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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0456-L/07

Kein Vertrauensschutz bei vorwerfbarer Unkenntnis vom Umsatzsteuer-Betrug

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0456-L/07vom 17.11.2011Teil 8 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Überdies muss der Bw aufgefallen sein, dass es sich bei diesem angeblichen Lieferanten um eine Baufirma handelt (siehe Namen und Gewerbeberechtigung auf Baumeistergewerbe), die den Zusatz "Handelsgewerbe und Handelsagentur" nur zur Täuschung verwendet. Der Zusatz scheint weder in der Gewerbeberechtigung noch in anderen offiziellen Unterlagen auf. Bei einem Blick in das Firmenbuch wäre das jederzeit zu verifizieren gewesen. Bezeichnend für die Glaubwürdigkeit der Aussagen der IM ist auch, dass diese behauptete, sie hätte den angeführten Zusatz der Gewerbeberechtigung entnommen. Der Bw hätte auch mindestens auffallen müssen, dass die in der Gewerbeberechtigung angeführte Anschrift nicht mit der Anschrift, wie sie der Bw bekannt gegeben wurde, übereinstimmt. Dies hätte zumindest Anlass für weitere Nachforschungen sein müssen. 3.) Schlussfolgerung Wie auch bereits bei der Darstellung der allgemeinen Vorgänge aufgezeigt, zeigt sich auch bei näherer Betrachtung der Umstände im Zusammenhang mit den einzelnen Lieferanten, dass der Bw bei Aufwendung der vernünftigerweise gebotenen Sorgfalt sehr wohl erkennbar gewesen wäre, dass die auf den Gutschriften angeführten Personen nicht die tatsächlichen Lieferanten der begehrten Waren gewesen sein können und diese auch an den angeführten Anschriften keinen Geschäftsbetrieb ausübten. Es scheint geradezu unmöglich, bei derartigen Anlieferungssituationen nicht Verdacht zu schöpfen bzw. hätten diese Umstände jedenfalls - wie auch im Folgenden eingehend dargestellt - zu weiteren Kontrollmaßnahmen führen müssen. C.) Sorglosigkeit und vernünftigerweise zu erwartende Maßnahmen 1.) Allgemein Insgesamt wurde auch nach den Aussagen des Zeugen GVo sehr oberflächlich vorgegangen, die Personen und angelieferten Mengen seien verdächtig erschienen, Unterschriften seien nicht geprüft worden und auf weitere Vorsichtsmaßnahmen hätte man vergessen. In diesen Tagen des "Altmetall-Booms" hat man (so auch GVo ) nur kaufen und verkaufen wollen. Wem die Umsätze zuzurechnen sind, erschien nicht wesentlich. Man wollte unbedingt die Waren, deren Preise nahezu täglich stiegen, unbedingt kaufen und war sich bewusst, dass bei zu vielem Nachfragen oder zu hohen Anforderungen an die Nachweise die Waren an Konkurrenten geliefert werden würden. Die Bw gab sich mit der Vorlage teilweise unvollständiger formaler Nachweise zufrieden ohne irgendwelche Nachprüfungen im Bereich des Tatsächlichen vorzunehmen. Selbst auf den vorgelegten Unterlagen fielen der Bw Unrichtigkeiten und Widersprüche nicht auf (zB unterschiedliche Anschriften auf Gewerbeberechtigung und anderen Unterlagen, Steuernummer nur für ertragsteuerliche Zwecke und nicht für die Umsatzsteuer, völlig unterschiedliche und offensichtlich gefälschte Unterschriften auf vorgelegten Unterlagen). Frachtbriefe und Unterschriften wurden zugegebenermaßen nicht vollständig geprüft. Selbst bei hoher Verdachtslage wurde nicht versucht, mit den angeführten angeblichen Lieferanten Kontakt aufzunehmen. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Geschäftsanschrift oder einer wirtschaftlichen Tätigkeit an der angeführten Anschrift erfolgte trotz verdächtiger Abwicklung selbst dann nicht, wenn man sich in der selben Stadt der angeblichen Anschrift immer wieder nur in Kaffeehäusern oder auf einer Tankstelle traf. Auf die Frage, welchen der angeblichen Lieferanten IM besucht hätte, gibt diese lediglich Namen von Bevollmächtigten und nicht von den auf den Belegen angeführten Lieferanten an. Da auch zu diesen angeblichen Besuchen keine genaueren Angaben gemacht werden konnten, geht der UFS von der Unrichtigkeit dieser Angabe aus. Die Aussage belegt aber, dass der Geschäftsführerin der Bw offensichtlich bewusst war, dass die Lieferanten an den angeführten Anschriften mangels Geschäftsbetrieb an diesen nicht besucht werden können. Trotz eindeutig widersprechender Daten (zB bekannt gegebene Anschrift stimmt nicht mit der Anschrift laut Gewerbeberechtigung überein, Lieferant ist eine Baufirma usw.) werden keine Nachforschungen hinsichtlich der tatsächlichen Tätigkeit bzw. des Standortes unternommen. 2.) Bei einzelnen Lieferanten Trotz scheinbar langer Geschäftsbeziehungen und offensichtlich gefälschter Unterschriften auf den Belegen sowie fehlender Vollmacht für den angeblich Bevollmächtigten gab es keinerlei Versuche einer Kontaktaufnahme mit KS. Insbesondere hinsichtlich des angeblichen Lieferanten MB gab IM an, dass aufgrund der oberflächlichen Prüfung der Frachtbriefe nicht festgestellt worden sei, dass diese mehrmals vorgelegt worden wären. Auf Gutschriften an HK befanden sich auf ein und demselben Beleg zwei Anschriften des angeblichen Lieferanten und die zweite Anschrift wechselte überdies. Dies hätte nicht nur auffallen müssen sondern überdies (auch aufgrund der räumlichen Nähe zum Tätigkeitsgebiet der Bw) jedenfalls auch zu Überprüfungsmaßnahmen an den Anschriften Anlass sein müssen. Das Akzeptieren einer Unterschrift auf der Einverständniserklärung zur Gutschriftsabrechnung durch einen nicht Bevollmächtigten bei SM ist im Hinblick auf die Bedeutung dieser Erklärung für die Wirksamkeit der Gutschrift als Rechnung als äußerst sorglos zu bezeichnen und weist im Zusammenhang mit nicht durchgeführten weiteren Nachforschungen auf ein größeres Eingebundensein der Bw in das Betrugsszenario hin. Bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer GesmbH - insbesondere in einer steuerlichen Hochrisikobranche mit Barzahlung und Gutschriftsabrechnung - gehört eine Firmenbuchabfrage zu den Mindestmaßnahmen einer sorgsamen Vorgangsweise. Wäre diese auch bei der SH gemacht worden, hätte man festgestellt, dass diese bei Beginn der Geschäftsbeziehung Ende März 2006 nicht mehr an der angeführten Anschrift ansässig war. Ohne Firmenbuchabfrage kann auch nicht festgestellt werden, wer für die GesmbH auftreten darf bzw. wer Vollmachten erteilen kann. Auch die von der Bw hier ins Treffen gebrachte Anscheinsvollmacht kann allenfalls nur überzeugen, wenn man weiß, wer berechtigterweise den Anschein erwecken kann, eine Vollmacht erteilt zu haben. Das Akzeptieren von Unterschriften und die Auszahlung an Personen, deren Vertretungsbefugnis völlig unklar ist, sowie die damit verbundene fragliche schuldbefreiende Wirkung einer Zahlung an diese Personen weist wiederum auf ein größeres Eingebundensein der Bw in das Betrugsszenario. Geht man wie der UFS davon aus (siehe oben), dass SS bei seiner Anlieferung aufgrund seiner Aussagen und seines Gesundheitszustandes nicht anwesend war, und bedenkt man die Aussage der IM, dass auch sie nicht mehr sagen könne, wer anwesend gewesen sei, ist es als äußerst ungewöhnlich zu bezeichnen, wenn in keiner Weise die Identität der anliefernden Person, des Geldempfängers und Unterschreibenden sowie desjenigen, der die Einverständniserklärung zur Gutschriftsabrechnung unterzeichnet, geprüft und festgehalten wird. Überdies wäre eine Kontaktaufnahme mit dem angeblichen Lieferanten und eine Kontrolle an der angeführten Anschrift naheliegend, wenn die Situation sonst nicht abklärbar ist. Bei VV akzeptierte die Bw das Auftreten des Bevollmächtigten in deren Namen ohne dessen Berechtigung oder Vollmacht zu überprüfen. Es wäre aufgrund der üblichen Sorgfaltsmaßnahmen aber auch aufgrund der Verdachtslage naheliegend gewesen, die Berechtigung des Auftretenden zu prüfen und auch mit der Lieferantin Kontakt aufzunehmen. Im Zusammenhang mit den angeblichen Anlieferungen der MG gab IM an, dass keine UID-Abfrage gemacht und kein Firmenbuchauszug erstellt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die erkennbare Fälschung der vorgelegten Finanzamtsbescheide sowie darauf zu verweisen, dass von 26 Anlieferungen nur eine Anlieferung vor Begrenzung der UID erfolgte. In einer steuerlichen Hochrisikobranche mit ständigen Barzahlungen und Gutschriftsabrechnungen wären regelmäßige UID-Abfragen absolut angebracht gewesen. Hinsichtlich der angeblichen Lieferantin AA ist anzumerken, dass der in ihrem Namen auftretende Hir im Zeitpunkt der Anlieferungen nicht bevollmächtigt war bzw. bei der Bw zumindest keine diesbezügliche Vollmacht auflag. AA selbst war aus den oben angeführten Gründen nach Ansicht des UFS bei den Lieferungen nicht anwesend (zB: Unterschrift des Hir mit "i.A."). Die Bw hätte sich unter diesen Bedingungen die Berechtigung der handelnden Person - insbesondere auch für die Entgegennahme des Entgeltes - nachweisen lassen müssen. Insgesamt würde sich ein sorgfältig agierender Unternehmer auf derartige Geschäfte nicht einlassen oder zumindest eine Kontaktaufnahme mit der angeführten Lieferantin versuchen. Wenn in den Unterlagen der X unterschiedliche Anschriften vorkommen und man sich in der Stadt der angeblichen Anschrift immer an anderen Orten trifft als im angeblichen Büro, hätte dies eindeutig zu weiteren Nachforschungen bezüglich der Ansässigkeit oder der Geschäftstätigkeit generell führen müssen. Auch bei diesem Scheinlieferanten hätte man bei regelmäßig durchgeführten UID-Abfragen gemerkt, dass nach Begrenzung der UID noch Lieferungen im Wert von ca. 600.000,00 € getätigt wurden. 3.) Schlussfolgerung Der Referent geht davon aus, dass sich der Bw ein verdächtiges Gesamtbild geboten hat, dass zu Überprüfungsmaßnahmen im Tatsachenbereich hätte führen müssen. Im Zuge dieser Überprüfungsmaßnahmen hätte die Bw bei sämtlichen Personen, die von der Amtspartei als "Missing Trader" bezeichnet werden, festgestellt, dass an den bei diesen angeführten Anschriften keine unternehmerische Tätigkeit ausgeführt wird, diese Personen mangels jeglicher wirtschaftlicher Tätigkeit, Geschäftsausstattung und mangelnder Branchenkenntnis keinesfalls die Lieferanten der angelieferten Waren sein können. Vielmehr hätte der Bw auch schon ohne weitere Überprüfungsmaßnahmen aufgrund der Begleitumstände bei den Zukäufen (die Bevollmächtigten waren die Ansprechpartner, sie machten alles, kein Unterschied zwischen Lieferungen im eigenen Namen oder auf fremden Namen, sie kassierten die Entgelte,...) auffallen müssen, dass die Geschäfte in Wirklichkeit den auftretenden Bevollmächtigten zuzurechnen sind. Selbst wenn bei einzelnen Anlieferungen bzw. bei einzelnen auf den Gutschriften angeführten Lieferanten die Verdachtslage unterschiedlich hoch war, hätten die insgesamt aufgrund der verdächtigen Gegebenheiten erforderlichen Vorsichts- und Kontrollmaßnahmen zu den angeführten Erkenntnissen bezüglich aller genannten Scheinlieferanten geführt. Nochmals muss festgehalten werden, dass schon aufgrund der oben angeführten auffälligsten Verdachtsmomente nähere Nachforschungen oder auch bloße Versuche zur Kontaktaufnahme bei allen hier angeführten Lieferanten eindeutig zu dem Ergebnis geführt hätten, dass diese in Wirklichkeit keine Geschäftstätigkeit ausübten und nur zum Zwecke des Umsatzsteuerbetruges vorgeschoben wurden. Ebenso hätte man natürlich festgestellt, dass an den angeführten Geschäftsanschriften keine unternehmerische Tätigkeit stattfand. Insgesamt lassen die wiederholt unrichtigen Angaben der IM zu den Abläufen am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zweifeln. In vielen Fällen war es möglich, Aussagen der Bw zu widerlegen bzw. widersprach sich IM selbst. Gerade dies lässt eigentlich darauf schließen, dass die Bw bezüglich des Mehrwertsteuerbetruges mehr gewusst hat oder mehr eingebunden war als hier mit Sicherheit nachweisbar war. Feststeht allerdings, dass die Verdachtslage derart dicht und die Hinweise auf die stattgefundenen Malversationen eklatant waren, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Bw die Verstrickung in den Betrug auffallen hätte müssen. Nur durch eine bewusste Unterlassung von sich nahezu aufzwingenden Nachforschungen und Überprüfungen konnte verhindert werden, dass Klarheit über die Einbindung in das Betrugssystem entstand. III.) Rechtliche Beurteilung A.) Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges Es ist mangels anderer Hinweise und auch zwischen den Parteien unstrittig davon auszugehen, dass die Liefergegenstände bei der Beförderung zur Bw aus dem Drittlandsgebiet ins Inland gelangten und dabei der Lieferer oder dessen Beauftragter Schuldner der EUSt wurde, sodass sich der Lieferort dieser Lieferungen gemäß § 3 Abs. 9 UStG 1994 ins Inland verlagerte und die Lieferungen an die Bw somit in Österreich steuerpflichtig sind. Wer auch immer die Einfuhrverzollung durchführte muss wohl als Beauftragter des tatsächlichen Lieferanten angesehen werden. Strittig ist dann in diesem Verfahren, ob die in den von der Bw erstellten Gutschriften an die darin angeführten Personen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist. Dabei ist zu prüfen, ob § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 als Kernbestimmung für den Vorsteuerabzug erfüllt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 vorliegt, wobei zu bedenken ist, dass auch Gutschriften nach § 11 Abs. 7 UStG 1994 bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 8 der genannten Bestimmung als Rechnung gelten. Wie noch zu zeigen sein wird, ist für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei der hier gegebenen Sachlage auch wesentlich, dass der Leistungsempfänger keine Kenntnis von einer Einbindung in einen Umsatzsteuerbetrug hatte oder aufgrund der Verdachtslage haben hätte können. Im Rahmen der Prüfung dieser Kenntnis oder vorwerfbaren Unkenntnis kann auch eine Rolle spielen, ob die Unrichtigkeit von Angaben in den Belegen, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden soll, erkennbar gewesen wäre. Die maßgeblichen Bestimmungen des UStG 1994, die - wie in vielen VwGH Entscheidungen bereits bestätigt (zB VwGH 24.2.2011, 2007/15/0004 mwN) - den Vorgaben der maßgeblichen Mehrwertsteuer-Richtlinien entsprechen normieren Folgendes: § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 in der im Jahr 2006 geltenden Fassung lautete: Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Eingefügt wurden durch das AbgSiG 2007 folgende Sätze: Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Den erläuternden Bemerkungen zu dieser eingefügten Bestimmung ist folgendes zu entnehmen: Nach der Judikatur des EuGH (verb. Rs C-354/03 , C-355/03 und C-484/03; verb. Rs. C-439/04 und C-440/04) steht einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war. Die Änderungen haben daher lediglich klarstellenden Charakter. B.) Versagung des Vorsteuerabzuges aufgrund des primärrechtlichen Missbrauchsverbots Bei dem vom EuGH in den genannten Entscheidungen judizierten Missbrauchsverbot, welches letztlich auch bei einem "Wissen oder Wissen - Müssen" vom Betrug zur Versagung des Vorsteuerabzuges führt, handelt es sich um einen primärrechtlichen Grundsatz des Gemeinschaftsrechtes (nach manchen innerstaatlichen Entscheidungen um eine richtlinienkonforme Interpretation des § 12 UStG 1994 mit dem selben Ergebnis), der - ebenso wie ein allenfalls spiegelbildlich anzuwendender Schutz eines berechtigten Vertrauens - auch ohne legistische Umsetzung in den Mitgliedstaaten ab dem Beitritt zur Gemeinschaft und somit auch im berufungsgegenständlichen Jahr 2006 anzuwenden ist. Dies bringen auch die angeführten Erläuterungen zur Gesetzesänderung zum Ausdruck (siehe dazu ggfs auch VwGH vom 30.3.2006, 2002/15/0203 und UFS RV/2161-W/09 mwN). Nach EuGH vom 6.7.2006, Rs C-439/04 Kittel, Rz 51 und Rz 33 im Urteil vom 11.5.2006, Rs C-384/04 Federation of Technological Industries müssen Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Leistungsempfänger von einer Hinterziehung oder einem anderen Betrug in der Lieferkette wusste oder wissen hätte müssen (EuGH vom 6.7.2006, Rs C-439/04 Kittel, Rz 61), verliert er das Recht auf Vorsteuerabzug aus seinem Zukauf. Dieses "Wissenmüssen" bzw "Wissenkönnen" wird vom EuGH im Urteil vom 11.5.2006, Rs C-384/04 Federation of Technological Industries (Rz 35) mit einem "Bestehen hinreichender Verdachtsgründe" gleichgesetzt. Nach dieser Entscheidung wäre eine gesamtschuldnerische Haftung eines Erwerbers für die vom leistenden Unternehmer geschuldete MwSt nur möglich, wenn der Erwerber wusste oder für ihn hinreichende Verdachtsgründe für den MwSt-Betrug bestanden. In dieser Entscheidung folgte der EuGH zwar dem Schlussantrag des Generalanwaltes nicht in seinem Wortlaut aber im Ergebnis inhaltlich. Von der Federation war eingewandt worden, dass es in der Praxis unmöglich sei, Nachforschungen über Personen anzustellen, die nicht ihre unmittelbaren Kunden oder Lieferanten wären. Dieser Argumentation erwiderte der Generalanwalt (Rz 27f), dass die Mitgliedstaaten eine Person auf Zahlung der MwSt in Anspruch nehmen könnten, wenn diese im Zeitpunkt ihres Erwerbes wusste oder vernünftigerweise wissen hätte müssen, dass in der Umsatzkette (Anm des Referenten: also auch bei anderen als den unmittelbaren Kunden oder Lieferanten) eine MwSt nicht entrichtet wird. Die Mitgliedstaaten können den Händlern die Verpflichtung auferlegen, wachsam zu sein und sich über die Hintergründe der Gegenstände, mit denen sie handeln, zu informieren. Diese Verpflichtungen dürfen die Händler, die die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass sie im guten Glauben Handel treiben, nicht zu sehr belasten. Wenn der EuGH dem Generalanwalt folgend es für eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Erwerbers für ausreichend erachtet, dass hinsichtlich jener Personen, die nicht unmittelbar Kunden oder Lieferanten des Erwerbers sind, ausreichend Verdachtsgründe bestehen, muss dies wohl umso mehr für unmittelbare Lieferanten gelten. Nach Ansicht des UFS müsste der Sorgfaltsmaßstab bei unmittelbaren Lieferanten wohl höher anzusetzen sein. Wenn somit aufgrund "objektiver Umstände auf der Basis hinreichender Verdachtsgründe" feststeht (UFS 27.7.2010, RV/2161-W/09), dass die Lieferung an einen Unternehmer vorgenommen wurde, der wusste oder wissen hätte müssen (also bei Einhaltung der aufgrund der Verdachtslage gebotenen Sorgfalt wissen hätte können), dass er mit seinem Zukauf in einen die Mehrwertsteuer betreffenden Betrug eingebunden ist, verliert dieser Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug aus diesen Zukäufen. Es ergibt sich somit eine Verpflichtung aller Wirtschaftsteilnehmer, ein vertretbares Maß an Sorgfalt beim Leistungsbezug anzuwenden. Von einem Unternehmer darf im Hinblick auf seinen Vorlieferanten ein durchaus nennenswertes Maß an Sorgfalt erwartet werden. Es ist einem Unternehmer durchaus zumutbar aufgrund einer gewissen Wachsamkeit sich über den Hintergrund seiner Warenbezüge (sowohl hinsichtlich der Lieferanten als auch der Liefergegenstände) zu informieren. Nach Ansicht des Referenten kann diese Verpflichtung nicht dadurch entfallen, dass sich eine ganze Branche mehr oder weniger sorglos in einer Hochrisikobranche mit permanenten Barzahlungen und Gutschriftsabrechnungen trotz diverser Hinweise (verwirrende Bevollmächtigungen, widersprüchliche Angaben in vorgelegten Unterlagen, keine Kontakte mit angeblichen Lieferanten, keine erkennbare Geschäftsausstattung der Lieferanten, erst relativ kurzfristiges Bestehen der Lieferanten, unterschiedliche und gefälschte Unterschriften, verdächtige Vollmachten,...) auf derartige Geschäfte ohne Überprüfungen der Angaben und ohne weitere Nachforschungen im Bereich des Tatsächlichen einlässt und die verdächtigen Usancen dann als branchenüblich bezeichnet. Wenn nicht die bei der Sachverhaltsdarstellung dargestellten Verdachtsmomente und Widersprüche schon zu einer - einem Wissen nahe kommenden - Ahnung vom Betrug geführt haben, hätten sie zumindest vernünftigerweise Anlass für weitere Nachforschungen sein müssen. Diese hätten zweifelsohne zur Erkenntnis geführt, dass die angeführten Personen weder über die erforderliche Branchenkenntnis oder Geschäftsausstattung verfügten, um derartige Lieferungen durchführen zu können. Auch aus dem feststellbaren Umstand, dass es an den angeführten Anschriften keine Geschäftstätigkeit gab, und aus weiteren bei Nachforschungen erkennbaren Umständen (siehe oben) wäre eindeutig absehbar gewesen, dass die Umsätze nicht den in den Belegen angeführten Personen zugerechnet werden können sondern diese lediglich zur Tarnung der Nichtabfuhr der vereinnahmten Umsatzsteuer vorgeschoben wurden. Als mögliche Maßnahmen bei der gegebenen hohen Verdachtslage seien beispielhaft (im Detail siehe wieder oben bei der Darstellung des Sachverhaltes zu den einzelnen Lieferanten) Kontaktaufnahme mit den angeführten Personen, Nachforschungen an den angegebenen Anschriften, wiederholte UID-Abfragen, genauere Kontrollen der Frachtbriefe und folgende Hinterfragung der Einfuhrverzollung sowie Kontrollen der Vollmachten und Unterschriften genannt. Nach Ansicht des UFS wären derartige Kontaktaufnahmen und Hinterfragungen bei gegebener Verdachtslage auch keinesfalls zu belastend gewesen. Vielmehr wären derartige Nachforschungen geradezu ("vernünftigerweise") zu erwarten gewesen, wenn man tatsächlich neben den berechtigten geschäftlichen Interessen auch die Vermeidung der Einbindung in einen MwSt-Betrug im Auge gehabt hätte. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH treffen den Abgabenpflichtigen Obliegenheiten zur Überprüfung der Rechnungsangaben. Insbesondere ist der in der Rechnung angeführte leistende Unternehmer sowie dessen Anschrift zu überprüfen. Das Erfordernis der richtigen Angabe beider Rechnungsmerkmale dient der genauen Erhebung der Steuer und der Verhinderung von Steuerhinterziehung und geht nicht darüber hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (VwGH 1.6.2006, 2004/15/0069). Nach Auffassung des VwGH darf sich ein Leistungsempfänger nicht darauf verlassen, dass ein Unternehmen, welches Rechnungen ausstellt, an der angegebenen Adresse etabliert ist. Vielmehr ist die Richtigkeit der Angaben zu kontrollieren. Bemerkenswert ist, dass sich die Beschwerdeführerin im angeführten VwGH-Verfahren auch darauf gestützt hatte, hinsichtlich der Rechnungsaussteller die Anschriften anhand des Firmenbuches, der Gewerbeberechtigungen und diverser Finanzamtsschreiben überprüft zu haben. Diese bloß formalen Kontrollen ohne Durchführung von Kontrollen im Bereich des Tatsächlichen wurde offensichtlich vom Höchstgericht als nicht ausreichend empfunden. Dies muss nach Ansicht des UFS erst recht bei der Erstellung von Gutschriften unter den angeführten Verdachtsmomenten gelten. In der Literatur (zB Laudacher in SWK 2006, S 667; Strunz in SWK 2007, S 673) wird dazu mit der angeführten Rechtsprechung übereinstimmend auch hervorgehoben, dass das bloße Abfragen von formellen Daten, wie Firmenbuch- oder UID-Daten, nicht ausreichend sei, um Verdachtsmomente zu zerstreuen. Dies schon deshalb, weil praktisch jeder, der MwSt-Betrügereien begehen will, diese formalen Voraussetzungen zur Verhinderung einer frühzeitigen Ertappung erfüllen wird. Wie bereits dazu oben ausgeführt wurde, sind auch nach Ansicht des VwGH Nachforschungen im Bereich des Tatsächlichen durchaus zumutbar, verhältnismäßig und somit Voraussetzung für ein Verhalten, das die Beteiligung an einem Betrug auszuschließen in der Lage ist. Selbst nach den durch die Bw ins Treffen geführten Ausführungen von Taucher in SWK 2007, S 74, nach denen insbesondere aufgrund einer bescheidmäßig erteilten UID-Nummer das Vertrauen auf die beim Finanzamt angeführte Anschrift geschützt sei, gilt dies nur bei Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers (letzter Satz des Beitrages) und nicht in jenen Fällen (FN 23 des Beitrages), bei denen ein Wissen oder "Wissen - Müssen" vom Betrug zur Verweigerung des Vorsteuerabzuges führt. Wie gezeigt wurde, liegt zumindest eine vorwerfbare Unkenntnis bzw ein vorwerfbares sorgloses Nichthandeln trotz höchst auffälliger Verdachtsmomente seitens der Bw vor, sodass schon deshalb aufgrund des judizierten Missbrauchsverbotes kein Vorsteuerabzug möglich ist. C.) Vorliegen von Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen 1.) Gutschriften Der Vorsteuerabzug ist aber auch deshalb nicht zulässig, weil keine Rechnungen im Sinn des § 11 UStG 1994 vorliegen. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dazu lauten: " (1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. .............. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; ............................ (7) Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten, gelten bei Vorliegen der im Abs. 8 genannten Voraussetzungen als Rechnungen des Unternehmers, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Aussteller der Gutschrift ausführt. Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht. (8) Eine Gutschrift ist als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt sein; 2. zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird; 3. die Gutschrift muss die im Abs. 1 geforderten Angaben enthalten. Die Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden; 4. die Gutschrift muss dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein. " Hier werden die Vorsteuern aus sogenannten Gutschriften geltend gemacht, sodass die aufgezählten Voraussetzungen für einen allfälligen Vorsteuerabzug erfüllt sein müssen. Damit Gutschriften auch als Rechnungen gelten, müssen neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen in diesen jedenfalls der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angeführt sein. Es ist somit festzustellen, ob derjenige, dem die Umsätze zuzurechnen sind in den Gutschriften auch tatsächlich angegeben ist. 2.) Zurechnung der Lieferungen Nach Ruppe, UStG-Kommentar³ § 1 Tz 262 (mit weiteren Nachweisen zur Judikatur), sind Leistungen demjenigen zuzurechnen, der sie in der eigenen Risikosphäre erbringt, der das Risiko und die Chance der unternehmerischen Tätigkeit trägt. Wer somit lediglich vorgibt, in fremden Namen zu handeln, in Wahrheit aber auf eigene Rechnung wirtschaftet, muss sich die Leistung zurechnen lassen. Auf wessen Rechnung jemand handelt, ist in freier Beweiswürdigung des wirtschaftlichen Hintergrundes und des vorgegebenen Vollmachtsverhältnisses zu beurteilen. Es ist insbesondere zu beurteilen, wer "Herr der Leistungsbeziehung" ist, in wessen Risiko und Verantwortungsbereich die Leistung tatsächlich fällt (siehe auch UFS RV/0101-G/05 vom 18.10.2005). Wie bei der Schilderung des unterstellten Sachverhaltes aufgezeigt wurde, waren in keinem Fall die in den Belegen angeführten Lieferanten diejenigen, denen die Chancen und Risken der Umsätze zukamen. Wem letztlich die Entgelte und hinterzogenen Umsatzsteuerbeträge zugeflossen sind, war nicht feststellbar. Festgestellt werden konnte aber aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der genannten Personen, der aufliegenden Unterlagen, der Würdigung der Gesamtumstände und letztlich auch aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der IM, dass keinesfalls die in den Belegen genannten Personen die Empfänger der vereinnahmten Gelder waren oder diese auch sonstige Chancen oder Risken aus den Geschäften getragen hätten. Wie gezeigt wurde, wurden sowohl die natürlichen Personen als auch die angeführten GesmbHs nur zum Schein angeführt. Auch hinsichtlich der erforderlichen Tätigkeiten gaben alle befragten Personen an, dass eigentlich alles von den Bevollmächtigten gemacht wurde. Auch für den befragten Zeugen waren diese die eigentlichen Lieferanten. Auch wenn die Geschäftsführerin auf die Frage, welche Lieferanten sie besucht hätte, lediglich Namen von Bevollmächtigten angibt, weist dies in die Richtung, dass auch für sie die Bevollmächtigten die wahren Lieferanten waren. Im Detail und für jene Fälle, bei denen keine Bevollmächtigten zum Einsatz kamen, wird auf die oben dargestellten Sachverhaltsfeststellungen verwiesen. Auch der Umstand, dass nach Ansicht des UFS (siehe oben) an den angeführten Anschriften der Scheinunternehmer keine Geschäftstätigkeiten stattfanden, spricht dafür, dass die tatsächliche in einem gewissen Mindestmaß (Ablage von Geschäfstunterlagen, Schriftverkehr, behördliche Genehmigungen, Zustellungen usw. sowie eine damit im Zusammenhang stehende zumindest zeitweilige Anwesenheit) erforderliche Geschäftstätigkeit sich eben in Räumen der tatsächlichen aber im Dunkeln gebliebenen Geschäftsherren abgespielt haben muss. Aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann nach Ansicht des Referenten eine zum Schein begründete Unternehmereigenschaft mit folgender Scheinbevollmächtigung des tatsächlich Handelnden nicht dazu führen, dass Umsätze letztlich der zum Schein und zur Tarnung vorgeschobenen Person zugerechnet werden. Dies muss umso mehr gelten, wenn alle Chancen und Risken aus den Geschäften die Bevollmächtigten oder anderen im Dunkeln gebliebene "Herren der Leistungsbeziehung" tragen. Zusätzlich ist zu bedenken, dass die zum Schein vorgeschobenen Personen - wie sich auch aus deren Aussagen ergibt - mangels einer Mindest-Geschäftsausstattung und Fehlens jeglicher Branchenkentnis auch tatsächlich keinerlei Leistungswillen hatten. Auch aufgrund der Maßgeblichkeit des Auftretens der "Bevollmächtigten" nach Außen kann man die Lieferungen nicht den in den Gutschriften angeführten Personen zurechnen, da für einen allgemein verständigen Leistungsempfänger - wie oben gezeigt wurde - wahrnehmbar gewesen wäre, dass die Vollmachtsverhältnisse nur zum Schein begründet wurden. Es wäre eben auch erkennbar gewesen, dass die vorgeschobenen Personen nicht in der Lage waren, die fakturierten Lieferungen durchzuführen und dies auch gar nicht wollten. Deren Wille war alleine darauf gerichtet, gegen relativ geringe Entgelte Unterschriften zu leisten und gewisse "Botendienste" zu erledigen. Überdies ging es der Bw alleine um den Bezug der Waren, um diese wieder mit Gewinn verkaufen zu können. Wer als Lieferant anzuführen war, erschien der Bw alleine für die Gutschriftsausstellung von Bedeutung. Ansonsten waren - wie sich aus mehreren Aussagen der IM und des GVo ergibt - auch nach Ansicht der Bw die zum Schein unter falschem Namen Handelnden die tatsächlichen Lieferanten. Der UFS geht somit im Ergebnis davon aus, dass die Umsätze in wirtschaftlicher Betrachtung und freier Beweiswürdigung den Bevollmächtigten bzw. anderen Hintermännern zuzurechnen sind und somit erstens in den Rechnungen nicht die richtigen Lieferanten angeführt sind und zweitens sich an den angeführten Anschriften folgerichtig auch keine diesbezügliche Geschäftstätigkeit abgespielt hat. Überdies steht nach Ansicht des UFS fest, dass an den angeführten Anschriften keinerlei (also auch keine andere) Geschäftstätigkeit stattfand und somit selbst bei Zurechnung der Lieferungen an die angeführten Personen die in den Rechnungen angeführten Anschriften jedenfalls unrichtig sein müssen. 3.) Folgen der Angabe eines unrichtigen Lieferanten bzw. einer unrichtigen Lieferantenanschrift Der Verwaltungsgerichtshof legt den Verweis auf eine Rechnung iSd § 11 UStG in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die bei Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-Kommentar (2006) § 12 Rz 37, angeführte Literatur) so aus, dass die Rechnung nicht nur alle in § 11 UStG 1994 angeführten Merkmale, sondern auch die inhaltlich richtigen Merkmale enthalten muss. Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 UStG 1994 ist, dass sich ua. Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (vgl. zB VwGH vom 24.2.2000, 97/15/0151, mwN). Die Angabe des Namens und der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnungen ausgestellten Lieferungen oder Leistungen erbrachte; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 erfordert daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl. VwGH vom 1.6.2006, 2004/15/0069, mwN). Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (vgl. VwGH vom 26.9.2000, 99/13/0020). Gleiches gilt, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (vgl. VwGH vom 24.4.1996, 94/13/0133; vom 28.5.1997, 94/13/0230). Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so steht der Vorsteuerabzug ebenfalls nicht zu (vgl. VwGH vom 14.1.1991, 90/15/0042; vom 24.4.1996, 94/13/0133; vom 1.6.2006, 2002/15/0174). 4.) Vertrauensschutz Auch wenn nach Ansicht des UFS aufgrund der getroffenen Feststellungen die Lieferungen nicht den auf den Gutschriften aufscheinenden Personen zuzurechnen sind und sich an den angeführten Anschriften keine Geschäftstätigkeit abgespielt hat, ist zu beachten, dass für die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung der Bw aus den betroffenen Belegen von Bedeutung sein kann, ob die Bw auch erkennen hätte können, dass die in den Gutschriften angeführten Personen nicht tatsächlich geliefert haben und die Anschriften unrichtig sind. Vertritt man die Ansicht, dass einem Erwerber bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Schutz seines Vertrauens auf die vorhandenen Rechnungsangaben zukommt, ist von entscheidender Bedeutung, ob er die Unrichtigkeit der Angaben und so die mögliche Einbeziehung in einen MwSt-Betrug erkennen hätte können. Nach der Rechtsprechung des UFS (und evtl. des VwGH, siehe dazu Laudacher in SWK 2009, S 662 und Wisiak in UFSjournal 2009, 123) steht - unabhängig von der Gutgläubigkeit des Erwerbers - bei unrichtigen Angaben bezüglich des Lieferanten oder dessen Anschrift auf der Rechnung kein Vorsteuerabzug zu. Vertritt man dagegen die Ansicht, dass dem Erwerber ein Vertrauensschutz zukommen müsse, ist festzustellen, ob dessen Voraussetzungen gegeben sind. Der Referent vertritt aus den in SWK 2010, S 334 zusammengefassten Gründen die Ansicht, dass einem Leistungsempfänger grundsätzlich ein Schutz seines Vertrauens auf die Richtigkeit von Rechnungsangaben zukommt, wenn er deren Unrichtigkeit und so einen in der Umsatzkette stattfindenden Betrug nicht erkannte und auch bei Einhaltung der gebotenen Sorgfaltsmaßnahmen nicht erkennen hätte können. Der Referent geht auch davon aus, dass es aufgrund der Anmerkung des VwGH in seiner Entscheidung vom 2.9.2009, Zl. 2008/15/0065 ("..... bei gänzlichem Fehlen eines Rechnungsmerkmales stellt sich - anders als bei unrichtigen Angaben des Rechnungsausstellers - die Frage der Gutgläubigkeit...nicht.") auch nach Ansicht des VwGH einen Vertrauensschutz im Fall vorhandener aber unrichtiger Rechnungsmerkmale bei Erfüllung der Voraussetzungen gibt. Da aber, wie oben gezeigt wurde, die Angabe von unrichtigen Lieferanten und Anschriften, an denen keine Geschäftstätigkeit stattfand, erkennbar oder gar bekannt war, ist ein Vorsteuerabzug aus den Gutschriften mit diesen Angaben nicht möglich. Es liegt eben keine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 mit richtigen Angaben vor. Selbst wenn man die Ansicht vertritt, dass gegebenenfalls aufgrund des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug zustehen kann, trifft dies im gegenständlichen Fall - wie gezeigt wurde - mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht zu. D.) Einverständniserklärung und Zuleitung der Gutschrift an die tatsächlichen Lieferanten Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auf die weiteren Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Gutschrift (Einverständniserklärung durch den Leistenden und Zuleitung an den tatsächlich leistenden Unternehmer) nicht näher eingegangen wurde, da es dem Referenten unmöglich erschien, festzustellen, wer in dem umfangreich aufgezogenen Betrugssystem der tatsächliche Lieferant bzw. Geschäftsherr der einzelnen Zulieferungen war und ob diesem die Gutschriften zugeleitet wurden. Einerseits wäre diesbezüglich zwar die Bw beweispflichtig gewesen, andererseits hätten deren diesbezügliche Behauptungen eventuell nicht widerlegt werden können. Dass die angeführten Personen nicht die Lieferanten sein können sondern nur zum Schein angeführt wurden und dies der Bw bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, konnte dagegen nachgewiesen werden. E.) Begrenzte UID im Zeitpunkt der Lieferung Ebenso ergänzend wird hinsichtlich der begrenzten UID der MG und der X ausgeführt, dass ein Vorsteuerabzug auch nicht zusteht, wenn in der Rechnung keine gültige UID-Nummer angeführt ist (vgl. UFS vom 9.7.2007, RV/1542-W/05; vom 25.10.2007, RV/2199-W/06). Gemäß § 11 Abs. 1 Z 6 dritter Gedankenstrich UStG 1994 hat die Rechnung auch die dem ausstellenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) zu enthalten. Gemäß § 11 Abs. 7 UStG 1994 gelten Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an Stelle von Rechnungen treten, unter näheren in Abs. 8 geregelten Voraussetzungen als Rechnungen. Gemäß UFS 5.3.2010, RV/0364-W/10 (siehe auch der Hinweis in USt - Umsatzsteuer aktuell, Heft 63/2010, "UID-Nummer des Lieferanten"), gibt es keinen Gutglaubenschutz auf die Gültigkeit bzw. Unbegrenztheit einer nur einmal überprüften UID-Nummer. Auch wenn eine UID-Nummer bei erstmaligem Eingehen einer Geschäftsbeziehung überprüft wurde, ist es dem Rechnungsempfänger zumutbar, die Gültigkeit (Begrenzung) der UID-Nummer des Rechnungsausstellers bei langer aufrechter Geschäftsbeziehung in Abständen neuerlich zu überprüfen. Dies gilt nach Ansicht des zuständigen Referenten auch bei kurz dauernden Lieferbeziehungen, wenn es ausreichende Verdachtsmomente für die steuerlich nicht ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte gibt. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat eine für die Abgabenerhebung essentiell wichtige Überprüfungsfunktion, da durch kontrollierte Vergabe bzw. Widerruf von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern verhindert werden kann, dass Vorsteuerbeträge abgezogen werden, die aus Rechnungen stammen, die Nichtunternehmer, Kleinunternehmer oder Unternehmer, die nur steuerbefreite Lieferungen oder Leistungen erbringen, ausgestellt haben. In Hochrisikobranchen mit Gutschriftsabrechnung, ständigen Barzahlungen, keinerlei Kontakt mit dem Lieferanten sondern lediglich mit Bevollmächtigten, gegebenen Widersprüchen in den vorgelegten Unterlagen (siehe zB Gewerbeberchtigung), keine Kenntnis bezüglich der Herkunft der Ware und des angeblichen Sitzes des vermeintlichen Lieferanten ist es aufgrund der hohen Bedeutung der UID-Nummer für die Betrugsbekämpfung nicht nur zumutbar sondern erforderlich, dass nahezu bei jeder Anlieferung die Gültigkeit der UID geprüft wird. Die anzuwendende nationale Rechtsvorschrift des § 11 Abs. 1 Z 6 dritter Gedankenstrich UStG 1994 entspricht überdies der europarechtlichen Vorgabe laut Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG, die gemäß Art. 168 lit. a und Art. 178 lit. a den Vorsteuerabzug von einer Rechnung abhängig macht, die ua. gemäß Art. 226 Z 3 ausdrücklich die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer enthalten muss, unter der der Steuerpflichtige die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht hat. IV.) Abschließende Feststellungen Die Berufung vom 21. 12. 2006 gegen den Bescheid vom 21. 11. 2006 betreffend Aussetzung der Einhebung und die Berufung vom 16. 10. 2006 gegen den Bescheid vom 9. 10. 2006 betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen waren aufgrund deren Zurücknahme vom 28.9.2011 gemäß § 256 BAO als gegenstandslos zu erklären. Die ursprünglich beantragte mündliche Verhandlung konnte entfallen, da die Bw nach der Durchführung der Erörterungstermine den diesbezüglichen Antrag zurückgezogen hat. Dem Berufungsbegehren in der Hauptsache, die in den Gutschriften ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge bei der Bw zum Vorsteuerabzug zuzulassen, konnte aus den angeführten Gründen nicht stattgegeben werden. Zu den zahlenmäßigen Abänderungen hatte es aufgrund irrtümlich zu hoch vorgenommener Vorsteuerkürzungen durch das Finanzamt und der im Berufungsverfahren betragsmäßig außer Streit gestellten Zahlen zu kommen. Beilage: 1 Berechnungsblatt Linz, am 17. November 2011

Normen und Schlagworte

AltmetallSchrottBetrugKenntnisVertrauensschutzRechnungsmerkmaleRechnungsangabenZurechnungVerdachtsmomenteSorgfaltMissbrauchsverbot

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UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0456-L/07
Stammnummer
56349
Gültig
17.11.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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