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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101676/2015

Vorsteuerabzug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101676/2015vom 14.03.2017Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn vom beschwerdeführenden Finanzamt moniert wird dass insbesondere keine schriftlichen Abreden zu den Bereichen Nutzungsdauer, Kündigung und vorzeitige Auflösung getroffen wurden, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass nach Literatur (Wolf: ecolex 1997: 790; Kasperak, Dienstwohnungen) und einschlägiger Judikatur des OGH eindeutig klar ist, dass eine Dienstwohnung als Naturallohn mit der Beendigung des Dienstverhältnisses wegfällt, ohne dass der Kündigungsschutz des MRG eingreift oder dass die Wohnung nach den Vorschriften der ZPO gekündigt werden müsste. Selbst eine ungerechtfertigte Entlassung eines Dienstnehmers beendet das Wohnbenützungsrecht (Kasperak, S. 11). Auch Vereinbarungen über die Zulässigkeit von Änderungen‚ an der Dienstwohnung durch den Dienstnehmer sind grundsätzlich entbehrlich, da solche bereits nach dem MRG, welches dem Nutzer eine wesentlich stärkere Rechtsposition verleiht, nur mit Zustimmung des Vermieters möglich sind und dies daher ohne gesonderte Vereinbarung umso mehr auch für den deutlich weniger geschützten Nutzer einer Dienstwohnung gelten muss. Auch der Hinweis, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Kaution zu erlegen hatte, vermag die Behauptung einer nicht gegebenen Fremdüblichkeit nicht zu tragen, da Kautionen regelmäßig primär zu dem Zweck geleistet werden, dem Vermieter Ersatz für nicht geleistete Mieten zu ermöglichen. Im Fall von Dienstwohnungen, die ohne gesondertes Nutzungsentgelt überlassen werden und ohnedies automatisch mit Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzustellen sind, besteht dem gegenüber kein Bedarf an der Leistung von Kautionen und werden solche In der Praxis auch nicht geleistet. Insgesamt trifft daher die Feststellung, dass aufgrund des Fehlens schriftlicher Vereinbarungen keine Fremdüblichkeit vorliegt, nicht zu, dies umso mehr, als auch mit gesellschaftsrechtlich nicht verbundenen Dienstnehmern, denen eine Dienstwohnung überlassen wird, aufgrund der schon weitreichenden gesetzlichen Absicherung des Dienstgebers häufig auf schriftliche Vereinbarungen über die Nutzung der Wohnung verzichtet wird. Hinzuwelsen ist auch auf die Aussage von Ruppe/Achatz, UStG, § 1 Tz 180, wonach schriftliche vertragliche Regelungen keine besondere materielle Tatbestandsvoraussetzung darstellen, sondern es sich dabei nur um eine Aussage über die Beweislast in Fällen, in denen Zweifel an der Ernsthaftigkeit und/oder dem Inhalt der Vereinbarung bestehen, handelt. Wenn vom beschwerdeführenden Finanzamt angeführt wird, dass es eine nicht fremdübliche Vorgangsweise wäre, dass Mag. Ba das Grundstück ausgewählt und das Modell des Fertigteilhauses bestimmt habe, obwohl er selbst als Nutzer dieses Gebäudes vorgesehen war, so ist hier nur der belangten Behörde zuzustimmen, die zutreffend festgestellt hat, dass dies in seinen Aufgabenbereich und die Verantwortung als Geschäftsführer und Organ der mitbeteiligten Partei gefallen ist. Das beschwerdeführende Finanzamt behauptet weiters, dass die Überlassung eines Einfamilienhauses als Dienstwohnung bei der Größe der mitbeteiligten Partei nicht als fremdüblich angesehen werden könne, bleibt dazu aber Ausführungen schuldig, ab welcher Unternehmensgröße dies sehr wohl fremdüblich wäre. Auch vom beschwerdeführenden Finanzamt wird nicht bestritten, dass die mitbeteiligte Partei derzeit noch neun weiteren Dienstnehmern Dienstwohnungen zur Verfügung stellt, wobei angemerkt wird, dass es sich dabei um Wohnungen und nicht um Einfamilienhäuser handle und diese nicht den Umfang und die Größe wie im gegenständlichen Fall hätten. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu verweisen, dass 2004, als das verfahrensgegenständliche Einfamilienhaus errichtet wurde, sehr wohl noch sechs Dienstnehmern Einfamilienhäuser zur Nutzung überlassen wurden, die allerdings 2007 im Zuge der Neuerrichtung einer Betriebshalle geschleift werden mussten. Weiters bleibt auch zu diesem Punkt das beschwerdeführende Finanzamt jede nähere Begründung schuldig, worin der grundsätzliche Unterschied zwischen einer überlassenen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus und einem Einfamilienhaus bestehen soll, speziell wo auch die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, dass das verfahrensgegenständliche Wohngebäude nur durchschnittlichen bürgerlichen Verhältnissen entspricht (Berufungsentscheidung, Seite 27). Faktum ist, dass Dienstwohnungen in der Praxis häufig dann vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, wenn es wichtigen Dienstnehmern erleichtert werden soll, einen beruflich bedingten Wohnsitzwechsel vorzunehmen. Dies trifft insbesondere bei Internationalen Konzernen zu, wo "oft auch relativ kleine Gesellschaften ihren (leitenden) Angestellten Dienstwohnungen zur Verfügung stehen. Insoweit ist der gegenständliche Fall durchaus vergleichbar, da es auch hier unbestrittenermaßen so war, dass der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei über einen eigenen Wohnsitz in Wien verfügte, persönlich überhaupt nicht an einem Wohnsitzwechsel in ein ländliches Gebiet interessiert war, aber im Interesse der Gesellschaft zu einem Wohnsitzwechsel nach Ort motiviert werden sollte. Dabei waren jedenfalls keine persönlichen Motive des Geschäftsführers‚ im Spiel und ist daher die Überlassung eines Einfamilienhauses als Dienstwohnung absolut als fremdüblich zu beurteilen. Wenn vom beschwerdeführenden Finanzamt argumentiert wird, dass es sich bei der Nutzung des Einfamilienhauses zu privaten Wohnzwecken um Aufwendungen handelt, die den Haushalt und die private Lebensführung von Mag. Ba betreffen, so ist dem natürlich absolut zuzustimmen; allerdings trifft dies grundsätzlich auf alle Wohnungen zu, die Dienstnehmern zur Nutzung überlassen werden, da Wohnen nun einmal der persönlichen Sphäre jedes Menschen zuzuordnen ist und nicht unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit verbunden ist. Auch die Behauptung des beschwerdeführenden Finanzamtes, dass die Errichtung des gegenständlichen Fertigteilhauses nur zum Zweck der Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgte, und nicht ersichtlich sei, dass die mitbeteiligte Partei das. Einfamilienhaus mit der Absicht errichtet hätte, dieses an einen fremden Dritten zu vermieten, ist absolut zutreffend und wurde im gesamten Verfahren nie die Behauptung aufgestellt, dass das Haus zunächst als Investitionsobjekt der mitbeteiligten Partei errichtet und dann nur in Ermangelung anderer Mieter dem Geschäftsführer überlassen wurde. Allerdings ist die Schlussfolgerung des beschwerdeführenden Finanzamtes, dass die Ursache für die Errichtung des Hauses und dessen Überlassung an Herrn Mag. Ba ihren Grund nur in der gesellschaftsrechtlichen Verbindung zur mitbeteiligten Partei hat, völlig verfehlt. Richtig ist vielmehr, dass die Anschaffung bzw. Errichtung von Grundstück und Haus aus der Motivation heraus erfolgte, den langjährig erfahrenen, qualifizierten Geschäftsführer Mag. Ba trotz Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung von Wien nach Ort im Unternehmen zu halten. Die Überlassung der Immobilie in 3456 Wi an den Geschäftsführer Mag. Ba zur persönlichen Benutzung stellt daher zusätzliches Entgelt der mitbeteiligten Partei an den Geschäftsführer für dessen Leistungen dar und ist umgekehrt die! Arbeitsleistung von Mag. Ba teilweise die Gegenleistung für die Überlassung der Dienstwohnung. Somit liegt aber ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor und geht die Argumentation des beschwerdeführenden Finanzamtes, dass keine unternehmerische Tätigkeit vorliege, ins Leere. Schlussendlich ist zu diesem Punkt noch anzumerken, dass sämtliche vom beschwerdeführenden Finanzamt zur Untermauerung seines Standpunktes zitierten Judikate des EuGH und des VwGH völlig andere Themenstellungen betreffen und daher in keinster Weise geeignet sind, dem Standpunkt des beschwerdeführenden Finanzamtes zum Erfolg zu verhelfen. zu 3.1.2. Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 iVm § 8 Abs 2 KStG 1988 Gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG gelten als nicht für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1-5 des EStG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1-5 des KStG 1988 sind. Gemäß § 8 Abs 2 KStG Ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen - im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder - entnommen oder - in anderer weise verwendet wird. Auch wenn die mitbeteiligte Partei aus verfahrensökonomischen Überlegungen darauf verzichtet hat, Beschwerde gegen die Beurteilung des Gesamtentgeltes an den Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei als unangemessen und somit als verdeckte Ausschüttung im Sinne von § 8 Abs 2 KStG zu erheben, vertritt die mitbeteiligte Partei unverändert den Standpunkt, dass die Gesamtvergütung des Geschäftsführers einschließlich der Überlassung einer Naturalwohnung zur persönlichen Benutzung insgesamt eine angemessene Gegenleistung für die vom Geschäftsführer erbrachten Leistungen darstellt. Somit bleibt aber für die Anwendung des Vorsteuerausschlusses nach § 12 Abs 2 Z 2 UStG in Verbindung mit § 8 Abs 2 KStG kein Raum. zu 3.1.3. Missbräuchliche Praxis Das beschwerdeführende Finanzamt zitiert in seiner Einleitung zu diesem Punkt zwar das Urteil vom 22.12.2010, 0103/09, Weald Leasing, korrekt; allerdings wird von der Rn 30 nur der erste Satz zitiert: Zum anderen muss auch aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird. Bedauerlicherweise wird der zweite Satz der Rn 30 des zitierten Judikats hingegen nicht wiedergegeben: Das Missbrauchsverbot ist nämlich nicht relevant, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung von Steuervorteilen. Die Vermutung liegt nahe, dass das beschwerdeführende Finanzamt die Zitierung der maßgeblichen Randnummer des Urteiles Weald Leasing deshalb unvollständig vorgenommen hat, weil gerade der vorstehend wiedergegebene letzte Satz der Rn 30 der Argumentation des beschwerdeführenden Finanzamtes den Boden entzieht. Wie oben in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zu Punkt 3.1.1. der Beschwerde umfassend dargelegt, haben die fraglichen Umsätze eine substantiell andere Erklärung als die Erlangung von Steuervorteilen und bleibt daher für die Berufung auf das zitierte Urteil Weald Leasing kein Raum. Wenn das beschwerdeführende Finanzamt vermeint, dass die mitbeteiligte Partei einerseits aus der Lukrierung des Vorsteuerabzuges für die mit 20% USt belasteten Anschaffungskosten des Hauses und andererseits aus der mit nur 10% USt belasteten Überlassung des Hauses an den Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei einen unangemessenen Steuervorteil erzielt, so Ist dem zu entgegnen, dass dies bei der Errichtung von Vermietungsobjekten und deren anschließender Vermietung ebenso zutrifft. Offensichtlich hat dies aber der Gesetzgeber mit der Intention der moderaten Belastung von Immobilien für Wohnzwecke mit Umsatzsteuer bewusst in Kauf genommen und kann dies daher nicht als. Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen der mitbeteiligten Partei interpretiert werden. Wenn vom beschwerdeführenden Finanzamt argumentiert wird, dass es durch die Zwischenschaltung der mitbeteiligten Partei zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil im Privatbereich des Gesellschafter-Geschäftsführers, mithin zu einem gering versteuerten Letztverbrauch, kommt, wird offenkundig, dass das beschwerdeführende Finanzamt von einer völlig von den Tatsachen abweichenden Sicht des Sachverhaltes ausgeht. Wie aus diversen Schriftsätzen der mitbeteiligten Partei während der Außenprüfung bzw. im Berufungsverfahren sowie auch in diesem Schriftsatz klar und unmissverständlich hervorgeht, hat im vorliegenden Fall nicht der Geschäftsführer eine Immobilie durch Zwischenschaltung der mitbeteiligten Partei erworben; ‚vielmehr hat die mitbeteiligte Partei eine Wohnimmobilie angeschafft und überlässt diese dem Geschäftsführer, solange dieser für die Gesellschaft tätig ist, zur Nutzung. Diese Nutzungsüberlassung ist Teil einer insgesamt angemessenen Gesamtausstattung, die als Gegenleistung für dessen Tätigkeit als Geschäftsführer gewährt wird. Somit stellt die mitbeteiligte Partei den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge die Beschwerde des Finanzamtes ABC gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abweisen." Für das fortgesetzte Verfahren ist nunmehr das Bundesfinanzgericht zuständig. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 wurde seitens der steuerlichen Vertretung ein Schriftsatz eingebracht und wie folgt vorgebracht: "In der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC vom 9. Juni 2011, betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2009, wird nach Ergehen des VwGH-Erkenntnisses vom 1. September 2015, Zl. 2012/15/0105 nunmehr das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz einen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden neuen Bescheid herauszugeben haben. In Vorbereitung zu der in diesem Zusammenhang anzuberaumenden mündlichen Verhandlung des Bundesfinanzgerichtes erlauben wir uns wie folgt auszuführen: Die Kernaussage des VwGH in seinem Erkenntnis Zl. 2012/15/0105 lautet wie folgt: Erfolgt die Überlassung der Nutzung des Wohnhauses an den Gesellschafter und Geschäftsführer nicht deshalb, um eine Gegenleistung zu erzielen, sondern nur, um dem Gesellschafter einen Vorteil zuzuwenden (Ausschüttung aus einer Gesellschaft), so fehlt es insoweit an einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit... Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde zur Überzeugung gelangte, dass Mag. Ba das hier in Rede stehende Fertigteilhaus causa societatis überlassen wurde, weil die bis dahin angemessene "Gesamtausstattung" von Mag. Ba durch den Vorteil aus der unentgeltlichen Nutzung des Hauses überschritten wurde, stehen der Mitbeteiligten nach dem Gesagten die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes und den laufenden Kosten von vornherein nicht zu. Anderes könnte nur gelten, wenn sich im fortgesetzten Verfahren erweisen sollte, dass der Vorteil aus der Nutzung des Hauses - wie in der Gegenschrift der Mitbeteiligten behauptet - zu keiner unangemessenen "Gesamtausstattung" von Mag. Ba geführt hat. Der VwGH hat daher mit diesem Erkenntnis der vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Linz, im Bescheid vom 18. April 2012, Zl. RV/1381-L/11 vertretenen Ansicht, dass die Überlassung der Nutzung des Wohnhauses an Herrn Mag. Ba zwar körperschaftsteuerlich als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren sei, gleichzeitig aber das Wohnhaus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zuzuordnen und daher der Vorsteuerabzug zu gewähren sei, eine Absage erteilt. Im weiteren Verfahrensgang ist daher nunmehr zu prüfen, ob die "Gesamtausstattung" von Mag. Ba durch die Zurverfügungstellung der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnhauses unangemessen hoch ist, was zur (endgültigen) Versagung des Vorsteuerabzuges führen würde. Kommt das Bundesfinanzgericht hingegen zum Schluss, dass auch unter Berücksichtigung der Wohnhausnutzung die Gesamtausstattung von Mag. Ba noch angemessen ist, dann wäre die Errichtung des Hauses als im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft stehend zu beurteilen und somit der Vorsteuerabzug für die Errichtungskosten sowie die laufenden Betriebskosten zu gewähren. Unsere Mandantin hat den Bescheid des UFS vom 18. April 2012, wonach die Zurverfügungstellung des Hauses als causa societatis veranlasst zu beurteilen sei, akzeptiert und dagegen keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, weil die einkommens- bzw. körperschaftsteuerlichen Auswirkungen der Qualifikation der Überlassung des Wohnhauses als verdeckte Ausschüttung im Vergleich zur Versteuerung als Sachbezug relativ gering waren und unsere Mandantin in der (leider irrigen) Erwartung, dass das Finanzamt ABC die Entscheidung des UFS ebenfalls akzeptieren würde, auf eine baldige endgültige Rechtssicherheit in dieser Angelegenheit gehofft hatte. Tatsache ist jedoch, dass unsere Mandantschaft immer davon überzeugt war und ist, dass die Gesamtvergütung von Mag. Ba unter Berücksichtigung nicht nur des Barbezuges, sondern auch der Sachbezüge und sonstigen Leistungen sich in fremdüblichem Rahmen bewegt hat und auch durch die Gewährung der Nutzungsmöglichkeit des Hauses keinesfalls unangemessen hoch wurde. Im dem von uns namens unserer Mandantschaft eingebrachten Schriftsatz vom 30. Jänner 2012 an den Unabhängigen Finanzsenat haben wir zur Untermauerung dieses Standpunktes insbesondere auf den Marktüberblick von Managergehältern des Magazins Format vom 17. November 2008 verwiesen, in dem eine übliche Bandbreite zwischen EUR 95.000,00 und EUR 210.000,00 für Geschäftsführer ermittelt wurde, wobei der Durchschnitt EUR 124.000,00 betragen hat. Dieser Gehaltsvergleich wurde vom UFS mit der Begründung verworfen, dass es in Bezug auf die Entlohnung große Unterschiede zwischen den Unternehmen gäbe und keine Durchschnittsbezüge von Geschäftsführern vergleichbarer Unternehmen vorgelegt wurde. Aus diesem Grund wurde nunmehr ein ausgewiesener Experte für die Beurteilung der Angemessenheit von Gehältern und Entlohnungssystemen, Herr Dr. Conrad Pramböck, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In diesem Gutachten, das dieser Eingabe beigelegt wird, hat Herr Dr. Pramböck die Gehaltsstrukturen in 32 vergleichbaren Unternehmen analysiert und kommt zu folgenden Ergebnissen: Die Bandbreite, innerhalb derer sich die Vergütungen von Geschäftsführern in vergleichbaren Unternehmen bewegen, reicht, unter Außerachtlassung der niedrigsten und der höchsten 25% von EUR 109.900,00 bis EUR 164.500,00 einschließlich Sachbezügen. Zieht man hingegen den Medianwert heran, so zeigt sich eine Gesamtvergütung einschließlich Sachbezügen von EUR 134.500,00 per anno. Dem gegenüber haben sich die Gesamtbezüge (einschließlich Sachbezüge, in diesen inkludiert auch die Überlassung der verfahrensgegenständlichen Dienstwohnung) von Mag. Ba zwischen EUR 103.308,82 (2005) und EUR 120.458,37 (2010) bewegt. Bei der Beurteilung des im Gutachten für 2009 angeführten Wertes von EUR 124.054,18 muss berücksichtigt werden, dass darin ein Jubiläumsgeld, das aus Anlass der 25-jährigen Dienstzugehörigkeit in Höhe von EUR 7.261,64 gewährt wurde, mitenthalten ist; bei Ausklammerung dieses Sonderfaktors haben die Gesamtbezüge 2009 EUR 116.792,54 betragen. Da vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont wird, dass bei der Bemessung der angemessenen Vergütung immer ein gewisser Spielraum besteht bzw. eine Bandbreite für die Angemessenheit von Bezügen besteht (n. bereits E 30.5.1988, 88/14/0111; 10.5.1994, 90/14/0050), wäre wohl jede Gesamtvergütung ("Gesamtausstattung") zwischen dem unteren und dem oberen Quartil als angemessen zu betrachten. Umso mehr wird dies zu gelten haben, wenn, wie im konkreten Fall, die Vergütung sogar geringer ist als das Medianeinkommen der Referenzgruppe. In der Berufungsentscheidung des UFS vom 18. April 201.2 wurde die Behauptung, dass durch die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung an Mag. Ba dessen Gesamtvergütung unangemessen hoch sei, unter anderem damit argumentiert, dass dadurch eine nicht unerhebliche Gehaltssteigerung eingetreten sei, aufgrund derer die davor angemessene Gesamtausstattung unangemessen hoch geworden sei. Dazu sei noch angemerkt, dass der VwGH in mehreren Entscheidungen (z.B. 12.4.1983, 82/14/0207, 20.9.1983, 82/14/0273,0274,0283) ausgeführt hat, dass auch bei größeren Bezugserhöhungen nicht von überhöhten Bezügen gesprochen werden kann, wenn die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers die Bezüge vergleichbarer gesellschaftsfremder Personen nicht übersteigen. Es erscheint uns im gegebenen Zusammenhang auch wichtig, noch einmal auf das bereits im ersten Rechtsgang umfassend dargelegte Interesse der Bf. GmbH an einer Übersiedelung von Mag. Ba nach Ort hinzuweisen: Durch die Verlegung der Verwaltung von Wien nach Ort konnte die Gesellschaft massive Kosteneinsparungen lukrieren und es ist in solchen Konstellationen absolut üblich, auch einem nicht beteiligten leitenden Angestellten eine an sich nicht gewollte Übersiedlung durch Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung zu erleichtern. Das vom UFS in diesem Zusammenhang in der Entscheidung vom 18. April 2012 gebrachte Argument, dass man einem nicht übersiedlungswilligen fremden Geschäftsführer mit der Abberufung gedroht hätte, geht nach unserer Einschätzung schlicht an der Realität vorbei: Es darf bezweifelt werden, ob in der näheren Umgebung von Ort kurzfristig Kandidaten mit entsprechender Ausbildung, Erfahrung, Fremdsprachenkenntnissen und kulturellem Background zur Führung eines Unternehmens vergleichbarer Größe und Exportlastigkeit zur Verfügung gestanden wären, ganz abgesehen davon, dass ein Wechsel des Geschäftsführers den Verlust der über Jahrzehnte aufgebauten persönlichen Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und sonstigen für das Unternehmen wertvollen Netzwerken bedeutet hätte. Zusammenfassend halten wir daher fest, dass mit dem hiermit vorgelegten Gutachten hinlänglich bewiesen sein sollte, dass der Vorteil aus der Nutzung des Hauses für Mag. Ba zu keiner unangemessenen Gesamtausstattung geführt hat. Somit sollte aber im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 1. September 2015, 2012/15/0105, klargestellt sein, dass die Überlassung der Nutzung des Wohnhauses nicht causa societatis erfolgt ist, sondern, um eine Gegenleistung in Form der weiteren Geschäftsführungstätigkeit von Mag. Ba zu erzielen. Somit ist die Anschaffung des Hauses im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der VN Bf. Gesellschaft m.b.H. erfolgt und steht sowohl für die Errichtung des Gebäudes als auch die laufenden Betriebskosten der Vorsteuerabzug zu. Das vorgelegte Gutachten führt wie folgt aus: "1. Aufgabenstellung 1.1 Ermittlung marktüblicher Gehaltsbandbreiten Ziel dieses Berichts ist die Darstellung der marktüblichen Gehaltsbandbreiten für einen Geschäftsführer in Oberösterreich. Dabei soll insbesondere auf die konkrete Situation von Herrn Mag. D Ba, Geschäftsführer der Bf. GmbH in Ort, eingegangen werden. Untersucht werden soll insbesondere die Fragestellung, welches Gehalt für vergleichbare Geschäftsführer in den Jahren 2005 bis 2010 branchenüblich war. 1.2 Konkrete Ausgangssituation Herr Mag. D Ba ist Geschäftsführer der Bf. GmbH in Ort, eines Produktionsunternehmens von Qualitätssensen, Mähmessern und Mähmesserbestandteilen. Das Unternehmen wurde im Jahr 1540 gegründet und zeichnet sich durch einen besonders hohen Exportanteil aus. Der Standort des Unternehmens befindet sich im südlichen Oberösterreich nahe Wi. Die Anzahl der Mitarbeiter bewegte sich in den Jahren 2005 bis 2010 konstant zwischen 70 und 80. Der Umsatz betrug meist zwischen 4,8 bis 5,6 Mio. Euro mit Ausnahme des Jahres 2008 mit rund 7,2 Mio. Euro Umsatz. Die Exportquote des Unternehmens war konstant sehr hoch und lag meist zwischen 65 und 80 %. Die wichtigsten Absatzmärkte sind die Türkei, Iran, Mexiko, Spanien und Italien. | Jahr | Anzahl der Mitarbeiter | Umsatz | Exportquote | 2005 | 74 | 5 Mio Euro | - | 2006 | 71 | 4,9 Mio Euro | 68% | 2007 | 75 | 5,4 Mio Euro | 75% | 2008 | 80 | 7,3 Mio Euro | 66% | 2009 | 80 | 5,6 Mio Euro | 78% | 2010 | 72 | 5,5 Mio Euro | 81% Der fixe Jahresbezug von Herrn Mag. Ba in den Kalenderjahren 2005 bis 2010 lag zwischen rund 90.000 und 110.000 Euro brutto pro Jahr. Zusätzlich erhielt Herr Mag. Ba Sachbezüge, einerseits in Form der Möglichkeit der privaten Nutzung eines Firmen-PKW (Auto mit Anschaffungskosten von ca. 37.000 Euro) und andererseits in Form der Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung. Diese Sachbezüge wurden mit rund 13.000 bis 15.000 Euro brutto pro Jahr bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Die Gesamtbezüge von Herrn Mag. Ba inklusive Gehalt und Sachbezügen beliefen sich somit in einer Größenordnung zwischen rund 100.000 und 125.000 Euro brutto pro Jahr. Zusätzlich wurde Herrn Mag. Ba eine Pensionszusage (direkte Leistungszusage) über 2.800 Euro pro Monat ab der Vollendung des 67. Lebensjahrs gemacht. | Jahr | Gehalt brutto pro Jahr | Sachbezüge | Gesamtbezüge | 2005 | 90.052,17 Euro | 13.256,65 Euro | 103.308,82 Euro | 2006 | 92.745,03 Euro | 13.853,40 Euro | 106.598,43 Euro | 2007 | 95.438,93 Euro | 13.853,40 Euro | 109.292,33 Euro | 2008 | 98.938,72 Euro | 13.853,40 Euro | 112.792,12 Euro | 2009 | 109.340,50 Euro | 14.713,68 Euro | 124.054,18 Euro | 2010 | 104.884,41 Euro | 15.573,96 Euro | 120.458,37 Euro 2. Überprüfung der Angemessenheit Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Gehältern gibt es keinen objektiven Maßstab. Als adäquat gilt, was vergleichbare Unternehmen ihren Mitarbeitern in gleichartigen Positionen zahlen. Insofern kann die Angemessenheit der Vergütung nur im Zusammenhang mit einer Vergleichsgruppe beurteilt werden. Für diesen Gehaltsvergleich wurden Geschäftsführer von vergleichbaren Unternehmen schriftlich befragt, wie hoch die tatsächlich bezahlten Vergütungen für vergleichbare Positionen in ihrem Unternehmen liegen. In die Vergleichsgruppe werden in der Regel jene Unternehmen einbezogen, zu denen ein Konkurrenzverhältnis als Arbeitgeber besteht. Die entscheidende Frage lautet, von welchen Unternehmen die untersuchten Mitarbeiter rekrutiert werden und von wem sie möglicherweise ab geworben werden. Zu den häufigsten Kriterien für die Auswahl der Vergleichsgruppe zählen vor allem Branche, Unternehmensgröße und regionale Gesichtspunkte. 3. Basis der Untersuchung 3.1 Vergleichsgruppe Die Qualität eines Vergütungsvergleichs wird wesentlich von der laufenden Verfügbarkeit und übersichtlichen Aufbereitung von Gehaltsdaten der relevanten Vergleichsgruppe bestimmt. Für diesen Gehaltsvergleich wurden Vergütungsdaten von 32 Geschätsführern o in Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie o ähnlicher Größenordnung gemessen an Umsatz und Anzahl der Mitarbeiter o mit einem Exportanteil von über 60 % o mit Standort im ländlichen Raum in Österreich mit Schwerpunkt Oberösterreich einbezogen. Personenbezogene Merkmale, wie Geschlecht oder Ausbildung, wurden nur insofern berücksichtigt, als nur Personen in die Untersuchung einbezogen wurden, die für die Position als qualifiziert anzusehen sind. Die vorliegende Analyse bezieht sich auf die Jahre 2005 bis 2010. 3.2 Statistische Darstellungsweise Zur Darstellung der marktüblichen Gehaltsbandbreite verwenden wir die üblichen statistischen Streumaße unteres Quartil, Median und oberes Quartil. Zur Ermittlung dieser Streumaße werden die Gehaltsdaten der Vergleichsgruppe nach ihrer Höhe gereiht. Den Median erhält man, indem man die Hälfte der Gehälter abzählt. Das obere bzw. untere Quartil ermittelt man durch Abzählen jeweils eines Viertels der Gehälter von oben bzw. von unten beginnend. Anders formuliert bedeutet das: 0 oberes Quartil: 25 % erzielen ein höheres Gehalt, 75 % ein niedrigeres 0 Median: 50 % erzielen ein höheres Gehalt, 50 % ein niedrigeres 0 unteres Quartil: 75 % erzielen ein höheres Gehalt, 25 % ein niedrigeres Während der Durchschnitt durch extreme Abweichungen nach oben oder unten beeinflusst wird, bleibt der Median von Ausreißern unberührt. Die Quartile stellen keine Extremwerte dar, sondern begrenzen einen Bereich, in dem 50 % der untersuchten Personen liegen. Zusammensetzung der dargestellten Marktwerte Die angegebenen Grundbezüge umfassen das Jahresgrundgehalt brutto inklusive Sonderzahlungen. Das monatliche Grundgehalt errechnet sich aus dem Jahresgehalt dividiert durch die Anzahl der Zahlungen. Die angegebenen Gesamtbezüge umfassen neben dem Jahresgrundgehalt alle variablen Vergütungsbestandteile wie etwa Boni und Prämien. Nicht enthalten in den angegebenen Marktwerten sind geldwerte Vorteile aus betrieblichen Zusatzleistungen. 4. Marktübliche Gehaltsbandbreiten | Stellenbezeichnung | Geschäftsführer | Alter | Jahrgang 1950 bis 1960 | Standort des Unternehmens | ländlicher Raum, Schwerpunkt Oberösterreich | Branche | metallverarbeitendes Industrieunternehmen | Anzahl der Mitarbeiter | 50 bis 100 Mitarbeiter | Umsatz | 3 bis 7 Mio. Euro | Exportanteil | größer als 60 % | | unteres Quartil | Median | oberes Quartil | Grundgehalt (brutto pro Jahr) | 85.300 € | 102.500 € | 120.400 € | Zielbonus (in % des Grundgehalts) | 15% | 20% | 25% | tatsächlich ausbezahlter Bonus | 11.400€ | 17.200€ | 25.800€ | Gesamtgehalt (brutto pro Jahr) | 99.700€ | 119.700€ | 146.200€ | Sachbezüge (brutto pro Jahr) | € 10.200 | € 14.800 | € 18.300 | Gesamtvergütung (brutto pro Jahr) | € 109.900 | € 134.500 | € 164.500 5. Sachbezüge für Zusatzleistungen 5.1 Dienstwagen Vergleichbare Geschäftsführer der Tochterunternehmen erhalten in 90 % der Fälle einen Dienstwagen. Zu den häufigsten Modellen zählen Audi A4 bzw. 3-er BMW mit durchschnittlichen Anschaffungskosten von 50.000 Euro und durchschnittlichen Kosten von 10.000 bis 12.000 Euro pro Jahr. 5.2 Betriebliche Altersvorsorge Rund 30 % vergleichbarer Geschäftsführer erhalten eine betriebliche Altersvorsorge, wobei auf dieser Ebene direkte Leistungszusagen vor allem fiir erfahrene Führungskräfte am häufigsten verbreitet sind, während neuere Verträge in der Regel in Form von beitragsorientierten Systemen abgeschlossen werden. Übliche Beitragshöhen bewegen sich zwischen 5 und 10 % des Jahresgehalts, also meist zwischen 5.000 und 15.000 Euro pro Jahr. Die direkten Leistungszusagen- in früheren Jahrzehnten lauteten häufig auf einen Betrag von 60 bis 70 % des Letzteinkommens abzüglich ASVG-Pension. Diese Varianten sind heute fast nicht mehr verbreitet. Sofern direkte Leistungszusagen heute noch im Einsatz sind, sehen sie einen Betrag in Höhe von 40 bis 50 % des Letzteinkommens, jedoch unabhängig von einer ASVG-Pension vor. Mit diesen Regelungen soll das Risiko des Arbeitgebers für künftige Kürzungen im staatlichen Pensionssystem vermieden werden. 5.3 Unfallversicherung 80 % der untersuchten Stelleninhaber auf Geschäftsführerebene erhalten eine Unfallversicherung. Die angemessene Deckungssumme orientiert sich häufig am Jahreseinkommen des Versicherten. Sie umfasst im Todesfall etwa ein Jahreseinkommen, bei Invalidität das Doppelte bis Dreifache. 6. Empfehlungen Dieser Ergebnisbericht soll Ihnen einen Eindruck vermitteln, welches Gehalt für die untersuchte Position am externen Arbeitsmarkt als Korridor für eine angemessene Entlohnung angesehen wird. Die meisten Unternehmen positionieren sich bei der Gehaltsfindung im Bereich zwischen Median und oberem Quartil. Dadurch wird sichergestellt, dass die Gehälter attraktiv, aber nicht überzogen sind. Das individuelle Gehalt eines Mitarbeiters bestimmt sich in der Praxis darüber hinaus nach einer Reihe weiterer Einflussfaktoren innerhalb der angegebenen Bandbreite. Zu den wichtigsten Kriterien zählen dabei insbesondere Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung, Alter des Stelleninhabers, die Situation am lokalen Arbeitsmarkt und die individuelle Verhandlungssituation. Im konkreten Fall wirkt sich insbesondere die hohe Exportquote des Unternehmens auf die Höhe der Bezüge des Geschäftsführers aus. Vergleichbare Geschäftsführer in rein lokal tätigen Betrieben ähnlicher Größenordnung erzielen deutlich niedrigere Gehälter. Bei Unternehmen mit einem vergleichbar hohen Exportanteil steigt die Vergütung der Geschäftsführer aufgrund der deutlich höheren Anforderungen an Englischkenntnisse, interkulturelle Erfahrung und ein berufliches Netzwerk im Ausland auf die oben dargestellte Bandbreite. 7. Kurzprofil des Gutachters Dr. Conrad Pramböck, Jahrgang 1111, leitet den Geschäftsbereich Compensation Consulting bei der internationalen Personalberatung Pedersen & Partners und ist in dieser Funktion weltweit an 56 Standorten für die Beratung von Unternehmen in Gehaltsfragen verantwortlich. Der promovierte Jurist begann seine Karriere im Jahr 1998 beim deutschen Beratungsunternehmen Kienbaum und war dort zuletzt für die Vergütungsberatung in Österreich verantwortlich. Im Jahr 2004 wurde er Head of Compensation Consulting bei der Personalberatung Neumann International, bevor er 2012 zu Pedersen & Partners wechselte. Herr Pramböck ist Lektor an verschiedenen Universitäten und Fachhochschulen zu Gehalts- und Personalthemen, wie etwa an der WU Executive Academy, der Donau-Universität Krems, der FH Technikum Wien, der FH CampusO2 oder der FH des bfi Wien. Er ist Buchautor und Verfasser wöchentlicher Kolumnen im Karriereteil der Tageszeitungen „Der Standard“ und „Die Presse“." In der Folge leitete die Richterin das Schreiben der Bf. und das Gutachten zur Stellungnahme an das Finanzamt weiter. Dieses führte aus: Das Finanzamt ABC nimmt Bezug auf das dg. Schreiben vom 29.2.2016 sowie die ho. Mail vom 11. März 2016 und gibt nachstehende Stellungnahme ab: Eingangs wird festgehalten, dass dem nach dem VwGH-Erkenntnis vom 1.9.2015, 2012/15/0105, fortzusetzenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Feststellungen laut UFS-Entscheidung vorn 18.4.2012, RV/1381-L/11, miterledigt RV/1382-L/11, RV/1384-L/11, gemäß § 63 Abs. 1 VwGG zugrunde zu legen sind. Da im angeführten UFS-Erkenntnis die Unangemessenheit der Gesamtausstattung von Mag. Ba bereits festgestellt wurde, ist nach Dafürhalten des Finanzamtes ABC von diesem Umstand im fortgesetzten Verfahren auszugehen und erübrigt sich eine weitere Prüfung in diesem Punkt. Nur für den Fall‚ dass diese Ansicht vom BFG nicht geteilt wird, wird die nachstehende Stellungnahme zum Schreiben der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 22.2.2016 abgegeben. In dem als "Gutachten" bezeichneten Schreiben von Dr. Conrad Pramböck wird von folgenden Sachbezügen von Mag. Ba ausgegangen: | Jahr | Sachbezug | 2005 | € 13.256,65 | 2006 | € 13.853,40 | 2007 | € 13.853,40 | 2008 | € 13.843,40 | 2009 | € 14.713,68 | 2010 | € 15.573,96 In diesen angeführten Beträgen sind folgende geldwerte Vorteile beinhaltet: - private Nutzung eines Auto mit Anschaffungskosten von € 37.000 - Zurverfügungstellung der Immobilie Kstr. 22 - Kostenbeitrag Mittagessen Bei der Bemessung dieses Vorteiles - insbesondere für die PKW-Nutzung und die Immobilie - wurde dabei unzulässigerweise die Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 in der damals geltenden Fassung herangezogen. Bei der Prüfung der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers kommt es aber nicht auf diese Werte an, sondern welches Entgelt von einem fremden Dritten nach Fremdvergleichsmaßstab zu leisten ist. Es sind daher die tatsächlichen Kosten der Privatnutzung des Kfz (Afa, Betriebskosten, sonstige Kosten) samt Gewinnaufschlag anzusetzen. Für die Nutzung der Immobilie wurde ebenfalls unzulässigerweise ein Wert lt. SachbezugsVO angesetzt und zwar folgende Beträge (vgl. Beilage 2): | Jahr | Bruttobetrag | 2005 | € 3.749,50 | 2006 | € 6.550,50 | 2007 | € 6.855,81 | 2008 | € 7.161,12 | 2009 | € 7.161,12 | 2010 | € 7.161,12 Unter Heranziehung der Kosten der Immobilie ergeben sich nachstehende Beträge, wobei dabei der Umsatzsteueranteil für die AfA und Zinsen noch nicht berücksichtigt sind (vgl. Beilage 3): | Jahr | Betrag | 2005 | € 13.934,14 (monatlich 1.161,18) | 2006 | € 17.357,47 (monatlich 1.446,46) | 2007 | € 17.367,52 (monatlich 1.447,29) | 2008 | € 17.962,58 (monatlich 1.496,88) | 2009 | € 18.778,60 (monatlich 1.564,88) Bei fremdüblicher Vermietung ist darüber hinaus ein Zuschlag für einen Gewinn anzusetzen. Von Herrn Mag. Ba können auch die Kellerräume im Ausmaß v. ca. 80 m2 sowie die Garage im Ausmaß von 31 m2 genutzt werden und wären auch diese Vorteile entsprechend anzusetzen. Bei Ansatz der Umsatzsteuerkomponente für AfA und Zinsen ergeben sich dadurch über 20% Gehaltserhöhung, wobei nochmals festzuhalten ist, dass bei der als Beilage 4 angeschlossenen Berechnung nur die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt wurden. Ausgaben für künftige Investitionen, etc. wurden nicht berücksichtigt. Nach Meinung des Finanzamtes ABC müsste dieses Objekt bei einer fremdüblichen Vermietung incl. Betriebskosten um mindestens € 1.700,00 pro Monat vermietet werden. Da dem zuständigen BV-Team keine Vermietung eines vergleichbaren Objektes bekannt ist, kann keine Aussage gemacht werden ob dieser monatliche Mietzins inklusive Betriebskosten erzielbar (marktüblich) ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen wonach in einem solchen Fall ein Mittelwert zwischen der angeführten Miete und den Kosten des Objektes samt angemessener Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu bilden ist. (vgl. Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vöck, KStG 1988, Tz 89 des Anhanges zu § 8 KStG mit weiteren Nachweisen). Geht man von einem monatlichen Mietzins von € 1700 aus ist der Ansatz des Sachbezuges lt. Schreiben von Dr. Pramböck hinsichtlich der Immobilie wie folgt zu korrigieren: | Jahr | Ansatz lt. Dr. Pramböck | Miete € 1700 monatl. | Differenz | 2005 | 3749,90 | 11900 | 8150,10 | 2006 | 6550,50 | 20400 | 13.849,50 | 2007 | 6855,81 | 20400 | 13.544,22 | 2008 | 7161,12 | 20400 | 13.238,88 | 2009 | 7161,12 | 20400 | 13.238,88 | 2010 | 7161,12 | 20400 | 13.238,88 Zum Schreiben Dr. Pramböck ist festzuhalten, dass nach Dafürhalten des Finanzamtes die auf Seite 5 angesetzten Boni nicht angesetzt werden dürfen, weil es Unternehmen gibt, in denen die Bonifikationen bereits in das Grundgehalt eingepreist sind und daher tatsächlich ausbezahlte Boni, die auf einem erfolgsabhängigen Entlohnungssystem basieren, nicht für die Ermittlung der Gesamtausstattung herangezogen werden dürfen. Überdies ist zum Schreiben Dr. Pramböck generell festzuhalten, dass die auf S 5 angeführten marktüblichen Bandbreiten sich einer Nachprüfung entziehen, weil die Grundlagen dieser Ergebnisse nicht angeführt sind. Es ist lediglich von einer schriftlichen Betragung von Geschäftsführern vergleichbarer Unternehmen die Rede. (Seite 3 unten) Schließlich ist festzuhalten, dass Herr Mag. Ba eine Pensionszusage (€ 2800 monatlich ab Vollendung des 67. Lebensjahres, wobei davon auszugehen ist, dass es sich dabei um den "Regelfall" handelt, sodass auch eine vorzeitige Auszahlung unter gewissen Umständen möglich sein sollte) eingeräumt erhalten hat und ist diese Pensionszusage nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei der Ermittlung der Gesamtausstattung ebenfalls mitzuberücksichtigen ist (vgl. zB Kirchmayr in Achatz/la'rchmayl; KStG‚ § 8 Tz 396). Unter Berücksichtigung all dieser aufgezeigten Umstände muss nach Dafürhalten des Finanzamtes ABC jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die angemessene Gesamtausstattung von Mag. Ba durch den Vorteil aus der unentgeltlichen Nutzung des Hauses in der K1str 22 überschritten wurde und daher der Beschwerdeführerin ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes und laufenden Kosten von vorneherein nicht zusteht. Es wird daher beantragt die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2009 als unbegründet abzuweisen. Anlagen: - Beilage 1 = Beträge laut Schreiben Dr. Pramböck vom 28.1.2016 - Beilage 2 = Aufgliederung verrechneter Sachbezug Mag. Ba 2004/2005 bis 2008/2009 - Beilage 3 = Kosten K1str 22 für 2004/2005 bis 200/2009 - Beilage 4 = Lohnzettel Mag. Ba 2005 bis 2014 - Beilage 5 = Anlage C) zum Besprechungsprogramm AB.Nr. 121037/ 10" Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Bf. die Stellungnahme des Finanzamtes übermittelt. Am 6. März 2017 langte ein vorbereitender Schriftsatz ein und wurde vorgebracht: "In gegenständlicher Rechtssache ist eine Ladung zur mündlichen Verhandlung am 14. März 2017 ergangen, die unserer Mandantschaft am 9. Februar 2017 zugestellt wurde. Zusammen mit dieser Ladung wurde unserer Mandantschaft die Stellungnahme des Finanzamtes ABC vom 21. März 2016 zu dem von uns namens unserer Mandantschaft am 29. Februar 2016 eingereichten Schriftsatz übermittelt. Zu dieser Stellungnahme erlauben wir uns wie folgt zu replizieren: Nach Ansicht des Finanzamtes ABC wurde bereits mit der UFS-Entscheidung vom 18. April 2012, RV/1381-L/11 festgestellt, dass die Gesamtausstattung von Herrn Mag. Ba unangemessen sei, sodass sich dazu eine weitere Prüfung erübrige. Dem ist entgegenzuhalten, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 1. September 2015 gegen Ende wie folgt ausgesprochen hat: Anderes könnte nur gelten, wenn sich im fortgesetzten Verfahren erweisen sollte, dass der Vorteil aus der Nutzung des Hauses - wie in der Gegenschrift der Mitbeteiligten behauptet - zu keiner unangemessenen "Gesamtausstattung" von Mag. Ba geführt hat. Wäre tatsächlich, wie vom Finanzamt unterstellt, die Frage der Angemessenheit der Gesamtausstattung von Mag. Ba bereits abschließend erledigt würde dies bedeuten, dass der zuvor zitierte Satz des VwGH keinen Sinn ergibt und ins Leere geht. Nach unserer Einschätzung sollte einem Höchstgericht nicht unterstellt werden, sinnlose Aussagen zu treffen. Inhaltlich wird vom Finanzamt vor allem moniert, dass die von Dr. Pramböck in seinem Gutachten vom 28. Jänner 2016 berücksichtigten Sachbezüge des Mag. Ba, die zwischen EUR 13.256,65 (2005) und EUR 15.573,96 (2010) betragen haben, zu niedrig bewertet worden seien. Dies aus dem Grund, weil die Sachbezüge mit den Werten laut Sachbezugswerteverordnung, BGBL II Nr. 416/2001 berücksichtigt worden seien, anstatt für das Kfz die tatsächlichen Kosten der Privatnutzung samt eines Gewinnaufschlages anzusetzen und für die Nutzung der Immobilie einen Wert von mindestens EUR 1.700,00 pro Monat. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen: Zur Pkw-Nutzung: Festzuhalten ist zunächst, dass Herr Mag. Ba in allen streitgegenständlichen Jahren das Recht hatte, einen von der Beschwerdeführerin zunächst geleasten und in weiterer Folge angekauften PKW vom Typ Auto nicht nur für in betrieblichem Interesse zurückgelegte sondern auch für privat veranlasste Fahrten zu verwenden. Dafür wurden in den gegenständlichen Jahren im Rahmen der Gehaltsabrechnung EUR 557,70 pro Monat, entsprechend 1,5% von den Anschaffungskosten von EUR 37.180,00 und somit EUR 6.692,40 pro Jahr als Sachbezugswert versteuert. Eine Ermittlung der tatsächlichen Kosten der Privatnutzung zeigt folgendes Bild: Aus der diesem Schreiben beiliegenden Übersicht ergibt sich, dass die Kosten für Treibstoff, Reparaturen, Versicherung etc laut Buchhaltung im Durchschnitt der beschwerdegegenständlichen Jahre aufgerundet ca. EUR 8.000,00 jährlich betragen haben. Das Fahrzeug wurde relativ kurzfristig (vier Jahre full pay out) geleast; tatsächlich hat der Leasingvertrag im Herbst 2003 begonnen, im September 2007 wurde das Auto mit der letzten Leasingrate angekauft und dann bis ins Jahr 2012 genutzt. Normalisiert man daher die Leasingrate auf eine tatsächliche Nutzungsdauer von mehr als 8 Jahren, so resultiert daraus, ebenfalls großzügig aufgerundet, ein Wert von EUR 5.000,00.p.a. Laufende Betriebskosten und normalisierte Leasingraten bzw. Afa summieren sich daher auf ca EUR 13.000,00 pro Jahr. Das Fahrzeug wird pro Jahr rund 40.000 km gefahren (siehe beiliegende Reparaturrechnung vom 28.Juni 2011, als das Fahrzeug mit noch nicht acht Jahren einen Kilometerstand von 309.400 aufgewiesen hat). In weitaus überwiegendem Ausmaß wird das Auto für ausgedehnte Geschäftsreisen verwendet; die Privatnutzung beträgt nach Schätzung von Mag. Ba höchstens 20% oder ca. 8.000 km p.a. Somit sind die anteiligen auf die Privatnutzung entfallenden Kfz-Kosten mit (20% von EUR 13.000,00) rund EUR 2.600,00 pro Jahr zu beziffern; selbst unter Einrechnung eines großzügigen Gewinnaufschlages beträgt daher der tatsächliche geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Fahrzeuges höchstens EUR 3.000,00 p. a. und damit um ca EUR 3.700,00 weniger als der von Dr. Pramböck in seinem Gutachten angesetzte Wert entsprechend der Sachbezugswertevorordnung. Zur Nutzung der Immobilie Dazu vermeint das Finanzamt, aus den für die Immobilie angefallenen Kosten einen bei fremdüblicher Vermietung erzielbaren Mietzins von EUR 1.700,00 pro Monat ableiten zu können, wobei aber einen Satz später selbst vom Finanzamt offenbar bezweifelt wird, ob ein derartiger Mietzins tatsächlich am Markt erzielbar ist. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass vom selben Finanzamt anlässlich der im Mai 2011 beendeten Außenprüfung, bei der dieses Thema erstmals aufgegriffen wurde, ein marktüblicher Mietzins von EUR 5,50 pro m2 und damit von EUR 847,00 pro Mimat für das gesamte Objekt angesetzt wurde. Daraus errechnen sich EUR 10.164,00 pro Jahr, was um ca. EUR 3.000,00 pro Jahr mehr ist als der aus der Sachbezugswerteverordnung abgeleitete Wert. Selbst wenn der am Markt erzielbare Mietpreis etwas höher sein mag als die von der Betriebsprüfung angesetzten EUR 847,00 pro Monat wird jeder mit dem Immobilienmarkt in der Region Wi vertraute Experte bestätigen, dass es völlig undenkbar ist, für gegenständliches Objekt auch nur annährend einen monatlichen Mietzins von EUR 1.700,00 pro Monat zu erzielen. Die Ableitung des marktüblichen Mietzinses mit EUR 1.700,00 pro Monat aus den Kosten der Immobilie ist insofern verzerrt, als in allen Jahren deutlich mehr als die Hälfte der Kosten auf Zinsen entfallen. Dazu ist festzuhalten, dass anlässlich der Errichtung des fraglichen Hauses im Jahr 2005 ein Darlehen über EUR 300.000,00 aufgenommen wurde, welches zwischenzeitig laufend getilgt wurde und zum letzten Bilanzstichtag 30. Juni 2016 nur noch mit EUR 113.158,63 aushaftend war. Demgemäß ist auch der Zinsenaufwand von mehr als EUR 9.000,00 in den beschwerdegegenständlichen Jahren auf EUR 2.785,78 im Geschäftsjahr 2015/2016 zurückgegangen. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass ein Immobilieninvestment, welches, wie im konkreten Fall, anfänglich mit ca. 80% Fremdkapitaleinsatz finanziert wird, in den ersten Jahren auch bei fremdüblicher Vermietung keine Überschusserzielung erlaubt. Genau aus diesem Grund sehen auch die Liebhabereirichtlinien einen Zeitraum von 20 Jahren vor, innerhalb dessen eine Investition in Immobilien einen Gesamtüberschuss erzielen muss, um nicht als Liebhaberei qualifiziert zu werden. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass bei einer Bewertung der Herrn Mag. Ba gewährten Sachbezüge mit deren marktüblichen Entgelten anstelle der Werte laut Sachbezugswerteverordnung per Saldo nur geringfügig höhere Gesamtbezüge resultieren würden als die von Herrn Dr. Pramböck in seinem Gutachten vom 28. Jänner 2016 zugrunde gelegten. Wenn vom Finanzamt behauptet wird, dass die vom Gutachter als marktüblich bezeichneten Boni nicht bei der Höhe einer marktüblichen Gesamtausstattung berücksichtigt werden dürften, übersieht das Finanzamt, dass die Gewährung von erfolgsabhängigen Vergütungselementen bei Geschäftsführern eben sehr wohl weit verbreitet und daher marktüblich ist. Wenn, wie im beschwerdegegenständlichen Fall, keine erfolgsabhängigen Vergütungselemente gewährt werden und daher implizit davon auszugehen ist, dass stattdessen die Fixvergütung etwas höher bemessen wird, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass bei Feststellung einer marktüblichen Gehaltsbandbreite derartige Boni im Rahmen der Gesamtausstattung sehr wohl zu berücksichtigen sind. Auch die Behauptung des Finanzamtes, dass sich die marktüblichen Bandbreiten einer Nachprüfung entziehen würden, weil die Grundlagen dieser Ergebnisse nicht angeführt seien, trifft nicht zu; vielmehr wird auf Seite 4 des Gutachtens die Gesamtheit der in die Untersuchung einbezogenen Vergleichsgruppe hinlänglich genau spezifiziert, sodass gesichert erscheint, dass die in die Untersuchung einbezogenen Unternehmen bzw. deren Geschäftsführer tatsächlich mit dem Beschwerdefall vergleichbar sind. Zutreffend ist natürlich, dass eine namentliche Anführung der in die Vergleichsgruppe einbezogenen Geschäftsführer nicht erfolgt ist, was aber aus datenschutzrechtlichen Gründen denkunmöglich wäre. Unverständlich sind die Ausführungen des Finanzamtes zur Pensionszusage an Herrn Mag. Ba, insbesondere die Anmerkung "...wobei davon auszugehen ist, dass es sich dabei um den "Regelfall" handelt, sodass auch eine vorzeitige Auszahlung unter gewissen Umständen möglich sein sollte". Faktum ist, dass Herr Mag. Ba sich inzwischen im 63. Lebensjahr befindet und aus derzeitiger Sicht keinerlei Absicht hat, vor Vollendung des 67. Lebensjahres seine Pensionszusage zu konsumieren. Dass Pensionszusagen bei der Ermittlung der Gesamtausstattung mit zu berücksichtigen sind, steht außer Diskussion. Auch hier bewegt sich jedoch die an Herrn Mag. Ba gemachte Zusage von EUR 2.800,00 monatlich, was etwa 40% seines Basiseinkommens entspricht, in einem absolut durchschnittlichen Rahmen (vgl Gutachten Pramböck, Punkt 5.2.). Zusammenfassend sind wir daher der Überzeugung, dass die Ausführungen des Finanzamtes ABC laut Stellungnahme vom 21. März 2016 nicht geeignet sind, das Ergebnis des Gutachtens von Herrn Dr. Pramböck vom 28. Jänner 2016, demzufolge sich die Gesamtausstattung von Herrn Mag. Ba absolut innerhalb der marktüblichen Bandbreite für Geschäftsführer mit vergleichbarer Qualifikation in Unternehmen vergleichbarer Größe bewegt, in Frage zu stellen. Es scheint daher als erwiesen, dass, auch unter Berücksichtigung des Vorteiles aus der Nutzung des vom Arbeitgeber zur Nutzung überlassenen Hauses, die Gesamtausstattung von Herrn Mag. Ba keineswegs unangemessen hoch ist, sodass im Sinne der Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 1. September 2015, Zl. 2012/15/0105-6 die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug für die Errichtungskosten des Hauses gegeben sind." Anlagen: Aufstellung Auto Auto Kaufpreis 37.180 EUR | Jährliche Kosten | EUR | EUR | EUR | | Betriebskosten | Leasingraten | Gesamtkosten | 1.7.2005-30.6.2006 | 7.177 | 9.891 | 17.068 | 1.7.2006-30.6.2007 | 8.957 | 9.978 | 18.935 | 1.7.2007-30.6.2008 | 9.165 | 2.502 | 11.667 17.9.2007 Ende des Leasings | 1.7.2008-30.6.2009 | 6.263 | 0

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101676/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101676.2015
Stammnummer
115188
Gültig
14.03.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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