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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0456-L/07

Kein Vertrauensschutz bei vorwerfbarer Unkenntnis vom Umsatzsteuer-Betrug

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0456-L/07vom 17.11.2011Teil 7 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach der eindeutigen Aussage der VV, der Bestätigung des beglaubigenden Notars und der Mitteilung eines Finanzamtes gab es seit 15.3.2006 eine Vollmacht der VV für SM. Der UFS glaubt auch den weiteren Ausführungen von VV, dass sie ab Erstellung der Vollmacht am 15.3.2006 bei den Auslieferungen nicht mehr dabei war. Zuvor hat sich ihre Tätigkeit auf das bloße Unterschreiben von vorgelegten Belegen beschränkt. Die Aussagen der VV decken sich mit den Aussagen anderer vorgeschobener Scheinunternehmer zur Vorgangsweise. Auf zwei im Akt befindlichen Gutschriften anderer Abnehmer aus der Zeit vor dem 15.3.2006 findet sich auch die Unterschrift von ihr. Dagegen sind auf den im Akt befindlichen Gutschriften der Bw und der Einverständniserklärung keine Unterschriften der VV. Die Lieferungen an die Bw im Namen der VV begannen auch erst nach dem 15.3.2006 (ab 30.3.3006). Die Angaben der IM zur Anwesenheit von VV bei den Anlieferungen sind nicht glaubhaft und widersprüchlich. So gab sie am 4.7.2011 an, dass VV immer gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten aufgetreten sei. Nach späteren Aussagen hätte sie mit VV selbst nie etwas zu tun gehabt bzw. hielt sie dann wieder deren Anwesenheit für möglich. Bei ungefähr insgesamt 15 - 20 Lieferanten müsste man doch eindeutig wissen, wer bei 8 Anlieferungen einer angeblichen Lieferantin anwesend war. Auch die Frage, warum im Fall der behaupteten Anwesenheit Beider nicht die angeführte Lieferantin unterschrieben habe, wurde unbefriedigend damit beantwortet, dass dies zufällig so erfolgt sei. Der UFS geht aber auch davon aus, dass die Bw aufgrund der Bekanntschaft mit der handelnden Person dessen Berechtigung betreffend des Auftretens für VV nicht geprüft hat. Bei der Bw lag keine Vollmacht auf. Es wurde auch nur eine im Nachhinein beigeschaffte Bestätigung des Notars vorgelegt, dass eine entsprechende Vollmacht existiere. Hinsichtlich der angeblichen Lieferantin wurden auch zunächst keine weiteren Überprüfungen bezüglich deren Existenz, Unternehmereigenschaft oder deren Sitz vorgenommen. Die Bw gab dazu unter anderem in der Berufung an, sie hätte ein anderes Unternehmen um Übermittlung von Unterlagen zur Kontrolle ersucht. Diese Aussage kann nur bedeuten, dass IM während aufrechter Geschäftsbeziehung Verdacht geschöpft und über SM nicht ausreichend Kontrollunterlagen bekommen hätte, was zum sofortigen Abbruch der Geschäftsbeziehungen führen hätte müssen. Wahrscheinlicher ist aber, dass eben während der Geschäftsbeziehungen diese Unterlagen gar nicht gefordert wurden und danach dann ein anderer Unternehmer um die Unterlagen ersucht wurde. Wer die Einverständniserklärung zur Gutschriftsabrechnung unterschrieben hat, war nicht eruierbar. Wie bereits mehrfach festgehalten, glaubt der UFS den Angaben von IM nicht, dass SM derart unterschiedliche Paraphen gehabt hätte. Keinesfalls stammt die Paraphe aufgrund des völlig unterschiedlichen Schriftzuges von VV selbst. Der UFS sieht auch als erwiesen an, dass an der auf den Gutschriften angeführten Anschrift kein Geschäftsbetrieb der VV stattfand. Sie war zwar an dieser Anschrift gemeldet und hat die dort befindliche Wohnung auch eventuell gelegentlich (nach Auskunft der Hausbesorgerin sei sie sporadisch anwesend) zu Wohnzwecken genutzt. Wiederholte Versuche der Finanzverwaltung sie dort anzutreffen waren erfolglos. Eine RSb zugestellte Ladung wurde nicht behoben. Es fand sich am und im Gebäude keinerlei Hinweis auf ein Unternehmen, lediglich an der Gegensprechanlage fand sich ein Namensschild. Vor allem aber hat sich VV nach ihrer Aussage gar nicht unternehmerisch betätigt. Ihre Betätigung erschöpfte sich nach ihren glaubhaften Aussagen im Abstempeln und Unterschreiben vorbereiteter Belege. Bei den mit der Bw getätigten Geschäften (nach erfolgter Bevollmächtigung) unterblieb selbst diese Tätigkeit, da sie zu den Anlieferungen nicht mehr mitfuhr. Was eine Vorsteuer sei, könne sie nicht sagen. VV war tatsächlich keine Unternehmerin im Sinne des UStG 1994. 3.) Vorgangsweise und Zurechnung der Lieferungen Der UFS geht davon aus, dass SM der Bw bestens bekannt war und es ausreichend erschien, dass er die Gutschriften mit dem richtigen Stempel und seiner Paraphe bestätigte. Selbst nach der Aussage von IM hat ohnehin alles SM gemacht. VV sei in "die Lieferungen durch SM ... involviert gewesen". Es handelte sich somit auch nach Ansicht der IM um Lieferungen des SM, in die VV "involviert" war. Eine wie auch immer geartete Involvierung ändert aber nichts an der Zurechnung der Umsätze an denjenigen, der "alles gemacht hat" und auch die Beträge kassiert hat. Auch hier hat die Zurechnung der Umsätze an den zu erfolgen, der offensichtlich der "Geschäftsherr" war und die Chancen und Risken aus den Geschäften trug. Da dies nicht die in den Gutschriften angeführte VV war, müssen die Umsätze dem auftretenden und alleine handelnden SM zugerechnet werden. 4.) Zu den durch die Bw vorgelegten Unterlagen Auf die auf den vorgelegten Unterlagen befindlichen unterschiedlichen Unterschriften (Beschreibung siehe bei Schilderung des Veraltungsgeschehens) wurde oben bereits eingegangen. Auffallend ist, dass auch die Aussage von IM, die Bw hätte immer die gleichen Unterlagen zum Nachweis der Unternehmereigenschaft des angeführten Lieferanten und der Berechtigung des Bevollmächtigten verlangt, nicht stimmt. Die zu den einzelnen Scheinlieferanten vorgelegten unterschiedlichen Unterlagen lassen eher darauf schließen, dass jene Unterlagen aufbewahrt wurden, die der handelnde Bevollmächtigte gerade zur Verfügung und vorgelegt hatte. Andere Unterlagen wurden dann entweder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt gar nicht angefordert oder trotz Anforderung nicht beigebracht. Letzteres hätte wiederum zu weiteren Kontrollmaßnahmen oder zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen führen müssen. Bei VV wurde etwa der Meldezettel aber keine Kopie des Reisepasses und keine Vollmacht beigeschafft, bei AA zB gab es eine Reisepasskopie aber keinen Meldezettel und keinen Gewerberegisterauszug. 5.) Subjektiv erkennbare Verdachtsmomente für die Einbindung in einen Mehrwertsteuer-Betrug Eklatant verdächtig hätte der Bw erscheinen müssen, dass hier jemand ohne Nachweis einer Berechtigung für eine unbekannte Person auftritt und für diese auch Gelder kassiert. Dies war der Bw auch selbst verdächtig, andernfalls hätte man nicht im Verfahren zumindest fallweise die unrichtige Behauptung aufgestellt, VV wäre immer mit ihrem Bevollmächtigten gemeinsam aufgetreten. Selbst wenn letztere Aussagen gestimmt hätten, hätte deren völlige Branchenunkenntnis und deren bloßer Einsatz zum Leisten von Unterschriften auffallen müssen. Nachdem hier nicht einmal Unterschriften geleistet wurden, hätte man sich überhaupt über den Grund der Anwesenheit und der Anführung auf den Belegen wundern müssen. Überhaupt hätte man sich die Frage stellen müssen, warum auf den Belegen eine andere Lieferantin genannt wird, wenn alles von der Preisvereinbarung bis zum Kassieren vom angeblich Bevollmächtigten gemacht wurde. Ebenso hätte sich die Frage stellen müssen, warum eine Unternehmerin einen Konkurrenten bevollmächtigen sollte. Auch die differierende Unterschrift auf der Einverständniserklärung hätte auffallen und zu weiteren Nachforschungen führen müssen. 6.) Vernünftigerweise zu erwartende Maßnahmen Als Mindestmaßnahme wäre die Anforderung des Nachweises einer Vertretungsberechtigung erforderlich gewesen. In weiterer Konsequenz hätte man natürlich auch nähere Informationen über die angebliche Lieferantin einholen und in weiterer Folge diese Informationen auch kontrollieren müssen. Als Mindestmaßnahme hätte eine Kontaktaufnahme mit der angeführten angeblichen Lieferantin und erforderlichenfalls (falls Verdachtsmomente nach den genannten Nachforschungen geblieben wären) auch eine Kontrolle an der Anschrift einem sorgsamen Verhalten entsprochen. Offensichtlich hat man dies auch seitens der Bw später selbst erkannt und noch versucht, Informationen über die angebliche Lieferantin über einen anderen Unternehmer zu erhalten. Wären die diesbezüglichen Ausführungen der Bw so zu verstehen, dass die Informationen seitens des Bevollmächtigten nicht zu erhalten gewesen wären, hätten die Geschäftsbeziehungen sofort abgebrochen werden müssen. J.) MG 1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage: siehe bei Darstellung des Verwaltungsgeschehens 2.) Tätigkeit des "Lieferanten" und des Bevollmächtigten Der UFS geht davon aus, dass seitens der MG keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde und auch an der angeführten Anschrift keine Geschäftstätigkeit stattfand. Da auch der Geschäftsführer an seine Meldeanschrift nicht angetroffen wurde, ist auch davon auszugehen, dass dieser sich in Österreich überhaupt nur zur Vornahme formaler Anmeldungen und dergleichen aufhielt und auch dieser von den tatsächlichen Geschäftsherren (evtl. der von der Prüferin festgestellte tatsächliche "Machthaber" oder auch der Bevollmächtigte) nur "vorgeschoben" wurde. Wenn eine GesmbH im Firmenbuch die Anschrift ändern lässt und dort dann keinerlei Geschäftstätigkeit stattfindet, muss davon ausgegangen werden, dass die GesmbH ohne jegliche Betätigung überhaupt nur zum Schein und zu Betrugszwecken verwendet wurde. Aus den Feststellungen des Wiener Finanzamtes bei mehrmaligen Besuchen an der Anschrift ergibt sich eindeutig, dass die genannten Räumlichkeiten auch nach Aussage der Hausbewohner und nach dem äußeren Anschein unbenutzt war. Auch die Nichtentnahme von RSb-Abholscheine weist darauf hin, dass sich an der Anschrift niemand mit einer Geschäftstätigkeit befasste. Aus dem Vorhandensein der Abholscheine nicht darauf zu schließen, dass nie jemand zur Entgegennahme anwesend ist und auch niemand die Poststücke behebt, sondern wie die Bw auf eine Unternehmereigenschaft zu schließen, kann nur als völlig absurd bezeichnet werden. Auch die Bezeichnung eines an eine Scheibe geklebten Papierzettels mit teilweise unrichtigen Angaben als Firmenschild muss als fraglich angesehen werden. Insgesamt erscheint es als verfehlt, die Ausführungen eines Finanzamtes, mit denen geschildert wird, aus welchen Gründen die UID begrenzt wurde, als Nachweis des Unternehmerstatus der MG heranzuziehen. Es ist somit auch davon auszugehen, dass die Räumlichkeiten immer ungenutzt und in dem Zustand waren, wie sie bei der Wohnungsöffnung vorgefunden wurden (Gestank und tote Maus). Auch der Schluss der Bw, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen die Unternehmereigenschaft ergebe, erscheint dem UFS nicht zwingend. Es handelt sich wieder nur um formale und teilweise sogar fragwürdige Nachweise (siehe unten) und Nachforschungen im Bereich des Tatsächlichen wurden (auch nach Aussage der IM) nicht gemacht. Auch die Fälschungen des UID-Bescheides und der Bekanntgabe der Steuernummer weisen in die Richtung, dass es sich bei der MG von vornherein um ein Scheinunternehmen handelt. Der Bevollmächtigte dürfte (Annahme aufgrund der Ähnlichkeit der Unterschrift im Reisepass mit den Paraphen auf den Gutschriften) bei den Lieferungen anwesend gewesen sein. Auch nach Aussage der IM hat dieser im Zusammenhang mit den angeblichen Lieferungen der MG alles gemacht. Nicht glaubhaft ist die Aussage der IM, dass sie mit dem Geschäftsführer keinen Kontakt gehabt hätte, da sich auf der Einverständniserklärung sowohl ihre als auch die Unterschrift des Geschäftsführers befinden. Aus welchem Grund hier die Unwahrheit gesagt wurde, ist nicht ersichtlich. Dass die Erklärung vom Bevollmächtigten mitgenommen und nach Unterfertigung durch den Geschäftsführer wieder gebracht worden wäre, ist auszuschließen, da der Bevollmächtigte auch sonst alles unterschrieben hat und es auch sonst keine Erklärung für eine derartige Vorgangsweise geben würde. 3.) Vorgangsweise und Zurechnung der Lieferungen Wem die Lieferungen letztlich tatsächlich zuzurechnen sind, war in diesem Verfahren nicht zu klären (vermutlich dem von der Prüferin festgestellten tatsächlichen Machthaber, evtl auch dem Bevollmächtigten selbst). Tatsache ist allerdings, dass sie mangels tatsächlicher Geschäftstätigkeit nicht der in den Gutschriften als Lieferant angeführten MG zuzurechnen sind. Der UFS geht auch davon aus, dass seitens der IM keine weiteren Abfragen hinsichtlich formaler Nachweise gemacht wurden. Nachforschungen im Bereich des Tatsächlichen wurden unbestritten gar nicht gemacht. Wenn laut IM keine UID Abfrage gemacht und kein Firmenbuchauszug erstellt wurde, sondern man sich auf die vorgelegten Unterlagen verließ, ist dies auch für andere Abfragemöglichkeiten so anzunehmen. Wie dann aber aus den durch die Bw vorgelegten Unterlagen ersichtlich sein soll, welche Maßnahmen die Bw ergriffen hat (so laut Bw in der Berufung), bleibt offen. 4.) Zu den durch die Bw vorgelegten Unterlagen Aus der vorgelegten Gewerbeberechtigung ergibt sich eine Berechtigung für die Güterbeförderung und kein Hinweis auf den Altmetall-Handel. Auch beim Bescheid über die UID-Vergabe und die Bekanntgabe der Steuernummer erscheint zumindest hinterfragbar, warum beide bereits am 25.4.2006 ausgestellt wurden, wenn die Änderung des Firmenwortlautes und die der Anschrift erst am 20.5.2006 aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 15.5.2006 erfolgt ist. Wenn auch dem Referenten die Aufklärung der tatsächlichen Vorgänge in diesem Zusammenhang nur mit Hilfe des IC-Teams der Finanzverwaltung möglich war, wäre bei jeder gewissenhaften Prüfung zumindest aufgefallen, dass hier Bescheide an eine noch nicht existente Firma ergangen sein sollen, was wiederum zwangsläufig zu weiteren Nachforschungen oder zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen führen hätte müssen. Überhaupt scheint es unglaubwürdig, dass die Bw eine Woche vor der ersten Anlieferung eine UID-Abfrage machte und danach nicht mehr. Vielmehr scheint auch diese Unterlage vom Lieferanten vorgelegt worden zu sein. Dies würde auch mit der Aussage von IM zum Firmenbuchauszug übereinstimmen, nach der sie sich mit dem vorgelegten Auszug zufrieden gegeben und selbst keine Abfrage gemacht hätte. 5.) Subjektiv erkennbare Verdachtsmomente für die Einbindung in einen Mehrwertsteuer-Betrug und vernünftigerweise zu erwartende Maßnahmen Feststeht, dass von den insgesamt 26 Anlieferungen nur eine Anlieferung (1.6.2006) vor der Begrenzung (2.6.2006) der UID stattfand, alle anderen ab 7.6.2006 danach. Verdächtig hätte auch erscheinen müssen, dass nur wenige Tage nach Einstieg des neuen Gesellschafter-Geschäftsführers bereits Anlieferungen im großen Stil erfolgten (zB am 1.6. brutto 48.598,80 €; 7.6. brutto 355.587,60 €, ...) Laut Gewerbeschein hätte die Gewerbeberechtigung auf Güterbeförderung gelautet. Der Nachweis der Vergabe der UID und der Steuernummer an ein Unternehmen (beides vom 25.4.2006), das zu diesem Zeitpunkt weder auf gesellschaftsrechtlicher Ebene (Beschluss vom 15.5.) noch laut Firmenbuch existierte (Eintrag am 20.5.) hätte aufgrund der der Bw übergebenen Unterlagen zumindest zu weiteren Nachforschungen führen müssen. Diese Fälschungen hätten auch ohne eigene Firmenbuchabfragen aufgrund der vorgelegten Belege auffallen müssen. Weitere UID-Abfragen wären durchaus zumutbar und vernünftigerweise bei gegebener Verdachtslage angebracht gewesen. Überhaupt wären weitere Kontrollmaßnahmen wie eine Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer laut Firmenbuch oder das Aufsuchen der angeblichen Geschäftsanschrift bei den vorhandenen Verdachtsmomenten absolut naheliegend gewesen. Bei jeder weiteren Kontrollmaßnahme (UID-Abfrage, Kontakt mit dem Geschäftsführer, ...) wäre einwandfrei festgestellt worden, dass der auf den Gutschriften angeführte Lieferant nicht der tatsächliche Lieferant sein kann. K.) AA 1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage: siehe bei Darstellung des Verwaltungsgeschehens 2.) Tätigkeit des "Lieferanten" und des Bevollmächtigten Der UFS geht davon aufgrund der Aussagen der IM vom 15.9.2011 davon aus, dass die Unterschriften auf den Gutschriften und der Einverständniserklärung von Hir stammen und dieser bei den Geschäften anwesend war. Fest steht auch, dass es im Zeitraum der Anlieferungen bis 10.7.2006 keine Vollmacht für diesen gab. Ob auch AA bei den Anlieferungen dabei war, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Nach Ansicht des UFS war sie mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht anwesend. AA hatte in Österreich weder Geschäftsräume noch einen Wohnsitz. Die angeführte Anschrift beruht auf einer Scheinanmeldung. Dies geht aus den Erhebungen des Finanzamtes hervor und dem wurde auch von IM nicht widersprochen. Die Erhebungen des Finanzamtes waren jedenfalls vor dem 7.9.2006 (Tag, an dem das Mail des Finanzamtes mit den diesbezüglichen Informationen verfasst wurde und an dem die Meldung in Österreich endete) und dürften vermutlich auch der Grund für die Abmeldung gewesen sein. Es ist somit nach den erhaltenen Auskünften davon auszugehen, dass die Wohnung immer unmöbliert und unbewohnt war. Da AA im Inland nur eine Scheinanmeldung hatte, ist davon auszugehen, dass sie sich an ihrem Wohnsitz laut Reisepass (ausgestellt am 12.5.2006 !) im Ausland aufhielt, lediglich ihren Namen für die betrügerische Vorgangsweise zur Verfügung stellte und auch bei den Anlieferungen nicht anwesend war. So erklärt sich auch die Unterschrift des Hir mit dem Kürzel "i.A." und die Vorlage einer nachträglich (18.7.2006) erstellten Vollmacht. Nur wenn die Bw der Meinung war, eine derartige Vollmacht sei erforderlich, macht deren nachträgliche Erstellung einen Sinn. Überdies wäre bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Personen naheliegend, dass diejenige unterschreibt, auf deren Namen die Geschäfte ausgeführt werden sollen. 3.) Vorgangsweise und Zurechnung der Lieferungen Aufgrund der angeführten Überlegungen geht der UFS davon aus, dass bei den Anlieferungen nur Hir anwesend war und dieser auch die Entgelte kassierte. AA war in die Geschäfte in keiner Weise involviert, sodass die Lieferungen mit höchster Wahrscheinlichkeit dem Hir zuzurechnen sind. Dieser hatte nach den aufliegenden Belegen und Aussagen die Chancen und Risken aus den Geschäften. 4.) Zu den durch die Bw vorgelegten Unterlagen Hinsichtlich der Vollmacht wurde bereits ausgeführt, dass diese von AA unterschrieben wurde. Allerdings erfolgte deren Erstellung vor dem Notar erst am 18.7.2006, nachdem es zu den Lieferungen an die Bw gekommen war. Hinsichtlich der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auszuführen, dass diese auch aus einem Zeitraum (vom 17.8.2006) stammt, zu dem es längst keine Anlieferungen mehr gab. Eine derartige Bescheinigung kann somit vor Anlieferung kein Vertrauen auf die Unbedenklichkeit begründen. Überdies ist grundsätzlich festzuhalten, dass es keine Abgabenverbindlichkeiten (USt) geben kann, wenn keine Voranmeldungen eingereicht werden. Warum seitens der Bw angegeben wurde, sie hätte eine UID-Abfrage vom 18.6.2006 vorgelegt, obwohl es die UID-Nummer erst ab 19.6.2006 gibt, bleibt ungeklärt. Vermutlich ist es eine der Aussagen, die nicht der Wahrheit entsprechen und unglücklicherweise hat man sich beim Datum getäuscht. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Aussage von IM, sie hätte am Tag nach dem Prüfungsbeginn nochmals alle UID-Nummern ihrer "Lieferanten" abgefragt, nicht stimmen, da am 5.7.2006 keine einzige UID-Nummer mehr gültig war und dies zu anderen als den nun gegebenen Reaktionen geführt hätte. Eine Gewerbeberechtigung wurde nicht vorgelegt. 5.) Subjektiv erkennbare Verdachtsmomente für die Einbindung in einen Mehrwertsteuer-Betrug Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage der Bw, für das Finanzamt sei es aufgrund dessen Informationsvorsprunges leichter, einen Missing Trader zu erkennen, nur zum Teil richtig ist. Ein Unternehmer hat aufgrund der geschäftlichen Kontakte auch viele Möglichkeiten, Verdachtsmomente zu erkennen und notwendige Überprüfungen vorzunehmen. Bis zum Aufdecken eines Missing Traders ist das Finanzamt vielmehr auf formale Mitteilungen angewiesen. Erst danach kann die Finanzverwaltung von ihren vernetzten Informationsquellen Gebrauch machen. So hätte sich die Bw aufgrund des Auftretens einer Person, die mit "im Auftrag" zeichnet, deren Berechtigung oder Bevollmächtigung nachweisen lassen müssen. Bei nicht nachgewiesener Berechtigung wäre es mehr als naheliegend gewesen, mit der in den Gutschriften als Lieferantin angeführten Person Kontakt aufzunehmen. Wäre dies nicht möglich gewesen, wäre nach Ansicht des UFS von einer Verpflichtung zu Nachforschungen an der angeführten Firmenanschrift auszugehen. Auch die Zahlung der hohen Entgelte an eine Person, deren Berechtigung für die Entgegennahme nicht feststeht, ist äußerst ungewöhnlich. Nach den Aussagen der Bw wären immer bei der sogenannten "Einstammung" alle Daten aufgenommen worden. Dabei wären die Unternehmer-Nachweise, Vollmachten, Identitäten usw. geprüft und in die Lieferantenkartei aufgenommen worden. Dies kann hier nicht stimmen, da die Vollmacht erst nach Abschluss der Lieferungen erstellt wurde. Es muss somit aufgefallen sein, dass hier nicht die angebliche Lieferantin unterfertigt und der Unterschriftgeber keine Vollmacht hat. Außerdem stimmt offensichtlich auch die Aussage nicht, dass immer auch die Gewerbeberechtigung verlangt worden wäre. Deren Fehlen hätte der Bw auch auffallen müssen. Selbst unter der Annahme, dass AA bei den Anlieferungen auch anwesend gewesen wäre, hätte es verdächtig erscheinen müssen, dass jemand mit "i.A." unterschreibt und nicht die anwesende angebliche Lieferantin und Geldempfängerin selbst unterfertigt. Auch die Branchenunkenntnis wäre auffällig gewesen. Letztlich weisen eine erfundene UID-Abfrage, die angeblich vor Erteilung der UID erfolgt sein soll, eine nach den erfolgten Lieferungen erstellte Vollmacht und eine ebenfalls nach den erfolgten Lieferungen angeforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung darauf hin, dass selbst nach Ansicht der Bw im Zeitpunkt der Anlieferungen zu wenig Sorgfaltsmaßnahmen ergriffen wurden und diese dann im Nachhinein nachgeholt werden sollten. L.) X 1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage: siehe bei Darstellung des Verwaltungsgeschehens 2.) Tätigkeit des "Lieferanten" und des Bevollmächtigten Eine Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift des Geschäftsführers der X liegt vor. Der UFS geht aber davon aus, dass weder die GesmbH noch der Geschäftsführer oder der bevollmächtigte HS an den Lieferungen tatsächlich beteiligt waren. Der Bevollmächtigte hat lediglich bei diversen Treffen die vorgelegten Belege abgestempelt und unterschrieben. Dass auch der Bevollmächtigte nicht bei den Anlieferungen anwesend war, ist aufgrund der folgenden Überlegungen höchst wahrscheinlich. Aber selbst wenn er anwesend gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass die Lieferungen mangels tatsächlicher Geschäftstätigkeit nicht der GesmbH zugerechnet werden können. Nach den glaubhaften, detaillierten und zum Teil auch selbst belastenden Aussagen des Bevollmächtigten hätte dieser nur die Belege abgestempelt und unterschrieben. Dies ist auch nach Aussage der IM bei den Treffen an verschiedenen Orten (Tankstelle, Kaffeehäuser, ...) erfolgt. Wenn auch nach den Angaben der IM nur die maschinengeschriebenen Belege an diesen Orten unterfertigt worden sein sollen und die handschriftlichen Belege sehr wohl bei der Anlieferung, erscheint dem UFS die Aussage des Bevollmächtigten glaubhafter, dass er nie bei den Anlieferungen dabei gewesen wäre. Dies insbesondere deshalb, da bei den vielen Anlieferungen in der kurzen Zeit der Geschäftsbeziehungen wohl auch - wie auch bei den anderen Fällen - die Unterschrift auf den maschinengeschriebenen Belege bei einer der folgenden Anlieferungen erfolgt wäre. IM betonte ausdrücklich, dass die Vorgänge auch bei der X so wie bei den anderen Liefervorgängen stattfanden. Es ist daher davon auszugehen, dass alle Belege bei den von allen Beteiligten zugestandenen Treffen unterschrieben wurden. Warum hätte man sich auch sonst während der kurzen ca. dreiwöchigen Geschäftsbeziehung mehrmals auf einer Tankstelle, in Kaffeehäusern und bei der Kontaktperson des Bevollmächtigten treffen sollen. Es ist daher auch glaubhaft, dass der Bevollmächtigte von der Bw - im Gegensatz zur Situation bei anderen Abnehmern - nie Entgelte kassiert hat. Die Aussagen der Bw sind auch widersprüchlich und daher wenig glaubhaft. In der Stellungnahme vom 4.4.2007 wird noch angeführt, dass beim ersten Treffen auf der Tankstelle nur die Rahmenbedingungen abgeklärt worden und noch keine Lieferungen durchgeführt worden seien. Am 4.7.2011 bestätigte IM die Aussagen des Bevollmächtigten und gab dazu näher befragt an, dass es völlig normal gewesen sei, dass die Belege bei der Übergabe unterschrieben werden. Wenn die Bw als Nachweis der Anwesenheit des Bevollmächtigten vorbringt, dass auch andere Abnehmer ausgesagt hätten, HS hätte Gelder kassiert, beweist dies nach Ansicht des UFS nicht, dass dies auch bei der Bw der Fall war. HS hat auch selbst bestätigt, dass er bei anderen Firmen Gelder kassiert habe. Auf dem Firmenstempel und der Einverständniserklärung sowie den Gutschriften enthält die Firmenbezeichnung den Zusatz "Handelsgewerbe und Handelsagentur". Aus dem Firmenbuch geht eindeutig hervor, dass dort dieser Zusatz nicht vorkommt. In der vorgelegten Gewerbeberechtigung, die sich ausdrücklich auf das Baumeistergewerbe bezieht, ist der Zusatz auch nicht angeführt. Die Aussage von IM, sie hätte den Zusatz aus der Gewerbeberechtigung übernommen, kann daher nicht richtig sein. Der Zusatz wurde nur wegen der höheren Glaubwürdigkeit der vorgetäuschten unternehmerischen Tätigkeit im Schrotthandel gewählt. Tatsächlich war die GesmbH im fraglichen Zeitraum nicht unternehmerisch tätig, wie auch seitens des Betriebsprüfers der X festgestellt worden war. Die GesmbH übte demgemäß auch keine Tätigkeit an der angeführten Geschäftsanschrift aus. Auch IM gab dazu an, dass die Treffen immer an anderen Orten stattgefunden hätten und sie zur genannten Anschrift nichts sagen könne. Die diesbezüglichen Feststellungen des Betriebsprüfers der X an der Anschrift (keine Öffnung, keine Zustellung möglich, überfüllter Postkasten) kann allerdings auch nur als weiterer Hinweis und nicht als Beweis für die Nichtnutzung der Räumlichkeiten herangezogen werden, da nicht bekannt ist, wann diese Feststellungen getroffen wurden. Der Schlussfolgerung des Prüfers, dass aus dem Erstellen von Rechnungen und dem An- und Abmelden von Arbeitnehmern bei der Krankenkassa auf eine Geschäftstätigkeit zu schließen sei, schließt sich der UFS gerade auch aufgrund der in diesem Fall gemachten Erfahrungen nicht an. Auch der Schlussfolgerung der Bw, dass sich aus der Mitteilung des Finanzamtes vom 14.6.2006 die Unternehmereigenschaft der Bw ergebe, kann sich der UFS nicht anschließen. In dieser wird ausgeführt, dass eine Baufirma für betrügerische Zwecke im Rahmen von Schrottlieferungen eingesetzt wird. Damit ist keinesfalls eine wirtschaftliche Tätigkeit zur legalen Einnahmenserzielung bewiesen. 3.) Zurechnung der Lieferungen Wie ausgeführt, geht der UFS aufgrund der vorliegenden Aussagen und Begleitumstände davon aus, dass der Bevollmächtigte bei den Anlieferungen nicht anwesend war sondern lediglich Belege unterfertigt hat, sodass eine Zurechnung der Lieferungen an diesen nicht möglich erscheint. Aus den angeführten Gründen können die Lieferungen auch nicht der zum Schein vorgeschobenen GesmbH zugerechnet werden. Am wahrscheinlichsten sind die Lieferungen dem Kontaktmann des Bevollmächtigten (MO oder BO) zuzurechnen. Festzuhalten ist auch bei diesem Scheinlieferanten, dass für die Entscheidung nur relevant ist, dass die Umsätze nicht der in den Gutschriften angeführten GesmbH zuzurechnen sind und dies auch der Bw erkennbar gewesen sein muss. Selbst wenn die Aussagen der Bw richtig wären und HS immer anwesend gewesen wäre und er tatsächlich alles gemacht hätte, wäre der Bw umso mehr erkennbar gewesen, dass die Umsätze nicht der GesmbH (Baufirma mit anderem Standort usw.) sondern dann eben dem auftretenden und alleine handelnden Bevollmächtigten zuzurechnen wären. 4.) Ergänzungen zu den durch die Bw vorgelegten Unterlagen Zu der Bescheinigung vom 15.3.2006, dass keine Abgabenforderungen bestehen, ist auszuführen, dass diese nicht von der Bw (wie in der Berufung noch behauptet) beigeschafft wurde. Unter Hinweis auf die widersprechenden Daten (Nachweis vom 15.3. und erste Lieferung Ende Mai) gestand IM auch zu, dass die Bescheinigung bei den vorgelegten Unterlagen dabei war. Überdies beweist eine derartige Bescheinigung keine unternehmerische Betätigung. Auch der Firmenbuchauszug stammt vom 28.3.2006, sodass auch dieser der Bw vorgelegt und nicht selbst beigeschafft wurde. Die vorgelegte Gewerbeberechtigung betrifft nicht nur das Baumeistergewerbe sondern gibt als Standort auch die Anschrift NÖ und nicht die in den Gutschriften angeführte Anschrift an. 5.) Subjektiv erkennbare Verdachtsmomente für die Einbindung in einen Mehrwertsteuer-Betrug Aus dem Firmennamen und der der Bw übergebenen Gewerbeberechtigung war zu erkennen, dass es sich bei dem angeblichen Lieferanten eigentlich um eine Baufirma handelt. Sowohl aus dieser Gewerbeberechtigung wie auch aus der vorgelegten Firmenbuchabfrage und den Finanzamtsunterlagen war klar zu erkennen, dass der Zusatz "Handelsgewerbe und Handelsagentur" frei erfunden war und offensichtlich der Täuschung dienen sollte. Besonders auffallend dazu ist die Falschaussage der IM, sie hätte diesen Zusatz der Gewerbeberechtigung entnommen. Insbesondere war die unterschiedliche Anschrift des angeblichen Lieferanten in der Gewerbeberechtigung und den anderen Unterlagen auffällig. Anlass für weitere Nachforschungen hätten auch die Treffen in Wien auf einer Tankstelle oder in diversen Kaffeehäusern und nie in den angeblichen Betriebsräumen der GesmbH sein müssen. Wie ausgeführt, geht der UFS davon aus, dass die Bw den Bevollmächtigten lediglich bei den diversen Treffen zum Unterschreiben der Belege traf, die Belege daher nicht bei den Anlieferungen unterfertigt wurden und weder der Bevollmächtigte noch der Geschäftsführer bei den Anlieferungen anwesend war. Auch das Kassieren der hohen Bargeldbeträge muss durch einen Dritten erfolgt sein. Auch diese Umstände hätten der Bw äußerst verdächtig vorkommen müssen. Diese weisen sogar auf eine größere Einbindung in das Betrugsszenario. 6.) Vernünftigerweise zu erwartende Maßnahmen Hinsichtlich der erfolgten UID-Abfragen ist eine große Sorglosigkeit der Bw festzustellen. Obwohl die ersten Lieferungen bereits am 29.5.2006 erfolgt sind, erfolgte die erste Abfrage erst am 6.6.2006. Weitere Abfragen wurden trotz der vorhandenen Verdachtsmomente nicht vorgenommen. Insbesondere wären derartige Abfragen auch bei den letzten Lieferungen im Gesamtwert von insgesamt ca. 600.000,00 € angebracht gewesen und hätten dazu geführt, dass IM die bereits erfolgte Begrenzung der UID erkannt hätte. Die Bw hebt hervor, dass aus der Nichtauszahlung der Mehrwertsteuer aufgrund der Abrechung vom 23.6.2006 nach der Mitteilung durch das Finanzamt die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hervorgehe. Nach Ansicht des UFS kann bei Anlieferung durch einen vermeintlichen Lieferanten, dessen UID seit über einer Woche ungültig ist, bei den sonstigen hier auch angeführten Verdachtsgründen und dem zusätzlich erhaltenen Hinweis durch das Finanzamt die Nichtauszahlung von Mehrwertsteuer keinen Nachweis eines sorgfältigen Verhaltens bieten. Die Nichtübereinstimmung der Anschriften und der Umstand, dass die Treffen nie in den angeblichen Räumlichkeiten der GesmbH stattfanden hätten jedenfalls zu Überprüfungen an der angeführten Anschrift (ebenfalls in Wien) führen müssen. Das Unterlassen jeglicher Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer der GesmbH bei der gegebenen Verdachtslage weist auf eine äußerst sorglose Vorgangsweise bzw. darauf hin, dass der Bw ohnehin bekannt war, zu welchem Zweck auf die gewählte Weise vorgegangen wird. II/3.) Zusammenfassung des festgestellten Sachverhaltes Hinsichtlich der Beweiswürdigung und der Details wird dabei auf die oben ausgeführten Darstellungen verwiesen. Hier sollen die für die Entscheidung wesentlichen Fakten im Überblick dargestellt werden. A.) Zur Vorgangsweise 1.) Allgemein Die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer aus den gegenständlichen Lieferungen an die Bw ist unstrittig. Im Regelfall wurden Personen gesucht, die aufgrund ihrer persönlichen Situation bereit waren, ohne die Konsequenzen zu hinterfragen für ein geringes Entgelt ihren Namen und ihre Unterschrift für das Betrugssystem zur Verfügung zu stellen. Unter Anweisung der tatsächlichen Geschäftsherren oder deren Gehilfen (die genaue Organisationsstruktur konnte und musste in diesem Verfahren auch nicht geklärt werden) beantragten diese Personen eine Steuer- und UID-Nummer, eine Gewerbeberechtigung und nahmen auch - soweit erforderlich - Anmeldungen an Scheinanschriften vor. In der Folge ließen sich die Hintermänner von diesen Personen für alle weiteren Handlungen in deren Namen bevollmächtigen. Dabei wurde die Echtheit der Unterschrift der Vollmachtgeber in vielen Fällen notariell beglaubigt. Die diversen Unterlagen zum Nachweis der Unternehmereigenschaft sowie die Vollmacht wurden kopiert und den Abnehmern übergeben. Mit diesen Unterlagen sollte einerseits die Unternehmereigenschaft der scheinbaren Lieferanten und andererseits die sorgfältige Überprüfungstätigkeit der Abnehmer nachgewiesen werden. Diese Unterlagen wurden von der Bw zu Beginn des Geschäftskontaktes übernommen (seitens der Bw wurde dagegen ausgesagt, die Unterlagen wären angefordert worden) und die Daten wurden abgespeichert ("eingestammt"). Dabei wurde schon relativ sorglos und ohne genauere Überprüfungsmaßnahmen vorgegangen. So wurde teilweise auf die Vorlage der angesprochenen Vollmachten verzichtet (zumindest konnten diese trotz gegenteiliger Behauptung teilweise nicht vorgelegt werden), alte Unterlagen akzeptiert und unrichtigen bzw. widersprechenden Angaben nicht nachgegangen (siehe dazu die Angaben bei den Lieferanten bzw. weiter unten). Es wurden auch nicht immer die gleichen Unterlagen abgelegt. Daraus ist zu schließen, dass man eben eher sorglos jene Belege zu den Unterlagen nahm, die die anliefernden Personen mitgebracht haben. Hätte man die Unterlagen (nach Auskunft der IM wären immer die selben Unterlagen abverlangt worden) tatsächlich angefordert, wären immer die gleichen Unterlagen abgelegt worden und bei fehlenden Unterlagen wäre es zu keiner Geschäftsbeziehung gekommen. So fehlt fallweise die Vollmacht oder die Reisepasskopie. In manchen Fällen gibt es eine Meldebestätigung. Diese fehlt natürlich genau in jenen Fällen, in denen es an der vorgetäuschten Geschäftsanschrift nicht einmal eine Meldung gibt (zB bei KS). Die UID-Abfragen erfolgen nur sehr sporadisch bzw. gibt man sich mit veralteten Abfragen zufrieden. Von KS, HK und MB fehlt sogar die Einverständniserklärung betreffend Gutschriftsabrechnung. In manchen Fällen (AA) fehlt die Gewerbeberechtigung und die Vollmacht. In anderen Fällen wurden auch Unterlagen noch nachträglich beigeschafft. Daraus ist zu schließen, dass selbst nach Ansicht der Bw diese Unterlagen erforderlich gewesen wären. Bei mehreren Vernehmungen der angeblichen Lieferanten und Vollmachtgeber zeigte sich, dass diese keine Kenntnis vom tatsächlichen Geschäftsablauf, dem Umfang der Umsätze, den Preisen oder den belieferten Kunden hatten. Die tatsächlich handelnden Personen ließen sich auch - offensichtlich zur besseren Tarnung der betrügerischen Abwicklung - vielfach von mehreren Personen, die sie als Scheinlieferant einsetzten, bevollmächtigen. So sind einige dieser Personen auch gegenüber der Bw als Bevollmächtigte von scheinbar konkurrierenden Lieferanten aufgetreten. Bei der Anlieferung der Waren wurde ebenfalls sehr sorglos vorgegangen. Es mussten in erster Linie die angelieferten Mengen und Qualitäten geprüft werden. Ungereimtheiten bezüglich der vorgelegten Unterlagen wurden zumindest in Kauf genommen. Unterschiedliche Personen (Angabe in der Berufung), deren Identität oft nicht feststand, traten auf und unterfertigten die Belege. Im Verfahren gibt man dazu an, dass immer nur die Bevollmächtigten, die verschiedene Unterschriften gehabt hätten, unterschrieben hätten. Oftmals war aber nur anhand der Frachtbriefe festzustellen, auf wen die Gutschriften auszustellen waren. Waren diese Personen oder deren Bevollmächtigte nicht anwesend (oder deren Stempeln nicht verfügbar) mussten die Belege mitgegeben und unterfertigt wieder zurück gebracht werden. In anderen Fällen (siehe unterschiedliche Unterschriften), bei denen zumindest der Stempel verfügbar war, mussten eben andere Personen mit ihrer Paraphe unterschreiben. Man ließ sich offensichtlich auch Frachtbriefe mehrmals bei verschiedenen Lieferungen vorlegen. Auf das Datum der Frachtbriefe hat man nicht geachtet, entscheidend war nur der angeführte Name des Lieferanten (IM am 18.8.2011). Es fiel zB. auch nicht auf, dass Anschriften am Firmenstempel nicht mit der "eingestammten" Anschrift übereinstimmten. Fallweise gab man die Belege den anliefernden Personen mit, damit diese die Belege abgestempelt und unterfertigt bei der nächsten Anlieferung wieder mitbringen. Die Gründe dafür konnten nicht angegeben werden. Naheliegend ist, dass die Waren eben doch nicht - wie von der Bw behauptet - immer vom Bevollmächtigten angeliefert wurden sondern in diesen Fällen von Dritten. Die maschinengeschriebenen Belege ließ man auch erst bei der nächsten Anlieferung wieder unterfertigen. Dass fallweise Belege mit gefälschten Unterschriften zurückgebracht wurden, fiel nicht auf. Laut IM (am 18.8.2011) war nur wichtig, dass der Beleg vorhanden war, geprüft sei er aber nicht worden. Ob ein Lieferant im eigenen Namen anlieferte oder als Bevollmächtigter für einen anderen, wirkte sich auf die Abläufe nicht aus (zB SM, IM beim Erörterungstermin). Der Zeuge GVo ging überhaupt davon aus, dass die Bevollmächtigten die Lieferanten seien. Der Zeuge legte ausdrücklich Wert auf die Protokollierung dieses Umstandes. Auch nach mehreren Aussagen der IM haben diese Bevollmächtigten von der Preiseinholung bis zur Abkassierung gegenüber der Bw alles gemacht. Überdies gab IM an, dass die Bevollmächtigten auch über die erforderliche Geschäftsausstattung wie Handys, Autos und fallweise sogar Lagerplätze verfügt hätten. Auch nach den übereinstimmenden Aussagen der auf den Belegen als Lieferanten angeführten Vollmachtgeber wären in Wirklichkeit diese Bevollmächtigten die Lieferanten gewesen. Wenn auch in manchen Fällen auch diese Bevollmächtigten wieder tatsächliche Entscheidungsträger im Hintergrund gehabt haben mögen, fest steht jedenfalls, dass die auf den Belegen angeführten Personen nur zum Schein und zur Tarnung der tatsächlichen Lieferanten angeführt wurden. Die Zurechnung der Lieferungen an diese ist somit nicht möglich. Die in der Berufung vertretene Ansicht, die Vollmachtgeber hätten das wirtschaftliche Risiko getragen, die EUSt aus den Einfuhren abgeführt und die Verfügungsmacht an den Waren übertragen, konnte durch nichts belegt werden. In Wirklichkeit schienen die angeführten Lieferanten nur auf dem Papier auf. Auch die Abfuhr der Einfuhrumsatzsteuer im Namen der Scheinlieferanten beweist nicht deren Unternehmereigenschaft. Die EUSt wird dem vorgeschrieben, der nach den zollrechtlichen Bestimmungen als Schuldner anzusehen ist. Dies ist der vom Vertreter in den Einfuhrpapieren angeführte Anmelder. Wird die EUSt (aufgrund der zu niedrigen Wertangaben) dann auch bezahlt, ist der Vorgang für die Zollbehörde abgeschlossen. Die Entgelte wurden immer bar kassiert. Nach den Angaben der IM kämen Überweisungen nicht in Betracht, da die Lieferanten das Bargeld sofort brauchen würden. Bei der Überprüfung der Verbuchungen zeigt sich aber, dass fallweise bis zur Zahlung auch eine Woche vergehen kann. Nachforschungen im Bereich des Tatsächlichen wurden nicht gemacht. Trotz vieler auffallender Verdachtsmomente versucht man nicht mit den angeführten Lieferanten tatsächlich Kontakt aufzunehmen oder die Geschäftstätigkeit an deren angeführter Anschrift zu prüfen. Auf die Frage, bei welchen Lieferanten die Anschriften geprüft wurden, gibt IM lediglich die Namen von Bevollmächtigten an und kann auch dazu nicht sagen, wo diese Besuche stattgefunden hätten. Wie bei den einzelnen Lieferanten ausführlich dargestellt wurde, ist aufgrund der durchgeführten Erhebungen auch davon auszugehen, dass an den Anschriften keine Geschäftstätigkeit stattfand. Abschließend ist festzuhalten, dass seitens der Bw wertmäßig 95 % der Zukäufe von derartigen Scheinlieferanten getätigt wurden. 2.) Abweichungen Im Zusammenhang mit den Anlieferungen durch SM (im Rahmen von Eigengeschäften oder auch als Bevollmächtigter) ergibt sich die Besonderheit (siehe oben), dass diese Lieferungen mit höchster Wahrscheinlichkeit diesem zuzurechnen sind. Aufgrund der weiteren Verdachtslage (unglaubwürdige Angaben zur Aufgabe der Eigengeschäfte, Unterschriften ohne Bevollmächtigungen, gefälschte Unterschriften, keine Tätigkeit an der angeführten Anschrift) und den unwahren Aussagen der IM im Zusammenhang mit SM ist aber auch hier davon auszugehen, dass der Bw erkennbar war, dass sie mit diesen Anlieferungen in eine Betrugskette eingebunden ist. Hinsichtlich der Besonderheiten und Abweichungen zu den hier dargestellten Abläufen im Zusammenhang mit den angeblichen Anlieferungen der SH, der MG, X und des SS wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den festgestellten Sachverhalt zu diesen Scheinlieferanten verwiesen. Bei den GesmbHs liegt der wesentliche Unterschied zur sonstigen Vorgangsweise darin, dass hier diese zum Schein "vorgeschoben" wurden. 3.) Schlussfolgerungen Es ist somit davon auszugehen, dass die Umsätze nicht den auf den Gutschriften als Lieferanten angeführten Personen sondern dahinter stehenden Geschäftsherren (zumeist die "Bevollmächtigten") zuzurechnen sind. Die auf den Gutschriften angeführten Personen waren aufgrund ihrer persönlichen Situation bereit, für kleine Geldbeträge den Anweisungen der tatsächlichen Geschäftsherren gemäß Steuernummern, UID-Nummern, Gewerbeberechtigung und dergleichen zu beantragen, die Geschäftsherren für alle weiteren Maßnahmen zu bevollmächtigen und fallweise auch bestimmte Belege und/oder Gutschriften zu unterzeichnen. Die Geschäfte wurden tatsächlich von den Bevollmächtigten oder anderen im Dunkeln gebliebenen Personen abgewickelt. Die angeführten Lieferanten selbst übten keine echte Geschäftstätigkeit aus. An den angeführten Anschriften fand daher auch folgerichtig keine unternehmerische Tätigkeit statt. Die Einnahmen flossen nicht den auf den Belegen angeführten Lieferanten zu. Diese hatten auch nie tatsächlich Verfügungsmacht über die Waren, weshalb sie diese auch nicht auf andere Personen übertragen konnten. B.) Verdachtsmomente 1.) Allgemein Die Bw stützt ihre Ansicht, die Situation wäre nicht verdächtig und der Betrug sei nicht erkennbar gewesen, insbesondere darauf, dass die Einfuhrverzollung immer geprüft worden wäre. Nach dem aber IM vorgehalten wurde, dass manche scheinbare Lieferanten nach den erstellten Gutschriften alleine an die Bw schon mehr geliefert hätten als sie eingeführt hätten, gab IM an, dass die Überprüfung der Einfuhren anhand der Vermerke auf den Frachtbriefen doch nicht so genau gewesen sei. Man hätte nur geprüft, ob diese auf den Namen des scheinbaren Lieferanten lauten, das Datum wäre dagegen nicht geprüft worden. Im Vordergrund dieser "Kontrolle" der Frachtbriefe stand somit nicht die Frage, ob die Waren ordnungsgemäß eingeführt wurden, sondern es sollte vielmehr festgestellt werden, auf wen in der verwirrenden Situation die Gutschrift auszustellen ist und wessen Stempel auf dieser zu verwenden ist. Wenn für IM die Angaben im Frachtbrief für die Zuordnung der Lieferung an einen der Scheinlieferanten entscheidend war und nicht die Angaben desjenigen, der die Waren angeliefert hat und auch mit seinem Firmenstempel und seiner Paraphe angeblich den sofortigen Erhalt des Entgeltes bestätigte, kann dies nur bedeuten, dass die jeweils benötigten Stempeln der diversen Scheinlieferanten bei der Bw vorhanden gewesen sein müssen. Diese wurden dann für die Bestätigungen verwendet und von den jeweils anwesenden Personen mit ihrer Paraphe versehen. Dies erklärt auch die vielen unterschiedlichen Paraphen und Unterschriften auf den Bestätigungen. Die Erklärung der IM für die Vielzahl unterschiedlicher Unterschriften, die Bevollmächtigten hätten bis zu vier verschiedene Unterschriften gehabt, ist dagegen aufgrund der völlig unterschiedlichen Schriftzüge (siehe bei der Darstellung der einzelnen Lieferanten) unglaubwürdig. Aufgrund dieser verwirrenden Bevollmächtigungssituation ist es IM auch in manchen Fällen nicht möglich, anzugeben, wer bei den Anlieferungen anwesend war bzw. gibt es widersprechende Auskünfte dazu (siehe dazu zB oben bei VV). Ungewöhnlich im Geschäftsleben ist jedenfalls auch, dass Personen auftraten, die von mehreren Konkurrenten bevollmächtigt sein sollen und teilweise überdies auch als Eigenhändler eigene Interessen verfolgen. Die dafür angeführten Begründungen, dies sei aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten oder aufgrund der Tätigkeiten der Vollmachtgeber beim Einkauf in Ex-Jugoslawien erforderlich, erweisen sich auch als nicht stichhaltig. Es zeigte sich, dass alle auftretenden Personen der deutschen Sprache mächtig waren, und nach den Aussagen der IM waren zumeist der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte anwesend und beide hätten "im Rudel verhandelt". Wiederholte Barzahlungen und Gutschriftsabrechnungen mit nicht identifizierten Personen erscheinen nicht nur höchst verdächtig sondern auch unglaubwürdig, sodass auch eine größere Einbindung in das Betrugssystem möglich scheint. Festzuhalten ist jedenfalls, dass andere Abnehmer die genau gleiche Situation doch soweit verdächtig fanden, dass mehrmals mit der Finanzverwaltung Kontakt aufgenommen wurde. Insbesondere ist das Auftreten der Bevollmächtigten verdächtig erschienen. 2.) Bei einzelnen Lieferanten Es hätte jedenfalls auffallen müssen, dass SM für KS ohne Vollmacht auftrat und dabei völlig verschiedene Unterschriften bzw. Paraphen (angeblich ständig wechselnde Unterschriften von ihm selbst) auf den Belegen sind. Auf einem Beleg scheint eine eindeutig gefälschte Unterschrift des KS auf. IM sagte dazu, dass die Unterschriften auf den Belegen nicht geprüft wurden. Wie oben zum Lieferanten MB ausgeführt wurde, war dieser nach dessen glaubhaften Aussagen bei den Anlieferungen nie anwesend und dessen Unterschriften auf den Belegen sind eindeutig gefälscht. IM äußert sich zur Anwesenheit dieses Scheinlieferanten unterschiedlich, gibt aber auch an, dass die Unterschriften alle von ihm stammen würden. Die oben geschilderten Unterscheidungsmerkmale hätten aber eindeutig auffallen müssen. Vor allem hätte der Umstand, dass eine dritte Person mit dem gefälschten Namenszug des MB unterschreibt, Verdacht erwecken müssen. Bei diesem angeblichen Lieferanten hätte auch auffallen müssen, dass dieser als absoluter Branchenneuling (zB UID ab 20.3.2006) aus Deutschland sofort große Mengen aus Kroatien (zB 27.3.2006: brutto 124.371,00 €) anliefert. Wäre er tatsächlich bei den Anlieferungen anwesend gewesen, hätte auch seine fehlende Branchenkenntnis auffallen müssen. Selbst der Zeuge GVo gab an, dass ihm die angelieferten Mengen generell verdächtig vorkamen. Die der Bw vorgelegten Vollmachten, die angeblich von HK für zwei Bevollmächtigte ausgestellt worden sein sollen, weisen derart unterschiedliche Unterschriften des HK auf, dass die Fälschung zumindest einer der Unterschriften auffallen hätte müssen. Von der MG wurde eine Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung vorgelegt. Diese hätte zumindest zu weiteren Nachforschungen (UID-Abfrage und Firmenbuchabfrage wurden nicht gemacht) führen müssen. Überdies hatte der angebliche Lieferant der Bw einen Firmenbuchauszug übergeben, aus dem ersichtlich ist, dass die Firma erst seit 20.5.2006 (Gesellschafterbeschluss vom 15.6.2006) besteht. Daneben wurden angebliche Bescheide des Finanzamtes an die MG über die Erteilung einer Steuer- und UID-Nummer vom 25.4.2006 (fast ein Monat vor der Namensänderung) vorgelegt. Die Fälschung dieser Bescheide (der Firmenname und die Finanzamtsnummer wurden hinein kopiert) hätte bei sorgfältiger Prüfung der Belege aufgrund der widersprechenden Tagesangaben erkannt werden können. Bei den angeblichen Anlieferungen der X sind zwar die Begleitumstände letztlich nicht genau feststellbar. Von allen (letztlich auch von IM) wurde zugestanden, dass die Empfangsbestätigungen auf einer Tankstelle, in Kaffeehäusern und an einem anderen Ort unterfertigt wurden. In der nur etwa dreiwöchigen Geschäftsbeziehung erfolgten zahlreiche Anlieferungen. Wenn die Empfangsbestätigungen nicht - wie bei den anderen Anlieferungen - im Zuge dieser Anlieferungen sondern an anderen Orten unterfertigt wurden, kann dies nur daran liegen, dass weder der Geschäftsführer noch der Bevollmächtigte bei den Anlieferungen anwesend war. Dies entspricht auch den Angaben des Bevollmächtigten. Dieser Umstand hätte nicht nur auffallen müssen sondern weist wiederum in eine weitere Verstrickung der Bw in das Betrugssystem als bisher angenommen wurde.

Normen und Schlagworte

AltmetallSchrottBetrugKenntnisVertrauensschutzRechnungsmerkmaleRechnungsangabenZurechnungVerdachtsmomenteSorgfaltMissbrauchsverbot

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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0456-L/07
Stammnummer
56349
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17.11.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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