Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2827
Österreichisches Fotomodell
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0085-IV/4/2007vom 19.02.2007
Wortlaut laut Findok
Ein international tätiges
männliches Modell, das seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und
Einkünfte aus diversen Fotoshootings und auch aus der Überlassung der
Verwertungsrechte daran vereinnahmt, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(EStR
2000 Rz 5417), die kraft unbeschränkter Steuerpflicht der
österreichischen Einkommensbesteuerung unterliegen.
Werden derartige Einkünfte in Ländern erzielt,
mit denen Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen sind, stehen an den
Einkünften aus den Aktivleistungen (Teilnahme an den Fotoshootings) den
ausländischen Staaten keine Besteuerungsrechte zu, wenn dem
österreichischen Fotomodell dort keine dauerhafte Geschäftseinrichtung
(Betriebstätte) zur Nutzung überlassen ist und wenn die Fotoaufnahmen
nicht im Rahmen einer Unterhaltungsdarbietung stattfinden.
Auch die Abgeltung der Überlassung der
Verwertungsrechte (Passivleistung) löst keine ausländischen
Besteuerungsrechte aus und zwar selbst dann nicht, wenn in dem betreffenden
Abkommen für Lizenzgebühren eine Quellenbesteuerung vorgesehen sein
sollte. Denn die Überlassung von Persönlichkeitsrechten ist
regelmäßig nicht in der Abkommensdefinition der "Lizenzgebühren"
miterfasst.
Im Verhältnis zu Deutschland enthält allerdings
Artikel 17 Abs. 1 des DBA eine vom OECD-Musterabkommen abweichende
Sonderregelung, derzufolge Vergütungen jeder Art, die für die
Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger
Persönlichkeitsrechte gezahlt werden, in Deutschland als Quellenstaat der
Einkünfte besteuert werden dürfen (Artikel 17 Abs. 1 zweiter Satz
DBA-Deutschland). Jedoch ist zu beachten, dass dieser Satz nicht isoliert
gelesen werden darf, sondern im Zusammenhang mit dem ersten Satz dieser
Bestimmung zu sehen ist und daher nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn die
Vergütungen an einen "Künstler im Sinn von Artikel 17" gezahlt werden.
Nach österreichischer Auffassung liegt aber bei dem Fotomodell eine solche
Künstlereigenschaft (im Sinn des Abkommens) nur vor, wenn der betreffende
Steuerpflichtige im Rahmen von Unterhaltungsdarbietungen tätig wird. Dies
ist aber bei studiointernen Fotoaufnahmen nicht der Fall.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar
2007
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0085-IV/4/2007
- Stammnummer
- 29589
- Gültig
- 19.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF