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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0456-L/07

Kein Vertrauensschutz bei vorwerfbarer Unkenntnis vom Umsatzsteuer-Betrug

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0456-L/07vom 17.11.2011Teil 3 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In weiterer Folge befragte der Referent die Geschäftsführerin der Bw, warum sie bei gegebener Verdachtslage der Meinung gewesen sei, dass gerade sie bzw. die Bw nicht in einen USt-Betrug involviert sein könne. Hinsichtlich der Verdachtslage wurde insbesondere auf das Auftreten vieler Personen aus dem früheren Jugoslawien, das Auftreten offensichtlich vermögensloser Personen ohne jede unternehmerische Ausstattung, das Auftreten relativ kurze Zeit existierender Unternehmer, die unzähligen Bevollmächtigungen, wobei es teilweise sowohl zu Bevollmächtigungen für den Verkäufer als auch für den Einkäufer gekommen wäre, die eindeutig auffallenden unterschiedlichen Unterschriften, die häufige Zahlung lediglich des USt-Betrages, das Nichtzustandekommen eines unmittelbaren Kontaktes mit den Machtgebern, das Nichtvorliegen tatsächlicher Firmensitze mit ausgeübter Geschäftstätigkeit sowie Überweisungen an sogenannte "Postkasten" hingewiesen. IM gab dazu an, dass das Auftreten der Personen aus dem früheren Jugoslawien sprachliche Gründe gehabt hätte und überdies diese beim Einkauf in den Ursprungsländern einen Preisvorteil gehabt hätten. Die Kontaktpersonen hätten sehr wohl über eine unternehmerische Ausstattung nämlich über Autos, Büros, Handys und zum Teil auch einen Lagerplatz verfügt. Hinsichtlich der erst seit kurzer Zeit existierenden Unternehmer gab die Geschäftsführerin an, dass bei steigenden Preisen alle Geld verdienen wollten und ins Geschäft eingestiegen wären. Die vielen Bevollmächtigungen seien branchenüblich und unverdächtig gewesen. Auch die Bw selbst hätte den Vater der Geschäftsführerin oder GVo bevollmächtigt. Unterschiedliche Unterschriften der handelnden Personen bzw. Zahlungen lediglich des Umsatzsteuerbetrages gebe es nicht. Mit den Lieferanten hätte es sehr wohl unmittelbaren Kontakt gegeben. Lediglich mit KS, HK und der MG hätte es keinen unmittelbaren Kontakt gegeben. Die Bevollmächtigten seien immer ihre Ansprechpartner gewesen und hätten auch den Geschäftskontakt hergestellt. Hinsichtlich des nicht vorhandenen tatsächlichen Firmensitzes mit einer ausgeübten Geschäftstätigkeit verwies die Geschäftsführerin auf ihre oben getätigten Ausführungen. Zu den Überweisungen an Unternehmen, welche von der Finanzverwaltung als "Postkasten" bezeichnet werden, gab IM an, dass aufgrund des Aufscheinens des Firmennamens auf den Frachtbriefen bekannt gewesen wäre, dass die Unternehmen Vorlieferanten gewesen seien und es sei ihr somit nicht verdächtig vorgekommen, dass diese fallweise im Auftrag der Lieferanten bezahlt worden wären. Hinsichtlich fehlender Vollmachten gab IM an, dass diese alle noch grundsätzlich aufliegen würden. Auf Vorhalt, dass es völlig unglaubwürdig sei, dass ein seit den 70er-Jahren mit allen Usancen des Schrotthandels, Vertrauter (GVo) nicht gewusst haben soll, dass es im Zusammenhang mit dem Schrotthandel zu USt-Betrug gekommen wäre, gab die Geschäftsführerin an, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass GVo von diesen Betrügereien gewusst hätte. Ebenso wäre unvorstellbar, dass sie diesbezüglich unrichtig informiert worden wäre. Der Amtsvertreter beantragte die Vernehmung des GVo als Zeugen zum Thema Umsatzsteuerbetrug im Zusammenhang mit Schrotthandel und dem Kenntnisstand dazu. Der steuerliche Vertreter der Bw beantragt ebenfalls dessen Vernehmung als Zeugen, insbesondere zu dem Thema der Zuleitung der Gutschriften. Zu den Aufgaben von GVo befragt, gab IM an, dass er in erster Linie für die Qualitätsprüfung, Kontaktherstellung und Kundenbetreuung zuständig gewesen wäre. Vorgehalten wurde ihr in der Folge auch die Aussage des HS. Nach dieser hätte sich IM gemeinsam mit GVo auf einer OMV-Tankstelle und in L im Haus des MO und in weiterer Folge mehrmals in Kaffeehäusern mit ihm getroffen und er hätte jeweils vorbereitete Belege abstempeln und unterschreiben müssen. Das Finanzamt lege diesen Aussagen aufgrund der Übereinstimmung mit weiteren Aussagen zur Vorgangsweise und den übrigen Begleitumständen eine hohe Beweiskraft zu und schließe daraus, dass die Bw nicht nur vom Betrug wissen hätte müssen, sondern daran aktiv beteiligt gewesen wäre. Die Geschäftsführerin bestätigte daraufhin grundsätzlich die Aussage des HS. Allerdings könne nicht von einem "Unterschreiben-müssen" die Rede sein. Vielmehr sei es ein normaler Vorgang, dass diese Einkaufsgutschriften bei Übergabe unterschrieben und bestätigt werden. HS sei der Bevollmächtigte der X gewesen. Der Referent gab daraufhin zu bedenken, dass HS auch zu Protokoll gegeben habe, er hätte von diesbezüglichen Schrottlieferungen keinerlei Ahnung gehabt. Dazu führte die Geschäftsführerin aus, dass es sich um eine Schutzbehauptung handle. Die Belege seien immer im Zusammenhang mit stattgefundenen Lieferungen erstellt worden. Überdies stelle die Aussage des HS einen Beweis dafür dar, dass die Gutschriften übergeben worden wären. In weiterer Folge sollten die Vorgänge zu den einzelnen Lieferanten näher erörtert werden. Aus Zeitmangel wurde die Erörterung allerdings sodann abgebrochen und deren Fortsetzung bei einem weiteren Termin vereinbart. Hinsichtlich der Aussagen zu den einzelnen Lieferanten wird auf die Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Zusammenhang mit den Lieferanten verwiesen. Am 18. 7. 2011 wurde dem Unabhängigen Finanzsenat seitens der steuerlichen Vertretung der Bw ein Bündel von Unterlagen übermittelt. Nach den Ausführungen beim Erörterungstermin vom 15. 9. 2011 soll anhand dieser Belege bewiesen werden, dass die Vorgangsweise im Zusammenhang mit den kroatischen Lieferanten durchaus fremdüblich gewesen sei. (Anmerkung des Referenten: Da die Branchenüblichkeit der Vorgangsweise, insbesondere nach den in weiterer Folge durchgeführten Zeugenvernehmungen, nicht strittig ist, wird auf diese Belege nicht mehr eingegangen). In einem Mail vom 21. 7. 2011 ersuchte der Referent den steuerlichen Vertreter der Bw um eine Terminvereinbarung zur Einsicht in bestimmte Originalunterlagen bei der Bw. Weiters wurde daran erinnert, dass zwischen den Parteien der strittige Vorsteuerbetrag 2006 und der auf AA fallende Vorsteuerbetrag geklärt werden solle. Festgehalten wurde auch, dass die bis zum 21. 7. 2011 gestellten Beweisanträge als zurückgenommen anzusehen seien, da innerhalb der vereinbarten zwei Wochen keine Beweisanträge wiederholt worden wären. Natürlich könne im weiteren Verfahren eine abermalige Antragstellung erfolgen. Es gehe vorerst lediglich um die Bereinigung der verwirrenden Antragssituation. Am 22. 7. 2011 teilte der steuerliche Vertreter der Bw mit, dass die Bw damit einverstanden sei, dass bei der Bw vor Ort Einsicht in bestimmte Unterlagen genommen werden könne. Seitens des Referenten wurde im Internet die Kursentwicklung der Buntmetalle im Zeitraum 2002 bis 2011 recherchiert. Dabei zeigte sich, dass es im Zeitraum 2005 bis 2006 tatsächlich zu großen Preissteigerungen gekommen war. So stieg etwa im ersten Halbjahr 2006 der Preis für Kupfer von ca. 3.800,00 € auf ca. 6.300,00 € je Tonne. Ähnliche prozentuelle Preissteigerungen gab es zB auch bei Aluminium und den anderen Buntmetallen. Weitere Recherchen im Zusammenhang mit den möglichen Margen im Zusammenhang mit dem Schrotthandel ergaben, dass diese tatsächlich zwischen 5 bis 7 % liegen würden. Im Schreiben vom 28. 7. 2011 bestätigte der steuerliche Vertreter der Bw, dass die bisher gestellten Beweisanträge, außer den beim Erörterungsgespräch vereinbarten, tatsächlich als zurückgenommen anzusehen seien. Am 28. 7. 2011 wurde AP1, Prokurist eines Schrotthändlers zur Abklärung der Abläufe im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuerbetrug in der Schrottbranche befragt. Nachdem der Auskunftsperson mitgeteilt worden war, dass es sich bei gegenständlicher Befragung weder um eine Abgabenangelegenheit seiner Person noch seines Arbeitgebers handle, gab dieser auf Befragung im Wesentlichen an, dass sich durch das Auftreten der Lieferanten aus Ex-Jugoslawien in der Geschäftsabwicklung im Wesentlichen keine Änderung ergeben hätte. Nach Überprüfung des österreichischen Gewerbescheines sei die Umsatzsteuer ausgezahlt worden. Von diesen Lieferanten sei auch deshalb gekauft worden, weil diese sonst andere Altmetallhändler beliefert hätten. Wenn nicht gekauft worden wäre hätte die Konkurrenz gekauft und das hätte sein Unternehmen geschwächt. Es sei ihnen auch nicht seltsam vorgekommen, da die Lieferanten ebenso wie alle anderen Lieferanten einen Gewerbeschein hatten. Die Gutschriftsabrechnung, Barzahlung, die Bevollmächtigungen und die Nachweise der Unternehmereigenschaft und Erfassung beim Finanzamt waren immer schon nachzuweisen. Wären diese Nachweise nicht vorgelegen, wäre die Umsatzsteuer nicht ausgezahlt worden. Die fakturierte Umsatzsteuer wäre dann deshalb nicht bezahlt worden, weil dieser Lieferant sodann als Nichtunternehmer, der keine Umsatzsteuer ausweisen dürfe, angesehen worden wäre. Dies bedeute nicht, dass die Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlt worden wäre. Jedenfalls mussten auch die österreichischen Lieferanten dieselben Dokumente vorlegen. Direkt bei der Anlieferung seien nur der Ausweis oder der Führerschein kopiert worden. Weitere Kontrollmaßnahmen seien nicht durchgeführt worden, da es nur wichtig gewesen wäre, dass man Material ankaufen könne. Gekommen wäre immer der Lieferant selber oder dessen Bevollmächtigter. Angestellte hätte es nicht gegeben. Nach einer Information durch das Finanzamt im Jahr 2006 hätte man von diesen Lieferanten nichts mehr gekauft. Diese seien dann aber auch nicht mehr gekommen. Vor Auszahlung des Entgeltes sei die Vollmacht kontrolliert und der Ausweis kopiert worden. In der Regel sei der Vorgang derart gewesen, dass die Lieferanten gekommen seien und wenn der Preis gepasst hätte, sei die Qualität geprüft und das Material gewogen worden. Es sei sodann ein Wiegeschein ausgestellt worden. In der Folge wären per EDV die Einkaufsabrechnungen erstellt und der Preis bar ausbezahlt worden. Auf den Einkaufsabrechnungen werde der Empfang des Geldes bestätigt und firmenmäßig gezeichnet. Die meisten hätten unterschrieben, einen Stempel hätten die wenigstens gehabt. Da das Unternehmen der Auskunftsperson ein sogenannter A-Lieferant sei, bekomme er von den Großabnehmern einen besseren Preis. Kleinere Lieferanten könnten an die Großabnehmer nicht liefern. Denen würden auch die Einrichtungen zum Sortieren und Aufbereiten des Materials fehlen. Auf Vorhalt des Referenten, dass bei den Finanzbehörden erstmals in den Jahren 2001 bis 2003 Betrugsfälle im Zusammenhang mit Schrotthandel anhängig waren, in der Mehrwertsteuerrichtlinie der EU bereits im Jahr 2006 die Bestimmung des RCS im Zusammenhang mit dem Handel mit Schrott aufgenommen wurde und somit davon auszugehen sei, dass die Betrugsszenarien im Zusammenhang mit dem Schrotthandel schon Jahre vor dem Jahr 2006 bekannt gewesen sein mussten. Manche Schrotthändler hätten auch in Österreich bereits ab 2004 die Finanzverwaltung informiert, dass etwas im Zusammenhang mit diesen Schrottlieferungen nicht stimme. Auch in Deutschland wären vergleichbare Betrugsszenarien bereits ab 2002 bekannt und hätten bereits in den Jahren 2004 und 2005 zu ersten Verhaftungen geführt. Unter diesen Umständen scheine es dem Referenten äußerst zweifelhaft, dass zwischen Brancheninsidern darüber nicht gesprochen worden sein solle. Überdies müsse es doch seltsam gewesen sein, dass viele der Lieferanten über keinerlei Geschäftseinrichtung verfügt hätten, erst seit relativ kurzer Zeit tätig gewesen seien und teilweise keine Kontaktmöglichkeiten zu den Vollmachtgebern bestanden hätten. Die Auskunftsperson gab dazu an, dass er mit buchhalterischen Angelegenheiten nichts zu tun gehabt hätte. Ob dort darüber gesprochen worden sei, könne er nicht sagen. Für ihn sei klar gewesen, dass alles in Ordnung sein müsse, wenn jemand mit Gewerbeschein auftrete. Es sei ihm nichts bekannt, dass bezüglich gewisser Lieferanten besondere Vorsichtsmaßnahmen ergriffen worden wären. Es seien ihm auch keine Verdachtsmomente bekannt. Auf Vorhalt der im gegenständlichen Berufungsverfahren involvierten Namen gab die Auskunftsperson an, dass ihm diese nicht bekannt seien. Auf die Frage des Referenten, ob es auffallen hätte müssen, wenn auf den Einkaufsabrechnungen immer mit unterschiedlichen Unterschriften der Empfang des Geldes bestätigt worden wäre, gibt die Auskunftsperson an, dass dies sehr wohl aufgefallen wäre, bei ihnen aber nicht der Fall gewesen wäre. Er selbst würde zwar nicht an der Kasse oder in der Buchhaltung sitzen, könne sich aber nicht vorstellen, dass dies nicht aufgefallen wäre. Überdies müsse sich der Geldempfänger immer ausweisen. Die Niederschrift über die Vernehmung der Auskunftsperson wurde den Parteien übermittelt. Ferner wurde am 28. 7. 2011 sowohl dem steuerlichen Vertreter als auch der Geschäftsführerin der Bw per Mail mitgeteilt, welche Unterlagen für den Besuch des Referenten bei der Bw zur Einsicht vorbereitet werden sollten. Abermals wurde daran erinnert, dass der strittige Vorsteuerbetrag 2006 und der auf AA entfallende Vorsteuerbetrag zwischen den Parteien zu klären sei. Als weitere Auskunftsperson wurde am 10. 8. 2011 der Standortleiter des damaligen Hauptabnehmers der Bw (OE) zur Abklärung der Abläufe im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuerbetrug in der Schrottbranche befragt. Dieser gab an, dass die Geschäfte mit den Lieferanten aus Ex-Jugoslawien aufgrund der Preisentwicklung in den Jahren 2006 und 2007 zugenommen hätten. Obwohl bereits zuvor vereinzelt Bevollmächtigte aufgetreten seien, nahm das Auftreten der Bevollmächtigten in den genannten Jahren zu. Für ihn sei das dadurch erklärbar gewesen, dass die ausländischen Lieferanten Deutsch sprechende Bevollmächtigte eingesetzt hätten. Grundsätzlich seien aber auch die Vollmachtgeber bei den Lieferungen anwesend gewesen. Bevor jemand die OE beliefern hätte dürfen, seien umfassende Überprüfungen hinsichtlich der UID-Nummer und dergleichen unternommen worden. Gutschriftsabrechnung, Barzahlung, Auftreten von Bevollmächtigten und die Vorlage von Dokumenten zum Nachweis der Unternehmereigenschaft und der Erfassung beim Finanzamt seien durchaus üblich gewesen. Wie bereits ausgeführt, sei es ab 2006 zum Auftreten der Bevollmächtigten gekommen. Bei ihm seien ein Hc und ein Br als Bevollmächtigte aufgetreten. Mit sogenannten "Glücksrittern" wurden keine Geschäfte gemacht. Darunter seien Personen zu verstehen, die mit den üblichen Papieren erschienen und uns Waren verkaufen wollten, wir aber gemerkt haben, dass diese "Glücksritter" keine Ahnung von der Branche hatten, sodass uns ein Kauf von diesen sowohl hinsichtlich qualitativer Momente als auch aufgrund der steuerlichen Risken zu riskant erschien. Mit der Finanzverwaltung hätte es am 22. 6. 2006 eine Besprechung in Krems gegeben, bei der er anwesend gewesen sei. Er hätte auch von einem "Memorandum" gehört, dass auf höherer Ebene beschlossen worden wäre. Er könne nicht sagen, ab wann es dazu Vorgespräche gegeben hätte. Auch nach dieser Besprechung sei es fallweise dazu gekommen, dass nach Rücksprache mit der Finanzverwaltung die Mehrwertsteuer einbehalten worden sei oder direkt auf das Abgabenkonto des Lieferanten einbezahlt worden wäre. Auf die Frage, ob SM bis Februar direkt an die OE geliefert und fakturiert und danach über einen Herrn oder eine Firma GVo (eventuell Bw) geliefert hätte, gab die Auskunftsperson an, dass soweit er sich erinnern könne, bei ihm immer nur die Geschäftsführerin der Bw aufgetreten sei. Hinsichtlich der Vorgangsweise führte die Auskunftsperson aus, dass nach der Anlieferung mit dem Geld immer auch der Wiegeschein, die Gutschrift und teilweise das Übernahmeprotokoll übergeben worden wären. Mit der Bestätigung des Geldempfanges sei klar gewesen, dass damit auch die Übergabe der Gutschrift bestätigt worden sei. Der Referent hielt der Auskunftsperson dann jene Indizien vor, die nach Ansicht des Referenten ursprünglich dafür gesprochen hätten, dass bei Brancheninsidern wohl bekannt hätte sein müssen, dass es im Zusammenhang mit der Schrottbranche einen Umsatzsteuerbetrug gibt (siehe dazu die Vernehmung des AP1 ). Die Auskunftsperson gab dazu an, dass bis zu dem oben angeführten Gespräch in Krems bei monatlich stattfindenden Betriebsmeetings lediglich darauf hingewiesen worden sei, dass bezüglich gewisser Lieferanten eine Geschäftsbeziehung nur bei Einhaltung gewisser Kriterien eingegangen werden dürften. Diese Kriterien hätten darin bestanden, dass ein Firmenbuchauszug, ein gültiger UID-Bescheid, eine gültige Steuernummer, die Kopie des Ausweises und eine UID-Abfrage angefertigt werden müssten. Diese Kriterien galten allerdings ohnehin für alle Lieferanten. Bezüglich der oben angeführten "Glücksritter" hätte er sich auf sein "Bauchgefühl" verlassen und hätte mit diesen keine Geschäfte gemacht. Bei diesen seien ihm das Auftreten und das mangelnde Fachwissen aufgefallen. Grundsätzlich sei er aber schon bei länger dauernden Geschäftsbeziehungen davon ausgegangen, dass die Finanzverwaltung das steuerliche Verhalten der Lieferanten überprüfen würde und bei einer Nichtbeanstandung sei er überdies davon ausgegangen, dass die Firma steuerlich in Ordnung sei. Im Nachhinein betrachtet wäre es natürlich schon ratsam gewesen, die Geschäftsräumlichkeiten der Vollmachtgeber und somit der Lieferanten bzw. deren Geschäftsausstattung zu prüfen. Natürlich müsste ein Unternehmer zumindest über ein Handy und ein E-Mail verfügen, um entsprechend geschäftlich tätig werden zu können. Dabei würde es sich um die Mindestausstattung handeln, ein Lager oder Transportmittel seien dagegen nicht unbedingt erforderlich, sondern ließen sich zu kaufen. Hinsichtlich der Marge könne er lediglich schätzen, vermute aber eine Gewinnspanne in Höhe von 2 bis 3 %. Auf Vorhalt, der im gegenständlichen Berufungsverfahren vorkommenden Namen, gab die Auskunftsperson an, dass ihm zu diesen Personen keinerlei Kontakte erinnerlich wären. Er vermute, dass sein Lieferant Hc diese angeführten Lieferanten "angezogen" hätte. Vermutlich hätte dieser diese Personen gekannt, weil er selbst eigentlich aus Wien stammen würde. Dieser sei als Bevollmächtigter einer Firma Y aufgetreten. Als Br zuletzt als Bevollmächtigter einer 18-jährigen Frau, die am selben Tag ihr Unternehmen gegründet haben sollte, gekommen wäre, wäre eine Geschäftsbeziehung abgelehnt worden. Dessen vorhergegangene Firma sei aufgrund der Zusammenarbeit seines Unternehmens mit der Finanzverwaltung gesperrt worden. Der weitere Versuch mit Hilfe dieser Frau ins Geschäft zu kommen, sei dann aus den genannten Gründen gescheitert. Als Zeuge wurde am 11. 8. 2011 GVo vernommen. Der Zeuge gab an, dass er seit den 60er-Jahren in der Altmetallbranche tätig sei. Bei GM hätte er Anfang 2002 als Berater begonnen und dort hätte er auch die Geschäftsführerin der Bw kennengelernt. Nach Gründung der Bw sei er bei dieser angestellt worden. Warum eine GesmbH gegründet worden sei, wisse er nicht. Im Laufe des Jahres 2008 hätte er seine Tätigkeit wieder beendet. Er sei mit der Qualitätssicherung und dem gesamten Einkauf befasst gewesen. Auf einem Parkplatz sei die Qualität geprüft und der Preis vereinbart worden. Dann sei die handschriftliche "Lieferschein-Rechnung" erstellt worden. Auf der der Geldempfänger den Empfang des Preises bestätigt hätte. Seiner Ansicht nach hätte er jedenfalls vom "Zuständigen" die Unterschrift auf diesem Beleg bekommen. Ob es sich dabei um den Lieferanten, dessen Bevollmächtigten oder um eine andere Person handelte, sei ihm nicht immer ganz klar gewesen. Jedenfalls hätte er den Unterschreibenden aber auch immer für den Berechtigten gehalten. Seit 2006 seien die Ex-Jugoslawen in Österreich aufgetreten. Auffallend sei, das starke Auftreten der Ex-Jugoslawen und die hohen angebotenen Mengen gewesen. Gutschriftsabrechnung und Barzahlung seien in der Branche generell üblich. Bei den jugoslawischen Lieferanten seien immer Nachweise der Unternehmereigenschaft und die Erfassung beim Finanzamt abverlangt worden. Bei bekannten österreichischen Geschäftspartnern sei dies nicht üblich gewesen. Bevollmächtigte seien erst im Zusammenhang mit dem Altmetall-Boom aufgetreten. Im Übrigen wäre es ihm auch lieber gewesen, nicht mit so viel Bargeld herumlaufen zu müssen. Die jugoslawischen Lieferanten hätten aber auf Barzahlung bestanden, weil sie auch ihrerseits ihre Lieferanten sofort wieder in bar bezahlen hätten müssen. Seines Wissens nach wäre bei österreichischen Lieferanten die Zahlung sehr wohl über Banküberweisungen erfolgt (mit einigen Ausnahmen). Auf die Frage, warum Bevollmächtigte zum Einsatz gekommen wären und dafür wohl sprachliche Gründe nicht maßgeblich sein könnten, da nach der Aktenlage auch die Vollmachtgeber Deutsch konnten, gab der Zeuge an, dass seiner Ansicht nach die Bevollmächtigten zur Geschäftsabwicklung in Österreich gebraucht worden wären. Die Lieferanten hätten seiner Annahme nach in Jugoslawien eingekauft und hätten die Ware mit Hilfe der Bevollmächtigten in Österreich verkauft. Auf abermaligen Vorhalt, dass die Vollmachtgeber laut Firmenstempel alle einen österreichischen Sitz gehabt hätten, nach der Aktenlage auch Deutsch gesprochen hätten, gab der Zeuge an, dass es ihm halt damals so erschienen sei. Die auftretenden Personen und angelieferten Mengen seien ihm natürlich verdächtig erschienen. Allerdings hätte ihn damals beruhigt, dass immer die Einfuhrverzollung nachgewiesen worden wäre. Er sei somit der Meinung gewesen, dass die Waren finanztechnisch erfasst worden wären. Kontakt hätte ausschließlich mit den Bevollmächtigten bestanden. Der einzige Lieferant, der selbst aufgetreten wäre, sei MB gewesen. Ansonsten seien die auf den Gutschriften aufscheinenden Lieferanten nicht kontaktiert worden bzw. seien diese auch nicht aufgetreten. Als Händler mache man sich keine vorrangigen Gedanken, wem die Geschäfte zuzurechnen seien. Man beabsichtige Waren einzukaufen und mit einem Aufschlag wieder zu verkaufen. Da die Nachfrage nach dem Material sehr hoch gewesen sei, wäre auch viel gekauft worden, hätte die Bw nicht gekauft, hätte die Konkurrenz gekauft. Er persönlich sei nicht auf die Idee gekommen, hinsichtlich der Lieferanten, die auf den Gutschriften aufschienen, irgendwelche Nachforschungen anzustellen. Dies hätte auch nicht zu seinen Aufgaben gehört. Auf die Frage, wie die Vorgangsweise bei der Gutschriftsabrechnung gewesen sei, gab der Zeuge an, dass ihm nicht klar gewesen sei, warum zusätzlich zu den handschriftlichen "Lieferschein-Rechnungen" später noch maschinengeschriebene Gutschriften erstellt worden seien. Diese hätte die Geschäftsführerin der Bw erstellt. Bei der nächsten Anlieferung hätte der "Lieferant" diese Gutschriften nochmals unterschreiben müssen. Dabei wären diesem die Gutschriften natürlich auch übergeben worden. Seiner Annahme nach wären die Gutschriften mit wenigen Ausnahmen (zB MB ) immer von den Bevollmächtigten unterschrieben worden, da diese ja diejenigen gewesen seien, mit denen Kontakt bestanden hätte. Auf Vorhalt beispielhafter Unterschriften, mit denen der Referent dem Zeugen gegenüber aufzeigte, dass diese Unterschriften unterschiedlich aussehen, gab der Zeuge an, dass er diese Unterschriften nicht näher überprüft hätte, sondern davon ausgegangen wäre, dass sein Gegenüber schon richtig unterschreiben würde. Unterschrieben hätten jedenfalls die ihm bekannten "Lieferanten". Auf Vorhalt des Referenten, dass es sich dabei ja wohl um den Bevollmächtigten gehandelt haben müsse, gab er an, dass dies richtig sei, es sich für ihn aber dabei um den "Lieferanten" gehandelt hätte. Nochmals betonte der Zeuge ausdrücklich, dass es sich bei den Bevollmächtigten um jene Personen gehandelt hätte, die für alles zuständig gewesen wären und die deshalb für ihn auch die "Lieferanten" gewesen wären. Auf den Vorhalt, dass aufgrund näher genannter konkreter Umstände eigentlich in der Branche bekannt gewesen sein müsste, dass es im Zusammenhang mit dem Schrotthandel zu Umsatzsteuerbetrügereien gekommen sei, gab er an, dass im ersten Halbjahr 2006 niemand eine Ahnung von Mehrwertsteuerbetrug gehabt hätte. Wenn diesbezüglich etwas geahnt worden wäre, hätte man sich bei dieser geringen Marge nicht auf dieses Risiko eingelassen. Allerdings müsse man im Nachhinein schon sagen, dass man in der Hektik der Geschäfte auf gewisse Vorsichtsmaßnahmen "vergessen" hätte. Bedenken müsse man aber auch, dass das Ganze ja nach wenigen Monaten, in denen man gar nicht zum Nachdenken gekommen wäre, wieder vorbei gewesen sei. Wenn man auch im Nachhinein relativ leicht sagen könne, dass man mehr Nachforschungen hätte machen sollen, müsse man doch bedenken, dass damals nicht einmal ansatzweise über derartige Maßnahmen nachgedacht worden wäre. Überdies hätte beruhigend gewirkt, dass auf den Frachtpapieren immer die Einfuhrverzollung vermerkt gewesen wäre. Auch seitens des Finanzamtes seien keine Auskünfte bezüglich der Lieferanten gemacht worden. Auf Vorhalt der Aussagen des HS , nach denen sich der Zeuge gemeinsam mit der Geschäftsführerin der Bw mehrmals getroffen hätte und HS jeweils vorbereitete Belege abstempeln und unterschreiben hätte müssen ohne dabei von den genannten Lieferungen eine Ahnung gehabt zu haben, gab der Zeuge an, dass diese Treffen stattgefunden hätten, er aber dezidiert ausschließen könne, dass dieser etwas unterschreiben hätte müssen, was nicht geliefert worden wäre. Es könne sein, dass er bei diesen Treffen die maschinengeschriebenen Gutschriften unterschrieben hätte. Jedenfalls hätte es sich immer um Waren gehandelt, die er selbst oder eben als Bevollmächtigter geliefert hätte. Eine Kopie der Niederschrift mit dem Zeugen wurde der Geschäftsführerin der Bw am 18. 8. 2011 und dem Amtsvertreter mit Mail vom 16. 8. 2011 übergeben. Am 18. August 2011 nahm der Referent in den Räumlichkeiten der Geschäftsführerin der Bw Einblick in Unterlagen und erörterte weitere Fragen mit der Geschäftsführerin. Der Besuch erfolgte mit Einverständnis der Geschäftsführerin der Bw. Gegenüber der Geschäftsführerin erklärte der Referent, dass dem Unabhängigen Finanzsenat gemäß § 279 BAO dieselben Befugnisse wie den Finanzämtern zukommen würden und diese könnten nach § 144 BAO in die Bücher und Aufzeichnungen eine Nachschau halten. Aufgrund der im Abgabenverfahren geltenden amtswegigen Ermittlungspflicht und der Zuteilung der Berufung an den Referenten sei dieser zur Einsichtnahme in die Belege vor Ort berechtigt. Hinsichtlich des Ablaufes bei den Anlieferungen führte die Geschäftsführerin aus, dass im Regelfall der Bevollmächtigte sich telefonisch nach den jeweiligen Preisen erkundigt hätte. Daraufhin hätte der Bevollmächtigte mitgeteilt, dass eine gewisse Menge geliefert werde. Nach der Anlieferung durch einen Lkw sei die Qualität geprüft und die Ware abgewogen worden. Der vom Abnehmer der Bw ausgestellte Wiegeschein sei sodann dem Lkw-Fahrer oder dem Bevollmächtigten übergeben worden. Auf einer sodann erstellten handgeschriebenen Rechnung hätte der Bevollmächtigte mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er das Geld bekommen habe. Auf Grundlage dieser Belege seien die Einkaufsabrechnungen erstellt worden. Beim nächsten Geschäftsfall seien diese dem Bevollmächtigten übergeben und von diesem unterschrieben worden. Fallweise wären sie auch mitgenommen und nach Unterschrift durch den Vollmachtgeber wieder gebracht worden. Sie wisse nicht, wonach sich das gerichtet hätte, ob der Beleg sofort unterschrieben oder mitgenommen wurde. Der handschriftliche Beleg sei als Kassabeleg für den Zahlungsausgang verwendet worden. Dieser sei auf den Tag der Lieferung am Ende des Monats verbucht worden. Die Einkaufsabrechnung sei Ende des Monats auch mit dem Datum des Lieferscheines verbucht worden. Diese Schilderung sollte sodann anhand einiger Belege aus der Buchhaltung verifiziert werden. Zur Einkaufsabrechnung 005 gab die Geschäftsführerin an, dass diese Abrechnung aus dem März 2006 stamme und es damals noch keine handschriftlichen Belege gegeben hätte. Unterschrieben sei diese Gutschrift von SM. Das Gleiche gelte für die Einkaufsabrechnung 041. Auf Vorhalt, dass sich die Unterschriften auf den beiden Gutschriften unterscheiden würden und SM üblicherweise ein anderes Kürzel verwende, gab die Geschäftsführerin an, dass SM drei verschiedene Unterschriften gehabt hätte. Auf Vorhalt, dass es aber noch mehr unterschiedliche Unterschriften gebe, gibt die Geschäftsführerin an, dass er dann halt noch mehr verschiedene Kürzel gehabt hätte und sie selber auch verschiedene Kürzel hätte. Zur Einkaufsabrechnung 180: Zu dieser Gutschrift gibt es auch eine handschriftliche Rechnung. Auch auf dieser findet sich wieder eine andere Unterschrift des SM. Dazu gab die Geschäftsführerin an, dass für den Lieferanten KS entweder SM oder MO gekommen wären und beide hätten unterschiedliche Kürzel verwendet. Andere Personen wären für KS sicher nicht gekommen. Auf Vorhalt, dass die Einkaufsabrechnungen Nr. 034 und Nr. 035 mit dem Datum 22.3. verbucht worden wären, die dazu gehörenden Kassabelege Nr. 124 und Nr. 125 aber mit dem Datum 29.3. verbucht worden wären und dies doch nicht stimmen könne, wenn immer gleich bar bezahlt worden wäre und im März noch die Einkaufsabrechnungen als Kassabeleg genommen worden wären. Dazu gab die Geschäftsführerin an, dass hier ausnahmsweise später abgerechnet worden wäre. Die Lieferung müsse am 21.3., die Belegausstellung am 22.3. und die Zahlung am 29.3. gewesen sein. Der Geschäftsführerin wurde dann vorgehalten, dass diese Vorgangsweise nicht sehr glaubhaft erscheine, da von allen immer behauptet worden sei, dass bei den jugoslawischen Lieferanten immer gleich bar bezahlt werden müsse. Weiters wurde die Geschäftsführerin befragt, wo die Entgegennahme des Geldes zu Zeiten, als es noch keine handschriftlichen Belege gegeben hätte, bestätigt worden wäre, gab die Geschäftsführerin an, dass auch später bezahlt werden hätte können, wenn die Lieferanten keinen dringenden Geldbedarf gehabt hätten. Die Bestätigung erfolgte damals auf den Einkaufsabrechnungen, die damals sofort geschrieben worden wären. Zur Einkaufsabrechnung Nr. 151 gibt die Geschäftsführerin an, dass nach der Unterschrift auf den handschriftlichen Rechnungen entweder mit SM oder mit MO abgerechnet worden wäre. Auf den Vorhalt, dass sich auf der Einkaufsabrechnung eine Unterschrift "K" befinde, die nicht von diesem stamme, gab die Geschäftsführerin an, dass sie nicht wisse, warum dieses Mal der Beleg mitgenommen worden wäre und warum die Unterschrift auf diesen Beleg nicht mit der echten Unterschrift des KS versehen sei. Sie hätte die Unterschrift auf den Belegen nicht mehr geprüft, wichtig sei gewesen, dass die Belege da gewesen wären. Nach Durchsicht weiterer Belege gab die Geschäftsführerin an, dass es offensichtlich tatsächlich verschiedene Kürzel gebe, dass aber die Bevollmächtigten offensichtlich alle unterschiedliche Kürzel verwendet hätten. Nachdem sich bei der Durchsicht mehrerer Belege ergeben hatte, dass die Bevollmächtigungssituation äußerst verwirrend war und oft nicht feststellbar war, welchem "Lieferanten" eine Lieferung zuzurechnen wäre, gab die Geschäftsführerin auf die Frage, wie erkannt worden wäre, für wen konkret die Lieferung stattgefunden hätte, an, dass dies aufgrund der CMR erkannt worden wäre. Auf Vorhalt der Aussage des HS, dass er nie bei den Lieferungen anwesend gewesen wäre, gab die Geschäftsführerin an, dass dieser offensichtlich lügen müsse. In diesem Zusammenhang werden drei handschriftliche "Rechnungen" (K 347, K 352, K 361) vorgelegt. Diese haben auf der Empfangsbestätigung die idente Unterschrift des HS. Nach Ansicht der Geschäftsführerin beweise dies, dass HS bei der Übergabe anwesend gewesen sein müsse. Auf die Frage, wer die Lieferungen organisierte und wer Lager und Transportmöglichkeiten gehabt hätte, gab die Geschäftsführerin an, dass in jenen Fällen, in denen es Bevollmächtigte gegeben hätte, diese alles gemacht hätten. Auf den Vorhalt, dass der Zeuge GVo angegeben hätte, für ihn seien die Bevollmächtigten die Lieferanten gewesen und auch die Geschäftsführerin selbst am 5. Juli 2006 beim Finanzamt noch die Bevollmächtigten als Lieferanten bezeichnet hätte (Aussage vom 5.7.2006: "Die Zahlungen wurden von den Lieferanten entgegengenommen, es wurden ja auch alle Einkaufsgutschriften bestätigt von den Lieferanten"), gab die Geschäftsführerin an, dass für sie die Bevollmächtigten Angestellte der Vollmachtgeber gewesen wären und mit deren Vollmacht gehandelt hätten. Eventuell seien sie auch freie Mitarbeiter gewesen. Auf die Frage, ob es Versuche gegeben hätte mit den Vollmachtgebern und "Lieferanten" laut Papieren einen Kontakt aufzunehmen und was dabei festgestellt worden wäre, gab die Geschäftsführerin an, dass sie dies wahrscheinlich im Zuge einer "Weihnachtstour" gemacht hätte. Vorher hätte sie keine Notwendigkeit für eine Kontaktaufnahme gesehen. Mit einigen (SM, BM, MB, SH und AA) hätte es Kontakt gegeben. Der Geschäftsführerin wurde sodann vorgehalten, dass nach den Erhebungsergebnissen die Vollmachtgeber im Gegensatz zu den Bevollmächtigten keinerlei Branchenkenntnisse und keinerlei Geschäftsausstattung und somit auch keinerlei Möglichkeit, irgendeiner unternehmerischen Tätigkeit nachzugehen, gehabt hätten. Dazu gab die Geschäftsführerin an, dass sie bei einigen Lieferanten gewesen sei (Verweis auf den Erörterungstermin). Bei diesen hätte es sehr wohl eine Geschäftsausstattung und Büros gegeben. Die aufgetretenen Bevollmächtigten hätten alle teurere Autos und "Edelstahl-Handys" gehabt. Die hätten wirklich viel gearbeitet. Auf die Frage, bei welchen Lieferanten die Vollmachtgeber bei den Lieferungen dabei gewesen wären und was diese gemacht hätten, führte die Geschäftsführerin aus, dass MB, BM, SM, SH, SS (glaublich), VV und AA bei den Lieferungen dabei gewesen wären. Dabei wären alle Beteiligten im Rudelaufgetreten und alle hätten mitverhandelt. Auf die Frage, ob es bei österreichischen Lieferanten bargeldlose Überweisungen gegeben hätte, gab die Geschäftsführerin an, dass es schon Lieferanten gegeben hätte, denen überwiesen worden wäre. Die Regel sei aber Barzahlung gewesen. Auf Vorhalt der Aussage desGVo, ihm wäre nicht klar gewesen, ob die handelnden Personen Vollmachtgeber, Bevollmächtigte und/oder Lieferanten gewesen wären, führte die Geschäftsführerin aus, dass dies schon möglich sei, sie habe anhand der CMR überprüft, wem eine Lieferung zuzuordnen gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass es zum Teil veraltete bzw. nicht aussagekräftige Unterlagen bezüglich der Lieferanten gegeben hätte, gab die Geschäftsführerin ua. hinsichtlich des Lieferanten KS an, dass sie bei diesem lediglich die gewerberechtliche Bestätigung und den UID-Bescheid gehabt hätte, da sie diesen Lieferanten bereits von ihrer Tätigkeit bei ihrem Vater gekannt hätte. Wenn ein Lieferant seit Jahren auftrete und die UID immer noch gültig wäre, vertraue man der UID. Bei einer aufrechten UID müsse doch das Finanzamt mal prüfen, ob UVA's oder Bilanzen usw. eingereicht werden. Daraufhin wurde der Geschäftsführerin vorgehalten, dass es bei dem Lieferanten HK unterschiedliche Anschriften gegeben hätte. Die Anschrift auf der Vollmacht für SM laute:HKAdr2, auf der Bekanntgabe der Steuernummer und anderen Belegen sei die Adresse HKAdr1 angeführt und auf dem ATU-Bescheid und manchen Firmenstempeln sei die Anschrift HKAdr4 angeführt. Es gebe Einkaufsgutschriften, die an die HKAdr1 adressiert seien und am Stempel der Zahlungsbestätigung sei die Anschrift HKAdr4 angeführt. Dazu gab die Geschäftsführerin an, dass ihr die unterschiedlichen Anschriften nicht aufgefallen seien. Die Stammdaten würden von einem Bescheid übernommen, die Stempel würden in der Folge nicht mehr kontrolliert werden. Die Anschrift HKAdr1 sei vom UID-Bescheid übernommen worden. Außerdem könne es ja auch sein, dass jemand mehrere Filialen bzw. Betriebsstätten hätte. Auf die Frage, ob die CMR bei der Anlieferung kopiert worden wären, gab die Geschäftsführerin an, dass diese nur angesehen worden wären. Dies sei ua. auch deshalb geschehen, um feststellen zu können, wem eine Ware gehöre, für wen sie eingeführt worden wäre. Kopiert seien die CMR aber nicht worden. Häufig waren bei den Abnehmern der Bw mehrere Lkws mit Altmetallen. Anhand der CMR hätte sie auch feststellen können auf welchem Lkw sich ihre Lieferung befunden hätte. Nach einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 31. 10. 2008 (RV/1135-L/06) hätten Nachforschungen des Zollamtes Wien ergeben, dass MB nur 8 Importe im Wert von insgesamt 43.330,00 € getätigt hätte. Dabei sollte nach den Aufzeichnungen der Bw MB allein an die Bw im Zeitraum Jänner bis Juni 2006 um 2.336.472,36 € (brutto, 37 Lieferungen) geliefert haben. Es wurde der Geschäftsführerin vorgehalten, dass dies schon rein zahlenmäßig nicht stimmen könne und auch mit der Aussage, dass man sich immer die Einfuhrverzollung nachweisen ließ, nicht zusammenpasse. Dazu gab die Geschäftsführerin an, dass sie dazu keine Erklärung habe. Wenn sie anwesend gewesen sei, seien die CMR immer überprüft worden. Es könnte sein, dass ihr die Fahrer immer wieder dieselben Papiere gezeigt hätten. Sie hätte auf den Namen, nicht aber zB auf das Datum gesehen. Auf den abschließenden Vorhalt, es hätte ihr doch auffallen müssen bzw. hätte sie durch Kontaktherstellung feststellen können, dass es im Zusammenhang mit den genannten Lieferungen zu Steuerbetrug kommen könne, gab die Geschäftsführerin an, dass es völlig wirtschafts- und realitätsfremd sei, zu verlangen, dass man die Existenz der Büros prüfe. 90 % ihrer Kunden hätten noch nie geprüft, ob sie ein Büro habe. Bezüglich Umsatzsteuerbetrug sei ihr nichts bekannt gewesen. Mit Personen, die unrealistische Angebote gemacht hätten, hätte sie keine Geschäfte gemacht. Jedenfalls hätte es im maßgeblichen Zeitraum keinerlei Informationen bezüglich Reverse Charge oder Betrug in der Schrottbranche gegeben. Irgendwann nach Kenntnisnahme vom Betruges sei von ihr die Wirtschaftskammer informiert worden. Abschließend wurde noch eine Umsatzstatistik vorgelegt, nach der zwar wertmäßig (ca. 95 % der bezahlten Beträge) nahezu ausschließlich von "Missing Tradern" gekauft worden wäre. Dies stimmt nach dieser Statistik aber nicht bezüglich der Mengen (ca. 56 % von diesen Missing Tradern). Dies liege nach Angaben der Geschäftsführerin daran, dass aus Ex-Jugoslawien überwiegend teure Altmetalle und von den anderen Lieferanten überwiegend billiger Schrott gekauft worden wäre. Mit Mail vom 22. 8. 2011 wurde dem Amtsvertreter mitgeteilt, dass es für den Standpunkt des Finanzamtes günstig wäre, nachweisen zu können, ab wann es in der Schrottbranche bekannt gewesen sein muss, dass es im Zusammenhang mit dem Schrotthandel einen Steuerbetrug gegeben hat. In diesem Zusammenhang solle mitgeteilt werden, welche Schrotthändler in welcher Weise und ab wann mit der Finanzverwaltung zusammengearbeitet hätten. Dem Referenten erscheine es aufgrund diverser Internetrecherchen mittlerweile als eher wahrscheinlich, dass dies im ersten Halbjahr 2006 in der Branche noch nicht bekannt gewesen sei, ansonsten hätte sich auch nicht nahezu die gesamte Branche bei einer Marge von 5 % auf ein Risiko in Höhe von 20 % eingelassen. Überdies möge mitgeteilt werden, ob es bei den "Missing Tradern" zu Antrittsbesuchen gekommen sei und was dabei festgestellt worden wäre. Seltsam erscheine in diesem Zusammenhang, dass es hinsichtlich KS bereits im Jahr 2004 Hinweise seitens der Großbetriebsprüfung gegeben hätte, die UID aber erst im Juni 2006 begrenzt worden wäre. Im Juli 2006 sei diesem dann auch noch eine Bestätigung über eine erteilte Steuernummer ausgestellt worden. Seltsam erscheine auch die jahrelang erfolgte Unterfakturierung bei der Einfuhr. Nach den durchgeführten Internetrecherchen und der Aktenlage ergebe sich für den Referenten der Eindruck, dass auch in der Finanzverwaltung der Umsatzsteuerbetrug im Zusammenhang mit dem Schrotthandel im ersten Halbjahr 2006 nicht in einem Ausmaß, der zur Bekämpfung des Betruges ausgereicht hätte, bekannt war. Wenn man all dies bedenkt und mitberücksichtige, dass Unternehmer seitens des Finanzamtes aufgrund des Abgabengeheimnisses keine Auskünfte betreffend anderer Unternehmer bekommen, wäre die Unterstellung der Kenntnis vom Betrug wohl nicht verhältnismäßig, falls nicht seitens der Finanzverwaltung weitere Informationen hinsichtlich des Kenntnisstandes geliefert werden. Hinsichtlich der erforderlichen Zuleitung der Gutschriften wurde dem Amtsvertreter mitgeteilt, dass aufgrund mehrerer VwGH-Entscheidungen (zB 82/15/0026, 98/15/0117, 98/13/0212) bei unterschriebenen Gutschriften ein Widerspruch des leistenden Unternehmers nicht mehr möglich ist und diese Gutschriften daher als zugeleitet gelten müssen. Am 29. 8. 2011 ergingen an die Parteien Ladungen für die Fortsetzung des Erörterungstermines am 15. 9. 2011. Dabei wurde gleichzeitig die Bw ersucht, folgende Unterlagen vorzulegen: Eine entsprechende Vollmacht von KS an SM , Eine eventuelle Vollmacht des MB an einen Bevollmächtigten. Dazu wurde ausgeführt, dass die Bw selbst in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers ausführte, dass es zwar mit MB einen direkten Kontakt gegeben hätte, die weitere Geschäftsabwicklung aber mit einem Bevollmächtigten durchgeführt worden wäre und diesbezüglich auch eine echte Vollmacht vorgelegen wäre. Eine Vollmacht an Rn . Eine Vollmacht des SS an Mj. Eine Vollmacht von VV an SM. Am 15. 9. 2011 wurde der Erörterungstermin fortgesetzt. Als Auskunftsperson nahm an diesem Erörterungstermin auch der mittlerweile pensionierte Betriebsprüfer teil. Der Referent trug zunächst zusammenfassend das seit dem letzten Erörterungstermin stattgefundene Verwaltungsgeschehen vor. Hier werden die wesentlichen allgemeinen Ergebnisse des Erörterungstermines festgehalten. Hinsichtlich der erörterten Fragen zu den einzelnen Lieferanten wird auf die zusammenfassende Darstellung des Verwaltungsgeschehens bezüglich der Lieferanten verwiesen. Bezüglich der Feststellungen vom 18. 8. 2011 in den Räumlichkeiten der Bw wurden der Geschäftsführerin der Bw im Rahmen des Erörterungstermines ergänzende Fragen gestellt. Die Geschäftsführerin wurde befragt, warum nach ihren Schilderungen in manchen Fällen die maschinengeschriebene Einkaufsabrechnung durch den Bevollmächtigten bei der nächsten Anlieferung unterschrieben wurde und in anderen Fällen die Belege mitgenommen worden sein sollen, um diese durch den Vollmachtgeber unterschreiben zu lassen. Sie gab dazu an, dass sie nicht wisse, warum es zu dieser Differenzierung gekommen sei. IM wurde nochmals darauf hingewiesen, dass diese Vorgangsweise völlig unverständlich sei. Für die Bw hätte es doch wichtig sein müssen, den Beleg über die erfolgte Zahlung unterfertigt sofort wieder zu bekommen. Es sei unverständlich, warum man sich in manchen Fällen damit begnügt hätte, dass er später wieder gebracht wird. Die Geschäftsführerin gab dazu an, dass es in der Anfangsphase tatsächlich so gewesen sei, dass sie Zahlungsbestätigungen erst einige Tage später wieder bekommen hätten. Sie sehe darin aber kein Problem. Auf die Frage, wie der Lieferant nachweisen könne, welche Menge er zu welchem Preis in jenen Fällen geliefert hat, bei denen es im Zeitpunkt der Anlieferung noch keinen handschriftlichen Beleg und auch keine Zahlung gab, gab die Geschäftsführerin an, dass dies anhand der Wiegescheine beim Abnehmer der Bw festgestellt werden könne. Hinsichtlich der Einkaufsabrechnung 151, auf welcher sich eine angebliche Unterschrift des KS befindet, welche aber nicht mit seinen echten Unterschriften übereinstimmt, wurde die Geschäftsführerin befragt, was eine Bestätigung über den Erhalt des Geldes wert sei, wenn nicht geprüft worden sei, von wem die Unterschrift stamme und ob diese echt sei, gab die Geschäftsführerin an, dass in diesem Fall der Beleg von MO oder SM mitgenommen und bei der nächsten Lieferung von KS unterschrieben zurückgebracht worden sei. Hinsichtlich des Nichtübereinstimmens der Unterschrift auf dem Beleg mit den Unterschriften vor Behörden gab sie an, dass selbst bei den hier vorgelegten Unterschriften vier unterschiedliche Unterschriften des KS vorliegen, sodass daraus keine Schlüsse gezogen werden könnten. Als Begründung dafür, dass nicht wie in anderen Fällen die Bevollmächtigten unterschrieben hätten, gab sie an, dass diese vielleicht den Stempel von KS nicht mitgehabt hätten. Der Referent hielt dann der Geschäftsführerin vor, dass er den Eindruck habe, dass die vielen Unterschriften darauf beruhen würden, dass eben immer jemand unterschrieben hätte, der den richtigen Stempel mitgehabt hätte bzw., dass man wenn der richtige Stempel nicht vor Ort gewesen wäre, die Belege eben mitgegeben hätte. Die Geschäftsführerin gab dazu an, dass jedenfalls immer dieselben Ansprechpartner der tatsächlichen Lieferanten aufgetreten seien und diese hätten eben unterschiedliche Unterschriften gehabt. Anlässlich des Besuches bei der Bw gab die Geschäftsführerin an, dass durch die Unterschriften des HS auf den handschriftlichen Belegen nachgewiesen sei, dass dieser bei den Anlieferungen anwesend gewesen wäre. Dazu wird der Bw beim Erörterungstermin vorgehalten, dass selbst diese Unterschriften nur beweisen würden, dass sie tatsächlich von HS unterschrieben worden wären. Bewiesen sei damit aber nicht, wo sie unterschrieben worden wären. Die Geschäftsführerin der Bw gab dazu an, dass hier eben tatsächlich Aussage gegen Aussage stehe. Hinsichtlich der Aussage der Geschäftsführerin vom 18. 8. 2011, dass anhand der CMR geprüft worden wäre, wem die Lieferungen zuzurechnen seien und dass es sein könne, dass ihr die Fahrer immer wieder dieselben CMR gezeigt hätten und sie zwar die Namen, nicht aber das Datum kontrolliert hätte, hielt der Referent beim Erörterungstermin der Geschäftsführerin vor, dass es fast so scheine, dass irgendjemand Altmetall aus Jugoslawien nach Österreich gebracht hätte, an den Bestbieter geliefert hätte, irgendwer unterschrieben und irgendwer kassiert hätte und die beteiligten Personen sich dann das Geld irgendwie aufgeteilt hätten. Dies erkläre dann auch die vielen Unterschriften auf den Gutschriften. Irgendeiner der gerade anwesenden Bevollmächtigten hätte unterschrieben. Die Geschäftsführerin gab dazu an, dass sie dabei bleibe, dass es möglich wäre, dass das Datum nicht jedes Mal genau überprüft worden wäre. Sie bleibe aber auch dabei, dass sie immer mit den richtigen Ansprechpartnern Kontakt gehabt hätte. Auf den Vorhalt, dass selbst bei den von der Bw vorgelegten Unterlagen zB drei verschiedene Anschriften des HK aufscheinen würden und man dadurch Verdacht schöpfen hätte können, gab die Geschäftsführerin an, dass die Anschriften auf den Stempeln nicht mehr kontrolliert werden würden und es auch möglich sei, dass jemand verschiedene Betriebsstätten hätte. Der Referent erwiderte daraufhin, dass das mit den verschiedenen Betriebsstätten bei so kleinen Lieferanten, die nach den Aussagen der Bw gar keine Geschäftsausstattung oder Lager oder Ähnliches brauchen würden, keine Erklärung sein könne. Die Geschäftsführerin gab daraufhin an, dass die Daten nach den erhaltenen Unterlagen als Stammdaten aufgenommen worden wären und es könne sein, dass die weitere Vorgangsweise nicht akademisch und bürokratisch genug gewesen wäre. Hinsichtlich der Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht, dass nahezu sämtliche Umsätze mit Missing Tradern getätigt worden wären sowie bezüglich der wert- und mengenmäßigen Ausführungen des Referenten, gab der Amtsvertreter an, dass die Amtspartei wertmäßig dabei bleibe, dass 95 % der Zukäufe von Missing Tradern erfolgt wären. Der Referent wiederholte sodann seine Ausführungen bezüglich der Zuleitung der Gutschrift. Seine ursprüngliche Meinung, dass diese nicht als zugeleitet angesehen werden könnten und somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, könne aufgrund aufgefundener VwGH-Entscheidungen nicht aufrecht gehalten werden. Dazu gab der Amtsvertreter an, dass feststehe, dass die Gutschriften bei den Missing Tradern nicht angekommen und somit zugeleitet wären. Die Geschäftsführerin der Bw erwiderte daraufhin, dass die auf der Rechnung angeführten Lieferanten auch angegeben hätten, die Gutschriften erhalten zu haben. Der Referent stellte dazu wiederum fest, dass es lediglich Aussagen von Bevollmächtigten gebe, dass sie die Gutschriften erhalten hätten. Falls es seitens der Bw erforderlich erscheine, mögen Aussagen der Missing Trader in diese Richtung nachgewiesen werden.

Normen und Schlagworte

AltmetallSchrottBetrugKenntnisVertrauensschutzRechnungsmerkmaleRechnungsangabenZurechnungVerdachtsmomenteSorgfaltMissbrauchsverbot

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0456-L/07
Stammnummer
56349
Gültig
17.11.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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