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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1925-W/05

1. Liegt in der Nutzungsüberlassung von Fernseh- und Rundfunkübertragungsrechten, von Rechten für Tonträger-Aufnahmen, zur Verwertung über Internet Online-Dienste, im Zusammenhang mit Sportwetten aller Art, sowie von Rechten zum Merchandising ein gebührenrechtlicher Bestandvertrag? (50 Monate) 2. Ist der Vertrag unwirksam, obwohl das geleistete Entgelt nicht zurückgefordert wurde?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1925-W/05vom 30.07.2012Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Es liegt ein Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 GebG vor, wenn Fernsehrechte, Rundfunkübertragungsrechte, Rechte für Tonträger-Aufnahmen, Rechte zur Verwertung über Internet Online-Dienste und über sonstige Medien, Rechte im Zusammenhang mit Sportwetten aller Art sowie das Recht zum Merchandising, und das uneingeschränkte Nutzungsrecht an sämtlichen Markenrechten, am Namensrecht und an sonstigen Persönlichkeitsrechten gegen ein jährliches Entgelt zur Nutzung überlassen werden (Bestandobjekt ist ein Bündel an Rechten, das genutzt werden kann). Für die Wirksamkeit dieses Bestandvertrages ist ua maßgeblich, dass trotz frühestmöglicher Kündigung das bereits bezahlte Entgelt nicht zurückgefordert wurde.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. GmbH, a, vertreten durch PwC PricewaterhouseCoopers WP und Stb GmbH, 1030 Wien, Erdbergstraße 200, gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 30. November 2004, ErfNr. xxx, StNr. yyy betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren (Bestandvertragsgebühr) im Beisein der Schriftführerin HR Mag. Dr. Hedwig Bavenek-Weber nach der am 20. August 2012 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie folgt: Gemäß § 33 TP 5 GebG 1% von einer Bemessungsgrundlage von Euro 2,725.231,27 ds. Euro 27.252,31. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ergeht endgültig gemäß § 200 Abs. 2 BAO. Entscheidungsgründe Überblick: 1. Streitpunkte 2. Verfahren 2.1. Berufung 2.2. Berufungsvorentscheidung 2.3. Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2.Instanz 2.4. Beweise 3. Gesetzesstellen 4. Sachverhalt bisher 4.1. Vertrag 4.2. Die Spielklassen im österreichischen Fußball 4.3. Die Verwertungs- und Übertragungsrechte der Bundesliga 5. Beurteilung des vorliegenden Vertrages als Bestandvertrag 5.1. "Bestandverträge (§§ 1090ff ABGB)" 5.2. "Bestandverträge" - gebührenrechtlich 6. Der Vertrag ist gültig zustande gekommen 7. Unterschriften durch die damals vertretungsbefugten Organe 8. Befreiung von der Bestandvertragsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG 9. Bedingte Leistungen gemäß § 26 GebG 10. Bemessungsgrundlage 10.1. Entgelt 10.2. Vereinbarte Dauer 11. Zusammenfassung 12. Schlussfolgerungen Folgende Literatur wurde verwendet: Fellner , Gebühren und Verkehrsteuern, Loseblattausgabe; Klang , ABGB 2 V; Rummel 2 , zu §§1092-1094; Frotz-Hügel-Popp , Kommentar zum Gebührengesetz; Schwimann ABGB 3 V; Fitzweiler [Hrsg.], Sport-Marketing und Recht. Vermarktungsrechte, Verträge, Konflikte (2003); Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg) , Sport und Recht (2006); Haunschmidt [Hrsg.], Sport und Recht in Österreich. Für Sportler, Vereine, Verbände & Sponsoren (2006); Karollus/Achatz/Jabornegg , Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports, Band 1 (2000); Band II (2001), Band III (2003); Tipke , dSteuerrecht, Ein systematischer Grundriß 13 , 101-103f; Stoll , Rentenbesteuerung 3 , 590ff; ( http://de.wikipedia.org/wiki/Liga_(Sport) ); (http://de.wikipedia.org/wiki/Fu%C3%9Fball-Ligasystem_in_%C3%96sterreich, Abfrage vom 19.4.2011); (http://de.wikipedia.org/wiki/Fu%C3%9Fball-Regionalliga_(%C3%96sterreich), Abfrage vom 19.4.2011). (http://de.wikipedia.org/wiki/Fu%C3%9Fball-Landesliga_(%C3%96sterreich), Abfrage vom 18.11.2011). (http://web.archive.org/web/20010212054909/http://www.bundesliga.at Abfrage vom 18.11.2011)(http://de.wikipedia.org/wiki/Fu%C3%9Fball-Bundesliga_(Fußball-Bundesliga Österreich), Abfrage vom 17.11.2011). 1. Streitpunkte Strittig ist im gegenständlichen Fall, - ob ein Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 GebG vorliegt, wenn Fernsehrechte, Rundfunkübertragungsrechte, Rechte für Tonträger-Aufnahmen, Rechte zur Verwertung über Internet Online-Dienste und über sonstige Medien, Rechte im Zusammenhang mit Sportwetten aller Art sowie das Recht zum Merchandising, und das uneingeschränkte Nutzungsrecht an sämtlichen Markenrechten, am Namensrecht und an sonstigen Persönlichkeitsrechten von einem Fußballverein an die Bw. zur Errichtung eines Sport-Wettkanals gegen ein jährliches Entgelt auf unbestimmte Dauer, wobei der Vertrag während einer bestimmten Dauer für beide Vertragsteile unkündbar ist, zur Nutzung überlassen werden und - ob der Vertrag wirksam zustande gekommen ist, wenn die Bw. zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Vertrag kündigte, die für diesen Zeitraum geleistete Zahlung aber nicht zurückforderte, obwohl feststand, dass diese Rechte bereits an andere Personen als die Bw. übertragen worden waren. 2. Verfahren Der Vertrag wurde am 23.4.1999 zwischen dem Verein "F" und der Bw. abgeschlossen. Das Finanzamt beurteilte ursprünglich diesen Vertrag als Zession gemäß § 33 TP 21 GebG. Von einer Bemessungsgrundlage von ATS 108 Mio (gerundet Euro 7,848.666) wurde ein Gebühr von 0,8% d.s. ATS 864.000 (gerundet Euro 62.789) festgesetzt. Mit Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung statt und hob den Rechtsgeschäftsgebührenbescheid, mit welchem Zessionsgebühr festgesetzt worden war, auf. Am 22.11.2004 ersuchte das Finanzamt die jährlichen Zahlungen auf Grund der Vereinbarung zu Pkt. III 3.4. u. Pkt. V des Vertrages bekannt zu geben. Mit Bescheid vom 30.11.2004 setzte das Finanzamt die Bestandvertragsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG vorläufig von der Bemessungsgrundlage S 41,666.666,50 in Höhe von 1%, ds. S 416.667,00 (30.280,37 Euro) fest. In der Begründung gab das Finanzamt an, dass sich aus dem Jahresentgelt von S 10,000.000,00 ein monatliches Entgelt von S 833.333,33 ergäbe. Diese sei auf eine bestimmte Dauer von 14 Monaten und auf eine unbestimmte Dauer von 36 Monaten (zusammen 50 Monate) zu multiplizieren. Der endgültige Bescheid ergehe nach Feststehen der Höhe des Entgeltes (siehe Gewinnbeteiligung etc.). 2.1. Berufung Nach Fristverlängerung brachte die Bw. dagegen Berufung ein. Eingewendet wurde, dass es sich im gegenständlichen Fall um keinen Bestandvertrag handle. Unwirksamkeit und Auflösung des Vertrages: Bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages sei festgestanden, dass die wirtschaftlich bedeutendsten der in Punkt 2.1. des Vertrages genannten Leistungen vom Verein nicht erbracht hätten werden können, weil diese Rechte bereits exklusiv an die Österreichische Fußball-Bundesliga übertragen worden seien. Da der Vertrag gemäß § 878 ABGB aufgrund anfänglicher rechtlicher Unmöglichkeit zur Gänze nichtig gewesen sei, liege auch kein Rechtsgeschäft vor, das dem GebG unterliegen könnte. Für die Bw. sei der gesonderte Einwand der Nichtigkeit des Vertrages nach dessen Auflösung per 30.6.2000 (zivilrechtlich) nicht mehr erforderlich gewesen, weil die Unwirksamkeit des Vertrages vom Verein nicht bestritten worden sei, sodass der Verein auf die Erfüllung des Vertrages nicht bestanden habe. Die Bw. habe die erste und einzige an den Verein erfolgte Zahlung in Höhe von ATS 10 Mio (gerundet Euro 726.728) trotz Unwirksamkeit auch nicht zurückgefordert, weil dies infolge der wirtschaftlichen Situation des Vereines wenig erfolgversprechend gewesen wäre. In diesem Zusammenhang sei auf die Konkurse des B und C verwiesen. Das Recht zur Durchführung von Wettgeschäften: Da weder der Verein noch die Bw. anfänglich dieses Recht hatte, sei der gegenständliche Vertrag auch aus diesem Grunde anfänglich rechtlich unmöglich und gemäß § 878 ABGB nichtig. Nicht gebührenrelevante oder gebührenfreie Entgeltsbestandteile: Aus dem Vertrag gehe klar hervor, dass die Vertragsparteien teilweise verschiedenartige Leistungskomponenten in einem einzigen Vertrag geregelt hätten. Entsprechend dem wirtschaftlichen Wert für die Bw. lasse sich das vereinbarte Entgelt wie folgt auf die einzelnen Elemente des Vertrages aufteilen, doch selbst wenn man davon ausginge, dass der gegenständliche Vertrag rechtswirksam zustande gekommen wäre, würden die unter Lit. a) bis e) genannten Leistungen nicht der Gebühr unterliegen oder gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG von der Gebühr befreit sein: a) exklusives Recht zur Verwertung sämtlicher Fernsehrechte, Rundfunkübertragungsrechte, Rechte für Tonträgeraufnahmen und andere Rechte (Punkt 2.1.lita des Vertrages): 60% des Entgelts b) exklusive Rechte im Zusammenhang mit Sportwetten (Punkt 2.1.lit.b des Vertrages):kein Wert c) Nicht exklusives Recht zum Merchandising (Punkt 2.1.lit.c des Vertrages): 10% des Entgelts d) Nicht exklusives Nutzungsrecht an den Markenrechten, am Namensrecht und sonstigen Persönlichkeitsrechten (Punkt 2.1.lit.d des Vertrages): 10% des Entgelts, wobei darauf die Befreiung für Werknutzungs- und Markenlizenzverträge gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z. 2 Geb anzuwenden sei. e) Verpflichtung zur Zustimmung im Rahmen der Willensbildung und Zusicherung der Schuldentilgung und Fortführung des ordentlichen Geschäftsbetriebs (Punkte 2.6. und 3.5. des Vertrages): 20% des Entgelts. Der Vertrag sei nur auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden. Die Bw. habe das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 30.6. eines jeden Jahres, frühestens jedoch mit Wirkung zum 30.6.2000 zu kündigen. Ein nur einseitiger Kündigungsverzicht auf bestimmte Zeit sei aber gebührenrechtlich unbeachtlich, weswegen der Vertrag nicht auf bestimmte und unbestimmte Dauer abgeschlossen sei, sondern insgesamt auf unbestimmte Dauer. Kein Fall des § 26 GebG: Die Bw. habe sich verpflichtet, ein Entgelt in Höhe von ATS 10 Mio (gerundet Euro 726.728) an den Verein zu bezahlen. Für den Fall, dass der Verein von der höchsten in die zweithöchste Spielklasse zukünftig absteigen sollte, reduziere sich das Entgelt pro Spieljahr für die Dauer der Zugehörigkeit zur betreffenden Spielklasse. 2.2. Berufungsvorentscheidung Das Finanzamt wies die Berufung am 23.5.2005 mit Berufungsvorentscheidung mit auszugsweise folgendem Inhalt ab: "Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes ist nach §23 Abs. 4 BAO für die Abgabenerhebung insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt wurde. Eine Nichtigkeit des Vertrages ist gerichtlich geltend zu machen. Die Bw. kann sich daher nicht mit Erfolg auf dessen Anfechtbarkeit berufen. Die berechnete Laufzeit gründet sich auf Vertragspunkt 6.1., 6.2. und 2.4. letzter Absatz. Die Einräumung eines Werknutzungsrechtes nach § 24 (1) UrhG kann nur durch den Urheber erfolgen. Urheber eines Werkes ist nach § 10 (1) UrhG wer es geschaffen hat. Da juristische Personen keine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten können, können diese daher auf der Grundlage des §10 (1) UrhG kein Urheberrecht erlangen. Die Aufteilung des Entgeltes in der Berufung ist zu großzügig und pauschal, sodass sie deswegen schon nicht berücksichtigt werden kann. Die in der Berufung unter Punkt 2.4. angeführten nicht gebührenrelevanten Leistungselemente sind Verpflichtungen der Sicherung/Erhaltung der Bestandsache und der Erleichterung dessen Gebrauches dienen. Ein Entgelt dafür gehört in die Bemessungsgrundlage.." 2.3. Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2.Instanz Fristgerecht beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2.Instanz und ergänzte ihr Vorbringen, dass es sich bei folgenden Verpflichtungen um keine typischen Verpflichtungen des Bestandnehmers handle, weswegen diese keiner Tarifpost des § 33 GebG unterlägen: Zustimmung im Rahmen der Willensbildung der Neustrukturierung der Österreichischen Fußball-Bundesliga (Punkt 2.6. des Vertrages); Zusicherung der Verwendung der erhaltenen Zahlungen zur Schuldentilgung und zur Fortführung des ordentlichen Geschäftsbetriebes (Punkt 3.5. des Vertrages); Sorgfältige und professionelle Führung des Fußballbetriebes in allen Belangen, um eine wirtschaftlich erfolgreiche Verwertung der oben genannten Punkte zu ermöglichen (Punkt 5.1. des Vertrages); Nach Maßgabe von Punkt 4.4. des Vertrages wurde dem Verein ein Genussrecht an den Gewinnen aus einer allfälligen Verwertung der überlassenen Fernsehrechte eingeräumt. Die Vereinbarung eines Genussrechtes und Zahlungen im Zusammenhang mit Genussrechten seien nicht gebührenpflichtig. Die Entgeltsaufteilung könne daher nur auf Grundlage einer Schätzung erfolgen. Weiters wurde der Antrag gestellt, gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung vor dem Referenten anzuberaumen. Der Unabhängige Finanzsenat übersendete der Bw. und dem Finanzamt je einen Vorhalt zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Referenten, in welchen der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung vorläufig dargelegt wurden, sowie eine Teilstattgabe in Aussicht gestellt wurde. Zu den Vorhalten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlungen gab das Finanzamt am 9.12.2011 die Stellungnahme ab, dass an der Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 5 GebG für die gegenständlichen Urkunden festgehalten werde. Zu den Ausführungen des UFS in den Vorhalten werde keine weitere Stellungnahme abgegeben, die Minderung der Bemessungsgrundlage um 10% für das gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG gebührenbefreite Nutzungsrecht an dem Markenrecht entspräche den Angaben der Bw. Mit Schreiben vom 13.12.2011 überreicht der UFS diese Stellungnahme zur Information der Bw. Mit E-Mail vom 17.4.2012 überreichte die Bw. die in den Vorhalten angeforderten Unterlagen und zwar 13 Kündigungsschreiben, wobei die beiden Kündigungsschreiben bezüglich der Vereine D und B1 nicht auffindbar seien, sowie den Vertrag mit der damaligen F im pdf.Format. Die Unterlagen wurden an das Finanzamt weitergeleitet. In der am 20. April 2012 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wiederholten die Bw. und das Finanzamt im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Die Bw. ergänzte ihr Vorbringen zum Vorhalt zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung: ...."Bw. hat diese Verträge abgeschlossen, aber es wurde noch nicht überprüft, ob die Vertreter der Vereine befugt waren, diese Verträge abzuschließen. Das wäre vielleicht ein Punkt, den man noch machen sollte..... ....Unter Verweis auf Arnold, Rechtsgebühren, 8. Auflage, § 1 Rz 19; § 17 Rz 19b ergibt sich schon, dass § 23 Abs. 3 und 4 BAO hier nicht anwendbar sind. Auch die Vereine hätten ihre Leistung erbringen müssen und das ist nie erfolgt. Aus wirtschaftlicher Sicht wird diese Vereinbarung als eine Art Sponsoring zu sehen sein, nicht aber als einen Bestandvertrag. Im letzten Satz des Kündigungsschreibens hat die Bw. sich offen gehalten, gerichtliche Schritte einzulegen ("Diese Aufkündigungserklärung gilt unpräjudiziell für das uns weiterhin zustehende Recht, diesen Vertrag anzufechten und dessen Nichtigkeit geltend zu machen, was mit gesondertem Schreiben erfolgen wird."). Diese gerichtlichen Schritte sind dann nicht erfolgt, weil man einen Imageschaden in der Öffentlichkeit vermeiden wollte..... ....In 2 Fällen wurde die USt in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Laut Punkt 3.1. der Verträge wurde vereinbart, dass das Entgelt zuzüglich einer allfälligen USt (RV/1817-W/05 ("G"), RV/1924-W/05 ("C ") vereinbart war. Wir sehen hier im Gegensatz zur Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, keine UStpflicht auf diese Zahlungen, da die Vereine gemeinnützig sind und daher mit diesem Entgelt nicht der USt unterliegen. So wie die Österreichische Fußballliga strukturiert ist, sollten die einzelnen Vereine nicht umsatzsteuerpflichtig sein. Allenfalls haben die beiden Vereine eine Kantine oder die beiden Vereine haben sicherheitshalber ein U-Signal beantragt, haben aber diesen Sachverhalt dann nicht verwirklicht. Man sollte hier schauen, ob das wirklich umsatzsteuerpflichtig gewesen ist oder nicht. Selbst dann, wenn die beiden Vereine nur mit einer Kantine umsatzsteuerpflichtig gewesen wären, wäre diese USt nicht in diesen Bemessungsgrundlage aufzunehmen, da das nicht vom Vertragswillen umfasst war. Sollten die Vereine trotzdem mit einem Teilbereich ihrer Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig sein, so wäre dennoch davon auszugehen, dass das infrage stehende Entgelt dem nicht umsatzsteuerpflichtigen Teil des Vereines zuzurechnen ist und dementsprechend nicht einer allfälligen Gebühr wird unterliegen können....." Darauf replizierte die Amtspartei: "....Der Hinweis in dem Kündigungsschreiben auf das Anfechtungsrecht ist für die Gebührenfestsetzung nicht relevant, da nach den Aussagen der steuerlichen Vertretung der Bw. gerichtliche Schritte nicht erfolgt sind. Die Anwendung der Vorschrift des § 23 BAO ist auch im Bereich des GebG voll gegeben. Den berufungsgegenständlichen Vertrag unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Gehaltes (Sponsoring) zu sehen, scheitert an der Vorschrift § 17 Abs. 1 GebG, wonach der Urkundeninhalt für die Gebührenfestsetzung relevant ist.....Zur Einbeziehung der USt in die Bemessungsgrundlage ist anzumerken, dass im Vertrag die USt als weiteres Entgelt vereinbart wurde und zwar als weitere bedingte Leistung....Aus der erfolgten Zahlung des Entgeltes und des Kündigungsschreibens ergibt sich, dass sich die Parteien selbst an den Vertrag gebunden sehen wollen und sich ein Ansuchen um Nachforschung betreffend Vereine erübrigt. Auf den Verträgen ist ein Stempelabdruck der Vereine enthalten, und der genügt für das Auslösen der Gebührenpflicht...." Anlässlich dieses Verhandlungstermins ergab die gemeinsame Durchsicht der 15 Verträge, dass die Verträge einerseits die Stampiglie der Bw. samt einer Unterschrift tragen und andererseits auch die Verträge von den Vereinen mit einer oder zwei Unterschriften versehen wurden, der überwiegende Teil der Verträge wurde von den Vereinen auch noch mit einer Stampiglie versehen. Die Bw. ersuchte um eine Frist von drei Wochen, um Nachforschungen anstellen zu können, ob seitens der Vereine und der Bw. die Unterschriften von den damals vertretungsbefugten Organen geleistet wurden.Die mündliche Verhandlung wurde auf Montag, den 14.5.2012 vertragt. Die Bw. teilte dem Unabhängigen Finanzsenat mit E-Mail vom 11.5.2012 auszugsweise mit: "Bei der angekündigten Überprüfung der Unterschriften auf Seiten der Bw. GmbH wurde festgestellt, daß die Verträge seitens unserer Mandatin vom damaligen einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer, Herrn H, unterzeichnet wurden. Aus unserer Sicht ist dieser offene Punkt somit geklärt und eine Durchführung des mündlichen Verhandlungstermins am Montag um 9:00 folglich nicht nötig. Allfällige durch die kurzfristige Mitteilung entstehende Unannehmlichkeiten ersuchen wir zu entschuldigen. In Bezug auf die strittige Umsatzsteuerpflicht der Vereine G und C1 übersenden wir Ihnen anbei drei Belege, aus denen unseres Ermessens ersichtlich ist, daß von diesen beiden Vereinen keine Umsatzsteuer verrechnet worden ist (G1: siehe expliziter Hinweis auf der Rechnung; C2: siehe vom Ausgleichsverwalter eingeforderter Betrag von genau ATS 1,8 Mio [bislang keine Rechnung auffindbar]). Zusätzlich werden wir uns erlauben, innerhalb der nächsten circa zwei bis drei Wochen eine kurze schriftliche Zusammenfassung unseres Standpunktes einzubringen, und würden Sie ersuchen, mit der Urteilsausfertigung noch bis dahin zuzuwarten." Der Bw. wurde eine Frist bis 6.6.2012 gesetzt und ihr mitgeteilt, dass Einsicht in die Vorakten des Finanzamtes, insbesondere in die Berufung betreffend Zessionsgebühr genommen worden sei. Die Bw. fasste im Schreiben vom 6.6.2012 ihren Standpunkt nochmals zusammen und stützte sich insbesondere auf die Nichtigkeit bzw. rechtlichen Unmöglichkeit der Verträge, da ein Recht zur Durchführung von Sportwetten seitens der Vereine mangels öffentlich rechtlicher Bewilligung zu keinem Zeitpunkt vorhanden gewesen sei. 2.4. Beweise Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den im Finanzamtsakt erliegenden Vertrag vom 17.2.1999, abgeschlossen zwischen dem Verein "F " und der Bw., durch Einsicht in das Firmenbuch Bw. yyy1, durch Einsicht in ErfNr. xxx1, StNr. yyy (Vorakt betreffend Zessionsgebühr), durch Einsicht in die Kündigungsschreiben vom 22.12.1999, Einsichtnahme in die Schreiben betreffend G nd Ausgleichsverfahren C , durch Internetrecherche, durch den Vorhalt zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Referenten, sowie durch die am 20.4.2012 durchgeführte mündliche Verhandlung. Über die Berufung wurde erwogen: 3. Gesetzesstellen Gemäß § 33 TP 5 GebG idF 1999 unterliegen der Rechtsgeschäftsgebühr Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im allgemeinen 1 v.H. Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können. Gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG idF 1999 sind Werknutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge gebührenfrei. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung. Gemäß § 18 Abs. 1 GebG steht der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Aussteller die Unterschrift gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag, oder mit seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird. Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Wenn gemäß § 17 Abs. 2 GebG aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat. Gemäß § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von einer Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. Gemäß § 17 Abs. 5 GebG heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Gemäß § 26 GebG gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte und betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind. Ist gemäß § 23 Abs. 3 BAO ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels....nichtig, so ist dies für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen. Gemäß § 23 Abs. 4 BAO ist die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist. 4. Sachverhalt bisher: 4.1. Sachverhalt: Der Vertrag vom 23.4.1999, abgeschlossen zwischen dem Verein "F " und der Bw. lautet auszugsweise: "I. Präambel: Mit dem vorliegenden Vertrag verpflichtet sich die Bw. dem Verein pro Spieljahr ein laufendes Entgelt nach Maßgabe des Punktes III. zu bezahlen und die Bw. erhält dafür die Fernsehrechte, Radiorechte und ferner sämtliche Verwertungsrechte im Zusammenhang mit Sportwetten ("Wettkanal") sowie nicht exklusive Merchandising-Rechte. Die Vertragsteile streben an, die finanzielle Situation des Vereines zu verstärken und es dem Verein auf diese Weise zu ermöglichen, sportliche Erfolge zu verbessern. II. Übertragung von Rechten des Vereines an die....Bw....: 2.1. Der Verein überträgt hiemit an die....Bw.... auf Dauer dieses Vertrages a) Exklusiv sämtliche Fernsehrechte, Rundfunkübertragungsrechte, Rechte für Tonträger-Aufnahmen Rechte zur Verwertung über Internet Online-Dienste und über sonstige Medien und allfällige künftige neue Medien, die dem Verein zustehen, b) exklusiv sämtliche Rechte im Zusammenhang mit Sportwetten aller Art, die dem Verein zustehen, c) das nicht exklusive Recht zum Merchandising im Zusammenhang mit dem Sport-Wett-Kanal, wobei auf die gerechtfertigten Interessen des Vereines und seinen eigenen Vermarktungsaktivitäten Rücksicht zu nehmen ist, d) zur besseren Verwertung der in lit. a), b) und c) eingeräumten Rechte das uneingeschränkte , nicht exklusive Nutzungsrecht an sämtlichen heutigen und künftigen Markenrechten des Vereines, am Namensrecht und an sonstigen Persönlichkeitsrechten des Vereines, auf welchem Rechtsgrund auch immer sie beruhen mögen, welche zur wirtschaftlich sinnvollen Verwertung der in lit a), b) und c) angeführten Rechte notwendig oder nützlich sind. 2.2. Die Übertragung all dieser Rechte gilt für das in- und Ausland. Die....Bw.... ist auch berechtigt, Dritten Rechte auf Nutzung dieser Rechte in gleichem oder geringerem Umfang entgeltlich zu überlassen (Sub-Lizenz und Sub-Sub-Lizenzen)..... 2.4.....Der Verein überlässt alle vertragsgegenständlichen Rechte ab 1.7.2004 zur Nutzung an die ....Bw.... und steht für die Verfügbarkeit dieser Rechte und der Nutzungsüberlassung an die ....Bw.... ein.... 2.5. Der Verein gibt seine ausdrückliche Einwilligung, dass diese Nutzungsrechte in öffentliche Register, wie z.B. Markenregister, Musterschutzregister usw. eingetragen werden und verpflichtet sich, über Aufforderung jederzeit die entsprechenden zur Eintragung notwendigen Urkunden in beglaubigter Form abzugeben und zu unterzeichnen. III. Finanzierungspflichten der ....Bw...., Wertsicherung Die ....Bw.... verpflichtet sich, als Gegenleistung....als Entgelt S 10,000.000,00 pro Spieljahr zuzüglich einer allfälligen jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer an den Verein zu bezahlen...." Sollte der Verein in niedrigere Spielklassen absteigen, so sollte sich das Entgelt reduzieren. "3.4. Beteiligung an Fernseherlösen aus internationalen Bewerben: Mit der Übertragung der Fernsehrechte des Vereines sind auch Einnahmen des Vereines aus Fernsehrechten aus seiner Teilnahme an Internationalen Bewerben (.....) nicht jedoch die mit der Teilnahme verbundenen Einnahmen (.....) an die GmbH übertragen. Die GmbH ist jedoch verpflichtet, 75 % der daraus resultierenden Einnahmen an den Verein nach Zahlungseingang unverzüglich weiterzuleiten und zu bezahlen.... IV. Verwertung der Rechte durch die....Bw.... 4.2. Der Verein ist auf die Vertragsdauer nicht berechtigt, die in Punkt 2.1.a) und b) exklusiv an die ....Bw.... übertragenen Nutzungsrechte selbst auszuüben oder zu verwerten oder sonst wie durch Dritte ausüben oder verwerten zu lassen.... 4.3. Die ....Bw.... ist im Sinne einer Rechtsstellung wie eines "ausschließlichen" bzw. "nicht ausschließlichen Lizenznehmers" berechtigt, selbst gegen Dritte klageweise vorzugehen, wenn Dritte in Rechte, die der ....Bw.... zur Nutzung übertragen sind, eingreifen..... 4.4. Genussrecht: Die ....Bw.... beabsichtigt, die ihr gemäß Punkt 2.1.a), b), c) und d) eingetragenen Verwertungsrechte des Vereines und anderer Fußball-Klubs in einem Fernseh-Wettkanal zu verwerten. Dem Verein wird hiemit auf Vertragsdauer nachstehendes Genussrecht eingeräumt....Der Gewinnanteil aus diesem Genussrecht ist binnen 8 Monaten nach dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der GmbH bzw. der Verwertungsgesellschaft bekannt zu geben und - abzüglich einzubehaltender Steuern - binnen 14 Tagen an den Verein auszubezahlen. An Verlusten aus der Verwertung der Fernsehrechte und des Wettkanals nimmt der Verein nicht teil. Das hier eingeräumte Genussrecht (Gewinnbeteiligung) begründet keinerlei Gesellschaftsverhältnis oder Mitspracherechte des Vereines und keine Vermögens- und Substanzbeteiligung des Vereines an der ....Bw.... VI. Dauer dieses Vertrages, Vertragsauflösung 6.1. Dieser Vertrag wird mit Wirkung ab sofort, unter einvernehmlichem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des Vereines, auf Dauer bis zum 30. Juni 2014 abgeschlossen, wobei auf Verlangen der ....Bw...., das bis spätestens 31.12.2013 zu erklären ist, sich dieser Vertrag um 3 Jahre....verlängert. Die ....Bw.... kann diesen Vertrag unter Einhaltung einer wenigstens sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni eines jeden Jahres, frühestens jedoch mit Wirkung zum 30. Juni 2000, aufkündigen.... 6.2. Festgehalten wird, dass....die Bw.....in Hinblick darauf, dass die Fernsehrechte des Vereines für die ersten fünf Jahre der Vertragsdauer vergeben sind und sich die....Bw. dennoch zur sofortigen Leistung des jährlichen Entgelts verpflichtet, hohe Vorleistungen erbringt....Falls der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des Vereins aus rechtlichen Gründen unzulässig sein sollte, wird dieser Vertrag auf die rechtlich höchstzulässige Dauer für den Verein unkündbar abgeschlossen." Anlässlich der mündlichen Verhandlung legte die Bw. wurden die Kündigungsschreiben (bis auf die die Kündigungsschreiben der Vereine D und B1 ) vor. Die Kündigungsschreiben sind alle gleichlautend, vom 22.12.1999 und lauten auszugsweise: "Betrifft: Aufkündigung des zwischen der....Bw....und Ihrem Verein geschlossenen Vertrages vom 17.2.1999....Wir kündigen hiemit den zwischen Ihrem Verein und der Bw. GmbH andererseits geschlossenen Vertrag, mit welchem u.a. Fernsehrechte, Radiorechte und Verwertungsrechte im Zusammenhang mit Sportwetten ("Wettkanal") an die Bw. GmbH übertragen bzw. zur Nutzung übertragen wurden, unter Einhaltung der vertraglichen sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 30.6.2000 auf. Diese Aufkündigung gilt unpräjudiziell für das uns weiterhin zustehende Recht, diesen Vertrag anzufechten und dessen Nichtigkeit geltend zu machen, was mit gesondertem Schreiben erfolgen wird." 4.2. Die Spielklassen im österreichischen Fußball Bei Mannschaftssportarten wird eine Spielklasse oder Wettkampfklasse als Liga bezeichnet. Die Spielklasse oder Liga ist in verschiedenen Sportarten eine regionale Zusammenfassung einer festen Anzahl von Mannschaften, die während der Saison anhand eines vorher festgelegten Spielplans gegeneinander antreten. Meistens spielen oder kämpfen sie auch mehrfach gegeneinander, allerdings jeder gegen jeden gleich oft. Aus Gründen der Fairness treffen die Teams der Spielklasse zweimal aufeinander und zwar jeweils zu einem Heim- und einem Auswärtsspiel. (http://de.wikipedia.org/wiki/Liga_(Sport)). Die höchste Spielklasse im österreichischen Fußball ist die Fußball-Bundesliga (Österreich), darunter gibt es eine zweite bundesweite Spielklasse, die Erste Liga, sowie eine dreigleisige Regionalliga (Ost, Mitte, West) als dritte Ebene im Profibereich. Jede der drei Regionalligen umfasst drei Landesverbände, die jeweils eine landesweite Liga als vierte Stufe organisieren. Die Landesliga ist die vierthöchste Spielklasse im österreichischen Fußball-Ligasystem. Die Fußball-Bundesliga ist die höchste Spielklasse, in welcher 10 Profimannschaften um die österreichische Staatsmeisterschaft spielen. Am Saisonende steigt die letztplatzierte Mannschaft ab und wird durch den Ersten der Ersten Liga ersetzt. In der Ersten Liga spielen ebenfalls 10 Mannschaften gegeneinander. Der Erstplatzierte steigt direkt in die Bundesliga auf, der Letztplatzierte steigt direkt ab. (http://de.wikipedia.org/wiki/Fu%C3%9Fball-Ligasystem_in_%C3%96sterreich, Abfrage vom 19.4.2011). Die Meister der Regionalligastaffeln steigen jeweils in die zweithöchste österreichische Spielklasse, die Erste Liga auf. Je nach der Anzahl der Absteiger aus der Ersten Liga in die jeweilige Regionalligastaffel steigen jeweils zwei bis vier Vereine aus der Regionalliga in die vierthöchste Spielklasse, die nach den Grenzen der österreichischen Bundesländer strukturierte Landesliga ab, während aus den Landesligen der jeweilige Meister in die Regionalliga aufsteigt. (http://de.wikipedia.org/wiki/Fu%C3%9Fball-Regionalliga_(%C3%96sterreich), Abfrage vom 19.4.2011). Unterhalb der Landesliga sind die Strukturen vom jeweiligen Bundesland abhängig, sodass es keine einheitliche Anzahl von Absteigern gibt. (http://de.wikipedia.org/wiki/Fu%C3%9Fball-Landesliga_(%C3%96sterreich), Abfrage vom 18.11.2011). 4.3. Die Verwertungs- und Übertragungsrechte der Bundesliga Aus diesem Spielklassensystem resultiert, dass die verschiedenen Fußballspiele unterschiedliches Interesse der Zuseher von Sportprogrammen im Fernsehen auslösen. Nach den internationalen Fußballspielen nehmen daher die Spiele der Bundesliga einen hohen, sich im Preis für die Fernsehübertragungsrechte ausdrückenden Rang ein. (Limberger, Zentrale Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten an Bewerbsspielen der Österreichischen Fußball-Bundesliga, in Karollus/Achatz/Jabornegg [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports, Band 3 (2003), 121). Dem Veranstalter eines Fußballspieles steht das Recht zu, die Fernsehübertragung eines Fußballspieles zu genehmigen. Es ist rechtlich nicht ganz klar, wer Veranstalter ist, weil Fußball, im Gegensatz zu Boxkämpfen und Tanzkursen, die als Einzelunternehmen selbständig wirtschaftlich tragfähig sind, Teil einer Meisterschaft ist und erst der Gesamtbewerb das Einzelspiel möglich und für Fernsehübertragungen wirtschaftlich interessant macht. Somit muss geklärt werden, in welchem Verhältnis die Rechte des Gesamtveranstalters (Verband) zum Einzelveranstalter (Klub) stehen. (Limberger, Zentrale Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten an Bewerbsspielen der Österreichischen Fußball-Bundesliga, in Karollus/Achatz/Jabornegg [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports, Band 3 (2003), 109). Gemäß § 3 Abs. 2 Satzung sind ordentliche Mitglieder der Bundesliga alle in den Bewerben der Bundesliga tätigen Fußballklubs, wobei sich die Zugehörigkeit aus den Bestimmungen über den Auf- und Abstieg der ordentlichen Mitglieder ergibt. Jedes Mitglied der Bundesliga muss jährlich seine wirtschaftliche und organisatorische Leistungsfähigkeit nachweisen und die sportlichen Qualifikationen erfüllen. (Limberger, Zentrale Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten an Bewerbsspielen der Österreichischen Fußball-Bundesliga, in Karollus/Achatz/Jabornegg [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports, Band 3 (2003), 98-99). Gem. § 4 Abs. 9 der Durchführungsbestimmungen für die Bewerbe der österreichischen Fußball-Bundesliga "besitzen die Bundesliga und ihre Mitglieder für die Spiele, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, das ausschließliche Recht audiovisuelle und hörfunktechnische Ausstrahlungen....In den Zuständigkeitsbereich der Bundesliga fallen Meisterschaftsspiele, Spiele des ÖFB-Cup, das Spiel um den Super-Cup sowie Spiel der UEFA-Klubwettbewerbe, soweit diese nicht von der UEFA zentral vermarktet werden. Die Beschlussfassung bezüglich Fernseh-, Hörfunk- und sonstigen Verträgen fällt in die Kompetenz der Hauptversammlung der Bundesliga. (Limberger, Zentrale Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten an Bewerbsspielen der Österreichischen Fußball-Bundesliga, in Karollus/Achatz/Jabornegg [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports, Band 3 (2003), 99). Die Vermarktung der Übertragungsrechte an Bewerbsspielen der Österreichischen Fußball-Bundesliga erfolgt zentral durch diese. (Limberger, Zentrale Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten an Bewerbsspielen der Österreichischen Fußball-Bundesliga, in Karollus/Achatz/Jabornegg [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports, Band 3 (2003), 95). Am 16.1.1996 hat die Bundesliga mit der Internationalen Sportrechteverwertungsgesellschaft mbH (ISPR) eine "Eckwertvereinbarung" abgeschlossen, nach der die Bundesliga ISPR für die Saisonen 1996/97 bis einschließlich 1999/2000 sämtliche weltweiten, exklusiven und weiterübertragbaren Fernsehrechte, Videorechte, anderen elektronischen Verwertungsrechten und TV-Sponsorships an allen nationalen Meisterschaftsspielen der österreichischen Fußball-Bundesliga usw. überträgt. Betreffend die nationalen Bewerbsspiele ist in der Eckwertevereinbarung niedergeschrieben, dass die Bundesliga Inhaberin der weltweiten, exklusiven und weiterübertragbaren Verwertungsrechte ist. Am 18.11.1997 wurde eine weitere Eckwertevereinbarung abgeschlossen. Diese betrifft die Saisonen seit 1998/99 bis einschließlich 2003/04. (Limberger, Zentrale Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten an Bewerbsspielen der Österreichischen Fußball-Bundesliga, in Karollus/Achatz/Jabornegg [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports, Band 3 (2003), 100). Die Durchführungsbestimmungen Spieljahr 2000/2001 für die Bewerbe der österreichischen Fußball-Bundesliga, Stand 1.6.2000, wurden gemäß §1 vom Vorstand erlassen und ergänzen die einschlägigen Satzungen und besonderen Bestimmungen des ÖFB und der BL. Gemäß § 4 Z. 10 "besitzen die Bundesliga und ihre Mitglieder für die Spiele, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, das ausschließliche Recht, audiovisuelle und hörfunktechnische Ausstrahlungen sowie jede andere Nutzung und Verbreitung durch Bild- und Tonträger zu bewilligen, sei es direkt, zeitversetzt, ganz oder in Ausschnitten, sowie die Vermarktungsrechte des Bewerbssponsoring für die Meisterschaften der Bundesliga. In den Zuständigkeitsbereich der Bundesliga fallen Meisterschaftsspiele, Spiele des ÖFB-Cup, das Spiel um den Supercup, sowie Spiele der UEFA-Klubwettbewerbe, soweit diese nicht von der UEFA zentral vermarktet werden. Die Beschlussfassung bezüglich Fernseh-, Hörfunk-, und sonstigen Verträgen fällt in die Kompetenz der Hauptversammlung der Bundesliga. Die Verwertungs- und Vermarktungsrechte der eingetragenen, geschützten Marke Bundesliga liegen bei der Bundesliga selbst. Die Mitglieder der Bundesliga sind verpflichtet, der Bundesliga bestmögliche Hilfestellung für die Umsetzung der kommerziellen Vermarktung zu gewährleisten und keine Schritte zu unternehmen, welche geeignet sind, die kommerziellen Rechte der Vertragspartner der Bundesliga und/oder der Mitglieder der Bundesliga, zu beeinträchtigen." (http://web.archive.org/web/20010212054909/http://www.bundesliga.at Abfrage vom 18.11.2011)). In den 1990iger Jahren wurde vom Verein Österreichische Bundesliga die Vermarktung der TV-Rechte an die Agentur ISPR übergeben. 2004 wurde ein Drei-Jahres Kontrakt mit Premiere für die Übertragungsrechte der folgenden drei Jahre bis 2007 für die Bundesliga und Erste Liga auf weitere zwei Jahre geschlossen. Seit der Saison 2008/09 gibt es einen neuen Kooperationsvertrag. (http://de.wikipedia.org/wiki/Fu%C3%9Fball-Bundesliga_(Fußball-Bundesliga Österreich), Abfrage vom 17.11.2011). 5. Beurteilung des vorliegenden Vertrages als Bestandvertrag Die Berufung richtet sich gegen die Beurteilung des Vertrages als rechtswirksamer Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 GebG. Im gegenständlichen Fall überträgt der Verein der Bw. auf die Dauer des Vertrages Fernsehrechte, Rundfunkübertragungsrechte, Rechte für Tonträger-Aufnahmen, Rechte zur Verwertung über Internet Online-Dienste und über sonstige Medien, sämtliche Rechte im Zusammenhang mit Sportwetten aller Art sowie das Recht zum Merchandising, und zur besseren Verwertung aller eingeräumten Rechte das uneingeschränkte Nutzungsrecht an sämtlichen heutigen und künftigen Markenrechten des Vereines, am Namensrecht und an sonstigen Persönlichkeitsrechten des Vereines, welche zur wirtschaftlich sinnvollen Verwertung dieser Rechte notwendig oder nützlich sind, und die Bw. zahlt dafür dem Verein pro Spieljahr ein Entgelt. § 33 TP 5 GebG verweist auf die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 1090 ff ABGB (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 4 zu § 33 TP 5 GebG: "die lupenreinen Bestandverträge"), darüber hinaus unterliegen "sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält" der Gebühr. Ihre eigentliche Bedeutung hat die wirtschaftliche Betrachtungsweise dort, wo Steuergesetze Begriffe verwenden, die dem Zivilrecht entnommen sind. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise anwenden, heißt hier: prüfen, ob dem Gesetzesausdruck, der synonym ist mit einem Begriff des Zivilrechts, nicht ein vom Zivilrecht abweichender wirtschaftlicher Sinn beizumessen ist. Das Steuerrecht hat seine eigene Teleologie, sein eigenes inneres System, es gibt keine teleologische Prävalenz des Zivilrechts. Die Richtigkeit der Auslegung hängt vom Normzweck ab. Auch gleichlautende Begriffe sind innerhalb der Rechtsordnung variant, relativ und von der jeweiligen spezifischen Regelungsaufgabe geprägt. Folglich müssen auch die dem Zivilrecht entnommenen Begriffe aus dem steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhang heraus, aus dem Zweck, der Funktion des jeweiligen Steuergesetzes und seiner Normen heraus verstanden werden. (Tipke, dSteuerrecht, Ein systematischer Grundriß13, 101-103f; ähnlich Stoll, Rentenbesteuerung3, 590ff). § 33 TP 5 GebG stellt für sich genommen, nicht in Frage, ob den §§ 1090 ff ABGB für gebührenrechtliche Zwecke ein anderer Sinn beizumessen ist. § 33 TP 5 GebG verwendet den Begriff des Bestandvertrages zwei Mal in unterschiedlicher Weise. Einmal als "Bestandverträge (§§ 1090 ffABGB)" und einmal als Überschrift "Bestandverträge", zu welchen nicht nur die "bürgerlich-rechtlichen" Bestandverträge, sondern alle anderen Verträge gehören, bei welchen eine Sache zur Nutzung auf eine gewisse Zeit und gegen Entgelt überlassen wird. Da die Bw. in der Berufung behauptet, der Vertrag wäre nicht wirksam zustande gekommen, bzw. infolge bestandvertragsuntypischer Vertragsteile läge kein Entgelt vor, wird der vorliegende Vertrag aus Sicht des bürgerlichen Rechtes und danach gebührenrechtlich untersucht. 5.1. "Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB)" Gemäß § 1090 ABGB heißt der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, Bestandvertrag. Gemäß § 1091 ABGB wird der Bestandvertrag, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, ein Mietvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Laut Klang in Klang, ABGB2 V, 10-11, bilden den Gegenstand von Miete und Pacht in gleicher Weise bewegliche wie unbewegliche Sachen. Da der Sachbegriff des ABGB auch Rechte umfasst, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut dieses Gesetzes, dass auch nutzbare Rechte den Gegenstand des Bestandvertrages bilden können, so wie Bergbauberechtigungen, Patentrechte, Urheberrechte, Jagd- und Fischereirechte, gewerbliche Unternehmungen. Das Bestandrecht ist gleichfalls Gegenstand weiterer Bestandnahme. Es können auch bloß der Gattung nach bestimmte Sachen den Gegenstand der Miete bilden (Gattungsmiete, z.B. für eine Festveranstaltung werden Stühle gemietet uä....). (ebenso Würth in Rummel 2, Rz 13 zu §§1092-1094). Demgegenüber vertritt Binder in Schwimann ABGB3 V, § 1090, Rz 115, 116, dass die Einräumung von urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechten wegen ihrer Eigenart und spezialgesetzlichen Regelung vom Bestandvertrag abgehoben wird. (Binder in Schwimann ABGB3 V, § 1165, Rz 18). Im gegenständlichen Fall lautet die Überschrift zu Punkt II. des Vertrages "Übertragung von Rechten des Vereines"....an die Bw. Damit wurde klargestellt und ist auch nicht strittig, dass es sich hier nicht um die Überlassung von "Sachen", sondern um die Überlassung von "Rechten" handelt. Die Bw. bezeichnete die vorliegende Vereinbarung in der Berufung selbst als Bestandvertrag, auch die ursprünglich festgesetzte Zessionsgebühr wurde mit dem Argument bekämpft, es liege ein Bestandvertrag vor. Rechte sind niemals Gegenstand der Miete, weil ein Verkehrsbedürfnis nach Bestandverträgen nur bei nutzbaren Rechten vorhanden ist: Patente, Jagd- und Fischereirecht usw. sind nur Gegenstand der Pacht. (Klang in Klang, ABGB2 V, 27). Für Pacht spricht vor allem das Vorliegen einer Betriebspflicht, also wenn der Bestandgeber ein wirtschaftliches Interesse am Bestehen und der Art des Betriebes besitzt. (Binder in Schwimann ABGB3 V, § 1091, Rz 10, 11). Pachtobjekt kann "jede organisierte Erwerbsgelegenheit" sein, somit nicht nur ein kaufmännischer oder gewerblicher Betrieb, sondern auch eine Landwirtschaft oder freiberufliche Tätigkeit. Der Bestandgegenstand muss lediglich geeignet sein, einen Ertrag abzuwerfen. (Binder in Schwimann ABGB3 V, § 1091, Rz 5). Das Fehlen einer Gewinn- oder Umsatzbeteiligung und die bestehende Pflicht zu fixer Entgeltentrichtung sind ein bedeutsames Indiz für eine mietrechtliche Rechtsbeziehung und nicht für einen Gesellschaftsvertrag. (Binder in Schwimann ABGB3 V, § 1090, Rz 44). Im gegenständlichen Fall vereinbarten die Bw. und der Verein grundsätzlich ein jährliches fixes Entgelt, zusätzlich sollte eine Gewinnbeteiligung nur dann schlagend werden, wenn der Verein in die 1. oder 2. Spielklasse aufsteigen sollte. Damit wurde aber ein Bestandverhältnis und kein Gesellschaftsvertrag begründet. Nach dem bürgerlichen Recht würde der gegenständliche Vertrag als Übertragung von Rechten gegen Entgelt als Pacht beurteilt werden, was für die Bestandvertragsgebühr gleichgültig ist, da diese sowohl Miete als auch Pacht umfasst. Entsprechend der Berufungspunkte werden nun die einzelnen Litterae des Punktes 2.1. des Vertrages gesondert betrachtet: Laut Punkt 2.1. d) des Vertrages überträgt der Verein der Bw. "zur besseren Verwertung der in lit. a), b) und c) eingeräumten Rechte das uneingeschränkte, nicht exklusive Nutzungsrecht an sämtlichen heutigen und künftigen Markenrechten des Vereines, am Namensrecht und an sonstigen Persönlichkeitsrechten des Vereines, auf welchem Rechtsgrund auch immer sie beruhen mögen, welche zur wirtschaftlich sinnvollen Verwertung der in lit a), b) und c) angeführten Rechte notwendig oder nützlich sind." Die älteren Kommentatoren ordnen auch Werknutzungs- Patentlizenzverträge, Lizenzverträge und sonstige Nutzungsverträge den Pachtverträgen zu. In den letzten Jahrzehnten geht infolge der häufigen praktischen Fallgestaltungen die Tendenz dazu über, darin teilweise Verträge sui generis zu sehen. Mit der Frage der möglichen Vertragstypen zur Vermarktung von Sport befasste sich Leitner, Persönlichkeitsrechte und deren Vermarktung, in Haunschmidt (Hrsg.), Sport und Recht in Österreich, Für Sportler, Vereine, Verbände und Sponsoren, (2006), 139. Zu Sponsoring, Merchandising, Abschluss von Lizenzverträgen, Sportausrüstungsverträge und Werbung im TV führt er aus: Unter gewissen Voraussetzungen können Sportveranstaltungen, Symbole, Embleme, Logos und auch Vereinsnamen als nationale oder aber auch internationale Marken angemeldet werden, sodass sie einen entsprechenden Schutz genießen. (Leitner, Persönlichkeitsrechte und deren Vermarktung, in Haunschmidt (Hrsg.), Sport und Recht in Österreich, Für Sportler, Vereine, Verbände und Sponsoren,(2006), 126). Liegt ein Werk, also eine eigentümliche geistige Schöpfung auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst oder der Filmkunst vor, so genießt dieses Werk als Ganzes oder in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach dem Urhebergesetz. Vor allem Embleme und Logos von Vereinen, Sportverbänden oder Sportveranstaltungen können urheberrechtlichen Schutz genießen. (Leitner, Persönlichkeitsrechte und deren Vermarktung, in Haunschmidt (Hrsg.), Sport und Recht in Österreich, Für Sportler, Vereine, Verbände und Sponsoren, (2006), 130). Damit wurden der Bw. laut Punkt 2.1.d) des Vertrages Nutzungsrechte zur Verwertung für eine gewisse Zeit übertragen. Entgegen der in der Berufungsvorentscheidung geäußerten Ansicht des Finanzamtes kann bei Sportvereinen schon ein urheberrechtlicher Schutz begründet werden. Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich in Punkt 2.1.c) das nicht exklusive Recht zum Merchandising im Zusammenhang mit dem Sport-Wett-Kanal vom Verein auf die Bw. übertragen. Unter Merchandising versteht man "die neben die jeweilige Primärverwertung tretende Sekundärvermarktung von fiktiven Figuren, realen Persönlichkeiten, Namen, Titeln, Signets, Logos, Ausstattungselementen, Designs und Bildern außerhalb ihres eigentlichen Betätigungs- und Erscheinungsfeldes zum Zweck des Absatzes von Waren und Dienstleistungen." Aus rechtlicher Sicht sind beim Merchandising somit nicht das Merchandising-Objekt selbst Gegenstand der Rechtseinräumung, sondern die dahinter stehenden Schutzrechte, nämlich das Urheberrecht, das Markenrecht, die Persönlichkeitsrechte usw. Es besteht in der Erteilung von Lizenzen durch den Rechtsinhaber an einen Dritten oder spezielle Verwertungsagenturen gegen Bezahlung einer bestimmten Lizenzgebühr für eine bestimmte Zeitdauer. Inhalt des Merchandisingvertrages ist die Einräumung von Nutzungsrechten. (Leitner, Persönlichkeitsrechte und deren Vermarktung, in Haunschmidt (Hrsg.), Sport und Recht in Österreich, Für Sportler, Vereine, Verbände und Sponsoren,(2006), 142-143). Damit wurden der Bw. über Punkt 2.1.c) ebenfalls Nutzungsrechte zur Verwertung auf gewisse Zeit eingeräumt. In Punkt 4.3. des Vertrages wird festgehalten, dass die Bw. im Sinne einer Rechtsstellung wie eines "ausschließlichen" bzw. "nicht ausschließlichen Lizenznehmers" berechtigt ist, selbst gegen Dritte klageweise vorzugehen, wenn Dritte in Rechte, die der Bw. zur Nutzung übertragen sind, eingreifen. Aus dieser Passage kann geschlossen werden, dass dem vorliegenden Vertrag nach dem Willen der Vertragsteile Eigenschaften eines Lizenzvertrages zukommen sollten.

Normen und Schlagworte

BestandvertragWettenSportwettenFernsehübertragungsrechteRundfunkübertragungsrechteMerchandisingInternet Online DiensteWerknutzungsvertragUnterschriftDauerNutzungsrechteLizenzenSponsoringBedingungMarkenLogoPachtMieteKündigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1925-W/05
Stammnummer
60721
Gültig
30.07.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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