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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0456-L/07

Kein Vertrauensschutz bei vorwerfbarer Unkenntnis vom Umsatzsteuer-Betrug

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0456-L/07vom 17.11.2011Teil 6 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Tatsache ist jedenfalls, dass KS an der angeführten Anschrift WG5 im Jahr 2006 gar nicht mehr gemeldet war, nach dessen mehrmaliger Aussage dort auch davor nie ein Unternehmen betrieben hat und mit den Lieferungen nichts zu tun hatte. Er war nach seinen Angaben und ZMR Auskünften glaubhaft geringfügig beschäftigt und zeitweise obdachlos. Der UFS geht auch aufgrund der glaubhaften Aussagen des KS und des Schriftbildes der von ihm erstellten und in einem Fall auch von einem Notar beglaubigten Bestätigung davon aus, dass er mit den Lieferungen nichts zu tun hatte. 3.) Vorgangsweise und Zurechnung der Lieferungen Wenn auch letztlich nicht endgültig geklärt werden kann, wem die Lieferungen wirtschaftlich zuzurechnen sind, ist doch davon auszugehen, dass KS lediglich bereit war, seinen Namen für geringe Beträge zur Verfügung zu stellen, damit von den wahren Hintermännern in seinem Namen Geschäfte geschlossen und Umsatzsteuerbeträge vereinnahmt werden können. Die wiederholten Ausführungen des KS, dass er alles (Erlangung einer Steuernummer, UID, Gewerbeberechtigung,..) nur auf Verlangen des BC gegen fallweises Entgelt gemacht hätte, erscheint aufgrund seiner Lebenssituation, der gewählten Formulierungen iZm dem vorliegenden Schriftbild und der für die gängige Betrugspraxis typischen Vorgangsweise absolut glaubwürdig. Festzuhalten ist auch, dass in diesem Verfahren auch nicht die Frage zu klären ist, ob die Umsätze einem BC oder einem SM zuzurechnen sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die in den Gutschriften genannte Person jedenfalls nur für Zwecke der Steuerhinterziehung vorgeschoben wurde. Auf einem Beleg findet sich eine eindeutig gefälschte Unterschrift des KS, bei der die erste Hälfte des Doppelnamens ausgeschrieben wurde. Selbst diese erste Hälfte unterscheidet sich völlig von den gegenüber den Behörden abgegebenen Unterschriften, bei denen zudem immer beide Namen angeführt wurden. Würde man die gegenüber den Behörden abgegebene Unterschrift eher als "krakelig" und unleserlich bezeichnen ähnelt die hier vorhandene Unterschrift eher einer ordentlichen und leserlichen Schreibschrift. IM gab dazu lediglich an, dass sie nicht sagen könne, warum hier nicht der Bevollmächtigte - wie angeblich sonst - unterschrieben hätte und, dass die Unterschriften auf den zurücklangenden Belegen nicht mehr kontrolliert worden wären. Hinsichtlich des Vorbringens der Bw, die Unternehmereigenschaft des KS ergebe sich auch aus den Aussagen des BC vom 12.6.2006, nach der KS für den Transport der Waren zuständig gewesen wäre und er diesem auch in dessen Büro in WG5 einen Geldbetrag übergeben hätte, ist auszuführen, dass es sich bei den Angaben des BC als vermutlichem Geschäftsherrn um bloße Schutzbehauptungen handelt. Die Unwahrheit dieser Aussagen ergibt sich auch daraus, dass er bewiesenermaßen unrichtig behauptete, er erscheine beim Finanzamt für den der deutschen Sprache nicht mächtigen BM und der Aussage, er hätte im März 2006 Geldbeträge in das Büro des KS in WG5 gebracht, obwohl dieser dort nie ein Büro hatte und auch ab 7.6.2005 dort nicht mehr gemeldet war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass BC die Daten des KS kannte, da dieser der von ihm vorgeschobene Scheinunternehmer war. 4.) Zu den durch die Bw vorgelegten Unterlagen bzw. weiteren Überprüfungsmaßnahmen. Neben den üblicherweise seitens der Bevollmächtigten vorgelegten formalen Nachweise der angeblichen Unternehmereigenschaft der Scheinlieferanten wurden seitens der Bw keine weiteren Kontrollmaßnahmen getätigt. IM gab dazu lediglich an, dass sie im Büro des SM gewesen wäre. Abgesehen davon, dass dessen Rolle iZm KS nicht geklärt ist, würde es sich bei diesem Besuch auch nicht um eine Kontrollmaßnahme bezüglich des Scheinlieferanten sondern allenfalls um einen Besuch bei dessen Bevollmächtigten handeln. Überdies erscheint selbst der genannte Besuch unglaubwürdig, da IM nicht einmal eine Anschrift oder ungefähre Lage des angeführten Büros angeben konnte. Ein Nachweis betreffend Einverständnis mit der Gutschriftsabrechnung wurde nicht vorgelegt. 5.) Subjektiv erkennbare Verdachtsmomente für die Einbindung in einen Mehrwertsteuer-Betrug Die Bw hätte aufgrund folgender Verdachtsmomente weitere Überprüfungsmaßnahmen setzen müssen bzw. erkennen können, dass die in den Gutschriften ausgewiesenen Lieferanten tatsächlich nicht geliefert haben und weder diese noch die tatsächlichen Lieferanten, die der Bw die Verfügungsmacht über die Waren verschafften, die Umsatzsteuer für die Lieferungen abführten: Auftreten des SM für KS ohne Nachweis einer Bevollmächtigung oder eines Angestelltenverhältnisses oder dergleichen. Keinerlei unmittelbarer Kontakt mit KS. Wenn es bei einer derart langen Geschäftsbeziehung nie zu einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mittels Mail, Fax, Telefon usw. kommt, muss dies verdächtig erscheinen. Viele unterschiedliche Unterschriften auf den Zahlungsbestätigungen, die erkennbar nicht die übliche Unterschrift des angeblichen Bevollmächtigten war. In zumindest einem Fall eine eindeutig gefälschte Unterschrift des KS. Ebenso ist auch das Mitnehmen einer Gutschrift, um darauf den Erhalt der Zahlung von einem anderen als den Geldempfänger bestätigen zu lassen aus mehreren Gründen unglaubwürdig und verdächtig. Erstens würde jeder Unternehmer bei Zahlung von großen Beträgen doch sofort eine Bestätigung von demjenigen haben wollen, der den Betrag erhalten hat. Zum anderen stellt sich die Frage, warum nicht der Bevollmächtigte - wie auch in den anderen Fällen nach den Angaben der Bw - die Bestätigung unterfertigte. Die näheren jedenfalls verdächtigen Umstände dieser Vorgangsweise konnten nicht aufgeklärt werden. Wenn die Bw in der Berufung ausführt, dass auch der angemerkte Regelbesteuerungsantrag für die Unternehmereigenschaft gesprochen hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Regelbesteuerungsantrag von sogenannten Kleinunternehmern mit Umsätzen unter 30.000,00 € gestellt wird. Hier wäre aber alleine mit den Lieferungen an die Bw diese Grenze schon bei weitem überschritten gewesen. Eine Bevollmächtigung des SM erscheint auch deshalb unglaubwürdig, da dieser auch als Eigenhändler und zudem als Bevollmächtigter mehrerer Konkurrenten auftrat (HK, VV). Nach Ansicht des Referenten ist die Bevollmächtigung ein und derselben Person, die zudem als Eigenhändler auch eigene Interessen verfolgt, durch mehrere Konkurrenten zumindest verdächtig. Überdies führte auch dies zu den von IM zugestandenen Schwierigkeiten bei der Zurechnung von Lieferungen, die nur durch Einsichtnahme in die CMR (vermeintlich, da mangels genauer Kontrolle der CMR diese nach dem Eingeständnis von IM mehrmals für verschiedene Lieferungen vorgelegt wurden) erfolgen konnte. In anderen Fällen, bei denen der Scheinlieferant wenigstens an der angeführten Anschrift gemeldet war (zB MB) verfügte die Bw über eine Bestätigung der Meldung. Ausgerechnet bei jenem Fall, bei dem es keine Meldung mehr gab, gab es auch keine Bestätigung bzw. wurde keine angefordert. 6.) Vernünftigerweise wären unter den allgemeinen und den diesen Scheinlieferanten im Besonderen treffenden Verdachtsmomenten folgende Maßnahmen zu erwarten gewesen: Genaue Prüfung der Unterschriften auf den Bestätigungen bezüglich des Geldempfanges. Eine Bestätigung ohne Verifizierung der Echtheit der Unterschrift des Geldempfängers ist im Rechtsleben völlig wertlos. Nach den Angaben der IM wurden aber die Unterschriften auf den Belegen nicht geprüft. Diese Sorglosigkeit weist eher in Richtung weitere Einbindung der Bw in das gesamte Betrugssystem. Überprüfung des Geschäftsbetriebes bzw. zumindest der aufrechten Meldung an der angeführten Anschrift. Eine Mindestmaßnahme wäre der Versuch einer unmittelbaren Kontaktaufnahme gewesen. B.) MB 1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage: siehe bei Darstellung des Verwaltungsgeschehens 2.) Tätigkeit des "Lieferanten" und des Bevollmächtigten Der UFS geht aufgrund der Aussagen des MB (keine Kenntnis von den Geschäftsfällen, Abnehmern und der Gutschriftsabrechnung) und den gefälschten Unterschriften auf den Abrechnungsbelegen davon aus, dass MB selbst bei den Anlieferungen nicht anwesend war bzw. zumindest nicht der tatsächliche Geschäftsherr der Lieferungen war. Auch die widersprüchlichen Aussagen von IM dazu (21.7.2006: keinen Kontakt; in der Berufung: "...bei fast allen..."; 4.4.2007: direkter Kontakt aber weitere Geschäftsabwicklung mit Bevollmächtigten, spätere Aussagen: immer nur selber) deuten in die Richtung, dass unterschiedliche Personen angeliefert haben. Dass dabei immer der Stempel des MB verfügbar war und IM trotz Vorhalts der völlig unterschiedlichen Unterschriften zuletzt beharrlich bei der Aussage blieb, MB sei immer selbst anwesend gewesen, weist eher in die Richtung, dass IM eventuell mehr von den Mehrwertsteuerbetrügereien wusste als hier nachweisbar ist. Tatsache ist jedenfalls, dass keine Vollmacht eines eventuellen Vertreters existiert, sodass IM gar nichts anderes übrig bleibt, als auf der zuletzt gewählten Variante, MB habe immer selbst angeliefert, zu beharren. Dass die Unterschriften, mit denen auf den Gutschriften der Erhalt des Geldes bestätigt wurde, gefälscht sind, ergibt sich daraus, dass bei einem Großteil der Schriftzug zwar den Namen des Scheinlieferanten wiedergeben soll, sich die Unterschrift aber in diesen Fällen anhand mehrerer Merkmale eindeutig von den Unterschriften vor Behörden (Niederschrift, Pass,...) unterscheidet. Die tatsächliche Unterschrift ähnelt einem Namenszug in Druckschrift, weist eindeutig erkennbare Buchstaben auf und endet immer auf gleiche Weise, während die gefälschten Unterschriften einen unleserlichen Schriftzug haben und mit unterschiedlichen "Schnörkeln" enden. Den Ausführungen des MB kommt nach Ansicht des UFS nicht nur wegen der widersprüchlichen Entgegnungen von IM erhöhte Beweiskraft zu. Seine Ausführungen stellen keine bloßen Schutzbehauptungen dar, da er die Behörde ja (eigentlich in sich selbst belastender Weise) zu überzeugen versuchte, dass er die (insgesamt 5-6, statt dessen alleine mit der Bw 37 Fälle) Geschäfte gemacht hätte und diese ihm zuzurechnen seien (LT sei für ihn tätig gewesen). Lediglich seine Unterlagen seien gestohlen worden, Abnehmer könne er nicht nennen und die Rechnungen seien von LT erstellt worden. Mit diesen Aussagen zeigte er, dass er keine Ahnung von den wirklichen Abläufen hatte. Auch generell ist nicht glaubwürdig, dass ein Möbelträger aufgrund der schlechten Wirtschaftssituation in Deutschland beschließt, in Österreich ein Unternehmen zu gründen. Und falls dies doch der Fall wäre, würde man dies wohl nicht im Ausland ohne jede Branchenkenntnis machen. Vielmehr ist auch hier davon auszugehen, dass der Name MB wieder nur vorgeschoben wurde, damit von den tatsächlichen Geldempfängern die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht abgeführt werden muss. Auch die gegenteilige Aussage des GVo kann aufgrund des Gesamtbildes den UFS nicht überzeugen. Auch die Anforderung der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 28.3.2006 und deren Zusendung an eine FaxNr. mit slowenischer Vorwahl weist auf ausländische Hintermänner. Diese Anforderung weist die wirkliche Unterschrift des MB auf. Aufgrund der fallweise auf Schriftstücken verwendeten echten Unterschrift ist davon auszugehen, dass auch in diesem Fall der Scheinlieferant (vermutlich auch gegen Entgelt) bereit war, für seine wahren Hintermänner vorgelegte Belege zu unterfertigen. Selbst IM gesteht zu, dass namentlich nicht nennbare Personen evtl. von MB als Lieferanten angekündigt worden wären. Dubios in diesem Zusammenhang erscheint auch die Aussage der IM, dass diese den Firmenstempel des MB mitgehabt haben müssen. Hier stellt sich die Frage, wie viele derartige Stempel es gab und wer alles darüber verfügte. Ebenso geht der UFS davon aus, dass an der angeführten Geschäftsanschrift keine Tätigkeit ausgeübt wurde. Aufgrund der bei den Begehungen vorgefundenen verwahrlosten Räumlichkeiten ohne jeden Hinweis auf MB ist davon auszugehen, dass es sich um die bloße Scheinanmeldung eines Nebenwohnsitzes handelte. MB war an der Anschrift auch nicht erreichbar, das angeforderte Fax ging nicht nach Österreich und MB zeigte sich bei der Finanzbehörde erst aufgrund der Begrenzung der UID. 3.) Vorgangsweise und Zurechnung der Lieferungen Die Besonderheit bei diesem "Lieferanten" besteht darin, dass hier die tatsächlichen Hintermänner bzw. Geschäftsherren der Lieferungen, denen die Verschaffung der Verfügungsmacht an den Waren zuzurechnen ist, noch mehr im Verborgenen bleiben als bei anderen Fällen. Aufgrund der geschilderten, vorliegenden Aussagen und Unterlagen ist aber davon auszugehen, dass die Lieferungen nicht dem MB zuzurechnen sind. Auch die angegebene Scheinanschrift weist in diese Richtung. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass hier die Frage des Vorsteuerabzuges aus den Gutschriften der Bw und somit die Richtigkeit des in diesen angeführten Lieferanten und nicht die endgültig richtige Zurechnung der Umsätze zu klären ist. Wie unvorsichtig vorgegangen wurde, zeigt sich auch darin, dass nach Aussage der IM die Frachtbriefe derart oberflächlich geprüft wurden, sodass nicht festgestellt wurde, dass auf MB lautende Frachtbriefe mehrmals vorgelegt wurden. 4.) Zu den durch die Bw vorgelegten Unterlagen Vorgelegt wurden wiederum nur die formalen Nachweise, für deren Existenz jeder Mehrwertsteuerbetrüger vor Beginn seiner Tätigkeit sorgen wird, da er sonst gar nicht in die Lage kommen wird, von einem Abnehmer Umsatzsteuer ausbezahlt zu bekommen. Auffallend ist, dass selbst bei diesen Unterlagen die Unterschriften in zwei Fällen (Auftragsbestätigung für Überweisung, Auftrag an einen Spediteur) derart abweichen, dass dies auffallen hätte müssen. Auch die auf den Gutschriften befindlichen Unterschriften weichen stark voneinander ab. Ein Nachweis betreffend Einverständnis mit der Gutschriftsabrechnung wurde nicht vorgelegt. 5.) Subjektiv erkennbare Verdachtsmomente für die Einbindung in einen Mehrwertsteuer-Betrug Der Bw muss grundsätzlich klar gewesen sein, dass zumindest in sehr vielen Fällen MB bei den Anlieferungen nicht anwesend war sondern eine andere Person mit seinem Namen unterschrieb. Zudem musste auffallend sein, dass immer ein Firmenstempel des MB verfügbar war (oder dieser überhaupt bei der Bw vorhanden war). Wie bereits ausgeführt, weisen auch die widersprechenden Aussagen der IM zur tatsächlich anwesenden Person darauf hin, dass der Bw sehr wohl aufgefallen war, dass hinsichtlich des tatsächlichen Lieferanten Zweifel bestanden. Später musste aufgrund der (gefälschten aber auf MB lautenden) Unterschriften und der fehlenden Vollmacht für eine andere Person auf der Aussage, dieser wäre immer selbst anwesend gewesen, beharrt werden. Selbst wenn man die anliefernde Person tatsächlich immer für MB gehalten hätte, hätte auffallen müssen, dass dieser nach den vorgelegten Unterlagen am 20.3.2006 eine UID und Steuernummer bekam und erst seit 2.3.2006 über eine Gewerbeberechtigung und über einen Nebenwohnsitz in Österreich verfügte. Angeblich soll er ab 23.3.2006 in großem Stil (23.3.: brutto 23.453,00 €; 27.3.: brutto 124.371,00 € usw) die Bw und bereits zuvor auch andere Abnehmer beliefert haben. Die Anlieferung derartiger Mengen durch einen Branchenneuling ohne jede Branchenkenntnis hätte jedenfalls verdächtig sein müssen. 6.) Vernünftigerweise zu erwartende Maßnahmen Bei gegebener Sachlage wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass man sich bemüht, die wahren Hintermänner der Lieferungen zu eruieren. Eine einfache Kontaktaufnahme per Mail, Fax oder dergleichen hätte schon zur Feststellung geführt, dass MB nicht derjenige sein kann, der tatsächlich Verfügungsmacht an den angelieferten Waren verschaffen kann. Selbst die Herkunft der Ware hätte unter den angeführten Verdachtsmomenten (insbesondere das Auftreten anderer Personen, die mit MB unterschrieben) zumindest durch eine genaueren Kontrolle der Frachtbriefe überprüft werden müssen. In diesem Zusammenhang und unter der gegebenen Verdachtslage hätte man durchaus auch an der Geschäftsanschrift überprüfen können, ob dort ein Geschäftsbetrieb des MB unterhalten wird. C.) HK 1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage: siehe bei Darstellung des Verwaltungsgeschehens 2.) Tätigkeit des "Lieferanten" und des Bevollmächtigten Der UFS geht aufgrund der Aussage des HK, den aufliegenden Belegen und Aussagen der IM davon aus, dass der auf den Gutschriften als Lieferant angeführte HK in die Lieferungen überhaupt nicht involviert war. 3.) Vorgangsweise und Zurechnung der Lieferungen Weiters ist davon auszugehen, dass sämtliche Geschäfte von den sogenannten Bevollmächtigten getätigt wurden und HK lediglich seinen Namen dafür zur Verfügung gestellt hat, damit die wahren Lieferanten die vereinbarte Umsatzsteuer nicht abführen müssen bzw. diese zumindest eine Zeit lang unentdeckt hinterziehen können. Wiederum handelt es sich um eine Person, die aufgrund ihrer persönlichen Situation für ein geringes Entgelt (bzw. dessen in Aussichtstellung) bereit ist, seinen Namen zur Verfügung zu stellen. Die Unrichtigkeit der angeführten Geschäftsanschrift HKAdr1 ergibt sich eindeutig aus den Erhebungen des Finanzamtes, der ZMR-Auskunft und dem Anruf des HK im Dezember 2005 beim Finanzamt Linz. Es ist überhaupt davon auszugehen, dass zumindest ab 2006 keinerlei Geschäftsräume bzw. -ausstattung existierte. Auch dies untermauert die Ansicht des UFS, dass die Lieferungen nicht dem in den Gutschriften angeführten Lieferanten zugerechnet werden können. Auch die Aussagen der IM die Bevollmächtigten wären die alleinigen Ansprechpartner gewesen und mit diesen sei alles gemacht worden, weisen darauf hin, dass nicht der in den Gutschriften genannte HK der tatsächliche Lieferant ist. 4.) Subjektiv erkennbare Verdachtsmomente für die Einbindung in einen Mehrwertsteuer-Betrug Bei bloßer Aufwendung eines Mindestmaßes an Sorgfalt wäre aufgefallen, dass immer wieder verschiedene Anschriften als Unternehmenssitz angeführt wurden. Mitunter finden sich sogar auf ein und demselben Beleg zwei unterschiedliche Anschriften. Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass zeitlich überschneidend zwei verschiedene Stempel mit unterschiedlichen Anschriften verwendet wurden. Der Bw hätte auch auffallen müssen, dass - wie auch von IM zugestanden - zu Beginn der Geschäftsbeziehung (15.3. bis 10.4.2006) keine Vollmacht für den handelnden SM vorlag. Nach Vorlage der beglaubigten Vollmacht vom 10.4.2006 hätte auch auffallen müssen, dass die Unterschrift auf der Vollmacht für FS eindeutig gefälscht ist. Den wiederholten Aussagen der IM, die unterschreibenden Personen hätten mehrere unterschiedliche Unterschriften gehabt, wird kein Glaube geschenkt. Es ist richtig, dass Unterschriften nicht immer ident sind, aber derartig unterschiedliche Unterschriften (Schriftzug, Schriftbild, Buchstaben, selbst der Name dürfte gar nicht HK lauten) weisen eindeutig in Richtung Fälschung bzw. nicht idente Unterschriften. Auch die auf den Gutschriften erfolgte Bestätigung des Erhaltes des Geldes weist zum Teil eindeutig gefälschte Unterschriften auf. Auch die Ausführungen von IM, dass die Belege zur Unterschriftsleistung mitgegeben worden wären sind völlig unglaubwürdig. Es konnte auch nicht glaubhaft erklärt werden, warum nicht die angeblich bevollmächtigten Geldempfänger den Erhalt des Geldes - wie auch angeblich bei den übrigen Fällen - sofort bestätigt hätten. Überdies wird jeder Zahler sofort eine Bestätigung der Zahlung haben wollen. Auch die Begründung, dass die Anlieferer keinen Stempel mitgehabt hätten, ist nicht glaubwürdig, da es zumindest 2 Stempeln mit unterschiedlichen Anschriften gegeben hat, was auch auffallen hätte müssen. Der Bw muss auch vorgehalten werden, dass das bloße Sammeln von Nachweisen für die Unternehmereigenschaft eines Lieferanten ohne deren inhaltliche Prüfung als nicht ausreichend angesehen werden muss. So hätte ihr auffallen müssen, dass die Steuernummer nach dem Bescheid vom 25.11.2005 nur für Zwecke der Einkommensteuer erteilt wurde. Sie hätte sich die Frage stellen müssen, warum dieser Lieferant nicht umsatzsteuerpflichtig sein sollte. Selbst IM gab dazu an, dass dies übersehen worden sei. Die Herkunft der Ware wurde ebenfalls nicht ausreichend geprüft. Wie IM selbst zugestand, sind die CMR-Frachtbriefe nicht ausreichend geprüft worden. 5.) Vernünftigerweise zu erwartende Maßnahmen Bei derart auffallender Verwendung unterschiedlicher Anschriften wäre eine weitere Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsanschrift bzw. einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit absolut naheliegend gewesen. Ebenso wären bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Frachtbriefe sowie die gesamte Bevollmächtigungssituation genauer überprüft worden. Eine Kontaktaufnahme mit dem angeblichen Lieferanten bei gegebener verworrenen Bevollmächtigungssituation und den angeführten unterschiedlichen Anschriften wäre absolut geboten gewesen. Gerade auch bei diesem Scheinlieferanten ist die Verdachtslage derart dicht, dass ein Nichtwissen vom Betrug eigentlich nur bei vorsätzlicher Außerachtlassung der geringsten Sorgfalt möglich erscheint. Abschließend wird festgehalten, dass ein Nachweis betreffend Einverständnis mit der Gutschriftsabrechnung nicht vorgelegt wurde. D.) BM 1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage: siehe bei Darstellung des Verwaltungsgeschehens 2.) Tätigkeit des "Lieferanten" und des Bevollmächtigten Aufgrund der glaubhaften und auch mit den Aussagen anderer "Vollmachtgeber" weitgehend übereinstimmenden Aussage (es erfolgte am 29.9.2006 auch kein Widerspruch seitens des BC, Versprechen guter Geschäfte, Anforderung einer Steuernummer und Anfertigung eines Stempels auf Aufforderung durch den "Bevollmächtigten", keinerlei Kenntnis von den dann abgewickelten Geschäften) ist davon auszugehen, dass BM den BC tatsächlich bevollmächtigt hat (übereinstimmende Unterschrift mit Unterschrift auf der Niederschrift) und dieser in der Folge die gesamte Geschäftstätigkeit alleine ausführte. BM hatte keinerlei Kenntnis von Geschäftspartnern und der Abwicklung der Geschäfte. Er verfügte nach eigenen Angaben auch über keine Räumlichkeiten mit einem Geschäftsbetrieb sondern nur über Räumlichkeiten für Wohnzwecke. Der angebliche Besuch im Büro des Bevollmächtigten BC durch IM kann auch keinen Nachweis darüber führen, dass der Unternehmenssitz des BM in der SStr gelegen war. Die Unterschriften auf den Empfangsbestätigungen stammen von BC und einer unbekannten Person. Wenn man davon ausgeht, dass die Unterschrift (leserlich, ähnlich einer Blockschrift) auf der Vollmacht echt ist, stammen die bloßen "Wellenlinien" auf den Gutschriften nicht von BM. Er selbst hat auch (glaubhaft und letztlich unwidersprochen seitens BC) ausgesagt, dass er nie Belege unterschrieben hätte. Die ursprünglichen und seitens der Bw zur Untermauerung ihrer Angaben herangezogenen Aussagen des BC beim FA Wien 21/22 sind aus mehreren Gründen unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptungen zu werten. So erwies es sich als völlig unrichtig, dass BC nicht Deutsch könne. Auch die Ausführungen iZm KS (Besuch bei diesem in WG5 zu einem Zeitpunkt, zu dem dieser an dieser Anschrift gar nicht mehr gemeldet war) sind unrichtig und nur erklärbar, weil ihm die Daten bekannt sind, da er ja auch für diesen als Bevollmächtigter auftrat und als einer der wahrscheinlichen Hintermänner die Abläufe kannte. Überdies widersprach er den Ausführungen des BM am 29.9.2006 nicht sondern schob nun wiederum eine andere Person vor. Es ist also davon auszugehen, dass sämtliche Geschäftshandlungen usw. von BC bzw. weiteren unbekannten "Hintermännern" durchgeführt wurden und BM lediglich in der Hoffnung auf gute Einnahmen seinen Namen "hergab". 3.) Vorgangsweise und Zurechnung der Lieferungen Folgt man den zuletzt übereinstimmenden Aussagen der beiden Beteiligten (wie dies der UFS tut) sind aber auch die Aussagen der IM unwahr, dass auch BM bei den Geschäften immer anwesend gewesen wäre und beide im "Rudel verhandelt hätten". Es würde ja auch keinen Sinn ergeben, dass der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte anwesend sind, zumal beide Deutsch sprechen. Überdies sprechen auch die nicht von BM stammenden Unterschriften auf den Empfangsbestätigungen gegen die Ausführungen der IM. Wenn IM aber iZm diesen Anlieferungen vor der Behörde die Unwahrheit sagt, weist dies wieder auf eine über ein bloßes "Wissenmüssen" hinaus gehende Einbindung in den Betrug. Ausgehend davon, dass alle erforderlichen Handlungen von BC vorgenommen wurden, dieser auch alle Beträge kassierte und BM nie in irgend einer Form in die Geschäfte eingebunden war bzw. davon Kenntnis hatte, sind die Lieferungen dem BC oder wieder einer weiter im Dunkeln agierenden Person zuzurechnen. Keinesfalls war aber die in den Gutschriften als Lieferant genannte Person der tatsächliche Lieferant. Auch die angeführte Anschrift stimmte nicht, da dort kein Geschäftsbetrieb stattfand. Die Argumente der Bw, dass selbst das FA Wien 21/22 und BC den BM als Unternehmer bezeichnen würden und das Vorhandensein von Belegen, die auf BM lauten, für eine Zurechnung an diesen sprechen würden, können nach den getroffenen Feststellungen nicht nachvollzogen werden. Schließlich gab auch IM selbst an, alles mit BC vereinbart zu haben und letztlich erschien es ihr auch wichtig, diesen und nicht den in den Gutschriften angeführten Lieferanten in dessen Büro zu besuchen. 4.) Zu den durch die Bw vorgelegten Unterlagen Wie bereits ausgeführt, geht der UFS aufgrund der Übereinstimmung mit der Unterschrift auf der Niederschrift von der Richtigkeit der Unterschrift auf der Vollmacht aus. Dies stimmt aber auch mit den sonst glaubhaften Aussagen des BM überein. 5.) Subjektiv erkennbare Verdachtsmomente für die Einbindung in einen Mehrwertsteuer-Betrug Wenn sich IM dazu veranlasst sieht, die Anwesenheit des BM bei den Anlieferungen unrichtigerweise zu behaupten, müssen ihr die Geschäfte selbst verdächtig vorgekommen sein. Auch die Unrichtigkeit der Unterschrift auf den Empfangsbestätigungen und/oder die Fälschung der Unterschrift bzw. die Unterschrift durch einen Dritten müssen aufgefallen sein. Selbst wenn tatsächlich beide anwesend gewesen wären, hätte verdächtig sein müssen, warum hier mit Bevollmächtigungen vorgegangen wird, wenn beide Deutsch sprechen und ohnehin beide bei den Anlieferungen anwesend sind. Hier müsste man sich doch auch die Frage stellen, warum so vorgegangen wird. Nach den Angaben der IM hätte sie das Büro des bevollmächtigten BC besucht. Auch wenn der UFS dies nicht glaubt, stellt sich dennoch die Frage, warum IM auf die Frage, welchen der in den Gutschriften genannten Lieferanten sie besucht habe, angibt, sie hätte den Bevollmächtigten des "Lieferanten" besucht. Dies belegt einerseits, dass auch IM die Lieferungen dem Bevollmächtigten zurechnete und andererseits, dass ihr bewusst war, dass BM gar keine Geschäftseinrichtung hatte, bei der er besucht werden könnte. Dies hätte ihr zumindest verdächtig vorkommen müssen. Ebenso hätte IM auffallen müssen, dass es keinerlei Kontaktmöglichkeit und Kontakt mit ihrem scheinbaren Lieferanten gab. 6.) Vernünftigerweise zu erwartende Maßnahmen Die Bw hätte prüfen müssen, wer bei jenen Fällen, bei denen nicht BC das Entgelt erhielt und den Erhalt auf den Gutschriften bestätigte, tatsächlich der Geldempfänger war (die Unterschriften bzw. Wellenlinien stimmen nicht mit den sonstigen Unterschriften des BC und des BM überein) und die Bestätigung unterschrieben hat. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass unter der Annahme, dass tatsächlich beide anwesend gewesen wären, zu hinterfragen gewesen wäre, warum es dann einer Vollmacht bedarf und warum als Lieferant BM aufscheint, obwohl alles mit dem bevollmächtigten BC gemacht wird. Wenn man offensichtlich bereit ist, Büros zu besuchen, hätte man nicht das Büro des Bevollmächtigten sondern jenes des angeführten "Lieferanten" besuchen müssen. Gerade unter den gegenständlichen Verdachtsmomenten wäre ein derartiger Besuch sowie auch andere Kontakte notwendig gewesen. E.) SM 1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage: siehe bei Darstellung des Verwaltungsgeschehens 2.) Tätigkeit des "Lieferanten" und des Bevollmächtigten Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der verschiedenen Unterschriften auf die Ausführungen zum Verwaltungsgeschehen verwiesen. Der UFS geht aufgrund dieser Feststellungen davon aus, dass die Vollmacht an MO von SM und einige der Gutschriften entweder vom Vollmachtgeber oder Bevollmächtigten und andere von unbekannten Dritten unterfertigt sind. Wie bereits ausgeführt, ist unglaubwürdig, dass jemand derart unterschiedliche Unterschriften mit völlig unterschiedlichen Schriftzügen (zB statt runder Schwünge spitz zulaufende Zacken) hat. Bei diesem Lieferanten geht der UFS für den angeführten Zeitraum davon aus, dass die Lieferungen sehr wohl dem in den Gutschriften als Lieferant angeführten SM zuzurechnen sind. Dies wird auch für jene Lieferungen zu gelten haben, die durch den Bevollmächtigten ausgeführt wurden. Es gibt hier keine Hinweise, dass SM in diesen Fällen nichts von den Lieferungen gewusst hätte, den Bevollmächtigten nicht tatsächlich zu den Lieferungen beauftragt hätte und er auch letztlich die Entgelte empfangen hätte. Wie die Aufteilung der Gelder und die Organisation des "Betrugssystems" letztlich wirklich funktionierte, konnte und muss hier auch nicht geklärt werden. Bei einem Großteil der anderen in den Gutschriften angeführten "Lieferanten" waren diese in die Lieferungen - wenn überhaupt- allenfalls als Namens- und Unterschriftsgeber eingebunden. Eine wirtschaftliche Verflechtung oder Risiko - und Gewinntragung gab es dort nicht. Diese Umstände dürften hier zumindest dem Anschein nach anders liegen. Auch hinsichtlich jener Fälle, bei denen bezüglich der Unterschrift auf den Gutschriften nur festgestellt werden kann, dass sie aufgrund der festgestellten Unterscheidungsmerkmale mit höchster Wahrscheinlichkeit weder von SM noch von MO stammen, muss mangels anderer Hinweise davon ausgegangen werden, dass sie SM zuzurechnen sind. Aufgrund der in der Darstellung des Verwaltungsgeschehens erfolgten Beschreibung der Unterschriften ist davon auszugehen, dass auch andere Personen als die beiden Genannten Waren im Namen des SM angeliefert haben. Der UFS geht aber auch davon aus, dass die in den Gutschriften und anderen Unterlagen angeführte Geschäftsanschrift SGa des SM unrichtig ist und nur zur Tarnung seines tatsächlichen Aufenthaltes angegeben wurde. Die Meldung an dieser Anschrift war bis 5.9.2006 aufrecht. Danach ist SM in Österreich gar nicht mehr gemeldet. Wenn die Anschrift zwischen der Begehung der Wohnung (irgendwann vor der Mitteilung vom 5.7.2006) bis 5.9.2006 ungenutzt war, ist davon auszugehen, dass dies auch in den Wochen und Monaten zuvor der Fall war. Hätte sich SM tatsächlich irgendwann an dieser Anschrift zu Wohnzwecken oder geschäftlichen Zwecken aufgehalten, hätte er sich wohl mit deren Verlassen abgemeldet. Auch der Umstand, dass IM zwar angab, SM an dessen Geschäftsanschrift besucht zu haben, sie aber nicht sagen konnte, wo dieser Besuch stattfand, weist in die Richtung, dass IM vielleicht tatsächlich in Räumlichkeiten war, die von SM genutzt wurden, sie aber nicht sagen wollte, wo diese tatsächlich waren. Nach ihren eigenen Aussagen besteht schon viele Jahre (in den Jahren vor 2006 im Rahmen ihrer Tätigkeit für ihren Vater) ein Geschäftskontakt zu SM. Es ist schlichtweg nicht glaubwürdig, dass man unter diesen Umständen nicht angeben kann, wo dieser Besuch stattfand. Überdies hat SM nach Einstellung seiner Eigengeschäfte ohne Änderung der wirtschaftlichen Abläufe weiterhin mit Altmetallen - angeblich als Bevollmächtigter auf Provisionsbasis - gehandelt. Auch für diese Tätigkeit wäre eine Mindestausstattung an Geschäftseinrichtungen erforderlich gewesen. Zu prüfen bleibt hier somit, ob die Bw aufgrund der näheren Umstände der Geschäfte erkennen hätte müssen, dass die Lieferung an sie Teil einer betrugsbehafteten Lieferkette ist oder, dass die Anschrift unrichtig ist. 3.) Subjektiv erkennbare Verdachtsmomente für die Einbindung in einen Mehrwertsteuer-Betrug Der Bw kann frühestens am Tag der Erteilung der Vollmacht am 9.2.2006 eine Vollmacht an MO vorgelegt worden sein. Es wurde aber eine Einverständniserklärung zur Gutschriftsabrechnung vom 1.2.2006 vorgelegt, die aufgrund der nach Schriftzug und Schriftzeichen gegebenen Unterschiede keinesfalls von SM stammen kann. Wenn IM angibt, dass nur SM und allenfalls MO für diesen aufgetreten sind, kann auch aufgrund des Schriftbildes unterstellt werden, dass die Unterschrift von MO stammt, der aber am 1.2.2006 noch gar nicht bevollmächtigt war. Dies hätte der Bw jedenfalls auffallen müssen. Der Bw hätte auch das Auftreten dritter Personen und die Bestätigung des Geldempfanges durch diese auffallen müssen. Alleine das Leugnen des Auftretens dieser dritten Personen und die völlig unglaubwürdige Behauptung, die unterschiedlichen Unterschriften würden alle von SM oder MO stammen, weist darauf hin, dass der Bw dies nicht nur verdächtig vorkommen hätte müssen. Vielmehr scheint ihr zumindest bewusst zu sein, dass die Identität der tatsächlichen Geldempfänger sowie die Herkunft der Waren geprüft werden hätte müssen. Hinsichtlich der Unrichtigkeit der Geschäftsanschrift ist festzuhalten, dass auch hier aufgrund der gegebenen Verdachtslage jedenfalls Überprüfungsmaßnahmen angebracht gewesen wären. Überdies ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass IM bekannt war, dass die angeführte Anschrift unrichtig ist. Ansonsten hätte sie bei einer jahrelang bestehenden Geschäftsbeziehung und angeblich erfolgten Besuchen angeben können, wo dieser Besuch stattgefunden hat. Auch die Mitteilung, dass SM ab einem bestimmten Zeitpunkt (in etwa im Zeitpunkt der UID-Begrenzung) Waren nicht mehr im eigenen Namen sondern ausschließlich als Bevollmächtigter anliefern werde, da ihm die Tätigkeit als Unternehmer zu aufwendig sei, hätte der Bw verdächtig erscheinen müssen. In Zeiten, in denen nach Aussagen von IM viele Unternehmen im Schrotthandel gegründet wurden, sehr gut in dieser Branche zu verdienen war und ein Ende des Anstieges der Börsepreise für Altmetalle nicht absehbar war, erscheint ein Ausstieg nicht glaubwürdig. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich auch nach Aussagen von IM an den wirtschaftlichen Abläufen tatsächlich nichts änderte, der erforderliche Aufwand also gleich hoch blieb. Hätte die Bw kurz nach der Mitteilung der Einstellung der Eigengeschäfte bzw. im Zusammenhang mit den beiden letzten Anlieferungen eine UID-Abfrage gemacht, hätte sie festgestellt, dass SM die Eigengeschäfte wegen der Begrenzung der UID einstellen musste. Andere Begründungen sind völlig unglaubwürdig, weil niemand bei gleichbleibendem Aufwand auf den Gewinn aus Lieferungen verzichtet und sich statt dessen mit einer geringeren Vermittlungsprovision zufrieden geben würde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es äußerst ungewöhnlich erscheint, dass jemand trotz des zwangsläufig bestehenden Interessenskonfliktes Eigengeschäfte tätigt und gleichzeitig als Bevollmächtigter mehreren Konkurrenten Waren anliefern soll. Auch dieser Umstand hätte die Bw zu weiteren Überprüfungen im Bereich des Tatsächlichen veranlassen müssen. 4.) Vernünftigerweise zu erwartende Maßnahmen Hinsichtlich der Einverständniserklärung zur Gutschriftsabrechnung hätte eine gültige Vollmacht verlangt werden müssen. Es ist ja jedenfalls sicherzustellen, dass der in den Gutschriften Genannte auch tatsächlich einverstanden ist und die Gutschriften diesem auch zugeleitet werden. Akzeptiert man hier eine Unterschrift von jemandem, bei dem man nicht weiß, ob er dazu befugt ist, deutet dies wiederum auf eine größere Einbindung in das Betrugsszenario. Die Hintergründe der Anlieferungen hätten auch in Hinblick auf die Herkunft der Waren und der anliefernden Personen bzw der Geldempfänger näher untersucht werden müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn einem die genannten Personen durchaus sehr gut bekannt sind und dritte Personen handeln. Wenn der Geschäftsführerin nicht ohnehin bekannt war (siehe oben), dass die angeführte Anschrift unrichtig ist, hätte sie wenigstens aufgrund der Verdachtslage Nachforschungen anstellen müssen, ob an der angeführten Geschäftsanschrift ein Geschäftsbetrieb stattfindet. Wie bereits ausgeführt, hätte insbesondere im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit als Eigenhändler die UID-Nr. des SM abgefragt werden müssen. So hätte man festgestellt, dass diese begrenzt wurde und eventuell sogar gemerkt, dass zwei Lieferungen nach Begrenzung der UID-Nr. erfolgten. Die Aussage von IM dazu, sie hätte dann nur gemerkt, dass SM übereinstimmend mit seiner Ankündigung, sein Geschäft zu beenden, über keine UID-Nr. mehr verfügt, ist auch unglaubwürdig, da dieser ja nach seinen Auskünften weiterhin als Vermittler Unternehmer gewesen wäre und seine UID sicher behalten hätte. Die Feststellung der Begrenzung der UID hätte dann zu weiteren Überprüfungsmaßnahmen Anlass sein müssen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass SM wahrscheinlich tatsächlich Lieferant der im eigenen Namen angelieferten Waren war (im genannten Zeitraum März/2006). Allerdings ist auch zu unterstellen, dass die angeführte Anschrift nicht richtig ist und die Bw aus den genannten Gründen hätte erkennen müssen, dass die Lieferungen Bestandteil einer Lieferkette mit Umsatzsteuerbetrug sind. Gleiches gilt für die Unrichtigkeit der Anschrift des angeführten Lieferanten. G.) SH 1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage: siehe bei Darstellung des Verwaltungsgeschehens 2.) Tätigkeit des "Lieferanten" und des Bevollmächtigten Bei den angeblich durch die SH durchgeführten Lieferungen ist völlig unklar, wem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind. Fest steht nach den durchgeführten Erhebungen und den Angaben laut Firmenbuch nur, dass die SH im Zeitpunkt der Anlieferung der Waren weder an der in den Rechnungen und Gutschriften angeführten Anschrift noch an der im Firmenbuch angegebenen Anschrift existierte bzw. einen Geschäftsbetrieb hatte. Auszugehen ist somit davon, dass es sich um ein Scheinunternehmen zum Zweck des Umsatzsteuerbetruges handelt, dem tatsächlich mangels jeglicher Geschäftsausstattung die Lieferungen nicht zugerechnet werden können. Aber selbst bei Zurechnung der Lieferungen an die GesmbH stellt sich die alleine entscheidende Frage, ob die Bw bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalt erkennen hätte können, dass sie in ein Betrugsszenario eingebunden ist. Der UFS geht weiters davon aus, dass die Angaben der Bw stimmen, dass der Geschäftsführer der SH und Rn gemeinsam bei den Lieferungen anwesend waren. Ob es eine Bevollmächtigung gab und die darauf befindliche Unterschrift gefälscht war oder nicht, war nicht restlos aufzuklären. Unterschrieben wurden die Belege mit höchster Wahrscheinlichkeit (der Name ist lesbar und die Unterschriften ähneln sich, eine offizielle Vergleichsunterschrift gibt es nicht) von Rn. Auszugehen ist davon, dass die Bw über keine Vollmacht verfügte, da diese ansonsten wie auch bei den anderen "Lieferanten" vorgelegt worden wäre. Auffallend ist, dass sich die Bw offensichtlich nicht bemühte, die Vertretungsbefugnis in irgendeiner Weise abzuklären. Ohne Firmenbuchabfrage und Vollmacht muss völlig unklar gewesen sein, wer zur Vertretung der SH befugt ist. Auch die Annahme einer Anscheinsvollmacht laut steuerlichem Vertreter ist keine Erklärung, wenn man nicht weiß, ob der Bevollmächtigende dazu berechtigt ist. 3.) Vorgangsweise und Zurechnung der Lieferungen Nach eigenen Aussagen der IM erfolgte keine Firmenbuchabfrage zu Beginn der Geschäftstätigkeit. An anderer Stelle wird ausgeführt, diese sei schon erfolgt, aber es wäre die Anschrift laut Rechnungen aufgeschienen. Diese Aussage ist aber unglaubwürdig, da die ersten Anlieferungen am 30.3.2006 erfolgten und seit 24.3.2006 eine andere Anschrift im Firmenbuch aufscheint. Es ist nicht anzunehmen, dass die Abfrage eine Woche vor Beginn der Geschäftsbeziehungen erfolgte. Überdies wäre dann anzunehmen, dass diesbezüglich ein Ausdruck der Abfrage gemacht worden wäre. Bei anderen Lieferanten wurden auch alle Formalabfragen penibel aufbewahrt. Der UFS glaubt hier der Aussage der IM vom 15.9.2011, dass keine Abfrage gemacht wurde. 4.) Subjektiv erkennbare Verdachtsmomente für die Einbindung in einen Mehrwertsteuer-Betrug Das Auftreten zweier Personen ohne jeden Nachweis über die Vertretungsbefugnis hätte jedenfalls zu einer Abfrage im Firmenbuch Anlass geben müssen. Zudem wurde wiederholt ausgeführt, dass es branchenüblich gewesen sei, dass die handelnden Personen Vollmachten vorgelegt hätten. Auch bei den anderen Lieferanten wurden diese Vollmachten seitens der Lieferanten vorgelegt oder verlangt. Und auch seitens der SH wurde bei einem anderen Unternehmen eine (evtl. gefälschte) Vollmacht für Rn vorgelegt. Selbst wenn man keine formalen Nachweise oder Abfragen getätigt hat, wird man zumindest darüber gesprochen haben, wer in welcher Funktion tätig ist. Dann muss allerdings wieder auffallen bzw. fragwürdig sein, warum nicht der anwesende Geschäftsführer sondern eine andere Person für die GesmbH unterschreibt. 5.) Vernünftigerweise zu erwartende Maßnahmen Bei einer Firmenbuchabfrage, die insbesondere bei den gegebenen Verdachtsmomenten bzw. unklaren Vertretungsbefugnissen obligat gewesen wäre, hätte man die Unrichtigkeit der Anschrift und die fehlende Vertretungsbefugnis der Rn festgestellt. Die gänzliche Nichtdurchführung einer Firmenbuchabfrage bei Beginn einer Geschäftsbeziehung ist als äußerst unvorsichtig zu bezeichnen. H.) SS 1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage: siehe bei Darstellung des Verwaltungsgeschehens 2.) Tätigkeit des "Lieferanten" und des Bevollmächtigten Es konnte nicht mit Sicherheit geklärt werden, wer die Waren im Namen des SS am 3.3.2006 angeliefert hat bzw. wer bei der Anlieferung anwesend war und am 7.3.2006 die Empfangsbestätigung unterschrieben hat. Auszugehen ist davon, dass die Unterschrift vom 7.3.2006 nicht von SS stammt, da dieser an diesem Tag in SSAdr2 niederschriftlich vernommen wurde und einen verwahrlosten und sehr kränklichen Eindruck machte. Der UFS geht davon aus, dass er auch am 3.3.2006 bei der Anlieferung nicht anwesend war. IM hat letztlich auch ausgesagt, sie könne sich nicht mehr erinnern, wer anwesend gewesen wäre. Wenn SS am 7.3.2006 einen Eindruck hinterlässt, der nicht auf eine Geschäfts- und Reisetätigkeit schließen lässt und er zudem keinerlei (richtige) Auskunft über Kunden und Geschäftspraktiken geben kann, ist davon auszugehen, dass er auch 4 Tage zuvor nicht in Linz bei der Auslieferung der Waren anwesend war. Von wem dann die Unterschriften stammen, ist nicht eruierbar. Sollten die identen Unterschriften vom angeblich bevollmächtigten Mj stammen (nach dem Schriftbild eher nicht) ist festzuhalten, dass für diesen trotz Anforderung keine Vollmacht vorgelegt wurde und somit davon auszugehen ist, dass bei der Bw eine solche nicht existiert. Es wurde auch sonst in keiner Weise die Identität der liefernden Person, der man anscheinend auch das Entgelt übergeben hat, festgehalten. Wer den Empfang des Geldes bestätigt hat und offensichtlich auch die Einverständniserklärung unterschrieben hat, konnte von der Bw nicht dargetan werden. Nach Ansicht des UFS war dies aus den genannten Gründen nicht der auf der Gutschrift angeführte Lieferant. Dieser hat auch nicht die Verfügungsmacht an den Liefergegenständen verschafft und ist mangels Geschäftsausstattung, Kenntnissen und aufgrund seines Gesundheitszustandes auch gar nicht in der Lage, Lieferungen auszuführen bzw. die Chancen und Risken aus derartigen Geschäften wahrzunehmen. Von der Bw wurde die Identität der anliefernden Person nicht geprüft. Andernfalls wären - wie auch bei manch anderen "Lieferanten" - Kopien der Ausweise oder der Vollmacht angefertigt worden. Die Ausführungen der Bw zu dieser Lieferung sind nicht glaubwürdig. Zunächst wurde ausgeführt, dass beide anwesend gewesen wären. Später wurde diese Aussage abgeschwächt und letztlich gab IM dazu an, dass sie nichts mehr dazu sagen könne. Zudem argumentiert die Bw in ihrer Berufung mit mehreren Lieferungen an sie und damit, dass Rechnungen im Behördenakt sein müssen. Solche finden sich nicht und es gibt nur eine Lieferung, für die eine Gutschrift und keine Rechnung existiert. Auch die Aussage der IM, sie wäre im Büro des Lieferanten Mj gewesen, ist nicht glaubhaft. Mj ist nach dem vorgelegten Beleg gar nicht der Lieferant gewesen und überdies konnte sich IM nicht im geringsten an die Lage des angeblich besuchten Büros erinnern. Sie meinte zunächst nur, dass es in Wien gewesen sei. Auf Vorhalt, dass es in Wien kein Büro gegeben hätte, gab sie an, dass er sich dann eines geborgt haben müsse. Letzte Aussage ist auch völlig unglaubwürdig, da davon auszugehen ist, dass man bei einem Lieferanten-Besuch auch darauf achtet, ob es Firmenschilder oder sonstige Hinweise auf einen Betriebsstandort des Lieferanten gibt. Letztlich lassen die vielen Widersprüche und offensichtlich nicht wahrheitsgemäßen Aussagen der IM auf eine größere Einbindung in den Mehrwertsteuerbetrug schließen. 3.) Vorgangsweise und Zurechnung der Lieferungen Wem die Lieferung somit zurechenbar ist, war nicht zu eruieren. Aufgrund der angeführten Überlegungen war aber nicht der in der Gutschrift angeführte SS der tatsächliche Lieferant. Wie unten aufgezeigt wird, wäre dies der Bw zumindest auch erkennbar gewesen. Weiters muss davon ausgegangen werden, dass an den angeführten Anschriften kein Geschäftsbetrieb stattfand. In SSAdr1 konnte bei zweimaligen Besuchen (20.2.2006 und Anfang März 2006) keinerlei Geschäftstätigkeit festgestellt werden. Bei der Anschrift SSAdr2 handelt es sich offensichtlich um ein Gebäude mit verwahrlosten Wohnungen ohne Büros oder dergleichen. Dies muss der Bw auch bekannt gewesen sein, sonst hätte sie im Zusammenhang mit SS nicht angegeben, dass sie das Büro von dessen Bevollmächtigten besucht hätte. Alleine die Angabe eines anderen Büros als das auf der Gutschrift angeführten, weist in die Richtung, dass IM bekannt war, dass es kein Büro des SS gibt. Dies selbst dann, wenn auch die Angabe, das Büro des Bevollmächtigten besucht zu haben, unrichtig ist. 4.) Zu den durch die Bw vorgelegten Unterlagen Wie bereits ausgeführt, konnten seitens der Bw keinerlei Unterlagen vorgelegt werden, die die Identität der anliefernden Person bzw. jener Person, die die Unterschriften leistete, nachweisen würden. Es ist somit davon auszugehen, dass die Bw keinerlei Überprüfungen hinsichtlich der tätigen Person vornahm. Wiederum weist die Auszahlung eines beträchtlichen Betrages (brutto 74.768,04 €) ohne Prüfung der Identität des Empfängers oder dessen Berechtigung auf eine größere Einbindung bzw. Kenntnis vom Betrug. 5.) Subjektiv erkennbare Verdachtsmomente für die Einbindung in einen Mehrwertsteuer-Betrug Barzahlung an und Gutschriftsabrechnung mit einer nicht identifizierten Person ist schon verdächtig genug. Darüber hinaus dürfte IM aber auch gewusst haben, dass die angegebene Anschrift des SS unrichtig ist und dieser über gar keine Geschäftsräume verfügt. Andernfalls hätte sie nicht - und auch das unrichtigerweise - angegeben, dass sie das Büro des Bevollmächtigten besucht hätte. 6.) Vernünftigerweise zu erwartende Maßnahmen Gerade wenn die anliefernde Person, der man auch einen hohen Betrag übergibt, ihre Berechtigung und Identität nicht nachweist, würde ein sorgfältiger Kaufmann sich auf derartige Geschäfte gar nicht einlassen oder zumindest eine Kontaktaufnahme mit der als Lieferant genannten Person versuchen. Natürlich hätte man zuerst auch prüfen müssen, wer hier Waren anliefert und ob diese Person dazu und zur Entgegennahme des Entgeltes berechtigt bzw. bevollmächtigt ist. Unter den konkreten Umständen wäre auch eine tatsächliche Überprüfung der angegebenen Betriebsanschrift und nicht ein Besuch beim angeblich Bevollmächtigten geboten gewesen. Fest steht, dass jede weitere Recherche oder jeder Versuch der Kontaktaufnahme zu dem eindeutigen Ergebnis geführt hätte, dass die Lieferung nicht dem auf der Gutschrift Angeführten zugerechnet werden kann und die Angabe dieser Person mit gefälschter Anschrift nur der Verschleierung der tatsächlichen Umsatzsteuerschuldner dienen kann. Sich bei einer derartigen Verdachtslage auf die Vorlage bloß formaler Nachweise einer Gewerbeberechtigung und einer UID-Nummer zu verlassen, ist nicht nur als äußerst unvorsichtig zu bezeichnen sondern ist eine solche Vorgangsweise eigentlich nur bei einem Eingebundensein in das Betrugsszenario denkbar. I.) VV 1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage: siehe bei Darstellung des Verwaltungsgeschehens 2.) Tätigkeit des "Lieferanten" und des Bevollmächtigten

Normen und Schlagworte

AltmetallSchrottBetrugKenntnisVertrauensschutzRechnungsmerkmaleRechnungsangabenZurechnungVerdachtsmomenteSorgfaltMissbrauchsverbot

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UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0456-L/07
Stammnummer
56349
Gültig
17.11.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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