Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0456-L/07
Kein Vertrauensschutz bei vorwerfbarer Unkenntnis vom Umsatzsteuer-Betrug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0456-L/07vom 17.11.2011Teil 2 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In rechtlicher Hinsicht wurde in der Stellungnahme insbesondere darauf hingewiesen, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung dann nicht vorliege, wenn in der Rechnung ein lieferndes Unternehmen angeführt sei, das unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiere oder wenn die angeführte Anschrift unrichtig sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellten die Regelungen des § 11 UStG 1994 keinen formalistischen Selbstzweck dar, sondern dienen der Identifizierung des Rechnungsausstellers. Der Rechnung müsse somit eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet habe. Die Angabe einer "nur" falschen Adresse könne nicht als kleiner Formalfehler angesehen werden. Ebenso hätte nach dieser Rechtsprechung das Risiko einer Enttäuschung des guten Glaubens derjenige zu tragen, der im guten Glauben handle. Eine Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers sei das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen habe. Auch das Bestehen einer UID-Nummer lasse noch nicht zwingend den Schluss zu, dass Unternehmereigenschaft gegeben sei. Im gegenständlichen Fall sei insbesondere auch zu beachten, dass seitens der Bw auch noch Vorsteuern aus Rechnungen geltend gemacht wurden, welche erst nach Ungültigerklärung der UID-Nummer durch das Finanzamt gelegt worden seien.
Auch nach der Rechtsprechung des EuGH hätte nicht nur ein "Wissen" sondern auch ein "Wissen müssen" bzw. "Wissen können" des Steuerpflichtigen vom Mehrwertsteuerbetrug eine Auswirkung auf den Vorsteuerabzug. Bei einem "Bestehen hinreichender Verdachtsgründe" sei davon auszugehen, dass der an den Abläufen Beteiligte vom Betrug "wissen hätte müssen". Auch nach den Ausführungen des Generalanwalts in den hier einschlägigen Rechtssachen beim Europäischen Gerichtshof könnten die Mitgliedstaaten den Händlern die Verpflichtung auferlegen, wachsam zu sein und sich über den Hintergrund der Gegenstände, mit denen sie handeln, entsprechend zu informieren.
Wie bereits im Prüfbericht samt Beilagen dargestellt worden sei, seien die darin angeführten Umstände ausreichend, um eine konkrete Verdachtslage begründen zu können. Die Bw hätte lediglich diverse Abfragen betreffend die angeblichen Lieferanten durchgeführt und diverse Unterlagen eingeholt. Sie hätte aber auf die äußerst ungewöhnlichen Begleitumstände der an sie ergangenen Lieferungen nicht reagiert (kein direkter Firmenkontakt, kein erkennbarer Firmensitz, falsche Adresse, ungewöhnliche Zahlungsmodalitäten, Zahlungen an eine Briefkasten-Ltd.). Somit müsse die Frage, ob die Bw alle Maßnahmen getroffen hätte, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden könnten, verneint werden.
Entgegen den Berufsausführungen könnten die in den Gutschriften angeführten Lieferanten überdies gar keine Verfügungsmacht verschaffen, da sie selbst tatsächlich nie über die Ware verfügungsberechtigt gewesen seien.
Ergänzend wird sodann noch einmal auf die ungewöhnlichen Zahlungsmodalitäten eingegangen. Auffallend sei insbesondere, dass Teilbeträge der Rechnungsgutschriften seitens der Bw nicht direkt an die angeblichen Lieferanten ausbezahlt worden seien, sondern angeblich über deren Anweisung an ausländische Firmen gingen. Hier seien zB Geldbeträge angeblich im Auftrag von X , MB und auch HK an die Slo überwiesen worden. Weitere Zahlungen an die genannten Personen sowie an KS an die O, Zahlungen für die X , SM und MB an die Max. Dabei seien die Beträge an die Max an deren Konto bei der Volksbank seitens der Bw überwiesen worden. Nach einer Auskunft des Internationalen Wirtschaftsdienstes vom 6.12.2006 sei die Max eine typische "Postkasten-Firma".
Weiters wird in der Stellungnahme der Betriebsprüfung in der Folge ausgeführt, dass aufgrund der Aussagen des HS in Verbindung mit den übrigen Begleitumständen nunmehr davon auszugehen sei, dass der Geschäftsführung der Bw nicht nur hätte bekannt sein müssen, sondern ihr tatsächlich bekannt war, dass dem Fiskus durch die gewählte Vorgangsweise bei den abgewickelten Geschäften Abgaben vorenthalten werden sollten und die Bw teilweise auch aktiv daran mitgewirkt habe. Die Geschäftsführerin der Bw hätte in diesem Zusammenhang am 9.11.2006 im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung mit der X niederschriftlich befragt angegeben, dass es mit der X zu einem ersten Treffen in Wien gekommen sei. Seitens der X sei bei diesem Treffen der Geschäftsführer LB und HS dabei gewesen. Für die Bw sei sie selbst und GVo dabei gewesen. Anlässlich dieses Treffens sei ihr die Vollmacht an HS übergeben worden, seien die restlichen Stammdaten geklärt worden und sei auch über Preise für Lieferungen gesprochen worden. Nach diesem Erstkontakt sei nicht mehr der GeschäftsführerLB sondern nur mehr HS für die X aufgetreten. Dieser hätte sich als Bevollmächtigter ausgewiesen und Vollmachtgeber sei der Geschäftsführer LB gewesen.
In einer vom Finanzamt 21/22, Wien, am 12.10.2006 aufgenommenen Niederschrift hätte der vernommene HS dazu angegeben, dass er sich an einer OMV Tankstelle bei der Süd-Ost-Tangente mit einer Frau (wahrscheinlich Sekretärin, Anmerkung des Referenten: Wie sich später zeigen wird, handelte es sich dabei um die Geschäftsführerin der Bw), einem älteren Mann (dieser sei glaublich mit GVo angesprochen worden), MO (Bruder des BO) und weiteren Personen getroffen hätte. Dort sei ihm aufgetragen worden, Rechnungen zu stempeln und zu unterschreiben. Er wisse nicht, wie viele Rechnungen er dort unterschrieben habe. Auf die Frage, wer diese Rechnungen mitgehabt habe, antwortete HS , dass ihm dort von jener genannten Sekretärin einige Rechnungen vorgelegt worden seien. Nach Vorlage von Mustern derartiger Rechnungen gab er an, dass er die Rechnungen wiedererkenne. Die Unterschrift darauf stamme von ihm. Die Sekretärin hätte ihm die fertigen Rechnungen vorgelegt und er hätte diese dann mit dem Stempel der X firmenmäßig gefertigt und unterschrieben. Die vorgelegten Rechnungen erkenne er wieder, sie seien goldfärbig gewesen. Er hätte keinerlei Ahnung, wer die Waren tatsächlich geliefert hätte.
Die Sekretärin hätte für ihn bereits jeweils eine Kopie mitgehabt, die Originale hätte die Sekretärin wieder mitgenommen, das Alter dieser Sekretärin sei ca. 30 - 40 Jahre gewesen, sie hätte schulterlanges blondes Haar gehabt, sei schlank, mittelgroß gewesen und hätte perfekt Österreichisch gesprochen. Sie sei mit einem großen 7er BMW auf die Tankstelle gefahren.
Auf die Frage, ob er sagen könne woher die auf den Rechnungen angeführten Waren stammen würden, da er doch angebe, rechtmäßiger Eigentümer der Ware zu sein, antwortete HS, dass er es nicht wisse, aber vermute, dass die Ware aus dem Ausland komme. Er hätte nämlich vor dem Treffen auf der Tankstelle über telefonischen Auftrag des BO an eine Sped die Firmenpapiere faxen müssen. Die Faxnummer sei ihm von BO gegeben worden.
Am 20.11.2006 hätte HS ergänzend ausgeführt, dass bei dem ersten Treffen mit der Geschäftsführerin der Bw LB nicht dabei gewesen sei. Er betone ausdrücklich nach erfolgter Wahrheitserinnerung, dass er Herrn LB noch nie persönlich gesehen habe. Er hätte weder von der Geschäftsführerin der Bw noch von GVo jemals Geld von der Bw für Lieferungen der X bekommen. Er bestreite überdies, dass er der Bw aufgetragen hätte, an welche ausländischen Firmen Geld zu überweisen gewesen wäre. Richtig sei allerdings, dass er sowohl den Erhalt von Zahlungen als auch ihm vorgelegte Auslandsüberweisungen unterfertigt habe ohne sich dabei etwas zu denken. Er hätte das alles nur im Auftrag von BO gemacht. Wer die großen Geldbeträge tatsächlich erhalten hätte, könne er nicht angeben. Er selber hätte für seine Unterschriften insgesamt ca. 2.000,00 € bis 2.500,00 € erhalten. Dieses Geld hätte er von Sa bekommen. Wie er bereits gesagt hätte, hätte er MO gemeinsam mit der Geschäftsführerin der Bw und GVo zum ersten Mal auf der Tankstelle auf der verlängerten Süd-Ost-Tangente getroffen. In weiterer Folge wäre er auch zwei bis dreimal im Haus des MO in L gewesen, um dort Rechnungen von der Geschäftsführerin der Bw. zu unterschreiben. Hingeschickt wäre er entweder telefonisch von BO oder dessen Bruder MO worden. Von den Geldbeträgen, welche er dort für Lieferungen der X an die Bw unterschrieben hätte, hätte er keinen Cent bekommen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Betriebsprüfung den Aussagen des HS in Verbindung mit den übrigen dargestellten Umständen des gegenständlichen Prüfungsfalles einen höheren Wahrheitsgehalt zumesse.
Diese Stellungnahme des Prüfers wurde der Bw mit Schreiben vom 15.2.2007 zur Kenntnis gebracht und um Gegenäußerung dazu ersucht.
Im Akt befinden sich dann Auszüge aus den Niederschriften vom 20.11.2006 und vom 12.10.2006 mit den Einvernahmen des HS. Diese Dokumente wurden nach dem im Akt befindlichen Aktenvermerk am 9.3.2007 den rechtlichen Vertretern der Bw in Kopie ausgehändigt. Näher wird nochmals auf diese Aussagen im Zusammenhang mit der unten angeführten Darstellung der Geschehnisse zu den einzelnen Lieferanten eingegangen.
Mit Schreiben vom 4.4.2007 wurde seitens der Bw die Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers eingebracht. In rechtlicher Hinsicht wird dabei zunächst abermals auf den SWK-Beitrag von Taucher hingewiesen, in dem er insbesondere ausführe, dass seit dem 1.1.2003 die UID-Nummer an die am innerstaatlichen Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Unternehmer in Bescheidform erteilt werde und diese UID-Nummer sodann auf der Rechnung angeführt sein müsse. Im Binnenmarkt hätte eine Vertrauensschutzregel bestanden, nach der man auf die Richtigkeit der Angaben der Geschäftspartner vertrauen könne, wenn dieser Geschäftspartner mit einer bescheidmäßig erteilten UID-Nummer aufgetreten sei, so ferne der Unternehmer dabei mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt hätte, sich somit über das Bestätigungsverfahren von der Richtigkeit und Gültigkeit der UID-Nummer überzeugt hätte. Obwohl innerstaatlich für eine solche UID-Nummer eine Vertrauenschutzregel nicht normiert worden sei, dürfe einer solchen bescheidmäßig erteilten UID-Nummer doch nicht jede vertrauensschützende Wirkung abgesprochen werden. So würden auch die Ministerialräte im BMF Kolacny und Caganek darauf hinweisen, dass österreichische Leistungsempfänger die Möglichkeit hätten, durch die Beschaffung (durch "Aushändigenlassen") einer Kopie des UID-Bescheides des Leistenden sich von der Richtigkeit derselben vergewissern zu können. Diesen Ausführungen müsse wohl die Überlegung zugrunde liegen, dass der Rechnungs- und Leistungsempfänger, der über eine Kopie des UID-Bescheides des Leistenden verfüge, in seinem berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben im UID-Bescheid geschützt sein müsse.
Wenn somit Teile der Rechnungsmerkmale des Leistenden (ua. dessen Anschrift) im Zuge eines speziellen Verwaltungsverfahrens behördlicherseits festgestellt und bescheidmäßig fixiert werden würden, müsse es auch geboten sein, den guten Glauben des Leistungsempfängers an diese vollständige Anschrift des Rechnungsausstellers zu schützen. Eine UID-Adresse würde deshalb dann eine vertrauensschützende Wirkung entfalten, wenn der Leistungsempfänger alle Maßnahmen gesetzt habe, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten, um sicher zu gehen, dass die vorsteuerabzugsvermittelnde Rechnung keine formellen Mängel aufweise, somit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes alles aus seiner Sicht Mögliche unternommen habe, um sich Gewissheit über die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu verschaffen. Es würde andererseits auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, wenn einer UID-Nummer im Binnenmarkt eine bessere Schutzwirkung als auf dem innerstaatlichen Markt zukommen würde. Die bislang in der Verwaltungsgerichtshof-Judikatur vertretene Auffassung, dass ein Gutglaubensschutz im Umsatzsteuerrecht nicht bestehe, könne nicht weiter aufrechterhalten werden. Nur wenn ein Leistungsempfänger aufgrund objektiver Kriterien von der Unrichtigkeit der Rechnungsangaben wissen hätte müssen, wäre eine Versagung des Vorsteuerabzuges zulässig. Auch Teile der Wissenschaft seien dieser Ansicht.
Die gesamten Begleitumstände der Geschäftsabwicklung hätten keinen Verdacht erregen müssen. Die Art der Geschäftsanbahnung, die Zahlungs- und Lieferbedingungen, die Zahlungsabwicklung usw. hätten keine Unterschiede zu branchenüblichen Gewohnheiten aufgezeigt. Es hätte seitens des Finanzamtes nicht aufgezeigt werden können, in wie weit bestimmte Begleitumstände der Geschäftsfälle einen Verdacht beim Leistungsempfänger hätten erregen müssen.
In regelmäßigen Abständen wäre durch die Bw die Gültigkeit der UID-Nummern der Lieferanten im Internet abgefragt worden. Da jeweils ein entsprechendes Beweisexemplar angefertigt worden sei, könne diesen Abfragen auch das jeweilige Datum entnommen werden. Wie der Niederschrift des Finanzamtes vom 14.9.2006 zu entnehmen sei, sei es allerdings auch zu Rechnungslegungen ohne gültige UID-Nummer betreffend der Lieferanten SM, MG und X gekommen.
Zu SM wird dazu ausgeführt, dass dieser der Geschäftsführerin der Bw. bereits aus dem Jahr 2004 bekannt gewesen sei. Damals hätte dieser den Einzelbetrieb GM als Bevollmächtigter der Fa. KS und beginnend ab dem Jahr 2005 auch auf eigene Rechnung beliefert. Trotz dieser lange bestehenden Geschäftsbeziehungen sei die Gültigkeit der UID-Nummer des SM laufend auf deren Gültigkeit abgefragt worden. Da laufend deren Gültigkeit bestätigt worden sei, wäre auch am 22. und 23.3. noch von deren Gültigkeit ausgegangen worden. Da die Ungültigkeitserklärung seitens des Finanzamtes erst am 21.3.2006 erfolgt sei, könne der Bw diesbezüglich kein unkorrektes Verhalten vorgeworfen werden. Überdies habe SM der Bw ca. Ende März 2006 mitgeteilt, dass er seine Unternehmertätigkeit einstellen werde, um wieder nur noch als Vermittler auf Provisionsbasis tätig zu sein. Da die Lieferungen, denen die Fakturierung am 21.3. und am 23.3.2006 zugrunde gelegen seien, noch ordnungsgemäß ausgeführt worden wären, hätte für die Geschäftsführerin der Bw keine Veranlassung bestanden, an der Unternehmereigenschaft des SM zu zweifeln.
Hinsichtlich der MG wurde vorgebracht, dass deren UID-Nummer-Gültigkeit am 24.5.2006, somit kurz vor der ersten Abrechnung mit dieser GmbH am 1.6.2006, geprüft worden sei. In der Folge seien keine weiteren Abfragen mehr durchgeführt worden, da die Lieferungen ordnungsgemäß abgewickelt worden wären und ein auf die MG ausgestellter Gewerbeschein vorgelegen wäre. Überdies sei auch eine Mitteilung des Finanzamtes Wien 2/20 über die Vergabe einer Steuernummer sowie ein entsprechender Firmenbuchauszug vorgelegen. Es hätte somit kein Zweifel an der Unternehmereigenschaft der Gesellschaft bestanden und überdies wären auch eine Vollmachtskopie, eine Reisepasskopie des Bevollmächtigten MD und weitere Unterlagen vorgelegen, welche bereits dem Finanzamt vorgelegt worden seien.
Wie auch bei der MG seien auch bei der X sämtliche Unterlagen betreffend der Unternehmereigenschaft (Firmenbuchauszug, Steuernummer, Vollmachtskopie usw.) vorgelegen. Die Lieferungen seien ab 29.5.2006 bis zum 23.6.2006 erfolgt. Aufgrund einer telefonischen Mitteilung durch das Finanzamt, dass die UID-Nummer der X voraussichtlich gesperrt werden würde sei die Mehrwertsteuer aufgrund der Abrechnung vom 23.6.2006 nicht mehr an die X ausbezahlt worden. Daraus könne ersehen werden, dass sofort reagiert werde, wenn Zweifel an der Unternehmereigenschaft eines Lieferanten aufgetaucht wären. Die sofortige Reaktion seitens der Bw in diesem Fall zeige, dass die Sorgfaltspflicht sehr wohl umgehend und unmittelbar erhöht worden wäre. So sei auch der Geschäftskontakt mit der X nach dem Gespräch mit dem Finanzamt aufgrund der bestehenden unklaren Situation eingestellt worden. Seltsam erscheine, dass der Bw ein nicht ordnungsgemäßes Verhalten bezüglich der Abrechnung am 23.6.2006 mit der X vorgeworfen werde. Dabei wäre am 14.6.2006 laut dem Prüfer des für die B. zuständigen Finanzamtes bereits die Ungültigkeitserklärung ergangen, wogegen nach der telefonischen Auskunft des Wiener Finanzamtes am 23.6. nur von einer voraussichtlich ins Auge gefassten Sperrung gesprochen worden wäre.
Hinsichtlich der Firmenkontakte über die Handlungsbevollmächtigten wird ausgeführt, dass dies aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten (Entgegennahme der Lieferungen von LKW-Fahrern aus Ex-Jugoslawien) zielführend gewesen sei. Außerdem hätte mit einigen Lieferanten (zB mit SM undMB) ein direkter Kontakt mit den Firmeninhabern bestanden. Aber auch bei diesen sei die weitere Geschäftsabwicklung über Bevollmächtigte durchgeführt worden. Da nachweislich echte Vollmachten vorgelegen wären, könne dies nicht als ungewöhnlich angesehen werden, sondern müsse als branchenüblich bezeichnet werden.
Hinsichtlich der Existenz der Firmensitze der Lieferanten wird in der Gegenäußerung ausgeführt, dass Schrottlieferungen "frei Kunde" abgewickelt werden würden. Die Abrechnung wäre vor Ort beim Kunden erfolgt. Wichtig seien in dieser Branche die notwendigen Kontakte zu den Lieferanten und den Kunden. Die Anbote zur Lieferung bzw. Anfragen zur Abnahme seien immer telefonisch erfolgt, die Lieferungen meistens aus Ex-Jugoslawien direkt an die Endabnehmer durchgeführt worden. Es sei daher weder ein Büro noch ein Lagerplatz für die Abwicklung erforderlich gewesen. Da somit alle Vorgänge bis zur Kontrolle der Lieferung beim Kunden erfolgt seien, wäre es nicht erforderlich gewesen, die Büros der Lieferanten aufzusuchen. Ausnahmsweise seien aber aufgrund räumlicher Gegebenheiten seitens der Geschäftsführung der Bw sehr wohl Büroräumlichkeiten einiger Lieferanten aufgesucht worden. Dass diese Büros dann in jenen Zeiträumen, in denen diese Firmen geprüft worden seien, nicht mehr bestanden hätten könne der Bw nicht zum Vorwurf gemacht werden. In diesem Zusammenhang wird in der Gegenäußerung auf die umfangreichen Ausführungen bezüglich Bescheiderteilung in Zusammenhang mit der Zuteilung einer UID-Nummer verwiesen. Von sämtlichen Lieferanten hätte die Bw entsprechende Nachweise über die Existenz ihrer UID-Nummern gehabt.
Zu den ungewöhnlichen Zahlungsmodalitäten führte die Bw aus, dass die Form der Barzahlung im Schrotthandel üblich sei. Auch renommierte Unternehmen in der Schrottbranche würden diese Zahlungsform praktizieren. Zahlungen an ausländische Firmen wären immer nur auf Wunsch der Lieferanten der Bw erfolgt. Teilweise sei dabei als Begründung angeführt worden, dass es sich in diesen Fällen um Vorlieferanten handeln würde. Als Beweis dafür werde ein CMR-Papier vom 16.6.2006 betreffend die Max vorgelegt. Daraus sei die Lieferkette zu ersehen. Eine Zahlung an einen Vorlieferanten stelle keine ungewöhnliche Maßnahme dar. Die Aufforderung des Lieferanten, Teilbeträge an diese Firma zu überweisen, sei daher logisch, nachvollziehbar und in keiner Form gesetzeswidrig.
Hinsichtlich der Einfuhrmodalitäten wird in der Gegenäußerung ausgeführt, dass die Lieferanten die jeweiligen Speditionen beauftragt hätten die zolltechnischen Abwicklungen vorzunehmen. Da die Waren in Österreich zum freien Verkehr abgefertigt worden wären, hätten sich insofern auch keine Verdachtsmomente für die Nichtabfuhr der Mehrwertsteuer durch die Lieferanten ergeben. Die Abfertigung zum freien Verkehr setze voraus, dass die Einfuhrumsatzsteuerbeträge den jeweiligen Verfügungsberechtigten vorgeschrieben werden würden und von diesen auch zu bezahlen seien. In weiterer Folge werde diese bezahlte Einfuhrumsatzsteuer seitens des Finanzamtes nur dann rückvergütet, wenn entsprechende Umsätze gemeldet werden würden. Der Bw sei erst durch eine Information seitens des Finanzamtes bekannt geworden, dass der eigentliche Betrug durch die Reduzierung des Warenwertes bei der Einfuhr nach Österreich stattgefunden hätte. Dies liege jedoch nicht im Einflussbereich der Bw sondern im Kontrollbereich des jeweils zuständigen Zollamtes. Außerdem hätte seitens der Bw keine Kontrollmöglichkeit bestanden, da die Zollämter nicht berechtigt gewesen wären, entsprechende Auskünfte zu erteilen. Die Bw hätte nicht davon ausgehen müssen, dass die Grundlage für die Nichtabfuhr der Mehrwertsteuer bereits bei der Verzollung der Ware in Österreich gelegt worden sei.
Ergänzend zu Max wurde noch vorgebracht, dass an deren Vorlieferanteneigenschaft keine Zweifel bestanden hätten, da diese als solche angeführt worden war und ein österreichisches Bankkonto sowie entsprechende CMR-Papiere vorgelegen wären.
Zu den Aussagen des Bevollmächtigten der X (HS) wird in der Gegenäußerung ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des ersten Zusammentreffens an der angeführten OMV-Tankstelle es noch keine Lieferungen gegeben hätte, und somit von HS allenfalls die Unterschriften der Einverständniserklärung betreffend Abrechnung der Bw mittels Gutschriften erfolgt sein könne. Bei diesem ersten Zusammentreffen seien nur die Rahmenbedingungen einer künftigen Geschäftsabwicklung vereinbart worden. Da auch HS angebe, dass es sich um ein Ersttreffen gehandelt hätte, sei es unwahrscheinlich, dass bereits Zahlungen geleistet worden wären bzw. Gutschriften übergeben worden wären. HS gestehe selbst zu, dass er als Handlungsbevollmächtigter für die X tätig gewesen sei. Aus den Aussagen anderer Zeugen würde sich ergeben, dass beim ersten Treffen in Wien sehr wohl LB anwesend gewesen sei. Dies zeige eindeutig auf, dass HS sich laufend in Widersprüche verstricke, Verwechslungen begehe und insgesamt als nicht glaubwürdig erscheine.
Mehrmals hätte HS auch bestätigt, dass er für die X als Bevollmächtigter tätig gewesen wäre, er für diese Zahlungen bestätigt hätte bzw. auch Auslandsüberweisungsbestätigungen für die Bw unterfertigt hätte.
Es sei äußerst unglaubwürdig, dass Zahlungsbestätigungen ohne tatsächlichen Zahlungsfluss erteilt worden wären. Auch andere Firmen würden bestätigen, dass ein Geldfluss an HS tatsächlich stattgefunden hätte. Hierzu werden als Zeugen beantragt: GVo, MO und IM. Beispielhaft wird angeführt, dass eine Zahlungsbestätigung (Kassaquittung), die vom Bevollmächtigten HS über 128.901,60 € unterfertigt wurde, als Beweismittel vorliege. Der Endabnehmer sei in diesem Fall die Fa. VWien gewesen, da die Ware frei Wien geliefert worden wäre, hätte bei der Lieferung der Ware HS anwesend sein müssen. Dies widerspreche eindeutig den Aussagen von HS.
Zu den Zahlungsmodalitäten wurde sodann weiterhin ausgeführt, dass es tatsächlich zu diesen hohen Barauszahlungen gekommen wäre. Dies sei neben den vorliegenden Bestätigungen auch durch die wöchentlich von den Firmenkonten der Bw abgehobenen hohen Bargeldbeträge ersichtlich. Ein Mitarbeiter des Kunden VWien könne bestätigen, dass der Bw ein Büro am Lagerplatz der VWien zur Verfügung gestanden wäre. In diesem Büro seien die Abrechnungen an die Lieferanten durchgeführt, die Barbeträge ausgefolgt und Bestätigungen eingeholt worden. Diesem Mitarbeiter sei bekannt, dass die gelieferte Ware sofort und in bar abgerechnet werden müsse. Er könne auch jederzeit als Zeuge namhaft gemacht werden. Im Zuge der eingeforderten Akteneinsicht seitens der Bw sei nunmehr bekannt geworden, dass betreffend der X ein gewisser BO die Fäden im Hintergrund gezogen hätte. Dies sei der Bw zum Zeitpunkt der Lieferungen nicht bekannt gewesen. Wäre dies bekannt gewesen, hätte die Geschäftsführung der Bw die Lieferungen sofort gestoppt, da es sich bei Herrn BO um einen Betrüger handle, der die Fa. GM um einen hohen Betrag betrogen hätte. In der damaligen Funktion als Assistentin der Geschäftsleitung der Fa. GM hätte die Geschäftsführerin der Bw eine Betrugsanzeige gegen BO getätigt. Leider seien alle Fahndungen nach BO erfolglos verblieben, und die Rückzahlung des unterschlagenen Betrages sei ebenfalls nicht getätigt worden. Es sei daher äußerst widersinnig, zu unterstellen, dass die Geschäftsführerin der Bw mit diesem zusammengearbeitet hätte und daher hätte wissen können bzw. müssen, dass die Geschäftspartner der Bw als Missing Trader tätig gewesen wären.
Abschließend sei festzustellen, dass von vernünftig handelnden Geschäftspartnern nicht mehr verlangt werden könne, als seitens der Bw ohnehin gemacht worden sei. Die sogenannten "Missing Trader" hätten jedoch sogar auch an äußerst große und angesehene Schrotthändler ihre Lieferungen getätigt. Daraus müsse ersehen werden, dass auch von diesen Händlern kein Verdacht geschöpft worden sei. Da der Geschäftsführerin der Bw bekannt gewesen wäre, dass seitens ihrer Lieferanten auch Lieferungen an Konkurrenten erfolgt seien, hätte sie insofern auch keinen Verdacht geschöpft.
Als Beilage zur Gegenäußerung findet sich zunächst ein Beleg vom 31.5.2006, in dem offensichtlich HS für die X den Erhalt von 128.901,60 € bestätigt sowie der oben angeführte CMR-Frachtbrief.
Mit Bescheid vom 22.11.2007 erfolgte die Umsatzsteuerjahresveranlagung 2006, mit der die Umsatzsteuer in Höhe von 2.624.095,21 € festgesetzt wurde. Dabei kam es insgesamt zu einer Vorsteuerkürzung in Höhe von 2.620.404,44 € (Änderung 1-6/06: 2.434.881,79, Änderung 7/06: 185.522,65). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Vorsteuerkürzung analog zur Umsatzsteuerprüfung durchgeführt worden sei und es wurde diesbezüglich auf den Bericht vom 19.9.2006 bzw. die Bescheidbegründung vom 9.10.2006 verwiesen.
Mit Vorlagebericht vom 16.4.2007 wurden die Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 1-6/2006 und 7/2006 dem UFS vorgelegt.
Gegen den Jahresbescheid vom 22.11.2007 wurde am 13.12.2007 elektronisch eine Berufung eingebracht. In dieser wurde auf die Begründung der bereits gegen die Vorauszahlungsbescheide ergangenen Berufungen verwiesen.
Am 23.2.2011 erließ der UFS einen Mängelbehebungsbescheid. Den gemäß
§ 274 BAO gegen den Jahresbescheid gerichteten Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide fehle eine Erklärung, welche Änderungen letztlich bei der Jahresveranlagung beantragt werden.
In Beantwortung dieses Auftrages teilte die steuerliche Vertreterin der Bw mit Schreiben vom 17.3.2011 mit, dass im Rahmen der elektronischen Eingabe der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 auch die beantragten Änderungen entsprechend eingetragen worden wären. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass im Zeitraum August bis Dezember 2006 lediglich geringe Umsätze und auch entsprechende Aufwendungen getätigt worden seien, da die Bw aufgrund der vorgenommenen Umsatzsteuerfestsetzungen praktisch nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Diese Umsätze und auch Vorsteuern seien in der Umsatzsteuererklärung 2006 erfasst. Einkäufe bei Lieferanten, deren Unternehmereigenschaft angezweifelt werde, seien nicht mehr getätigt worden. Die gesamten Vorsteuerbeträge 2006 ohne die fraglichen Vorsteuern aus den hier strittigen Altstofflieferungen würden nach Angaben der Bw im genannten Schreiben 128.293,62 € betragen. Weshalb weitere Kürzungen im Steuerbescheid 2006 vorgenommen worden wären, sei nicht erklärbar.
Der Vorsteuerbetrag für das Jahr 2006 ist laut Berufung 2.665.974,64 €. Die Vorsteuer laut Jahresbescheid beträgt 45.570,20 €, sodass sich eine Differenz in Höhe von 2.620.404,44 € ergibt. Dieser Betrag wäre nach Ansicht des Finanzamtes der in diesem Verfahren strittige Betrag. Aus den Angaben der steuerlichen Vertreterin der Bw ergibt sich, dass ihrer Ansicht nach ein Betrag von 2.537.681,02 € strittig wäre (die erklärten 2.665.974,64 € weniger die nach Ansicht der Bw jedenfalls zustehenden Vorsteuern in Höhe von 128.293,62 €).
Seitens des UFS-Referenten wurde versucht in Erfahrung zu bringen, ab wann in der Branche in etwa bekannt gewesen sein muss, dass im Zusammenhang mit Schrottlieferungen große Umsatzsteuerbetrügereien einhergingen. Dabei kam der Referent zu diesem Zeitpunkt zur Überzeugung, dass spätestens im zweiten Halbjahr 2005 bzw. mit Beginn 2006 dieser Umstand in der Branche bekannt gewesen sein muss. Zum einen war bereits in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG) im Artikel 199 den Mitgliedstaaten gestattet worden, für Schrottlieferungen aufgrund deren großer Betrugsanfälligkeit das so genannte RCS-System einzuführen. Aus weiteren Unterlagen und Telefonaten mit informierten Personen aus dem Bundesministerium für Finanzen ergab sich, dass Anfang 2006 bereits die ersten Besprechungen und Aussendungen betreffend Betrug in Zusammenhang mit dem Handel mit Schrott stattgefunden haben.
In weiterer Folge teilte der ursprüngliche rechtliche Vertreter der Bw (Rechtsanwalt) telefonisch mit, dass seine Vollmacht weiterhin aufrecht sei und er nun wieder die steuerliche Vertretung der Bw übernehme. Bei diesen Gesprächen wurde dem rechtlichen Vertreter der Bw auch bereits mitgeteilt, dass nach derzeitiger Aktenlage vieles dafür spreche, dass der Bw der Vorwurf gemacht werden müsse, dass sie erkennen hätten können, dass sie mit ihren Einkäufen in einen Umsatzsteuerbetrug verwickelt wäre. Ferner wurde dem rechtlichen Vertreter mitgeteilt, dass gemäß
§ 11 Abs. 8 Z 4 UStG 1994 die nachweisliche Zuleitung einer Gutschrift an den leistenden Unternehmer gefordert werde. Bei einer Rechnung gelte sozusagen die Vermutung, dass sie zugegangen sei bzw., dass der Aussteller ebenfalls über ein Formular dieser Rechnung verfügt. Bei der Gutschrift verlangt das Gesetz aber ausdrücklich den Nachweis des Zugangs der Gutschrift an den leistenden Unternehmer. Solange dies nicht nachgewiesen wäre, liege keine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 vor und ein Vorsteuerabzug nach § 12 UStG 1994 wäre nicht möglich. "Zugeleitet" bedeute nach Ansicht des Referenten, dass die Rechnung in körperlicher Form zugegangen sei und nicht nur bekannt gegeben worden wäre. Auch Ruppe führt in seinem Umsatzsteuerkommentar in der Textziffer 105 zu § 11 UStG 1994 aus, dass die Urkunde dem Leistenden übermittelt worden sein muss. Auf den Einkaufsgutschriften werde aber durch die Unterschrift des Lieferanten lediglich bestätigt dass der Unterfertigende der rechtliche Besitzer der Ware sei und er als Unternehmer Umsatzsteuer abführe und er den Rechnungsbetrag erhalten habe. Hätte er auch eine Rechnung bzw. Gutschrift erhalten, wäre auch das dort angeführt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass den Lieferanten keine Gutschrift übermittelt worden sei, weshalb die Einkaufsgutschriften nicht zu Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 geworden wären und somit aus diesen kein Vorsteuerabzug zustehe.
Am 24. 5. 2011 ergingen an die Parteien Ladungen für einen Erörterungstermin am 4. 7. 2011. In diesen Ladungen wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Erörterungstermin der Klärung folgender Fragen dienen solle: Liegen zum Vorsteuerabzug berechtigende Gutschriften im Sinne des UStG vor bzw. hat eine körperliche Zuleitung der Gutschriften an die Lieferanten stattgefunden? Haben an den in den Gutschriften angeführten Anschriften der Lieferanten unternehmerische Handlungen stattgefunden? In welcher Form war die Bw in die Umsatzsteuerhinterziehungen involviert bzw. welchen Grad der Kenntnis erreichte die Bw von diesen Hinterziehungen? Ist es überhaupt bei gegebener Beweislage sinnvoll, weitere zeit- und kostenintensive Verfahrensschritte zu setzen?
Für den Fall einer erforderlichen Fortsetzung des Verfahrens wurden die Parteien eingeladen Antworten zu folgenden Fragen bzw. die im Folgenden angeführten Unterlagen vorzubereiten: Unterlagen zur Abklärung des strittigen Vorsteuerbetrages 2006. Aufgrund der vielen und in verschiedenen Verfahrensabschnitten gestellten Beweisanträge möge eine Zusammenstellung der noch aktuellen Beweisanträge mit Angabe der Art des Beweises, Name und Anschrift des Zeugen sowie des Beweisthemas vorbereitet werden. Da nach derzeitiger Aktenlage an keinem der angeführten Standorte auch nur die geringste tatsächliche Geschäftstätigkeit stattgefunden hätte, mögen Nachweise betreffend der tatsächlichen Geschäftstätigkeiten der Lieferanten an deren angeführter Anschrift vorgelegt werden. Hinsichtlich konkret durchgeführter Überprüfungsmaßnahmen an den angeblichen Standorten der Lieferanten mögen Nachweise vorgelegt werden.
Der Bw wurde weiters vorgehalten, dass nach derzeitiger Aktenlage auch die offensichtlich irrtümlich gewährten Vorsteuern aus den Gutschriften an AA im Juni 2006 gekürzt werden müssten.
Weiters wurde die Bw eingeladen, die Sinnhaftigkeit der Berufungen gegen die Abweisung der Aussetzung der Einhebung sowie gegen den Bescheid betreffend Säumniszuschlag zu überdenken.
Am 29. 6. 2011 fand eine Besprechung des Referenten mit Vertretern der Großbetriebsprüfung, welche umfangreiche Erfahrungen in Zusammenhang mit dem Schrotthandel haben, statt. Nach informativen Darstellungen der üblichen Abläufe in der Schrottbranche und Erläuterungen zu den Personen, welche in dieser Branche maßgeblich sind bzw. die immer wieder in Zusammenhang mit Umsatzsteuerbetrug (im Schrotthandel) genannt werden, gingen die Prüfer auch näher auf einen angeblichen Lieferanten, der auch in diesem Verfahren vorkommt, ein (KS ). Dieser sei bereits im Jahr 2004 einem Schrotthändler X als nicht zuverlässig aufgefallen. Bereits mit Schreiben vom 20. 1. 2005 hat der Betriebsprüfer den maßgeblichen Betrugsbekämpfungskoordinatoren mitgeteilt, dass dieser Lieferungen an den Schrotthändler X fakturiert und die diesbezügliche Umsatzsteuer nicht abgeführt hätte. Hingewiesen wurde in diesem Schreiben auch, dass in dem Fall, dass die Altmetalle tatsächlich aus Ex-Jugoslawien eingeführt worden wären, auch der Zoll wertvolle Informationen über die Einfuhren vorliegen haben müsste. Insgesamt hätten nach Auskunft der Betriebsprüfer die Lieferungen von Schrott durch kroatische Lieferanten zumindest im September 2004 begonnen. Dem genannten Schrotthändler X sei offensichtlich von Anfang an bewusst gewesen, dass mit den Lieferungen der Kroaten etwas nicht stimmen könne bzw. dass diese die damit zusammenhängende Umsatzsteuer nicht abführen würden. Mehrfach hätte dieser mit der Finanz telefonisch Kontakt aufgenommen und sich erkundigt, ob er das Entgelt inkl. Umsatzsteuer auszahlen könne. Letztlich sei es dann aber auch bei diesem Schrotthändler zu Vorsteuerkürzungen gekommen, da auch dieser Gutschriften an sogenannte Missing Trader ausgestellt hätte. Auffallend ist dabei, dass bei der Aufstellung der gekürzten Vorsteuerbeträge hinsichtlich der bevollmächtigten Missing Trader und der Vollmachtgeber auch Namen vorkommen, die auch im gegenständlichen Fall genannt werden. Die Vorsteuerkürzungen betrafen den Zeitraum 2004 bis 2006.
Während der genannten Besprechung mit den Betriebsprüfern gab der Schrotthändler X bei einer telefonischen Befragung durch den Betriebsprüfer an, dass er als einer der letzten im Jahr 2004 mit dem Handel mit den Kroaten begonnen hätte. Er hätte sich immer Zollpapiere vorlegen lassen und die Gültigkeit der UID-Nummer geprüft, um sicherzugehen, dass alles in Ordnung sei. Verdächtig seien ihm aber die Lieferungen dennoch vorgekommen, da alle immer mit Vollmacht aufgetreten seien. Es sei ihm allerdings damals nicht bewusst gewesen, dass diese Lieferanten die Umsatzsteuer nicht abführen würden. Die Marge hätte ungefähr zwischen 5 bis 7 % betragen. Er glaube nicht, dass GVo hinter diesen Malversationen stehe, vielmehr sei auch dieser im größeren Rahmen von den Kroaten beliefert worden.
Die Betriebsprüfer schilderten dann auch mehrere Situationen, in denen der genannte Schrotthändler X mit der Finanzverwaltung zusammenarbeitete.
In einem Aktenvermerk vom 4. 7. 2011 hält der Referent dazu fest, dass es nicht glaubhaft erscheine, dass der Händler nicht gewusst bzw. geahnt hätte, dass diese kroatischen Lieferanten die Umsatzsteuer nicht abführen würden. Bereits bei der ersten Lieferung durch KS im Jahr 2004 hat dieser die Finanzverwaltung verständigt, dass mit dieser Lieferung etwas nicht stimmen könne. Diesem Anruf sind zahlreiche Kontakte mit der Finanzverwaltung gefolgt. Dem Händler waren somit diese Lieferungen immer wieder verdächtig erschienen und er hat immer wieder die Finanz von diesen Lieferungen informiert. Wären dem Händler die Qualität der gelieferten Waren oder gewerberechtliche Aspekte verdächtig erschienen, hätte sich dieser nicht an die Finanzbehörden gewandt. Sein Verdacht muss sich sehr wohl konkret auf Abgaben und hier wohl insbesondere auf die Umsatzsteuer bezogen haben. Die Aussage des Händlers, er hätte nicht gewusst, dass diese Lieferanten die Umsatzsteuer nicht abführen würden, sei daher nach Ansicht des Referenten zu relativieren und auch insofern zu verstehen, als sich der mit der Finanzverwaltung kooperierende Händler auch nicht selbst belasten wollte.
Mit Schreiben vom 27. 6. 2011 teilte der steuerliche Vertreter der Bw zur Vorbereitung des Erörterungstermines mit, dass nochmals festgehalten werde, dass die Bw in keiner Weise in die stattgefundene Umsatzsteuerhinterziehung involviert gewesen sei. Die Bw hätte keine Ahnung vom Betrug gehabt, sondern wäre vielmehr ein sorgfältiges Betrugsopfer ohne Kenntnis vom Betrug gewesen. Hinsichtlich der betraglichen Situation im Jahr 2006 werde eine Aufstellung der Steuerberaterin vorgelegt. Bezüglich der Zuleitung der Gutschriften werde hinsichtlich jedes Lieferanten ein von diesem unterfertigtes Schriftstück, nämlich eine Gutschrift samt Übernahmestempel vorgelegt. Weiters würden CMR-Papiere betreffend der Verzollung von Lieferungen hinsichtlich jedes einzelnen Lieferanten vorgelegt. Die Existenz dieser Papiere beweise, dass die Zollbehörde von einer Geschäftstätigkeit der Lieferanten der Bw ausgegangen sei, dass die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt und die Verzollung durchgeführt worden sei, was bei reinen Scheinfirmen nicht der Fall gewesen wäre. Diese Unterlagen seien eindeutige Belege für die Geschäftstätigkeit der Lieferanten der Bw. Diese seien auch immer bei der Übergabe von der Geschäftsführerin der Bw kontrolliert und bei Empfang der Lieferung durchgesehen worden, sodass jegliche Sorgfalt angewandt worden sei.
Beim Erörterungstermin am 4. 7. 2011 trug der Referent zunächst die Ziele für diesen Erörterungstermin vor, wie sie auch bereits in der Ladung angeführt worden sind. Besonders wurde seitens des Referenten darauf hingewiesen, dass letztlich die entscheidende Frage sei, ob die Bw bzw. deren Vertreter wussten oder aufgrund der Begleitumstände bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennen hätten können, dass sie mit ihren Geschäften in einen Umsatzsteuerbetrug involviert seien. Maßgeblich für das Funktionieren des Umsatzsteuerbetruges sei gewesen, dass es den Missing Tradern gelingen musste, über "normale" Unternehmer dem System immer wieder 20 % Umsatzsteuer zuzuschießen.
Hingewiesen wurde auch auf eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 1. 12. 2010, RV/1633-W/10, nach der für Jedermann und erst recht für Branchenkenner Scheinfirmen am Bau an ihren typischen Merkmalen eindeutig zu erkennen seien. Wer mit einer derartigen typischen "Briefkasten-GmbH" in einen Leistungsaustausch tritt, hätte nach dieser Entscheidung wissen müssen, dass die von diesem Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer plangemäß nicht abgeführt werden soll.
Dazu gab der steuerliche Vertreter der Bw an, dass er auch für die Schrottbranche im jetzigen Zeitpunkt dieser Sichtweise zustimmen könne. Für das Jahr 2006 hätte sich die Situation allerdings anders dargestellt.
Nach Darstellung der betraglichen Differenzen hinsichtlich des strittigen Vorsteuerbetrages 2006 einigten sich die Parteien darauf, dass die Abklärung der Höhe des strittigen Vorsteuerbetrages zwischen dem Finanzamt und der Steuerberaterin erfolgen wird.
Hinsichtlich der Frage, welche Beweisanträge offen sind bzw. zurückgezogen werden, gab die Bw an, dass soweit Beweisanträge bei diesem Erörterungstermin nicht wiederholt werden würden, diese grundsätzlich als zurückgenommen gelten sollten. Allerdings könnten innerhalb der folgenden zwei Wochen noch ergänzende Beweisanträge mit Angabe des Beweisthemas und der eventuellen Erreichbarkeit eines Zeugen eingebracht werden. Der Referent wies darauf hin, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht greifbare Zeugen von den Parteien stellig zu machen seien.
Auf die Frage des Referenten, welche Personen grundsätzlich Auskünfte über branchenübliche Gepflogenheiten im Schrotthandel geben könnten, wurden mehrere derartige Personen bekannt gegeben.
Befragt, ob Unternehmen im Schrottgewerbe bekannt seien, die nicht in irgendeiner Form in den Umsatzsteuerbetrug involviert gewesen wären, gab die Bw an, dass diesbezüglich nichts bekannt sei.
Auf Vorhalt des Referenten, dass sich auf den Belegen sehr viele unterschiedliche Unterschriften befinden würden, gibt die Geschäftsführerin der Bw an, dass dies nicht richtig sei. Im Übrigen wären ihr im Zeitpunkt der Durchführung der Lieferungen die anwesenden Personen bekannt gewesen, weshalb sie keine Identitäten mehr überprüft habe. Diese seien beim Erstkontakt bereits überprüft worden.
Hinsichtlich der konkret durchgeführten Überprüfungsmaßnahmen an den angeblichen Standorten der Lieferanten und der dort tatsächlich stattgefundenen Geschäftstätigkeit gab die Geschäftsführerin der Bw an, dass sie in den Büros von BC, SM und Mj gewesen sei. Auf Nachfrage des Referenten, an welchen Anschriften diese Büros gewesen seien, gab die Geschäftsführerin an, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, diese aber in Wien gewesen wären. Ob sie auch noch in weiteren Büros gewesen wäre, könne sie nicht mehr genau angeben. Nach Ansicht des Amtsvertreters sei festzuhalten, dass seitens der Geschäftsführerin keine einzige Anschrift angegeben werden könne. Der steuerliche Vertreter gab dazu an, dass es sich um die Adressen laut Firmenunterlagen handeln müsse und die Beweislast hinsichtlich deren Nichtexistenz bei der Behörde liege. Dabei sei auch zu beachten, dass der Zeitraum der Geschäftstätigkeit und der Zeitpunkt der Überprüfung unterschiedlich weit auseinander liegen und sich die Verhältnisse geändert haben könnten.
Auf Anfrage des Vertreters, ob nicht auch die Frachtbriefe und die Eingangsabgabenpapiere, in denen die Geschäftsanschriften der Lieferanten angeführt seien, ein Indiz für deren Existenz seien, gibt der Referent an, dass auf derartigen Papieren immer jene Daten angegeben werden würden, die der Spediteur bei der Anmeldung bekannt gebe. Ergänzend gab der steuerliche Vertreter an, dass aufgrund der Stellung der Ware bei der Einfuhr und der stattgefundenen Einfuhrversteuerung der Schluss zulässig gewesen wäre, dass die gegenständlichen Waren sich im legalen inländischen Verkehr befinden würden. Überdies sei angenommen worden, dass die Waren mit ihrem tatsächlichen Wert bei der Einfuhr deklariert worden wären. Man sei eben davon ausgegangen, dass der Zoll ausreichend Prüfungen vorgenommen hätte. Nach den Angaben der Geschäftsführerin der Bw wären bei jeder Lieferung die CMR überprüft worden und auf diesen hätten sich auch immer Hinweise auf die durchgeführte Verzollung gefunden.
Hinsichtlich des Vorwurfes seitens der Amtspartei, dass die Bw nahezu ausschließlich Waren von Missing Tradern bezogen hätte, wurde seitens der Bw ausgeführt, dass es zusätzlich zu den Lieferungen durch die Missing Trader auch innergemeinschaftliche Erwerbe gebe. Gewichtsmäßig sei ungefähr ein Drittel durch "reelle" Unternehmer angeliefert worden. Der betragliche Unterschied ergebe sich aus den extrem unterschiedlichen Preisen für Buntmetalle und Schrott. So hätte eine Tonne Kupfer ungefähr 5.000,00 € und eine Tonne Schrott ca. 180,00 € gekostet. Bei den Erwerben handle es sich um Schrott und deshalb doch auch um eine beachtliche Menge.
Auf die Frage, warum die Bw gegründet worden sei, gab IM an, dass das Einzelunternehmen krankheitsbedingt im Jahr 2007 eingestellt worden sei und die gesamte Geschäftstätigkeit in weiterer Folge durch die GesmbH geführt worden sei.
Hinsichtlich der erzielbaren Marge, führte IM aus, dass diese im Durchschnitt bei 5 % gelegen wäre. Es sei natürlich extrem riskant gewesen, bei einer Marge von 5 % den Verlust von 20 % Vorsteuer zu riskieren. Dementsprechend vorsichtig wäre vorgegangen worden. Der Referent bestätigte, dass nach den Ergebnissen der gepflogenen Recherchen die Marge tatsächlich ca. 5 % betragen hätte.
Der Bw wurde in weiterer Folge vorgehalten, dass nach Ansicht des Referenten nahezu immer so vorgegangen worden wäre, dass die tatsächlichen und immer wieder auftauchenden "Drahtzieher" sich von meist völlig ahnungslosen Arbeits- bzw. Obdachlosen, die zuvor unter der Anleitung der "Drahtzieher" formal "Unternehmen" gegründet hätten, bevollmächtigen ließen und dann in deren Namen zu- und verkauft hätten. Bei den Vollmachtgebern handle es sich um Personen, denen es aufgrund ihrer persönlichen Situation gleichgültig gewesen wäre, was mit ihren Unterschriften bzw. in ihrem Namen gemacht wurde, wenn sie nur ein paar 100,00 € dafür bekommen würden. Teilweise hätten die CMR-Abfragen auch in manchen Fällen Aufenthalte in Justizanstalten bzw. Zeiten ohne Meldung eines Wohnsitzes ergeben. Die Umsatzsteuer aus diesen Verkäufen sei von sogenannten "Buffer-Unternehmern" bezahlt worden. Diese Umsatzsteuer sei weder von den "Drahtziehern" bzw. den Vollmachtgebern noch von den Vollmachtnehmern abgeführt worden. Den "Buffer-Unternehmern" sei für ihr wissentliches oder unwissentliches Mitwirken eine Marge eingeräumt worden. Ohne diese Mitwirkung der "USt-Einspeiser" hätte das System nicht funktioniert.
Die Geschäftsführerin der Bw gab dazu an, dass die im BP-Bericht angeführten Personen (Missing Trader) die tatsächlichen Schrotthändler seien. Zusätzlich hätte es Bevollmächtigte dieser Unternehmer gegeben. Diese Bevollmächtigten wären bei den Lieferungen immer anwesend gewesen und seien die Verhandlungspartner gewesen. Zusätzlich seien auch die Unternehmer selbst anwesend gewesen. Die Lieferanten hätten folgende Personen bevollmächtigt: KS: SM; MB: sei immer selbst aufgetreten; HK: FS und SM; BM: BC; SM: sei immer selbst aufgetreten und hätte überdies MO bevollmächtigt; SH: Rn und HR, SS: Mj; VV: SM und sie wäre auch selbst aufgetreten; MG: MD , X: HS.
Der Referent teilte mit, dass nach seiner Ansicht auch die offensichtlich irrtümlich gewährten Vorsteuern aus den Gutschriften an AA im Juni 2006 gekürzt werden müssten. Die Parteien vereinbarten, dass auch hinsichtlich der hier maßgeblichen Beträge zwischen der Steuerberaterin und dem Finanzamt das Einvernehmen hergestellt werden solle. Einvernehmen herrschte auch darüber, dass hinsichtlich des Sachverhaltes bei AA keine wesentlichen Unterschiede zu den anderen Lieferanten bestehen würden.
Auf die Frage, seit wann IM in der Schrottbranche tätig sei, gab diese an, dass sie seit März 2003 im Schrotthandel ihres Vaters tätig gewesen sei. Zu Beginn sei sie für Sekretariatsarbeiten zuständig gewesen und ab ca. Mitte 2004 hätte sie mehr oder weniger die Geschäfte geleitet. In den Jahren 2003 bis 2005 wären lediglich Geschäftskontakte zu KS und SM bestanden. Dass es im Zusammenhang mit dem Schrotthandel zu Umsatzsteuerbetrug gekommen sei, hätte sie erst anlässlich eines Finanzamtsbesuches am 4. 7. 2006 erfahren.
Auf Frage des Referenten, worauf sie den starken Umsatzanstieg im März 2006 zurückführe, gab sie an, dass dies an den steigenden Börsenpreisen für Altmetalle gelegen wäre.
Der Amtsvertreter führte in der Folge aus, dass es Anfang des Jahres 2006 eine Vereinbarung zwischen der OE und der Finanzverwaltung gegeben hätte, in der sich die OE verpflichtet hätte, hohe Wachsamkeit an den Tag zu legen und insbesondere keine verdächtigen Lieferungen aus Ex-Jugoslawien entgegenzunehmen. Der Amtsvertreter befragte in diesem Zusammenhang die Geschäftsführerin, ob es ihr nicht verdächtig vorgekommen wäre, dass plötzlich ehemalige Lieferanten der OE nun unter Verzicht auf Gewinnmöglichkeiten an sie geliefert hätten. Die Geschäftsführerin gab dazu an, dass sie nicht über diese Vereinbarung informiert worden wäre und ihr diese auch nicht bekannt gewesen wäre. Der Umsatzanstieg sei allein auf die Betriebseröffnung und die stark steigenden Preise und die damit verbundenen gewachsenen Importe zurückzuführen.
Der Referent hielt der Geschäftsführerin sodann vor, dass die Lieferanten doch auch selbst an die Abnehmer der Bw liefern hätten können. Aus der Aktenlage gehe nämlich hervor, dass die meisten oder sehr viele Lieferungen frei Abnehmer (also ohnehin zu den Abnehmern der Bw) geliefert worden wären. Die Geschäftsführerin gab dazu an, dass es unterschiedliche Preise für A-Lieferanten (besondere Verlässlichkeit hinsichtlich Qualität, Menge und Lieferung) und C- oder B-Lieferanten gegeben hätte. Die kroatischen Lieferanten hätten so bei den Abnehmern nie den Preis bekommen, den die Bw bekommen hätte.
Der Amtsvertreter führte dann aus, dass auffallend sei, dass die Lieferanten, die ab März 2006 massiv ansteigend die Bw beliefert hätten, zuvor die OE selbst beliefert hätten. Zuerst hätte zB SM die OE beliefert, in weiterer Folge hätte er sich zB von HK, KS und von VV bevollmächtigen lassen und so im Namen dieser Personen die Bw beliefert und nur mehr Provision bezogen. Die seitens des SM vorgeschobenen Personen hätten dann die Umsatzsteuer abzuführen gehabt. Die Geschäftsführerin gab dazu an, dass SM ihr gegenüber angegeben hätte, dass er nur mehr auf Provisionsbasis arbeite, weil ihm die Tätigkeit als Unternehmer zu aufwändig sei. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass die bevollmächtigenden Personen reine Missing Trader gewesen wären und SM diese für seine Tätigkeit nur vorgeschoben hätte.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
AltmetallSchrottBetrugKenntnisVertrauensschutzRechnungsmerkmaleRechnungsangabenZurechnungVerdachtsmomenteSorgfaltMissbrauchsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0456-L/07
- Stammnummer
- 56349
- Gültig
- 17.11.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF