Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3087-W/10
Mißbräuchliche Liegenschaftsschenkung zwischen Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3087-W/10vom 15.06.2012Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Den Ehegatten sind bei der steuerrechtlichen Zuordnung ihres Vermögens die Grenzen der Fremdüblichkeit und des Missbrauchsverbotes gesetzt. Sie können keineswegs Wirtschaftsgüter oder ganze Einkunftsquellen (z.B. Liegenschaften, Beteiligungen) mittels Schenkung beliebig hin- und herschieben, um für jede Situation jeweils die optimalste Steuergestaltung zu erreichen.
Auch bei Schenkungen zwischen nahen Angehörigen ist ein Fremdvergleich durchzuführen. Die Prüfung ist jedoch insoweit eingeschränkt, als zwischen Fremden idR keine Schenkungen erfolgen. Eine Schenkung zwischen Ehegatten ist somit fremdüblich, wenn sie in einer auch unter Angehörigen üblichen Form, aus üblichen Gründen mit einem üblichen Inhalt abgeschlossen und dieser auch tatsächich erfüllt wurde.
Das Erfordernis der Fremdüblichkeit von Rechtsgeschäften unter Familienangehörigen erfasst die Form, den Inhalt der Vereinbarungen sowie auch dessen tatsächliche Erfüllung und ist nach der Rechtsprechung des VwGH eine Tatfrage, also Gegenstand der Beweiswürdigung.
Entspricht das Rechtsgeschäft unter nahen Angehörigen diesen steuerrechtlichen Kriterien, so ist in weiterer Folge – wenn es die Umstände anzeigen - wie bei Rechtsgeschäften unter Fremden, die Rechtsfrage zu beurteilen, ob ein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO entsprechend der Rechtsprechung des VwGH vorliegt.
Eine rechtliche Gestaltung ist eine unzulässige Steuergesetzumgehung, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und nur zum Zweck der Steuervermeidung vorgenommen wurde.
Eine Rechtsgestaltung ist ungewöhnlich, wenn sie im allgemeinen Rechtsverkehr nicht üblich ist. Eine ungewöhnliche Rechtshandlung ist dann unangemessen, wenn sie ausschließlich das Ziel der Steuervermeidung und keinen anderer sachlichen Grund hat und dieses Verhalten der ratio legis der umgangenen Steuernorm widerspricht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., geb. XX.XX.19XX, A_whft. whft., vertreten durch StB., vom 16. August 2010 gegen die Wiederaufnahmebescheide gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2007 sowie gegen den Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO betreffend Einkommensteuer für 2008 ferner gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 sowie gegen den ESt-Vorauszahlungsbescheid 2010 - alle diese angefochtenden Bescheide wurden vom Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt am 14. Juli 2010 erlassen und am 19.7.2010 zugestellt - entschieden:
Spruch
Die Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 und gegen den Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO betreffend Einkommensteuer 2008 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 sowie gegen den ESt-Vorauszahlungsbescheid 2010 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2007 wird stattgegeben und dieser angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 wird stattgegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe entsprechen dem Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 26.Jänner 2010 und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Streitgegenstand dieses Berufungsverfahrens bildet der mehrmalige Eigentümerwechsel an einer vermieteten Lagerhalle zwischen Ehegatten und die damit verbundene mehrfache Abschreibung fiktiver Anschaffungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG.
Der Ehegatte der Berufungswerberin, Bw_Gatte (in der Folge auch kurz Bw-Gatte. genannt) erwarb 1974 und 1975 die Liegenschaft, X-Gasse , D. (KG_O, EZ_1) zu einem Sechstel im Erbwege und zu fünf Sechstel käuflich von den Miterben um ATS 290.000 (pro Sechstel ATS 58.000). Auf dieser rund 500 m2 großen Liegenschaft befand sich ein baufälliges Wohngebäude und daran angrenzend eine ca. 350m2 große Lagerhalle, welche die gesamte restliche Grundstücksfläche einnahm. Die Lagerhalle sei in einfacher Bauweise in den 60er Jahren errichtet worden.
Aus noch vorhandenen Steuerakten geht hervor, dass 1976 der Wertanteil für Grund und Boden für diese Liegenschaft mit ATS 40.800 ermittelt wurde und wegen rückgestautem Reparaturbedarf eine Restnutzungsdauer von 10 Jahren für die Gebäude angesetzt wurde.
Die Lagerhalle und das baufällige Altgebäude wurden in der Folge vom Ehegatten der Berufungswerberin für Einlagerungszwecke vermietet und hierbei bestimmungsgemäß die Anschaffungskosten sowie Erhaltungs- und Instandsetzungsaufwand abgesetzt. Eine mit Baubewilligung von 1978 genehmigte Sanierung der Lagerhalle wurde mit Benützungsbewilligung 1987 baurechtlich abgeschlossen.
Mit Schenkungsvertrag vom 16.6.1993 übertrug der Ehegatte diese vermietete Liegenschaft (X-Gasse ) zur Gänze in das Alleineigentum der Berufungswerberin (idF. Bw. genannt). Die Bw. legte dem Finanzamt im Rahmen der Ermittlung ihrer Einkünfte aus der Vermietung dieser Liegenschaft ein Verkehrswertgutachten vom 12.1.1994 und ein Gutachten über die Restnutzungsdauer vom 12.1.1994 eines gerichtlich beeideten Immobiliensachverständigen zum Bewertungsstichtag 16.6.1993 vor.
Die Gutachten wurde den fachlichen Anforderungen entsprechend erstellt und gelangten zu dem plausiblen Ergebnis, dass die Lagerhalle und das Abstellgebäude einen Verkehrswert von ATS 1.160.000 (Sachwert für Halle: ATS 1.173.000 und für Abstellgebäude: ATS 129.000) haben und die Restnutzungsdauer - unter Berücksichtigung der Durchführung erforderlicher Instandsetzungsarbeiten - 15 Jahre betrage.
Von der Bw. wurde gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 8 lit. b EStG 1988 der Antrag gestellt, bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an Stelle des Einheitswertes die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes der Liegenschaft (X-Gasse_) anzusetzen und den gutachtlich nachgewiesenen Verkehrswert über die ebenfalls nachgewiesene Restnutzungsdauer von 15 Jahre abzuschreiben (jährliche AfA 1993 bis 2007 ATS 77.333, bzw. € 5.620,03).
Auf dieser Liegenschaft der Bw. wurde mit Baubewilligung vom Juni 2003 unter Abbruch des alten Wohnhauses (das an die Halle angrenzte und ebenfalls für Einlagerungen verwendet wurde) zu Erwerbszwecken ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen und Garagen errichtet. Im Jänner 2006 wurde die Fertigstellung des Neubaus dem Bauamt angezeigt.
Im Jahr 2007 wurde von der Bw. das letzte Fünfzehntel der fiktiven Anschaffungskosten im Rahmen der Vermietung der Liegenschaft, X-Gasse abgeschrieben. Ab Dezember 2007 setzten die Eheleute eine Reihe von Handlungen, um die Verfügungsmacht und das Eigentum an der Lagerhalle wieder unentgeltlich dem Ehemann einzuräumen.
Hierbei wurde zunächst dem Bw-Gatte. formfrei das wirtschaftliche Eigentum an der Lagerhalle übertragen. Erst erheblich späteren erfolgten weitere Schritte, um dem Ehegatten auch das zivilrechtliche Eigentum an der Lagerhalle zu verschaffen.
Mit Schreiben vom 13.12.2007 verständigte Bw-Gatte. den Mieter, das K., dass ihm am 1.12.2007 das Eigentum an der gemieteten Einstellhalle von seiner Ehegattin übertragen worden sei. Der Mietvertrag und alle sonstigen vertraglichen Vereinbarungen blieben unverändert. Da Bw-Gatte. als Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig sei, möge künftig nur die Nettomiete (€ 768,72) auf sein nachfolgend angeführtes Bankkonto überwiesen werden. Dem Vermieter wurde von Bw-Gatte. für die schon brutto bezahlte Dezembermiete die Umsatzsteuer (€ 153,75) refundiert und von der Bw. wurde die erhaltene Dezembermiete an ihren Ehegatten überwiesen. Alle künftigen Mietzahlungen gingen ohne Umsatzsteuer auf dem Bankkonto des Bw-Gatte. ein.
Von den Eheleuten wurde betreffend diese Liegenschaft folgender notarieller Schenkungsvertrag abgeschlossen:
"Erstens - Vertragsgegenstand"
Die Geschenkgeberin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft, X-Gasse (KG, 23443, EZ 442). Auf diesem Grundstück befindet sich auf der Straßenfront ein in den Jahren 2003 bis 2005 errichtetes Wohnhaus samt Garage und eine Einfahrt in die hinter dem Wohnhaus befindliche Lagerhalle.
Diese Lagerhalle befindet sich in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses. Die Lagerhalle muss jedoch auf Grund behördlicher Auflagen vom Wohnhaus insofern abgegrenzt werden, als in einer Entfernung von 60 cm von der Rückseite des Hauses durch die ganze Grundstücksbreite eine Feuermauer samt feuerhemmenden Tores zu errichten ist.
Diese Feuermauer ist durch den Neubau des Wohnhauses notwendig geworden. Die Kosten für die Errichtung dieser Feuermauer, des Tores und aller zusätzlichen diesbezüglichen Kosten sind daher von der Geschenkgeberin zu tragen.
Die Geschenkgeberin schenkt und übergibt an den Geschenknehmer und dieser übernimmt im Schenkungswege die Grundstücksfläche des obigen Grundstücks, die durch die ganze Breite des Grundstückes hinter der obigen Feuermauer bis zum Ende des Grundstückes liegt. Es handelt sich diesbezüglich um eine Grundstücksfläche, auf welcher eine Lagerhalle errichtet ist. Diese Grundstücksfläche samt Lagerhalle ist Vertragsvermögen dieses Vertrages.
Die Geschenkgeberin erteilt ihre Einwilligung, dass hierauf das Eigentumsrecht zu Gunsten des Geschenknehmers grundbücherlich einverleibt werde. Zum Einschreiten um Vornahme aller Grundbuchshandlungen aus diesem Vertrag sowie aller dazu gehörenden Nebenurkunden sind sämtliche Vertragsteile vollkommen selbständig berechtigt.
Zweitens - Übergabe - Übernahme
Die Übergabe und Übernahme des Vertragsvermögens in den tatsächlichen Besitz und Genuss des Geschenknehmers erfolgte bereits am 1.12.2007. "
Der Vertrag endet mit der Abschlussklausel "Wiener Neustadt, am 16.4.2007" unmittelbar darunter befinden sich die eigenhändigen Unterschriften der beiden Vertragsparteien. Dem Vertrag angeschlossen, ist die Unterschriftsbeglaubigung des Notars mit dem Datum 16.4.2008.
Auf Grund dieses Schenkungsvertrages wurde Schenkungssteuer (€ 181) entrichtet.
Mit Wertermittlungsgutachten vom 19.5.2008 des - auch bei der ersten Schenkung herangezogenen - gerichtlich beeideten Immobiliensachverständigen, wurde der Verkehrswert der verschenkten Lagerhalle fachgerecht beurteilt. Der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass die Lagerhalle zum Bewertungsstichtag 1.12.2007 einen Verkehrswert von € 130.770 habe.
Ab 1.12.2007 wurden sowohl hinsichtlich der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer die Einkünfte und Umsätze aus der Vermietung der Lagerhalle, X-Gasse nicht mehr von der Bw. sondern von ihrem Ehemann erklärt.
Der Ehegatte der Bw. beantragte bei der Einkommensteuerveranlagung 2007 gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 8 lit. b EStG für die Berücksichtigung der AfA wieder die mit Gutachten nachgewiesenen fiktiven Anschaffungskosten anzusetzten und erklärte entsprechend den Einkommensteuerrichtlinien, Rz. 3139a eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren (2007: Halbjahres-AfA 2% € 2.615, 2008: Jahres-AfA 4% € 5.230).
Im Schreiben vom 27.1.2010 nahm der Ehegatte der Bw. - mit deren Kenntnis - zu dem Vorgang der Rückschenkung der Lagerhalle wie folgt Stellung:
"Zum Eigentümer der Lagerhalle, X-Gasse
Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 16.04.2008 hat meine Frau, Bw. den Hallenanteil an der Liegenschaft, X-Gasse, per 01.12.2007 mir geschenkt. Die mit Bescheid des FA f. Gebühren und Verkehrssteuern vorgeschriebene Schenkungssteuer wurde entrichtet (€ 181). Bemerkt wird, dass die Willensübereinstimmung über diese Schenkung und der entsprechende Entwurf zum Schenkungsvertrag schon im Dezember 2007 vorhanden waren. Dieser Entwurf war jedoch über mein Begehren vom Urkunden verfassenden Notar insofern abzuändern, als die auf Grund behördlicher Auflagen neu zu errichtende Feuermauer (zwischen Lagerhalle und dem Neubauhaus meines Erachtens von meiner Ehefrau zu bezahlen ist, da der Bau der Feuermauer durch ihren Neubau des Hauses und nicht durch die schon lange bestehende Lagerhalle verursacht wurde (Pkt. 1. 3. Absatz des Vertrages).
Obwohl eine Grundbuchseintragung für die steuerliche Zurechnung einer Einkunftsquelle nicht erforderlich ist (wichtig ist, wer über die EinkunftsquelIe verfügt und wem die Einkünfte zufließen), erlaube ich mir nachstehend trotzdem zu erläutern, warum eine grundbücherliche Eintragung (als Superädifikat) bisher nicht erfolgt ist: Wie bereits oben erwähnt, ist auf Grund behördlicher Auflagen zwischen Neubau-Haus und Lagerhalle eine Feuermauer zu errichten. Nun war es der Baubehörde des Stadtbauamtes Wr. Neustadt und der Gewerbebehörde beim Magistrate Wr. Neustadt, trotz Bauverhandlung im Jahre 2007 an Ort und Stelle, mehreren Besprechungen und diverser Planvorlagen, zuletzt im Dezember 2008, seit nunmehr fast drei Jahren nicht möglich, einen Bescheid über die Errichtung der Feuermauer, in dem deren genaue Lage und Beschaffenheit sowie sonstige Baumaßnahmen zu bestimmen sind, zu erlassen. Wenn aber nicht die exakte Lage dieser Feuermauer bekannt ist, ist auch nicht das genaue Ausmaß der Halle bekannt und kann vorläufig keine grundbücherliche Eintragung erfolgen. Sollte die Bau-und Gewerbebehörde noch länger nachdenken, wird eine grundbücherliche Eintragung insofern obsolet, als nach Gesetzeswerdung der "kleinen GesmbH" ohnehin geplant ist, die Immobilien unserer Familie nach und nach in eben eine solche GesmbH einzubringen.
Zur Zurechnung der Einkünfte
Die Mieteinnahmen wurden vom Mieter bis November 2007 auf das Konto meiner Frau, Bw. überwiesen. Die schon am 27.11.2007 einbezahlte Dezembermiete wurde am 18.12.2007 von meiner Gattin auf mein Konto Nr.XX00 weiterüberwiesen Mit Schreiben vom 13.12.2007 habe ich dem Mieter den Eigentümerwechsel mitgeteilt und veranlasst, dass künftig nur die Nettomiete auf mein Konto zu überweisen ist. Am 19.12.2007 habe ich dem Mieter die Umsatzsteuer für Dezember nachweislich refundiert. Der Mieter überweist seit 28.12.2007 die laufende Nettomiete auf mein Konto. Die Mieten fließen also seit Dezember 2007 mir und nicht mehr meiner Gattin zu.
Daher bin ich durch den erwähnten Notariatsakt vom 16.4.2008 seit 1.12.2007 Eigentümer der Lagerhalle und auch die Einkünfte daraus fließen mir zu. Da ich über die Einkunftsquelle und die Einkünfte verfüge, sind sie auch mir steuerrechtlich zuzurechnen.
Abschließende Bemerkung:
An sich ist es gleichgültig, aus welchen Gründen ein Steuerpflichtiger eine Handlung setzt. Sie ist laut Rechtsprechung auf jeden Fall für steuerliche Zwecke anzuerkennen, falls der steuerliche Effekt nicht durch widersinnige Handlungen erreicht wird. Ich bräuchte daher nicht zu erläutern, warum mir meine Frau die Lagerhalle geschenkt hat, tue es aber trotzdem:
Es waren nicht steuerliche Gründe. Ich habe mir bis heute nicht ausgerechnet, ob die Schenkung für mich ein steuerlicher Vor-oder Nachteil ist, die Liegenschaft wird voraussichtlich ohnehin in eine GesmbH eingebracht werden. Die Gründe waren privater Natur, bedingt durch einen unverschuldet erlittenen Verkehrsunfall meiner Frau am 11. August 2007. Bei diesem hatte meine Frau so schwere Verletzungen der Wirbelsäule und damit zusammenhängend der zum Gehirn führenden Nervenstränge im Nackenbereich erlitten, dass eine falsche Bewegung oder ein weiterer nur kleiner Unfall ihr Ende bedeuten könnte. Sie absolvierte seit dem Unfall ca. 100 Arztbesuche, musste nach falschen Bewegungen des Kopfes mehrmals von der Rettung in das hiesige Krankenhaus eingeliefert werden, im Italienurlaub wurde sie, ebenfalls nach einer unbedachten Bewegung des Kopfes, ohne Bewusstsein, fast leblos, in das Spital in Jesolo eingeliefert, wo sie gerettet werden konnte. Derzeit ist sie bei einem Neurochirurgen in ärztlicher Behandlung. Leider konnte ihr bisher noch niemand wirklich helfen, zumal auch eine falsche Behandlung lebensbedrohend ist. Wir wollten aber nicht, dass im Fall der Fälle die gesamte Liegenschaft unserem Sohn zufällt. Es erfolgte daher wieder die Rückschenkung des Liegenschaftsteiles mit der Lagerhalle, an mich."
Zu den vorgebrachten außersteuerlichen Gründen für die Rückschenkung der Lagerhalle traf das Finanzamt folgende Feststellungen:
Im Zeitraum 2007 - 2009, somit auch noch nach dem Verkehrsunfall, hat die 1943 geborene Bw. neben ihren Pensionseinkünften auch noch Aktiveinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Unternehmen von "U." bezogen und erzielte in geringem Umfang zudem selbständige Einkünfte aus einer Tätigkeit im "Versicherungswesen".
Die Bw. ist auch noch Miteigentümerin (Hälfteeigentümerin) an einer Wohnung in der Z.-Str. und in der Y-Gasse. Der andere It. Grundbuch eingetragene Hälfteeigentümer ist der Ehemann, Bw-Gatte . Aus steuerlicher Sicht wird die Wohnung in der Y-Gasse als "Hausgemeinschaft" zwischen der Bw. und dem gemeinsamen Sohn, F.E. junior geführt. Zustellbevollmächtigter in den Hausgemeinschaftsakten ist der Ehegatte. Auch aus dem am Finanzamt aufliegenden Bewertungsakt ist zu entnehmen, dass sich um sämtliche die Liegenschaft betreffende Angelegenheiten stets Bw-Gatte. gekümmert hat.
Diese Umstände lassen ein gemeinsames und abgestimmtes Handeln und Wirken der beiden Ehegatten und ihres Sohnes in den Liegenschaftsangelegenheiten der Familie erkennten. Dies fügt sich in die Absichtserklärung des Ehegatten die Liegenschaften der Familie Bw- in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen. Einem solchen Vorhaben wäre allerdings schon bisher kein Hinderungsgrund entgegengestanden und hätte schon längst ausgeführt werden können.
Auf Grund dieser, im Zuge einer Nachbescheidkontrolle erlangten, Ermittlungsergebnisse nahm das Finanzamt mit Bescheiden vom 14.7.2010 die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2007 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ gleichzeitig einen geänderte Umsatzsteuerbescheid 2007 und geänderten Einkommensteuerbescheid 2007. Zur Begründung der Wiederaufnahmebescheide wurde auf die in den beiden Sachbescheiden dargelegten neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel verwiesen. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen verfügt worden. Im vorliegenden Fall könnten die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der vorgenommenen Interessensabwägung habe die Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit überwogen.
Der Umsatzsteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 wurden durch Aufhebungsbescheide gemäß
§ 299 BAO vom 14.7.2010 aufgehoben und in einem Vorgang - ebenso wie 2007 - entsprechend geänderte Sachbescheide erlassen. Zur weiteren Begründung dieser Verfahrensbescheide wurde auf den ESt- und USt-Bescheid 2008 vom 14.7.2010 verwiesen. Die Aufhebung sei wegen nicht bloß geringfügiger Auswirkung der festgestellten, inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Vorbescheide zu verfügen gewesen.
In den geänderten Sachbescheiden, USt-Bescheide 2007 und 2008 sowie ESt-Bescheide 2007 und 2008 wurden abweichend von der Erklärung der Bw. die Umsätze und Einkünfte aus der Vermietung der Lagerhalle, X-Gasse auch nach dem 1.12.2007 weiterhin der Bw. zugerechnet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Liegenschaft mit der vermieteten Lagerhalle bereits 1993 vom Ehegatten an die Bw. verschenkt und die Abschreibung der fiktiven Anschaffungskosten beantragt und vorgenommen worden sei. Im Jahr 2007 - genau 15 Jahre später - werde nun von der Bw. die Lagerhalle wieder an ihren Ehemann zurückgeschenkt mit der erkennbaren, ausschließlichen Absicht, dass dieser nochmals die fiktiven Anschaffungskosten als Aufwand absetzen könne. Zu diesem Zwecke sei wieder ein Verkehrswertgutachten des gleichen gerichtlich beeideten Sachverständigen in Auftrag gegeben und vom Ehegatten in der Einkommensteuererklärung der Antrag gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 8 lit. b EStG gestellt worden.
Das Finanzamt gelange unter Berücksichtigung aller Umstände zu der Ansicht, dass diese Rückschenkung einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes gemäß
§ 22 BAO darstelle und daher steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei. Die Einkünfte und steuerpflichtigen Umsätze aus der Vermietung der Lagerhalle seien somit weiterhin Bw. zuzurechnen. Die Lagerhalle ist bereits vollständig abgeschrieben, sodass eine AfA nicht mehr zum Ansatz komme.
In der Mitteilung vom 6.9.2010 wurden gemäß
§ 245 Abs. 2 BAO die Grundlagen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen wie folgt ausgewiesen:
|
Zurechnung Vermietung X-Gasse lt. FA
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2007
|
2008
|
Steuerbare Umsätze, 20% lt. Erkl.
|
8.727,20
|
1.405,40
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+ vereinnahmte Nettomiete
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1.281,20
|
9.711,31
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Steuerbare Umsätze, 20% lt. USt-Bescheid v. 14.7.2010
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10.008,40
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11.116,72
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Einkünfte VuV lt. Erkl.
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5.970,51
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4.569,23
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+ Mieteinnahmen (netto, ohne enthaltener 20%iger USt)
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1.281,20
|
9.711,31
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- Werbungskosten
|
107,44
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2.014,68
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Einkünfte VuV lt. ESt-Bescheid v. 14.7.2010
|
7.144,27
|
12.265,86
Die Bw. erhob mit Schriftsatz vom 16.08.2010 und mit Anbringen vom 28.3.2012 - das zum Mängelbehebungsauftrag vom 1.3.2012 erfolgte - form- und fristgerecht gegen folgende Bescheide vom 14.7.2010, zugestellt am 19.7.2010 das Rechtsmittel der Berufung:
Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007,
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2007,
Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2008,
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2008 und ESt-Vorauszahlungsbescheid 2010.
Die Berufung richtet sich gegen die Zurechnung der Umsätze und Einkünfte aus der Vermietung der Lagerhalle zu ihr anstatt zu ihrem Ehegatten. Die Bw. begehrt eine erklärungsgemäße Veranlagung der Umsatz- und Einkommensteuer. Die Umsätze und Einkünfte aus der Vermietung der Lagerhalle seien ab der Eigentumsübertragung im Dezember 2007 dem Ehegatten als dem neuen Eigentümer zuzurechnen.
In der Begründung führte die Bw. sinngemäß Folgendes aus:
".Das Finanzamtes erklärt in den angefochtenen Bescheiden, dass schon auf Grund eines Verkehrswertgutachtens aus dem Jahre 1994 die fiktiven Anschaffungskosten der vermietete Lagerhalle über eine Restnutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben worden seien und nun, genau 15 Jahre später, sei die Rückschenkung der Lagerhalle erfolgt, um nochmals die fiktiven Anschaffungskosten abzuschreiben. Da zudem die Rückschenkung an meinen Ehemann nicht im Grundbuch eingetragen worden sei, sei die Lagerhalle weiterhin mir zuzurechnen. Dazu ist auszuführen:
Zur Übertragung der Liegenschaft:
Die Liegenschaft wurde mit dem vorgelegten notariellen Schenkungsvertrag vom 16.4.2008 übereignet. Wie dem Finanzamt wohl bekannt ist, ist eine grundbücherliche Eintragung kein Kriterium für steuerliche Zwecke. Wie das Finanzamt aus der Vorhaltsbeantwortung meines Ehegatten auch weiß, konnte auf Grund eines schon jahrelang schwebenden baubehördlichen Verfahrens die exakte Größe der übergebenen Lagerhalle noch nicht festgestellt werden. Wenn aber keine genauen Grenzen bekannt sind, kann auch keine grundbücherliche Eintragung erfolgen. Dieses bau- und gewerberechtliche Verfahren beim Magistrat der Stadt Wr. Neustadt, welches, wie schon erwähnt, inzwischen jahrelang dauert, wird voraussichtlich im heurigen Jahr beendet sein, sodass auch dann die genauen Ausmaße dieser Lagerhalle bekannt sind und eine grundbücherliche Eintragung erfolgen kann. Wie schon festgestellt, wurde mir diesbezüglich kein Bedenkenvorhalt gesandt, dem Finanzamt ist die Situation aber aus dem Akt meines Ehegatten bekannt und ignoriert einfach diese Umstände, bzw. man geht auf diese gar nicht ein.
Zur Nutzungsdauer:
Nach der Darstellung des Finanzamtes sei lt. Gutachten aus dem Jahre 1994 eine RND von 15 Jahren und lt. Gutachten aus dem Jahre 2007 eine weitere von 15 Jahren festgestellt worden. Mit dieser vereinfachten Darstellung wird der Anschein erweckt, es handle sich um Gefälligkeitsgutachten.
Abgesehen davon, dass der Sachverständige ein über die Grenzen Österreichs bekannter und angesehener Fachmann für Liegenschaftsschätzungen ist, wird auch hier wiederum eine vereinfachte Darstellung gewählt, welche wichtige Kriterien des, dem Finanzamt vorliegenden, Gutachtens aus dem Jahre 1994 unter den Tisch fallen lässt. Auf Seite 6 dieses Gutachtens wird ausgeführt, dass die geschätzte RND von 15 Jahren jedoch nur dann Gültigkeit hat, wenn auch laufende Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden. Sollten Instandsetzungsarbeiten unterlassen werden, würde sich diese Restnutzungsdauer mit Sicherheit weiter reduzieren.
Nun war es tatsächlich so, dass allein neben anderen Mängeln das große Einfahrtstor (Ausmaße ca. 5,5 x 3,5 Meter) ab dem Jahre 2003 nicht mehr verwendbar war (es fiel auf den Gehsteig und auf die Straße), es erfolgte Wassereintritt in größerem Ausmaß, die Sanierung der Halle erfolgte daher Zug um Zug mit dem Neubau des angrenzenden Hauses X-Gasse , sodass eine zeitlich weitere Verwendung als Lagerhalle -abgesehen von nunmehrigen behördlichen Auflagen weiter gegeben ist.
Zur Bekanntgabe der Besitzänderungen und zum Zufluss der Mieteinnahmen:
Wie dem Finanzamt aus der Vorhaltsbeantwortung meines Ehegatten bekannt ist, wurde die mietende Firma von der Eigentumsübertragung ehestens informiert. Dem Finanzamt wurde durch Bankbelege nachgewiesen, dass die Mieteinnahmen seit 1.12.2007 ausschließlich meinem Ehegatten zufließen, der über diese auch allein verfügt. Die Einkünfte sind daher auch aus diesem Grund ihm zuzurechnen. Auch dieser Punkt wurde in der einseitigen Beurteilung des Finanzamtes unter den Tisch gekehrt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die "Begründung" des Finanzamtes nicht nur dürftig ist, sie ist auch einseitig und lässt amtsbekannte Umstände zugunsten des Abgabepflichtigen außer Betracht und verstößt somit m.E. gegen die Bestimmungen des § 115 Abs. 3 BAO. "
Die Einkommensverhältnisse der Bw. und ihres Ehegatten stellen sich wie folgt dar:
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
laut den ESt-Bescheiden
|
Bw.
|
Ehegatte - Bw-Gatte
.
|
insb. EaGw, EaV+V
|
insb. EansA, EaV+V
|
1995
|
ATS
|
99.513
|
458.323
|
1996
|
ATS
|
63.847
|
451.850
|
1997
|
ATS
|
49.895
|
531.094
|
1998
|
ATS
|
84.510
|
582.267
|
1999
|
ATS
|
15.010
|
563.134
|
2000
|
ATS
|
765
|
710.939
|
2001
|
ATS
|
-17.710
|
496.531
|
2002
|
EURO
|
2.195
|
45.858
|
2003
|
EURO
|
9.185
|
46.400
|
2004
|
EURO
|
8.180
|
47.592
|
2005
|
EURO
|
8.884
|
46.197
|
2006
|
EURO
|
16.128
|
53.587
Im Oktober 2011 ließen die Eheleute ein Nutzwertgutachten zur Begründung von Wohnungseigentum an den zwei Wohnungen, der Garage und der Lagerhalle auf der Liegenschaft, X-Gasse erstellen. Anzumerken ist, dass hierbei Planunterlagen verwendet wurden, welche in der Folge auch in die Urkundensammlung des Grundbuches aufgenommen wurden, in denen die ans Wohnhaus angrenzende Wand der Lagerhalle noch in der Ausführung "Hozriegelwand 25 cm EI 90" eingezeichnet ist. Erst im später abgeschlossenen Betriebsanlagenverfahren wurden die Planunterlagen insoweit abgeändert, dass diese Wand der Lagerhalle als Brandschutzwand in der Ausführung "Stahlbeton 20 cm REI 90" vorgesehen wurde (Beilage 15 des Schriftsatzes der Bw. vom 18.5.2012).
Unmittelbar nach Vorliegen des Nutzwertgutachtens wurde ein weiterer notarieller Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 19.10.2011 zur grundbücherlichen Umsetzung der ab Dezember 2007 durch mehrere Rechtshandlungen wirtschaftlich bereits durchgeführten Schenkung der Lagerhalle errichtet und von den Vertragsparteien unterzeichnet. Damit übertrug die Bw. ihrem Ehegatten 123/296 Anteile der Liegenschaft, welche gemäß dem Nutzwertgutachten auf die Lagerhalle entfallen. Unverzüglich nach Abschluss dieses Notariatsaktes erfolgte die grundbücherliche Eintragung des zivilrechtlichen Eigentumsrechtes des Bw-Gatte. in Form eines Wohnungseigentums an der Lagerhalle (Top 3) sowie des Wohnungseigentums der Bw. an den Wohnungen und der Garage (Top 1, 2 u. 4). Zudem erfolgte eine ergänzende Entrichtung der Schenkungssteuer für diese Grundstücksschenkung (€ 733). Während im ersten Schenkungsvertrag vom April 2008 eine Liegenschaftsteilung vorgesehen war (die Grundstücksfläche, auf der sich die Lagerhalle befindet bis zu der zu errichtenden Feuermauer, wurde dem Ehemann geschenkt), wurde im Schenkungsvertrag vom November 2011 davon abgegangen und die Begründung von Wohnungseigentum vereinbar.
Auf Grund der Erklärung der Bw., dass in einem noch laufenden Gewerbe- und Bauverfahren mit dem Magistrat der Stadtgemeinde Wr. Neustadt die genaue Lage und Beschaffenheit einer zu errichtenden Feuermauer zwischen Lagerhalle und Wohnhaus ungewiss gewesen sei und deshalb solange keine grundbücherliche Eintragung der Schenkung habe erfolgen können, wurde vom UFS eine entsprechende Anfrage an diese Behörde gerichtet.
Im Schreiben vom 17.4.2012 (Mail) teilte der zuständige Sachbearbeiter mit, dass vom Mieter der Lagerhalle für deren Verwendung als Reifenlager im Jahr 2007 (mit Antrag vom 4.9.2007) um eine Betriebsanlagengenehmigung angesucht worden sei.
Die Notwendigkeit der Errichtung einer Brandwand habe sich im Betriebsanlagenverfahren aus Brandschutzgründen, wegen des geringen Abstandes zwischen Lagerhalle und dem bestehenden Wohnhaus, ergeben.
Es seien konsequent mangelhafte Einreichunterlagen vorgelegt worden, sodass von der Behörde mehrfach Verbessungsaufträge hätten erteilt werden müssen. Erst im Dezember 2011 seien genehmigungsfähige Unterlagen vorgelegen. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens sei mit Bescheid vom 21.3.2012 dem Mieter, der Fa. K. antragsgemäß eine Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb eines Reifenlagers erteilt worden. Der Ehegatte der Bw. habe als Grundeigentümer im Betriebsanlagenverfahren in der Rechtsstellung eines Beteiligten am Verfahren und auch an der mündlichen Verhandlung am 1.7.2011 teilgenommen. Entgegen der Erklärung des Bw-Gatte. im Schreiben vom 27.1.2010 sei aber festzuhalten, dass im Jahr 2007 keine Bauverhandlung stattgefunden habe. Ein Bauverfahren gemäß den Bestimmungen der NÖ-Bauordnung sei bis zu diesem Zeitpunkt mangels eines entsprechenden Antrages nicht anhängig gewesen.
Der Gewerbebehörde liegen auch keine Informationen vor, ob das mit Bescheid vom 21.3.2012 genehmigte Vorhaben vollständig umgesetzt wurde.
Zur Erschließung subjektiver Sachverhaltselemente ist anzuführen, dass der Ehegatte der Bw. bis zu seiner Ruhestandsversetzung Finanzbeamter (Betriebsprüfer) war und seit seiner Pensionierung weiterhin aktiv als Arbeitnehmer für mehrere Unternehmen im Buchhaltungs- und Finanzwesen tätig ist. Der Ehegatte der Bw. ist daher als Steuerfachmann zu qualifizieren.
Die gesetzliche Möglichkeit nach § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. b EStG, bei unentgeltlichen Erwerben von vermieteten Gebäuden auf Antrag die fiktive Anschaffungskosten abzusetzen, wurde mit dem Schenkungsmeldegesetz, BGBl I 2008/85, für Übertragungen nach dem 31.7.2008 untersagt. Seither muss der unentgeltliche Erwerber die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes (AfA) seines Rechtsvorgängers fortsetzen. Damit sollte die Möglichkeit einer Mehrfachabschreibung vermieteter Gebäude in den Fällen unentgeltlicher Eigentumsübertragungen ausdrücklich untersagt werden.
Bereits im Ministerialentwurf zum Abgabensicherungsgesetz 2007 erfolgte ein erster Anlaufversuch zu dieser Gesetzesänderung (Puchinger, Kommentar zum Schenkungsmeldegesetz 2008, K16, Verlag: dbv/nwv).
Das Anfang Mai 2008 in den Nationalrat eingebrachte Schenkungsmeldegesetz war ein langfristig angekündigtes Gesetzesvorhaben, vom dem die Medien häufig berichteten, weil es im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer stand. Die bevorstehende Gesetzesänderung zu § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. b EStG war daher in den Fachkreisen Ende 2007 bis Anfang 2008 bereits bekannt.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 1.3.2012 wurde der Bw. die Behebung inhaltlicher Mängel ihrer Berufung gemäß
§ 250 Abs. 1 i.V.m. § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, dem mit Anbringen vom 28.3.2012 im notwendigen Mindestumfang entsprochen wurde.
Zum Schreiben des UFS vom 24.4.2012 (Parteiengehör zum Ermittlungsergebnis) nahm die Bw. mit Schriftsatz vom 18.5.2012 sinngemäß wie folgt Stellung:
"Zu den Geldmitteln für den Neubau auf der Liegenschaft X-Gasse
Der Annahme des UFS, dass der Hausbau aus dem gemeinsamen Familienvermögen und damit zu einem wesentlichen Teil mit Geldmittel meines Ehemannes erfolgt sei, trete ich entschieden entgegen. Die mir zur Verfügung stehenden Geldmittel sind nämlich deutlich höher als der dargestellte "Gesamtbetrag der Einkünfte laut den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1995 bis 2006". Für die Feststellung meines verfügbaren Vermögens sind bei meinen Einkünften aus Gewerbebetrieb die Entnahmen zu berücksichtigen und die Einkünfte aus V+V um die AfA zu erhöhen. Auch mein bedeutendes Einkommen in den Jahren 1989 bis 1994 wäre in die Betrachtung mit einzubeziehen. Nach meiner beiliegenden Berechnung ist mit somit ein Sparvermögen von € 296.863 für den Neubau zur Verfügung gestanden. Außerdem habe ich Vermögen von meinem 1997 verstorbenen Vater erworben. Ich hatte daher genügend eigene Geldmittel, um den Hausbau zu finanzieren und habe diesen auch tatsächlich ausschließlich aus meinen Vermögen und nicht mit den Ersparnissen meines Ehemannes bezahlt.
Zum vermeintlichen steuerlichen Grund der Rückschenkung der Lagerhalle
Grundsätzlich steht es jedem völlig frei, zu kaufen, zu schenken und zu vererben, wie man will. Ich bin daher niemandem eine Rechenschaft über die Liegenschaftsschenkung an meinen Ehemann schuldig. In Österreich wird eine Vielzahl von Rechtsgeschäften nur aus steuerlichen Gründen getätigt und diese werden, sofern kein Scheingeschäft vorliegt, von der Finanzverwaltung natürlich anerkannt. In meinem Fall liegt eindeutig kein Scheingeschäft vor, weshalb unabhängig von den steuerlichen Wirkungen, die Lagerhalle meinem Ehemann umsatz- und einkommensteuerrechtlich zuzurechnen ist.
Neben den im Berufungsverfahren angeführten Gründen für die Schenkung habe ich mich von der Lagerhalle leicht getrennt, wegen der schon damals prophezeiten schwierigen Umstände der Betriebsanlagengenehmigung.
Aus meiner beiliegenden Berechnung der Einkommensteuer 2011 (Vorschau 2012/13) ergibt sich, dass durch die Rückschenkung der Lagerhalle überhaupt kein Steuervorteil erzielt wird. Im Gegenteil mit der Zurechnung der Lagerhalle an meinen Gatten statt an mich ist insgesamt eine um € 779 höhere Einkommensteuerbelastung eingetreten (2.604 - 1.825 = 779) verbunden.
In meinen Beilagen (Nr. 8-9) ist dies wie folgt ersichtlich:
|
E 2011 lt. Angaben der Bw. (Vorschau)
|
Zurechnung an Bw.
|
erkl. ESt
|
Steuerbelastung
in %
|
EaV+V ohne Halle
|
7.176,27
|
988
|
|
EaV+V mit Halle
|
12.175,93
|
2.813
|
|
EaV+V aus der Halle
|
4.999,66
|
1.825
|
36,50%
|
E 2011 lt. Angaben der Bw. (Vorschau)
|
Zurechnung an Bw-Gatte
.
|
erkl. ESt
|
Steuerbelastung
in %
|
EaV+V ohne Halle
|
8.257,30
|
8.489
|
|
EaV+V mit Halle
|
13.465,04
|
11.093
|
|
EaV+V aus der Halle
|
5.207,74
|
2.604
|
50%
Anmerkung des Referenten
: Der mit der Rückschenkung verbundene streitrelevante Vorteil des Bw-Gatte. einer nochmaligen AfA von den fiktiven Anschaffungskosten (zusätzliche, jährliche Werbungskosten von € 5.231) hat die Bw. in ihrer Berechnung des Steuervorteiles gerade weggelassen. Weil in den erklärten Mieteinkünften aus der Lagerhallte bei Zurechnung an die Bw. zu Unrecht ebenfalls die JahresAfA von € 5.231 in Abzug gebracht wurde, sind ihre ausgewiesenen Mieteinkünfte/Halle € 4.999,66 sogar niedriger als bei der Zurechnung der Mieteinkünfte/Halle (€ 5.207,74) an den Ehegatten, wo dieser zusätzliche Abzugspost grundsätzlich zum Ansatz käme.
Die erklärten Mieteinkünfte aus der Lagerhalle bei Zurechnung an die Bw. ohne diese AfA betragen richtiger Weise € 10.320,66 (€ 4.999,66+€ 5.231).
Die mir übermittelte Auskunft des Magistrats der Stadtgemeinde Wr. Neustadt beweist keine für die Zurechnung der Lagerhalle maßgebenden Tatsachen. Die gewerberechtliche Genehmigung für den Betrieb der Lagerhalle erging am 21.3.2012 und es ist selbstverständlich, dass daher mit der Errichtung der Feuermauer noch nicht begonnen werden durfte. Die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes meines Ehemannes an der Lagerhalle war von Beginn an angestrebt, war aber nicht möglich, da die genaue Lage der Abgrenzung zum Haus - also die Feuermauer - lange Zeit ungewiss war. Erst nach der Besprechung vom 1.7.2011 war nach menschlichem Ermessen klar, wo die Feuermauer nun endgültig zu errichten ist und aus welchem Material diese zu bestehen hat. Ab diesem Zeitpunkt konnte ein Nutzwertgutachten in Auftrag gegeben werden und sodann die grundbücherliche Eintragung erfolgen. Die Grundbuchseintragung ist einerseits steuerlich irrelevant, andererseits zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt.
Die Einkunftsquelle ist somit meinem Ehemann zuzurechnen."
Ihrer Stellungnahme vom 18.5.2012 schloss die Bw. eine "schriftliche Erklärung des den Schenkungsvertrag vom 16.4.2008 errichteten Notars Dr. U N. an. Dieses Schreiben bezeichnet den Adressaten fälschlich als Dr. Ü N. und gleicht im Schriftaufbau und -bild den Eingaben der Bw. und ihres Ehegatten an die Abgabenbehörden. Diese Erklärung wurde vom Notar Dr. Gerd Trenker unterzeichnet und erklärt in eindeutigem Widerspruch zum o.a. Schenkungsvertrag Folgendes:
"Im Zuge der Errichtung dieses Vertrages stellte sich heraus, dass auf Grund eines schwebenden bau- und behörderechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Lagerhalle die Grundgrenze zum Neubau des Hauses noch nicht exakt festzulegen war, weshalb eine Parifizierung und grundbücherliche Eintragung zum damaligen Zeitpunkt nach dem WEG noch nicht möglich war."
Zum einen werden in dem Schenkungsvertrag vom 16.4.2008 die Grundgrenze und damit der verschenkte Grundstücksteil in Punkt 1. exakt definiert (60cm von der Rückseite des Hauses durch die ganze Grundstücksbreite) zum anderen zielt der Vertrag überhaupt nicht auf eine Parifizierung nach dem WEG ab, sondern auf eine Grundstücksteilung.
Zur Aufklärung dieser Widersprüche sowie der näheren Umstände der Vertragserrichtung und der Abgabe der schriftlichen Erklärung des Notars vom 9.5.2012 wurde Dr. U N. zur Einvernahme als Zeuge vorgeladen. Mit schriftlicher Erklärung vom 11.6.2012 teilte der Notar Dr. U N. dem UFS mit, dass er sich gemäß
§ 171 Abs. 1 und Abs. 2 BAO i.V.m. § 37 NO seiner Verpflichtung zur Zeugenaussage entschlage, weil ihn die Mandanten (Bw. und ihr Ehegatte) in dieser Angelegenheit nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden haben.
Vom Finanzamt wurden auf Grundlage der Abgabenerklärungen der Bw. und ihres Ehegatten für die Jahre 2007 bis 2010 ebenfalls Abgabenberechnungen zur rechnerischen Darstellung des mit der Rückschenkung der Lagerhalle verbundenen Steuervorteiles vorgenommen:
a) Darstellung der Mieteinkünfte aus der Vermietung, Gasse X (Halle und Wohnungen sowie Darstellung der Zurechnung der Mieteinkünfte aus der Lagerhalle an den Ehegatten und an die Bw.):
|
Jahr 2007
|
Bw-Gatte
.
|
Bw.
|
Gesamt
|
Mieteinnahmen
|
1.281,20*
|
21.054,44
|
22.335,64
|
AfA
|
2.615,00
|
10.552,00
|
13.167,00
|
Fremdfinanz.
|
-
|
1.794,22
|
1.794,22
|
Instandhalt.
|
-
|
1.051,73
|
1051,73
|
Übrige WK
|
107,44
|
1.517,93
|
1.625,37
|
Überschuss
|
-1.441,24
|
6.138,56
|
4.697,32
|
+ AfA-Halle
|
|
|
2.615,00
|
EaV+V/Halle bei Zurechnung an Bw.
|
|
|
7.312,32
|
übrige EaV+V der Bw.
|
|
|
-198,05
|
gesamten EaV+V der Bw. bei Zurechnung der Halle
|
|
|
7.114,27
*Nettomieteinnahmen (ohne USt) der Lagerhalle
|
Jahr 2008
|
Bw-Gatte
.
|
Bw.
|
Gesamt
|
Mieteinnahmen
|
9.711,32*
|
14.313,59
|
24.024,91
|
AfA
|
5.231,00
|
5.085,00
|
10.316,00
|
Fremdfinanz.
|
-
|
1.741,47
|
1.741,47
|
Instandhalt.
|
-
|
84,83
|
84,83
|
Übrige WK
|
2.014,68
|
2.942,92
|
4.957,60
|
Überschuss
|
2.465,64
|
4.459,37
|
6.925,01
|
+ AfA-Halle
|
|
|
5.231,00
|
EaV+V/Halle bei Zurechnung an Bw.
|
|
|
12.156,01
|
übrige EaV+V der Bw.
|
|
|
109,86
|
gesamten EaV+V der Bw. bei Zurechnung der Halle an Bw.
|
|
|
12.265,87
|
Jahr 2009
|
Bw-Gatte
.
|
Bw.
|
Gesamt
|
Mieteinnahmen
|
8.434,13*
|
14.273,12
|
22.707,25
|
AfA
|
5.231,00
|
4.792,00
|
10.023,00
|
Fremdfinanz.
|
-
|
872,16
|
872,16
|
Instandhalt.
|
-
|
319,57
|
319,57
|
Übrige WK
|
215,34
|
2.104,30
|
2.319,64
|
Überschuss
|
2.987,79
|
6.185,09
|
9.172,88
|
+ AfA-Halle
|
|
|
5.231,00
|
EaV+V/Halle bei Zurechnung an Bw.
|
|
|
14.403,88
|
übrige EaV+V der Bw.
|
|
|
944,35
|
gesamten EaV+V der Bw. bei Zurechnung der Halle an Bw.
|
|
|
15.348,23
|
Jahr 2010
|
Bw-Gatte
.
|
Bw.
|
Gesamt
|
Mieteinnahmen
|
9.017,47*
|
14.069,59
|
23.087,06
|
AfA
|
5.231,00
|
4.650,00
|
9.881,00
|
Fremdfinanz.
|
-
|
673,65
|
673,65
|
Instandhalt.
|
-
|
154,51
|
154,51
|
Übrige WK
|
452,16
|
2.205,53
|
2.657,69
|
Überschuss
|
3.334,31
|
6.385,90
|
9.720,21
|
+ AfA-Halle
|
|
|
5.231,00
|
EaV+V/Halle bei Zurechnung an Bw.
|
|
|
14.951,21
|
übrige EaV+V der Bw.
|
|
|
766,29
|
gesamten EaV+V der Bw. bei Zurechnung der Halle an Bw.
|
|
|
15.717,50
b) Übersicht der gesamten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung je nach Zurechnung der Lagerhalle an die Bw. oder an ihren Ehegatten
|
|
EaV+V/Bw mit Halle
|
EaV+V/Bw ohne Halle
|
EaV+V/Gatte mit Halle
|
EaV+V/Gatte ohne Halle
|
2007
|
7.114,27
|
5.940,51
|
4.352,93
|
5.537,93
|
2008
|
12.265,87
|
4.569,23
|
13.641,23
|
9.233,33
|
2009
|
15.348,23
|
7.129,44
|
10.663,69
|
5.989,09
|
2010
|
15.717,50
|
7.152,19
|
8.981,99
|
3.844,19
c) Darstellung der Einkommensteuerlast für Bw und Ehegatte je nach Zurechnung der Lagerhalle
|
Var. 1. Bei Zurechnung der Halle an die Bw
|
Est Bw.
|
Est Bw-Gatte
.
|
Est-Gesamt
|
2007
|
1.258,84
|
5.689,22
|
6.948,06
|
2008
|
3.328,26
|
5.324,16
|
8.652,42
|
2009
|
8.063,04
|
6.042,47
|
14.105,51
|
2010
|
4.093,87
|
6.771,70
|
10.865,57
|
Var. 2. Bei Zurechnung der Halle an den Gatten
|
Est Bw.
|
Est Bw-Gatte
.
|
Est-Gesamt
|
2007
|
808,90
|
5.096,72
|
5.905,62
|
2008
|
377,88
|
7.528,11
|
7.905,99
|
2009
|
5.552,58
|
8.140,83
|
12.693,41
|
2010
|
959,23
|
9.237,25
|
10.196,48
|
3. Vergleich der gesamten ESt-Last bei Variante 1 und Variante 2
|
Est-Var.1
ohne Rückschenkung
|
Est-Var. 2
mit Rückschenkung
|
Jährlicher Est-Vorteil
|
2007
|
6.948,06
|
5.905,62
|
1.042,44
|
2008
|
8.652,42
|
7.905,99
|
746,43
|
2009
|
14.105,51
|
12.693,41
|
1.412,10
|
2010
|
10.865,57
|
10.196,48
|
669,09
Mit Vorlagebericht vom September 2010 wurde die Berufung vom Finanzamt dem UFS zur Entscheidung vorgelegte.
Über die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob die Rückschenkung der Lagerhalle, von der Bw. an ihren Ehegatten im Einkommensteuer- und im Umsatzsteuerrecht Wirkungen entfaltet oder diesem Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen und/oder wegen missbräuchlicher Steuerumgehung im Sinne des § 22 BAO die steuerrechtliche Geltung zu versagen ist.
1. Vorbemerkungen
Ganz allgemein liegt es im Bestreben des Menschen zu seinem Nutzen Gesetze zu umgehen. Besonders groß ist der Anreiz Steuergesetze durch ein "geschickte Sachverhaltsgestaltung auszutricksen", um weniger Steuer zahlen zu müssen.
Schon im Römischen Recht wurde das Wesen unzulässiger Gesetzesumgehung treffend erkannt: "Das Gesetz umgeht derjenige, welcher, ohne dessen Worten zu nahe zu treten, sich seinem wahren Sinn entzieht. Eine Umgehung des Gesetzes liegt dann vor, wenn etwas geschieht, das das Gesetz nicht gewollt hat, ohne es aber ausdrücklich zu verbieten. In derselben Weise wie das Wort von dem Sinn verschieden ist, unterscheidet sich die Umgehung des Gesetzes vom offenen Zuwiederhandeln."
Gemäß
§ 22 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden (Abs. 1). Liegt ein Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
Der Gestaltungsmissbrauch kann in der Umgehung eines belastenden Steuertatbestandes (Tatbestandsvermeidung) oder der Erschleichung einer begünstigenden Norm (Rechtsfolgenerschleichung) bestehen.
Die Bestimmung des § 22 BAO bildet in der modernen Steuerrechtslehre primär eine orientierungsgebende, präventiv wirkende Generalklausel. Für spezielle Umgehungshandlungen wurden eigene Rechtsinstitute, wie beispielsweise die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Rechtsgeschäften zwischen nahen Angehörigen entwickelt, die auch im gegenständlichen Fall zu prüfen sind. Vor allem soll der Gesetzesumgehung durch Auslegung der umgangenen Norm (insb. teleologische Interpretation, Analogie) entgegengewirkt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Der Grund für diese Anforderungen liegt vor allem darin, dass der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessensgegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist. Dadurch können von den Angehörigen zur willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen, rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten eingesetzt werden, die von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten abweichen. Im Interesse der durch § 114 BAO gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen muss dieser willkürlichen Steuergestaltung begegnet werden (z.B. VwGH, 22.9.1999, 97/15/000, 28.10.2009, 2005/15/0118, 31.3.2011, 2008/15/0115).
Das Erfordernis der Fremdüblichkeit von Rechtsgeschäften unter Familienangehörigen erfasst die Form, den Inhalt der Vereinbarungen sowie auch dessen tatsächliche Erfüllung und ist nach der Rechtsprechung des VwGH eine Tatfrage, also Gegenstand der Beweiswürdigung.
Entspricht das Rechtsgeschäft unter nahen Angehörigen diesen steuerrechtlichen Kriterien, so ist in weiterer Folge - wenn es die Umstände anzeigen - wie bei Rechtsgeschäften unter Fremden, die Rechtsfrage zu beurteilen, ob ein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO entsprechend der Rechtsprechung des VwGH vorliegt.
Eine rechtliche Gestaltung ist eine unzulässige Steuergesetzumgehung, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und nur zum Zweck der Steuervermeidung vorgenommen wurde.
Eine Rechtsgestaltung ist ungewöhnlich, wenn sie im allgemeinen Rechtsverkehr nicht üblich ist. Eine ungewöhnliche Rechtshandlung ist dann unangemessen, wenn sie ausschließlich das Ziel der Steuervermeidung und keinen anderer sachlichen Grund hat und dieses Verhalten der ratio legis der umgangenen Steuernorm widerspricht.
2. Schenkung unter Ehegatten
Auch bei Schenkungen zwischen nahen Angehörigen ist ein Fremdvergleich durchzuführen. Die Prüfung ist jedoch insoweit eingeschränkt, als zwischen Fremden idR keine Schenkungen erfolgen (VwGH, 21.12.1989, 86/14/0173). Eine Schenkung zwischen Ehegatten ist somit fremdüblich, wenn sie in einer auch unter Angehörigen üblichen Form, aus üblichen Gründen, mit einem üblichen Inhalt abschlossen und dieser auch tatsächlich erfüllt wurde.
2.1. Zivilrechtliche Beurteilung der Schenkung
Schenkung ist ein Vertrag zur unentgeltlichen Übertragung von Vermögen.
Im Dezember 2007 haben die beiden Ehegatten eine Rückschenkung des wirtschaftlichen Eigentums des auf der Liegenschaft, X-Gasse befindlichen Lagerhalle vorgenommen. Die Bw. hat ihrem Ehemann die tatsächliche Verfügungsmacht an der vermieteten Lagerhalle verschafft, sodass der Mieter die Lagerhalle seither für ihn innehat und seither von ihm gemietet hat. Da die Schenkung im Dezember 2007 in ihrer Art und Weise überhaupt nicht geeignet war das zivilrechtliche Eigentum an der Lagerhalle zu übertragen, war offenkundig auch der Wille der Vertragsparteien nicht darauf gerichtet. Der nach außen erkennbare Zweck der Schenkung war es, dem Ehegatten in der Art eines wirtschaftlichen Eigentümers die Verfügungsmacht an der Lagerhalle zu verschaffen.
Erst mit notariellem Schenkungsvertrag vom April 2008 schenkte die Bw. ihrem Ehegatten das zivilrechtliche Eigentum an der Lagerhalle, indem sie nunmehr auch ihre schriftliche Einwilligung zur Einverleibung eines Eigentumsrechts für Bw-Gatte. an dem unselbständigen Liegenschaftsteil, auf dem sich die Lagerhalle befindet, erteilte. Die Vertragsparteien berechtigten sich, zur Vornahme aller notwendigen Grundbuchshandlungen, damit der Ehegatte der Bw. an dem noch nicht verbücherungsfähigen unselbständigen Liegenschaftsteil ein Eigentumsrecht begründen konnte. Hierbei war der 1. Schenkungsvertrag auf eine Liegenschaftsteilung ausgerichtet. Der Ehegatte sprach in seiner Stellungnahme vom 27.1.2010 auch von der geplanten Eintragung als Superädifikat.
Der Geschenknehmer blieb aber bis Oktober 2011 "außerbücherlicher Eigentümer" der Lagerhalle. Erst dann wurden die erforderlichen Rechtshandlungen zur grundbücherlichen Eintragung seines Eigentumsrechtes an der Lagerhalle vorgenommen. Es wurde von dem zunächst im Schenkungsvertrag angelegten Vorhaben einer Liegenschaftsteilung oder der vom Bw. geäußerten Schaffung eines Superädifikats abgegangen und ein Nutzwertgutachten zu Begründung von Wohnungseigentum erstellt. Sogleich daran anschließend wurde ein Wohnungseigentumsvertrag und ergänzender (modifizierender) Schenkungsvertrag zur Intabulation des Eigentums des Ehegatten an der Lagerhalle abgeschlossen und sodann die Verbücherung durchgeführt.
Als fremdüblichen Grund für die Rückschenkung wird angeführt, dass auf Grund einer schweren Verletzung der Wirbelsäule der Bw. im August 2007 ihr vorzeitiges Ableben ernsthaft befürchtet werden müsse. Für diesen Fall, sollte durch die Schenkung der Lagerhalle an den Ehemann verhindert werden, dass ihr einziger und gemeinsamer Sohn im Erbwege Eigentumsanteile an dem Liegenschaftsteil mit der Lagerhalle erwirbt.
2.2. Beurteilung der Fremdüblichkeit der Schenkung
Während der Ehe besteht zwar grundsätzlich Gütertrennung. Auf Grund der sehr engen und umfassenden Beziehungen wird in einer Ehepartnerschaft aber häufig das Vermögen der Ehegatten "wirtschaftlich betrachtet" und als gemeinschaftliches Vermögen der Familie verstanden. Es spielt für die Eheleute meist keine besondere Rolle, wem formaljuristisch das zivilrechtliche Eigentum am Familienvermögen zugeordnet ist. Dieses bei Ehegatten - im Vergleich zu Fremden - oftmals fehlenden Interesses oder geringen Interesses, wer von ihnen die Rechtsposition des Eigentümers des einzelnen Familienvermögens (Pkw, Liegenschaften, Sparvermögen usw.) wahrnimmt, bildet jene typische Gefahr einer willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Rechtsfolgen, der durch das Rechtsinstitut der Kriterien für die steuerrechtliche Wirksamkeit zivilrechtlicher Angehörigenvereinbarungen begegnet werden soll.
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3087-W/10
- Stammnummer
- 59836
- Gültig
- 15.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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