Findok · EAS-Auskünfte
EAS 882
Behandlung von Sponsorzahlungen an ausländische Sportler
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/34-IV/4/96vom 13.05.1996
Wortlaut laut Findok
Verpflichtet sich ein Sportler, der in Österreich nur
mehr der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, gegenüber einem
österreichischen Sportartikelhersteller dessen Sportartikel bei allen
Wettkämpfen und den damit verbundenen Fernseh- und Fotoaufnahmen unter
Achtung auf die Sichtbarkeit des Firmenlogos zu verwenden (so genannte
"Ausrüstungsvereinbarung"), dann unterliegt das dafür vom
österreichischen Hersteller gezahlte Entgelt gem. § 99 i.V. mit §
98 Z. 3 EStG insoweit der inländischen Abzugssteuerpflicht als es auf eine
im Inland entfaltete sportliche Tätigkeit (inländische
Wettkämpfe) entfällt. In diesem Ausmaß wird auch durch die dem
OECD-Musterabkommen nachgebildeteten österreichischen
Doppelbesteuerungsabkommen der inländische Besteuerungsanspruch
international abgesichert (entspricht im Ergebnis EAS 383).
Erhält der inländische Sportartikelhersteller
darüber hinaus das Recht, den Namen, die Persönlichkeit und das
äußere Erscheinungsbild in Wort und Bild kommerziell zu nutzen
(Abbildung des Sportlers auf Postern und in Katalogen), dann zählen die
hiefür dem Sportler zufließenden Einnahmen ebenfalls zu den
Betriebseinnahmen seines aus steuerlicher Sicht gewerblich ausgeübten
Sportbetriebes. Unter EAS 409 ist daher die Auffassung vertreten worden, dass
auch Vergütungen für die inländische Plakat- und Fernsehwerbung
der österreichischen Abzugssteuerpflicht unterliegen.
Würde begründeterweise eingewendet, dass §
98 Z. 3 EStG nicht ausreicht, einen inländischen Besteuerungsanspruch zu
begründen (z.B. weil das Erfordernis der "gewerblichen
Tätigkeit als Sportler
im Inland" im Fall von im
Ausland vertriebenen Katalogen nicht
erfüllt sein kann), so ist im Rahmen der "isolierenden Betrachtungsweise"
noch zu untersuchen, ob unter den subsidiären Einkunftsarten Nr. 5 bis 7
eine inländische Steuerpflicht vorgesehen ist. Die entgeltlich erlangte
Erlaubnis zur kommerziellen Nutzung von Aufnahmen des Sportlers in Form von
Plakaten, Postern und anderen Werbeeinschaltungen stellt eine Erlaubnis zur
Verwertung von Persönlichkeitsrechten, sonach eine "Überlassung von
Rechten" im Sinn von § 28 Abs. 1 Z. 3 EStG dar; werden nun solche
entgeltlich überlassenen Rechte in einer inländische
Betriebstätte des Berechtigten (des Sportartikelherstellers) genutzt (dies
trifft z.B. auch für die zur Hebung der inländischen
Betriebstättengewinne des Sportartikelherstellers im Ausland verteilten
Kataloge zu), dann besteht inländische Steuerpflicht des Sportlers, die
gemäß
§ 99 Abs. 1 Z. 3 EStG im Steuerabzugsweg wahrzunehmen
ist.
Ob die auf die Nutzung der Persönlichkeitsrechte
entfallenden Vergütungen unter DBA-Bestimmungen fallen, die dem Artikel 12
des OECD-Musters nachgebildet sind, ist international nicht einheitlich
geklärt und wird daher von einer international akkordierten Behandlung
abhängen.
Wird an den Sportler eine Gesamtvergütung gezahlt,
müsste gegebenenfalls eine entsprechende Aufteilung vorgenommen
werden.
13. Mai
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/34-IV/4/96
- Stammnummer
- 15644
- Gültig
- 13.05.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF