…1.2008 in das Gesetz eingefügt, aus den Gesetzesmaterialien und der EuGH-Rechtsprechung ist aber zu entnehmen, dass die Aufnahme dieser Bestimmung ins Gesetz nur klarstellende Wirkung hat und das europarechtliche Missbrauchsverbot ab dem Beitritt Österreichs zur EU anzuwenden ist. Linz, am 13. September 2011
…sich zudem, dass offensichtlich keine Identitätsprüfung der Empfänger der meist enorm hohen Geldbeträge vorgenommen worden sei. Der Vorsteuerabzug sei aber nicht nur aufgrund der vom EuGH in seiner Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für das Missbrauchsverbot sondern auch aufgrund der allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes unzulässig. Zum einen…
In rechtlicher Hinsicht wurde in der Stellungnahme insbesondere darauf hingewiesen, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung dann nicht vorliege, wenn in der Rechnung ein lieferndes Unternehmen angeführt sei, das unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiere oder wenn die angeführte Anschrift unrichtig sei. Nach der…
In weiterer Folge befragte der Referent die Geschäftsführerin der Bw, warum sie bei gegebener Verdachtslage der Meinung gewesen sei, dass gerade sie bzw. die Bw nicht in einen USt-Betrug involviert sein könne. Hinsichtlich der Verdachtslage wurde insbesondere auf das Auftreten vieler Personen aus dem…
Rechtlich führte der Referent sodann aus, dass aufgrund der vorliegenden übereinstimmenden Aussagen der "Vollmachtgeber" und den festgestellten Sachverhalten in vergleichbaren Fällen mit übereinstimmender Vorgangsweise davon ausgegangen werden müsse, dass diese "Vollmachtgeber" nur zum Schein vorgeschoben worden wären, die Risken und Erfolge der getätigten Geschäfte tatsächlich…
Dazu gab IM am 18.8.2011 an, dass bei den Anlieferungen sowohl SM als auch MO anwesend gewesen wären und beide "im Rudel verhandelt hätten"). (Anm: unglaubwürdig, nach Aussagen von IM an anderer Stelle wären beide erfahrene Altmetallhändler gewesen und beide sprachen Deutsch, sodass…
Tatsache ist jedenfalls, dass KS an der angeführten Anschrift WG5 im Jahr 2006 gar nicht mehr gemeldet war, nach dessen mehrmaliger Aussage dort auch davor nie ein Unternehmen betrieben hat und mit den Lieferungen nichts zu tun hatte. Er war nach seinen Angaben und ZMR…
Nach der eindeutigen Aussage der VV, der Bestätigung des beglaubigenden Notars und der Mitteilung eines Finanzamtes gab es seit 15.3.2006 eine Vollmacht der VV für SM. Der UFS glaubt auch den weiteren Ausführungen von VV, dass sie ab Erstellung der Vollmacht am 15…
…zumindest eine vorwerfbare Unkenntnis bzw ein vorwerfbares sorgloses Nichthandeln trotz höchst auffälliger Verdachtsmomente seitens der Bw vor, sodass schon deshalb aufgrund des judizierten Missbrauchsverbotes kein Vorsteuerabzug möglich ist. C.) Vorliegen von Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen 1.) Gutschriften Der Vorsteuerabzug ist aber auch deshalb nicht…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., geb. XX.XX.19XX, A_whft. whft., vertreten durch StB., vom 16. August 2010 gegen die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2007 sowie gegen den Aufhebungsbescheid gemäß…
…Vermögen an den Geschenknehmer besteht, sondern der tatsächliche Beweggrund für die formalrechtliche Eigentumsübertragung zwischen den Eheleuten die willkürliche Herbeiführung eines Steuervorteiles ist. Den Ehegatten sind somit bei der steuerrechtlichen Zuordnung ihres Vermögens die Grenzen der Fremdüblichkeit und des Missbrauchsverbotes gesetzt. Sie können keineswegs Wirtschaftsgüter oder…
…sein, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt werde. Das Missbrauchsverbot ist nicht relevant, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung haben könnten als nur die Erlangung von Steuervorteilen. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist…
…hätte sollen. Wenn der Bw davon aufgrund der Begleitumstände hätte wissen müssen, würde selbst bei Erfüllung aller formalen und materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges dieser unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbotes nicht möglich sein. Aufgrund des unter den Brüdern bekannten dringenden Geldbedarfs der DW-Gruppe, der drohenden…
…der MwStSyst-RL zuwiderliefe und objektiver Anhaltspunkte dafür, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird; das Missbrauchsverbot ist nicht relevant, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung haben könnten als nur die Erlangung von Steuervorteilen (EuGH 22.12.2010, Weald Leasing…
…aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird. Bedauerlicherweise wird der zweite Satz der Rn 30 des zitierten Judikats hingegen nicht wiedergegeben: Das Missbrauchsverbot ist nämlich nicht relevant, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung…
…ist die Steuerfreiheit zu versagen. Dazu kommt, dass aus den nachstehend angeführten Gründen auch das von der MwStSystRL anerkannte Missbrauchsverbot auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer der Steuerfreiheit des im Anschluss an die Einfuhr intendierten innergemeinschaftlichen Verbringens entgegensteht, was wiederum auf die Steuerbefreiung der Einfuhr nach…
…Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 430). Aus den nachstehend angeführten Gründen steht das von der MwStSystRL anerkannte Missbrauchsverbot auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer der Steuerfreiheit des im Anschluss an die Einfuhr intendierten innergemeinschaftlichen Verbringens entgegen, was wiederum auf die Steuerbefreiung der Einfuhr nach Art. 143…
…aufgrund der gegebenen Umstände das Vorliegen einer missbräuchlichen oder betrügerischen Vorgehensweise nicht in Zweifel zu ziehen. Das von der MwStSystRL anerkannte Missbrauchsverbot auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer steht der Steuerfreiheit des im Anschluss an die Einfuhr intendierten innergemeinschaftlichen Verbringens und somit auch einer steuerbefreiten Einfuhr…
…dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird. Denn (..) das Missbrauchsverbot ist nicht relevant, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung von Steuervorteilen.“ Die Voraussetzungen für die Annahme des Missbrauches im Sinne der obigen Ausführungen sind…
…ist die Steuerfreiheit zu versagen. Dazu kommt, dass den nachstehend angeführten Gründen das von der Sechsten MwSt-RL anerkannte Missbrauchsverbot auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer der Steuerfreiheit des im Anschluss an die Einfuhr intendierten innergemeinschaftlichen Verbringens entgegen, was wiederum auf die Steuerbefreiung der Einfuhr nach…