Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0456-L/07
Kein Vertrauensschutz bei vorwerfbarer Unkenntnis vom Umsatzsteuer-Betrug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0456-L/07vom 17.11.2011Teil 5 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dazu gab IM am 18.8.2011 an, dass bei den Anlieferungen sowohl SM als auch MO anwesend gewesen wären und beide "im Rudel verhandelt hätten"). (Anm: unglaubwürdig, nach Aussagen von IM an anderer Stelle wären beide erfahrene Altmetallhändler gewesen und beide sprachen Deutsch, sodass es keinerlei Sinn ergibt, dass beide anwesend gewesen sein sollen).
F.) SH
1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage
Belieferungszeitraum: 30.3.2006 bis 29.5.2006
UID: Vergabe und Begrenzung: 17.1.2006 bis 23.6.2006
Vorsteuerkürzung: 1-4/2006: 20.307,60 €; 5-6/2006: 15.325,20 €
Die Firma ist seit Dezember 2005 im Firmenbuch unter der FNv eingetragen. Bis 24.3.2006 ist als Anschrift J und danach M angegeben.
Als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter ist GV eingetragen. Dieser war lt. ZMR Abfrage vom 14.12.2005 bis 30.5.2006 mit einem Nebenwohnsitz in J gemeldet.
Im Steuerakt findet sich ein anlässlich der Vergabe der Steuernummer aufgenommener Fragebogen, in dem als Zustellbevollmächtigter und Zeichnungsberechtigter ein Jv angegeben ist.
2.) Zur Bevollmächtigung
Laut BP-Bericht stimmt die Unterschrift des Vollmachtgebers nicht mit jener auf der Reisepasskopie überein. Diese Aussage konnte vom UFS nicht verifiziert werden, da im Akt und im Arbeitsbogen keine Vollmacht auffindbar war. Beim Erörterungstermin wurde diesbezüglich ausgeführt, dass es keine schriftliche Vollmacht gebe und, dass daher eine Anscheinsvollmacht vorliege, da ja beide immer gemeinsam aufgetreten seien. Einem Mail eines Betriebsprüfers eines anderen in den Umsatzsteuerbetrug involvierten Unternehmens kann dazu Folgendes entnommen werden: Rn sei zu Beginn ihrer angeblichen Tätigkeit für einen anderen Lieferanten in einem Obdachlosenheim gemeldet gewesen. (Anm. des Referenten: Der ZMR-Auskunft ist zu entnehmen, dass dies bis 5.5.2004 zutraf. Danach dürfte sie ohne Unterkunft gewesen sein und seit 9.9.2004 ist sie aber in einer Wiener Gemeindewohnung gemeldet). Es gäbe eine Vollmacht an sie, die beglaubigte Unterschrift des Geschäftsführers auf dieser stimme aber nicht mit der Unterschrift im Reisepass des Geschäftsführers überein. Dazu ist seitens des UFS anzuführen, dass die im Reisepass verwendete Unterschrift die Angabe des Namens in Blockschrift ist. Daneben gibt es eine Paraphe des Geschäftsführers, die auf amtlichen Schriftstücken verwendet wurde. Mangels Vorhandensein der Vollmacht kann hinsichtlich einer Übereinstimmung mit der Paraphe nichts gesagt werden.
Nach den Aussagen der IM (siehe unten) sind der Geschäftsführer der SH und Rn immer gemeinsam aufgetreten. Auf die Frage, warum dann Rn überhaupt bevollmächtigt gewesen sein sollte und sie unterschrieben hat, gab IM an, dass sie keine Vollmacht für Rn habe, diese aber für Büroangelegenheiten zuständig gewesen wäre. Nach Angabe des steuerlichen Vertreters hätte die Bw vom Vorliegen einer Anscheinsvollmacht ausgehen können, da beide immer gemeinsam aufgetreten seien.
3.) Zu den durch die Bw vorgelegten Unterlagen
Auf den Belegen ist als Anschrift J angeführt, obwohl alle Lieferungen (ab 30.3.) erst nach der Adressänderung (am 24.3.) erfolgten.
Vorgelegt wurde eine Einverständniserklärung zur Gutschriftsabrechnung ohne Datumsangabe und unterfertigt mit einer Unterschrift, die von Rn stammen kann.
Im Arbeitsbogen finden sich sodann zwei Rechnungen der SH mit Angabe der Anschrift J an die Bw vom 30.3.2006, auf denen sich jeweils eine Bestätigung des Erhaltes des Entgeltes findet, welche von Rn unterschrieben sein dürfte. Auf den Belegen fehlt das Lieferdatum.
Nach Auskunft von IM hat sie aber aufgrund der Einverständniserklärung zusätzlich Gutschriften verfasst, auf denen sich das Lieferdatum findet. Da der Prüfer aufgrund der Ausführungen im Bericht diese gesehen und diesbezüglich nicht beanstandet hat, geht der UFS davon aus, dass diese existieren.
4.) Zur Tätigkeit des Lieferanten, dessen persönlichen Verhältnisse und zur Geschäftstätigkeit an der angeführten Anschrift
Laut BP-Bericht stehe der Bw der Vorsteuerabzug aus den Einkaufsabrechnungen nicht zu, da diese Gutschriften mit Datum ab 30.3.2006 an die J adressiert seien, nach dem Firmenbuch aber bereits am 21.3.2006 eine Adressänderung angezeigt und am 24.3.2006 auch eingetragen worden wäre. Allerdings sei auch die neue Anschrift unrichtig, da nach Erhebungen des FA Wien 6/7/15 auch an dieser Anschrift kein Unternehmen vorgefunden worden sei und sowohl der Geschäftsführer als auch die Firma der dortigen Hausverwaltung unbekannt gewesen wäre (Anm. des Referenten: lt. Mail vom 27.6.2006, im Akt). In Ermangelung eines identifizierbaren liefernden Unternehmens könne ein Vorsteuerabzug nicht gewährt werden. Dafür spreche auch, dass es keinen persönlichen Kontakt zwischen der Bw und dem Geschäftsführer gegeben hätte.
Die Bw brachte dagegen vor, dass die Bw Abfragen hinsichtlich der UID-Nr. getätigt und einen Firmenbuchauszug beigeholt hätte. Im Vertrauen auf das Firmenbuch seien auf die dort aufscheinende Anschrift Gutschriften erstellt worden. Da die Änderung im Firmenbuch erst unmittelbar vor Belegserstellung erfolgt sei, könne dies der Bw nicht zur Last gelegt werden.
Am 15.9. wurde IM nochmals vorgehalten, dass die verwendete Anschrift seit Beginn der Geschäftsbeziehung nicht stimme. IM gab dazu an, dass eine Firmenbuchabfrage nicht gemacht worden sei, man statt dessen den Angaben auf den Rechnungen vertraut habe.
5.) Zur Vorgangsweise
Nach Aussage der IM vom 4.7.2011 sei seitens der SH immer Rn und ein HR aufgetreten. IM gab dazu befragt am 15.9.2011 an, dass GV und Rn immer gemeinsam "gefahren" sind, sie liiert gewesen seien.
G.) SS
1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage
Belieferungszeitraum: eine Lieferung am 7.3.2006
UID: Vergabe und Begrenzung: 29.8.2005 bis 23.3.2006
Vorsteuerkürzung: 1-4/2006: 12.461,34 €
Laut ZMR-Auskunft war SS vom 6.7.2005 bis 27.2.2006 in SSAdr1 und vom 27.2.2006 bis 10.4.2008 in SSAdr2 jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet. Davor und danach findet sich kein Eintrag. Er ist deutscher Staatsbürger.
2.) Zur Bevollmächtigung
Eine Vollmacht für Mj wurde trotz Anforderung nicht vorgelegt und IM gab dazu am 15.9.2011 an, dass es keine Vollmacht gebe.
3.) Zu den durch die Bw vorgelegten Unterlagen
Einverständniserklärung zur Gutschriftsabrechnung vom 7.3.2006 Mitteilung der UID-Vergabe Auszug aus dem Gewerberegister vom 9.8.2005 Einkaufsgutschrift vom 7.3.2006, nach der Waren nach Linz geliefert worden wären. Die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung ist nicht entzifferbar, dürfte aber mit einem O beginnen. Letztlich kann über die Echtheit der Unterschrift mangels vergleichbarer Unterschriften vor Behörden nichts gesagt werden. Lieferdatum wäre der 3.3.2006 gewesen.
Alle vorliegenden Belege weisen als Anschrift des SS SSAdr1 auf. Dies gilt auch für die Gutschrift vom 7.3.2006.
4.) Zur Tätigkeit des Lieferanten, dessen persönlichen Verhältnisse und zur Geschäftstätigkeit an der angeführten Anschrift
Laut dem BP-Bericht war SS nach ergänzenden Erhebungen nie an der Anschrift SSAdr1 wohnhaft, sondern seit Anfang Juli 2005 in SSAdr2 in einer Substandardwohnung. Er konnte keinerlei Belege vorlegen und gab an, dass die Geschäfte tatsächlich zur Gänze von (seinem Bevollmächtigten) Mj durchgeführt worden wären. Da er nach den Erhebungen des FA Wien 8/16/17 vom 24.3.2006 keinerlei Kenntnis vom Geschäftsumfang und von "seinen" Kunden (kannte nicht einmal jenen Kunden, mit dem er die Hälfte seines Jahresumsatzes getätigt haben soll) gehabt hätte, sei er als vorgeschobener Strohmann zu beurteilen, der aufgrund seiner schwierigen Lebenssituation (Luftröhrenschnitt, Lungenkrebs,..) ein willfähriges Opfer dargestellt hätte und dessen Tätigkeit auf die Leistung von Unterschriften beschränke. Da er somit nicht als tatsächlicher Lieferant anzusehen sei, könne aus den an ihn gerichteten Gutschriften kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Die Bw brachte dagegen vor, dass SS selbst bei Lieferungen an die Bw (mehrere?) aufgetreten sei und selbst Rechnungen gelegt hätte, die beim Finanzamt aufliegen würden. Auch nach dem Bericht des FA Wien 8/16/17 vom 9.5.2006 sei er bei den Lieferungen und Preisverhandlungen anwesend gewesen und habe Unterschriften geleistet. Es liege Unternehmereigenschaft vor.
Dem angesprochenen Bericht vom 9.5.2006 ist zu entnehmen, dass SS bei Prüfungsbeginn am 20.2.2006 weder an der Anschrift SSAdr1 noch über die auf dem Firmenstempel angeführte Handynummer erreichbar war. Bei folgenden Erhebungen hätte sich herausgestellt, dass er in SSAdr1 nur gemeldet aber nie wohnhaft gewesen sei. Vielmehr sei er in SSAdr2 wohnhaft, wo er auch niederschriftlich befragt werden hätte können, nachdem er zuvor einer Ladung nicht Folge geleistet hätte. Mehrere Ladungen konnten in der Folge auch an der neuen Anschrift nicht zugestellt werden.
In der Niederschrift vom 7.3.2006 (aufgenommen in SSAdr2 angeblich laut IM war er an diesem Tag bei der Lieferung der Waren anwesend) gab er an, seine Geschäftsunterlagen seien in Deutschland (genauere Angaben wurden verweigert), die Geschäfte würde Mj ausführen, der Gewinn je Tonne betrage 30,00 bis 50,00 € (tatsächlich beträgt der Gewinn ca 1.000,00 €), seine bisher getätigten Umsätze schätzte er mit weniger als 1 Mio. € (tatsächlich beträgt der Umsatz mind. 2 Mio. €), zum Verbleib der Gelder wurde die Aussage verweigert, seine Hauptabnehmerin NN (Umsatz ca. 1 Mio. €) kennt er nicht und zur Zeit der Vernehmung sei die Geschäftstätigkeit ruhend (nach den Zoll-Abfragen und Erhebungen bei den angeblichen Abnehmern ergeben sich bis Mitte März laufende Umsätze auf seinen Namen). Dem Bericht ist weiters zu entnehmen, dass er bei den Lieferungen im Regelfall anwesend gewesen wäre, seine Tätigkeit sich aber auf das Leisten der Unterschrift beschränkt habe.
In einer Sachverhaltsdarstellung vom 24.3.2006 wird nochmals näher auf die Begehung der Wohnanschrift am 7.3.2006 in SSAdr2 eingegangen. Das Gebäude werde überwiegend von rumänischen Staatsbürgern bewohnt, er bewohne eine 1 ½ Zimmer-Substandardwohnung, nennenswerte Vermögensgegenstände seien nicht vorhanden gewesen, sowohl die Wohnung als auch er selbst hätten einen verwahrlosten Eindruck gemacht, überdies hätte er sehr kränklich gewirkt und warte aufgrund seines Lungenkrebses auf eine Transplantation.
IM gab am 4.7.2011 an, sie sei im Büro des Mj gewesen, könne aber nicht mehr sagen, wo das gewesen wäre. Wenn der steuerliche Vertreter hier ergänzte, dass der Besuch an der Anschrift laut Firmenunterlagen stattgefunden hätte, ist hier anzumerken, dass es keine Unterlagen mit der Anschrift des angeblich Bevollmächtigten gibt, zumal auch eine Vollmacht nicht vorgelegt wurde. Auf die Frage, welchen Papieren sie die Anschrift entnommen hätte, gab sie an, dass sie das nicht wisse. Der Parteienvertreter warf darauf ein, dass es sich um die Anschrift in SSAdr1 handeln müsse (dort gab es nach den Erhebungen des Finanzamtes kein Büro, überdies handelt es sich um eine Scheinanschrift des SS und nicht des angeblich Bevollmächtigten). Am 15.9 wurde IM dazu vorgehalten, dass es allenfalls einen Wohnsitz des Bevollmächtigten in WV und nicht in Wien gegeben hätte. IM erwiderte, dass er sich vielleicht ein Büro in Wien ausgeborgt hätte.
Weiter wäre nach den Aussagen von IM am 4.7.2011 SS bei der Anlieferung (somit am 3.3.2006) neben seinem Bevollmächtigten anwesend gewesen. Am 18.8.2011 schwächte IM diese Aussage etwas ab, und führte aus, dass er - wie sie glaube - anwesend gewesen wäre. Letztlich sagte sie am 15.9.2006, dass sie keine Aussagen mehr dazu machen könne. Auch auf Vorhalt, dass SS keinerlei Kenntnisse von den Geschäften hatte, gab IM an, dass sie dazu nichts sagen könne.
H.) VV
1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage
Belieferungszeitraum: 30.3.2006 bis 6.4.2006
UID: Vergabe und Begrenzung: 2.8.2005 bis 12.6.2006
Vorsteuerkürzung: 1-4/2006: 72.641,21 €; 5-6/2006: 0,00 €
VV war während des gesamten Belieferungszeitraumes (von 7.4.2004 bis 30.7.2008) mit einem Hauptwohnsitz in VVAnschr. gemeldet. Seit 1999 ist sie durchgehend in Österreich gemeldet.
2.) Zur Bevollmächtigung
Eine Vollmacht für SM wurde trotz Anforderung nicht vorgelegt. Allerdings wurde mit der Berufung ein Mail vom 19.9.2006 an einen Notar vorgelegt, in dem der Notar ersucht wurde, er möge bestätigen, dass VV am 15.3.2006 von ihm beglaubigt den SM bevollmächtigt hätte. Ebenso wurde in Kopie die Bestätigung des Notars vom 20.9.2006 vorgelegt, dass am 15.3.2006 eine derartige Vollmacht bzw. die Unterschrift darauf beglaubigt worden sei. Auch seitens der Finanzverwaltung ist das Bestehen einer derartigen Vollmacht bekannt. Es steht aber nicht fest, in welcher Weise die Bw das Bestehen dieser Vollmacht während der aufrechten Lieferbeziehung überprüft hat.
Weiters gab IM am 15.9.201 zur abverlangten Vollmacht an, dass es eine Vollmacht nicht gebe und die beiden offensichtlich immer zu zweit aufgetreten seien. Auf die Frage, warum dann nicht VV unterschrieben habe, wenn sie ohnehin anwesend gewesen wäre, gab IM an, dass dies wohl zufällig so gewesen wäre.
3.) Zu den durch die Bw vorgelegten Unterlagen
Eine Einverständniserklärung zur Gutschriftsabrechnung mit einer Paraphe (Unterschrift 3: unleserlich, spitz nach oben zulaufender Schriftzug mit anschließendem "Schnörkel"), die weder der vom bevollmächtigten SM (Unterschrift 2: unleserlich, wellenförmiger Schriftzug mit darüber und darunter liegendem großen kreisförmigen Schwung) üblicherweise und auch auf den aufliegenden Gutschriften ident verwendeten noch der von VV (Unterschrift 1 nach den aufliegenden Niederschriften, der Reisepasskopie und einer weiteren Gutschrift eines anderen Abnehmers: ein leserliches "V" mit anschließendem erkennbaren zweiten Buchstaben und folgender Wellenlinie) entspricht. Die verwendeten Paraphen sind derart unterschiedlich, dass sie nach Ansicht des UFS von drei verschiedenen Personen stammen. Handelsregisterauszug, nach dem auf VV am 15.6.2005 an der genannten Anschrift eine Gewerbeanmeldung erfolgt ist, Meldebestätigung der VV an der Anschrift VVAnschr., Bescheid über die UID-Nummernvergabe,
Überprüfung der UID-Nr. vom 30.3.2006.
4.) Zur Tätigkeit des Lieferanten, dessen persönlichen Verhältnisse und zur Geschäftstätigkeit an der angeführten Anschrift
Nach den Ausführungen des BP-Berichtes hätte ein Wiener Finanzamt erhoben, dass VV weder an der Meldeanschrift noch an einer dem Finanzamt bekannt gegebenen Zustelladresse auffindbar gewesen sei. An der Anschrift wäre auch keine Geschäftstätigkeit feststellbar gewesen. Da das angeblich liefernde Unternehmen nicht auffindbar sei, könne der Vorsteuerabzug aus den Gutschriften an diesen angeblichen Lieferanten nicht gewährt werden. Ergänzend wurde angemerkt, dass seitens der Finanzverwaltung bei einem anderen Unternehmen eine Vollmacht für SM vom 15.3.2006 vorgefunden wurde.
In der Berufung führt die Bw dagegen aus, dass VV im Geschäftsleben aufgetreten und der Bw bekannt und die Vollmacht echt sei. Sie sei auch keine "Strohfrau", da sie "definitiv in Lieferungen durch Herrn SM ....involviert war". Überdies hätte sie ein anderes Unternehmen um Übermittlung von Unterlagen zur Kontrolle ersucht.
Einem Schreiben des Finanzamtes 6/7/15 vom 4.9.2006 ist zu entnehmen, dass dreimal Erhebungen an der Anschrift VVAnschr. durchgeführt worden wären. Es wäre nie jemand angetroffen worden. Nach Auskunft der Hausbesorgerin sei VV nur sporadisch an der Anschrift anwesend. Außer einem Namensschild auf der Gegensprechanlage sei kein Hinweis auf eine Geschäftstätigkeit an der genannten Anschrift feststellbar. Auch eine Zustellung einer RSb zugestellten Ladung sei nicht möglich gewesen und die Ladung sei auch nicht am Hinterlege-Postamt behoben worden.
Im Akt befindet sich auch eine Niederschrift, die am 21.2.2007 vor dem Landeskriminalamt NÖ mit VV aufgenommen wurde. Dabei schildert sie zunächst die Tätigkeit für einen anderen "Schrottlieferant", unter dessen Anweisungen sie ihr "Unternehmen" beim Finanzamt und der Gewerbebehörde begründet hätte. Ihre Tätigkeit hätte sich aber auf das Unterschreiben vorgefertigter Belege und das Kassieren der Geldbeträge beschränkt. Die Gelder und Belege mussten immer sofort an diesen "Schrottlieferant", der auch immer ihren Firmenstempel hatte, weiter gegeben werden. Es hätte auch noch einen zweiten Bevollmächtigten gegeben, der zu Beginn der Zusammenarbeit ihre Steuerschulden beglichen hätte, da sie bei einer Zusammenarbeit keine Steuerschulden haben dürfe. Auch bei dieser Zusammenarbeit hätte sie zu Beginn bei den Abnehmern immer wieder Rechnungen unterschreiben und abstempeln müssen. Da ihr dann aber die Fahrerei wegen ihrer Zuckerkrankheit zu anstrengend geworden wäre, hätte sie auf Vorschlag des SM diesem eine Generalvollmacht ausgestellt. Ab diesem Zeitpunkt hätte sie auch kein Geld mehr bekommen und mit SM auch nichts mehr zu tun gehabt.
Am 22.2.2007 gab VV niederschriftlich bei der SEG ergänzend an, dass von ihren Unterlagen auch mehrere Kopien für die Vorlage bei den Abnehmern gemacht worden seien. Die Niederschrift ist mehrmals mit der Unterschrift der VV unterfertigt (Unterschrift 1), ebenso die in der Beilage zur Niederschrift befindliche Gutschrift (eines anderen Unternehmers).
IM gab entgegen den Ausführungen der VV (nach Vollmachtserteilung am 15.3.2006 sei sie nicht mehr zu den Abnehmern mitgefahren) am 4.7.2011 an, dass VV immer gemeinsam mit SM aufgetreten sei. Am 15.9.2011 dagegen sagte sie zuerst, dass sie mit VV nie etwas zu tun gehabt hätte und alles nur mit dem Bevollmächtigten gemacht worden wäre. Später ergänzte sie aber, dass deren Anwesenheit doch möglich gewesen wäre.
Hinsichtlich der verschiedenen Unterschriften auf den Belegen gab IM an, dass es sich wiederum um unterschiedliche Unterschriften des SM handle.
I.) MG
1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage
Belieferungszeitraum: 1.6.2006 bis 6.7.2006 (19 Lieferungen im Gesamtwert von brutto 2.048.351,44 €, davon 1 Lieferung vor UID-Begrenzung, alle weiteren ab 7.6.2006 im Juni 2006 und 7 Lieferungen im Juli 2006 alle nach UID-Begrenzung im Wert von brutto 784.447,50 €)
UID: Vergabe und Begrenzung: 25.4.2006 bis 2.6.2006
Vorsteuerkürzung: 1-4/2006: 0;00 €; 5-6/2006: 341.391,91 €; 7/2006: In der ursprünglichen UVA wurden 130.741,25 € an Vorsteuern geltend gemacht und seitens des Finanzamtes gekürzt. In der Jahreserklärung und der berichtigten UVA wurden nur mehr 71.305,95 € abgezogen und müssen laut Finanzamt gekürzt werden.
Die Firma war (amtswegige Löschung 22.7.2008) im Firmenbuch unter der Nummer FN FNxv eingetragen. Bis 20.5.2006 war als Firma
"KFZGmbH und als Anschrift eine andere als die dann aufscheinende Adresse in MAdr eingetragen. Geschäftsführer und Alleingesellschafter ist ab diesem Datum Pic. Dieser ist laut ZMR-Abfrage in Österreich nur vom 12.5.2006 bis 27.3.2007 mit einem Hauptwohnsitz in Wien (andere Anschrift als die GmbH) gemeldet.
2.) Zur Bevollmächtigung
Von der Bw wurde eine Vollmacht vom 24.5.2006, unterfertigt vom Geschäftsführer, für MD vorgelegt.
3.) Zu den durch die Bw vorgelegten Unterlagen
Eine Einverständniserklärung zur Gutschriftsabrechnung, die vom Geschäftsführer der MG und der Geschäftsführerin der Bw unterschrieben ist. Ein Bescheid über die Erteilung der UID-Nr. vom 25.4.2006, Eine Bekanntgabe einer Steuernummer vom 25.4.2006, Anmerkung des Referenten zu den beiden zuletzt angeführten Dokumenten: Da bei näherer Durchsicht der vorgelegten Unterlagen auffiel, dass es hier Bescheide an eine zu diesem Zeitpunkt nicht existierende Firma geben soll, erfolgten weitere Erhebungen. In Zusammenarbeit mit dem IC-Team der Finanzverwaltung zeigte sich, dass auch die Namensänderung in der Finanzverwaltung tatsächlich erst nach Änderung im Firmenbuch am 29.5.2006 durchgeführt wurde. Alle Bescheide und Schreiben vor diesem Datum ergingen somit nicht an die MG. Auch die Abtretung an das Finanzamt 02 erfolgte erst mit 1.6.2006. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die vorgelegten Unterlagen gefälscht sind. Ein Ergebnis einer UID-Abfrage vom 24.5.2006 (Anm. des Referenten: 1 Woche vor der ersten Anlieferung), Ein Firmenbuchauszug vom 22.5.2006, aus dem ersichtlich ist, dass die Änderung der Firma, der Anschrift, des Alleingesellschafters und des Geschäftsführers zwei Tage zuvor eingetragen wurde und diese Änderungen aufgrund eines Generalversammlungsbeschlusses vom 15.5.2006 erfolgten, Ein Gewerbeschein vom 22.5.2006, nach dem am 23.5.2006 eine Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung entstanden sei, Die bereits oben angesprochene Vollmacht mit notarieller Beglaubigung, Eine Reisepasskopie des Geschäftsführers, Eine Führerscheinkopie des Bevollmächtigten, auf dem bei dessen Unterschrift zwei auffallende "Schnörkel" zu erkennen sind, die sich zumindest in ähnlicher Form auch bei den Paraphen auf den Gutschriften wieder finden.
Auf Vorhalt, dass die Bw bei einer Firmenbuchabfrage erkennen hätte können, dass es sich bei dem gegenständlichen Unternehmen bis 20.5.2006 (ca. 10 Tage vor der ersten Anlieferung) um einen KFZ-Handel gehandelt hätte, gab IM an, dass sie sich auf die vorgelegten Unterlagen verlassen und selbst keine Firmenbuchabfrage gemacht hätte.
4.) Zur Tätigkeit des Lieferanten, dessen persönlichen Verhältnisse und zur Geschäftstätigkeit an der angeführten Anschrift
Seitens der Betriebsprüfung und des Finanzamtes wurde der Vorsteuerabzug aus den Gutschriften an die GmbH mit der Begründung verweigert, dass nahezu alle Lieferungen nach Begrenzung der UID ausgeführt worden seien.
Die oben genannten Unterlagen wurden von der Bw mit dem Beisatz vorgelegt, dass sich daraus die Unternehmereigenschaft der MG ergäbe und auch die von der Bw getätigten Maßnahmen ersichtlich seien.
Da sich bei der Überprüfung durch das Finanzamt ergeben habe, dass es zahlreiche geschäftliche Einschreibebriefe und ein Firmenschild gebe, ergebe sich nach Ansicht der Bw auch unter Berücksichtigung der aufrechten UID, dass an der angeführten Geschäftsadresse ein Unternehmen geführt worden sei. Auch aus einem Mail des Finanzamtes vom 1.6.2006 gehe hervor, dass die MG im Zeitpunkt der Lieferungen an die Bw im Geschäftsverkehr tätig gewesen sei.
Tatsächlich ist dem von der Bw genannten Mail vom 1.6.2006 zu entnehmen, dass seitens des Finanzamtes am 31.5.2006 und am 1.6.2006 festgestellt wurde, dass sich an der angeführten Anschrift in einem desolaten Haus ein Gassenlokal befinde, in welchem früher ein Hundesalon betrieben worden wäre. Das Lokal sei jeweils durch einen Rollbalken verschlossen gewesen. Auf einem Blatt Papier, welches am Schaufenster befestigt gewesen sei, hätte sich ein Hinweis mit folgendem Text befunden: M-Text. Unter der angeführten Telefonnummer sei niemand zu erreichen. Dem Mail ist weiters zu entnehmen, dass die getroffenen Feststellungen zur Begrenzung der UID führten.
In einem weiteren Mail vom 14.9.2006 wird festgehalten, dass an der Anschrift noch mehrmals Erhebungen durchgeführt worden seien und nie jemand angetroffen worden wäre. Im unverschlossenen Postkasten seien zahlreiche Abholscheine für Einschreibebriefe zu erkennen gewesen. Hausparteien hätten die Auskunft gegeben, dass sie in dem Lokal nie jemanden gesehen hätten. Der Geschäftsführer sei auch an seiner Wohnanschrift nicht angetroffen worden und unbekannt.
Einem Mail vom 28.9.2006 ist zu entnehmen, dass das Lokal seitens des Finanzamtes geöffnet worden sei, es dort bestialisch gestunken habe und am Fußboden eine verwesende Maus geklebt sei.
Mit dem Schreiben vom 4.4.2007 teilte die Bw ergänzend mit, dass nach dem 24.5.2006 keine weitere Abfrage mehr erfolgt sei, da die Lieferungen ordnungsgemäß abgewickelt worden seien. Auch aufgrund der sonst aufliegenden Unterlagen hätte kein Zweifel am Bestehen des Unternehmens bestanden.
5.) Zur Vorgangsweise
Am 4.7.2011, 18.8.2011 und 15.9.2011 gab IM an, dass sie seitens der MG nur mit dessen Bevollmächtigten Kontakt gehabt und es keine weiteren Überprüfungen im Tatsachenbereich gegeben hätte.
Seitens der Amtspartei wurde beim Erörterungstermin vom 15.9.2011 dem UFS ein Mail der Prüferin der MG übergeben, welches auch verlesen wurde. Daraus ergibt sich, dass die MG keine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe und lediglich zum Sozialbetrug gegründet worden wäre. Der faktische Machthaber sei eine namentlich genannte dritte Person.
IM gab dazu am 15.9.2011 an, dass sie nichts dazu sagen könne.
J.) AA
1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage
Belieferungszeitraum: 22.6.2006 bis 10.7.2006
UID: Vergabe und Begrenzung: 19.6.2006 bis 23.8.2006
Vorsteuerkürzung: 6/06: 6.374,20 €; 7/06: 43.425,00 €
Gemeldet war AA laut ZMR in Österreich nur im Zeitraum 19.5.2006 bis 7.9.2006 mit einem Hauptwohnsitz in AAAdr.
2.) Zur Bevollmächtigung
Vorgelegt wurde von der Bw eine Vollmacht vom 18.7.2006 (beglaubigt mit gleichem Datum) für Hir. Die darauf befindliche Unterschrift entspricht der Unterschrift auf der Erklärung der Neugründung eines Betriebes gegenüber der Behörde. Es handelt sich dabei um einen lesbaren, vielleicht als "kleinlich" zu bezeichnenden Schriftzug (Unterschrift 1). Die auf der Einverständniserklärung und den Gutschriften befindlichen Unterschriften unterscheiden sich eindeutig von der erstgenannten Unterschrift und sind vom Schriftzug her eher "großzügig", nicht leserlich, spitz zulaufend und vor dem Namenszug mit einem "i.A." versehen (Unterschrift 2).
3.) Zu den durch die Bw vorgelegten Unterlagen
Neben der besprochenen Vollmacht wurden in Kopie vorgelegt: Bescheid über die UID-Nummernvergabe vom 19.6.2006, Mitteilung über die Vergabe einer Steuernummer, Reisepasskopie von AA, Reisepasskopie von Hir, Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 17.8.2006, in der bestätigt wird, dass gegenüber AA keine fälligen Abgabenforderungen bestehen, Einverständniserklärung zur Gutschriftsabrechnung (mit Unterschrift 2), Gutschriften (mit Unterschrift 2).
Laut Berufung bzw. Gegenäußerung sei auch eine "ATU-Nummern-Überprüfung vom 18.6.2006" vorgelegt worden. Eine solche findet sich nicht im Akt und kann auch nicht existieren, da die UID-Nummer erst per 19.6.2006 vergeben wurde. Im Akt liegt eine derartige Abfrage vom 2.8.2006 auf (3 Wochen nach der letzten Belieferung). Am 15.9.2011 wurden zwei weitere Abfragen vom 3. und 5.7.2006 vorgelegt. Dazu gab IM an, dass sie nach dem Beginn der Prüfung am 4.7.2006 und am 5.7.2006 nochmals alle Lieferanten abgefragt hätte.
Auf den vorgelegten Unterlagen und den Geldempfangsbestätigungen auf den Gutschriften wird immer die Anschrift AAAdr als Unternehmenssitz angeführt.
4.) Zur Tätigkeit des Lieferanten, dessen persönlichen Verhältnisse und zur Geschäftstätigkeit an der angeführten Anschrift
Das Finanzamt kürzte zunächst nur die auf den Juli 2006 entfallenden Vorsteuern, die in der UVA geltend gemacht wurden (ursprünglich 54.781,40 €). Nach der betraglichen Einigung zwischen den Parteien ist der in der berichtigten UVA und der Jahreserklärung vorgenommene Vorsteuerabzug für Juli 2006 iHv 43.425,00 € zu kürzen. Darüber hinaus ist aber auch der im Juni 2006 vorgenommene Vorsteuerabzug nicht vorzunehmen. Die Bw stimmte dem ausdrücklich insofern zu als auch diese Vorsteuern gleich wie die anderen Kürzungen zu beurteilen sind (keine inhaltliche Zustimmung hinsichtlich der Begründung). Begründend wurde vom Finanzamt auf die Niederschrift für die Monate 1-6/2006 verwiesen.
Die Bw führte dazu aus, dass es aufgrund der erhaltenen Auskünfte offensichtlich auch für das Finanzamt nicht einfach sei, festzustellen, ob jemand ein "Missing Trader" sei. Umso schwieriger sei dies für jemanden zu eruieren, der nicht über die Informationen eines Finanzamtes verfüge. Insofern sei der Bw kein Vorwurf zu machen. Aus dem im Juni 2006 ursprünglich (Anm. des Referenten: wie sich zeigte, irrtümlich) zugelassenen Vorsteuerabzug und der im August 2006 ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung ergebe sich, dass AA seitens des Finanzamtes als Unternehmerin eingestuft worden wäre.
Einem Mail vom 7.9.2006 ist zu entnehmen, dass nach Erhebungen der Finanzverwaltung AA an der angeführten Anschrift AAAdr im Mai eine Wohnung angemietet und für 2 Monate im Voraus die Miete bezahlt habe. Diese Wohnung sei aber nie benutzt worden. AA sei von den Nachbarn nur bei der Anmietung und danach nie mehr gesehen worden. Die Wohnung sei nach den erhaltenen Auskünften nicht möbliert und es werde keine Miete mehr bezahlt. Es handle sich daher um einen "Missing Trader". Auf Vorhalt dieser Umstände gibt IM am 15.9.2011 an, dass es wohl so gewesen sei.
5.) Zur Vorgangsweise
Am 18.8.2011 gab IM an, dass sie zu AA Kontakt gehabt hätte. Am 15.9.2011 ergänzte sie, dass immer AA und der Bevollmächtigte Hir gemeinsam aufgetreten seien.
Auf den Vorhalt, dass die Unterschriften auf der Einverständniserklärung und den Gutschriften nicht von AA stammen würden und Hir allenfalls erst ab 18.7.2006 (Lieferungen bis 10.7.2006!!) bevollmächtigt gewesen sei, gab IM an, dass ihr dies nicht aufgefallen sei. Es stelle aber kein Problem dar, da die beiden ohnehin immer gemeinsam aufgetreten seien. Die Unterschriften würden von Hir stammen.
K.) X
1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage
Belieferungszeitraum: 29.5.2006 bis 23.6.2006
UID: Vergabe und Begrenzung: 5.4.2005 bis 14.6.2006 (26 Anlieferungen im Bruttowert von 2.591.320,75 €; davon 5 Anlieferungen nach Begrenzung der UID)
Vorsteuerkürzung: 1-4/2006:0,00 €; 5-6/2006: 431.886,79 €
Die Firma war im Firmenbuch unter der FNyy mit der Geschäftsanschrift AdrX registriert. Bis 21.4.2005 war als Anschrift L1 eingetragen. Im fraglichen Zeitraum war als einer von zwei Gesellschaftern und als Geschäftsführer LB angeführt.
2.) Zur Bevollmächtigung
Bei den von der Bw vorgelegten Unterlagen findet sich auch eine beglaubigte Vollmacht, unterfertigt vom Geschäftsführer (übereinstimmende Unterschrift im Reisepass), an HS.
3.) Zu den durch die Bw vorgelegten Unterlagen
Auf den im Akt aufliegenden Gutschriften und auf der Einverständniserklärung ist als Lieferant eine X mit dem Zusatz "Handelsgewerbe und Handelsagentur" und der Anschrift AdrX angeführt. Bescheid über die Erteilung der UID-Nummer vom 5.4.2005 Ergebnis der Überprüfung der UID-Nummer vom 6.6.2006 Bescheinigung vom 15.3.2006, dass keine fälligen Abgabenforderungen bestehen. Firmenbuchauszug vom 28.3.2006, in dem die Firma mit X ohne den Zusatz "Handelsgewerbe und Handelsagentur" angeführt ist. Dazu befragt gab IM am 15.9.2011 an, dass die Stammdaten anhand der Gewerbeberechtigung übernommen worden seien. Allerdings ist dazu festzuhalten, dass in dieser der Zusatz "Handelsgewerbe und Handelsagentur" naturgemäß nicht vorkommt, da die Berechtigung ja ausdrücklich das Baumeistergewerbe betrifft. Eine bereits oben erwähnte Vollmacht und eine Kopie des Reisepasses des Geschäftsführers mit dessen identen Unterschriften. Eine Kopie des Passes des Bevollmächtigten mit dessen Unterschrift, die mit den Unterschriften auf den Gutschriften übereinstimmt. Zahlungsanweisung Auftrag und Vollmacht an einen Spediteur ohne Datum Eine Wertbestätigung ohne Datum Einen Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft vom 28.4.2005, wonach bei der X mit dem Standort NÖ die Voraussetzungen für die Ausübung des Baumeister-Gewerbes vorliegen würden.
4.) Zur Tätigkeit des Lieferanten, dessen persönlichen Verhältnisse und zur Geschäftstätigkeit an der angeführten Anschrift
Nach dem BP-Bericht sind die in den Gutschriften an diesen vermeintlichen Lieferanten ausgewiesenen Vorsteuern nicht abzugsfähig, da zahlreiche Lieferungen in enormer betraglicher Höhe trotz begrenzter UID-Nummer erfolgt seien. Überdies wurde auf eine Mitteilung eines Finanzamtes vom 14.6.2006 verwiesen, nach der es sich um eine Baufirma handle, die für betrügerische Zwecke im Rahmen von Schrottlieferungen eingesetzt werde.
Seitens des Betriebsprüfers der X wurde der Amtspartei mit Fax vom 12.9.2006 mitgeteilt, dass für die Begrenzung der UID entscheidend gewesen wäre, dass seit Februar 2006 keine UVAs mehr eingereicht worden wären und nach der Aktenlage keine Tätigkeit und insbesondere auch kein Schrotthandel ausgeübt werde. Bei mehrmaligen Besuchen an der angeführten Anschrift (Namensschild an der Sprechanlage sei vorhanden gewesen) hätte niemand geöffnet. Die Zustellung eines Schreibens sei nicht möglich gewesen und dieses sei mit dem Vermerk des Briefträgers "Hausbrieffach überfüllt" an das Finanzamt retourniert worden. Für den Prüfungszeitraum der laufenden Prüfung schloss der Prüfer aus dem Umstand, dass Ausgangsrechnungen erstellt und Arbeitnehmer bei der Krankenkassa an- und abgemeldet worden sind, auf eine gegebene Geschäftstätigkeit der X.
Die Bw legte Urkunden zum Beweis der Unternehmereigenschaft der X vor (siehe oben) und führte in der Berufung aus, dass sich auch aus der Mitteilung des Finanzamtes vom 14.6.2006 (siehe oben) eine unternehmerische Tätigkeit ergebe. Die Bw hätte alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt und auch vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung eine Bescheinigung über das Nichtbestehen fälliger Abgabenforderungen eingeholt. Am 15.9.2011 gab IM dazu nochmals unter Hinweis auf die widersprechenden Daten befragt an, dass die Bescheinigung bei den ursprünglich vorgelegten Unterlagen dabei gewesen sei.
Am 15.9.2011 gab IM auf Vorhalt, dass sich an der angeführten Anschrift keine unternehmerische Tätigkeit feststellen ließ, an, dass die Treffen an verschiedenen Orten stattgefunden hätten und sie über die Anschrift AdrX nichts sagen könne.
5.) Zur Vorgangsweise
Im Arbeitsbogen liegt ein Auszug aus der Niederschrift, welche mit HS am 16.10.2006 aufgenommen wurde, auf. Weiters wird in einem Aktenvermerk dazu festgehalten, dass ihm die von der Bw erstellten Gutschriften (Nrn......215, 235, 233) vorgehalten wurden und er dazu angegeben hätte, dass er diese nur quittiert, er aber nie Waren kassiert und geliefert hätte. Der Niederschrift ist dann zu entnehmen, dass ihm unter dubiosen Umständen eine Vollmacht erteilt worden sei. Mit dem Vollmachtgeber LB hätte er gar keinen Kontakt gehabt, die Vorgangsweise aber letztlich akzeptiert. Er hätte neben der Vollmacht auch noch weitere Unterlagen zur X (Handelsregisterauszüge, ATU-Nummer, Reisepasskopie) für die Vorlage bei den Abnehmern und einen Stempel und ein Rechnungsbuch bekommen. Diese Unterlagen hätte er in den nächsten Tagen im Auftrag seiner Kontaktperson ohne Zusammenhang mit Lieferungen zu einigen Abnehmern gebracht. Auf einer näher beschriebenen Tankstelle hätte er sich mit einer Frau (glaublich eine Sekretärin, einem älteren Mann (glaublich GVo ), MO und anderen Personen getroffen. Er wisse nicht mehr, wie viele Rechnungen er dort gestempelt und unterschrieben hätte. Die Rechnungen hätte die Sekretärin mitgehabt. Auf Vorlage der Rechnungen (Anm. des Referenten: verwiesen wird in der Niederschrift auf eine Beilage 2, iZm dem Aktenvermerk ergibt sich, dass es sich um die oben genannten Gutschriften handelt) erkenne er diese wieder und die Unterschrift stamme von ihm. Auf den fertig erstellten Rechnungen hätte er den Stempel und seine Unterschrift angebracht. Er hätte keine Ahnung, wer die Waren tatsächlich geliefert hätte und woher diese kommen würden. In weiterer Folge beschrieb er die Sekretärin näher (Anm. des Referenten: wie sich später zeigen sollte, handelte es sich dabei unbestritten um IM). Für das Unterschreiben der Rechnungen hätte man ihm Geld versprochen, bekommen habe er insgesamt 1.000,00 €. Diese Vorgänge wiederholten sich mehrmals und die Sekretärin und der ältere Herr oder MO waren immer dabei. Den Namen GM oder IM kenne er nicht, am Firmensitz der Bw sei er nie gewesen und auch bei Lieferungen an die Bw sei er nicht dabei gewesen. In weiterer Folge schildert er unterschiedliche Vorgangsweisen bei anderen Abnehmern, bei denen teilweise mit Rechnungen vom Rechnungsblock der X abgerechnet worden wäre.
Am 9.11.2006 wurde IM niederschriftlich zu den Vorgängen befragt. Bei einem ersten Treffen in Wien wäre sie, GVo, LB und HS anwesend gewesen, dabei seien die Stammdaten geklärt und die Vollmacht übergeben worden. Nach diesem ersten Kontakt sei nur mehr der Bevollmächtigte HS aufgetreten. Dieser habe kassiert und auch sonst alles gemacht. Die Lieferungen seien direkt an den Abnehmer in Wien gegangen. Diesem hätte der LKW-Fahrer mitgeteilt, dass die Lieferung für die Bw erfolge. Seitens der X sei immer jemand bei den Anlieferungen anwesend gewesen.
Am 20.11.2006 wurden HS die Aussagen der IM vom 9.11.2006 vorgehalten (Niederschrift des Finanzamtes 21/22). Dazu gab er an, dass er nie bei den Anlieferungen dabei gewesen sei. LB kenne er nur von einer Reisepass-Kopie, getroffen hätte er ihn persönlich nie und bei dem Treffen in Wien sei dieser auch nicht anwesend gewesen. Er blieb dabei, dass er immer nur im Auftrag des BO Belege unterschrieben hätte, im Gegensatz zu anderen Abnehmern (Anm. des Referenten: er bestätigt hier ausdrücklich die Angaben eines anderen Abnehmers) von der Bw aber nie Geld kassiert hätte. Über die Geschäftsabläufe bei der X habe er keine Ahnung. Letztlich wiederholte er seine Ausführungen zu den Treffen mit den Vertretern der Bw zB auf der Wiener Tankstelle.
In der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung wird zu diesen Aussagen festgehalten, dass den Aussagen des HS in Verbindung mit den übrigen Umständen der höhere Wahrheitsgehalt beigemessen werde und man daher davon ausgehen müsse, dass IM tatsächlich davon gewusst hätte, dass hier Mehrwertsteuer hinterzogen werde. Teilweise hätte sie sogar mitgewirkt.
Die Bw wiederum gab in ihrer Gegenäußerung vom 4.4.2007 an, dass nachdem vom Finanzamt Bedenken bezüglich der X geäußert worden seien, die Mehrwertsteuer aufgrund der Abrechnung vom 23.6.2006 nicht mehr ausbezahlt worden wäre. Diese sofortige Reaktion zeige, dass man jede gebotene Sorgfalt beachtet hätte. Selbst beim Finanzamt hätte Unklarheit über die Gültigkeit der UID geherrscht. Hinsichtlich des Treffens mit HS auf der Wiener Tankstelle gab die Bw an, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Lieferungen stattgefunden hätten, sondern nur die Rahmenbedingungen der künftigen Geschäftsbeziehung besprochen worden wären. Von HS kann dabei allenfalls die Einverständniserklärung zur Gutschriftsabrechnung unterfertigt worden sein. Im Übrigen hätte er selbst zugestanden, durch verschiedene Handlungen als Bevollmächtigter der X gehandelt zu haben. Auch von anderen Abnehmern sei ausgesagt worden, dass HS Gelder kassiert habe. Auch aus der Unterfertigung von Zahlungsbestätigungen durch den Bevollmächtigten gehe hervor, dass dieser bei den Anlieferungen anwesend gewesen sei, Zahlungen kassiert habe und insgesamt zumindest teilweise die Unwahrheit sage.
Auch am 4.7.2011 bekräftigte IM vor dem UFS, dass HS bei den Anlieferungen immer anwesend gewesen wäre. Zu den Vorgängen bei den Treffen auf der Tankstelle und an verschiedenen anderen Orten gab IM bei diesem Erörterungstermin an, dass sie grundsätzlich die Aussagen des HS bestätige. Allerdings könne nicht von einem "Unterschreiben-Müssen" die Rede sein. Es sei vielmehr ein normaler Vorgang, dass die Einkaufsgutschriften bei der Übergabe unterschrieben werden. Auf Vorhalt, dass dieser aber angegeben hätte, er hätte nur unterschrieben und hätte von den Lieferungen selbst keine Ahnung, erwiderte IM, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle und die Belege immer nur im Zusammenhang mit Lieferungen ausgestellt worden wären.
Auch der Zeuge GVo bestätigte im Wesentlichen die Aussagen der IM, dass die zu unterfertigenden Gutschriften immer nur Lieferungen betroffen hätten, die seitens des Bevollmächtigten erfolgt seien.
Am 18.8.2011 wurden dem UFS von IM drei handschriftliche Eingangsabrechnungen mit Unterschriften des HS vorgelegt. Damit sei bewiesen, dass dieser bei den Anlieferungen anwesend gewesen sei.
Am 15.9.2011 wurde IM vorgehalten, dass nach übereinstimmenden Aussagen Belege an verschiedenen Orten unterschrieben wurden, sodass die Unterschriften auf den Belegen nichts über die Anwesenheit des Bevollmächtigten aussagen würden. Überdies wäre nach den Schilderungen der üblichen Abläufe, nach denen die Belege immer bei der nächsten Anlieferung unterschrieben worden wären, das Unterschreiben auf Tankstellen und Kaffeehäusern gar nicht erforderlich gewesen. Während der dreiwöchigen Geschäftsbeziehung hätte es 26 Anlieferungen gegeben, bei denen der Bevollmächtigte bei dessen tatsächlicher Anwesenheit immer unterschreiben hätte können. Da die Aussagen des Bevollmächtigten sich mit Aussagen anderer Personen zu den üblichen Abläufen decken und auch mit dem gesamten Verdachtsbild im Einklang stehen würden, würde diesen hohe Beweiskraft zukommen. IM erwiderte, dass die handgeschriebenen Belege bei der Anlieferung unterschrieben worden wären und die gedruckten Belege bei den unterschiedlichen Treffen übergeben worden seien. Im Übrigen stehe Aussage gegen Aussage.
Weiters wurde IM vorgehalten, dass weitere UID-Abfragen auch aufgrund der hohen Rechnungsbeträge (insgesamt ca. 600.000,00 € nach Begrenzung der UID) durchaus angebracht gewesen wären. Diese erwiderte, dass selbst bei monatlichen UID-Abfragen die nächste am 6.7.2006 und somit auch zu spät erfolgt wäre.
Über die Berufung wurde erwogen:
I.) Allgemeine Darstellung
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass auch der gegenständliche Sachverhalt Teil eines zumindest österreichweit aufgezogenen MwSt-Betrusgsszenarios war. Nach den durchgeführten Erhebungen waren sehr viele Altmetallhändler spätestens im Jahr 2006 in irgend einer Form, meist als Abnehmer, in die betrugsbehafteten Altmetall-Lieferungen eingebunden. Wie sich auch aus anderen UFS-Entscheidungen (zB RV/1007-W/09, RV/0343-K/08, RV/0732-K/07) aus verschiedenen Bundesländern und Betriebsprüfungsberichten (denen kein Rechtsmittelverfahren folgte) entnehmen lässt (wobei bei den einzelnen Verfahren immer wieder die gleichen Personen vorkommen), stellte sich die Situation zusammengefasst mit verblüffender Übereinstimmung wie folgt dar. In Zeiten extrem starker Nachfrage nach Buntmetallen und dementsprechend stark steigender Preise (zB: Kupfer im Jänner 2005 ca. 2.500,00 € und Mitte 2006 ca. 6.300,00 € je Tonne) wurden von den Händlern alle Waren, die zu bekommen waren, gekauft. Dabei gaben sich die Händler mit vorgelegten formalen Nachweisen der Unternehmereigenschaft der Lieferanten zufrieden. Wissend, dass die heiß begehrten Waren bei zu vielem Nachfragen oder Nachforschungen bei der Konkurrenz landen würden, wurde in der Hektik des täglichen Geschäftsbetriebes die erforderliche Sorgfalt nicht angewandt. Die tatsächlichen Lieferanten, "Drahtzieher" oder "Geschäftsherren" versuchten bei diesen Machenschaften gegenüber den Behörden im Dunkeln zu bleiben und bedienten sich verschiedener Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Situation für geringfügige Gegenleistungen bereit waren, unter Anleitung der "Geschäftsherren" zum Schein ein Unternehmen zu gründen, eine Steuer- und UID-Nummer zu beantragen, sich eine Gewerbeberechtigung zu besorgen und sodann wiederum die "Geschäftsherren" bevollmächtigten in ihrem Namen die gesamte Geschäftsabwicklung vorzunehmen. Auf den von den Händlern ausgestellten Gutschriften schienen die von den "Geschäftsherren" angegebenen Vollmachtgeber (Scheinunternehmer) als Lieferanten auf. An den auf den Gutschriften angeführten Anschriften dieser Scheinunternehmen fand naturgemäß kein Geschäftsbetrieb statt bzw. stimmten die angeführten Anschriften gar nicht. Die Händler zahlten die vereinbarten Preise inklusive MwSt in bar bei Übergabe der Waren und stellten entsprechende Gutschriften auf die Scheinunternehmer aus. Auf diesen wurde wiederum von den bevollmächtigten "Geschäftsherren" der Empfang des Entgeltes bestätigt. Voraussetzung für das Funktionieren dieses Systems war, dass bei der Einfuhr der Waren nach Österreich ein wesentlich geringerer Preis der Waren angeführt wurde. Auf die Erstattung der zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer konnte so verzichtet werden. Bei einer Voranmeldung der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer hätte die Finanzverwaltung das weitere Schicksal der Waren bzw. die folgenden Lieferungen und die entsprechende MwSt-Abfuhr geprüft.
Die Umsatzsteuer aus den Warenlieferungen wurde folgerichtig weder vorangemeldet noch entrichtet. Nachforschungen der Finanzverwaltung ergaben in der Folge, dass die Scheinunternehmer zumeist über keine Branchenkenntnisse verfügten, keine Ahnung über die von ihnen angeblich getätigten Lieferungen hatten und an den auf den Gutschriften angeführten Anschriften der Scheinunternehmer keine Geschäftstätigkeit stattfand. Sie waren allenfalls bei den Lieferungen anwesend, um bestimmte Unterschriften zu leisten und allenfalls Geldbeträge entgegen zu nehmen, die aber sofort an die bevollmächtigten "Geschäftsherren" weiter gegeben werden mussten. Den Abnehmern der Waren wurden daraufhin meist mit dem Argument, dass die Gutschriften nicht die tatsächlichen Lieferanten aufweisen würden, der Vorsteuerabzug aus dem Zukauf der Altmetalle versagt.
Nicht zuzustimmen ist den Ausführungen der Bw, dass der eigentliche Betrug bei diesen Vorgängen bei der unterfakturierten Einfuhr erfolge. Die unrichtigen Wertangaben bei der Einfuhr dienen vielmehr nur der Vorbereitung des tatsächlichen Betruges. Dieser besteht aber in der vorsätzlichen Nichtabfuhr der vereinnahmten Umsatzsteuer.
II.) Gegenständlicher Sachverhalt
II/1.) Allgemein zur Beweiswürdigung
Aufgrund der großteils übereinstimmenden Aussagen der "Lieferanten laut Einkaufsgutschriften" in diesem Verfahren, die auch Deckung in den aufliegenden Unterlagen finden und mit den Aussagen anderer Scheinlieferanten in völlig gleichgelagerten anderen bereits entschiedenen Fällen (siehe zB RV/0732-K/07 vom 10.8.2010, RV/1007-W/09 vom 12.8.2009, RV/0343-K/08 vom 10.11.2010) übereinstimmen, misst der UFS diesen Aussagen eine hohe Glaubwürdigkeit zu.
Dagegen ergaben sich bei den Angaben der Bw vielfach Widersprüche, die die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben schwer beeinträchtigen. So wurde etwa ausgeführt, dass IM Büros der angeblichen Lieferanten besucht hätte. Bei näherem Nachfragen zeigte sich, dass allenfalls Büros der Bevollmächtigten besucht wurden und auch deren Lage nicht angegeben werden konnte. Zunächst wurde behauptet, dass die Waren immer sofort bar bezahlt werden mussten. Auf Vorhalt anders lautender Belege wurde angegeben, dass fallweise auch erst einige Tage später zu bezahlen war. Es wären immer bei erstmaliger Anlieferung die Vollmachten geprüft worden und diese würden auch aufliegen. Vorgelegt konnten aber einige der angeblich vorhandenen Vollmachten trotz mehrmaliger Anforderung nicht. Am 21.7.2006 gab IM an, mit MB keinen Kontakt gehabt zu haben. Am 4.4.2007 gab die Bw dazu an, es hätte bei der Geschäftsanbahnung mit ihm Kontakt gegeben und die weitere Geschäftsabwicklung sei mit einem Bevollmächtigten erfolgt. Bei den Erörterungen wird dann dazu ausgeführt, dass man nur mit ihm selbst Kontakt gehabt hätte. In der Berufung wird zu den unterschiedlichen Unterschriften ausgeführt, dass auch andere angekündigte Personen für die Bevollmächtigten unterschrieben hätten. Später wird die Unterschiedlichkeit der Unterschriften bestritten und nach gezieltem Vorhalt der Unterschiede dazu angegeben, dass die einzelnen Personen bis zu vier verschiedene Unterschriften hätten. Weiters seien die Frachtbriefe immer genau geprüft worden und man hätte sich aufgrund der Verzollungsvermerke darauf auf die ordnungsgemäße Einfuhrabfertigung verlassen. Nachdem der Bw aufgrund von Auskünften der Zollverwaltung vorgehalten wurde, dass einige der Lieferanten bei weitem nicht die Mengen, die angeblich angeliefert wurden, eingeführt haben, wurde ausgeführt, dass man die Daten der Frachtbriefe nicht geprüft hätte und die Fahrer Frachtbriefe mehrmals vorgelegt hätten. Weitere Widersprüche und offensichtlich unwahre Angaben sind den Darstellungen zu den einzelnen Lieferanten zu entnehmen. Besonders auffällig sind hier die Widersprüche im Zusammenhang mit den angeblichen Lieferungen der X. Entgegen den Aussagen des Bevollmächtigten gab IM an, dass dieser bei den Anlieferungen immer anwesend gewesen wäre. Warum man dann die Belege nicht wie bei den anderen Fällen bei der nächsten Anlieferung sondern bei mehreren Treffen an anderen Orten unterschreiben ließ, konnte nicht geklärt werden. Hinsichtlich der SH wurde zunächst ausgeführt, dass eine Firmenbuchabfrage gemacht worden wäre und dabei hätte sich die Anschrift auf den Belegen bestätigt. Nachdem vorgehalten worden war, dass bei Beginn der Geschäftsbeziehung schon eine andere Anschrift im Firmenbuch angeführt war, sagte IM am 15.9.2011 aus, dass keine Abfrage gemacht wurde. Weitere Unstimmigkeiten werden bei den einzelnen Lieferanten dargestellt.
II/2.) Zu den einzelnen Lieferanten
Der UFS geht bei den einzelnen angeblichen Lieferanten aufgrund des durchgeführten Verfahrens von folgenden Abläufen aus.
A.) KS
1.) Allgemeine unstrittige Daten nach der Aktenlage: siehe bei Darstellung des Verwaltungsgeschehens
2.) Tätigkeit des "Lieferanten" und des Bevollmächtigten
Unstrittig ist KS selbst in keiner Weise aufgetreten bzw. hat es auch keinerlei Kontakt mit diesem gegeben. Nach der Aktenlage, den Aussagen des KS und der aufliegenden Vollmacht hätte BC für diesen gehandelt bzw. wären diesem die Geschäfte zuzurechnen. Nach den Ausführungen der Bw wäre SM von KS bevollmächtigt gewesen und für diesen aufgetreten. Eine diesbezügliche Vollmacht konnte allerdings nicht vorgelegt werden. Keiner der Belege weist die von SM üblicherweise verwendete auffallende Paraphe auf. Auch die wiederholt geänderten Aussagen der IM iZm den Unterschriften des SM (1. Aussage: es gibt nur eine Unterschrift; 2. Aussage: es gibt drei verschiedene Unterschriften und 3. Aussage nach Vorhalt zusätzlicher differierender Unterschriften: es gibt noch mehr verschiedene Unterschriften) sind nicht glaubhaft. Auch KS wusste gar nicht, dass SM für diesen aufgetreten ist.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
AltmetallSchrottBetrugKenntnisVertrauensschutzRechnungsmerkmaleRechnungsangabenZurechnungVerdachtsmomenteSorgfaltMissbrauchsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0456-L/07
- Stammnummer
- 56349
- Gültig
- 17.11.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF