Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1732
Mannequins als Fotomodelle
geltende FassungEAS-AuskunftG 75/1-IV/4/00vom 09.10.2000
Wortlaut laut Findok
Mannequins, die außerhalb von Modeschauen für
einzelne Fotographen posieren, unterliegen mit den hiefür bezogenen
Vergütungen der Abzugsbesteuerung gemäß
§ 99 EStG, wenn in
den Vergütungen eine Abgeltung urheberrechtlich geschützter Werte (der
Persönlichkeitsrechte) zu sehen ist (EAS 108). Ob die Vergütung
für eine aktive Dienstleistung (das entgeltliche Posieren vor der Kamera)
oder für eine passive Leistung (das entgeltliche Dulden der Bildverwertung
für Plakate und Kataloge) gezahlt wird, wird in erster Linie vom Inhalt der
zwischen den Mannequins und den Fotographen getroffenen Vereinbarungen
abhängen.
Hohe Stundentarife, aber auch besondere Vereinbarungen
über die Verwertungsart der Fotos, wenn sonach der Fotograph nicht
völlig frei über die Nutzung der angefertigten Fotos entscheiden kann,
könnten allerdings die Vermutung rechtfertigen, dass mit den
Vergütungen eine Erlaubnis zur Verwertung von Persönlichkeitsrechten
abgegolten wird. Wegen der Sachverhaltsabhängigkeit der
Einkünftequalifikation kann hiezu aber im EAS-Verfahren kein
weiterführender Hinweis gegeben werden, sodass im Zweifelsfall die
Herstellung des Einvernehmens mit dem zuständigen Finanzamt zu empfehlen
ist.
09. Oktober
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 75/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2394
- Gültig
- 09.10.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF