Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0456-L/07
Kein Vertrauensschutz bei vorwerfbarer Unkenntnis vom Umsatzsteuer-Betrug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0456-L/07vom 17.11.2011Teil 4 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Rechtlich führte der Referent sodann aus, dass aufgrund der vorliegenden übereinstimmenden Aussagen der "Vollmachtgeber" und den festgestellten Sachverhalten in vergleichbaren Fällen mit übereinstimmender Vorgangsweise davon ausgegangen werden müsse, dass diese "Vollmachtgeber" nur zum Schein vorgeschoben worden wären, die Risken und Erfolge der getätigten Geschäfte tatsächlich aber bei den Bevollmächtigten gelegen wären. Bei den "Vollmachtgebern" sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass diese großteils selbst gar nicht nachhaltig zur Einnahmenerzielung durch Schrottlieferungen tätig geworden wären. Geschäfte seien umsatzsteuerlich aber dem zuzurechnen, der die Leistungen in der eigenen Risikosphäre erbringe. Dies gelte auch, wenn vorgegeben werde, im fremden Namen zu handeln (Ruppe § 1 Tz 262). Der steuerliche Vertreter der Bw erklärte dazu, dass ihm diese rechtlichen Ausführungen klar seien. Es werde darauf hingewiesen, dass zum damaligen Zeitpunkt in der Branche diesbezüglich kein Problembewusstsein vorhanden gewesen wäre, sodass auch von der Bw vernünftigerweise keine weiteren - über die getätigten und auch fremdüblichen Maßnahmen hinausgehende - weitere Schritte gefordert werden könnten. Hinsichtlich der zeitlichen Nähe der Geschäftsfälle zu den Kontrollen betreffend der Geschäftstätigkeit bei den auf den Gutschriften angeführten Anschriften gibt der steuerliche Vertreter an, dass es Fälle gebe, bei denen zwei Tage nach dem Antrittsbesuch die Büros schon wieder geräumt seien. Von den Wirtschaftseilnehmern verlange man aber, dass sie dies immer zeitgleich feststellen könnten. Wenn also nach den Lieferungen keine Büros mit Geschäftstätigkeit aufgefunden worden seien, beweise dies nicht, dass es nicht während der Lieferungen dort eine Geschäftstätigkeit gegeben hätte. Der Referent gab dazu an, dass es nach den Schilderungen der die Erhebung durchführenden Finanzämter Räumlichkeiten seien, an denen schwer vorstellbar sei, dass es auch Wochen oder Monate vor dem Besuch dort Geschäftstätigkeit gegeben hätte.
Auf die Frage, was die Vollmachtserteilung für einen Sinn ergebe, wenn der Vollmachtgeber und die Bevollmächtigten bei den Geschäften ohnehin beide anwesend gewesen seien und im Rudel aufgetreten seien und ob die wirtschaftliche Unsinnigkeit dieser Vorgangsweise nicht hätte auffallen müssen, gab die Geschäftsführerin an, dass mitunter mehrere Personen aufgetreten seien und diese hätten sich an den Verhandlungen beteiligt, um ein möglichst gutes Ergebnis für sich zu erzielen. Welche Personen das im Einzelfall gewesen wären bzw. wie die miteinander verwandt waren, könne heute nicht mehr gesagt werden.
Der Geschäftsführerin wurde sodann vorgehalten, dass sie bei den letzten Anlieferungen im Namen von SM am 22. und 23.3.2006 keine UID-Abfrage gemacht hätte. Hätte sie dies getan, hätte sie festgestellt, dass die UID per 21.3.2006 begrenzt worden sei und dass dies der Grund für seinen Funktionswechsel im System gewesen wäre. Hätte die Geschäftsführerin die Begrenzung näher hinterfragt, wäre sie überhaupt auf das System gestoßen. Die Geschäftsführerin gab dazu an, dass sie im Falle einer Abfrage lediglich festgestellt hätte, dass die UID nicht mehr gültig gewesen sei und dies hätte für sie mit den Aussagen von SM übereingestimmt. Dieser hätte ihr nämlich mitgeteilt, dass er zur Minimierung seines Risikos in Hinkunft nur mehr auf Provisionsbasis tätig werden würde.
Auf die Frage, was sich bei der Abwicklung der Geschäfte geändert hätte, seit SM nicht mehr im eigenen Namen sondern nur mehr als Bevollmächtigter aufgetreten sei, gab die Geschäftsführerin an, dass sich nichts geändert hätte.
Auf die Frage, ob es ihr nicht verdächtig vorgekommen sei, dass manche Bevollmächtigte von sich konkurrierenden Vollmachtgebern bevollmächtigt gewesen seien, gab die Geschäftsführerin an, dass auch sie in einem Fall einen Konkurrenten bevollmächtigt hätte. Tatsache sei, dass es für sie nicht verdächtig gewesen wäre.
Nachdem festgestellt worden war, dass auch bis zum Erörterungstermin die anzusetzenden Bemessungsgrundlagen und der strittige Vorsteuerbetrag für das Jahr 2006 seitens der Parteien nicht ermittelt wurde, wurde abermals zugesichert, dass diese Zahlen binnen zwei Wochen dem Referenten mitgeteilt werden würden.
In weiterer Folge wurden einzelne Fragen zu den Lieferanten erörtert. Diesbezüglich wird auf die Darstellung zu den Lieferanten verwiesen.
Hinsichtlich der für Juni vorzunehmenden Vorsteuerkürzung betreffend der Gutschriften an AA stellen die Parteien außer Streit, dass aus einer irrtümlichen Nichtvornahme einer Vorsteuerkürzung nicht auf Unternehmereigenschaft geschlossen werden könne. Wenn seitens der Parteien kein anderer Betrag mitgeteilt werde, erfolge eine weitere Vorsteuerkürzung in Höhe von 6.374,20 €. Diese Außerstreitstellung bedeute aber nicht, dass die Bw grundsätzlich der Vorsteuerkürzung zustimme.
Hinsichtlich der Berufung gegen die Abweisung der Aussetzung der Einhebung sowie hinsichtlich der Berufung gegen den Bescheid betreffend Säumniszuschlag, gab die Bw an, dass binnen der nächsten 14 Tage eine Äußerung bezüglich einer Zurücknahme erfolgen werde.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der Bw beim Erörterungstermin zurückgenommen.
Dem Unabhängigen Finanzsenat wurden seitens der Amtspartei Steuer - Akten mehrerer angeblicher Lieferanten (laut Belegen) übergeben.
Nach erfolgter Ablichtung wesentlicher Aktenbestandteile wurden die Akten am 19. 9. 2011 an den Amtsvertreter zurückgeschickt. Mit Mail vom 3. 10. 2011 wurden dem steuerlichen Vertreter der Bw diese Unterlagen in Kopie übermittelt.
Mit Eingabe vom 28. 9. 2011 (eingelangt am 29. 9. 2011) zog die Bw die Berufung vom 16. 10. 2006 gegen den Säumniszuschlag sowie die Berufung vom 2. 12. 2006 gegen die Abweisung der Aussetzung zurück. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel in der Hauptsache aufrecht bleibe.
Vorgelegt wurde eine Bestätigung bzw. die Korrespondenz mit dem Notariat Dr.Notar vom 19. 6. 2006. In welchem der Inhalt eines vorangegangenen Telefonates festgehalten wird und die Echtheit der Vollmacht des BM bestätigt werde. Weiters wird eine Bestätigung des Notariats Dr.Notar2 vom 27. 9. 2006 betreffend einer Vollmacht des HK an SM vom 10. 4. 2006 vorgelegt.
Ferner wird mitgeteilt, dass die Steuerberaterin der Bw erkrankt sei und deshalb hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen 2006 lediglich die bereits vorgelegte schriftliche Stellungnahme der Steuerberaterin abermals vorgelegt werden könne.
Mit der Übermittlung der Unterlagen vom 3.10.2011 an den steuerlichen Vertreter der Bw wurde den Parteien auch mitgeteilt, dass aufgrund der Nichtvornahme der mehrmals zugesagten Abgabenberechnung durch die Parteien seitens des UFS versucht worden wäre, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln. Dabei wurde auch festgehalten, dass die Berechnung des UFS als die wahrscheinlich richtige Ermittlung den Bescheiden zugrunde gelegt wird, falls nicht binnen zwei Wochen anderes nachgewiesen wird.
Der steuerliche Vertreter der Bw übermittelt per Mail vom 13.10.2011 eine neue Darstellung der strittigen Vorsteuern, welche von der Amtspartei nach Weiterleitung an diese ebenfalls mit einem Mail vom 13.10.2011 außer Streit gestellt und deren Plausibilität auch seitens des Referenten geprüft wurde. Die somit unstrittig zustehende Vorsteuer für das Jahr 2006 beträgt somit 130.269,82 €.
Am 12.10.2011 wurden seitens der Amtspartei weitere Steuerakte übermittelt und nach Erstellung von Kopien der wesentlichen Aktenteile wieder am 13.10.2011 zurück geschickt. Anonymisiert wurden eventuell entscheidungsrelevante Inhalte ebenso der Bw zugestellt.
Zusammenfassung des Verwaltungsgeschehens betreffend der einzelnen Lieferanten
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die auf den Gutschriften angeführten "Lieferanten" oder deren Bevollmächtigte auch nach Auskünften der Bw und deren steuerlichem Vertreter nicht auffindbar sind, daher nicht befragt werden können und es deshalb auch keine diesbezüglichen Beweisanträge der Parteien gab. Der UFS war somit bei der Erforschung des wahren Sachverhaltes auf ältere niederschriftliche Aussagen in den Akten und Befragungen der Geschäftsführerin der Bw sowie eines ihrer informierten Mitarbeiter angewiesen.
A.) KS
1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage
Belieferungszeitraum: 28.2.2006 bis 31.5.2006
UID: 29.4.2004 bis 2.6.2006
Vorsteuerkürzung: 1-4/2006: 83.813,19 €, 5/2006: 109.034,55 €
2.) Zur Bevollmächtigung
Laut BP-Bericht wären die Geschäfte dem BC als Bevollmächtigten bzw. tatsächlichem Geschäftsherrn zuzurechnen. Nach den wiederholten Ausführungen der Bw. wäre SM der wirkliche Bevollmächtigte des KS gewesen. Am 29.6.2011 wurde dem UFS seitens der Großbetriebsprüfung eine Vollmacht vom 23.6.2004 von KS an BC in Kopie übergeben.
Mit der Ladung zum Erörterungstermin vom 15.9.2011 war IM (in der Folge IM) ersucht worden, auch eine Vollmacht für SM vorzulegen. IM teilte beim Erörterungstermin mit, dass diese nicht mehr auffindbar sei, eventuell liege diese im Akt des GM auf. Eine diesbezügliche Überprüfung durch den Referenten ergab, dass dort keine diesbezügliche Vollmacht aufliegt.
3.) Zu den durch die Bw vorgelegten Unterlagen
Mit der Berufung legte die Bw einen Auszug aus dem Gewerberegister vom 8.4.2004 vor, nach dem KS am Standort WG5 ein Handelsgewerbe ausübe.
Weiters wurden zwei UID-Abfragen vom 16.2.2006 und vom 23.5.2006 sowie eine Bestätigung des FA Wien 9/18/19 vom 6.7.2006 bezüglich der Existenz einer Steuernummer und einer UID-Nummer (obwohl diese bereits per 2.6.2006 begrenzt worden war) vorgelegt.
Ein Nachweis betreffend Einverständnis mit der Gutschriftsabrechnung wurde nicht vorgelegt.
4.) Zur Tätigkeit des Lieferanten, dessen persönlichen Verhältnisse und zur Geschäftstätigkeit an der angeführten Anschrift
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung machte die Bw aus Gutschriften an KS Vorsteuern geltend, obwohl dieser die Bw nicht beliefert hätte. Vielmehr sei dieser obdachlos gewesen und hätte niederschriftlich (Niederschrift vom 18.1.2006, aufgenommen beim FA Wien 1/23 im Auftrag des LG St. Pölten) erklärt, dass er zwar zahlreiche auf seinen Namen lautende Belege im Auftrag des BC gegen ein geringes Entgelt unterfertigt, selbst aber nie Geschäfte abgewickelt hätte. Dies werde überdies auch durch eine notariell beglaubigte Bestätigung des KS mit gleichem Inhalt ("Ich bekomme von Hr. B.... 100 €. 09.08.2005 Firma steht auf meinen Namen. Ich habe mit den Machenschaften des Hr. B.... nichts zu tun! Obdachlos!") untermauert. Die Bw hätte somit Gutschriften erstellt, die nicht auf den tatsächlichen Lieferanten lauten. Bezüglich des tatsächlichen Lieferanten (BC) gäbe es aber keine Belege, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Nach Ansicht der BP hätte der Bw überdies aufgrund der Gegebenheiten (zahlreiche differierende Unterschriften auf den Gutschriften, keinerlei persönlicher Kontakt mit dem angeblichen Lieferanten) erkennen müssen, dass es sich bei dem auf den Gutschriften angeführten Lieferanten um eine Scheinfirma handle.
In der oben angeführten Niederschrift vom 18.1.2006 gibt KS an, dass er seit 6 Jahren arbeitslos sei. Die Unterschriften auf den Gutschriften (eines anderen "Abnehmers") würden nicht von ihm sein. Dagegen würden die Unterschriften auf den behördlichen Schriftstücken von ihm sein. Er hätte diese für ein geringes Entgelt von BC geleistet. Dass er mit den Geschäften selbst aber nichts zu tun habe, hätte er sich notariell beglaubigen lassen.
Laut einer im Akt aufliegenden ZMR-Auskunft, war KS seit 22.9.2005 mit Hauptwohnsitz in str.19 gemeldet. Vom 25.3.2004 bis 7.6.2005 hatte er nach dieser Auskunft seinen Hauptwohnsitz an der in den Gutschriften aufscheinenden Anschrift WG5. Beim Erörterungstermin vom 4.7.2011 wurde IM dazu vorgehalten, dass KS an der genannten Anschrift nur bis 7.6.2005 gemeldet und an dieser Anschrift auch nie ein Unternehmen situiert gewesen wäre. IM gab dazu an, dass KS ein zuverlässiger Lieferant gewesen wäre, die Waren immer angekommen seien und UID-Nummern überprüft worden wären, weshalb man keinen Verdacht gehegt hätte. Für einen persönlichen Kontakt hätte es auch keine Veranlassung gegeben. Deshalb hätte man sich auch mit einer Gewerbeberechtigung aus dem Jahr 2004 zufrieden gegeben.
Nach einer Aussage des BC vom 12.6.2006 beim FA Wien 21/22 wäre KS der einzige Auftraggeber von BM, in dessen Auftrag er beim Finanzamt vorspreche, da dieser nicht Deutsch könne. KS sei auch für den Transport der Waren zuständig. Diesem hätte er auch iZm Lieferungen im März 2006 in dessen Büro in WG5 einen Geldbetrag übergeben. Mit BM war allerdings am 18.8.2006 beim FA Wien 3/11 eine Niederschrift aufgenommen worden, wonach dieser sehr wohl Deutsch kann. Überdies gab er dort an, dass BC von ihm bevollmächtigt worden sei, sämtliche Geschäfte in seinem Namen abgewickelt hätte und er selbst keine Ahnung von den Geschäften hätte. Auch einen KS würde er nicht kennen.
In den Akten finden sich auch Betriebsprüfungsberichte bezüglich KS für die Zeiträume 2004 bis 2006, nach denen er die in den Gutschriften an ihn ausgewiesene Umsatzsteuer mangels ausgeführter Lieferungen aufgrund der Rechnungslegung schulden würde.
Im Arbeitsbogen des Prüfers finden sich auch 11 Einkaufsgutschriften, adressiert an WG5. Auf diesen wurde auch der Erhalt des Entgeltes mit einem Stempel lautend auf KS mit der Anschrift WG5 bestätigt. Auf sämtlichen Belegen finden sich aber unterschiedliche Paraphen. Diese Paraphen unterscheiden sich auch ganz wesentlich von den Unterschriften des KS auf behördlichen Schriftstücken. Auf der Gutschrift Nr. 151 findet sich eine angebliche Unterschrift des KS, die sich aber auch völlig von den Unterschriften auf den behördlichen Schriftstücken unterscheidet.
In der Berufung wird ausgeführt, dass auch die Angaben des BC vom 12.6.2006 (siehe oben) für die Unternehmereigenschaft des KS sprechen würden, weshalb keine Scheinfirma vorliegen könne. Auch der im Akt aufliegende Regelbesteuerungsantrag spreche für die Unternehmereigenschaft.
Im Akt des KS findet sich eine weitere handschriftlich geschriebene Erklärung vom August 2010, nach der er mit einer Firma nichts zu tun habe, seit 2000 nur geringfügig bei der MA 48 beschäftigt sei, er keine Wohnung habe und diese Aussage schon bei der Polizei und bei Gericht gemacht hätte.
5.) Zur Vorgangsweise
Nach den Angaben in der Berufung wäre bei den Anlieferungen immer SM anwesend gewesen.
Beim Erörterungstermin vom 4.7.2011 wiederholte IM, dass SM als Bevollmächtigter immer anwesend gewesen und auch der Verhandlungspartner gewesen wäre. Zusätzlich wäre auch der "Unternehmer" selbst anwesend gewesen. Sowohl mit SM als auch mit KS hätte sie bereits seit ihrer Tätigkeit bei GM (2003 - 2005) Kontakt gehabt. An anderer Stelle wurde bei diesem Erörterungstermin ausgeführt, dass es mit KS keinen direkten Kontakt gegeben hätte. Diese widersprüchlichen Aussagen seien so zu verstehen, dass es zwar einen Kontakt mit KS gegeben hätte, allerdings nur über den Bevollmächtigten SM. Dieser hätte auch immer die Beträge kassiert. Auf Vorhalt, dass sich auf den Belegen unzählige unterschiedliche Unterschriften befinden würden, gab IM an, dass es sich ihrer Ansicht nach immer um die gleiche Unterschrift handle. Am 18.8.2011 gab IM dazu an, dass SM drei verschiedene Unterschriften gehabt hätte. Auf Vorhalt, dass es noch mehr verschiedene Unterschriften gebe, erwiderte sie, dass er dann halt mehr verschiedene Kürzel gehabt hätte. Es handle sich jedenfalls immer um Unterschriften des SM oder des MO, der wiederum von SM bevollmächtigt war. Beim Erörterungstermin vom 15.9.2011 wurden mittels Beamer die eingescannten und eindeutig differierenden Unterschriften und Paraphen vorgehalten. Dabei wurde auch jene Paraphe gezeigt, die SM (leicht wieder erkennbar) in anderen Schriftstücken verwendet, die aber bei den Empfangsbestätigungen für KS nicht vorkommen. IM blieb dabei, dass alle Unterschriften von SM oder MO stammen würden und diese mehrere verschiedene Unterschriften gehabt hätten. Auf Vorhalt einer Gutschrift vom 9.5.2006, welche mit "K" unterschrieben ist, erwiderte IM, dass SM diese mitgenommen und unterschrieben wieder zurück gebracht haben wird. Überdies könnten manche Unterschriften auch von MO stammen, da dieser wiederum von SM bevollmächtigt gewesen sei und auch Geldbeträge für diesen in Empfang genommen hätte. Am 18.8.2011 wurde IM der Beleg abermals mit der Anmerkung, dass die Unterschrift nicht von KS stamme, vorgehalten. IM gab dazu an, dass sie nicht wisse, warum der Beleg mitgenommen worden sei und warum der Beleg nicht mit der echten Unterschrift des KS versehen sei. Sie hätte die Unterschriften auf den Belegen nicht mehr geprüft. Wichtig sei gewesen, dass die Belege vorhanden gewesen seien. Auf die Frage, was KS ihrer Ansicht eigentlich für eine Tätigkeit ausgeübt hätte, gab IM an, dass es leicht hätte sein können, dass er in Jugoslawien für den Einkauf zuständig gewesen wäre.
B.) MB
1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage
Belieferungszeitraum: 23.3.2006 bis 1.6.2006
UID: 20.3.2006 bis 4.6.2006
Vorsteuerkürzung: 1-4/2006: 235.372,84 €; 5-6/2006: 154.039,22 €
2.) Zu den durch die Bw vorgelegten Unterlagen
Mit der Berufung legte die Bw folgende Unterlagen zum Nachweis der Unternehmereigenschaft des MB vor: Nachweis über die Erfassung als Unternehmer vom 11.5.2006, Bescheid über die Erteilung der UID-Nummer, Mitteilung des Finanzamtes über die Vergabe einer Steuernummer, Auszug aus dem Gewerberegister, nach dem MB an der Anschrift VG ein Handelsgewerbe betreiben würde, Einverständniserklärung zur Gutschriftsabrechnung mit selber Unterschrift wie auf der Niederschrift und im Reisepass (nahezu in Blockschrift, leserliches "ü",..), Auftrag zur Einfuhrabfertigung an einen Spediteur mit nicht identer Unterschrift (nicht leserlich), Auszug aus dem Melderegister, Kopie des Reisepasses mit selber Unterschrift wie auf der Niederschrift, Auftragsbestätigung für Überweisungen mit abweichender Unterschrift (nicht leserlich, nicht ident mit anderen abweichenden Unterschriften).
Von den 9 im Akt beispielhaft abgelegten Kopien von Gutschriften an MB ist eine mit der Unterschrift des MB versehen. Alle anderen Belege sind mit einer anderen Unterschrift bestätigt, wobei manche vom Schriftbild her aber den Namen des MB wiedergeben sollen.
Die Unterschriften würden laut Berufung der Bw übereinstimmen, von einer Fälschung könne keine Rede sein. Von IM könne auch bestätigt werden, dass die Unterschriften auf den Gutschriften alle von MB stammen würden, da dieser "bei fast allen" Abrechnungen dabei gewesen wäre.
Am 15.9.2011 gab IM zu den unterschiedlichen Unterschriften (auf Vorhalt konkreter Unterscheidungsmerkmale mittels Beamer-Projektion) an, dass ihrer Ansicht nach alle Kürzel und Unterschriften von MB stammen würden. Wenn manche Belege mit "i.A." unterfertigt sind, würde es sich dabei um Unterschriften von Personen handeln, die von MB angekündigt worden seien. Auf die Frage, ob diese dann auch die Stempel mitgehabt hätten, gab IM an, dass dies wohl so gewesen sein muss, wenn diese auf dem Beleg aufscheinen.
Ein Nachweis betreffend Einverständnis mit der Gutschriftsabrechnung wurde nicht vorgelegt.
3.) Zur Tätigkeit des Lieferanten, dessen persönlichen Verhältnisse und zur Geschäftstätigkeit an der angeführten Anschrift
Im BP-Bericht wird zu MB zunächst auf dessen niederschriftliche Aussage vom 9.6.2006 beim Finanzamt 6/7/15 verwiesen. Demnach hätte den Schrotthandel für ihn ein gewisser LT durchgeführt. Dieser hätte auch die Kundenkontakte gehabt. Er wüsste nicht, wer die Lieferanten bzw. die Abnehmer der Waren seien. Dies könne LT sagen. Hinsichtlich der gestohlenen Geschäftsunterlagen übergab er eine Diebstahlsanzeige vom 7.6.2006. Weiters wird festgehalten, dass keine der angeblich von MB stammenden Unterschriften (nach dem bloßen Schriftbild würden diese seinem Namen entsprechen) auf den Gutschriften mit der Unterschrift auf der Niederschrift ident ist. Es sei daher davon auszugehen, dass die Gutschriften nicht von MB unterschrieben worden seien und dieser auch nicht Lieferant der Lieferungen sein könne, weshalb ein Vorsteuerabzug aus den genannten Gutschriften nicht möglich sei, andere Belege bezüglich dieser Lieferungen würden aber nicht vorliegen. Die Geschäfte seien dem LT zuzurechnen.
Nach den Ausführungen der Bw in der Berufung wäre MB immer selbst aufgetreten, weshalb dessen Unternehmereigenschaft evident gewesen wäre. Darüber hinaus existiere auch Korrespondenz mit ihm. Die Aussagen des MB wären verfälschend wiedergegeben worden. Dieser hätte vielmehr ausgeführt, dass er in VG ein Büro gehabt hätte, aber aufgrund seiner Geschäfte ständig unterwegs gewesen wäre. Auch eine Spedition habe dies durch ihre Ausführungen schlüssig dargetan.
Nach der im Akt aufliegenden Niederschrift (aufgenommen durch das FA Wien 6/7/15 am 9.6.2006, unstrittig mit echter Unterschrift) gab MB gegenüber der Behörde an, dass er zuvor Möbelträger gewesen und über Vermittlung des LT zum Schrotthandel gekommen sei. Aufgrund der schlechten Arbeitslage in Deutschland hätte er eine Firma in Österreich gegründet, die ein Büro in VG gehabt hätte. Dieses sei aber noch im Aufbau, da er ständig für den Handel unterwegs sei. Gleichzeitig diene ihm das Büro auch als Wohnung. Die Kontakte zum Lieferanten und zum Käufer stelle LT her. Er besichtige die Ware in zB Slowenien und diese werde dann direkt vom Verkäufer zu seinem Abnehmer befördert. Die Rechnung vom Kauf schicke er an LT, der dann in seinem Auftrag auch die Verkaufsrechnung erstelle. Seine Firma sei seit ca. 3 Monaten existent und in dieser Zeit hätte es 5-6 Geschäftsfälle (Anm. des Referenten: tatsächlich alleine mit der Bw 37 Anlieferungen) gegeben. Wer die Abnehmer seien, könne er nicht sagen, da müsse er mit LT sprechen. Abschließend übergab er eine Diebstahlsanzeige vom 7.6.2006, nach der ihm die Geschäftsunterlagen gestohlen worden wären.
Auf Vorhalt, dass MB keine Ahnung von den Geschäften gehabt hätte, keinen einzigen Abnehmer nennen hätte können und nicht einmal gewusst hätte, dass mit Gutschriften abgerechnet worden wäre und deshalb naheliege, dass MB lediglich ein Strohmann des LT sei, gab IM am 15.9.2011 an, dass sie LT nicht kenne. Daraufhin wurde IM vorgehalten, dass auch eine Spedition mitgeteilt hätte, dass sie unter Verwendung des Namens MB Abfertigungen durchführe und in diesem Zusammenhang LT mehrmals angerufen hätte. IM gab dazu an, dass dies nicht iZm ihren Lieferungen sein könne.
Am 21.7.2006 hat IM nach der Niederschrift vom 14.9.2006 angegeben, dass es mit MB keinen persönlichen Kontakt gegeben hätte.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers vom 4.4.2007 gab die Bw an, dass es zwar einen direkten Kontakt mit MB gegeben hätte, aber auch bei diesem die weitere Geschäftsabwicklung mit einem Bevollmächtigten durchgeführt worden wäre und auch diesbezüglich eine echte Vollmacht vorgelegen wäre.
Bei den Erörterungsterminen vom 4.7.2011 und 18.8.2011 dagegen bekräftigte IM ihre Aussage, dass MB immer selber bei den Geschäften anwesend gewesen sei und nicht mittels Bevollmächtigten gehandelt hätte. Auch nach den Auskünften von GVo wäre das so gewesen.
Beim Erörterungstermin vom 15.9.2011 wurden IM diese Widersprüche vorgehalten. In der Ladung zu diesem Termin wurde um Vorlage der angesprochenen Bevollmächtigungsurkunde ersucht. Eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt. Die Aussage in der Stellungnahme hätte sich ausschließlich auf SM bezogen (Anm. des Referenten: dort heißt es : ".... hat mit einigen Lieferanten, zB SM und MB, .... Kontakt bestanden. Da aber auch die weitere Geschäftsabwicklung mit diesen Firmen über Bevollmächtigte durchgeführt wurde und nachweislich echte Vollmachten vorgelegen sind,...").
Nach einer ZMR-Abfrage war MB vom 2.3.2006 bis 30.6.2006 mit einem Nebenwohnsitz in VG gemeldet. Einem Aktenvermerk dazu vom 1.6.2006 (FA Wien 6/7/15) ist er dem Hausverwalter nicht bekannt, die im ZMR angeführte Unterkunftgeberin mit jugoslawischem Namen ist ihm aber bekannt. Hinsichtlich des Hauptwohnsitzes ist der ZMR-Auskunft nichts zu entnehmen. Allerdings ist aufgrund der deutschen Staatsbürgerschaft anzunehmen, dass dieser in Deutschland lag (lt. Reisepass in Berlin). Nach einer Mitteilung des FA Wien 6/7/15 vom 28.8.2006 ist an der angeführten Anschrift des MB nach einer Begehung vom 2.6.2006 (letzte Anlieferung zur Bw am 1.6.2006) keine unternehmerische Tätigkeit feststellbar. Auch eine Kontaktherstellung ist nicht möglich gewesen. Erst nach Begrenzung der UID wurde er beim FA vorstellig und es konnte die Niederschrift vom 9.6.2006 aufgenommen werden. Da bei diesem Gespräch festgestellt worden sei, dass er keine Ahnung von den wirtschaftlichen Abläufen hatte und er kein Unternehmer sei, sei es bei der Begrenzung der UID geblieben.
Hinsichtlich der Begehung am 2.6.2006 wurde ein Aktenvermerk angelegt. Diesem kann entnommen werden, dass es an der Anschrift nur zwei scheinbar unbenutzte und verwahrloste Gassenlokale ohne jeden Hinweis auf eine Firma oder eine Wohnung des MB gibt.
Dem hielt die Bw entgegen, dass in der Schrottbranche ein größeres Anlagevermögen nicht erforderlich sei.
Dem Akt ist auch zu entnehmen (Mail der Steuerfahndung an den Prüfer vom 31.5.2007), dass nach den Daten des ZA Wien auf den Namen MB insgesamt lediglich 8 Eigenimporte mit einem Wert von 43.330,00 € getätigt wurden und dieser im Gegensatz dazu alleine an die Bw Waren um netto 1.947.060,03 € geliefert haben soll. Dies wurde IM am 18.8.2011 vorgehalten. Sie gab dazu an, dass sie dafür keine Erklärung hätte. Zumindest wenn sie anwesend gewesen sei, seien die CMR immer überprüft worden. Allerdings könne es sein, dass ihr die Fahrer immer wieder dieselben Papiere gezeigt hätten, da sie nur auf den Namen, nicht aber auf das Datum geachtet hätte.
Im Steuerakt des MB findet sich ein Schreiben vom 28.3.2006, in dem dieser um die Zusendung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung per Fax (Anm. des Referenten: an eine FaxNr. mit slowenischer Vorwahl) ersucht.
C.) HK
1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage
Belieferungszeitraum: 15.3.2006 bis 17.5.2006
UID: Vergabe und Begrenzung: 13.2.2006 bis 19.5.2006
Vorsteuerkürzung: 1-4/2006: 419.644,87 €; 5-6/2006: 289.358,72 €
Im fraglichen Zeitraum (27.1.2006 bis 31.1.2007) war HK mit seinem Hauptwohnsitz in HKAdr2 gemeldet. Davor in der HKAdr1 und danach im HKAdr3.
Wie dem Steuerakt des HK zu entnehmen ist, ist dieser mittlerweile verstorben.
2.) Zur Bevollmächtigung
Laut BP-Bericht scheinen SM, FS und MD als Bevollmächtigte auf. Da SM seinerseits wieder MO bevollmächtigt hätte, sei dieser indirekt auch Bevollmächtigter des HK gewesen.
Vorgelegt wurde auch eine beglaubigte Vollmacht an SM vom 10.4.2006. Dabei dürfte es sich um jene Vollmacht handeln, die auch nach den Aussagen des Vollmachtgebers bei einem Linzer Notar erstellt worden sei.
Hinsichtlich der Bevollmächtigungen siehe auch unter 3.
Im Akt findet sich noch eine weitere angebliche Bevollmächtigung des SM vom 15.3.2006, wobei die Unterschrift des HK wieder nicht der beglaubigten Unterschrift entspricht. Weiters gibt es eine Vollmacht für MD vom 21.4.2006. Letztere dürfte von SM (aufgrund seiner üblicherweise verwendeten Paraphe) unterschrieben sein. Nach den Aussagen von HK stammen diese Vollmachten nicht von ihm. Laut den Aussagen von IM vom 18.8.2011 hätte ihr dies nicht auffallen können, da die beiden zuletzt angeführten Vollmachten nicht bei ihr aufgelegen wären. Dazu ist auszuführen, dass dies richtig ist. Allerdings wurde seitens IM auch eine Vollmacht für FS vom 14.2.2006 vorgelegt. Diese ist nicht von HK unterfertigt, sondern eindeutig erkennbar mit einer gefälschten bzw nicht erkennbaren Unterschrift gezeichnet (siehe auch unter 3.).
Am 15.9.2006 wurde IM vorgehalten, dass bei ihr erst ab 10.4.2006 eine Vollmacht für SM vorgelegen, sie aber bereits ab 15.3.2006 von diesem beliefert worden wäre. Dazu gab IM an, dass es offensichtlich in der Zwischenzeit keine Vollmacht gegeben hätte.
3.) Zu den durch die Bw vorgelegten Unterlagen
Steuernummernbescheid des Finanzamtes vom 25.11.2005: Auffallend dabei, dass in der Mitteilung festgehalten wird, dass die Steuernummer für Zwecke der Einkommensteuer (und nicht auch der Umsatzsteuer) vergeben wurde. Auf Vorhalt gab IM dazu am 15.9.2011 an, dass dies übersehen worden sei. UID-Vergabebescheid vom 13.2.2006 Gewerberegisterauszug vom 9.11.2005, nach dem am 28.10.2005 am Standort HKAdr1 ein Gewerbe ausgeübt werde. Beglaubigte Vollmacht an SM vom 10.4.2006: In dieser ist als Anschrift HKAdr2 angeführt. Die erfolgte Beglaubigung wird nochmals durch die Notarin in einem Mail vom 27.9.2006 bekräftigt. Handlungsvollmacht an FS vom 14.2.2006 samt Reisepasskopie: Geht man davon aus, dass die beglaubigte Unterschrift bei der Bevollmächtigung des SM echt ist, muss aufgrund des völlig unterschiedlichen Schriftbildes (erstere könnte bei viel Phantasie als der Nachname des Scheinlieferanten entziffert werden, die hier verwendete Unterschrift unterscheidet sich vom Schriftzug und könnte allenfalls als "Kemo" entziffert werden) die hier verwendete Unterschrift als gefälscht angesehen werden. Diese Unterschrift kann auch nicht von SM stammen, da sie auch dessen Unterschrift oder Paraphe nicht entspricht und dieser auch erst später bevollmächtigt wurde. UID-Abfragen vom 6.3.2006, 20.4.2006 und 18.5.2006 Firmenmäßig gefertigte Korrespondenz vom 11.5.2006 mit nicht identifizierbarer Paraphe und Angabe der Anschrift HKAdr4 sowohl im Briefkopf als auch am Firmenstempel.
Auf den weiters im Arbeitsbogen des Prüfers abgelegten Einkaufsabrechnungen finden sich wieder unterschiedliche Unterschriften und Paraphen, wobei auf drei Belegen die Unterschrift offensichtlich den Namen des angeblichen Lieferanten wiedergeben soll, aber dessen Unterschrift vom Schriftbild her keinesfalls entspricht.
Auf Vorhalt der unterschiedlichen Unterschriften (mittels Beamer-Projektion) gab IM an, dass ihrer Ansicht nach, 8 verschiedene Unterschriften von 4 verschiedenen Personen vorliegen, die alle namens und auftrags des HK abgegeben worden seien. Auf nochmaligem Vorhalt, dass die auf den Namen HK lautenden Unterschriften teilweise gefälscht sein müssen, gab IM an, dass dieser offensichtlich auch mehrere Unterschriften hatte. Dazu ist auszuführen, dass sich die Unterschriften im Schriftbild derart unterscheiden, dass mit Sicherheit von Fälschungen auszugehen ist.
Ein Nachweis betreffend Einverständnis mit der Gutschriftsabrechnung wurde nicht vorgelegt.
4.) Zur Tätigkeit des Lieferanten, dessen persönlichen Verhältnisse und zur Geschäftstätigkeit an der angeführten Anschrift
Nach den Ausführungen im BP-Bericht waren die iZm diesem Scheinlieferanten angefallenen Vorsteuern zu kürzen, da an der in den Gutschriften angeführten Anschrift HKAdr1 nach den Ermittlungen des Finanzamtes (Mitteilung vom 28.8.2006 und vom 7.7.2006) weder ein Unternehmen noch eine Wohnung des HK aufzufinden gewesen sei. Auch an seiner Meldeanschrift (HKAdr2, Wohnung der Eltern) sei er nicht auffindbar gewesen. HK hätte gar nicht ausfindig gemacht werden können, Buchhaltungsunterlagen gäbe es daher auch keine und es würden nur gefälschte Vollmachten (lt. Mitteilung des FA Linz vom 17.5.2006) und Unterlagen verschiedener Zollämter über Schrottimporte und Einkaufsbelege eines anderen Händlers vorliegen. Nach den aufliegenden Unterlagen hätte der Scheinlieferant 996.818 kg Schrott importiert und davon alleine 820.130 kg an den angeführten anderen Händler verkauft, sodass die von der Bw behaupteten Einkäufe von HK nicht stattgefunden haben könnten. Alleine die unrichtige Anschrift dieses Scheinlieferanten auf den Gutschriften rechtfertige die Verweigerung des Vorsteuerabzuges. Überdies würden die Einkaufsabrechnungen der Bw differierende Unterschriften aufweisen.
Am 15.9.2011 gab IM auf Vorhalt der importierten und gelieferten Mengen an, dass dies wieder nur so erklärbar sei, dass auf den CMR das Datum nicht ausreichend kontrolliert worden sei, wobei auch sein könne, dass auch der andere Händler die Herkunft der Waren nicht ausreichend geprüft hätte.
Laut Berufung ergäbe sich aus der Schätzung des Umsatzes des HK durch das Finanzamt, dass auch nach dessen Ansicht eine Unternehmereigenschaft gegeben sei. Überdies wären auch andere Unternehmen beliefert worden. Die Vollmacht an SM sei notariell beglaubigt und nicht gefälscht. Die Vollmacht an FS sei auch echt, da nach Auskunft einer Spedition Verzollungspapiere aufgrund dieser Vollmacht an diesen geschickt worden wären.
Nach den Ausführungen in der Berufung gehe die Anschrift des HK aus den vorgelegten Unterlagen (siehe 3.) hervor, weshalb die Einkaufsrechnungen dem § 11 UStG 1994 entsprechen würden. Alleine aus diesen Unterlagen würden sich allerdings bereits drei verschiedene Anschriften ergeben. Überdies scheinen sogar auf den im Akt in Kopie aufliegenden Einkaufsabrechnungen (adressiert immer an HKAdr1) auf den Firmenstempeln, mit denen der Empfang des Geldes bestätigt wurde, teilweise andere Anschriften auf (vom 20.4., 27.4., 9.5., 17.5.: HKAdr4; vom 20.3., 13.4., 24.4.: HKAdr1). Dabei ist aufgrund der zeitlichen Überschneidung auffallend, dass es sogar zwei Stempeln mit verschiedenen Anschriften gegeben haben muss.
Am 18.8.2011 gab IM dazu an, dass ihr die unterschiedlichen Anschriften auf den Belegen nicht aufgefallen seien. Bei der Aufnahme der Stammdaten sei die Anschrift vom UID-Bescheid übernommen worden, danach seien die Stempel nicht mehr geprüft worden.
Nach einem Schreiben des FA Linz vom 28.8.2006 wäre HK aufgrund seiner ursprünglichen Angaben mit der Anschrift HKAdr1 geführt worden. Am 13.12.2005 hätte er allerdings telefonisch mitgeteilt, dass seine neue Anschrift HKAdr4 laute. Im Zuge einer Erhebung habe sich herausgestellt, dass es sich bei letzterer Anschrift um die Anschrift der Eltern handle. Erhebungen an der zuerst genannten Anschrift ergaben keinerlei Hinweise auf einen Betriebsstandort, eine gewerbliche Tätigkeit oder Wohnsitz des HK. Es handle sich um ein altes Wohnhaus mit mehreren Zimmern, nach Ansicht des Erhebungsorganes um eine "Arbeiterschlafstätte". Nach Auskunft der Eltern wäre HK bei seiner Freundin in HKAdr2 wohnhaft. Dort hätte auch ein Schreiben zugestellt werden können, alle weiteren Zusendungen wären aber hinterlegt und nicht behoben worden. Eine Vernehmung sei mangels Auffindbarkeit und wegen Nichterscheinens nicht möglich gewesen.
Seitens des FA Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz konnte nach einer aufliegenden Niederschrift am 20.12.2006 eine Vernehmung des HK als Verdächtigen durchgeführt werden. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse gibt er an, vom Sozialamt monatlich ca. 400,00 € zu bekommen, hohe Schulden und gerichtliche Vorstrafen wegen Unterhaltsdelikten zu haben. Inhaltlich gab er an, dass er (nach zeitweisen Arbeiten für einen Schrotthändler) im Jahr 2005 selbständig mit einem Schrotthandel begonnen hätte. Im Winter 2005/2006 sei er von zwei jugoslawischen Staatsbürgern gefragt worden, ob sie nicht gegen 10 % Beteiligung in seinem Namen Waren beziehen könnten. Aufgrund der schlechten Geschäftslage hätte er sich darauf eingelassen. Im Jänner 2006 sei zu diesem Zweck bei einem Notar in Linz eine Vollmacht erstellt und beglaubigt worden. 14 Tage später hätte er auch für den Zweiten beim Notar eine Vollmacht unterfertigt. Die vorgehaltenen Vollmachten vom 21.4. und 15.3.2006 seien nicht von ihm unterschrieben. Überdies seien seine Vollmachten in Linz und nicht in Wien erstellt worden. Er sei auf die beiden hereingefallen, könne deren Namen nicht sagen und über die Geschäftstätigkeit sei ihm nichts bekannt. Auf Vorhalt, dass die Richtigkeit dieser Aussagen sehr unglaubwürdig sei, gab er an, dass es aber so gewesen sei.
5.) Zur Vorgangsweise
Bei der Erörterung der Berufung am 14.7.2011 und am 18.8.2011 gab IM an, dass der Lieferant HK immer nur durch seine Bevollmächtigten SM und FS aufgetreten sei. Diese wären die alleinigen Ansprechpartner gewesen. Am 15.9.2011 wurde ihr dazu vorgehalten, dass manche Gutschriften aber (offensichtlich gefälscht, siehe oben) die Unterschriften von HK aufweisen sollen. Es stelle sich daher die Frage, wie dieser die Entgegennahme des Geldes bestätigen könne, wenn er nie anwesend gewesen sei. IM gab dazu an, dass die Bevollmächtigten diese Belege offensichtlich zur Unterschriftsleistung mitgenommen hätten. Auf die Frage, warum nicht auch in diesen Fällen von den Bevollmächtigten unterschrieben worden sei, antwortete IM, dass diese vielleicht keinen Stempel mitgehabt hätten.
D.) BM
1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage
Belieferungszeitraum: 3.3.2006 bis 19.5.2006
UID: Vergabe und Begrenzung: 10.11.2005 bis 19.5.2006
Vorsteuerkürzung: 1-4/2006: 18.025,80 €; 5-6/2006: 43.865,87 €
Nach den ZMR-Daten war BM bis 17.5.2006 mit Hauptwohnsitz in Wien, SStr und danach in der SG gemeldet.
2.) Zur Bevollmächtigung
Mit der Berufung wurde eine Vollmacht an BC vom 11.1.2006 in Kopie vorgelegt. Auf einem zweiten kopierten Blatt findet sich eine notarielle Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift des BM. Da sich auf diesem zweiten Blatt quer über die Mitte ein dunkler Falz zieht, der beim Kopieren eines gefalteten Blattes entsteht, und sich dieser Falz auf der Kopie der Vollmacht nicht findet, geht die Amtspartei davon aus, dass die notarielle Beglaubigung eine andere Unterschrift betrifft und nicht die auf der vorgelegten Vollmacht.
Die Bw führte aus, dass die "notarielle Vollmacht echt ist und daher die Meinung der Amtspartei, dass die Vollmachten gefälscht sind, widerlegt ist". Als Beweis dazu wird ein Mail der Bw an die Notarin vorgelegt, in der die Bw hinsichtlich eines geführten Telefonates mit der Notarin festhält, dass diese hinsichtlich der gegenständlichen Vollmacht die Echtheit der Unterschrift beglaubigt hätte. Die Bw ersucht abschließend um Bestätigung. Eine solche wurde aber trotz Zusage beim Erörterungstermin vom 15.9.2011 nicht vorgelegt (vorgelegt wurde abermals lediglich das Mail an die Notarin, aber nicht deren Bestätigung). In dem vom Finanzamt zuletzt vorgelegten Steuerakt des BM findet sich auch eine von diesem unterfertigte Niederschrift über eine Schlussbesprechung. Die darauf befindliche Unterschrift entspricht eindeutig der Unterschrift auf der Vollmacht.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass auch nach der Aussage des BM die Bevollmächtigung (notariell beglaubigt) erfolgt sei. Angemerkt muss in diesem Zusammenhang dann aber auch werden, dass die im Akt aufliegenden Unterschriften (2x bloße Wellenlinie, 1x Wellenlinie mit abschließendem "Schnörkel" weitere Unterschriften evtl. von BC) auf den Gutschriften keinesfalls mit der Unterschrift (eindeutig leserliche Buchstaben, ähnlich Druckbuchstaben) auf der Vollmacht übereinstimmen. Laut Angaben der IM vom 15.9.2011 handelt es sich immer um Unterschriften des BC oder des BM.
3.) Zu den durch die Bw vorgelegten Unterlagen
Einverständniserklärung zur Gutschriftsabrechnung unterfertigt vom Bevollmächtigten BC, Bescheid über die Erteilung der UID-Nummer vom 10.11.2005, Mitteilung der Steuernummer vom 10.11.2005 für ESt und USt, Auszug aus dem Gewerberegister, nach dem am 21.11.2005 an der Anschrift SStr ein Handelsgewerbe angemeldet worden wäre, Notariell beglaubigte Vollmacht an BC vom 11.1.2006, UID-Abfragen vom 8.2., 6.3. und 4.5.2006.
4.) Zur Tätigkeit des Lieferanten, dessen persönlichen Verhältnisse und zur Geschäftstätigkeit an der angeführten Anschrift
Hinsichtlich dieses "Lieferanten" ist dem BP-Bericht zu entnehmen, dass nach Ansicht des Finanzamtes aus den Gutschriften an diesen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig sei, da auf den Empfangsbestätigungen und auf den Gutschriften unterschiedliche Unterschriften seien. Überdies hätte sich aus dem sichergestellten Belegmaterial ergeben, dass diverse Eingangs- und Ausgangsrechnungen in gleicher Höhe erstellt worden seien. Dies lasse den Schluss zu, dass BM nur als zwischengeschaltete Scheinfirma zum Zweck der Umsatzsteuerhinterziehung fungiert habe und derartige Gebilde keine Unternehmer im Sinn des UStG seien. Außerdem hätten Ermittlungen ergeben, dass BM der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Letztere Feststellung wird aber im Bericht selbst wieder widersprochen, weil sich aus der Vernehmung vom 18.8.2006 ergeben hätte, dass er sehr wohl Deutsch kann.
Begründend wird weiter ausgeführt, dass sich aus der Niederschrift des FA Wien 3/11 vom 18.8.2006 ergebe, dass BM Unterschriften gegen Entgelt geleistet hätte, er weder Lieferanten noch Kunden kenne, zur Zeit der Geschäftsabwicklung in Jugoslawien gewesen wäre und keine Kenntnis von den Gutschriften gehabt hätte.
Dagegen brachte die Bw vor, dass auch das FA Wien 21/22 BM in der Niederschrift vom 12.6.2006 als Unternehmer bezeichne und auch BC von einem Unternehmer BM spreche. Wenn es Eingangs- und Ausgangsrechnungen gebe, sei es absurd, von einer Scheinfirma zu sprechen. Auch die betragliche Entsprechung von Einkaufs- und Verkaufspreis beim Lieferanten könne der Bw nicht angelastet werden.
Nach einer im Akt aufliegenden Niederschrift des FA Wien 21/22 mit BC vom 12.6.2006 sei dieser beim Finanzamt auf Grund einer persönlichen Vorladung für BM als dessen Bevollmächtigter (ohne Vorlage einer Vollmacht) erschienen, da dieser der deutschen Sprache nicht mächtig und im Ausland sei. Er bestätigte die Geschäftsanschrift SStr und gab an, dass er die Geschäfte für BM führe, wenn dieser im Ausland sei, da er über alle Geschäfte Bescheid wisse. Der einzige Auftraggeber sei KS, der anrufe, wenn es wieder eine Lieferung gibt. In weiterer Folge stellte er die Vorgangsweise so dar, dass BM von KS gekauft und an den nächsten Abnehmer verkauft hätte. Die Ware wäre direkt zu diesem Abnehmer transportiert worden. Er hätte bei diesem Abnehmer den Preis kassiert und hätte dann die Rechnung von KS bei diesem in WG5 beglichen. Für seine Tätigkeit hätte er wöchentlich 100,00 bis 150,00 € bekommen. Der Transport der Metalle erfolge auch durch KS.
Am 18.8.2006 gab BM beim FA Wien 3/11 niederschriftlich an, dass er BC notariell bevollmächtigt habe, in seinem Namen Geschäfte zu tätigen. Von diesem sei er auch angeregt worden, eine Steuernummer zu beantragen. Mit diesem hätte er auch gleich nach Erteilung der Steuernummer einen Firmenstempel anfertigen lassen. Es sei beabsichtigt gewesen, gemeinsam Geschäfte zu machen. Tatsächlich hätte aber BC alles alleine gemacht. Als er nach drei Monaten bei Nachforschungen festgestellt hätte, dass BC bereits viele Verkäufe in seinem Namen getätigt hätte, hätte er ihn in seine Wohnung (da er kein Büro hätte) bestellt. Dort hätte ihm dieser versprochen, alles zu bereinigen. KS kenne er nicht, auch nicht auf der Kopie des Reisepasses. Woher die Ware komme, wisse er nicht. In mehreren kleinen Beträgen hätte er von BC, der ansonsten alles mache, 8.000,00 bis 10.000,00 € bekommen. Darüber hinaus hätte er iZm dem Schrotthandel von niemandem Beträge erhalten. Hinsichtlich der vorgelegten Originalunterlagen gab er an, dass er diese nicht kenne und auch nicht wisse, von wem die Unterschriften stammen würden, er hätte nicht unterschrieben. Er hätte auch nie Zahlungen an BC geleistet.
Am 29.9.2006 gab BM beim FA Wien 21/22 niederschriftlich in Anwesenheit des BC an, dass er bei seiner Aussage vom 18.8.2006 bleibe. Letzterer hätte ohne sein Wissen alle Geschäfte getätigt. Dieser hätte ihm heute mitgeteilt, dass die Geschäfte in Wirklichkeit einem BF zuzurechnen seien. BC widersprach diesen Ausführungen nicht.
Auf die Frage nach erfolgten Überprüfungsmaßnahmen am Standort des angeblichen Lieferanten, gab IM am 4.7.2011 an, dass sie im Büro des BC gewesen sei, sie sich aber nicht mehr an die Anschrift erinnern könne. Der steuerliche Vertreter wies darauf hin, dass es sich um die Anschrift laut Firmenunterlagen gehandelt habe.
5.) Zur Vorgangsweise
Laut Angaben der IM vom 4.7.2011 war für BM immer BC anwesend. Dieser sei auch der Verhandlungspartner gewesen. Am 18.8.2006 gab IM ergänzend an, dass sie auch mit BM selbst Kontakt gehabt hätte. Dieser sei bei den Lieferungen auch dabei gewesen und beide hätten "im Rudel" verhandelt.
E.) SM
1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage
Belieferungszeitraum: 3.2.2006 bis 23.3.2006
UID: Vergabe und Begrenzung: 3.11.2004 bis 21.3.2006
Vorsteuerkürzung: 1-4/2006: 187.712,68 €
Laut ZMR Abfrage war SM im fraglichen Zeitraum (26.1.2004 bis 5.9.2006) mit Hauptwohnsitz in SGa gemeldet.
2.) Zur Bevollmächtigung
SM ist nach Auskunft von IM vom 4.7.2011, solange er unter eigenem Namen angeliefert hat, immer selber oder durch seinen Bevollmächtigten MO aufgetreten. Eine diesbezügliche Vollmacht vom 9.2.2006 (offensichtlich tatsächlich von SM unterschrieben) liegt auf.
Gleichzeitig und danach soll er selbst Bevollmächtigter des KS, HK und der VV gewesen sein (näheres siehe bei diesen).
3.) Zu den durch die Bw vorgelegten Unterlagen
Einverständniserklärung zur Gutschriftsabrechnung vom 1.2.2006 mit einer Unterschrift, die nicht jenen Unterschriften von SM entspricht, die als echt anerkannt werden, da sie auch der beim Finanzamt verwendeten Unterschrift (voller Name, tlw. erkennbare Buchstaben, spitz verlaufende Züge, letzter Buchstabe beim Vornamen mit auffallendem lang gezogenen Schnörkel) entsprechen. Die Unterschrift stammt allenfalls von MO, der allerdings erst ab 9.2.2006 bevollmächtigt war. Hier ist offensichtlich in der Eile ein Fehler unterlaufen. Bescheid über die Erteilung der UID-Nr. vom 3.11.2004, Auszug aus dem Gewerberegister, nach dem am 28.10.2004 am Standort SGa ein Handelsgewerbe angemeldet wurde, Vollmacht an MO vom 9.2.2006, unterschrieben von SM,
Überprüfung der UID-Nr vom 8.2.2006 und 6.3.2006.
Hinsichtlich der vorhandenen Unterschriften ist festzuhalten, dass die Unterschriften am Fragebogen (zur Vergabe der Steuernummer beim Finanzamt), auf der Vollmacht für MO und auf einer Gutschrift vom 20.3.2006 übereinstimmen und offensichtlich von SM stammen. Hinsichtlich der verwendeten Paraphe wird auf den Bevollmächtigungen von HK und VV ein eindeutig erkennbarer mit mehreren Schwüngen versehener Schriftzug verwendet. Diese Paraphe findet sich auf den Gutschriften nicht. Daneben gibt es vier Paraphen, die evtl. als i.V. und eine Paraphe des MO erkennbar sein können und drei von den übrigen und untereinander unterschiedliche Paraphen. Nicht glaubhaft ist, dass SM neben seiner Unterschrift mit vollem Namen und einer auffallenden Paraphe (beide eindeutig identifizierbar) noch weitere unterschiedliche Unterschriften und Paraphen verwendet haben soll. Dies ist auch deshalb nicht glaubhaft, da selbst bei Vorliegen unterschiedlicher Unterschriften bestimmte Schreibweisen gleich bleiben (siehe oben: runde Züge und Schwünge oder spitz zulaufende "Krakel"). Ebenso wenig glaubhaft ist, dass MO neben seiner mit i.V. versehenen Paraphe (runder Schwung, wahrscheinlich ein O mit folgenden Schwüngen) noch weitere Paraphen mit völlig unterschiedlichem Schriftzug (spitz zulaufend) verwendet hat. Nach Aussage der IM ua. auch vom 15.9.2011 hätten beide aber mehrere verschiedene Unterschriften.
4.) Zur Tätigkeit des Lieferanten, dessen persönlichen Verhältnisse und zur Geschäftstätigkeit an der angeführten Anschrift
Nach dem BP-Bericht steht der Bw der Vorsteuerabzug aus den Gutschriften an SM nicht zu. Begründet wird dies damit, dass nach den Feststellungen des FA Wien 21/22 ein Scheinunternehmen vorliege, da keinerlei Geschäftsräumlichkeiten (bei der Wohnungsöffnung seien lediglich 2 Autoreifen und eine Gartenschere "angetroffen" worden) des angeblichen Lieferanten feststellbar gewesen wären und auch sonst eine Kontaktherstellung nicht möglich gewesen sei. Ergänzend wurde angeführt, dass auch noch nach Begrenzung der UID Lieferungen und Gutschriftsabrechnungen erfolgt seien.
In der Berufung wird dazu ausgeführt, dass SM seit Jahren Unternehmer und der Bw bekannt sei. Selbst das Finanzamt hätte dazu festgehalten, dass dieser Umsätze ausgeführt hätte, welche er nicht der Umsatzsteuer unterzogen hätte. Die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer führe aber nicht dazu, dass der Unternehmer als Scheinunternehmer anzusehen sei. (Anm.: diesen Ausführungen wird zuzustimmen sein. Allerdings ist zu prüfen, ob die Bw erkennen hätte können, dass die Umsatzsteuer nicht abgeführt werden wird). Es wären auch regelmäßig UID-Abfragen gemacht worden und es könne der Bw daher kein Vorwurf gemacht werden, dass sie bei den normal verlaufenden Anlieferungen am 22. und 23. März nicht gemerkt hat, dass die UID seit 21. März begrenzt war.
Hinsichtlich des Geschäftsbetriebes an der Anschrift SGa wurde seitens eines Wiener Finanzamtes per Mail vom 5.7.2006 mitgeteilt, dass bei einer Wohnungsöffnung nur 2 Autoreifen und eine Gartenschere vorgefunden wurden. Es hätte keinerlei Hinweise auf ein Unternehmen gegeben. IM gab dazu am 15.9.2011 an, dass dies offensichtlich Monate nach den Geschäftskontakten im März 2996 festgestellt worden sei und, dass es eben damals noch anders gewesen sein könnte. IM gab am 4.7.2011 an, dass sie SM an seiner Geschäftsanschrift besucht hätte. Sie konnte aber nicht angeben, wo dieser Besuch stattgefunden hat. Lediglich der steuerliche Vertreter wandte ein, dass dies an der Anschrift laut Firmenunterlagen erfolgt sei.
Hinsichtlich der Beendigung der Tätigkeit des SM als Einzelhändler gab IM am 4.7.2011 an, dieser hätte ihr mitgeteilt, dass er aufgrund des hohen Aufwandes mit einem Unternehmen in Zukunft nur mehr "auf Provision" tätig sei.
5.) Zur Vorgangsweise
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
AltmetallSchrottBetrugKenntnisVertrauensschutzRechnungsmerkmaleRechnungsangabenZurechnungVerdachtsmomenteSorgfaltMissbrauchsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0456-L/07
- Stammnummer
- 56349
- Gültig
- 17.11.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF