Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2957
Deutsche Werbeeinnahmen eines österreichischen gemeinnützigen Sportvereins
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0982-IV/4/2008vom 04.04.2008
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 17 Abs. 3
DBA-Deutschland sind Einkünfte, die aus einer von Sportlern in Deutschland
ausgeübten Tätigkeit stammen, in Deutschland von der Besteuerung
freizustellen, wenn der Aufenthalt in Deutschland "von einer als
gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird". Diese
Voraussetzung ist nicht nur dann erfüllt, wenn eine "fremde"
gemeinnützige Einrichtung die Unterstützung gewährt, sondern auch
dann, wenn diese "Unterstützung" durch die gemeinnützige
Trägerorganisation der Sportler selbst erfolgt (zB durch den betreffenden
Sportverein). Werden daher die Kosten der Teilnahme an einem Sportturnier in
Deutschland im gegebenen Zusammenhang zur Gänze von dem
österreichischen gemeinnützigen Sportverein getragen (auch unter
Inanspruchnahme der ihm aus der Teilnahme an der Sportveranstaltung gezahlten
Entgelte) dann steht Steuerfreiheit zu (siehe hierzu auch EAS 2767 und EAS 2417
betr. Künstlergruppen eines gemeinnützigen Vereins).
Artikel 17 Abs. 3 DBA-Deutschland befreit aber nur dann von
der deutschen Besteuerung, wenn österreichische Sportler an deutschen
Veranstaltungen teilnehmen; denn es muss deren "Aufenthalt" in Deutschland
begünstigt finanziert sein. Bloße Werbeentgelte, die ein
österreichischer Sportverein für die Vermarktung von
Persönlichkeitsrechten seiner Sportler in Deutschland erzielt (Entgelte
für das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger
Persönlichkeitsrechte im Sinn von Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz), also
Entgelte, die nicht im Zusammenhang mit einem sportlichen "Aufenthalt" in
Deutschland zufließen, fallen daher nicht unter die Befreiungsvorschrift
des Art. 17 Abs. 3 DBA-Deutschland. Die diesbezüglich von der deutschen
Steuerverwaltung vertretene Rechtsauffassung wird daher auf
österreichischer Seite geteilt.
Bundesministerium für Finanzen, 4. April 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0982-IV/4/2008
- Stammnummer
- 34993
- Gültig
- 04.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF