützt wurde. (Binder in Schwimann ABGB3 V, § 1100, Rz 12).
Die Gebührenschuld entstand mit der Unterfertigung der Urkunde über diesen Vertrag (§ 16 GebG). Wird das Rechtsgeschäft aufgehoben oder unterbleibt die Ausführung des Rechtsgeschäftes hebt dies die einmal entstandene Gebührenschuld gemäß
§ 17 Abs.5 GebG nicht auf. Selbst wenn der Vertrag wegen eines Formmangels nichtig wäre oder der Vertrag anfechtbar wäre, ist dies gemäß
§ 23 Abs. 3 BAO und § 23 Abs. 4 BAO ohne Bedeutung, wenn die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten lassen und keine Anfechtung durchführen. Nach den eigenen Aussagen der Bw. wurde keine Anfechtung durchgeführt, sondern von ihr der Vertrag zum frühestmöglichen Termin gekündigt. Für diesen Zeitraum hat sie das Entgelt gezahlt und nach der Kündigung des Vertrages das Entgelt vom Verein nicht zurückverlangt.
Entgegen dem Vorbringen der Bw. anlässlich der mündlichen Verhandlung am 20.4.2012 sind bei der Lösung gebührenrechtlicher Fragen die §§ 21-23 BAO zu berücksichtigen. (Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, Loseblattausgabe, §§ 15-18, BI2caa). Angesichts der im III. Abschnitt des GebG verwirklichten zivilrechtlichen Anknüpfung liegt naturgemäß die Annahme nahe, dass gerade hier § 23 Abs.4 BAO zur Anwendung kommen könne. Tatsächlich stimmt es auch mit der dem III. Abschnitt zugrunde liegenden ratio, die Schaffung von Beweisurkunden über Rechtsgeschäfte zu besteuern überein, die Gebührenpflicht bei erfolgreicher Anfechtung des beurkundeten Rechtsgeschäftes wegfallen zu lassen. (Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, Loseblattausgabe, §§ 15-18, BI2gcc). Zudem bestätigte die Bw. wiederum, dass sie die bereits erbrachten Leistungen nicht zurückforderte, einerseits aus Sponsoringgründen, andererseits, um einen Imageschaden zu vermeiden.
Für Zwecke der Bestandvertragsgebühr ist der vorliegende Vertrag wirksam zustande gekommen.
7. Unterschriften durch die damals vertretungsbefugten Organe
Gemäß
§ 15 Abs. 1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über die eine Urkunde errichtet wird.
Die Urkunde muss alle wesentlichen Merkmale des Rechtsgeschäftes enthalten und die Urkunde muss unterzeichnet sein. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 47, zu § 33 TP 5 GebG). Eine Urkunde über ein Rechtsgeschäft muss die Unterschrift mindestens einer am Rechtsgeschäft beteiligten Partei tragen. Für das Vorliegen einer Urkunde iSd Gebührengesetzes ist lediglich die Unterfertigung eines hand- oder maschingeschriebenen oder vorgedruckten Textes erforderlich. Der handschriftlichen Fertigung durch den Aussteller steht die mechanisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellte Unterschrift (Faksimilestempel, Firmenstempelaufdruck, Maschinschrift, gedruckter Firmenwortlaut) oder die Unterzeichnung mit dem Namen des "Ausstellers" durch eine andere Person gleich, wenn die nicht eigenhändige Fertigung im Auftrag oder im Einverständnis mit dem "Aussteller" bewirkt wird oder wenn der Aussteller selbst seine mechanisch hergestellte Unterschrift unter das Schriftstück setzt.(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 45, zu § 33 TP 5 GebG; Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, Loseblattausgabe, §§ 15-18, BII1bff).
Die Bw. wendete lediglich ein, dass die Vertreter der Vereine möglicherweise nicht befugt waren, diese Verträge abzuschließen, nicht, dass das Rechtsgeschäft mangels Willensübereinstimmung nicht zustande gekommen wäre. Letzteres wäre auch deshalb fraglich, da die Bw. aufgrund dieser Bestandverträge Leistungen erbrachte und diese nicht zurückforderte, um einen Imageschaden zu vermeiden. Wären diese Rechtsgeschäfte tatsächlich ein rechtliches Nichts, hätte die Bw. auch keinen Imageschaden im Fall der Zurückforderung der Leistungen zu befürchten.
Mit E-Mail vom 11.5.2012 teilte die Bw. mit, "Bei der angekündigten Überprüfung der Unterschriften auf Seiten der Bw. GmbH wurde festgestellt, daß die Verträge seitens unserer Mandantin vom damaligen einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer, Herrn H , unterzeichnet wurden. Aus unserer Sicht ist dieser offene Punkt somit geklärt und eine Durchführung des mündlichen Verhandlungstermins am Montag um 9:00 folglich nicht nötig."
Was die Frage der Unterschriften betrifft, kann folgendermaßen zusammengefasst werden. Um die Rechtsgeschäftsgebühr auszulösen genügt auf der Urkunde die Unterschrift eines der Vertragsteile. Dabei muss der Aussteller die Urkunde nicht handschriftlich unterzeichnen, sondern es genügt, wenn die Unterschrift von ihm oder in seinem Auftrag, oder mit seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird (§ 18 Abs. 1 GebG). Da die Bw. selbst mitteilte, dass die Verträge seitens der Bw. vom damaligen einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer, Herrn H , unterzeichnet wurden, ist das Unterschriftserfordernis iSd § 15 GebG iVm § 18 GebG erfüllt.
8. Befreiung von der Bestandvertragsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG
Was den Berufungsgrund Nichtanwendung der Befreiungsbestimmung gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG betrifft, wurde unvorgreiflich der mündlichen Verhandlung eine Teilstattgabe durch Minderung der Bemessungsgrundlage um 10% in Aussicht gestellt. Die 10% ergaben sich aus der Aufstellung der Bw. im Berufungsschreiben vom 28.2.2005 und betreffen das nicht exklusive Nutzungsrecht an den Markenrechten iSd Punktes 2.1.d). Das Finanzamt sprach sich in der Stellungnahme vom 9.12.2011 nicht dagegen aus.
9. Bedingte Leistungen gemäß
§ 26 GebG
Nach Ansicht der Bw. liegt kein Fall des § 26 GebG vor. Die Bw. habe sich verpflichtet, ein Entgelt in Höhe von ATS 1,8 Mio (gerundet Euro 138.811) an den Verein zu bezahlen. Für den Fall, dass der Verein von der zweithöchsten in die höchste Spielklasse zukünftig aufsteigen sollte, erhöhe sich das Entgelt auf ATS 10 Mio (gerundet Euro 726.728) pro Spieljahr für die Dauer der Zugehörigkeit zur betreffenden Spielklasse. Diese Vertragsänderung sei gebührenrechtlich einem Nachtrag zum Vertrag im Sinne des § 21 GebG gleichzustellen, weil der Nachtrag bloß vorweggenommen worden sei. Damit handle es sich nicht um eine Bedingung, die gemäß
§ 26 GebG als unbedingt behandelt werde, sondern um einen vorweggenommenen Nachtrag, weswegen richtigerweise der dreifache Jahresbetrag von ATS 1,8 Mio als Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen.
Sollte der Verein laut Punkt 3.1. in höhere Spielklassen aufsteigen, so sollte sich das Entgelt auf S 10,000.000,00 erhöhen.
Abweichend von den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes sind gemäß
§ 26 GebG bedingte Leistungen und Lasten als sofort fällige bzw. unbedingte zu behandeln (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 39, zu § 33 TP 5 GebG). Laut VwGH 29.1.2009, 2008/16/0055 war die Verpflichtung zur Mietzinszahlung unter der aufschiebenden Bedingung der Fertigstellung des Bestandobjektes zu sehen und gemäß
§ 26 GebG diese Verpflichtung schon für die Zeit ab dem Vertragsabschluss in die Gebührenbemessungsgrundlage einzubeziehen. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 42, zu § 33 TP 5 GebG). Im vorliegenden Vertrag wurde in Punkt 3.1. vereinbart, dass die Bw. dem Verein ein höheres Entgelt zahlt - unter der Bedingung, dass der Verein in eine höhere Spielklasse aufsteigt. Damit wurde als bedingte Leistung ein Entgelt von jährlich S 10,000.000 vereinbart, und kein vorweggenommener Nachtrag. Da gemäß
§ 26 GebG dieses Entgelt als unbedingt vereinbart gilt, war es der Steuerberechnung zugrunde zu legen. Das Finanzamt ist daher zu Recht von einem Jahresentgelt von S 10,000.000 für die Berechnung der Bestandvertragsgebühr ausgegangen.
10. Bemessungsgrundlage
Die Berufung richtet sich gegen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr. Die Vertragsregelung der Übertragung sämtlicher "Rechte im Zusammenhang mit Sportwetten aller Art" sei unklar und welcher wirtschaftliche Wert sich dabei für die Bw. hätte ergeben sollen und daher mit 0 anzusetzen. Neben Punkt 2.1. des Vertrages habe sich der Verein auch zu anderen nicht gebührenrelevanten Leistungselementen verpflichtet, wie etwa die Zusicherung der Verwendung der erhaltenen Zahlungen zur Schuldentilgung und zur Fortführung des ordentlichen Geschäftsbetriebes, die sorgfältige und professionelle Führung des Fußballbetriebes in allen Belangen oder die Verpflichtung zur Zustimmung im Rahmen der Willensbildung der Neustrukturierung der Österreichischen Fußball Bundesliga. Um diese Entgeltteile sei die Bemessungsgrundlage zu kürzen.
Die Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr setzt sich aus Entgelt und Bestanddauer zusammen.
10.1. Entgelt
Zum Wert des Entgelts zählen alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss der Bestandsache zu gelangen. Dazu zählt auch ein Entgelt des Bestandnehmers an den Bestandgeber für die Übernahme anderstypischer Verpflichtungen des Bestandgebers zur Sicherung der Erhaltung der Bestandsache bzw. ihres besseren störungsfreien Gebrauches (VwGH 22.6.1987, 86/15/0138; VwGH 17.2.1994, 93/16/0160; 25.10.2006, 2006,16/0111). Dienen Serviceleistungen der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches von vermieteten Büroräumlichkeiten, so bildete das Entgelt dafür einen Teil des Preises. Alle Leistungen, die im Austauschverhältnis zur Einräumung des Benützungsrechtes stehen, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Wenn der Bestandnehmer neben der bloßen Überlassung des Gebrauches auch andere Verpflichtungen übernimmt, die der Erleichterung der Ausübung des widmungsgemäßen Gebrauches der Bestandsache dienen, dann ist ein dafür bedungenes Entgelt Teil des Preises. (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP5 Rz 75 und 76).
In seinem Erkenntnis stellte der VwGH 25.10.2006, 2006/16/0111 zur Frage, ob die Verpflichtung zum Abschluss eines Wärmeenergiebezugsvertrages, sowie zum Ausmalen der Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses unter Hinweis auf Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 5 Rz 75 und 76 fest, dass diese Leistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Dies deshalb, weil für die Einbeziehung einer Leistung in die Bemessungsgrundlage wesentlich ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht. Die Verpflichtung zum Abschluss eines Wärmeenergiebezuges ist eine besondere Leistung, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtete, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes der Sache zu kommen. Nach dem dem Erkenntnis des VwGH 25.10.2006, 2006/16/0112 zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um die Einbeziehung von Leistungen für die im Mietvertrag übernommene Verpflichtung zum Abschluss einer "ausreichenden Betriebshaftpflicht- und Betriebsunterbrechungsversicherung" in die Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr. Auch hier war der wirtschaftliche Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache wesentlich.
Der UFS beurteilt daher den Passus "sämtliche Rechte im Zusammenhang mit Sportwetten aller Art" eingebettet in das Bündel mit den anderen in Punkt 2. übertragenen Rechten unter Einbeziehung der Absicht der Vertragsteile, einerseits einen Sportwettkanal zu errichten und diesen mit dem Fußballverein zu bewerben, andererseits durch das Entgelt den Verein auch fördern, dass die Bw. das Entgelt für Nutzungen erbringt, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Bestandobjekt stehen. Bringt die Bw. vor, dass diese Vereinbarung einen unklaren Inhalt hat, ist ihr zu entgegnen, dass gemäß
§ 17 Abs. 2 GebG bei unklarem Urkundeninhalt bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet wird, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
In der Berufung wird weiters vorgebracht, dass die Bemessungsgrundlage um folgende Entgeltbestandteile zu kürzen sei: Neben Punkt 2.1. des Vertrages habe sich der Verein auch zu anderen nicht gebührenrelevanten Leistungselementen verpflichtet, wie etwa die Zusicherung der Verwendung der erhaltenen Zahlungen zur Schuldentilgung und zur Fortführung des ordentlichen Geschäftsbetriebes, die sorgfältige und professionelle Führung des Fußballbetriebes in allen Belangen oder die Verpflichtung zur Zustimmung im Rahmen der Willensbildung der Neustrukturierung der Österreichischen Fußball Bundesliga.
Der UFS ist der Ansicht, dass eine Kürzung des Entgelts nicht vorzunehmen ist, da es sich um Zahlungen der Bw. für die Übernahme von Verpflichtungen durch den bestandgebenden Verein handelt, die der Sicherung und Erhaltung der Bestandsache dienen. Die Bw. kann die Rechte für ihre Zwecke besser nutzen, wenn der Verein seinen Geschäftsbetrieb ordentlich führt, die Zahlungen zur Schuldentilgung verwendet, den Fußballbetrieb sorgfältig und professionell führt und die Verpflichtungen in Bezug auf die Österreichische Fußball Bundesliga wahrnimmt.
Auch Zahlungen für Leistungen, die der Sicherung und Erhaltung der Bestandsache dienen, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wie im gegenständlichen Fall für die Übertragung von Rechten im Zusammenhang mit Sportwetten aller Art, die Zusicherung der Verwendung der erhaltenen Zahlungen zur Schuldentilgung und zur Fortführung des ordentlichen Geschäftsbetriebes, die sorgfältige und professionelle Führung des Fußballbetriebes in allen Belangen oder die Verpflichtung zur Zustimmung im Rahmen der Willensbildung der Neustrukturierung der Österreichischen Fußball Bundesliga. Das Entgelt besteht daher aus den vereinbarten jährlichen Zahlungen der Bw. an den Verein in unbedingter Höhe, das sind S 10,000.000 jährlich (abzüglich 10% gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG). Da der Bw. laut vorgelegten Unterlagen von dem Verein tatsächlich keine Umsatzsteuer verrechnet wurde, war insoweit die Bemessungsgrundlage herabsetzen.
10.2. Vereinbarte Dauer
Das zweite Kriterium der Berechnung der Bemessungsgrundlage ist die vereinbarte Dauer des Bestandvertrages. Die Gebühr ist nur von der ausdrücklich rechtsgeschäftlich vereinbarten Dauer und nicht ausgehend von der tatsächlichen Dauer zu entrichten. (VwGH 28.2.2002, 2001/16/0606; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 122 zu § 33 TP 5 GebG). Bestimmte Dauer liegt vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Vertragsteile auf eine bestimmte Zeit an das Vertragsverhältnis gebunden sind (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 126 zu § 33 TP 5 GebG). Unbestimmte Dauer liegt vor, wenn überhaupt jede Vereinbarung über die Dauer fehlt und auch sonst im Vertrag keine Anhaltspunkte enthalten sind, auf welche Dauer sich die Vertragspartner binden wollten. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 140 zu § 33 TP 5 GebG und die dort angeführte ständige Rechtsprechung). Ein seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag ist gebührenrechtlich als solcher auf bestimmte Dauer anzusehen, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 130 zu § 33 TP 5 GebG und die dort angeführte ständige Rechtsprechung).
In Punkt 2.4. überlässt der Verein alle vertragsgegenständlichen Rechte ab 1.7.2004 zur Nutzung an die Bw. und steht für die Verfügbarkeit dieser Rechte und der Nutzungsüberlassung an die Bw. ein. Sollte dies nicht zutreffen, kann die Bw. sämtliche geleisteten Zahlungen zurückfordern, ausgenommen für die ersten beiden Spieljahre. Laut Punkt 6.1. des Vertrages wurde der Vertrag mit Wirkung ab sofort, unter einvernehmlichem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des Vereins, auf Dauer bis zum 30.6.2014 abgeschlossen. Die Bw. kann diesen Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, frühestens zum 30.6.2000 aufkündigen. In Punkt 6.2. wurde festgehalten, dass die Bw. im Hinblick darauf, dass die Fernsehrechte des Vereins für die ersten fünf Jahre der Vertragsdauer vergeben sind und sich die Bw. dennoch zur sofortigen Leistung des jährlichen Entgelts verpflichtet, hohe Vorleistungen erbringt.
Im gegenständlichen Fall wurde auf Vereinsseite keine Vertragsdauer erwähnt. Der Verein verzichtet ab Vertragsabschluss auf Dauer bis zum 30.6.2014 auf die Kündigung. Auch auf Seite der Bw. fehlt eine Vereinbarung der Dauer, sie kann den Vertrag frühestens zum 30.6.2000 kündigen. Damit wurde aber ein Vertrag auf unbestimmte Dauer und zusätzlich auf bestimmte Dauer abgeschlossen, da der beiderseitige Kündigungsverzicht den Zeitraum vom Vertragsabschluss bis zum 30.6.2000 umfasst. Das Finanzamt ist daher richtigerweise von einem Vertrag auf bestimmte Dauer - Vertragsabschluss bis 30.6.2000, das ist der Zeitraum der vom beiderseitigen Kündigungsverzicht umfasst ist - und einem Vertrag auf unbestimmte Dauer ausgegangen.
11. Zusammenfassung
Überträgt ein Fußballverein die Fernsehrechte, Rundfunkübertragungsrechte, Rechte für Tonträger-Aufnahmen, Rechte zur Verwertung über Internet Online-Dienste und über sonstige Medien, Rechte im Zusammenhang mit Sportwetten aller Art sowie das Recht zum Merchandising, und das uneingeschränkte Nutzungsrecht an sämtlichen Markenrechten, am Namensrecht und an sonstigen Persönlichkeitsrechten an die Bw., die aus der Nutzung dieses Bündels an Rechten Einnahmen in Zusammenhang mit einem Sport-Wettkanal erzielen möchte, gegen ein jährliches Entgelt auf eine gewisse Zeit, so liegt ein Bestandvertrag gemäß
§ 33 TP 5 GebG vor, da die Bw. den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sachte auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält. (Klang in Klang, ABGB2 V, 10-11, 27; Würth in Rummel
2, Rz 13 zu §§1092-1094; Binder in Schwimann ABGB3 V, § 1090, Rz 115, 116, § 1091, Rz 10,11; VwGH 5.11.2009, 2008/16/0084).
Die übertragenen Rechte sind in der Vertragsurkunde in Punkt 2.1. a) bis d) untergliedert. Für die an die Bw. übertragenen Nutzungen laut Punkt 2.1.lit. a) c) und d), nämlich Fernsehrechte, Rundfunkübertragungsrechte, Rechte für Tonträger-Aufnahmen, Rechte zur Verwertung über Internet Online-Dienste und über sonstige Medien, sowie das Recht zum Merchandising, und das uneingeschränkte Nutzungsrecht an sämtlichen Markenrechten, am Namensrecht und an sonstigen Persönlichkeitsrechten konnten jede Littera für sich als Nutzung von Rechten gegen Entgelt auf gewisse Zeit, denen die Bestandvertragseigenschaft zum Teil bereits aufgrund der §§ 1090 ff ABGB zukommt, beurteilt werden. (Leitner, Persönlichkeitsrechte und deren Vermarktung, in Haunschmidt (Hrsg.), Sport und Recht in Österreich, Für Sportler, Vereine, Verbände und Sponsoren, (2006), 126ff, 142ff; Fritzweiler, Vertragstypen im Sport, in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg.), Sport und Recht, (2006), 167-168). Die an die Bw. übertragenen sämtlichen Rechte im Zusammenhang mit Sportwetten aller Art laut Punkt 2.1.b) sind wegen inhaltlicher Unbestimmtheit für sich genommen keine Übertragung der Nutzung. Nach der Absicht der Bw., einen Sport-Wettkanal einzurichten und ihrer Bereitschaft, für "alle übertragenen Rechte" eine Gegenleistung in Form eines jährlichen Entgeltes zu erbringen, sowie aus der Integration von Punkt 2.1.b) im gesamten Bündel an übertragenen Rechten, ist zu ersehen, dass mit diesem Vertragspunkt die Sicherung und Erhaltung des Bestandobjektes beabsichtigt war. (VwGH 25.10.2006, 2006/16/0112). Ebenso dienen die Zahlungen der Bw. für die Leistungen des Fußballvereins: Zusicherung der Verwendung der erhaltenen Zahlungen zur Schuldentilgung und zur Fortführung des ordentlichen Geschäftsbetriebes, die sorgfältige und professionelle Führung des Fußballbetriebes in allen Belangen oder die Verpflichtung zur Zustimmung im Rahmen der Willensbildung der Neustrukturierung der Österreichischen Fußball Bundesliga, der Sicherung und Erhaltung des Bestandobjekts. Im vorliegenden Vertrag wurde in Punkt 3.1. vereinbart, dass die Bw. dem Verein jährlich S 1,800.000 zahlt, doch unter der Bedingung, dass der Verein in eine höhere Spielklasse aufsteigt, ein höheres Entgelt von jährlich S 10,000.000 zahlt. Da gemäß
§ 26 GebG dieses Entgelt als unbedingt vereinbart gilt, war es der Steuerberechnung zugrunde zu legen. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 39, Rz 42, zu § 33 TP 5 GebG; VwGH 29.1.2009, 2008/16/0055). Das Entgelt besteht daher aus den vereinbarten jährlichen Zahlungen der Bw. an den Verein in unbedingter Höhe, das sind S 10,000.000 jährlich (abzüglich 10% gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG).
Der Bestandvertrag kam wirksam zustande, er trägt die Unterschrift des damaligen einzelvertretungsbefugten Geschäftsführers der Bw., die Bw. entrichtete das erste Jahresentgelt und kündigte zum 30.6.2000. Der vorliegende Vertrag wurde nicht angefochten und die Bw. verlangte vom Bestandgeber die geleistete Zahlung nicht zurück. Der Umstand, dass der Bestandgeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und auch später nicht über die Bestandsache verfügungsberechtigt war, berührt die Gültigkeit des Bestandvertrages in keiner Weise. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 14, zu § 33 TP 5 GebG, siehe Punkt 8.2. und 8.3. der Berufungsentscheidung: Limberger, Zentrale Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten an Bewerbsspielen der Österreichischen Fußball-Bundesliga, in Karollus/Achatz/Jabornegg [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports, Band 3 (2003), 100. http://de.wikipedia.org/wiki/Fu%C3%9Fball-Bundesliga_(Fußball-Bundesliga Österreich), Abfrage vom 17.11.2011; Binder in Schwimann ABGB3 V, § 1100, Rz 12). Für Zwecke der Bestandvertragsgebühr ist der vorliegende Vertrag wirksam zustande gekommen.
Da der Vertrag am 30.6.2000 gekündigt wurde, kam es zu keiner Gewinnausschüttung an den Verein, weswegen der vorläufige Bescheid unter der ob angeführten Reduktion der Bemessungsgrundlage endgültig ergehen konnte.
Im gegenständlichen Fall wurde weder von der Bw. noch vom Verein eine Dauer vereinbart. Der Verein verzichtete ab Vertragsabschluss auf Dauer bis zum 30.6.2014 auf die Kündigung, die Bw. kann den Vertrag frühestens zum 30.6.2000 kündigen. Damit wurde aber ein Vertrag auf unbestimmte Dauer und zusätzlich auf bestimmte Dauer abgeschlossen, da der beiderseitige Kündigungsverzicht den Zeitraum vom Vertragsabschluss bis zum 30.6.2000 umfasst. (VwGH 28.2.2002, 2001/16/0606; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 122 zu § 33 TP 5 GebG). Das Finanzamt ist daher richtigerweise von einem Vertrag auf bestimmte Dauer und einem Vertrag auf unbestimmte Dauer ausgegangen.
12. Schlussfolgerungen
Es liegt ein Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 GebG vor, wenn Fernsehrechte, Rundfunkübertragungsrechte, Rechte für Tonträger-Aufnahmen, Rechte zur Verwertung über Internet Online-Dienste und über sonstige Medien, Rechte im Zusammenhang mit Sportwetten aller Art sowie das Recht zum Merchandising, und das uneingeschränkte Nutzungsrecht an sämtlichen Markenrechten, am Namensrecht und an sonstigen Persönlichkeitsrechten von einem Fußballverein an die Bw. zur Errichtung eines Sport-Wettkanals gegen ein jährliches Entgelt auf unbestimmte Dauer, wobei der Vertrag während einer bestimmten Dauer für beide Vertragsteile unkündbar ist, zur Nutzung überlassen werden (Bestandobjekt ist ein Bündel an Rechten, das genutzt werden kann).
Die Vereinbarung, das Entgelt zu erhöhen, wenn der Fußballverein in eine höhere Spielklasse aufsteigt, stellt eine bedingte Leistung dar, die gemäß
§ 26 GebG als unbedingt gilt und in die Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr einzubeziehen ist.
Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen, wenn die Bw. zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Vertrag kündigte, die für diesen Zeitraum geleistete Zahlung aber nicht zurückforderte, obwohl feststand, dass diese Rechte bereits an andere Personen als die Bw. übertragen worden waren.
Was den Berufungsgrund Nichtanwendung der Befreiungsbestimmung gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG betrifft, wurde die Bemessungsgrundlage um 10% wie in der Berufung beantragt, gemindert, desgleichen die Umsatzsteuer, da tatsächlich keine Verrechnung erfolgte, herausgenommen. Neuberechnung: Monatliches Entgelt S 833.333,33 x 90% = S 749.999,99 x 52 Monate = Bemessungsgrundlage S 38,999.999,99x 1% = S 389.999,99 d.s. Euro 28.342,40.
Dem Grunde nach war der Berufung daher kein Erfolg beschieden, hinsichtlich des Berufungseinwandes der Befreiungsbestimmung gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG und der Umsatzsteuer erfolgte eine Teilstattgabe. Der vorläufige Bescheid wurde für endgültig erklärt.
Wien, am 30. Juli 2012
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
BestandvertragWettenSportwettenFernsehübertragungsrechteRundfunkübertragungsrechteMerchandisingOnline-DiensteWerknutzungsvertragUnterschriftDauerNutzungsrechteBedingungLizenzenSponsoringMarkenLogoPachtMieteKündigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1817-W/05
- Stammnummer
- 60690
- Gültig
- 30.07.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF