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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1732

Mannequins als Fotomodelle

geltende FassungEAS-AuskunftG 75/1-IV/4/00vom 09.10.2000

Wortlaut laut Findok

  Mannequins, die außerhalb von Modeschauen für einzelne Fotographen posieren, unterliegen mit den hiefür bezogenen Vergütungen der Abzugsbesteuerung gemäß § 99 EStG, wenn in den Vergütungen eine Abgeltung urheberrechtlich geschützter Werte (der Persönlichkeitsrechte) zu sehen ist (EAS 108). Ob die Vergütung für eine aktive Dienstleistung (das entgeltliche Posieren vor der Kamera) oder für eine passive Leistung (das entgeltliche Dulden der Bildverwertung für Plakate und Kataloge) gezahlt wird, wird in erster Linie vom Inhalt der zwischen den Mannequins und den Fotographen getroffenen Vereinbarungen abhängen. Hohe Stundentarife, aber auch besondere Vereinbarungen über die Verwertungsart der Fotos, wenn sonach der Fotograph nicht völlig frei über die Nutzung der angefertigten Fotos entscheiden kann, könnten allerdings die Vermutung rechtfertigen, dass mit den Vergütungen eine Erlaubnis zur Verwertung von Persönlichkeitsrechten abgegolten wird. Wegen der Sachverhaltsabhängigkeit der Einkünftequalifikation kann hiezu aber im EAS-Verfahren kein weiterführender Hinweis gegeben werden, sodass im Zweifelsfall die Herstellung des Einvernehmens mit dem zuständigen Finanzamt zu empfehlen ist. 09. Oktober 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

Abzugsbesteuerungurheberrechtlich geschützte WerkePersönlichkeitsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
G 75/1-IV/4/00
Stammnummer
2394
Gültig
09.10.2000 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF