Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2147
DBA-Qualifikation bei Überlassung von Persönlichkeitsrechten
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/44-IV/4/02vom 28.10.2002
Wortlaut laut Findok
Ob Entgelte an einen in Spanien
ansässigen Sportler unter Artikel 12 des DBA-Spanien fallen und demzufolge
in Österreich einer abkommensgemäß mit 5% begrenzten
Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG 1988 zu unterziehen sind, hängt davon
ab, ob diese Entgelte von der Lizenzgebührendefinition dieses Artikels
erfasst werden. Der Wortlaut dieser Definition erfasst alle Vergütungen,
die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken bezahlt
werden; gleiches gilt für die Überlassung von Patenten, Marken,
Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren sowie
für diverse Mietgebühren.
Werden die gegenständlichen Entgelte für die
Überlassung des Rechtes gezahlt, Fotos des spanischen Sportlers, die ihn
mit dem Logo einer österreichischen Firma zeigen, für Werbezwecke in
Österreich zu nutzen, geht es sonach um eine Abgeltung der Überlassung
von Persönlichkeitsrechten, dann ist gegenwärtig international nicht
einwandfrei geklärt, ob solche Entgelte noch als Lizenzgebühren gelten
oder nicht (Hinweis auf EAS 882).
Solange diese Frage aber international ungeklärt und
auch keine ausdrückliche Rechtspflicht zu einer weiten Auslegung des Art.
12 in Österreich normiert ist, kann von dem in Österreich für den
Steuerabzug Haftenden nicht verlangt werden, dass er unter den gegebenen
Umständen von sich aus der Definition des Lizenzgebührenbegriffes des
Artikels 12 DBA-Spanien einen über den Wortlaut hinausgehenden Inhalt
verleiht, derzufolge auch Vergütungen für die Nutzungsüberlassung
an bloßen Werbefotos ohne künstlerischem Wert von dieser Bestimmung
erfasst sind.
28. Oktober
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/44-IV/4/02
- Stammnummer
- 34646
- Gültig
- 28.10.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF