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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0456-L/07

Kein Vertrauensschutz bei vorwerfbarer Unkenntnis vom Umsatzsteuer-Betrug

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0456-L/07vom 17.11.2011Teil 1 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei gegebener Kenntnis oder vorwerfbarer Unkenntnis von der Einbindung in einen Umsatzsteuer-Betrug ist ein Vorsteuerabzug unabhängig von der Richtigkeit der Rechnungsangaben ausgeschlossen. Eine erkennbare Unrichtigkeit der Rechnungsangaben ist trotz grundsätzlicher Anerkennung eines Vertrauensschutzes ein zusätzliches Argument für die Verweigerung des Vorsteuerabzuges. Der Schutz des Vertrauens ist ausgeschlossen, wenn die Verdachtslage derart dicht ist, dass nur durch die Unterlassung von sich nahezu aufzwingenden Nachforschungen verhindert wurde, dass Klarheit über die Einbindung in das Betrugssystem entstand.
Die Verpflichtung zu Wachsamkeit und Sorgfalt beim Leistungsbezug vermindert sich nicht durch die Branchenüblichkeit einer sorglosen Vorgangsweise unter steuerlich hoch riskanten Bedingungen wie ständige Barzahlung, Gutschriftsabrechnung und verwirrende Vollmachtsverhältnisse. Das bloße Sammeln vorgelegter formaler Nachweise ohne Überprüfungen im Bereich des Tatsächlichen genügt bei gegebener Verdachtslage dieser Verpflichtung nicht.
Eine zum Schein begründete Unternehmereigenschaft mit folgender Scheinbevollmächtigung des tatsächlich Handelnden kann nicht zur Zurechnung der Umsätze an die zum Schein vorgeschobene Person führen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn dem Leistungsempfänger zumindest bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt erkennbar war, dass die vorgeschobene Person mangels einer Mindest-Geschäftsausstattung und Fehlens jeglicher Branchenkenntnis auch keinen Leistungswillen hatte.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Anschrift, vertreten durch Deixler Mühlschuster Rechtsanwälte OG, Rechtsanwaltskanzlei, 4600 Wels, Spitalhof 3a, vom 20. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch HR Mag. Johann Lehner, vom 22. November 2007 betreffend Umsatzsteuer 2006, die Berufung vom 21. Dezember 2006 gegen den Bescheid vom 21. November 2006 betreffend Aussetzung der Einhebung und die Berufung vom 16. Oktober 2006 gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2006 betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen entschieden:   Die Berufung vom 21. Dezember 2006 gegen den Bescheid vom 21. November 2006 betreffend Aussetzung der Einhebung und die Berufung vom 16. Oktober 2006 gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2006 betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen werden gemäß § 256 BAO als gegenstandslos erklärt. Aufgrund der Berufung vom 20. Oktober 2006 gegen die Vorauszahlungsbescheide vom 20. September 2006 betreffend 1-6/2006 und 7/2006, die gemäß § 274 BAO gegen den Bescheid vom 22. November 2007 betreffend Umsatzsteuer 2006 wirkt, wird der angefochtene Bescheid abgeändert. Die betragliche Auswirkung der getroffenen Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe   Vorweg ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren der Abzug von Umsatzsteuern, welche in von der Bw (in der Folge: Bw) erstellten Gutschriften für an sie erfolgte Schrottlieferungen ausgewiesen sind, als Vorsteuern durch die Bw strittig ist. Seitens des Finanzamtes wurde der Vorsteuerabzug hauptsächlich deshalb versagt, weil die in den Gutschriften genannten Lieferanten (nach Ansicht des Finanzamtes sog. "Missing Trader") tatsächlich keine Lieferungen durchgeführt hätten und die Bw überdies aufgrund der Begleitumstände hätte erkennen können, dass sie mit ihren Zukäufen in ein die Umsatzsteuer betreffendes Finanzvergehen involviert sei. Bei der Bw wurde aufgrund verschiedener Sachverhaltsdarstellungen anderer Finanzämter, bei denen auch die Bw in Zusammenhang mit Schrott-Karussellbetrug genannt wurde, eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO und eine Nachschau gemäß § 144 BAO für den Zeitraum Jänner bis Juni 2006 vorgenommen. In einem Schreiben vom 4.7.2006 wurde der Geschäftsführerin der Bw mitgeteilt, dass das Finanzamt aufgrund der bis dahin getroffenen Prüfungsfeststellungen (zunächst für den Zeitraum Jänner bis April 2006) beabsichtige, die nachstehend angeführten Vorsteuerabzüge zu versagen, da den Rechnungsausstellern bzw. den Empfängern der Gutschriften keine Unternehmereigenschaft zukomme. In der Folge wurden in dem Schreiben acht "Lieferanten" angeführt. Die in Summe auf diese entfallenden, nach Ansicht des Finanzamtes nicht abzugsfähigen Vorsteuern würden 1.049.979,53 € betragen. Begründend wird dazu ausgeführt, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 für die Vornahme eines Vorsteuerabzuges eine Rechnung eines anderen Unternehmers vorliegen müsse. Dabei gebe es keinen Schutz des guten Glaubens an die Unternehmereigenschaft des Leistenden, vielmehr müsse sich die Unternehmereigenschaft objektiv nach den Kriterien des § 2 UStG 1994 ergeben. Würde sich im Nachhinein herausstellen, dass dem Rechnungsleger die Unternehmereigenschaft fehle, könne ein dadurch entstandener Schaden nicht durch Zulassung des Vorsteuerabzuges kompensiert werden, sondern müssten Ersatzansprüche zivilrechtlich geltend gemacht werden. Wenn diese Grundsätze selbst für den Gutgläubigen gelten, müsse klar sein, dass diese umsomehr gelten müssten, wenn einem Leistungsempfänger das Fehlen der Unternehmereigenschaft des Rechnungslegers auffallen hätte müssen. Ergänzend wurde auf die Bestimmung des § 27 Abs. 9 UStG 1994 hingewiesen, nach der den Leistungsempfänger bei Kenntnis der Absicht des Rechnungslegers, die fakturierte Umsatzsteuer nicht abführen zu wollen, eine Haftung treffe. Bezeichnend für den gegenständlichen Prüfungsfall sei, dass sich die Bw bei ihren Altmetallankäufen durchwegs solcher Lieferanten bedient hätte, die nur auf dem Papier existieren und Rechnungen ausstellen würden, welche den Abnehmern den Vorsteuerabzug ermöglichen sollen und in der Folge die Umsatzsteuer nicht entrichten würden. Die Bw wurde in der Folge eingeladen, zu diesen Ausführungen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Am 5.7.2006 wurde mit der Geschäftsführerin der Bw eine Niederschrift betreffend ihrer Einvernahme bezüglich der genannten Schrottlieferungen aufgenommen. Dabei gab die Geschäftsführerin hinsichtlich der Kontaktaufnahme zu ihren Lieferanten an, dass diese grundsätzlich auf sie zukommen würden. Bei neuen Lieferanten würde dabei ein Gewerberegisterauszug, eine Kopie des Reisepasses, eine UID-Nummer sowie Firmenbuchauszüge abverlangt. Die UID-Nummern würden sodann übers Internet (nicht über FinanzOnline) abgefragt. Bei den inländischen Lieferanten würde der Finanzamtsbescheid, mit dem die UID-Nummer vergeben wird, ausnahmslos verlangt werden. Da bei inländischen Firmen die UID-Nummer nicht über das UID-Büro abgefragt werden könne, erfolge die Abfrage über das Internet. Auf Vorhalt, dass hinter dem Unternehmer KS eine andere Person stehe, gab die Geschäftsführerin an, dass sie von diesem eine Zeit lang Lieferungen erhalten hätte, im Moment dazu aber nicht mehr sagen könne. Sie hätte erst seit ca. 10 Tagen Kontakt mit verschiedenen Finanzämtern, dabei hätte sie auch erfahren, dass es auch ein Problem mit der Fa. X gebe. Auch dazu könne sie nicht mehr angeben, als dass sie seit dem die Umsatzsteuer nicht mehr auszahle, sondern diese zurückbehalte. Die Zahlungen seien nach erfolgter Bestätigung auf den Einkaufsgutschriften von den Lieferanten entgegengenommen worden. Dabei hätten - auch bei den Einzelfirmen - Handlungsbevollmächtigte gehandelt. Dass diese dazu berechtigt gewesen wären, sei anhand von vorliegenden Vollmachten geprüft worden. Auf Vorhalt des Finanzamtes, sie möge sämtliche Vollmachten der Lieferanten an die Inkassanten vorlegen, gab die Geschäftsführerin an, dass derzeit eine Vorlage nicht möglich sei, da sich die Unterlagen bei ihrem Vater befinden würden. Sie würde die Unterlagen aber beischaffen und vorlegen. Es sei ihr natürlich aufgefallen, dass die Lieferfirmen laufend über Bevollmächtigte kassieren bzw. auch die Einkaufsabrechnungen durch diese unterfertigen lassen. Dies sei für sie ein ganz normaler Vorgang gewesen. Erst nach den Telefonaten mit dem Finanzamt sei ihr das ungewöhnlich vorgekommen. Sie sei davon überzeugt, dass sie die Identität der Bevollmächtigten überprüft und Ausweiskopien angefertigt habe. Nach Zusage der Vorlage der Vollmachten, Identitätsnachweise der Bevollmächtigten der Lieferanten, Ablichtungen der Gewerbescheine, UID-Abfragen, gegebenenfalls der Firmenbuchauszüge oder anderer Unterlagen betreffend die Identifikation der Lieferanten hat die Geschäftsführerin der Bw nach den Ausführungen der Niederschrift nach Rücksprache mit der Steuerberaterin und einem Bekannten die gegenständliche Niederschrift nicht unterfertigt. Dies wurde in der Niederschrift, welche vom Leiter der Amtshandlung sowie einer weiteren anwesenden Amtsperson unterfertigt wurde, festgehalten. Nach einer am 17.7.2006 eingereichten Stellungnahme würde die Bw den festgestellten Sachverhalt zur Gänze bestreiten. Es sei keinesfalls gängige Praxis gewesen, Geschäfte mit Scheinfirmen abzuschließen. Neben den als bedenklich angesehenen Lieferanten gebe es weitere inländische und ausländische Lieferanten, deren Unternehmereigenschaft völlig unstrittig sei.Es werde auch bestritten, dass die Bw bzw. deren Geschäftsführerin einen Verdacht haben hätte müssen, dass es sich bei ihren Geschäftspartnern um Scheinfirmen gehandelt hätte. Vielmehr hätte die Bw alle erdenklichen Maßnahmen getroffen, die ein Unternehmer zur Prüfung seiner Geschäftspartner vornehmen könne. Unabhängig davon wären aber ohnedies Unternehmer im Sinne des § 2 UStG vorgelegen, da die Tätigkeit der Bevollmächtigten den Vertretenen zuzurechnen sei. Frau IM (in der Folge IM) sei seit 2.1.2006 Geschäftsführerin der Bw gewesen. Davor sei sie im Unternehmen ihres Vaters als Assistentin der Geschäftsleitung ebenfalls in der Altstoffbranche tätig gewesen (Anmerkung des Referenten: Die Bw, welche mit Gesellschaftsvertrag vom 2.1.2006 gegründet wurde, ist seit Datum im Firmenbuch unter der FN eingetragen.) Bereits im Rahmen der angeführten Tätigkeit bei ihrem Vater hätte die Geschäftsführerin mit den hier angeführten Unternehmen teilweise bereits unbedenkliche Geschäfte getätigt und deren Steuernummer und UID-Nummer regelmäßig überprüft. Dies betreffe zB die Unternehmer KS und SM. (Anmerkung des Referenten: Die Unbedenklichkeit dieser Geschäftsbeziehungen ist zu hinterfragen, da sich beim Vater der Geschäftsführerin bzw. dessen Unternehmen ebenfalls die Frage der Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges in einem Parallelverfahren stellt.) Überdies sei es aufgrund von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Kommunikation, der Qualität der Altstoffe aber auch aufgrund stattgefundener Diebstähle zu kompliziert, die Altstoffe selbst direkt in Ex-Jugoslawien einzukaufen. Aufgrund dieser schlechten Erfahrungen sei von Anfang an die Strategie verfolgt worden, die Ware "frei Lagerplatz" zu erwerben und in der Folge direkt vor Ort mit dem Kunden und dem Lieferanten abzurechnen. Diese Vorgangsweise diene der Minimierung der geschäftlichen Risken, keinesfalls sollte dadurch aber umsatzsteuerrechtlichen Malversationen Vorschub geleistet werden. Vereinbart sei also gewesen, dass die Lieferungen "frei Lagerplatz" direkt an den Kunden der Bw geliefert werden würden. Die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr in Österreich und die Abfuhr der Einfuhrumsatzsteuer erfolge vereinbarungsgemäß durch die Lieferanten der Bw (Anmerkung des Referenten: Deshalb entsteht gemäß § 3 Abs. 9 UStG 1994 auch die Umsatzsteuerschuld in Österreich.) Die Abrechnung der Ware werde mit dem Lieferanten vor Ort mittels Lieferschein durchgeführt. Dieser diene als Empfangsbestätigung für den Kaufpreis und als Kassabeleg. Das Lieferscheinoriginal erhalte der Lieferant, der Gegenschein werde bei der Bw als Beleg in die Kassa genommen. Hierauf erstelle die Bw eine Einkaufsabrechnung und werde diese beim nächsten Geschäftsfall an den Lieferanten übergeben, wobei dieser den Erhalt bestätige. Diese geschilderte Vorgangsweise sei in der gegenständlichen Branche absolut gängig. Die Abrechnung mittels Einkaufsgutschriften erfolge über Vorschlag des Finanzamtes, da man so gewissen formalen Problemen in Zusammenhang mit der Rechnungserstellung ausweichen könne. Unter Punkt 4. der Stellungnahme stellt die Bw detailliert alle bezüglich der einzelnen Lieferanten ergriffenen Überprüfungsmaßnahmen dar. Sowohl hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen als auch der weiteren Ausführungen zu den einzelnen Lieferanten in der Stellungnahme wird auf die weiter unten erfolgende Darstellung zu den einzelnen Lieferanten verwiesen. Zusammenfassend kann hier festgehalten werden, dass die Bw mit den vorgelegten Unterlagen und ihren Ausführungen zu beweisen versucht, dass einerseits die auf den Gutschriften angeführten Lieferanten Unternehmer im Sinne des § 2 UStG seien und andererseits von der Bw alle möglichen und zumutbaren Untersuchungen hinsichtlich der Unternehmereigenschaft ihrer Lieferanten vorgenommen worden wären. Die genannten Lieferanten hätten allesamt eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt und umfangreiche Geschäftsabwicklungen im Schrotthandel getätigt. Weiters wären sie beim Ankauf der in weiterer Folge an die Bw zu liefernden Waren eigenständige Verpflichtungsgeschäfte eingegangen, hätten auf eigene Rechnung den Transport der Waren organisiert und hätten der Antragstellerin die Verfügungsmacht über die Waren bei der Ablieferung verschafft. Ebenso sei die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer bzw. die Verzollung von diesen Lieferanten durchgeführt worden. Wenn das Finanzamt in weiteren Verfahren die erforderlichen Erhebungen durchführen würde, würde sie auch zur Erkenntnis gelangen, dass hier Geschäfte mit Unternehmern im Sinne des § 2 UStG vorliegen würden. Festzuhalten sei überdies, dass bei gewillkürter Stellvertretung der Vertretene der Unternehmer sei. In weiterer Folge werden in diesem Schreiben von der Bw mehrere Anträge gestellt. So mögen die bezughabenden CMR-Frachtbriefe bei der angeführten Spedition eingeholt werden und die darin enthaltenen Daten überprüft werden. Auch durch diese könne die Unternehmereigenschaft der Lieferanten untermauert werden. Weiters mögen die angeführten Lieferanten (hier jeweils mit Namen und Anschrift angeführt) als Zeugen zum Beweis dafür, dass diese Unternehmer gewesen wären, vernommen werden. In rechtlicher Hinsicht wurde weiters ausgeführt, dass der Bw der Vorsteuerabzug nicht verwehrt werden könne, da diese im guten Glauben gehandelt und alle zumutbaren möglichen Maßnahmen zur Überprüfung der Lieferanten getroffen hätte. Es wäre der Bw nicht zumutbar gewesen, die Daten und Verhältnisse ihrer Lieferanten noch detaillierter zu überprüfen. Zu bedenken sei, dass die Bw keine Möglichkeit gehabt habe, richtige Auskünfte zu erzwingen. Die Bw hätte bei weitem mehr Unterlagen eingeholt als es in der Branche üblich gewesen wäre. Sie hätte sämtliche Unterlagen eingeholt, deren Erlangen ihr möglich gewesen wäre. Unter den gegebenen Umständen wäre auch eine Haftungsinanspruchnahme der Bw gemäß § 27 Abs. 9 UStG nicht rechtmäßig. Insbesondere hätte die Bw keine Kenntnis davon gehabt, dass die Lieferanten beabsichtigt hätten, die fakturierte Umsatzsteuer nicht abzuführen. So hätte der VwGH in seiner Entscheidung vom 28.1.2005, Zl. 2002/15/0157 auch eindeutig entschieden, dass die dortige Beschwerdeführerin durch die Anforderung und Vorlage der Unterlagen über die Zuteilung der Steuernummer und der Signale für die Umsatzsteuer die ihr zumutbaren Schritte gesetzt hätte und der Haftungsbescheid somit aufzuheben gewesen wäre. Da die Bw in diesem Verfahren wesentlich detailliertere Schritte gesetzt hätte, könne sie keinesfalls eine Haftung treffen und der Vorsteuerabzug sei auch gerechtfertigt. Aufgrund des beträchtlichen Informationsvorsprungs der Finanzverwaltung sei bei der Ermittlung des Sachverhaltes der Schwerpunkt auf die amtliche Ermittlungspflicht zu legen. Hätte die Finanzverwaltung ihre Informationen über die Lieferanten, welche diese bereits seit Existenz der Bw hatte, früher an die Branche freigegeben, hätte die Bw die diesbezüglichen Geschäftsbeziehungen unverzüglich abgebrochen. Es mute unglaublich an, dass Steuernummern in Kenntnis dieser Umstände nicht gesperrt worden wären. In weiterer Folge verweist die Bw auf die Entscheidung des EuGH vom 12.1.2006 in den verbundenen Rechtssachen C-354/03, C-355/03 und C-484/03. Auch der EuGH hätte hier entschieden, dass ein Vorsteuerabzug nicht durch das bloße Vorliegen eines Mehrwertsteuerbetruges ausgeschlossen werde, wenn der Steuerpflichtige den betrügerischen Zweck des Geschäftes weder kannte noch kennen hätte müssen. Auch im gegenständlichen Fall hätte die Forderung nach weitergehenden Maßnahmen den Wirtschaftsverkehr unnötig belastet. Auch nach Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 3. Auflage dürften innerstaatliche Maßnahmen zur Erhebung der Umsatzsteuer nicht derart systematisch einschränkend und erschwerend eingesetzt werden, dass sie das Recht auf Vorsteuerabzug in Frage stellen würden. In den Akten findet sich sodann ein Besprechungsprogramm, zu welchem der Niederschrift vom 14.9.2006 zu entnehmen ist, dass dieses Besprechungsprogramm am 13.7.2006 verfasst wurde und die darin angeführten Punkte am 21.7.2006 beim Finanzamt besprochen wurden. In der genannten Niederschrift vom 14.9.2006 wird dieses Besprechungsprogramm jedenfalls auch zum Bestandteil der Niederschrift über das Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung Jänner bis Juni 2006 erklärt. Eine eigene Niederschrift hinsichtlich der angeblich am 21.7.2006 stattgefundenen Besprechung findet sich im Akt nicht. Dieses Besprechungsprogramm fasst offensichtlich die Prüfungsergebnisse für den Zeitraum Jänner bis April 2006 vor der Ausdehnung des Prüfungszeitraumes auf die Monate Mai und Juni 2006 zusammen. In diesem Besprechungsprogramm werden ua. auch die grundsätzlich unstrittigen Kontenbewegungen auf den Konten der hier gegenständlichen Lieferanten dargestellt. Die weiters dargestellte schriftliche Zusammenfassung der einzelnen Feststellungen hinsichtlich dieser Lieferanten wird ebenso in die Zusammenfassung betreffend die Lieferanten (siehe unten) aufgenommen. In rechtlicher Hinsicht wird wiederum darauf hingewiesen, dass ein Vorsteuerabzug auch aus Gutschriften (im gegenständlichen Fall: Einkaufsabrechnungen) nur möglich sei, wenn hinsichtlich des in den Gutschriften angeführten Leistenden die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG 1994 objektiv vorliege. Eine subjektive Überzeugung des Leistungsempfängers sei nicht maßgeblich. Selbst, wenn der Leistungsempfänger alle zumutbaren Schritte unternommen hätte, um sich über die Unternehmereigenschaft des Partners zu vergewissern, gebe es keinen Schutz des guten Glaubens an die Unternehmereigenschaft des Leistenden. In diesem Zusammenhang wurde auf die Entscheidung des VwGH vom 11.7.1995, Zl. 95/13/0143 verwiesen. Ebenso wird wiederum darauf hingewiesen, dass ein eventuell eingetretener Schaden beim Leistungsempfänger nicht durch Zulassung eines Vorsteuerabzuges zu kompensieren sei, sondern eben zivilrechtlich Ersatzansprüche gegen den Leistenden geltend zu machen seien. Kernaussage zu den einzelnen Lieferanten (siehe im Detail dazu unten die Zusammenfassung zu diesen) ist, dass die in den Gutschriften angeführten leistenden Personen nicht tatsächlich die Lieferungen erbracht hätten und somit als Scheinunternehmer anzusehen seien. Da hinsichtlich der Personen, die tatsächlich die Verfügungsmacht über die Liefergegenstände verschafft hätten, keine Belege vorliegen würden, stehe im Ergebnis der Vorsteuerabzug aus den Gutschriften nicht zu. Mit einem Schriftsatz vom 7.9.2006 ergänzten die rechtlichen Vertreter der Bw ihr bisheriges Vorbringen. Hinsichtlich des Lieferanten HK wurde ein Schreiben vorgelegt, nach dem dieser tatsächlich als Unternehmer an der Anschrift HKAd. tätig gewesen wäre. Im Detail wird wiederum auf die zusammenfassende Aufstellung zu den Lieferanten (siehe unten) verwiesen. Grundsätzlich wurde rechtlich ergänzt, dass die Angabe der UID-Anschrift auf der Rechnung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug auch dann ausreiche, wenn tatsächlich die Firmenadresse und die UID-Adresse ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht übereinstimmen sollten. Die Judikatur des VwGH, wonach eine falsche Anschrift in einer Rechnung den Vorsteuerabzug aus dieser zu versagen mag, sei eben nicht einschlägig, weil diese Judikatur Zeiträume betreffe, die vor der Einführung der UID-Adresse in Österreich ab 1.1.2003 liegen würden. Nunmehr erfolge die Vergabe der UID-Nummer aber in Bescheidform und die ausstellende Behörde habe deshalb jeweils ein Ermittlungs- und Feststellungsverfahren abzuwickeln. Die Behörde werde dabei immer hoheitlich tätig, weshalb der UID-Nummer mit der Anschrift eine vertrauenschützende Wirkung für den Rechnungsempfänger zukomme. Auch im Umsatzsteuerkommentar von Kolacny/Caganek werde diesbezüglich ausgeführt, dass ein österreichischer Leistungsempfänger mangels der Möglichkeit einer Bestätigung einer österreichischen UID durch das UID-Büro die Möglichkeit hätte, sich durch Beschaffung einer Kopie des Bescheides über die UID des Leistenden sich von der Richtigkeit derselben überzeugen und absichern zu können. Daraus ergebe sich, dass der Rechnungs- und Leistungsempfänger, der über eine Kopie der UID-Nummer bzw. des UID-Bescheides verfügt und dessen Eingangsrechnung mit den Daten des kopierten UID-Bescheides übereinstimmt, in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben im UID-Bescheid geschützt sein müsse. Jede andere Auffassung würde den Neutralitätsgrundsatz der Mehrwertsteuer sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen. Auch nach dem Urteil des EuGH vom 12.1.2006, C-354/03, würde es das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht erlauben, die Vorsteuer zu versagen, wenn man die Machenschaften des Verkäufers nicht kenne. In die gleiche Richtung gehe die Entscheidung des EuGH vom 6.7.2006, C-439/04 und C-440/04. Nach dieser Entscheidung könne ein Wirtschaftsteilnehmer, der alle vernünftigerweise zu erwartenden Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht in einen Betrug einbezogen wird, auf die Rechtmäßigkeit der Umsätze vertrauen. Wie bereits dargelegt worden wäre, hätte die Bw diese Maßnahmen ergriffen. In der zuletzt genannten Entscheidung sowie auch in der Entscheidung des EuGH vom 11.5.2006, C-384/04 führe der EuGH zudem aus, dass eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme lediglich dann möglich sei, wenn der Steuerpflichtige wusste oder für ihn hinreichende Verdachtsgründe dafür bestanden hätten, dass die fällige Mehrwertsteuer ganz oder teilweise unbezahlt bleiben würde. Derartige, auf ein "Wissen müssen" deutende Verdachtsgründe seien dann zu vermuten, wenn die zu zahlenden Preise für den Empfänger der Ware niedriger seien als die niedrigsten Preise dieser Waren auf dem freien Markt. Eine derartige Preisgestaltung sei aber hier nicht vorgelegen und die Bw hätte daher zu keinem Zeitpunkt einen Verdacht hegen müssen, dass steuerliche Malversationen auftreten würden. Es dürfen auch die Verpflichtungen der Unternehmer in diesem Zusammenhang nicht überspannt werden, andernfalls würde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt werden. Es würden keine sonderbaren Geschäftsbedingungen, keine außergewöhnlichen Konditionen vorliegen und die Bw hätte auch jederzeit Ansprechpartner gehabt, mit denen persönlicher Kontakt möglich gewesen wäre. Die Bw hätte daher nichts von Umsatzbetrügereien gewusst und hätte auch - trotzdem sie alle ihre zumutbaren und der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Maßnahmen ergriffen hätte - nichts davon wissen müssen. Über das Ergebnis der auf die Zeiträume Mai und Juni 2006 ausgedehnten Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde am 14.9.2006 eine Niederschrift aufgenommen. In dieser wird zunächst hinsichtlich des Ergebnisses für die Monate Jänner bis April 2006 auf die Zusammenstellung der Feststellungen vom 13.7.2006 (siehe dazu oben) verwiesen. Auch hinsichtlich der detaillierten Aufstellung der Kontenbewegungen zu den acht Lieferanten laut Niederschrift vom 13.7.2006 erfolgt eine Verweisung auf diese. In der Niederschrift vom 14.9.2006 werden zunächst die Vorsteuerkürzungen, die auf die einzelnen Lieferanten entfallen hinsichtlich jeweils der Monate Jänner bis April 2006 sowie der Monate Mai und Juni 2006 dargestellt. Zu den bereits in der Niederschrift vom 13.7.2006 angeführten Lieferanten KS, MB, HK, BM, SM, SH, SS und VV kamen nun noch die Lieferanten MG und die X dazu. Die Summe der Vorsteuerkürzung beträgt jetzt in Summe 2.434.881,79 €. Dann erfolgen auch hier wieder detaillierte Aufstellungen hinsichtlich der auf die einzelnen Lieferanten entfallenden Beträge sowie Hinweise auf Unterlagen zu den einzelnen Lieferanten, denen die entsprechenden Informationen entnommen wurden. Bezüglich letzterer Angaben wird wiederum auf die Zusammenstellung bezüglich der Lieferanten (siehe unten) verwiesen. Im Rahmen der Prüfung sei festgestellt worden, dass die Bw nach den aufliegenden Einkaufsgutschriften nahezu ausschließlich von Lieferanten beliefert worden sei, die nur zum Zweck des Umsatzsteuerbetruges scheinhalber gegründet worden seien (sogenannte "Missing Trader"). Sämtliche seitens der Betriebsprüfung als "Missing Trader" qualifizierten Schrottlieferanten hätten die auf den Einkaufsabrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge weder vorangemeldet noch entrichtet. Der Bw wäre aufgrund der ungewöhnlichen Begleitumstände erkennbar gewesen, dass ihre tatsächlichen Lieferanten hinsichtlich der Umsatzsteuer Manipulationen vornehmen würden. Am 21.7.2006 hätte die Geschäftsführerin der Bw anlässlich einer Besprechung angeführt, dass sie mit den meisten Lieferanten keinen persönlichen Kontakt gehabt hätte (so zB mit KS, MB, HKsowie dem Geschäftsführer der SH:GV). Überdies hätte der Geschäftsführerin der Bw auffallen müssen, dass angeblich bevollmächtigte Personen gleichzeitig für verschiedene Lieferanten aufgetreten seien. Dies sei im ordentlichen Geschäftsverkehr als ungewöhnlich anzusehen und überdies seien diese Vollmachten gefälscht gewesen. So sei beispielsweise SM sowohl für sein eigenes Unternehmen sowie als Bevollmächtigter der Firmen HK und VV aufgetreten. Bevollmächtigter des SM war laut den vorgelegten Vollmachten seinerseits wiederum MO, welcher wiederum für die Bw als Provisionsvertreter tätig gewesen sei. BC hätte sowohl als Bevollmächtigter des BM als auch als Bevollmächtigter des KS fungiert. Die Bw hätte auch von HK ausgestellte Vollmachten vorgelegt. In der ersten Vollmacht sei FS als Bevollmächtigter ausgewiesen und in der zweiten Vollmacht SM . Der Bw hätte jedoch auffallen müssen, dass die Unterschriften des Vollmachtgebers (HK) auf den Vollmachten derartig unterschiedlich sind, sodass mindestens eine der Vollmachten eine Fälschung sein müsse. Auch eine in Kopie vorgelegte und notariell beglaubigte Vollmacht (Vollmachtgeber: BM; Vollmachtnehmer: BC) weise unübersehbare Auffälligkeiten auf. Laut Kopie sei die notarielle Beglaubigung auf der Rückseite der Vollmacht angebracht. Diese Ablichtung zeige auf der Rückseite einen Papierfalzabdruck (sichtbare schwarze Linie, die beim Kopieren eines bereits einmal gefalteten Schriftstückes auftrete). Die Vorderseite der Kopie besitze keine derartigen Merkmale, sodass davon ausgegangen werden könne, dass die Ablichtungen von Vollmacht und Beglaubigung verschiedene Originale betroffen hätten. Auch die sonst auf dem Belegmaterial aufscheinenden Unterschriften würden derart gravierende Auffälligkeiten aufweisen, sodass beim Empfänger der Lieferungen jedenfalls der Verdacht entstehen hätte müssen, hinsichtlich der Lieferungen sei steuerlich etwas nicht in Ordnung. So würden beispielsweise auf dem KS betreffenden Belegmaterial mindestens 10 erheblich differierende Unterschriften des angeblichen Lieferanten, bei MB mindestens 7, bei HK mindestens 8, bei BM mindestens 4, bei SH mindestens 2, sowie bei SM mindestens 9 eindeutig verschiedene Unterschriften aufscheinen. Die Belege betreffend VV dagegen würden Unterschriften aufweisen, die mit Unterschriften auf einigen Belegen des HK ident seien. All diese Umstände hätten seitens der Bw zu keinerlei Konsequenzen oder mehr Wachsamkeit geführt. Die Geschäftsführerin der Bw hätte auch im Zuge der Besprechung vom 21.7.2006 keine konkreten Auskünfte darüber erteilen können, wer nun tatsächlich die Belege unterfertigt hätte. Die Bw hätte zwar formal bestimmte UID-, Firmenbuch- und Gewerberegisterdaten abgefragt, ansonsten aber in keiner Weise auf die äußerst ungewöhnlichen Begleitumstände der an sie ergangenen Lieferungen reagiert. Da nahezu jeder Unternehmer, der Umsatzsteuerbetrügereien begehen will, darauf achten würde, die formalen Voraussetzungen zu erfüllen, könne die Überprüfung dieser formalen Voraussetzungen den Abnehmer von Lieferungen in der Folge nicht davon befreien, bei Vorliegen hinreichender Verdachtsgründe weitere Überprüfungen vorzunehmen. Überdies hätte die Bw auch Einkäufe von Firmen getätigt, obwohl deren UID-Nummern bereits begrenzt, das heißt nicht mehr gültig waren. So wäre zB die UID-Nummer des SM (ATU1)mit 21.3.2006 begrenzt worden. Es seien aber noch per 22.3.2006, 23.3.2006 und 29.3.2006 Einkäufe mit Vorsteuerabzug verbucht worden. Betreffend die MG (ATU2) sei die UID per 2.6.2006 mit Bescheid als ungültig erklärt worden. Dieser Lieferant hätte aber nach dem Belegmaterial der Bw bis einschließlich Juni 2006 Lieferungen an die Bw in Gesamthöhe von 2.048.351,44 € getätigt. Lediglich eine Lieferung in Höhe von 48.698,80 € sei vor der Begrenzung der UID erfolgt, die restlichen 18 Lieferungen seien nach deren Begrenzung erfolgt. Auch von der X (ATU3) seien noch Lieferungen nach Begrenzung deren UID in der Gesamthöhe von 456.880,32 € getätigt worden (5 Lieferungen). Aufgrund des Antrages der Bw seien die bezughabenden CMR-Frachtbriefe bei den Spediteuren abverlangt worden. Aus diesen Frachtbriefen habe sich ergeben, dass die als "Missing Trader" bezeichneten Lieferanten auf diesen aufscheinen. Etwas Anderes sei aber auch nicht zu erwarten gewesen, weil es im Fall von Umsatzsteuerbetrügereien dieser Art unabdingbar erforderlich sei, diese Voraussetzungen zu erfüllen, um nicht von Vornherein eine leichte Aufdeckung des Betruges zu ermöglichen. Bezeichnend sei auch, dass die Geschäfte nahezu ausnahmslos über Gutschriften und ausschließlich mittels Barzahlung abgewickelt worden wären. Äußerst ungewöhnlich sei es auch, derart hohe Geldbeträge an angeblich bevollmächtigte Personen ohne Überprüfung der Echtheit der Vollmacht und ohne persönlichen Kontakt zum Vollmachtgeber auszubezahlen. Aus der Belegprüfung und den Aussagen der Geschäftsführung ergebe sich zudem, dass offensichtlich keine Identitätsprüfung der Empfänger der meist enorm hohen Geldbeträge vorgenommen worden sei. Der Vorsteuerabzug sei aber nicht nur aufgrund der vom EuGH in seiner Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für das Missbrauchsverbot sondern auch aufgrund der allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes unzulässig. Zum einen hätten die auf den Einkaufsgutschriften aufscheinenden Firmen tatsächlich nicht geliefert und zum anderen würden über die tatsächlich erfolgten Lieferungen keine zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen bzw. Gutschriften vorliegen. Betreffend die angeblich mit KS abgewickelten Geschäfte sei ergänzend auszuführen, dass dieser zu dem Zeitpunkt der angeblichen Lieferungen nachweislich arbeits- und unterstandslos gewesen sei. Überdies werde er in den Unterlagen der Bw mit einem unrichtig geschriebenen Namen geführt. Hinsichtlich dieser Person scheine auf den Einkaufsgutschriften eine Wiener Anschrift auf, an der diese Person - wie Ermittlungen des zuständigen Finanzamtes ergeben hätten - nie über ein Unternehmen verfügt hätte (siehe Niederschrift vom 18.1.2006) und laut ZMR an dieser Anschrift nur von 25.3.2004 bis 7.6.2005 gemeldet gewesen wäre. Hinsichtlich des HK sei bereits der Bw anlässlich der Besprechung am 21.7.2006 mitgeteilt worden, dass entgegen den Ausführungen der Bw vom 17.7.2006 der Finanzverwaltung eine Geschäftsadresse nicht bekannt gewesen sei. Daraufhin sei seitens der rechtlichen Vertreter der Bw dem Finanzamt per Mail vom 6.8.2006 die damalige Anschrift und Telefonnummer des HK DatenHKmitgeteilt worden. Eine diesbezügliche Überprüfung seitens des Finanzamtes hätte ergeben, dass an der angeführten Anschrift kein HK wohnhaft wäre. Allerdings würde in der 33 eine namensgleiche, aber nicht idente Person wohnen. BM hätte gegenüber einem Wiener Finanzamt am 18.8.2006 niederschriftlich angegeben, dass er weder etwaige Lieferanten, noch etwaige Kunden kenne und auch keine diesbezüglichen Geschäfte abgewickelt habe, da er in dieser Zeit in Jugoslawien gewesen sei und dies auch mittels seines Reisepasses belegen könne. Er hätte aber BC notariell bevollmächtigt, in seinem Namen Geschäfte tätigen zu können und er sei von diesem auch angeregt worden, eine Steuernummer beim Finanzamt zu beantragen. Welche Geschäfte dieser mit dieser Vollmacht gemacht habe, wisse er nicht und er habe auch betreffend Schrottlieferungen kein Geld gesehen. Er hätte aber für die Zurverfügungstellung seines Namens von BC ca. 8.000,00 € bis 10.000,00 € erhalten. Rechnungen hätte er nicht gesehen. Die in der Stellungnahme der Bw vom 17.7.2006 angesprochenen Eingangsrechnungen des BM würden ausnahmslos angebliche Einkäufe von KS betreffen. Bezeichnend für die Art der vorgetäuschten Geschäfte sei es dass BC auf dem Papier sowohl als Bevollmächtigter des BM als Einkäufer, als auch als bevollmächtigter Vertreter des KS als Verkäufer fungiert habe. Wie wiederum ein Wiener Finanzamt betreffend KS im Rahmen weiterer Ermittlungen festgestellt hätte, seien in den Gutschriften zu Unrecht Umsatzsteuern ausgewiesen worden, da eine Lieferung oder sonstige Leistung gar nicht ausgeführt worden wäre. Ferner würde sich der Prüfbericht auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 7.3.2006 beziehen. Nach dieser hätte KS Rechnungen (Gutschriften) über Lieferungen von Altmetallen in enormer Höhe erstellt bzw. hätte er erstellen lassen, ohne entsprechende Lieferungen zu tätigen. In Bezug auf VV teilte wiederum ein Wiener Finanzamt am 4.9.2006 als Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen mit, dass deren Anschrift zwar auf VVAnschr. laute, man jedoch an dieser Adresse trotz mehrmaliger Versuche keinen persönlichen Kontakt mit ihr herstellen hätte können. Diverse RSb-Sendungen seien seitens der Post nach Ablauf der Hinterlegungsfrist an den Absender retourniert worden. Ferner sei seitens des zuständigen Finanzamtes festgestellt worden, dass an der angeführten Anschrift keine tatsächliche Ausübung einer Geschäftstätigkeit stattgefunden hätte und das Erscheinungsbild an der genannten Anschrift lediglich auf das Vorhandensein einer Privatwohnung schließen lasse. Abschließend wurde das Resümee gezogen, dass die vorgeschobenen Lieferanten allesamt demnach keine Geschäftstätigkeit entfalten würden. In der Folge werden zusammengefasst nochmals seitens des Prüfers zu den einzelnen Lieferanten stichwortartig die Feststellungen dargestellt. Diesbezüglich wird wiederum auf die weiter unten erfolgte Darstellung betreffend der einzelnen Lieferanten verwiesen. Dem Bericht vom 19.9.2006 über das Ergebnis der Außenprüfung ist die zahlenmäßige Verarbeitung der Prüferfeststellungen zu entnehmen. Die Vorsteuerkürzung für die Monate Jänner bis Juni 2006 beträgt demnach in Summe 2.434.881,79 €. Hinsichtlich der Begründung für diese Vorsteuerkürzung wird auf die Niederschrift vom 14.9.2006 verwiesen. Am 20.9.2006 erging dann der dem Prüfungsergebnis entsprechende Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juni 2006. Mit einer Eingabe vom 2.10.2006 beantragte der Vertreter der Bw unter Hinweis auf die in Kürze ablaufende Berufungsfrist die Übergabe von Kopien der ZMR-Abfragen, der CMR-Papiere betreffend der Lieferungen an die Bw und der im Akt weiters aufliegenden Unterlagen zu den einzelnen Lieferanten sowie eine Einsicht in die übrigen Aktenteile. Aus dem Akt ergibt sich dann weiters, dass am 5.10.2006 im Rahmen einer umfangreichen Akteneinsicht den rechtlichen Vertretern der Bw ein Bündel an Kopien von Aktenteilen übergeben wurde. Diese übergebenen Unterlagen betreffen zum überwiegenden Teil jene Beweisstücke, aus denen die Betriebsprüfung den Schluss zog, dass die auf den Einkaufsgutscheinen aufscheinenden Lieferanten nicht tatsächlich die liefernden Unternehmer seien. Die CMR-Papiere wurden wegen ihrer hohen Anzahl und Unstrittigkeit ihres Inhaltes nicht in Kopie übergeben. Allerdings wurde diesbezüglich mitgeteilt, dass in diese jederzeit Einsicht genommen werden könne. Mit Bescheid vom 9.10.2006 wurde die Umsatzsteuer für Juli/2006 festgesetzt. Der beiliegenden Begründung zu diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Vorsteuer für den genannten Zeitraum um 185.522,65 € (in der UVA erklärt: 200.329,85 €; gekürzt um die darin enthaltene Umsatzsteuer aus Gutschriften an AA iHv 54.781,40 € und an die MG iHv 130.741,25 €) gekürzt wurde. Hinsichtlich der Begründung für diese Vorsteuerkürzung wurde auf die Niederschrift vom 14.9.2006 und hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für die Vorsteuerkürzung wird auf Folgeblätter verwiesen. Sowohl gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer Jänner bis Juni/2006 als auch gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Juli 2006 wurde mit Schriftsatz vom 16.10.2006 Berufung eingebracht. Als Beilage zur Berufung wurde ein Bündel von Urkunden vorgelegt, deren Inhalt im Rahmen der Darstellung der Sachverhalte zu den einzelnen Lieferanten (siehe unten) dargestellt wird. In der Berufung wurde auch ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Weiters wird grundsätzlich auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen, weshalb auch hier zur Vermeidung von Wiederholungen nur das in der Berufung neu Vorgebrachte wiedergegeben wird. Dem Finanzamt wird zunächst einmal vorgeworfen, dass die Bescheide nicht ausreichend begründet wären. Den inhaltlich dargestellten Standpunkten der Bw sei in keiner Weise Rechnung getragen worden. In den Bescheiden würden lediglich die angeblichen Abgabenrückstände aufgelistet sein. Weiters seien die mit Schriftsatz vom 17.7.2006 beantragten Zeugeneinvernahmen nicht durchgeführt worden. Es seien lediglich die von anderen Finanzämtern erstellten Niederschriften eingeholt worden. Teilweise sei nicht einmal das erfolgt. Eine Befragung dieser Zeugen hinsichtlich der geschäftlichen Gebarung und deren Unternehmereigenschaft wäre aber notwendig gewesen, um der Bw die Möglichkeit zu geben, ihre Ausführungen und Rechtfertigungsgründe dem Finanzamt darzulegen. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass HK trotz bekannter Adresse nicht einvernommen worden sei. Damit hätte das Finanzamt auch gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht verstoßen. In der Berufung wurde sodann die Einvernahme weiterer Zeugen beantragt. Durch diese Zeugenbefragungen solle bewiesen werden, dass die Geschäftsgebarung der Bw, die Vollmachtserteilungen der Lieferanten an verschiedene Bevollmächtigte, die Auszahlung hoher Geldbeträge an Bevollmächtigte, die Erteilung von Einkaufsgutschriften und überhaupt die gesamte Abwicklung der Geschäfte durch die Bw branchenüblich gewesen sei und daher kein Grund für die Bw bestanden hätte, eine höhere Wachsamkeit an den Tag zu legen. Weiters soll durch diese bewiesen werden, dass die Bw sämtliche zumutbaren Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Geschäftspartner erfüllt hätte, diese Geschäftspartner Unternehmer im Sinne des UStG und keine Missing Trader seien und diese Geschäftspartner auch mit den genannten Zeugen in geschäftlichem Kontakt gestanden seien. Zudem soll durch die Zeugenaussagen nachgewiesen werden, dass die Bw weitaus mehr Überprüfungsmaßnahmen ergriffen hätte als dies in der Branche üblich gewesen sei. Als Zeugen dazu mögen näher genannte Angestellte von angeführten Unternehmen aus der Schrottbranche vernommen werden. Die aufgetretenen Lieferanten seien selbstverständliche Unternehmer im Sinne des UStG gewesen, da sie allesamt eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, umfangreiche Geschäftsabwicklungen im Schrotthandelsbereich getätigt hätten, selbständig aufgetreten wären und auch das Unternehmerrisiko getragen hätten. Die Geschäftspartner hätten beim Ankauf der in weiterer Folge gelieferten Waren eigenständige Verpflichtungsgeschäfte abgeschlossen, hätten auf eigene Rechnung den Transport der Ware organisiert und übernommen und hätten der Bw in weiterer Folge die Verfügungsmacht über die Waren bei der Ablieferung verschafft. Auch die Verzollung und Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer wurde von diesen Lieferanten durchgeführt, was einwandfrei durch die eingeholten CMR-Frachtbriefe dargelegt worden sei. Bedenke man all diese Umstände und ziehe man auch die von der Bw beigeschafften Unterlagen hinsichtlich der Gewerberegisterauszüge, der Steuernummernbescheide, der Mehrwertsteuer-Nummern-Überprüfungen, der notariellen Vollmachten sowie der firmenmäßig unterfertigten Unterlagen und weitere ins Kalkül, ergebe sich eindeutig die Unternehmereigenschaft der Lieferanten im Sinne des § 2 UStG und, dass diese auch ausreichend überprüft worden wären. Das Finanzamt sei hier ohne ausreichende Ermittlungen und Begründungen pauschal zu dem Ergebnis gekommen, dass die Lieferanten Scheinfirmen seien. Zu bedenken sei überdies dass bei einer gewillkürten Stellvertretung der Vertretene der Unternehmer sei. Selbst wenn man mit der Argumentation des Finanzamtes davon ausgehen würde, dass die diversen Bevollmächtigten der Lieferanten der Bw die echten Lieferanten oder Geschäftspartner seien, wären dennoch die Vertretenen die tatsächlichen liefernden Unternehmer im Sinne des § 2 UStG. Auch nach dem Unternehmergesetzbuch sei der Vertretene und nicht der Vertreter der Unternehmer. Der Vollmachtgeber sei somit Geschäftsherr und Unternehmer. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum das Finanzamt davon ausgehe, dass die Vertreter die tatsächliche unternehmerische Tätigkeit entfaltet hätten. Insbesondere aus den CMR-Papieren ergebe sich, dass die vom Finanzamt als Missing Trader eingeschätzten Lieferanten das wirtschaftliche Risiko getragen und die Einfuhrumsatzsteuer abgeführt hätten. Daraus sei auch ersichtlich, dass diese Lieferanten der Bw auch die Verfügungsmacht über die Schrottlieferungen verschaffen hätten können. Auch aufgrund dieser CMR-Frachtbriefe hätte die Bw darauf vertrauen können, dass ihre Geschäftspartner Unternehmer seien und ihr auch die Verfügungsmacht über die gelieferten Waren verschaffen können würden. In weiterer Folge wird in der Berufung nochmals dargestellt, welche Überprüfungsmaßnahmen zu den einzelnen Lieferanten gesetzt worden seien. Zu diesen und auch zu den weiteren Ausführungen der Berufung in Zusammenhang mit den einzelnen Lieferanten wird auf die unten dargestellte Zusammenstellung zu diesen verwiesen. In weiterer Folge wird dann der Antrag gestellt, die CMR-Frachbriefe bezüglich der Firmen MG und X beizuschaffen, um damit beweisen zu können, dass diese Vertragspartner gewesen seien, das Unternehmerrisiko getragen hätten, die Abwicklung des Transports übernommen hätten und auf eigene Rechnung und eigenen Namen die Lieferungen durchgeführt hätten. Im Übrigen sei auch dem Aktenvermerk des Finanzamt Salzburg-Land vom 14.6.2006 zu entnehmen, dass die X einer tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeit nachgehe. Auch nach einer Mitteilung eines Wiener Finanzamtes seien von der X Ein- und Ausgangsrechnungen ausgestellt, An- und Abmeldungen von Arbeitnehmern bei der Krankenkassa durchgeführt worden und somit klargestellt worden, dass eine Geschäftstätigkeit stattgefunden hätte. Hinsichtlich der X hätte die Bw sogar eine Bescheinigung eines Wiener Finanzamtes über das Nichtbestehen von fälligen Abgabenforderungen eingeholt. Es sei daher völlig unverständlich, dass auch die Umsatzsteuer bezüglich dieser Firma vom Finanzamt eingefordert werde. Die Bw hätte jedenfalls im guten Glauben gehandelt und auch alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen zur Überprüfung der Lieferanten getroffen. Auch die vom VwGH (Entscheidung vom 28.1.2005, Zl. 2002/15/0157) geforderte Kenntnis über die unlauteren Absichten eines Lieferanten liege keinesfalls vor. In dem genannten Fall sei der Haftungsbescheid aufgehoben worden, da die dortige Beschwerdeführerin durch die Anforderung und Vorlage der Unterlagen über die Zuteilung der Steuernummer und der Signale für die Umsatzsteuer die ihr zumutbaren Schritte gesetzt hätte. Gleiches müsse für die Bw in diesem Verfahren gelten. Die Finanzverwaltung hätte auch die Pflicht getroffen, dem Umsatzsteuerbetrug zB durch ein koordiniertes Vorgehen der Finanzämter vorzubeugen. Dem Akt kann aber dagegen entnommen werden, dass die Finanzverwaltung bereits praktisch seit dem gesamten Zeitraum, in welchem die Firma der Bw existiere, in Kenntnis über den von ihr behaupteten Status der Geschäftspartner der Bw gewesen wäre. Hätte die Finanzverwaltung diese Informationen bereits früher an die Branche freigegeben, hätte die Bw die diesbezüglichen Geschäftsbeziehungen unverzüglich abgebrochen und es wäre nicht zu dem existenzbedrohenden Verfahren gekommen. Sodann wird in der Berufung abermals die rechtliche Begründung anhand bestimmter EuGH und VwGH-Entscheidungen dargestellt, wie sie bereits in früheren Eingaben erfolgt war, sodass insoweit auf diese verwiesen werden kann. Hinsichtlich des Vorwurfes, der Bw hätte auffallen müssen, dass viele Unterschriften auf Vollmachten gefälscht sein mussten, werden nunmehr Bestätigungen der Notare vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass gerade die vom Finanzamt angeführten Vollmachten (HK an SM , BM an BC ) nicht gefälscht seien. In der Branche sei es auch üblich und überdies wäre es leicht erklärbar, dass die Bevollmächtigten teilweise auch für mehrere Firmen auftreten würden. Einerseits seien diese Provisionsempfänger bemüht, für mehrere Vollmachtgeber Provisionen zu erwirtschaften, und zweitens sei die Zweisprachigkeit dieser Personen und deren Kenntnis des früheren Jugoslawien für die Vollmachtgeber von Bedeutung. Sämtliche Firmen der Branche haben mit diesen Bevollmächtigten Geschäfte getätigt, sodass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Bw Versäumnisse oder mangelnde Wachsamkeit vorgeworfen wird. Hinsichtlich der vorgehaltenen hohen Bargeldzahlungen wird in der Berufung ausgeführt, dass es in der Branche durchaus üblich sei, dass hohe Geldbeträge in bar an Vollmachtsnehmer ausbezahlt werden. Die Bw hätte auch auf die echten Vollmachten vertrauen können. Auch die differierenden Unterschriften auf den Belegen seien leicht erklärbar. Die Handlungsbevollmächtigten bzw. die Firmeninhaber selbst konnten aufgrund der täglichen Lieferungen an verschiedene Abnehmer nicht ständig vor Ort sein und hätten daher weitere Vertreter entsendet, die telefonisch angekündigt und akkordiert gewesen seien. Diese ebenfalls in der Branche übliche Vorgangsweise hätte bei der Bw keinerlei Bedenken erwecken müssen. Zum Vorwurf, dass teilweise Umsätze nach Begrenzung der UID-Nummer getätigt worden seien, sei festzuhalten, dass die Begrenzung der UID-Nummer keine Auswirkungen auf den innerstaatlichen Leistungsverkehr hätte. Im Übrigen hätte die Bw sämtliche Lieferanten diesbezüglich abgefragt und hätten diese Abfragen keinerlei Bedenken ergeben. Der Bw könne nicht zur Last gelegt werden, dass die Begrenzung der UID-Nummer teilweise nur ganz wenige Tage nach deren Abfragen erfolgt sei. Eine tägliche Abfrage sei unmöglich und ein derartiges Erfordernis wäre nicht verhältnismäßig. Im Übrigen werde die nochmalige Einvernahme der Geschäftsführerin der Bw zum Beweis der bisherigen Ausführungen beantragt. Hinsichtlich der am 9.11.2006 durchgeführten Einvernahme der Geschäftsführerin der Bw im Zusammenhang mit den Schrottgeschäften mit der X und der darüber aufgenommenen Niederschrift wird ebenfalls auf die Zusammenstellung zu den Lieferanten (siehe unten) verwiesen. Mit einem Schriftsatz vom 19.12.2006 nahm der Betriebsprüfer umfangreich zur Berufung Stellung. Darin widerspricht der Prüfer zunächst der Darstellung der Bw, dass sich die Begründung der angefochtenen Bescheide in einer Aufstellung der Abgabenrückstände erschöpfe. Vielmehr beziehe sich die Bescheidbegründung auf den Prüfbericht vom 19.9.2006 einschließlich des Inhaltes der dazugehörigen Niederschrift vom 14.9.2006, in der ausdrücklich auch die Zusammenstellung der Prüfungsfeststellungen vom 13.7.2006, das Schreiben des Finanzamtes vom 4.7.2006 sowie die Stellungnahme der Bw zum Inhalt der Niederschrift erklärt worden sei. Es könne auch keinen Verfahrensmangel darstellen, wenn die beantragten Zeugeneinvernahmen nicht durch den Prüfer selbst sondern durch andere Behörden oder Ämter durchgeführt worden wären. So sei KS am 18.1.2006 seitens des Finanzamtes 1/23 umfassend einvernommen worden. HK hingegen hätte weder durch die Abgabenbehörde noch durch die Bw ausfindig gemacht werden können. Es sei daher unmöglich gewesen, den diesbezüglichen Antrag nachzukommen. BM hätte sich laut Feststellungen des Finanzamtes Wien 21/22 unbekannten Aufenthalts ins Ausland abgesetzt. Sein Bevollmächtigter BC, der in seinem Namen die fraglichen Geschäfte abgewickelt hätte, sei am 12.6.2006 durch das Finanzamt Wien 21/22 ausführlich einvernommen worden. SM hätte nicht einvernommen werden können, da dieser ebenfalls nicht ausfindig gemacht werden hätte können. Nach einer Mitteilung einer Abteilung des Finanzamtes Wien 21/22 vom 5.7.2006 wären bei einer zwangsweisen Öffnung der Wohnung des SM lediglich zwei Autoreifen und eine Gartenschere vorgefunden worden. Bezüglich des SS würden sowohl eine niederschriftliche Einvernahme vom 7.3.2006 als auch ein abschließender Prüfbericht eines Wiener Finanzamtes aufliegen, auf deren Ergebnis sich die gegenständlichen Prüfungsfeststellungen gestützt hätten. Hinsichtlich des von der Bw namhaft gemachten GV führte der Prüfer aus, dass dieser in der Begründung bzw. in den Feststellungen der BP nicht vorkomme. Wenn allerdings die Bw den Geschäftsführer der SH ansprechen wolle, sei dazu auszuführen, dass laut Erhebungen des Finanzamtes Wien 6/7/15 das Unternehmen an der angeführten Anschrift MStr, nicht vorgefunden werden hätten können. Sowohl die Firma als auch der Geschäftsführer (GV - Wohnadresse laut Firmenbuch ebendort) seien der dortigen Hausverwaltung unbekannt gewesen. In Ermangelung einer Auffindbar- und Identifizierbarkeit des GV konnte eine Einvernahme nicht durchgeführt werden. Eine Einvernahme der VV als Zeugin wäre daran gescheitert, dass diese zwar an der Adresse Fgasse polizeilich gemeldet gewesen wäre, jedoch laut Mitteilung des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 4.9.2006 unter dieser Anschrift nicht aufgefunden werden hätte können. Angemerkt wurde in der Stellungnahme noch allgemein, dass es gerade systemimmanent und typisch für derartige Umsatzsteuerbetrugsmethoden sei, dass jene, die die Umsatzsteuer schulden würden, sich der Abgabenbehörde entziehen würden.

Normen und Schlagworte

AltmetallSchrottBetrugKenntnisVertrauensschutzRechnungsmerkmaleRechnungsangabenZurechnungVerdachtsmomenteSorgfaltMissbrauchsverbot

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0456-L/07
Stammnummer
56349
Gültig
17.11.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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