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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101676/2015

Vorsteuerabzug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101676/2015vom 14.03.2017Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

| 6.263 | 1.7.2009-30.6.2010 | 7.980 | 0 | 7.980 | 1.7.2010-30.6.2011 | 8.197 | 0 | 8.197 | Summe | 47.739 | | | Durchschnitt/Jahr 7.957 | | | Beilage 2 ist eine Servicerechnung von einem Peugeot-Händler, aus der sich ergibt, dass der Peugeot am 28.6.2011 einen Km-Stand von 309.400 km hatte. In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend vorgebracht: Die steuerliche Vertretung weist darauf hin, dass das vorgelegte Gutachten inhaltlich dem im ersten Rechtsgang vorgelegten Artikel entspricht und Dr. Pramböck ein ausgewiesener Experte für Entlohnungssysteme ist. Der Amtspartei wird zugestanden, dass die Referenzgruppe nicht überprüfbar ist, jedoch ist Dr. Pramböck hinsichtlich Auswahl über jeden Zweifel erhaben. Der marktübliche Mietzins wurde von der BP seinerzeit mit 847 € monatlich festgesetzt. Hinsichtlich PKW ergibt sich unter Zugrundelegung von Kosten ein Wert niedriger als die Sachbezugs-VO, nämlich € 3000. Mag. Ba ist Geschäftsführer von vier Gesellschaften, nur bei der Bf. erfolgt eine Entlohnung. Eine Pensionszusage haben 30 % aller Geschäftsführer in vergleichbaren Betrieben lt. Gutachten. Sie ist nicht rückdeckungsversichert. Der nächsthöhere Angestellte der Bf. verdient € 8000 mit Dienstauto, er ist allerdings 10 Jahre jünger als Mag. Ba. Die Amtspartei bringt dagegen vor, dass die Zurverfügungstellung des Hauses seine Wurzeln in den familiären Beziehungen habe. Es habe sich an den Kriterien für eine verdeckte Ausschüttung nichts geändert. Rechtslage "§ 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. ... ... (2) 1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. ... (2) 2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind. ..." Erwägungen Strittig ist im gegenständlichen Verfahren der Vorsteuerabzug für die Errichtung des Hauses Kstr. 22 in Wi. Dieses wurde von der Bf. in den Jahren 2004 und 2005 errichtet und in der Folge dem Geschäftsführer zu privaten Wohnzwecken zur Verfügung gestellt. Dazu wird grundsätzlich ausgeführt: Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 Lieferungen oder sonstige Leistungen, "deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind". Überlässt eine unternehmerisch tätige juristische Person ihrem Dienstnehmer im Hinblick auf das Dienstverhältnis ein Wohnhaus zur Nutzung für seine privaten Wohnzwecke, liegt darin eine steuerpflichtige Überlassung iSd Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (Überlassung für den Bedarf des Personals), was der juristischen Person das Recht auf Vorsteuerabzug für dieses Wohnhaus vermittelt (vgl. EuGH 29. März 2012, C-436/10, BLM SA). Der EuGH hat sich im Urteil vom 12. Februar 2009, C-515/07, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie (VNLTO), mit der umsatzsteuerlichen Behandlung einer juristischen Person befasst, die zugleich einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit nachging. Nur die wirtschaftliche Tätigkeit war vom Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG erfasst. In dieser Rechtssache vertrat bereits Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen vom 22. Dezember 2008 die Ansicht, dass der juristischen Person (VNLTO) kein Vorsteuerabzug zustehe, soweit (Investitions-)Güter für die Ausübung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten (beispielsweise für die Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks der juristischen Person) verwendet würden. Der EuGH ist im Urteil VNLTO den Überlegungen des Generalanwaltes gefolgt und hat in Rn 37 ausgesprochen, "dass die Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen nicht zum Abzug berechtigen kann, soweit sie sich auf Tätigkeiten bezieht, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen; für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger zugleich steuerpflichtigen oder steuerfreien wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Tätigkeiten nachgeht, ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen auf der Vorstufe nur insoweit zulässig, als diese Aufwendungen den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind." Im zitierten Urteil führt der EuGH sodann weiter aus: "39.Im Unterschied zu der Rechtssache Charles und Charles-Tijmens, die sich auf eine Immobilie bezog, die dem Betriebsvermögen zugeordnet war, bevor sie teilweise einer privaten Nutzung zugeführt wurde, die begriffsmäßig ein dem Unternehmen des Steuerpflichtigen völlig fremder Zweck ist, geht es im vorliegenden Fall um die nicht besteuerten Umsätze der VNLTO, die in der Wahrnehmung der allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder bestehen und nicht als unternehmensfremd betrachtet werden können, da sie den Hauptzweck dieser Vereinigung darstellen. 40.Deshalb ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie auf die Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen nicht anwendbar sind, die dem Unternehmen für die Zwecke anderer als der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen zugeordnet sind, so dass die Mehrwertsteuer, die aufgrund des Bezugs dieser für solche Umsätze verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet wird, nicht abziehbar ist." Auf der Grundlage des Urteils des EuGH VNLTO hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Juni 2009, 2007/15/0192 ausgesprochen, es sei "zwischen unternehmensfremden Zwecken im Sinne einer klassischen Privatnutzung einerseits und nichtunternehmerischen, aber nicht unternehmensfremden Zwecken andererseits zu unterscheiden. Soweit ein Gegenstand für nichtunternehmerische, aber nicht unternehmensfremde Zwecke (etwa satzungsmäßige Zwecke einer Körperschaft) Verwendung findet, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug; an diesem Ergebnis ändert es nichts, wenn der Gegenstand daneben zum Teil zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze Verwendung findet. Bei Körperschaften können unternehmensfremde Zwecke im Wesentlichen bloß in jenem Bereich vorkommen, der ertragsteuerlich als verdeckte Ausschüttung qualifiziert wird. Da es in der Umsatzsteuer den Tatbestand der vA nicht gibt, ist jede derartige Ausschüttung eigenständig nach umsatzsteuerlichen Kriterien zu untersuchen. Nicht richtig ist demnach die Feststellung der Finanzverwaltung, dass durch die rechtskräftige Feststellung der verdeckten Ausschüttung im Körperschaftssteuerverfahren eine abweichende Feststellung bei der noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuer nicht mehr möglich sei. Dies würde auch, darin ist der Bf. zuzustimmen, die Aussage des VwGH, wonach eine andere Beurteilung im fortgesetzten Verfahren möglich wäre, unnötig machen, was dem VwGH nach Ansicht des Senates nicht zu unterstellen ist. Es werden sohin bei der Umsatzsteuer mehrere Fallgruppen unterschieden (vgl. Renner/Strimitzer/Vock, Die Körperschaftsteuer (KStG 1988), Anhang zu § 8, RZ 316). Im gegenständlichen Fall ist folgende Variante zu prüfen: Erwerb eines Wirtschaftsgutes durch die Körperschaft, um damit eine vA durchzuführen: Es liegt keine Vorleistung für das Unternehmen vor (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG). Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, eine spätere Veräußerung an den Gesellschafter ist nicht umsatzsteuerbar, da kein Unternehmensgegenstand (des umsatzsteuerlichen Unternehmens) veräußert wird. Im zu prüfenden Fall hat die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden den Vorsteuerabzug für das vom Geschäftsführer für dessen private Wohnzwecke genutzten Gebäudes mit der Begründung versagt, dass die Anschaffung/Herstellung von vornherein durch das Gesellschaftsverhältnis (Gesellschaft befindet sich im "Familieneigentum") veranlasst sei und somit als außerbetriebliches Vermögen ("verdeckte Ausschüttung an der Wurzel") vorliege. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 iVm § 8 Abs. 2 KStG 1988 normiert einen Vorsteuerausschluss im Bereich der Verwendung von Gebäuden durch Kapitalgesellschaften für verdeckte Ausschüttungen (vgl. VwGH 26. 3. 2007, 2005/14/0091). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23. 2. 2010, 2007/15/0003; VwGH 25.4.2013, 2010/15/0139) ist bei den nicht fremdüblich den Gesellschaftern zur privaten Nutzung überlassenen Gebäuden einer Kapitalgesellschaft zu unterscheiden zwischen jederzeit im betrieblichen Geschehen (zB durch Vermietung) einsetzbaren Gebäuden einerseits und andererseits solchen Gebäuden, die schon ihrer Erscheinung nach (etwa besonders repräsentative Gebäude oder speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestellte Gebäude) für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind, sodass sie - im zweitgenannten Fall - als "verdeckte Ausschüttung an der Wurzel" von vorneherein nicht zum Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft zählen. In Bezug auf die erstgenannten Gebäude spricht der Umstand, dass sie den Gesellschaftern zu einem unangemessen niedrigen Mietzins vermietet werden, nicht gegen deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen, sondern führt im Wege einer laufenden verdeckten Ausschüttung zum Ansatz fremdüblicher Betriebseinnahmen (Mieterträge) der Kapitalgesellschaft. Voraussetzung dafür, in Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter eine verdeckte Ausschüttung (auch eine solche "an der Wurzel") anzunehmen, ist dabei stets, dass die Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung einem Fremdvergleich nicht standhält (vgl. VwGH 23. 2. 2010, 2007/15/0003, VwGH 22. 10. 2011, 2008/13/0046, VwGH 25.4.2013, 2010/15/0139). Der VwGH hat in seiner Entscheidung zur Umsatzsteuer ausführt, "anderes könne nur gelten, wenn sich im fortgesetzten Verfahren erweisen sollte, dass der Vorteil aus der Nutzung des Hauses - wie in der Gegenschrift des Mitbeteiligten behauptet - zu keiner unangemessenen Gesamtausstattung von Mag. Ba geführt hat". Grundsätzlich wird zur Frage des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung bzw. zu den dafür notwendigen Kriterien auf die rechtskräftige Entscheidung zur Körperschaftsteuer (RV/1381-L/11 vom 18. April 2012) und auf die dortigen Ausführungen (Seite 25ff) verwiesen. Der erkennende Senat hält an diesen zwar grundsätzlich fest, kommt aber hinsichtlich der Gesamtausstattung aufgrund der im fortgesetzten Verfahren getätigten Ermittlungen sowie der Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. April 1983, 82/14/0207 näher ausgeführt hat, ist die Frage, ob bzw. inwieweit die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers überhöht sind, in erster Linie durch einen Vergleich mit den Bezügen von Geschäftsführern zu lösen, die eine mit der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers annähernd vergleichbare Tätigkeit entfalten, ohne aber Gesellschafter der von ihnen geleiteten Gesellschaft zu sein. Besteht solchermaßen keine ausreichende Vergleichsmöglichkeit, so können auch andere Anhaltspunkte zur Lösung der Frage nach der Angemessenheit der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers herangezogen werden. Als solche Anhaltspunkte hat der Gerichtshof im besagten Erkenntnis angesehen, dass ein an der Gesellschaft unbeteiligter Geschäftsführer im Wirtschaftsleben bei gleicher Leistung grundsätzlich nicht geringer entlohnt wird als Arbeitnehmer, die nicht Geschäftsführer sind; weiters, dass das Haftungsrisiko des Geschäftsführers und die (gute wie schlechte) Ertragslage eines Unternehmens zu berücksichtigen sind. Zweck des Innen- bzw. Außenvergleiches ist, festzustellen, was für die gleichen Leistungen an gesellschaftsfremde Personen gezahlt werden müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1980, Zlen. 1217, 1306/79, und das dort zitierte Vorerkenntnis Slg.Nr. 4528/F), was wiederum von objektiven Betriebsmerkmalen (Branche, Umsatz, wirtschaftlicher Gewinn, Anzahl der Beschäftigten) abhängt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1983, Zlen. 82/14/0273, 0274, 0283); der Prüfung wohnt wie bei einer Schätzung ein gewisses Unsicherheitsmoment inne. Im fortgesetzten Verfahren wurde von der Bf. diesbezüglich ein Gutachten von Dr. Conrad Pramböck vorgelegt, dass sich grundsätzlich an diesen Kriterien orientiert. So die Abgabenbehörde mit dem Begriff Gutachten hadert, wird auf § 177 der BAO verwiesen. Demnach sind vom Abgabepflichtigen übermittelte Privatgutachten zwar keine Gutachten im Sinne des § 177 BAO, unterliegen aber wie diese als sonstige Beweismittel dem Grundsatz der Freiheit der Beweiswürdigung. (vgl. auch Fischerlehner, Abgabenverfahren, 2. Auflage, RZ 7 zu § 177 BAO). Zu dem Gutachten wird ausgeführt: Der Senat erachtet den Gutachter aufgrund seiner fachlich einschlägigen Qualifikation als geeignet, zum Streitgegenstand Gutachten zu verfassen. Diesbezüglich wird auch auf seine Homepage verwiesen. (www.conradpramboeck.com) Das Gutachten untersucht lt. Punkt 1 die Frage der marktüblichen Gehaltsbreiten und insbesondere die Fragestellung, welches Gehalt für vergleichbare Geschäftsführer in den Jahren 2005 bis 2010 branchenüblich war. In Punkt 2 stellt der Gutachter dar, dass die Mitarbeiter in den Jahren 2005 bis 2010 zwischen 70 und 80 geschwankt haben, der Umsatz habe zwischen 4,8 bis 5,6 Mio (2008: 7,2 Mio) betragen. Die Exportquote habe 65-80% betragen. Der Jahresbezug habe 90.000 bis 110.000 brutto betragen. (zusätzlich Sachbezüge) Mit Sachbezügen liege das Gehalt bei 100.000 bis 125.000 brutto pro Jahr. In Punkt 3 wird dargestellt, dass für den Gehaltsvergleich 32 Geschäftsführer in Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie ähnlicher Größenordnung und ähnlichem Exportanteil im ländlichen Raum in Oberösterreich herangezogen wurden. In Punkt 4 kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass die bezahlten Gehälter zwischen 109.900 € und 164.500 € liegen. In Punkt 5 wird dargestellt, dass sowohl Dienstwagen als auch Unfallversicherung eine übliche Zusatzleistung darstellen, 30 % der Geschäftsführer erhalten auch eine betriebliche Altersvorsorge. In Punkt 6 kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass aufgrund des hohen Exportanteils die Anforderungen an den Geschäftsführer höher sind, wodurch ein höheres Entgelt angemessen ist. Die Amtspartei führt zur Gesamtausstattung des Geschäftsführers aus, es seien bei den Sachbezügen die Beträge laut Sachbezugswerteverordnung zugerechnet worden. Bei der Prüfung der Gesamtausstattung komme es jedoch auf die Beträge an, die ein Dritter nach Fremdvergleichsmaßstäben dafür zu leisten hätte (tatsächliche Kosten plus Gewinnaufschlag). Ebenso sei die Pensionszusage einzurechnen. Des weiteren würde die Überprüfung der anderen Geschäftsführergehälter, auf die als Vergleichswert Bezug genommen wird, nicht möglich sein, da die Grundlagen nicht offengelegt worden seien sondern auf eine schriftliche Befragung der Geschäftsführer verwiesen werde. Ein Gutachten besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen und unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO). Im folgenden werden die Überlegungen des Senates zu dem Gutachten dargestellt: Grundsätzlich wird festgestellt, dass das Ergebnis des Gutachtens vom im UFS-Verfahren vorgelegten Artikel der Zeitschrift Format inhaltlich unterstützt wird. Den UFS konnte der Artikel als Beweismittel nicht überzeugen, wenn aber nun ein Gutachten inhaltlich zu einem ähnlichen Ergebnis kommt, vermag sich der Senat den dortigen Ausführungen nicht zu verschließen. Zu den einzelnen strittigen Positionen wird ausgeführt: Sachbezug Haus: Der Sachbezug für die Zurverfügungstellung des Hauses wurde lt. Amtspartei zu niedrig angesetzt. Dem wird durch den erkennenden Senat gefolgt, auch durch die Bf. wird zugestanden, dass unter Zugrundelegung einer marktüblichen Miete 3000 € mehr als nach der Sachbezugswerte-VO angesetzt werden müssen. Die marktübliche Miete wird nach den Ergebnissen der BP mit 847€ monatlich festgesetzt. Es ist diesbezüglich ein Betrag von € 10.164 jährlich anzusetzen. Eine weitere Einrechnung von in den ersten Jahren höheren Fremdkapitalzinsen ist nach Ansicht des Senates nicht angemessen. Auto: Auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten ergibt sich kein höherer Wert als im Gutachten dargestellt. Dies wurde durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesen und blieb von der Amtspartei im Zuge der mündlichen Verhandlung unwidersprochen. Pensionszusage: Wenn ein Drittel aller Geschäftsführer in Vergleichsbetrieben eine solche als Entlohnungsbestandteil hat, kann nicht von einer Unangemessenheit ausgegangen werden. Natürlich ist die Pensionszusage bei der Beurteilung der Gesamtausstattung zu berücksichtigen. Die Amtspartei vermochte nach Ansicht des erkennenden Senates keine inhaltliche Zweifel an dem Gutachten zu wecken. Es wird zugestanden, dass sich die Vergleichsgehälter einer Überprüfbarkeit (lt. Stellungnahme des Bf. aus datenschutzrechtlichen Gründen) entziehen, jedoch wird das aufgrund dieser Bestimmungen bei jedem äußeren Betriebsvergleich so sein. Der Gutachter hat kein persönliches Interesse und einen sehr guten Ruf zu verlieren, sollte er aus "Gefälligkeit" lediglich "passende" Vergleichspersonen ausgewählt haben und kann dies im gegenständlichen Fall demnach auch nicht unterstellt werden. Aufgrund dieser Schwierigkeiten, einen äußeren Betriebsvergleich durchzuführen (der Amtspartei würde diesfalls das Amtsgeheimnis entgegenstehen), wurde durch den Senat des UFS seinerzeit der innere Betriebsvergleich als Vergleichsmaßstab gewählt. Auch nach diesem kommt der Senat aber nunmehr zu dem Schluss, dass die Entlohnung auch dem inneren Betriebsvergleich standhält. In der mündlichen Verhandlung wurde ausgeführt, der "nächsthöhere" Angestellte im Unternehmen der Bf. verdiene € 8000,-- plus Dienstauto. Er ist allerdings 10 Jahre jünger als der Geschäftsführer. Dies blieb seitens der Amtspartei unwidersprochen. Der betragliche Abstand erscheint dem Senat im Anbetracht des höheren Alters und der höheren Verantwortlichkeit des Geschäftsführers nicht so groß, dass die Annahme einer verdeckten Ausschüttung auch unter Berücksichtigung einer starken Lohnerhöhung durch die Zurverfügungstellung des Einfamilienhauses angemessen wäre. Dies auch insbesondere deshalb, weil der VwGH in seiner Rechtsprechung starke Lohnerhöhungen auch dann als zulässig erachtet, wenn dadurch die Bandbreite der Angemessenheit der Gesamtausstattung nicht überschritten wird. (VwGH 12.4.1983, 82/14/0207, 20.9.1983, 82/14/0273) Wörtlich führt er aus, dass wenn die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers im Streitjahr die Bezüge vergleichbarer gesellschaftsfremder Personen nicht übersteigen, nicht von überhöhten Bezügen gesprochen werden könne, auch wenn gegenüber den Vorjahren größere Bezugserhöhungen eintraten. Dem UFS wird insoweit zugestimmt, dass die Gesellschaft vor der Übersiedlung das Gehalt des Geschäftsführers nach dem Kollektivvertrag Eisen-Metall festgelegt hat und dieses Gehalt wurde offenbar sowohl von der Gesellschaft als auch von der BP als angemessen betrachtet wurde. Durch die Zurverfügungstellung eines Einfamilienhauses zusätzlich zu dem als angemessen zu beurteilenden Entgelt kommt es nach Ansicht des erkennenden Senates zu einer Lohnsteigerung, die aber die Bandbreite der noch als angemessen anzuerkennenden Bezüge nicht verlässt. Wenn nun nach den dargelegten Ausführungen der Senat zu der Ansicht gelangt ist, es liege nach den im fortgesetzten Verfahren erfolgten Ausführungen und Ermittlungen doch eine angemessene Gesamtausstattung vor, so ist der Vorsteuerabzug anzuerkennen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Verfahren legt die vom Verwaltungsgerichtshof dargelegte Rechtsansicht (VwGH 1.9.2015, 2012/15/0105) zugrunde, die Frage des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung bzw. der Angemessenheit der Gesamtausstattung ist eine nicht reversible Frage der Beweiswürdigung. Linz, am 14. März 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101676/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101676.2015
Stammnummer
115188
Gültig
14.03.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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