Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2833
Internationaler Profiradrennfahrer mit ausländischen Trainingseinsätzen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0133-IV/4/2007vom 23.03.2007
Wortlaut laut Findok
Erhält ein in Österreich
ansässiger Profiradrennfahrer, der überwiegend Rennen im Ausland
bestreitet, von einem deutschen Team eine feste Jahresvergütung für
werbliche Leistungen (Pressekonferenzen, Foto- und Filmtermine unter Abtretung
der Persönlichkeitsrechte), dann unterliegen diese Vergütungen
grundsätzlich der Besteuerung in Österreich; Deutschland ist
gemäß Artikel 17 Abs. 1 zweiter Satz des mit Österreich
abgeschlossenen DBA berechtigt, die Zahlungen einer Quellenbesteuerung zu
unterziehen, soweit sie eine Abgeltung für die Überlassung von
Persönlichkeitsrechten darstellen. Diese Quellensteuer ist in
Österreich gemäß Artikel 23 Abs. 2 lit. b DBA-Deutschland
anzurechnen.
Wird zusätzlich eine fixe Jahresvergütung
für die sportlichen Aktivitäten gezahlt, erscheint die Ansicht
vertretbar, dass diese Vergütungen aliquot auf die Quellen dieser
Einkünfte (die in den verschiedenen Ländern ausgeübten aktiven
sportlichen Tätigkeiten) aufgeteilt werden, wenn keine geeigneten
Zuordnungskriterien zu den einzelnen sportlichen Wettkämpfen gegeben sind.
In diesem Fall wird aber auch eine aliquote Zuordnung zu den
Trainingseinsätzen in den verschiedenen Staaten erforderlich sein.
Während die den Wettkämpfen in Deutschland,
Frankreich, Belgien, Spanien und in der Schweiz zuzuordnenden Beträge in
Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei sind, trifft dies nach
österreichischer Auffassung nicht für die auf die
Trainingseinsätze entfallenden Beträge zu, weil von Artikel 17 OECD-MA
nur künstlerische und sportliche Darbietungen, nicht aber deren
Vorbereitungen erfasst werden (siehe auch EAS 2503 in Bezug auf die
Trainingseinsätze eines Radrennfahrers).
Diese Auffassung ist aber international nicht unumstritten.
Unter diesen Umständen bestehen daher keine Bedenken, wenn zur Vermeidung
internationaler Besteuerungskonflikte bei einer
nachgewiesenen Erfassung
der Trainingsvergütungen in Trainingsstaaten oder in Staaten, die
nicht nur die Vergütungen für den sportlichen Wettkampf, sondern auch
jene für die Vorbereitung besteuern, auf österreichischer Seite eine
abkommenskonforme Steuerentlastung in Anspruch genommen wird.
Bundesministerium für Finanzen, 23. März
2007
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0133-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31386
- Gültig
- 23.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF